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Landgericht Essen·4 O 64/02·02.07.2003

Verkehrssicherungspflicht: Sturz in Pflanzbeet neben Baustelle – kein Schadensersatz

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Polizeibeamter verlangte nach einem Sturz bei einer Verfolgung Schmerzensgeld sowie materiellen Schadensersatz von Stadt und Bauunternehmerin wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Er sei in eine nicht gekennzeichnete, tiefe Mulde eines nicht fertiggestellten Pflanzbeets getreten. Das LG Essen wies die Klage ab: Pflanzbeete sind erkennbar nicht zum Betreten bestimmt; bei einer erkennbaren Baustellensituation muss mit Unebenheiten gerechnet werden, zudem war das Beet als solches erkennbar. Jedenfalls träfe den Kläger ein weit überwiegendes Mitverschulden, weil er im Laufschritt trotz erkennbarer Risiken über das Beet lief, obwohl ein Umgehen möglich war.

Ausgang: Schmerzensgeld- und Schadensersatzklage wegen behaupteter Verkehrssicherungspflichtverletzung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verkehrssicherungspflicht für Straßen und Gehwege verlangt nur zumutbare Maßnahmen, um vor Gefahren zu schützen, mit denen ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer nicht rechnen muss; eine vollständige Gefahrlosigkeit ist nicht geschuldet.

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Flächen, die erkennbar nicht zum Betreten bestimmt sind (z.B. Pflanzbeete), müssen grundsätzlich nicht so ausgestaltet oder gesichert sein, dass bei ihrem Betreten Stürze ausgeschlossen sind; mit Unebenheiten ist zweckentsprechend zu rechnen.

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Eine Warnung oder Absperrung ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn die Gefahrenquelle für einen sorgfältigen Fußgänger aufgrund der örtlichen Gestaltung und des erkennbar unfertigen (baustellenartigen) Zustands ohne Weiteres erkennbar ist.

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An die Sicherung angrenzender, noch nicht fertiggestellter Beete sind nur begrenzte Anforderungen zu stellen; eine umfassende Absperrung durch Flatterband oder Warnbaken kann die Grenze des Zumutbaren überschreiten, wenn die Fläche als Nicht-Gehweg erkennbar ist.

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Wer trotz erkennbarer Sicht- und Gefahrenumstände (Dämmerung, Nässe, Pfützen, Baustellencharakter) im Laufschritt eine nicht zum Betreten bestimmte Fläche überquert, trifft regelmäßig ein weit überwiegendes Mitverschulden (§ 254 BGB), auch wenn dies aus dienstlichen Gründen geschieht und ein Ausweichen möglich wäre.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1, 839, 831 BGB§ Art. 34 GG i.V.m. §§ 839 Abs. 1, 831, 847 BGB a. F.§ 254 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 u. 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheits¬leistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagten wegen der Verletzung der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.

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Der Kläger ist Polizeibeamter und verfolgte am 07.03.2001 kurz nach 18.00 Uhr einen zur Festnahme ausgeschriebenen Verdächtigen auf der …straße in N. Zu diesem Zeitpunkt war es dämmrig. Zwischen der Fahrbahn und dem Bürgersteig befand sich eine Brachfläche, die zu einem späteren Zeitpunkt bepflanzt worden ist. Diese war weder durch Beschilderungen noch Absperrungen gekennzeichnet oder abgesichert. Der Kläger sah diese Fläche, als er dem Täter hinterher lief und sah auch, dass sich auf dieser Pfützen befanden. Er bewertete den Bereich als Baustellenbereich.

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Zuvor hatten in diesem Bereich Kanalarbeiten stattgefunden.

