Amtshaftung wegen unzureichender Belehrung über Dreimonatsmeldungen und Rentennachteile
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom Arbeitsamt Schadensersatz wegen behaupteter Falschberatung, weil er infolge unterlassener Dreimonatsmeldungen eine vorgezogene Altersrente nicht erhielt. Das LG bejahte eine Amtspflichtverletzung aus allgemeiner Beratungs- und Aufklärungspflicht, weil im Ablehnungsbescheid zur Arbeitslosenhilfe kein Hinweis auf die rentenrechtlichen Folgen fehlender Meldungen erteilt wurde. Ein Fehlverhalten im Beratungsgespräch wurde nicht bewiesen; ein Merkblatt war übergeben worden. Wegen überwiegenden Mitverschuldens des Klägers (2/3) sprach das Gericht nur 1/3 des Rentenausfalls zu und lehnte Naturalrestitution (Meldung an den Rententräger) sowie Rechtsverfolgungskosten ab; Vorteilsausgleich verneinte es.
Ausgang: Schadensersatz (1/3 des Rentenausfalls) und Feststellung für 01–06/2005 zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Behörde trifft gegenüber dem Bürger aus dem bestehenden Rechtsverhältnis eine allgemeine Amtspflicht zur angemessenen Beratung und Aufklärung über wesentliche, für den Anspruch erhebliche Rechtsfolgen.
Bei erheblichen finanziellen Folgen kann eine gesteigerte Belehrungsintensität geboten sein; interne Verwaltungsvorgaben können dabei den Maßstab einer angemessenen Aufklärung konkretisieren, ohne selbst drittschützende Norm zu sein.
Unterbleibt ein erforderlicher Hinweis in einem ablehnenden Bescheid, kann dies eine Amtspflichtverletzung begründen, wenn gerade der Bescheid typischerweise erhöhte Aufmerksamkeit auslöst und die Belehrung geeignet ist, das Verhalten des Betroffenen zu beeinflussen.
Bei Amtshaftung ist ein Mitverschulden des Geschädigten anspruchsmindernd zu berücksichtigen, wenn ihm die maßgebliche Obliegenheit aufgrund anderer Belehrungen bekannt sein konnte.
Der Anspruch aus Amtshaftung ist regelmäßig auf Geldersatz gerichtet; ein Anspruch auf Vornahme behördlicher Meldungen an einen Rentenversicherungsträger (Naturalrestitution) kommt grundsätzlich nicht in Betracht, insbesondere wenn hierfür eigene Mitwirkungshandlungen des Betroffenen erforderlich gewesen wären.
Tenor
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 25.01.2007
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E., die Richterin am Landgericht T. und den Richter Q.
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.861,18 € nebst Zinsen in Hö-he von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.594,24 € seit dem 09.02.2004 und im Übrigen seit dem 13.12.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seine Rentenausfälle für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 bis zu ei-nem Betrag von 3.143,22 € zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 68 % dem Kläger und zu 32 % der Beklagte auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am 27.06.1942 geborene Kläger war von 1956 bis 1960 im Bergbau tätig und von 1973 bis zum 31.07.1997 bei der Deutschen Post – später deutsche Telekom AG – tätig. Er schied zum 01.08.1997 aus dem Erwerbsleben aus und erhielt zunächst Arbeitslosen- und Überbrückungsgeld. Am 01.10.1999 endete sein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bereits im Jahr 1996 stellte sich der Kläger beim Arbeitsamt vor und erhielt das Merkblatt für Arbeitslose (Bl. 50 d. A), indem darauf hingewiesen wird, dass auf Arbeitslose, die keine Leistungen vom Arbeitsamt beziehen, ihr Vermittlungsgesuch regelmäßig zu erneuern haben, da eine fortbestehende Arbeitslosigkeit sonst rentenrechtlich nicht berücksichtigt werden kann (S. 35 des Merkblatts).
Am 12.08.1999 stellte der Kläger einen Antrag auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Bl. 262f. d. A.). In dem Antrag bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Arbeitsamts Gelsenkirchen vom 08.09.1999 wegen anrechenbaren Vermögens seiner Ehefrau abgelehnt. Wegen der Einzelheiten des Ablehnungsbescheids wird auf die Kopie des Aktenexemplars des Bescheids vom Arbeitsamt Gelsenkirchen, Bl. 298f. d. A., Bezug genommen.
