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Landgericht Essen·41 O 15/07·15.01.2008

Seefracht: Haftung des Verfrachters und Gewichtsmaßstab der Haftungsbegrenzung (§ 660 HGB)

ZivilrechtHandelsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen sturmbedingter Beschädigung von Seefrachtgut und stützte sich auf die Haftungsbegrenzung des § 660 HGB. Das Gericht bejahte Aktiv- und Passivlegitimation und sah die Beklagte als Verfrachterin aus dem Verschiffungsauftrag an; Konnossementangaben und dortige Haftungsbegrenzungen änderten das Vertragsverhältnis nicht. Haftungsausschlüsse wegen Seegefahr (§ 608 Abs. 1 Nr. 1 HGB) und Verpackungsmangel (§ 608 Abs. 1 Nr. 5 HGB) griffen nicht. Ersatz wurde nur nach dem bewiesenen Rohgewicht der beschädigten Teile (20.400 kg) zugesprochen; Zinsen erst ab Klagezustellung.

Ausgang: Klage auf beschränkten Schadensersatz nach § 660 HGB nur nach bewiesenem Rohgewicht (40.800 SZR) zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch aus § 606 Satz 2 HGB kann wirksam nach § 398 BGB abgetreten werden; auf eine Versicherereigenschaft des Zessionars kommt es dann nicht entscheidend an.

2

Aus der schriftlichen Transportbestellung kann sich die Verpflichtung zur Beförderung als Verfrachter ergeben; ein Konnossement setzt den zuvor geschlossenen Beförderungsvertrag zwischen den Parteien nicht außer Kraft.

3

Haftungsbeschränkungen in einem vom Unterverfrachter ausgestellten Konnossement wirken im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Hauptverfrachter nur, wenn sie bereits im ursprünglichen Vertrag vereinbart wurden.

4

Der Haftungsausschluss wegen Seegefahr (§ 608 Abs. 1 Nr. 1 HGB) greift nicht bei Wetter- und Seebedingungen, die auf der konkreten Route und Jahreszeit typischerweise zu erwarten sind und denen durch ordnungsgemäße Stauung und Vorsorge zu begegnen ist.

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Macht der Verfrachter dem Auftraggeber Verpackungsvarianten als geeignetes Angebot und übernimmt er die Verpackung, kann er sich auf einen Haftungsausschluss wegen unzureichender Verpackung (§ 608 Abs. 1 Nr. 5 HGB) nicht berufen, wenn er nicht auf besondere Eignungsrisiken hinweist.

Relevante Normen
§ 606, 608 HGB§ 660 Abs. 1 Satz 1 HGB§ 454 HGB§ 606 Satz 2 HGB§ 398 BGB§ 134 BGB

Tenor

hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2008

durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Q.

den Handelsrichter N. und

den Handelsrichter T. für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den

Gegenwert von 40.800 Sonderziehungsrechten des

Internationalen Währungsfonds, in EURO umgerechnet am 16. Januar 2008, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins-satz seit dem 22.03.2007

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht als Ladungsversicherer der C.-Holdings Limited London, die Rechtsnachfolgerin der C-GmbH & Co. KG Nürnberg ist, Ansprüche wegen Beschädigung von Frachtgut geltend. Diese Ansprüche sind ihr ausweislich einer Erklärung vom 28.06.2006 von der C-Holdings Limited abgetreten worden. Wegen des Inhalts der Erklärung wird auf Anlage K 6 (Bl. 45 d. GA) verwiesen.

3

Die Firma C-GmbH & Co. KG Nürnberg hatte im Jahre 2005 an das ägyptische Bauministerium Teile für eine Abwasserentsorgungsanlage, nämlich Schleusenteile und mechanisch und elektrisch betriebene Absperrschieber, verkauft. Im Rahmen der Durchführung der Beförderung dieser Teile schloss die Firma C. mit der Beklagten drei Verträge: Sie beauftragte die Beklagte am 28.09.2005 mit der Verschiffung von 15 Verschlägen und 4 Kisten von Antwerpen nach Alexandria zum Preis von 29.360,00 €. Wegen der Einzelheiten der Bestellung wird auf Anlage K 1 (Bl. 5 u. 6 d. GA) verwiesen. Ferner beauftragte sie die Beklagte mit der Herstellung und Lieferung der Verpackung der Materialien. Grundlage hierfür war ein Angebot der Beklagten vom 21.09.2005, in welchem die Beklagte zwei Arten der Verpackung angeboten hatte. Die Firma C. entschied sich für Verschläge in Leichtbauweise und damit für das preisgünstigere Angebot. Wegen des Inhalts dieses Angebots wird auf die Anlage K 2 (Bl. 7 u. 8 d. GA) verwiesen. Schließlich beauftragte die Firma C. die Beklagte in Ergänzung zum Auftrag vom 28.09.2005 auch mit dem Transport der Ware von Nümbrecht (Fa. X.) zum Hafen nach Antwerpen. Insoweit wird verwiesen auf die Bestellung vom 09.11.2005, Anlage K 3 (Bl. 9 u. 10 d. GA).

