Klage auf Zahlung aus Vertragserfüllungsbürgschaft wegen Embargo abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt 130.800 DM aus einer übernommenen Vertragserfüllungsbürgschaft; die Beklagte verweigert die Zahlung wegen eines Embargos nach Verordnung (EWG) Nr. 3541/92. Das Landgericht erklärt die Klage für zulässig (keine Sicherheitsleistung nach §110 ZPO), weist sie jedoch materiell ab, weil die Verordnung Ansprüche aus Garantien erfasst und die Geschäftsgrundlage der Garantie entfallen war. Die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus Vertragserfüllungsbürgschaft wegen Embargo für unbegründet erklärt; Klage abgewiesen, Klägerin trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 werden Embargos auch auf Ansprüche aus Garantien und Bürgschaften angewandt, unabhängig davon, ob diese vor oder nach Erlass der Verordnung entstanden sind.
Der Kläger obliegt die substantielle Darlegung, dass ein Anspruch oder das zugrundeliegende Geschäft nicht vom Embargo erfasst ist; unterbleibt ein entsprechender Vortrag, kann das Gericht die Frage unbeantwortet lassen und den Anspruch abweisen.
Entfällt die Geschäftsgrundlage des der Garantie zugrundeliegenden Vertragsgeschehens, besteht kein durchsetzbarer Anspruch gegen den Garanten, da die Grundlage für die Garantie entfallen ist.
Zur Zulässigkeit: Ist die Gegenseitigkeit im Sinne des § 110 ZPO (z. B. durch Auskunft der zuständigen Behörde) gewahrt, ist eine Klage ausländischer Kläger ohne Stellung einer Kostensicherheitsleistung zulässig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.700,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Streitverkündete hatte aufgrund eines Vertrages aus dem Jahre 1988 Fahrstühle, Rolltreppen und Zubehör an einen Auftraggeber in den J zu liefern, zu installieren und später zu warten. Die von ihr zu stellende Vertragserfüllungsbürgschaft hat die Klägerin übernommen und von der Beklagten eine Rückgarantie vom 08.09.1988 erhalten. Diese Garantie der Beklagten wurde – ebenso wie die Bürgschaft der Klägerin – mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 16.01.1991; sie war auf erstes Anfordern zu erfüllen.
Die Klägerin behauptet, sie sei aus der Bürgschaft in Anspruch genommen worden und habe die Beklagte aufgefordert, die Garantie zu verlängern oder zu zahlen.
Die Beklagte verweigere das unter Berufung auf das Zahlungsverbot aus dem Internationalen Embargo gegen den J gemäß Verordnung der EWG Nummer 3541/92 vom 07.12.1992. Die Klägerin meint, der streitige Anspruch sei bereits im Jahre 1988 entstanden und werde von dem Embargo weder zeitlich noch vom Vertragsgegenstand her erfaßt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 130.800,-- DM nebst 5 % Zinsen seit dem 28.08.1991 zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie 130.800,-- DM nebst 5 % Zinsen seit dem 28.08.1991 auf ein bei der W-Bank, B-Str. …, … I, einzurichtendes Treuhandkonto zu überweisen.
Die Beklagte und die Streitverkündete beantragen,
die Klage abzuweisen.
Beide halten die Klage zunächst für unzulässig gem. § 110 ZPO, weil deutsche Kläger im J Sicherheit zu leisten hätten; das bestreitet die Klägerin.
Im übrigen verweist die Beklagte darauf, daß das Embargo auch Ansprüche auf Zahlung aus einer Garantie erfasse, die vor dem Embargo entstanden seien. Die Streitverkündete behauptet, ihre erste Lieferung in den J sei durch einen Brand des Transportfahrzeugs in der U, für den sie nicht einzustehen habe, völlig zerstört worden. Die Neulieferung habe sich verzögert, insbesondere durch eine Änderung des Auftrags; letztlich sei sie an der Erfüllung durch das Embargo gehindert worden. Deswegen erfasse das Embargo auch den Anspruch gegen die Beklagte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat eine Auskunft des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.04.1998 zur Frage der Gegenseitigkeit gem. § 110 ZPO eingeholt. Auf deren Inhalt wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Die von der Kammer eingeholte Auskunft des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.04.1998 hat ergeben, daß ausländische Kläger im J lediglich eine Prozeßgebühr zahlen müssen, wie in Deutschland auch, jedoch keine Sicherheit für die Kosten der Prozeßgegner aus dem J zu stellen haben. Damit ist die Gegenseitigkeit i.S.v. § 110 ZPO gewahrt (so auch Dilger, ZZP Band 85 Seite 416). Die Klage ist ohne Stellung einer Sicherheit durch die Klägerin zulässig.
Die Klage ist jedoch unbegründet und muß abgewiesen werden. Die Beklagte kann sich auf das Erfüllungsverbot aus dem Embargo berufen. Nach Art. 1 der Verordnung der EWG Nr. 3541/92 werden von dem Embargo zeitlich alle Ansprüche u.a. auch aus Garantien erfaßt, die vor und nach der Verhängung des Embargos entstanden sind.
Insoweit kommt es auf den Vortrag der Streitverkündeten zur zeitlichen Verschiebung der Vertragsabwicklung nicht an, so daß der Klägerin keine weitere Frist zur Stellungnahme gewährt werden mußte.
Die Kammer meint weiter, die Frage unentschieden lassen zu können, ob das der Garantie zugrundeliegende Geschäft vom Embargo erfaßt wird oder nicht (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung). Einmal hat die Klägerin dazu nichts vorgetragen; zwar geht es um die Lieferung von Aufzügen, für welches Objekt sie bestimmt waren, ist aber unklar, so daß auch die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß das Grundgeschäft und dann auch die dafür gegebene Garantie vom Embargo erfaßt wird. Zum anderen ist aber letztlich die Abwicklung des Geschäfts und der Garantien im Zusammenhang mit den Ereignissen im J in den Jahren 1990/91 unterbrochen worden. Das ergibt sich nicht nur aus dem Vortrag der Streitverkündeten zu den eingetretenen Verzögerungen bis in diesen Zeitraum hinein, sondern ebenso aus der Klagebegründung, die Garantie sei mehrfach, zuletzt bis zum 16.01.1991 verlängert worden. Danach geschah nichts mehr. Es kann unentschieden bleiben, ob der Grund darin lag, daß das Geschäft vom Embargo erfaßt war oder darin, daß es wegen bestehender Unklarheit über die Frage von keiner Seite weiter betrieben wurde. Auch im letztgenannten Fall, der der Garantie die Geschäftsgrundlage entzog, war es Sache der Klägerin, ob sie selbst aus der Bürgschaft Zahlung leistete oder verweigerte. Einen Anspruch gegen die Beklagte hat sie nicht; die Grundlage für die von dieser gestellte Garantie war entfallen. Damit kann weder dem Haupt-, noch dem Hilfsantrag stattgegeben werden.
Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 709 ZPO.