Montageversicherung: Deckung von Kesselschäden trotz mangelhafter Schweißarbeiten
KI-Zusammenfassung
Die Versicherungsnehmerin begehrte aus einer Montage-(Allgefahren-)versicherung Entschädigung wegen Rissen an Schweißnähten von Verdampferwänden eines Kraftwerks nach der Inbetriebnahme 2010/2011. Streitpunkt war, ob überhaupt ein versicherter Sachschaden vorliegt und ob eine mangelhafte Werkleistung/Materialmangel den Versicherungsschutz ausschließt. Das LG bejahte einen Sachschaden, weil zunächst dichte, funktionsfähige Schweißnähte hergestellt und erst während der Inbetriebnahme die Substanz verletzt wurde; die Ursache sei wegen der vereinbarten Mängelklausel (II.5.12) für den Grundeintritt unerheblich. Die Zahlungsklage wurde dem Grunde nach zugesprochen und die Ersatzpflicht für weitere Schäden festgestellt; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels Verzugs abgewiesen, die Widerklage auf Rückzahlung von Vorschüssen ebenfalls abgewiesen.
Ausgang: Klage dem Grunde nach und Feststellungsantrag stattgegeben; vorgerichtliche Anwaltskosten abgewiesen; Widerklage auf Rückzahlung der Vorschüsse abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein versicherungsrechtlicher Sachschaden liegt vor, wenn ein Montageobjekt nach zunächst funktionsfähiger Herstellung (z.B. bestandener Druckprobe) erst während der Inbetriebnahme eine Substanzverletzung erleidet.
Eine vertraglich vereinbarte Mängelklausel, die Entschädigung auch bei durch Mängel verursachten Schäden vorsieht, erfasst den Grundeintritt des Versicherungsfalls, wenn Wortlaut, Systematik und Ausschlusskatalog keinen generellen Ausschluss mangelbedingter Schäden tragen.
Der Versicherer kann sich nicht mit Erfolg auf die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB berufen, wenn die maßgebliche Vertragsklausel nach den Auslegungsgrundsätzen eindeutig ist.
Der Versicherungsnehmer ist nach § 45 Abs. 1 VVG aktivlegitimiert, Versicherungsleistungen im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen; Leistung an ihn ist zulässig, wenn der Versicherte dem jedenfalls konkludent zustimmt.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind unter dem Gesichtspunkt des Verzugs (§ 286 BGB) nur ersatzfähig, wenn der Versicherer bei Beauftragung des Rechtsanwalts bereits mit der fälligen Versicherungsleistung in Verzug war.
Tenor
Die Klage, gerichtet auf Zahlung von Entschädigung aus der Montageversicherung, ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin weitere Ansprüche aus dem Schaden an den Verdampferwänden des Steinkohlekraftwerks E aus April 2011 nach Maßgabe des Montageversicherungsvertrages (Versicherungsschein-Nummer …) vom 17./22. November 2006 zu ersetzen.
In Bezug auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 59.492,40 € wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Rubrum
Teil-Grund- und Teil-Schluss-Urteil
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Montageversicherung (Allgefahrenversicherung) geltend, und zwar aufgrund eines Schadens, der im April 2011 während der Durchführung von Arbeiten an einem Steinkohlekraftwerk in E1 aufgetreten sein soll. Die Beklagte ist „führender Versicherer“ dieser Versicherung. Sie wäre, wenn die Klage erfolgreich ist, zu 32,5% zur Erstattung der Schäden verpflichtet.
Das von der Klägerin beauftragte, von der Streitverkündeten zu 3) als Generalunternehmerin errichtete Kraftwerk wurde im April 2011 zum zweiten Mal in Betrieb gesetzt. Dabei traten Schäden in Form von Rissen an Schweißnähten der Verdampferrohre in der Verdampferwand auf. Welche Ursache diesen Schäden haben können, ist streitig.
Die Klägerin meint, es liegt ein Sachschaden vor. Dieser sei ursachenunabhängig durch die bei der Beklagten abgeschlossene Montageversicherung abgedeckt.Die Beklagte meint, die Risse seien die Folgen eines Materialmangels oder fehlerhaft ausgeführter Schweißarbeiten. Diese Schadensursache sei nicht versichert.