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Die Beklagte zu 1) hatte die Beklagte zu 2) mit Auftrag vom 28.06.2000 mit der Durchführung der Arbeiten zur Erneuerung der Kanalisation auf der …- und …straße beauftragt. Unter Ziffer 18.1 der von der Beklagten zu 1) gestellten Bewerbungsbedingungen, die in den Vertrag einbezogen worden sind, heißt es:

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"Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle und ihrer Nebenanlagen nach den gesetzlichen, polizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen den Auftraggeber erwachsenden Schäden und verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen gegen ihn erhobenen Ansprüchen in vollem Umfang freizustellen. Den Auftraggeber trifft im Verhältnis zum Auftragnehmer keinerlei eigene Sicherungspflicht, und zwar unbeschadet der im übrigen vorbehaltenen Bauleitung. ( .. .)"

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Der Kläger zog sich an diesem Tag infolge eines Sturzes einen Claviculastückbruch in der rechten Schulter zu. Am 07.03.2001 wurde die Schulter geröntgt und versorgt. In der Zeit vom 08.03.2001 bis 22.03.2001 musste er in einer Klinik stationär behandelt werden. Am 09.03.2001 wurde er operiert, wobei ihm u.a. eine Platte im rechten Schultergelenk zur Stabilisierung eingesetzt wurde. Nach der Entlassung aus der Klinik befand er sich in laufender Nachbehandlung durch physiotherapeutische Maßnahmen. Die Platte wurde im Januar 2002 operativ entfernt. Im Bereich des rechten Schultergelenks quer verlaufend zum Brustbein befindet sich eine Narbe von etwa 11,5 cm Länge.

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Mit dem Klageantrag zu Ziffer 1) begehrt er die Zahlung eines Schmerzensgeldes, wobei er als Mindestbetrag zunächst 10.000,00 DM angegeben hat, mit Schriftsatz vom 29.10.2002 mindestens 8.000,00 Euro als angemessenen Betrag begehrt.

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Mit dem Klageantrag zu 2 macht der Kläger entgangene Zulagen wegen Nichtbeschäftigung im Wechsel- und Außendienst bis einschließlich November 2001 in Höhe von 1.209,12 DM, Fahrtkosten zu den physiotherapeutischen Behandlungen bis einschließlich Februar 2002 in Höhe von 1.587,04 DM und Kosten für eine nicht angetretene Reise in Höhe von 162,75 DM geltend.

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Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf S. 6 ff der Klageschrift vom 28.02.2002 (BI. 6 ff der Akte) Bezug genommen.

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Der Kläger hat die Beklagte zu 1) erfolglos zur Erklärung der Einstandspflicht bis zum 17.05.2001 aufgefordert.

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Der Kläger behauptet, er sei bei der Verfolgung auf der …straße mit dem rechten Bein in eine 35 cm tiefe Mulde des nicht verfüllten Pflanzbeetes getreten und hierdurch zu Fall gekommen. Durch die Dämmerung und die fehlende Beschilderung oder Absicherung sei die Gefahrenstelle nicht erkennbar gewesen.

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Bei dem Sturz habe er die oben genannte Verletzung erlitten. Es sei noch nicht absehbar, ob das Nervengeflecht im rechten Schultergelenk taub bleibe. Es bestehe der Verdacht auf ein Narbenneurom. Die rechte Schulter stehe seit der Verletzung 4 cm tiefer als die linke Schulter. Es liege seit der Verletzung eine enggradige Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Armes vorwiegend bei Rotation und enggradiger Abduktion vor. Hierdurch bedingt habe der Kläger einen Teil der Kraft im rechten Arm verloren. Die Verletzung habe im Übrigen dazu geführt, dass der Kläger seinen linken Arm stärker belaste, was zu einer Nervenentzündung im linken Arm geführt habe. Der Kläger könne auch die zuvor ausgeübten Sportarten Judo und Fitness-Training nicht mehr ausüben.

