UWG-Nachahmung: Matrix-Eingabemaske für Druckerei-Webshops nicht verwechslungsfähig
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung ein Verbot einer Bestellsoftware-Eingabemaske eines Wettbewerbers. Streitentscheidend war, ob eine unlautere Nachahmung (§ 4 Nr. 9 UWG) bzw. eine Irreführung (§ 5 UWG) durch Übernahme prägender Gestaltungsmerkmale vorliegt. Das Landgericht verneinte bereits eine rechtlich relevante Nachahmung, weil der Gesamteindruck (u.a. horizontale vs. vertikale Anordnung, Farbgebung, Preisfeld) deutlich abweiche und nur die nicht schutzfähige Grundidee einer Matrix übernommen sei. Auch Herkunftstäuschung, Rufausbeutung und Irreführung wurden mangels Verwechslungsgefahr und konkreten Vortrags verneint; der Verfügungsantrag wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen behaupteter UWG-Nachahmung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine Nachahmung i.S.d. § 4 Nr. 9 UWG vorliegt, beurteilt sich vorrangig nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Gestaltungen.
Eine nachschaffende Leistungsübernahme setzt voraus, dass wiedererkennbare wesentliche Elemente des Originals übernommen werden und die Nachahmung sich nicht deutlich absetzt.
Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz erfasst nicht die bloße Grundidee einer Gestaltung; die Übernahme eines allgemeinen Gestaltungsprinzips ist für sich genommen nicht schutzbegründend.
Ist kein Sonderschutzrecht einschlägig, ist die Übernahme einer Gestaltung grundsätzlich zulässig und nur bei Hinzutreten zusätzlicher Unlauterkeitsumstände (insbesondere Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung) untersagt.
Eine Herkunftstäuschung scheidet aus, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Unterschiedlichkeit von Original und angegriffener Gestaltung bereits bei geringer Aufmerksamkeit erkennen können.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Streitwert: 100.000,00 €.
Rubrum
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Streitwert: 100.000,00 €.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet von Bestellsystemsoftware für die Druckindustrie. Die Verfügungsklägerin hat im Jahr 2007 ein Softwareprodukt mit dem Namen „I“ auf den deutschen Markt gebracht. Dieser Webshop wird verkauft an Druckereiunternehmen, die die Software als Bestellsoftware für ihre Kunden einsetzen. Der Kunde kann im Internet die Homepage des Druckereiunternehmens aufsuchen und unter Benutzung der Eingabemaske des I das von ihm gewünschte Produkt, z. B. Visitenkarten, Flyer, Briefbögen, auswählen und sodann für das Produkt sukzessive in 7 Spalten ein Endformat, die Seitenzahl, die Farbigkeit, das Papier, die Bindungsform, die Verarbeitung und eine Veredelung auswählen. Nachdem die Auswahl getroffen wurde, bleibt sie in der Maske hervorgehoben, so dass nach dem Durchlaufen des Auswahlverfahrens ein Bild gezeichnet ist, dem die Verfügungsklägerin eine „wettbewerbliche Eigenart“ zumisst.Der Kunde der Verfügungsklägerin, das heißt, das jeweilige Druckereiunternehmen, kann gewisse grafische Darstellungen selbst bestimmen. Dennoch ergibt sich stets die Darstellung einer Matrix in maximal 7 Spalten mit entsprechenden Spaltenbezeichnungen.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die von der Klägerin eingereichte „I 1“ Bezug genommen
Die Verfügungsklägerin trägt vor, sämtliche andere Bestellsoftware für Druckereien wiche in der Darstellung hiervon ganz erheblich ab. Insoweit wird verwiesen auf das Anlagenkonvolut AST 8. Sie trägt weiter vor, dass die Darstellung einmalig sei und Wiedererkennungswert besitze. Seit der Markteinführung werbe sie, die Verfügungsklägerin, mit der Eingabemaske in dieser Form. Der so charakterisierte Webshop sei auf dem Markt bekannt. Sie, die Verfügungsklägerin, mache mit diesem Produkt einen Umsatz von etwa 1 Mio. Euro im Jahr, wobei ein Produkt je nach Ausbaustufe zwischen 5.000,00 € und 50.000,00 € koste. Die Internetsuchmaschine „Google“ liefere bei Eingabe der Suchbegriffe „I“ 6.510 Treffer. Auch in diversen Presseartikeln werde die Eingabemaske bildlich wiedergegeben oder im Text bezeichnet.
Die Verfügungsbeklagte beabsichtigt, demnächst das Konkurrenzprodukt „T“ auf den Markt zu bringen. Sie hat dieses Produkt bereits auf Anwendertagen und in einem Workshop präsentiert.