Am 05.11.2013 lehnte die Beklagte die Deckung ab. Von ihr gezahlte Vorschüsse in Höhe von insgesamt 30,2 Mio. Euro fordert sie zurück. Diese sind Gegenstand der Widerklage.
Im Einzelnen:Baubeginn für das Kraftwerk war der 01.10.2006. Die Klägerin ließ das Kraftwerk mit Hilfe der Streitverkündeten zu 3), bei der es sich um ein Konsortium aus den Streitverkündeten zu 1) und 2) handelt, als Generalunternehmerin errichten. Im Folgenden werden die Streitverkündeten mit „I“ bezeichnet.
I verwendete für die Verdampferwandrohre den Stahlwerkstoff mit der Bezeichnung „T 24“. Dieser Werkstoff war von der Klägerin auch bestellt worden. Die Teile der Verdampferwandrohre wurden zum Teil bereits werksseitig zusammengeschweißt, zum Teil erfolgte das Verschweißen vor Ort.Im März 2010 erfolgte ein erster Testbetrieb. Unter Beteiligung des U wurden zunächst Druckproben durchgeführt, und zwar mittels Wasser und Druckluft, um festzustellen, ob die Schweißnähte dicht seien. Diese Dichtigkeitsprüfung wurde bestanden, weshalb danach eine Befeuerung mit Ölfeuer durchgeführt wurde. Nach 400 Stunden Laufzeit (Befeuerung mit Ölfeuer) stellte man fest, dass Risse in den Schweißnähten aufgetreten waren. Daraufhin wurde am 30.03.2010 das Kraftwerk abgeschaltet. Dieser gesamte Vorgang wird von den Parteien als „erster Kesselschaden“ bezeichnet.
Als Ursache wurde damals eine Spannungsrisskorrosion festgestellt. Die Streitverkündete ging davon aus, dass die Rohrwände durch ein vorgenommenes Beizen beschädigt worden waren. Ob auch Mängel beim Schweißen vorlagen, wurde letztendlich nicht geklärt. I führte in der Folgezeit mit Einverständnis der Parteien Reparaturarbeiten durch. Diese geschahen dergestalt, dass schadhafte Nähte herausgeschnitten wurden und ein neues Passstück eingeschweißt wurde. Eine danach erfolgte Druckprobe zeigte zunächst eine Dichtigkeit der Nähte.
Die Beklagte regulierte den sog. „ersten Kesselschaden“ mit einer Zahlung von 25,2 Mio. EURO, wobei sie 5 Mio. EURO unter Vorbehalt zahlte. Die geleisteten 25,2 Mio EURO werden nun mit der Widerklage zurückverlangt.
Im März, April 2011 erfolgte eine zweite Inbetriebsetzung des Kessels, nachdem die Druckprobe erfolgreich durchgeführt worden war. Am 16.04.2011 fand die sog. „heiße Inbetriebnahme“ statt. Nach 200 Stunden zeigten sich erneut Risse an den Schweißnähten. Die Anzahl der Risse hatte sich bis zum 03. Mai 2011 so erhöht, dass der Dampferzeuger erneut abgefahren werden musste. Diesen Vorgang bezeichnen die Parteien mit „zweiter Kesselschaden“.
Am 13.05.2011 fand eine Besprechung zwischen den Parteien und der Streitverkündeten zu 3) statt. Bei dieser Besprechung ging man davon aus, dass die Risse vorwiegend an bereits zuvor reparierten Nähten aufgetreten waren. In der mündlichen Verhandlung konnte nicht abschließend geklärt werden, wie hoch der Prozentsatz der Schäden an zuvor reparierten Nähten gegenüber den zuvor nicht reparierten Nähten war.
In der Folgezeit stellte die Streitverkündete den Parteien verschiedene Reparaturmöglichkeiten vor. Schließlich wurde als Ergebnis zwischen der Klägerin und I vereinbart, dass der Werkstoff T 24 gegen den Werkstoff T 12 getauscht werden solle, d.h., sämtliche Rohre sollten neu gefertigt werden. Zu diesem Zweck schlossen die Klägerin und I am 28.11.2011 eine Zusatzvereinbarung zum Ursprungsvertrag.Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 16 verwiesen.
Die Klägerin stellte für die Reparatur eine Vorfinanzierungssumme von 85 Mio. EURO zur Verfügung. Der neue Kessel sollte bis zum 01.09.2013 abnahmefähig hergestellt werden. Zwischen der Klägerin und I ist offen, wer die Reparatur des „Kesselschadens“ endgültig bezahlen muss, wenn nicht die Beklagte eintrittspflichtig ist.