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Er behauptet zur Schadenshöhe, er sei unfallbedingt nicht mehr in der Lage, Wechsel- und Außendienst auszuüben. Durchschnittlich hätte er monatlich 149,18 DM netto als Wechseldienstzulage in der Zeit von März bis November 2001 erzielen können. Hierauf lässt er sich die im März und Mai 2001 noch gezahlten Teilzulagen von 59,00 bzw. 74,50 DM anrechnen. Vom Zeitpunkt der Krankenhausentlassung bis zur Rechtshängigkeit sei er an 46 Terminen physiotherapeutisch behandelt worden. Unstreitig hat er einen Physiotherapeuten in S aufgesucht, wobei die einfache Entfernung zum Wohnort des Klägers bis zum 13.08.2001 (E-B) 28 km und ab dem 14.08.2001 (C-L) 42 km betrug.

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Er behauptet weiter, dass er aufgrund des Unfalls nicht an einer fest gebuchten Urlaubsreise nach I habe teilnehmen können. Hierdurch seien Kosten von 162,75 DM angefallen.

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Nachdem der Kläger die Klage zunächst auf die Beklagte zu 1) beschränkt hat, hat er die Klage mit, der Beklagten zu 2) am 27.03.2003 zugestellten Schriftsatz vom 27.02.2003 gegen die Beklagte zu 2) erweitert.

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Er beantragt nunmehr,

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2001 zu zahlen;

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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.512,87 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (19.04.2002 betreffend Beklagte zu 1); 27.03.2003 betreffend Beklagte zu 2)) zu zahlen;

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3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Ereignis vom 07.03.2001 auf der …straße in N zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreiten den Unfallhergang mit Nichtwissen. Weiter behaupten sie, das Pflanzbeet sei verfüllt gewesen und habe keine Tiefe von 35 cm aufgewiesen.

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I.ü. bestreiten sie, dass sich in dem Beet tiefe Löcher befunden hätten. Mit Nichtwissen bestreiten sie, dass der Kläger Verletzungen erlitten habe, Dauerschäden vorlägen und er unfallbedingt bis einschließlich November 2001 daran gehindert gewesen sei, Wechseldienst zu verrichten. Mit Nichtwissen bestreiten sie, dass der Heilverlauf mit besonderen Schmerzen verbunden gewesen sei.

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Sie sind der Auffassung, der Kläger habe wegen der weiten Wegstrecken zu physiotherapeutischen Behandlungen gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, sie treffe keine Haftung, da das Beet sich nicht im Bürgersteigsbereich, sondern in einem klar umgrenzten Bereich befunden habe. I.Ü. treffe sie ohnehin keine Haftung, da sie aufgrund der Vereinbarung der beiden Beklagten untereinander die Verkehrssicherungspflicht der Baustelle wirksam auf die Beklagte zu 2) übertragen haben. Ihre verbleibenden Kontroll- und Überwachungspflichten habe sie ausreichend erfüllt.

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Sie behauptet, die Bauarbeiten hätten noch bis in den Juni 2001 gedauert.

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Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, ihr habe keine Verkehrssicherungspflicht oblegen. Die vertraglichen Abmachungen beträfen allein die Eröffnung eines Rückgriffs im Innenverhältnis. I.Ü. behauptet sie, eine Baustelle habe sich in dem fraglichen Bereich nicht mehr befunden. Der Straßenabschnitt sei fertiggestellt gewesen. Die Verfüllung des Pflanzbeetes habe nicht zu ihrem Aufgabenbereich gehört. Sie habe der Beklagten zu 1) die Fertigstellung des Bauabschnitts bereits mitgeteilt gehabt. Nach Abschluss ihrer Bauarbeiten habe die Beklagte zu 1) in den Pflanzbeeten vorhandene Bäume fällen lassen. Hierdurch seien im Bereich der früheren Stämme ca. 30 bis 40 cm tiefe Löcher entstanden. Es sei denkbar, dass der Kläger in eine dieser Vertiefungen getreten sei.

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Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Eindeckung des Pflanzbeetes Löcher, Mulden oder sonstige Vertiefungen aufgewiesen habe.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N I, S X und N T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 12.09.2002 (BI. 71 ff) und 31.10.2002 (BI. 90ff).