Aufgrund eines Einladungsschreibens der Geschäftsstelle Bottrop des Arbeitsamts Gelsenkirchen kam es am 13.12.1999 zu einem Beratungsgespräch in der Geschäftsstelle Bottrop. Gesprächspartner des Klägers sollte lauf Einladung ein Herr U. sein. Später stelle sich heraus, dass Gesprächspartner der Zeuge N. war. Nach dem Beratungsgespräch meldete sich der Kläger bis zum 01.08.2002 nicht mehr bei der Beklagten und unterließ insbesondere die regelmäßige Erneuerung seines Vermittlungsgesuchs, die sog. Dreimonatsmeldungen.
Am 04.04.2002 stellte der Kläger einen Antrag auf Altersrente, der mit Bescheid vom 01.08.2002 von der Bundesknappschaft Bochum abgelehnt wurde, weil der Kläger nach Vollendung des 58. Lebensjahrs und 6 Monaten nicht die erforderlichen 52 Wochen Arbeitslosigkeit nachgewiesen hatte. Nachdem sich der Kläger am 01.08.2002 erneut arbeitslos gemeldet hatte, wurde ihm mitgeteilt, dass er nach einem Jahr Arbeitslosigkeit Anspruch auf Altersrente habe. Gegen diesen Bescheid leget der Kläger zunächst Widerspruch und nach ablehnendem Widerspruchsbescheid sodann Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen ein.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.07.2003 konfrontierte der Kläger die Beklagte mit dem Vorwurf der Falschberatung, verlangte von ihr, die Zeit vom 13.03.2000 bis zum 27.06.2002 als Zeit der Arbeitslosigkeit bei der Bundesknappschaft zu melden und vertrat die Auffassung, im Falle der Nichtmeldung sei die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. Er forderte die Beklagte zu einer abschließenden Erklärung bis zum 18.07.2003 auf.
Seit dem 01.07.2005 bezieht der Kläger Altersrente von der Bundesknappschaft und eine zusätzliche Betriebsrente von der deutschen Post.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn entsprechend ihres eigenen Runderlasses vom 17.12.1998 – von dessen Inhalt der Kläger durch ein Schreiben der Widerspruchsstelle des Arbeitsamts Essen vom 06.11.2002 (Bl. 41 d. A.) Kenntnis hatte – durch ein Merkblatt, im Rahmen eines persönlichen Gesprächs und im Ablehnungsbescheid insgesamt dreistufig auf seine Meldepflicht hinzuweisen.
Er behauptet, bei dem Beratungsgespräch am 13.12.1999 sei ihm mitgeteilt worden, er brauche sich zukünftig nicht mehr beim Arbeitsamt zu melden. Dies habe ihn veranlasst, seine Bereitschaft zur Vermittlung nicht mehr regelmäßig anzuzeigen. Der Ablehnungsbescheid vom 08.09.1999 habe keine Anlagen und damit keine Hinwese oder Belehrungen enthalten.
Er behauptet weiter, bei durchgehender ordnungsgemäßer Meldung und Erfüllung der Anwartschaft hätte er eine vorgezogene Altersrente in folgender Höhe beziehen können:
Bei der Bundesknappschaft
- Bei der Bundesknappschaft
ab dem 01.07.2002 monatlich 994,42 € netto
ab dem 01.07.2003 monatlich 1004,80 € netto
ab dem 01.04.2004 monatlich 997,20 € netto
ab dem 01.01.2005 monatlich 998,30 € netto
Bei der Deutschen Post
- Bei der Deutschen Post
ab dem 01.07.2002 monatlich 598,13 € netto
ab dem 01.01.2003 monatlich 598,78 € netto
ab dem 01.07.2003 monatlich 606,57 € netto
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 47.780,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 19.755,84 € ab 01.07.2003 sowie von weiteren monatlichen 1.665,19 € ab 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2003 sowie von weiteren 18.033,73 € ab Zustellung des Schriftsatzes vom 01.12.2004 zu zahlen, demgegenüber hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, seinem Rentenversicherungsträger – der Bundesknappschaft in Bochum zur Versicherungsnummer – den Zeitraum vom 13.03.2000 bis zum 28.07.2002 als beitragsfreie Zeiten der Arbeitslosigkeit des Klägers zu melden, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm auch alle weiteren Rentenversicherungsausfälle für die Zeit ab dem 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 sowie die Kosten der Rechtsverfolgung bezüglich der Rentenbescheide der Bundesknappschaft Bochum zu ersetzen.