Mit Schreiben vom 04.10.2011 forderte die Klägerin von der Beklagten für den „zweiten Kesselschaden“ die Zahlung eines Vorschusses von 15 Mio. EURO. Am 06.10.2011 teilte die Beklagte mit, dass sie unter Vorbehalt für den zweiten Kesselschaden 5 Mio. EURO zahle (Anlage K 21). Diese 5 Mio. EURO sind der zweite Teil der Widerklage.
In der Folgezeit wurden umfangreiche Verhandlungen über den Versicherungsanspruch geführt. Im Rahmen dieser Verhandlungen wurde auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin tätig.
Mit Schreiben vom 12.12.2012 bezifferte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber der Beklagten den Schaden bis zum 31.10.2012 mit 67.665.356,22EURO und forderte die Beklagte als führenden Versicherer entsprechend ihrer Quote zur Zahlung von 21.991,240,77 EURO auf (Anlage K 29).Hinsichtlich des zukünftigen Schadens forderte er eine Abschlagszahlung von 21.626,125,83 EURO.
Mit Schreiben vom 05.11.2013 lehnte die Beklagte endgültig weitere Zahlungen ab und forderte die Vorschüsse zurück. Sie vertrat dabei die Auffassung, die Firma I habe im Rahmen der Schweißarbeiten die erforderliche Wärmebehandlung der T 24-Rohre (480°C) nicht durchgeführt. Es handele sich um einen nicht versicherten Herstellungsfehler.Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 33 verwiesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei aufgrund des Montageversicherungsvertrages zur Erstattung der der Höhe nach streitigen Schäden verpflichtet. Hierzu trägt die Klägerin vor, es handele sich um einen versicherten Sachschaden, weil die Kesselrohre zunächst ordnungsgemäß hergestellt gewesen seien. Im Laufe der Inbetriebnahme sei dann ein Schaden an den Rohren aufgetreten. Ob dieser Schaden letztlich durch eine mangelhafte Leistung verursacht worden sei, sei unerheblich, denn gemäß Ziffer II.5.12 der „besonderen Versicherungsbedingungen“ seien auch Schäden durch Mängel versichert.In Ziffer II.5.12 der „besonderen Bedingungen“ wird § 11 Nr. 4a der Allgemeinen Montagebedingungen wie folgt abgeändert:
„Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden an den mangelhaften oder an mangelfreien Teilen des Bau-/Montageobjektes oder an sonstigen versicherten Sachen, so leisten die Versicherer Entschädigung unter Abzug der Kosten, die über die Schadensbeseitigungskosten hinaus zusätzlich aufgewendet werden müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht. Dies gilt auch, wenn das Montageobjekt oder ein Teil davon infolge des Mangels wertlos oder gemindert ist.“
Wegen weiterer Einzelheiten des Montageversicherungsvertrags, der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, der „besonderen Bedingungen“ für die Montage-Versicherung und der allgemeinen Montagebedingungen, wird auf die Anlage K 35 hingewiesen.
Hinsichtlich der geltend gemachten Schadenshöhe wird auf die Ausführungen in der Klage Bl. 44 ff. verwiesen.
Die Klägerin macht vorprozessuale Anwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges geltend, und zwar eine 0,65-Geschäftsgebühr nach einem Wert von bis30 Mio € zuzüglich 20,00 € Auslagen.
Die Klägerin stellt folgende Anträge:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 23.216.996,71 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit Klageerhebung zu zahlen,
2. die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin weitere Ansprüche aus dem Schaden an den Verdampferwänden des Steinkohlekraftwerks E aus dem April 2011 nach Maßgabe des Montageversicherungsvertrags (Versicherungsschein-Nummer …) vom 17./22. November 2006 zu ersetzen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von EUR 59.492,40 nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Klageerhebung zu erstatten.
Die Klägerin hat in der Klage auch noch folgenden Antrag angekündigt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Rückzahlung von EUR 30,2 Millionen hat, welche die Beklagte zur Regulierung des Schadens an den Verdampferwänden des Steinkohlekraftwerkes E abschlagsweise an die Klägerin zahlte.