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

33

Die Beklagten sind dem Kläger nicht zum Ersatz von Schäden anlässlich eines Sturzes auf der …straße in N gemäß Art. 34 GG, §§ 839 Abs.1, 831,847 BGB a. F. verpflichtet.

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Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) oder/und die Beklagte zu 2) verkehrssicherungspflichtig waren.

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Eine solche schadensursächlich gewordene Pflicht ist durch die Beklagten nicht verletzt worden.

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Für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht auf Straßen und Gehwegen gilt, dass der Pflichtige die Verkehrsteilnehmer vor den durch die zweckgerechte Benutzung der Verkehrseinrichtung drohenden Gefahren zu schützen und dafür Sorge zu tragen hat, dass die Straße und der Gehweg in einem dem regelgemäßen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand sich befindet. Eine möglichst gefahrlose Benutzung muss möglich sein. Eine vollständige Gefahrlosigkeit kann aber mit den zumutbaren Mitteln grundsätzlich nicht erreicht werden. Es kann deshalb auch nicht erwartet werden, dass der Fußgänger bei Benutzung des Bürgersteiges mit keinerlei Unebenheiten zu rechnen hat (vgl. etwa BGH VersR 1967, 281; OLG Celle VersR 1989, 157).

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Selbst wenn aufgrund der noch nicht erfolgten Bepflanzung des Beetes und einer etwa noch zu erfolgenden Verfüllung und Verfestigung des Untergrundes der Untergrund des Beetes eine Gefahr darstellte, waren die Beklagten nicht gehalten, das Beet derartig zu verfüllen, dass es keine derartigen Unebenheiten aufwies, dass ein Sturz nicht möglich war.

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Pflanzbeete sind erkennbar nicht zum Betreten bestimmt und müssen deshalb auch nicht derart ausgestaltet sein, dass ein Sturz bei deren Überqueren nicht erfolgen kann. In Pflanzbeeten muss - deren Zweck entsprechend - mit Unebenheiten gerechnet werden.

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Den Beklagten kann auch eine fehlende Kenntlichmachung des Beetes nicht als unfallursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung angelastet werden.

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Zum einen geht die Kammer davon aus, dass der fehlende Hinweis auf das Vorhandensein eines nicht fertiggestellten Beetes im Bereich einer erkennbar noch nicht fertiggestellten Straße keine Verkehrssicherungspflichtverletzung darstellt. Verkehrssicherungspflichten veranlassen die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen zum Schutze Dritter (BGH NJW 1984, 801). Danach sind aber nur solche Maßnahmen erforderlich, die vor Gefahren warnen oder schützen, mit denen ein mit der entsprechenden Sorgfalt handelnder Dritter nicht rechnen muss.

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Wegen des erkennbaren Charakters einer nicht vollständig fertiggestellten Straße und der fehlenden Bepflanzung der Beete muss ein sorgfältig handelnder Fußgänger damit rechnen, dass der Untergrund des Beetes uneben ist. Dies gilt wegen des vor- stehenden Charakters auch dann, wenn zuvor Baumstümpfe aus dem Beet entfernt worden sein sollten oder eine unzureichende Verfüllung aus anderem Grunde vorgelegen haben sollte.

42

Dass der maßgebliche Straßenbereich noch nicht vollständig fertiggestellt war, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Inbegriffs der Hauptverhandlung fest. Der Kläger hat den Bereich selbst als Baustellenbereich gekennzeichnet. Auch die Zeugen X und I haben die Straße als Baustelle und das Beet als unbefestigten Grünstreifen beschrieben. Auch aus den eingesehenen Fotos ergibt sich dieser Eindruck im maßgeblichen Bereich.

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Darüber hinaus können von den Beklagten nur die zumutbaren Maßnahmen verlangt werden. Das bedeutet hinsichtlich des Vorhandenseins von noch nicht fertiggestellten Beeten, die an den Gehweg angrenzen, dass dafür Sorge getragen werden muss, dass diese als solche erkennbar sind, sei es durch räumliche und gestalterische Abtrennung vom Gehweg und erforderlichenfalls durch ausreichende Ausleuchtung, so dass ein Beet als solches auch bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen erkennbar ist.