Das Produkt ist dargestellt in der Anlage AST 1.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, ihre Darstellung sei in wesentlichen prägenden Kernelementen übernommen worden. Die Verfügungsbeklagte habe bei ihrem Produkt nicht den gebotenen Abstand zum bekannten und im Markt eingeführten Produkt der Verfügungsklägerin gewahrt, obwohl ihr dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. So habe sie die Spaltenbezeichnung von der Eingabemaske übernommen und zwar sowohl in exakter Wortwahl als auch in gleicher Reihenfolge. Sie habe ferner die Matrixkalkulation in 7 Einheiten und die Spaltenüberschriften „kopiert“. Wie bei ihrem, der Verfügungsklägerin, Produkt sei die Grafik sukzessive aufgebaut. Die Auswahl des Kunden werde farblich hervorgerufen, so dass sich in der Gesamtschau eine Gestaltung ergebe, die mit der bekannten Darstellung der Verfügungsklägerin verwechselt werden könne. Auch die Tatsache, dass bei dem Produkt „Flyer gefalzt“ der Ausdruck „Buchbinden“ übernommen worden sei, obwohl dieser auf einen Flyer nicht passe, zeige, dass die Verfügungsbeklagte das Produkt nachgeahmt habe. Durch diese Nachahmung des etablierten Produkts der Verfügungsklägerin versuche die Verfügungsbeklagte, ihr bislang am Markt nicht eingeführtes Produkt zu bewerben.
Die Verfügungsklägerin mahnte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 11.12.2009 ab und forderte sie auf, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Mit Schreiben vom 18.12.2009 lehnten die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten dies ab.
Am 00.00.0000 ist beim Landgericht Essen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingegangen. Die Verfügungsklägerin stellt folgenden Antrag:
Der Antragsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatz- weise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt, im geschäft- lichen Verkehr zur Förderung des Wettbewerbs von Bestellsystemsoftware für das Druckereigewerbe die Darstellung einer Eingabemaske für Bestellsystem- software für Druckereierzeugnisse anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder mit ihr für Bestellsystemsoftware zu werben, die eine Matrixkalkulation in 7 Spalten oder Zeilen mit Spalten- / Zeilenbezeichnungen in der Reihenfolge Endformat, Seitenzahl, Farbigkeit, Papier, Buchbinden, Verarbeitung und Veredlung in sukzessivem Aufbau wiedergibt und die jeweilige Auswahl durch farbliche Hervorhebung der ausgewählten Schaltfläche markiert, wobei die Auswahloptionen unmarkiert weiterhin abgebildet werden und die Auflagenwiedergabe nebst Preisangaben in Kastenformat und unmittelbar darunter befindlicher Gesamtpreisangabe anordnet, wie aus der Anlage AST 1 ersichtlich.“
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte hat unter dem 00.00.0000 eine Schutzschrift beim Landgericht Essen eingereicht. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 16 ff der Gerichtsakte verwiesen. Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, eine wettbewerbliche Eigenart komme dem Produkt der Verfügungsklägerin nicht zu. Ferner trete die Verfügungsklägerin nicht als Anbieterin des Produkts in Erscheinung, vielmehr werde das Produkt von den Kunden der Verfügungsklägerin präsentiert. Es liege auch keine Nachahmung vor, zumal eine identische Übernahme nicht gegeben sei. Dass das Original als Vorbild gedient habe, sei nicht erkennbar. Es fänden sich im Übrigen auch gravierende Unterschiede zum Produkt der Verfügungsklägerin. Während die Verfügungsklägerin in horizontal angeordneten Schritten vorgehe, verwende sie, die Verfügungsbeklagte, eine vertikale Anordnung. Dies habe eine gänzlich andere Anmutung des Aufbaus des Angebots zur Folge. Auch die von den Parteien verwendeten Farben unterschieden sich. Auflagenzahl und Angebotspreis seien auf der Webseite der Verfügungsklägerin in Form einer unter der Matrixkalkulation erscheinenden Leiste angeordnet, während sie, die Verfügungsbeklagte, einen rechts neben der Matrixkalkulation angeordneten rechteckigen Kasten gewählt habe. Übereinstimmung bestehe daher lediglich in der Verwendung eines bestimmten Prinzips der Erstellung eines Angebots, nämlich der sich sukzessive aufbauenden Matrix. Hierbei handele es sich jedoch um ein altbekanntes Prinzip, das patentrechtlich nicht geschützt sei.
Im Übrigen fehle es auch an einer Herkunftstäuschung. Sie, die Verfügungsbeklagte, verwende rechts oben auf der beanstandeten Seite deutlich ihr Kennzeichen „B“. Schon hieraus werde klar, dass es sich nicht um das Angebot der Verfügungsklägerin handele, so dass eine Herkunftstäuschung ausgeschlossen sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Antragsschrift nebst Anlagen und auf den Inhalt der Schutzschrift verwiesen.
Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung ihre jeweiligen Webauftritte präsentiert.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, weil ein Verfügungsanspruch nicht besteht.
Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte keinen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 9 a, b, 5 Abs. 2, 5 Abs. 1 Ziff. 1 UWG.
Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob dem Produkt der Verfügungsklägerin eine wettbewerbliche Eigenart, mithin eine Ausgestaltung oder ein Merkmal, das geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen, zukommt. Denn der Unterlassungsanspruch scheitert bereits daran, dass zum einen keine Nachahmung festgestellt werden konnte, zum anderen auch keine Verwechslungsgefahr besteht.