Dieser Antrag ist nach Erhebung der Widerklage von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt sie,
die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 30,2 Mio. EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2013 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Streitverkündeten schließen sich den Anträgen der Klägerin an.
Die Beklagte verteidigt sich gegen die Klage wie folgt:
Die Beklagte meint, die Klägerin begehre im Ergebnis Ersatz für einen von der Streitverkündeten mangelhaft hergestellten Kessel. Dieses unternehmerische Risiko sei nicht versichert. Hierzu behauptet die Beklagte, die Klägerin und die Streitverkündete hätten sich bei der Planung des Verdampfers für das Material T 24 entschieden, weil dieses gegenüber dem lange auf dem Markt verwendeten Material T 12 einen um 2% erhöhten Wirkungsgrad verspreche. Dies führe zu Kostensenkungen, Wettbewerbsvorteilen und einem zusätzlichen Gewinn von 19 Mio. EURO pro Jahr. Darüber hinaus entstünden auch geringere Errichtungskosten, weil T 24 in dünnerer Form verwendet werden könne, so dass z.B. weniger Transportkosten anfielen. Ein Nachteil bei dem Material T 24 sei jedoch, dass dieses schwieriger zu schweißen sei. So bestehe ein höheres Risiko für eine Rissbildung. T 24 sei letztlich ein Pilotprojekt der Streitverkündeten gewesen. Noch nie sei dieser Werkstoff in einem derartig großen Projekt eingesetzt worden.
Beim Schweißen seien besondere Bedingungen herzustellen, die vorliegend nicht eingehalten worden seien. Dies sei sowohl für den ersten als auch für den zweiten Kesselschaden ursächlich. So müsse eine Vorwärmung der Schweißstellen erfolgen. Es müsse präzise und gleichmäßig geschweißt werden. Nach dem Schweißen sei eine Wärmebehandlung erforderlich. Beim Anfahren müsse das Wasser in den Rohren sauerstofffrei sei (Beweis: Sachverständigengutachten). Der sog. „zweite Kesselschaden“ habe gezeigt, dass der Verdampfer von vorn herein mangelhaft gewesen sei. Die Klägerin habe niemals einen ordnungsgemäßen Verdampfer erhalten, weshalb auch kein „Sachschaden“ vorliegen könne.
Nach der zweiten Rissbildung gab die Beklagte unstreitig eine Studie bei „C“ in Auftrag. Ergebnis dieser Studie war, dass die Reparatur durch einen Austausch der beschädigten Teile erfolgen könne, was nach dem Gutachten68.281.300,00 € gekostet hätte. Davon ausgehend meint die Beklagte, die Klägerin habe keine komplette Neukonstruktion aus einem anderen Material beauftragen dürfen. Auch seien, so behauptet die Beklagte, weitere Änderungen der Konstruktion vorgenommen worden, was nicht von der Versicherung abgedeckt sei.
Hinsichtlich der streitigen Klausel II.5.12 behauptet die Beklagte, diese Klausel sei von der Klägerin vorformuliert worden. Unstreitig hatte die Klägerin bzw. ihr Versicherungsmakler, die S GmbH, den Vertrag europaweit ausgeschrieben, und zwar unter Beifügung der besonderen Versicherungsbedingungen. Die Beklagte behauptet, über die streitige Klausel sei nicht gesprochen worden. Diese sei auch nicht „verhandelbar“ gewesen. Die Klausel sei unklar. Dies gehe gemäß § 305 c Abs.2 BGB zu Lasten der Klägerin. Die Klausel regle im Übrigen, so meint die Beklagte, nur den Umfang der Entschädigung. Vorausgesetzt werde aber zunächst, dass überhaupt ein Sachmangel vorliege, was, wie ausgeführt, nicht der Fall sei.
Hilfsweise macht die Beklagte geltend, der Schaden sei nicht unvorhersehbar gewesen. Die Schweißproblematik sei den Repräsentanten der Klägerin und der Streitverkündeten, bei denen es sich um Fachleute handelte, von Anfang an bekannt gewesen. Diese hätten den Schaden billigend in Kauf genommen.Weiter hilfsweise macht die Beklagte geltend, der Deckungsanspruch bestehe nur, wenn keine Deckung aus einer anderen Versicherung erlangt werden könne. Hierzu hätten die Klägerin und die Streitverkündete sich noch nicht hinreichend erklärt. Im Übrigen bestreitet die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie meint, Wiederherstellungskosten könnten allenfalls von der Streitverkündeten geltend gemacht werden.Ferner wird die Höhe der Kosten im Einzelnen bestritten. Insoweit wird auf die Klageerwiderung verwiesen.