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Von den Beklagten kann aber keine Absperrung von noch nicht fertiggestellten Beeten in der Form verlangt werden, dass diese durch Flatterband oder durch das Beet räumlich umfassende Warnbaken abgetrennt werden, um ein Betreten zu verhindern. Insoweit handelt es sich um die Grenzen des Zumutbaren übersteigende Anforderungen. Der Fußgänger muss lediglich erkennen können, dass eine Fläche vorhanden ist, die nicht Bereich des betretbaren Gehweges ist.

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Im Übrigen wäre die danach von den Beklagten allenfalls zu fordernde Sicherung, nämlich der Hinweis auf das Vorhandensein eines nicht fertiggestellten Beetes oder die entsprechende Ausgestaltung und Ausleuchtung, wodurch das Beet als solches erkennbar wird, soweit diese fehlen sollte, nicht ursächlich für den Sturz geworden.

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Das Beet war als solches durch die Ausgestaltung der Abgrenzung zur Straße und zum Gehweg für den Kläger erkennbar.

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Das steht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest.

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Die Zeugen X und I haben das Vorhandensein eines unbefestigten Grünstreifens beschrieben. Aus den vorgelegten und in Augenschein genommenen Fotos ergibt sich, dass das Beet durch farblich abweichend von Gehweg und Straße gestaltete Randsteine abgetrennt war. Auch der Kläger hat den Bereich als Beet beschrieben und als solches erkannt, wenn er auch das Beet der Dämmerung und des Nieseiregens wegen nicht deutlich erkannt hat.

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Danach muss dem Kläger bewusst gewesen sein, dass das Beet nach dessen Zweckbestimmung über einen unebenen Untergrund verfügen konnte. Der Kläger hat den maßgeblichen Bereich auch als Baustelle bewertet und musste dementsprechend mit anderen Untergründen als im Bereich einer fertiggestellten Straße rechnen. Der Kläger hat auch erkannt, dass sich auf dem Beet Pfützen befanden, weshalb er mit unter den Pfützen befindlichen Unebenheiten, deren Tiefe nicht ohne Weiteres erkennbar war, rechnen musste.

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Den Kläger hätte danach das Anbringen einer Beschilderung oder Beleuchtung nicht davon abgehalten, das Beet zu betreten.

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Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit das Beet im Rahmen einer Verfolgung eines Verdächtigen betreten hat.

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Der Kläger war nicht gezwungen, das Beet zu betreten. Es handelte sich insoweit nicht um den für den Kläger einzig möglichen Weg. Aufgrund der geringen Größe des Beetes wäre es für den Kläger ohne zeitliche Verzögerung möglich gewesen, das Beet zu umqueren.

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Selbst wenn aber eine unfallursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung vorgelegen haben sollte, geht die Kammer von einem weit überwiegenden Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 Abs.1 BGB aus.

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Der Kläger hat sehenden Auges ein nicht zum Betreten bestimmtes Beet im Laufschritt überquert, obwohl er dieses als mit Pfützen bedecktes Beet in einem Baustellenbereich bewertet hat und er dieses der Dämmerung und des Nieselns wegen nicht genau erkennen konnte.

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Dies stellt sich - trotz des mit dem Betreten verfolgten achtenswerten Ziels, nämlich der schnellstmöglichen Verfolgung eines Verdächtigen - als derart grobe Verletzung der in eigenen Angelegenheiten zu beachtenden Sorgfalt dar, dass das allenfalls gegenüberstehende fahrlässige Verhalten der Beklagten dahinter zurückzutreten hat. Dem Kläger war ohne wesentliche zeitliche Verzögerung ein anderer Weg möglich. Auch wenn er aufgrund seiner anzuerkennenden Dienstbeflissenheit spontan und unüberlegt gehandelt hat, hat er hierbei die Umstände, die die Gefahrenlage begründeten, erkannt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 u. 2 ZPO.