4

Das Schiff verließ am 17.02.2006 den Hafen von Antwerpen. Am 19. und 20.02.2006 traf das Schiff in der Biscaya auf raues Wetter, d. h. hohe See und Sturm mit einer Windstärke von 8 bis 9. Hierbei kam es auch zu einer Beschädigung der Ladung, deren Umfang zwischen den Parteien streitig ist. Es wird ergänzend Bezug genommen auf die Übersetzung des Seeprotestes (Bl. 172 d. GA).

5

Die Firma C. & U. GmbH aus Bremen, deren Mitarbeiter der Zeuge M. ist, wurde mit der Schadensermittlung beauftragt. Zunächst wurde die Ware im Hafen von Alexandria durch einen von der Firma C. & U. am Ort ansässigen Sachverständigen äußerlich besichtigt. Diese Besichtigung ist Grundlage der E-Mail-Nachricht vom 20.03.2006 (Anlage K 4), auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Man entschloss sich sodann, den konkreten Inhalt der beschädigten Kolli beim Empfänger der Ware in Kairo zu besichtigen. Zu diesem Zweck wurden die Kolli mit LKW nach Kairo transportiert. Für diesen Transport war die Beklagte nicht mehr zuständig. In Kairo wurde die Ware vom Zeugen M. besichtigt. Er fertigte einen Bericht, in welchem er darlegte, dass verschiedene Konstruktionsteile neu gefertigt werden müssten, was einen Aufwand von 216.131,00 € erfordere. Das Gewicht der beschädigten Elemente bezifferte er mit ca. 20.400 kg. Zuzüglich Kosten abzüglich Verschrottungswert gelangte er zu dem Ergebnis, dass der Schaden insgesamt 329.529,39 € betrage. Wegen des Inhalts dieses Berichtes wird auf die Anlage K 5 (Bl. 16 f. d. GA) verwiesen.

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Die Klägerin macht Ansprüche in Höhe der beschränkten Haftung gemäß § 660 Abs. 1 Satz 1 HGB geltend. Sie behauptet, der Inhalt der beschädigten Kolli habe ein Bruttogewicht von 61.585 kg aufgewiesen. Hieraus errechne sich ein Höchstbetrag von 123.172 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds. Sie, die Klägerin, habe die Firma C. in Höhe von 150.000,00 € entschädigt. Dies sei durch Verrechnung mit offenen Prämien der inzwischen in Insolvenz gefallenen Firma geschehen. Ferner seien Kosten der Schadensermittlung von 7.695,77€ zu berücksichtigen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie den Gegenwert von 123.172 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds, in Euro umgerechnet am Tag des Urteils, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2006 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie bestreitet, dass die Klägerin tatsächlich Ladungsversicherer gewesen ist, dass sie 150.000,00 € gezahlt hat und dass ihr die Rechte der Firma C. wirksam abgetreten worden seien. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte darauf hin, dass die Rechtsnachfolgerin der Firma C. zum Zeitpunkt der Abtretung nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei.

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Die Beklagte trägt weiter vor, sie sei nicht Multimodal-Frachtführer gewesen, sondern habe lediglich als Spediteur den Transport organisiert. Dabei habe sie ihre Pflichten aus § 454 HGB nicht verletzt. Hinsichtlich des Schadens, der, sofern er überhaupt in der Höhe entstanden sei, auf dem Seeweg verursacht worden sei, sei sie, die Beklagte, nicht passiv-legitimiert. Denn insoweit habe allein ein Vertrag zwischen dem Reeder und C. bestanden, den sie, die Beklagte, vermittelt habe. Dies ergebe sich aus dem Konnossement, in welchem die Firma C. als Verfrachter eingetragen sei. Insoweit wird auf die Übersetzung des Frachtbriefs (Bl. 160 u. 161 d. GA) verwiesen.