Die Streitverkündete ist der Auffassung, dass ein Sachschaden vorliege, weil eine bereits fertiggestellte Sache bei der Inbetriebnahme beschädigt worden sei. Der „erste Kesselschaden“ sei durch eine Beschädigung der Rohrwand durch Beizen hervorgerufen worden. Es habe sich in der Folgezeit dann gezeigt, dass es sich um einen nicht reparablen Schaden gehandelt habe, weil nach dem zweiten Schweißen der Schaden erneut aufgetreten sei. Der Werkstoff T 24 sei zertifiziert und qualifiziert, er sei vorliegend auch geeignet gewesen. Eine Wärmebehandlung vor dem Schweißen sei nach dem Werkstoffblatt nicht erforderlich.
Hinsichtlich der Widerklage ist die Beklagte der Auffassung, sie habe, was sich erst im Verlauf der Regulierung gezeigt habe, ohne Rechtsgrund gezahlt, weil ein Versicherungsfall nicht vorgelegen habe. Beim „ersten Kesselschaden“ sei sie, dieBeklagte, ursprünglich davon ausgegangen, dass ein mangelhaftes Beizen die Risse verursacht habe. Später habe sich herausgestellt, dass die Rissbildungen in beiden Fällen nur Ausdruck eines Mangels seien.
In ihrer Replik weist die Klägerin ergänzend darauf hin, dass die Beklagte im Rahmen der EU-Ausschreibung mit Schreiben vom 14.08.2006 eine Stellungnahme abgegeben habe (Anlage K 98, Blatt 496-498 der Gerichtsakte), in der sie auf einzelne Punkte eingegangen sei. Am Ende dieser Stellungnahme befindet sich folgender Satz:
„Ergänzend zu dem von Ihnen vorgeschlagenen Wording bieten wir alternativ die Möglichkeit, für einzelne Bauteile bzw. für das gesamte Kraftwerk ein Deckungskonzept auf der Basis einer modifizierten Mängelklausel (z.B. M) anzubieten. Dies würde das Prämienniveau positiv beeinflussen.“
Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 98 (Blatt 496 der Gerichtsakte) verwiesen.
Die Klägerin behauptet hierzu, ihr sei es darauf angekommen, einen umfassenden Versicherungsschutz zu erhalten. Dies spiegele auch die hohe Prämiensumme, insgesamt sind unstreitig Prämien in Höhe von 8,64 Mio. € bezahlt worden, wieder. Ausgeschrieben worden sei daher ein Standard nach „M1“. Dieser Standard beinhalte, dass auch Schäden, die durch Mängel verursacht seien, ersetzt werden müssten.
Hinsichtlich der Subsidiaritätsklausel I.3.1 der Bedingungen erklärt die Klägerin, dass sie keinen anderweitigen Versicherungsschutz vorhalte (Schriftsatz vom 04.11.2004, Seite 39). Die Streitverkündeten weisen ebenfalls darauf hin, dass ihnen kein anderweitiger Versicherungsschutz für den oder die streitgegenständlichen Versicherungsfälle zur Verfügung stehe (Schriftsatz vom 28.11.2014, Seite 48).
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die umfangreich eingereichten Anlagen hierzu verwiesen. Insbesondere wird auf die Anlage K 35 (Versicherungsvertrag nebst Bedingungen) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, mit Ausnahme der geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Kammer hat hinsichtlich des Zahlungsanspruchs gemäß § 304 ZPO ein Teil-Grundurteil erlassen. Denn der Anspruch ist dem Grunde nach entscheidungsreif, während über die Höhe der zu zahlenden Entschädigung umfangreich Beweis zu erheben ist. Hierunter fällt auch die Frage, wie der Schaden -unter Zugrundelegung der Versicherungsbedingungen- zu beheben war, ob mithin eine Neuherstellung der Rohre mit dem Werkstoff T 12 geboten war. Ferner ist im Rahmen der Schadenshöhe weiter zu klären, ob „Sowiesokosten“ zu berücksichtigen sind und ob bei Ermittlung des Schadens auf die Sicht der Klägerin oder diejenige der Streitverkündeten abzustellen ist. Auch ist zu klären, welche Schadenspositionen geltend gemacht werden können.