Aufgrund der Präsentation der streitgegenständlichen Werbung bzw. der Produkte der Parteien in der mündlichen Verhandlung ist die Kammer der Auffassung, dass eine Nachahmung im Sinne von § 9 UWG nicht vorliegt, weil die Ähnlichkeit der Produkte der Parteien unter Berücksichtigung des gewonnenen Gesamteindrucks, auf welchen vorrangig abzustellen ist, zu gering ist, um von einer „Nachahmung“ im rechtlichen Sinne sprechen zu können.Eine unmittelbare Leistungsübernahme oder fast identische Leistungsübernahme ist unstreitig nicht gegeben, so dass allenfalls eine sogenannte „nachschaffende Leistungsübernahme“ in Betracht käme. Zur Beurteilung der Frage, ob eine solche vorliegt, ist darauf abzustellen, ob die behauptete Nachahmung wiedererkennbare wesentliche Elemente des Originals aufweist oder ob sie sich deutlich davon absetzt (Hefermehl/Köhler/Bornkamp UWG, 27. Auflage, § 4 Rdnr. 9.37). Vorliegend ist festzustellen, dass die Verfügungsbeklagte ebenso wie die Verfügungsklägerin einen Matrixaufbau verwendet, es ergeben sich jedoch wesentliche gravierende Unterschiede. Zum einen geht die Verfügungsklägerin in horizontal geordneten Schritten vor, während die Verfügungsbeklagte eine vertikale Anordnung anbietet. Auch die verwendeten Farben unterscheiden sich. Zumindest optisch gesehen ergibt sich ein gravierender Unterschied dadurch, dass der Angebotspreis auf der Website der Verfügungsklägerin unter der Kalkulation erscheint, und zwar in einer Leiste. Demgegenüber hat die Verfügungsbeklagte neben der Kalkulation einen rechteckigen Kasten angebracht, in welchem sich der Preis wiederfindet. Die Kammer hat sich bei dem Vergleich der beiden Websites den Eindruck verschafft, dass das Gesamtbild der Angebote zumindest bei unvoreingenommenem, spontanem Hinsehen erheblich voneinander abweicht, selbst wenn man berücksichtigt, dass die Verfügungsbeklagte zumindest in ihrer ersten Version die Spaltenbezeichnungen der Verfügungsklägerin vollständig übernommen hatte.Schließlich ist zu sehen, dass der Schutz des § 4 Nr. 9 UWG nicht lediglich für die hinter der Produktgestaltung stehende „Grundidee“ gewährt wird (Hefermehl; Köhler; Bornkamp, a. a. O., § 4 Randziffer 9.43 mit weiteren Hinweisen), was vorliegend bewirkt, dass allein die Idee der Matrixanordnung (Grundidee) nicht schutzwürdig ist.
Die Kammer sieht unabhängig von der Frage der Nachahmung aber auch kein unlauteres Verhalten der Verfügungsbeklagten im Sinne von § 4 Ziff. 9 a oder b UWG. Es gilt zunächst der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, soweit, wie hier, keine Sonderschutzrechte eingreifen. Kann die Verfügungsklägerin aber für den von ihr verwenden Matrixaufbau keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen, so ist die Übernahme dieses Aufbaus, die unstreitig gegeben ist, nur dann unlauter, wenn zusätzliche Umstände, wie sie vornehmlich in § 4 Ziffer 9 a und b UWG normiert sind, hinzutreten (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2005, 73,74). An diesen Umständen fehlt es. Denn eine Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft ist nicht erkennbar, wenn man berücksichtigt, dass die Produkte der Parteien sich lediglich im Matrixaufbau ähneln, der Gesamteindruck aber nicht gleich ist und wenn man ferner sieht, dass auf den Websites auch der jeweilige Herausgeber vermerkt ist. Bei den Kunden der Parteien handelt es sich um Fachleute, die gezielt nach der geeigneten Software suchen. Dass diese Fachkreise bei Betrachten der Website der Verfügungsbeklagten davon ausgehen, das Produkt stamme tatsächlich von der Verfügungsklägerin, hält die Kammer aufgrund der obigen Erwägungen für fernliegend.Im Übrigen scheidet eine Herkunftstäuschung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon dann aus, wenn der Verkehr bereits bei geringer Aufmerksamkeit die Unterschiedlichkeit von Original und Nachahmung wahrnimmt (BGH, GRUR 2007, 795), was hier, wie ausgeführt, der Fall ist.Für das Vorliegen einer Rufausbeutung im Sinne von § 4 Nr. 9 b UWG ist der Sachvortrag der Verfügungsklägerin zu wenig aussagekräftig. Er beschränkt sich nämlich darin zu behaupten, dass dieses Merkmal vorliege, ohne konkrete Tatsachen hierzu zu benennen.
Da eine Verwechslungsgefahr, wie ausgeführt, nicht besteht, scheidet auch eine Irreführung der Verbraucher im Sinne von § 5 UWG aus.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.