13

Die Beklagte bestreitet, dass sämtliche Schäden, wie der Zeuge M. sie in seinem Bericht niedergelegt habe, auf dem Seetransport entstanden seien. Hierzu behauptet sie, der Schaden sei durch den Transport mit dem LKW von Alexandria nach Kairo verstärkt worden. Dieser Transport sei nämlich mit beschädigter Verpackung durchgeführt worden. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Ware im Hafen unsachgemäß gelagert worden sei. Der Schaden sei nämlich erst besichtigt worden, nachdem die Ladung bereits vom Schiff entfernt worden sei. Schließlich bestreitet die Beklagte die Schadenshöhe und die von der Klägerin angegebenen Gewichte.

14

Weiter wendet die Beklagte ein, der Schaden sei darauf zurückzuführen, dass die Verpackung unzureichend gewesen sei. Diese sei auf Weisung der Auftraggeberin hergestellt worden. Insoweit bezieht die Beklagte sich auf den Bericht des Zeugen M., in dem zur Verpackung dargelegt ist, dass diese offenbar unzureichend gewesen sei.

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Zuletzt weist die Beklagte darauf hin, dass nach den Konnossementbedingungen eine Haftungsbeschränkung auf 100 GBP pro Collo vereinbart sei.

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Die Klägerin erwidert wie folgt: Die Aktivlegitimation sei gegeben, weil die Firma BB. Consulting Services Limited in London als Kommanditistin in die C-GmbH & Co. KG eingetreten sei. Die Firma BB. sei am 12.02.2003 entstanden. Im weiteren Verlauf seien alle verbliebenen Kommanditisten und die Komplementärin aus der Firma ausgeschieden, was dazu geführt habe, dass der verbliebene Gesellschafter, die Firma BB. Consulting Services Limited, Rechtsnachfolgerin der beendeten Gesellschaft geworden sei. Danach sei der Name in C-Holdings Limited geändert worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Handelsregisterauszug, Anlage K 7 (Bl. 55 u. 56 d. GA) verwiesen.

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Es sei ein einheitlicher Fracht- bzw. Speditionsvertrag geschlossen worden. Bei dem Auftrag, den Transport von Nümbrecht nach Antwerpen durchzuführen, handele es sich nämlich ausweislich der Urkunde um eine Ergänzung zum Verschiffungsauftrag. Die Beklagte habe gerade eine Beförderung geschuldet und nicht lediglich die Besorgung einer Versendung. Bei der Reederei handele es sich um einen Unter-Verfrachter der Beklagten. Mit diesem Rechtsverhältnis habe die Firma C. nichts zu tun. Das vorgelegte Konnossement habe im Hinblick auf die Abwicklung der Zahlung des Kaufpreises unter dem Letter of Credit so erstellt werden müssen und die Firma C. als Absender ausweisen müssen. Sämtliche Beschädigungen, wie der Zeuge M. sie festgestellt habe, seien im Verlauf des Seetransports entstanden. Während der Beförderung von Alexandria nach Kairo sei es zu keinen weiteren Beschädigungen gekommen. Die Haftungsbeschränkung greife schon deshalb nicht ein, weil das Konnossement vom Unter-Verfrachter und nicht von der Beklagten ausgestellt worden sei.

18

Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16. Januar 2008 verwiesen.

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Beide Parteivertreter haben am Schluss der Sitzung beantragt, ihnen Gelegenheit zu geben, weiter Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im zuerkannten Umfange begründet.

22

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 606 Satz 2 HGB, 398 BGB.

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Der Anspruch, der ursprünglich der Firma C. zustand, ist wirksam an die Klägerin abgetreten worden, weshalb es auf die Frage, ob die Klägerin tatsächlich Ladungsversicherer der Firma C. war und ob sie einen Betrag von 150.000,00 € an diese bezahlt hat, nicht ankommt. Die Klägerin hat die Rechtsnachfolge der C-Holdings Limited nach der C-GmbH & Co. KG, die ursprünglich Auftraggeberin war, mit Schriftsatz vom 13.04.2007 und Anlage K 7 und K 8 hinreichend dargelegt. Sie hat durch die Registerauszüge ferner belegt, dass die Rechtsnachfolge zum Zeitpunkt der Abtretung, nämlich am 28.06.2006, bereits vollzogen war. Ob dies letztlich als Namensänderung zu diesem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragen war, ist unerheblich, weil die Rechtspersönlichkeit zum Zeitpunkt der Abtretung jedenfalls bereits bestand. Die Abtretung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtig. Denn ein derartiger Verstoß würde voraussetzen, dass die Klägerin bei der Abtretung "geschäftsmäßig" gehandelt hat (vgl. OLG Hamburg, VersR 1980, 377). Hierzu ist von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen worden.

