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Landgericht Essen·41 O 16/04·08.04.2008

Ordnungsgeld nach § 890 ZPO wegen Führung der Bezeichnung „vereidigter Sachverständiger”

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Durchsetzung von UnterlassungsansprüchenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Essen setzte gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld von 2.000 EUR nach § 890 ZPO fest, ersatzweise Ordnungshaft, weil er trotz Unterlassungsurteil erneut in einem Gutachten den Zusatz „vereidigter Sachverständiger" im Briefkopf führte. Das Gericht qualifizierte den Briefkopf als werbliche Wettbewerbshandlung. Die Bezeichnung sei vom durchschnittlichen Leser der Person des Schuldners zugeordnet worden.

Ausgang: Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Briefkopf oder -kopfzusatz stellt ein selbständiges Werbemittel dar; Angaben darauf gelten als Werbung im Sinne des Wettbewerbsrechts, wenn sie der Absatzförderung von Dienstleistungen dienen.

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Die Verletzung einer Unterlassungsverpflichtung berechtigt nach § 890 ZPO zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes; dieses kann ersatzweise in Ordnungshaft umgewandelt werden.

3

Die Zurechnung einer Bezeichnung auf dem Firmenbriefkopf richtet sich nach der Verkehrsanschauung: Ergibt sich aus Unterschrift, Stempel und Namensgleichheit, dass die Angabe einer natürlichen Person gilt, ist eine Verantwortungsübernahme anzunehmen.

4

Bei wiederholten Verstößen ist ein Ordnungsgeld in hinreichender Höhe festzusetzen und zugleich mit dem Hinweis auf mögliche Erhöhung bei weiteren Verstößen zu versehen.

Relevante Normen
§ 890 ZPO§ 788 ZPO

Tenor

hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2008

durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Q.

und die Handelsrichter C. und CC.

b e s c h l o s s e n :

Gegen den Schuldner (Beklagten) wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 EUR ein Tag Ordnungshaft.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner (§ 788 ZPO).

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Gegen den Schuldner ist gemäß § 890 ZPO das aus dem Tenor ersichtliche Ordnungsmittel festzusetzen.

3

Er ist der Verpflichtung aus dem Urteil, der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts, (AZ: 41 O 16/04), es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Bezeichnung "vereidigter" Sachverständiger zu führen, trotz Androhung von Zwangsmitteln nicht nachgekommen.

4

Vielmehr hat er erneut in seinem Wertgutachten vom 15.08.2007 (Blatt 92/93 der Gerichtsakte) im Briefkopf den Zusatz "vereidigter Sachverständiger " verwendet. Dadurch hat er gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Denn bei Zusätzen auf einem Briefbogen handelt es sich um eine Wettbewerbshandlung in Form einer Werbung. Unter Werbung ist nämlich jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufes zu verstehen, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Es ist anerkannt, dass die Angaben auf einem Briefbogen letztlich zumindest auch diesem Zweck dienen und der Briefbogen einen selbständigen Werbeträger darstellt (vgl. insoweit: OLG Hamm, NJW 2007, 2191 mit weiteren Nachweisen). Gleiches gilt für den verwendeten Briefkopf in einem Gutachten.

5

Der in der mündlichen Verhandlung erstmals erhobene Einwand des Schuldners, der Briefkopf weise eine Firma "Dr.D. & Co. Ltd." als Ersteller aus, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Schuldner hat dennoch die Bezeichnung "vereidigter" Sachverständiger, die sich in Zeile 4 des Briefkopfs befindet, für sich in Anspruch genommen. Dies ergibt sich daraus, dass sich am Ende des Gutachtens der Zusatz befindet: "Das Gutachten wurde erstellt von Dr. V. D.", das Gutachten die Unterschrift des Schuldners ohne Vertretungszusatz aufweist und sich schließlich auf der letzten Seite auch ein Stempel befindet, der allein auf die Person des Schuldners hinweist. Nimmt man hinzu, dass der Name der Firma mit demjenigen des Schuldners übereinstimmt und eine juristische Person kein vereidigter Sachverständiger sein kann, so geht der durchschnittliche Leser des Gutachtens davon aus, dass sich die Bezeichnung "vereidigter Sachverständiger" auf den Schuldner, der die Verantwortung für das Gutachten übernommen hat, bezieht.

6

Der Höhe nach erscheint ein Ordnungsgeld von 2.000 € ausreichend und angemessen. Der Schuldner muss aber bei weiteren Verstößen mit der Festsetzung eines höheren Ordnungsgeldes rechnen.