Der Erlass des Teil-Grundurteils ist sachgerecht. Denn zum einen ist die Ermittlung der Schadenshöhe zeit- und kostenaufwändig, weshalb es geboten ist, zunächst eine rechtskräftige Entscheidung über den Grund des Anspruchs herbeizuführen. Zum anderen ist es erfahrungsgemäß gerade bei Versicherungsfällen häufig so, dass die Parteien eine Einigung über die Höhe der Entschädigung finden, wenn der Grund geklärt ist.
Hinsichtlich des Feststellungsantrags, der vorprozessualen Anwaltskosten und der Widerklage handelt es sich um ein Schlussurteil, weil insoweit die Höhe keine Rolle spielt (Feststellungsantrag) bzw. diese unstreitig ist. Hinsichtlich der Widerklageforderung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Betrag zurückgefordert werde, weil kein Versicherungsfall vorliege, nicht etwa deshalb, weil die Klägerin – einen Versicherungsfall vorausgesetzt - zu viel abgerechnet hätte.
Die Beklagte ist aufgrund des Versicherungsvertrages verpflichtet, der Klägerin den entstandenen Schaden (Kesselschäden 1 und 2) zu ersetzen.
Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich bereits aus § 45 Abs. 1 VVG. Nach dieser Vorschrift kann der Versicherungsnehmer (hier die Klägerin) über die Rechte, die dem Versicherten (hier z.B. auch die Streitverkündeten) aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen. Zu diesen Befugnissen des Versicherungsnehmers gehört auch die gerichtliche Geltendmachung der Versicherungsleistung (vgl. z.B.: Römer/Langkeit, Versicherungsvertragsgesetz, 4. Auflage, § 45, Randnummer 3). Die Klägerin darf auch Leistung an sich verlangen, weil die Streitverkündete dem konkludent dadurch zugstimmt hat, dass sie sich den Anträgen der Klägerin angeschlossen hat.
Die Klägerin und die Streitverkündete haben hinreichend dargelegt, dass auch die Voraussetzung der Ziffer I.3.1 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, nämlichkeine Deckung des Schadens durch eine andere Versicherung, gegeben ist. Beide haben sich dahingehend erklärt, dass eine solche Versicherung, z.B. eine Betriebshaftpflichtversicherung, nicht bestehe. Mehr kann die Beklagte im Rahmen der Erklärung über eine negative Tatsache nicht erwarten.
Der Versicherungsfall ist eingetreten.Gemäß Ziffer II.2.1 der „besonderen Bedingungen“ für die Montageversicherung leisten die Versicherer Entschädigungen für Schäden an und Verlust von versicherten Sachen, die während der Versicherungsdauer unvorhergesehen eintreten.
Unstreitig ist der Kessel mitsamt den Rohren eine „versicherte Sache“ im Sinne der Bedingungen. An diesem Kessel bzw. den Rohren ist nach Auffassung der Kammer auch ein Sachschaden im versicherungsrechtsrechtlichen Sinne eingetreten.Die Kammer folgt insoweit der Rechtsauffassung der Klägerin und der Streitverkündeten. Die gerissenen Schweißnähte bewirken sowohl bei dem sog. „ersten Kesselschaden“, als auch bei dem sog. „zweiten Kesselschaden“ eine Verletzung der Sachsubstanz des Kessels. Dies ergibt sich daraus, dass zunächst nach dem Abschluss der Schweißarbeiten ein Kessel mit „dichten“ Rohren hergestellt worden war. Denn in beiden Fällen haben die hergestellten Nähte der durchgeführten Druckprüfung in vollem Umfang Stand gehalten. Darüber hinaus sind zunächst auch erkennbare Schäden im Rahmen der „heißen Inbetriebnahme“ nicht aufgetreten, sondern die Risse zeigen sich erst nach 400 bzw. 200 Stunden. Zumindest in diesem Zeitrahmen war zunächst einmal ein funktionsfähiges Werk vorhanden. Erst im weiteren Verlauf der Inbetriebnahme ist damit eine Beschädigung des Kessels bzw. der Rohre eingetreten.
Dass auch Schäden im Rahmen der Inbetriebnahme von der Versicherung erfasst werden, ergibt sich aus Ziffer II.1.1 der „besonderen Bedingungen“ und daraus, dass die Parteien Ziffer 5 f der allgemeinen Montagebindungen ausdrücklich gestrichen haben.
