Klage auf Neuwagenentschädigung nach Verkehrsunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt nach einem Verkehrsunfall Differenzzahlung auf Neuwagenbasis in Höhe von 5.744,99 DM; die Beklagte hatte vorprozessual Reparaturkosten, Wertminderung, Gutachterkosten und Pauschale gezahlt. Das Gericht entscheidet, dass nach §§ 249, 251 BGB nur die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten erstattungsfähig sind und verneint die Abrechnung auf Neuwagenbasis. Das Fahrzeug war mit 1.672 km und als Vorführwagen nicht praktisch neuwertig; es verbleibt kein technischer, sondern nur merkantiler Minderwert. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung wegen Neuwagenentschädigung abgewiesen; nur Reparaturkosten, Wertminderung und Gutachterkosten anerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Nach §§ 249, 251 BGB kann der Geschädigte nur die Kosten erstattet verlangen, die zur Wiederherstellung des Zustands vor dem schädigenden Ereignis erforderlich sind.
Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Totalschadens gegeben sind oder die Wiederherstellung nicht möglich oder unwirtschaftlich wäre.
Ein unechter Totalschaden setzt ein praktisch neuwertiges Fahrzeug voraus; dies ist nur bei Fahrleistung nicht deutlich über 1.000 km und Alter nicht mehr als einem Monat anzunehmen.
Bleibt nach fachgerechter Reparatur kein technischer Minderwert, sondern lediglich ein merkantiler Minderwert, rechtfertigt dies regelmäßig keine Abrechnung auf Neuwagenbasis.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 32 U 228/89 [NACHINSTANZ]
Tenor
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1989
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. C.,
die Richterin am Landgericht C. und den
Richter am Landgericht Dr. W.
fur R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 1.200,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Grot3bank oder Sparkasse zu erbringen.
Rubrum
(Tatbestand:
Die Beklagten schulden der Klägerin unstreitig Schadensersatz aufgrund des Verkehrs-unfalles vom 20.10.1988.
Der Streit zwischen den Parteien geht ausschließlich um die Frage, ob die Klägerin auf Neuwagenbasis abrechnen kann.
Bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug der Klägerin handelt es sich um einen zweitürigen Mazda mit Wankelmotor, der am 19.09.1988 zugelassen wurde und im Zeitpunkt des Unfalles einen Kilometerstand von 1672 hatte. Das Fahrzeug war im Betrieb der Klägerin als Vorführwagen eingesetzt, wie sich aus dem von ihr überreichten Gutachten des TÜV ergibt.
An dem Fahrzeug waren im einzelnen beschädigt: Das Heckabschlußblech, das Seitenteil hinten, der Kofferboden einschließlich der Seitenteilinnenbleche. Weiterhin war der Längsträger bis ins Radhaus gestaucht und die Schweißkante teilweise aufgeplatzt. Auch das Radhaus war innen deformiert. Die Zwischenbleche unterhalb des
Heckabschlußbleches waren eingefaltet und die Auspuffanlage teilweise aus der Halterung gerissen und in sich verformt.
Die beklagte Versicherung hat zur Schadensregulierung folgende Zahlungen geleistet:
Reparaturkosten 10.104,57 DM
Wertminderung 3.000,-- DM
Sachverständigen—Gebühren 907,—- DM
Unkostenpauschale 30,-- DM
14.041,57 DM
Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie könne auf Neuwagenbasis abrechnen.
Sie beziffert ihren Schaden wie folgt:
Fahrzeugpreis per 21.10.1988
ohne Mehrwertsteuer 37.264,56 DM
(laut Gutachten)
abzügl. Restwert ohne Mwst.
(laut Gutachten) 18.421,05 DM
abzügl. Gebrauchsvorteil
0,67 % des Neupreises pro
gefahrene 1.000 km 544,05 DM
18.299,46 DM
zuzügl. Neuzulassung 150,-- DM
zuzügl. Umbaukosten 400,-- DM
zuzügl. Gutachterkosten ohne Mwst. 907,-- DM
zuzügl. Auslagenpauschale 30,-- DM
19.786,46 DM
abzügl. von der Beklagten
zu 2. gezahlter 14.041,57 DM
5.744,99 DM
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.744,99 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.01.1989 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie halten an ihrer vorprozessual geäußerten Auffassung fest, daß die Klägerin nur die Erstattung der Reparaturkosten verlangen könne.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entschejdungsgründe:
Die Klage ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Die Klägerin kann gem. §§ 249, 251 BGB nur die Kosten erstattet verlangen, die zur Wiederherstellung des Zustandes erforderlich sind, der vor dem Unfall bestanden hat.
Die Voraussetzung für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis sind nicht gegeben, weil die Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer und Wertminderung deutlich geringer sind als der Fahrzeugschaden in Höhe von 18.849,46 DM.
Auch läßt sich dem Gutachten entnehmen, daß nach der durchgeführten Reparatur ein technischer Minderwert nicht verbleibt, sondern lediglich ein merkantiler Minderwert.
Ein Fall des sogenannten unechten Totalschadens liegt ebenfalls nicht vor. Dazu wäre Voraussetzung, daß es sich um ein praktisch neuwertiges Fahrzeug gehandelt hätte. Dies ist indessen nicht der Fall. Vielmehr kann nach der Rechtsprechung von einem neuwertigen Fahrzeug nur dann ausgegangen werden, wenn die Fahrleistung nicht deutlich mehr als 1.000 km und das Alter nicht mehr als einen Monat ist. Hier liegt die Fahrleistung jedoch bei 1.672 km. Darüberhinaus war das Fahrzeug auch als Vorführwagen eingesetzt, was bereits nach der Zulassung zu einer erheblichen Verminderung des Wiederverkaufswertes führt.
Da die beklagte Versicherung die Reparaturkosten, den Minderwert, die Gutachterkosten und die Auslagenpauschale bereits vorprozessual erstattet hat, war die Klage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.