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 47.780,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 19.755,84 € ab 01.07.2003 sowie von weiteren monatlichen 1.665,19 € ab 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2003 sowie von weiteren 18.033,73 € ab Zustellung des Schriftsatzes vom 01.12.2004 zu zahlen,
- demgegenüber hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, seinem Rentenversicherungsträger – der Bundesknappschaft in Bochum zur Versicherungsnummer – den Zeitraum vom 13.03.2000 bis zum 28.07.2002 als beitragsfreie Zeiten der Arbeitslosigkeit des Klägers zu melden,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm auch alle weiteren Rentenversicherungsausfälle für die Zeit ab dem 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 sowie die Kosten der Rechtsverfolgung bezüglich der Rentenbescheide der Bundesknappschaft Bochum zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, sie habe den Kläger bei Ablehnung der Gewährung von Arbeitslosenhilfe schriftlich über die rentenrechtliche Bedeutung einer regelmäßigen Erneuerung seines Vermittlungsgesuchs belehrt. Solche Belehrungen führe sie routinemäßig durch. Im Übrigen erhalte der Kläger dadurch, dass er Rente nicht bereits seit dem 60. Lebensjahr, sondern erst seit dem 63. Lebensjahr bezieht, eine höhere Nettorente. Sie ist der Ansicht, diesen Vorteil müsse sich der Kläger im Rahmen eines etwaigen Ersatzanspruchs anrechnen lassen.
Bei dem Runderlass vom 17.12.1998 handele es sich nicht um eine drittbezogene Amtpflicht. Ansprüche des Kläger seinen jedenfalls durch sein überwiegendes Mitverschulden ausgeschlossen, da er durch das Merkblatt ausreichend Kenntnis von seiner Pflicht zur regelmäßigen Meldung gehabt habe.
In der Klageschrift, die der Beklagten am 09.02.2004 zugestellt worden ist, hat der Kläger seinen Schadensersatzanspruch bis zum Ende es Jahres 2003 beziffert. Mit Schriftsatz vom 01.12.2004, der der Beklagten am 13.12.2004 zugestellt worden ist, hat der Kläger auch für das Jahr 2004 seinen Zahlungsanspruch beziffert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen N., Einholung einer amtlichen Auskunft der Bundesknappschaft sowie Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. N.. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 05.08.2004 (Bl. 42 d.A.), die Auskunft der Bundesknappschaft vom 27.06.2005 (Bl. 177 d.A.) und das Gutachten des sachverständigen Dr. N. vom 27.03.2006 (Bl. 214 d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 839, 249ff. BGB i.V.m. Art. 34 GG.
Die Beklagte hat die ihr als Amtspflicht obliegende Beratungs- und Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger verletzt. Im Rahmen dieser Pflicht hätte sie den Kläger dreistufig – im Ablehnungsbescheid, durch ein Merkblatt und im Rahmen eines persönlichen Gesprächs – auf die rentenrechtlichen Folgen des Unterlassens weiterer Vermittlungsgesuche hinweisen müssen. Diese Pflicht ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem internen Runderlass vom 17.12.1998. Sie folgt jedoch als allgemeine Amtspflicht aus der Stellung der Beklagten als Behörde gegenüber dem Kläger als zu ihr in einer Rechtsbeziehung stehenden Bürger. Aufgrund dieser Rechtsbeziehung ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger angemessen zu beraten und aufzuklären. Der Runderlass konkretisiert, was man innerhalb der Behörde – richtigerweise – für eine angemessene Aufklärung hält. Wegen der erheblichen finanziellen Folgen eines Unterlassens der Dreimonatsmeldungen sind hohe Anforderungen an das Maß der zu leistenden Beratung und Aufklärung zu stellen, aufgrund derer die dreistufige Belehrung geboten ist.