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Die Beklagte ist auch als Verfrachter für die Firma C. tätig geworden. Dies ergibt sich aus der Bestellung vom 28.09.2005, die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich trägt. Laut dieser Urkunde hat die Beklagte sich verpflichtet, die Verschiffung von 15 Verschlägen und 4 Kisten vorzunehmen. Dass die Beklagte, wie sie behauptet, lediglich die Verschiffung durch einen Dritten vermitteln sollte, ergibt sich hingegen aus dieser Bestellung nicht. Gleichermaßen greift der Einwand der Beklagten, aufgrund des Konnossements sei allein die Reederei Vertragspartner der Klägerin geworden, nicht. Denn durch dieses Konnossement wird der Vertrag der Parteien vom 28.09.2005 nicht außer Kraft gesetzt. Es wirkt im Ergebnis nur in Bezug auf die vertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten und der Reederei. Dass die Klägerin in dem Konnossement als Verschifferin angegeben ist, hat sie plausibel damit erklärt, dass dies aufgrund der mit der Empfängerin der Lieferung vereinbarten Zahlungsweise erforderlich gewesen sei. Etwaige in dem Konnossement enthaltene Haftungsbeschränkungen haben daher auf das Verhältnis der Parteien keinen Einfluss. Derartige Haftungsbeschränkungen hätten vielmehr im ursprünglichen Vertrag vereinbart werden müssen, was nicht der Fall ist.

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Es liegt auch kein Haftungsausschluss gemäß § 608 HGB vor.

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Ein solcher ergibt sich nicht aus § 608 Abs. 1 Nr. 1, der bestimmt, dass der Verfrachter nicht für solche Schäden haftet, die aus Gefahren oder Unfällen der See entstehen. Seegefahr liegt vor, wenn es sich nicht mehr um die mit der Seefahrt verbundenen alltäglichen Fälle handelt, die auf einer bestimmten Reise nach Route und Jahreszeit üblicherweise zu erwarten sind, denen ein seetüchtiges, gehörig ausgerüstetes Schiff gewachsen sein muss und für die auch durch sachgerechte und ordnungsgemäße Stauung der Ladung zur Erhaltung der Ladungsgüter Vorsorge getroffen werden muss (Landgericht Hamburg, Transportrecht 1995, 395; OLG Hamburg, VersR 1980, 377). Vorliegend handelte es sich um eine Reise im Februar 2006. Zu dieser Jahreszeit muss in der Biscaya mit Windstärken von 8 bis 9 gerechnet werden, durch sachgerechte und ordnungsgemäße Stauung der Ladung zur Erhaltung der Ladungsgüter muss entsprechende Vorsorge getroffen werden.

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Es liegt auch kein Haftungsausschluss gemäß § 608 Abs. 1 Nr. 5 HGB vor. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Verpackung angesichts der konkreten Verhältnisse ausreichend war. Denn die Beklagte hatte von der Firma C. auch den Auftrag erhalten, die Verpackung der Ladung zu übernehmen. Sie hatte zu diesem Zweck ein Angebot unterbreitet, mit welchem sie auch die konkret vorgenommene Verpackung angeboten hatte, ohne darauf hinzuweisen, dass hiermit Gefahren verbunden sein könnten. Die Firma C. konnte bei Erhalt des Angebots davon ausgehen, dass beide ihr angebotenen Varianten grundsätzlich für die konkrete Beförderung geeignet sind. Wenn dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sein sollte, so geht dies zu Lasten der Beklagten, weil sie ein Angebot unterbreitet hätte, das für die Erreichung des konkreten Zwecks ungeeignet gewesen wäre, ohne dass sie hierauf konkret hingewiesen hätte.

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Die Kammer ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die vom Zeugen M. in seinem Bericht niedergelegten Schäden auf dem Seetransport entstanden sind. Für diese Überzeugung des Gerichts reicht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wenn die Kammer auf der Grundlage des Beweisergebnisses von derart hoher Wahrscheinlichkeit von der Richtigkeit der zu beweisenden Tatsache überzeugt ist, dass "Schweigen Zweifeln geboten ist, ohne sie völlig auszuschließen". Zwar genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht, die Ausräumung aller nur denkbaren abweichenden Möglichkeiten ist aber ebenfalls entbehrlich, weil meistens unmöglich. Bei Anlegung dieses Maßstabes ist aufgrund der Aussage des Zeugen M., an dessen Glaubwürdigkeit die Kammer keine Zweifel hat, bewiesen, dass die Schäden, wie der Zeuge M. sie in seinem Bericht dargelegt hat, auf dem Seeweg entstanden sind und nicht etwa erst auf dem Transport vom Hafen nach Kairo. Der Zeuge M. hat bestätigt, dass er die in seinem Bericht vom 17.07.2006 beschriebenen Schäden so vorgefunden habe und auch heute noch in dieser Form bestätigen könne. Er hat darüber hinaus angegeben, die Teile selbst im Hafen von Alexandria nicht gesehen zu haben. Gleichermaßen hat er bekundet, er habe die im Bericht der Firma H. T. dargestellten äußeren Beschädigungen mit denjenigen verglichen, die er in Kairo festgestellt habe und eine vollständige Übereinstimmung gefunden. Er habe nicht festgestellt, dass die Teile in Kairo stärker beschädigt gewesen seien als dies im ersten Bericht niedergelegt sei. Der Zustand der Verpackung habe vielmehr mit der ursprünglichen Beschreibung, wie sie im Hafen aufgenommen worden sei, vollständig übereingestimmt. Aus seiner Sicht könne es nicht so sein, dass im Rahmen des Transportes größere Schäden entstanden seien.