Würde man der Auffassung der Beklagten folgen, d.h., kein Entschädigungsanspruch, wenn eine mangelhafte Werkleistung vorliegt, so könnten noch Jahre später, wenn sich ein Mangel zeigt, Versicherungsleistungen zurückgefordert werden. Rechtssicherheit für den Versicherungsnehmer bestünde konsequent erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Die Abgrenzung zwischen der Haftung des Werkunternehmers und dem Anspruch aus der Montageversicherung wäre für den Versicherungsnehmer unzumutbar erschwert. Daher ist es sachgerecht, darauf abzustellen, ob ein Bauteil einmal funktionsfähig (hier: mit dichten Schweißnähten) hergestellt wurde.
Welche Ursache das Reißen der Schweißnähte letztlich hat, ob also, wie die Beklagte behauptet, eine mangelhafte Ausführung der Schweißarbeiten hierfür ursächlich war, ist unerheblich. Denn der Versicherungsschutz umfasst auch Beschädigungen, die durch Mängel verursacht werden.Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die Parteien haben § 11 Ziffer 4a der allgemeinen Montagebedingungen („Nicht zu den Wiederherstellungskosten gehören Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall aufzuwenden gewesen wären, insbesondere für die Beseitigung eines Mangels der versicherten Sache, soweit nichts anderes vereinbart ist“) durch Ziffer II.5.12 ausdrücklich abgeändert. Abweichend davon leisten die Versicherer nämlich auch Entschädigung für den Fall, dass ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden an den mangelhaften oder an den mangelfreien Teilen des Montageobjektes führt.
Zwar könnte, wie die Beklagte meint, die systematische Stellung dieser Klausel dafür sprechen, dass sie nur die Höhe einer Entschädigungssumme regelt, nicht aber den eigentlichen Versicherungsfall betrifft. Andererseits sprechen aber gewichtige Gründe dafür, dass die Klausel so verstanden werden muss, dass sie auch den Grund des Anspruchs regelt. Zum einen ist es der Wortlaut, der für die Kammer eindeutig ist. Es erschließt sich nicht, welchen Sinn die Klausel haben soll, wenn sie allein die Entschädigungshöhe regeln soll. Des Weiteren ergibt sich dies auch aus einem Umkehrschluss aus Ziffer II.1.2.2. Diese Klausel betrifft nämlich Schäden, die an versicherten Sachen dadurch hervorgerufen werden, dass eine gebrauchte mangelhafte Sache eingebaut wird und dies zu einem Schaden führt. In diesem Fall wird nur für Folgeschäden eine Entschädigung geleistet. Im Umkehrschluss muss die Versicherungsleistung bei dem Einbau neuer Sachen, durch die ein Schaden entsteht, umfassender sein.Ferner ist in Ziffer II.2.5 abschließend ausgeführt, wann keine Entschädigung gezahlt wird. Der Fall, dass ein Schaden aufgrund mangelhafter Werkleistung eintritt, ist hier gerade nicht aufgeführt.
Schließlich ergibt sich aus dem gesamten Ablauf im Rahmen der Vertragsanbahnung, dass der Klägerin – für die Beklagte auch erkennbar - an einem umfassenden Versicherungsschutz gelegen war. Die Klägerin wollte gerade den Fall, dass es bei einem Schaden zu Abgrenzungsfragen, wie sie jetzt Gegenstand des Rechtsstreits sind, kommt, vermeiden. Die Klägerin hat hierfür eine hohe Prämie in Kauf genommen. Sie ist auf das Angebot der Beklagten im Schreiben vom 14.08.2006, Anlage K 98, gerade nicht eingegangen. Zwar findet sich im Versicherungsvertrag kein Hinweis auf den Standard „M1“. Aus dem Schreiben der Beklagten ergibt sich aber, dass eine Vereinbarung nach dem Standard M zu einer geringeren Prämienzahlung geführt hätte. Darauf hat die Klägerin sich aber gerade nicht eingelassen.
Für das Interesse der Klägerin an einer umfangreichen Absicherung spricht schließlich auch, dass z.B. die Prototypenklausel gestrichen wurde und auch Schäden im Rahmen der Inbetriebnahme ausdrücklich mit versichert werden sollten.Ferner hat die Klägerin die an der Herstellung des Werks beteiligten Firmen umfassend in den Vertrag einbezogen und auch deren Interessen mit versichert.
