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Landgericht Essen·41 O 147/05·14.11.2006

Beschluss: Kosten dem Beklagten auferlegt wegen Verstoßes gegen UWG/GewO

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Gewerberecht (GewO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss ein. Das Landgericht änderte den Beschluss zugunsten des Klägers und sprach die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten zu (§ 91a ZPO). Grundlage war die Feststellung, dass Auszahlungen durch Unterhaltungsgeräte eine Gewinnmöglichkeit i.S.d. §§ 3, 4 Nr.11 UWG i.V.m. § 33c GewO begründen. Das Gericht sah darin eine wettbewerbswidrige Beeinträchtigung, die die Bagatellgrenze überschreitet.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen Kostenbeschluss erfolgreich; Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Auszahlung von Geldgewinnen durch Unterhaltungsgeräte begründet eine Gewinnmöglichkeit und macht die Geräte ggf. zu erlaubnispflichtigen Gewinnspielautomaten, auch wenn Auszahlungen nur bis zur Höhe des ursprünglich eingesetzten Betrags erfolgen.

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Ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr.11 UWG in Verbindung mit § 33c GewO kann den Wettbewerb nicht nur unerheblich beeinträchtigen, wenn durch die Handlung die Interessen von Marktteilnehmern oder Verbraucherschutzinteressen spürbar betroffen sind.

3

Zur Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO genügt eine erneute Prüfung, die ein wettbewerbswidriges Verhalten bestätigt; daraufhin sind die Kosten dem Unterliegenden aufzuerlegen.

4

Für die Frage der Überschreitung der Bagatellgrenze nach § 3 UWG kommt es nicht auf die Häufigkeit der Praxis im Markt an; es reicht, dass die wettbewerbswidrige Handlung die Interessen auch nur eines Marktteilnehmers spürbar beeinträchtigt.

Relevante Normen
§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 33 c GewO§ 91a ZPO§ 3 UWG§ 4 Nr. 11 UWG§ 33c Gewerbeordnung

Tenor

hat die erste Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Q. und die Handelsrichter C. und N. am 15.11.2006 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der Kammer vom 22.02.2006 aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Er hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf bis 3.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Der Kostenbeschluss ist abzuändern, weil eine erneute Prüfung der Rechtslage dazu führt, dass die Kosten des erledigten Rechtsstreits vom Beklagten zu tragen sind, § 91a ZPO. Denn nach der Entscheidung des OLG Hamm vom 22.02.2005 (WRP 2005, 1570) liegt ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr.11 UWG, 33c Gewerbeordnung dann vor, wenn bei Unterhaltungsspielgeräten, die keinen Gewinnmöglichkeiten dienen, Geldgewinne ausbezahlt werden. Vorliegend war die Auszahlung zwar insoweit begrenzt als der Kunde maximal den Betrag ausgezahlt bekam, den er ursprünglich eingesetzt hatte. Da dies aber auch dann erfolgte, wenn der Kunde im Laufe des Spiels Verluste eingefahren hatte, die er später ausgleichen konnte, liegt dennoch letztlich eine "Gewinnmöglichkeit" vor, d.h., es hätte einer Genehmigung der Spielgeräte als Gewinnspielautomaten bedurft.

3

Der damit vorliegende Verstoß gegen die Gewerbeordnung ist nach der zitierten Rechtsprechung des OLG Hamm geeignet, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung nach erneuter Prüfung und Beratung an. Es kann im Ergebnis nicht darauf ankommen, ob 95% aller Spielhallen so handelten wie die Beklagte. Denn es reicht aus, wenn durch die wettbewerbswidrige Handlung die Interessen auch nur eines Marktteilnehmers spürbar beeinträchtigt sind (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24.Aufl., § 3 Rdn.63). Davon ist vorliegend sowohl hinsichtlich der 5% der Spielhallenbetreiber, die sich korrekt verhielten, als auch hinsichtlich der Verbraucher, deren Schutz das Gesetz bezweckt, auszugehen. Das Oberlandesgericht führt hierzu in der zitierten Entscheidung aus, dass die Bagatellgrenze nach § 3 UWG "erkennbar überschritten" sei.