29

Hinzu kommt Folgendes: Die Beklagte behauptet nicht, dass es auf dem Transport vom Hafen nach Kairo zu irgendwelchen Unregelmäßigkeiten, etwa schlechtem Straßenzustand oder einem Unfall des LKW, gekommen sei. Ihre Behauptung, dort seien die Schäden entstanden, ist letztlich eine Behauptung "ins Blaue hinein". Schließlich hat der Zeuge M. bestätigt, dass selbst kleinere Verbiegungen der Teile dazu geführt hätten, dass diese neu hätten angefertigt werden müssen. Denn die Teile mussten passgenau eingefügt werden, ein Richten derselben war aufgrund der Eigenart des Materials nicht möglich, es wäre ferner teurer geworden als die Neuanfertigung. Wenn damit auf dem Transport mit dem LKW vom Hafen nach Kairo vorhandene Schäden verstärkt worden wären, wie die Beklagte auch behauptet, so hätte dies letztlich keinen Einfluss mehr auf den bereits entstandenen Schaden gehabt.

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Die Höhe des Schadensersatzanspruchs richtet sich nach § 660 HGB. Die Klägerin hat in der Klageschrift ausdrücklich dargelegt, dass sie lediglich Ansprüche in Höhe der beschränkten Haftung geltend machen wolle. Sie kann damit zwei Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts der verlorenen oder beschädigten Güter beanspruchen. Bereits nach dem schriftlichen Bericht beträgt das Gewicht der beschädigten Konstruktionsteile 20.400 kg. Hierauf sind die Parteien durch Fax der Vorsitzenden hingewiesen worden. Der Zeuge M. hat bestätigt, dass das von ihm dort angegebene Gewicht das Gewicht der gesamten beschädigten Teile gewesen sei. Auch insoweit hat die Kammer keine Bedenken, dem Zeugen zu folgen. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Klägerin ein höheres Gewicht als 20.400 kg nicht bewiesen hat. Sie kann damit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme 40.800 Rechnungseinheiten als Schadensersatz beanspruchen.

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Zinsen stehen der Klägerin ab Zustellung der Klage zu. Denn sie hat nicht dargelegt, dass die Beklagte sich zuvor mit der Zahlung in Verzug befunden hat.

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Beiden Parteien war keine Gelegenheit mehr zu geben, weiter vorzutragen. Der Vertreter der Klägerin hat seinen Antrag damit begründet, dass er nunmehr noch dazu vortragen wolle, dass der Schaden leichtfertig herbeigeführt worden sei, § 660 Abs. 3 HGB. Diese Gelegenheit war nicht einzuräumen. Denn die Klage ist ausdrücklich auf eine beschränkte Haftung gestützt worden, der Klägerin nunmehr zuzugestehen, hiervon abzuweichen und zu den Voraussetzungen des § 660 Abs. 3 HGB vorzutragen, käme einer Klageänderung gleich. Es würde neuer Sachvortrag in den nunmehr entscheidungsreifen Prozess eingebracht werden. Im Übrigen hätte die Klägerin, wenn sie sich die Möglichkeit des § 660 Abs. 3 HGB hätte offen halten wollen, spätestens nach dem Bestreiten der Beklagten, welches umfassend war und sich auch auf die Schadenshöhe bezog, substantiiert zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift vortragen müssen und können. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin erst im Laufe des anhängigen Verfahrens die dazu erforderliche Tatsachengrundlage bekannt geworden ist.

33

Der Beklagten war keine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, weil der letzte Schriftsatz der Klägerseite, zu dem die Beklagte noch Stellung nehmen wollte, für die Urteilsfindung nicht zu Lasten der Beklagten berücksichtigt worden ist.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.