Die Beklagte kann sich hinsichtlich der streitigen „Mängelklausel“ auch nicht mit Erfolg auf § 305 c Abs. 2 BGB berufen. Nach dieser Vorschrift gehen Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Die Kammer hat, wie dargestellt, bei der Auslegung der streitigen Klausel keine Zweifel.
Im Übrigen liegen auch keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, weil der Vertrag allein der Absicherung der Montage eines bestimmten Kraftwerks diente und damit nicht beliebig oft verwendet werden sollte. Schließlich haben die Parteien auch über Bedingungen verhandelt, was bereits das Schreiben vom 14.08.2006 zeigt. Allein die Tatsache, dass die Klägerin sich nicht auf geringeren Schutz einlassen wollte, bedeutet nicht, dass die streitige Klausel nicht „verhandelbar“ gewesen ist. Letztlich handelt es sich auch um eine Hauptleistungspflicht der Beklagten. Diese unterliegt grundsätzlich nicht der AGB-Kontrolle.
Der Schaden ist auch „unvorhersehbar“ im Sinne der Versicherungsbedingungen eingetreten.Gemäß II.2.1 der „besonderen Bedingungen“ wäre dies nur dann nicht der Fall, wenn der Schaden von Repräsentanten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Dass dies der Fall war, ist von der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten nicht ansatzweise schlüssig dargelegt worden. Es mag sein, dass das Material schwieriger zu verarbeiten ist. Beauftragt wurde aber mit den Schweißarbeiten unstreitig eine Fachfirma. Die Repräsentanten sowohl der Klägerin als auch der Streitverkündeten mussten nicht davon ausgehen, dass hier eine besondere Überwachung oder Anleitung erforderlich gewesen wäre. Sie durften sich vielmehr auf die mit der Bauabwicklung betrauten Abteilungen ihrer Firmen verlassen. Die pauschale Behauptung der Beklagten, die Repräsentanten hätten den Schadeneintritt „billigend in Kauf genommen“, ist für die Kammer sowohl in tatsächlicher als auch in kaufmännischer Hinsicht nicht nachvollziehbar.
Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Widerklage unbegründet ist.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung von 30,2 Mio € gemäß § 812 Abs.1 Satz 1 BGB. Denn die Zahlungen erfolgten nicht rechtsgrundlos. Die Beklagte war nach dem oben Ausgeführten verpflichtet, Entschädigung für den sog. „ersten Kesselschaden“ zu leisten (Zahlung von 25,2 Mio €). Dass der gezahlte Betrag zu hoch war, wird nicht geltend gemacht.In Bezug auf den „zweiten Kesselschaden“ ist die Beklagte ebenfalls entschädigungspflichtig. Dass die zu zahlende Entschädigung weniger als die vorschussweise geleisteten 5 Mio € beträgt, ist nicht vorgetragen und wäre auch lebensfremd.
Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten ist die Klage unbegründet. Denn der Klägerin steht kein Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, § 286 BGB, zu. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Beklagte sich bei Beauftragung der vorprozessual tätigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits in Verzug mit ihrer Entschädigungsleistung befunden hat. Dies ist nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr spricht der vorgelegte Schriftwechsel (vgl. z.B. Anlage K 22) dafür, dass der Klägervertreter spätestens im Dezember 2011 bereits von der Klägerin mit der Schadensabwicklung beauftragt worden war. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Parteien aber noch in Verhandlungen. Die Schadenshöhe für den zweiten Kesselschaden stand noch nicht fest, weil die Reparatur noch gar nicht ausgeführt worden war. Daher war auch die Versicherungsleistung zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig, die Beklagte war nicht in Verzug.
Weitere Gelegenheit zur Stellungnahme war der Beklagten nicht mehr einzuräumen. Die Kammer hat Sachvortrag aus dem letzten Schriftsatz der Klägerseite bei der Entscheidung nicht zu Lasten der Beklagten berücksichtigt. In rechtlicher Hinsicht haben die Parteien sich zu allen entscheidenden Punkten umfassend geäußert.
Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten.
Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst, weil das erlassene Teil-Grund- und Teil-Schlussurteil keinen für die eine oder andere Partei vollstreckbaren Inhalt hat.