Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils: Summen- und Saldenliste als Beweismittel
KI-Zusammenfassung
Der vorläufige Insolvenzverwalter verlangt Zahlung aufgrund einer in der Summen- und Saldenliste ausgewiesenen Forderung gegen die Beklagte; diese legte Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Das Landgericht hält das Versäumnisurteil aufrecht, weil Kontounterlagen und die Zeugenaussage die Eintragung stützen. Alternativ sei ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegeben. Zinsen und Kosten wurden dem Kläger zugesprochen.
Ausgang: Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil wird verworfen; Versäumnisurteil bleibt aufrechterhalten
Abstrakte Rechtssätze
Eine in einer Summen- und Saldenliste ausgewiesene Forderung kann durch das Vorlegen entsprechender Kontounterlagen in Verbindung mit einer glaubhaften Zeugenaussage als Forderungsbeweis genügen.
Eine von Einzelheiten absehende, jedoch in sich schlüssige Zeugenaussage kann für die Beweiswürdigung ausreichend sein, wenn kein erkennbarer Befangenheits- oder Widerspruchsgrund vorliegt.
Kann der Anspruchsgegner nicht nachweisen, dass eine Leistung oder Lieferung der streitigen Rechnung zugrunde lag, begründet dies einen Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Ansprüche auf Verzugszinsen richten sich nach den Vorschriften des BGB (§§ 284, 286, 288 BGB) und sind bei Verzögerung der Zahlung zu gewähren.
Leitsatz
Abrechnung einer Summen- und Saldenliste, Beweismittel Zeuge, Kontounterlagen
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 21.05.2001 wird aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die weitere Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Die Sicherheitsleistung kann durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft einer dem Einlagen-sicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken angeschlos-senen Bank oder einer Sparkasse in der Bundesrepublik erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 14. Januar 2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Q GmbH bestellt worden. Mit dem Beschluss wurde der Kläger ausdrücklich ermächtigt, Forderungen der Schuldnerin, insbesondere gegen die Gesellschafter oder verbundene Unternehmen, gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.
Die Schuldnerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 8. Februar 1999 gegründet und in das Handelsregister F unter HRB 13575 eingetragen. Als Geschäftsführer wurde der Kaufmann K bestellt.
Bei Durchsicht der von der Schuldnerin zur Verfügung gestellten Unterlagen stellte der Kläger fest, dass die Summen- und Saldenliste per 31. August 1999 eine Forderung gegen die Beklagte, deren Geschäftsführer ebenfalls Herr K ist, in Höhe von 51.605,36 DM offenstand. Trotz mehrfacher Aufforderung wurden dem Kläger von Herrn K keine Informationen hinsichtlich des dieser Forderung zugrunde liegenden Geschäftes mitgeteilt.
In der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2001 erging gegen die Beklagte ein Klage stattgebendes Versäumnisurteil. Gegen dieses am 12. Juni 2001 zugestellte Versäumnisurteil legte die Beklagte mit Schreiben vom 05.06.2001, eingegangen bei Gericht am 07.06.2001, Einspruch ein.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil vom 21.05.2001 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er behauptet,
dass die Beklagte gegen die Gemeinschuldnerin eine Forderung in Höhe von 51.600,36 DM entsprechend einer Rechnung vom 15. März 1999 zugestanden habe. Diese Rechnung habe Herr K am 02.11.2000 in einem Gespräch mit dem Kläger unstreitig übergeben.
Der Rechnungsbetrag sei seitens der Schuldnerin auf das Konto der Beklagten bei der O1-bank überwiesen worden.
Der Zeuge O2 habe seinerzeit die Buchungen für die Beklagte durchgeführt. Soweit ein Zahlungseingang nicht sofort zugeordnet werden konnte, sei die Abbuchung auf ein Verrechnungskonto erfolgt. Von diesem durchlaufenden Verrechnungskonto seien bei Rechnungseingang oder Zuordnung des Vorgangs die erforderlichen Gegenbuchungen auf das Konto der Beklagten vorgenommen worden. Eine Gegenbuchung des Betrages in Höhe von 51.605,36 DM sei jedoch nicht erfolgt. Der Grund liege in der Einstellung der Buchungstätigkeit seitens des Zeugen O2 wegen offener Honorarforderungen. Der Ausweis in der betriebswirtschaftlichen Auswertung der Gemeinschuldnerin treffe nicht zu. Eine Saldierung sei unrichtig, da hier tatsächlich eine Gegenleistung durch die Beklagte erbracht worden sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages zu.
Auch wenn nicht geklärt werden konnte, aus welchem Geschäft die Forderung stammte, so ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt, dass tatsächlich eine Forderung der Schuldnerin gegen die Beklagte bestanden hat. Insofern konnte der Zeuge O2, der ebenfalls Steuerberater der Schuldnerin war, ausschließen, dass eine Falschbuchung vorlag und dass die Buchung vorgenommen hat aufgrund von Informationen seitens der Schuldnerin und der Beklagten. Die Eintragung in die Saldenliste ist deswegen vorgenommen worden, weil entsprechende Kontounterlagen vorgelegen haben.
Auch wenn der Zeuge nähere Einzelheiten nicht darlegen konnte sondern nur die jeweiligen Buchungsvorgänge allgemein dargestellt hat, bestehen nach Auffassung der Kammer keine Bedenken, den Angaben des Zeugen zu folgen. Dieser hat sich erkennbar bemüht, nur das vorzubringen, was er von der Angelegenheit noch gewusst hatte. Auch hat er in seiner Aussage keine der beteiligten Gesellschaften erkennbar benachteiligt.
Im Übrigen ist die Klage auch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten begründet, da danach ein Anspruch auf ungerechtfertigter Bereicherung des Klägers bestehen würde. Es würde sich dann bei dem überwiesenen Geld um eine Leistung der Gemeinschuldnerin an die Beklagte ohne rechtlichen Grund handeln. Insofern hat die beweispflichtige Beklagte nicht nachgewiesen, dass hinsichtlich der umstrittenen Rechnung tatsächlich Arbeiten bzw. Lieferungen der Beklagten an die Gemeinschuldnerin zugrundelagen.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 286, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 344, 709 ZPO.