Dieser dreistufigen Beratungs- und Aufklärungspflicht ist die Beklagte nicht vollumfänglich nachgekommen. Dazu im Einzelnen:
Die Aufklärung durch ein Merkblatt ist erfolgt. Der Kläger hat durch seine Unterschrift auf dem Antrag auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe vom 12.08.1999 bestätigt, zeitnah zur Antragsstellung von dem Merkblatt der Beklagten Kenntnis genommen zu haben. Der Kläger, der für die Amtspflichtverletzung als Anspruchsvoraussetzung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs beweisbelastet ist, hat nicht nachgewiesen, dass er im Rahmen des persönlichen Gesprächs am 13.12.1999 fehlerhaft aufgeklärt wurde. Dieser Behauptung steht die Aussage des Zeugen N. entgegen. Der Zeuge hat bekundet, er könne sich zwar an das Gespräch mit dem Kläger nicht mehr erinnern. Er könne sich aber beim besten Willen nicht vorstellen, dass er plötzlich kurz vor seinem Ausscheiden bei der Beklagten entgegen seiner 20-jährigen Praxis eine falsche Auskunft gegeben haben soll. Für die Behauptung des Klägers, er sei im Ablehnungsbescheid vom 08.09.1999 nicht auf die rentenrechtliche Bedeutung der Dreimonatsmeldungen hingewiesen worden, spricht, dass ein solcher Hinweis dem Bescheid nicht zu entnehmen ist. Aus dem Aktenexemplar des Arbeitsamts Gelsenkirchen (Bl. 298f. d. A.), auf das Bezug genommen wird, ergibt sich, dass auf Seite 2 des Schreibens lediglich eine Grußformel steht. Zudem enthält das Aktenexemplar die interne Verfügung des Sachbearbeiters, aus der sich ebenfalls nicht ergibt, dass dem Schreiben irgendwelche Hinweise oder Merkblätter beigefügt wurden. Die Beklagte ist dem lediglich mit dem vagen Vortrag, solchen Schreiben würden routinemäßig Belehrungen beigefügt, entgegengetreten. Danach ist davon auszugehen, dass dem Ablehnungsbescheid keinerlei Hinweise oder Merkblätter beigefügt waren.
- Die Aufklärung durch ein Merkblatt ist erfolgt. Der Kläger hat durch seine Unterschrift auf dem Antrag auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe vom 12.08.1999 bestätigt, zeitnah zur Antragsstellung von dem Merkblatt der Beklagten Kenntnis genommen zu haben.
- Der Kläger, der für die Amtspflichtverletzung als Anspruchsvoraussetzung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs beweisbelastet ist, hat nicht nachgewiesen, dass er im Rahmen des persönlichen Gesprächs am 13.12.1999 fehlerhaft aufgeklärt wurde. Dieser Behauptung steht die Aussage des Zeugen N. entgegen. Der Zeuge hat bekundet, er könne sich zwar an das Gespräch mit dem Kläger nicht mehr erinnern. Er könne sich aber beim besten Willen nicht vorstellen, dass er plötzlich kurz vor seinem Ausscheiden bei der Beklagten entgegen seiner 20-jährigen Praxis eine falsche Auskunft gegeben haben soll.
- Für die Behauptung des Klägers, er sei im Ablehnungsbescheid vom 08.09.1999 nicht auf die rentenrechtliche Bedeutung der Dreimonatsmeldungen hingewiesen worden, spricht, dass ein solcher Hinweis dem Bescheid nicht zu entnehmen ist. Aus dem Aktenexemplar des Arbeitsamts Gelsenkirchen (Bl. 298f. d. A.), auf das Bezug genommen wird, ergibt sich, dass auf Seite 2 des Schreibens lediglich eine Grußformel steht. Zudem enthält das Aktenexemplar die interne Verfügung des Sachbearbeiters, aus der sich ebenfalls nicht ergibt, dass dem Schreiben irgendwelche Hinweise oder Merkblätter beigefügt wurden. Die Beklagte ist dem lediglich mit dem vagen Vortrag, solchen Schreiben würden routinemäßig Belehrungen beigefügt, entgegengetreten. Danach ist davon auszugehen, dass dem Ablehnungsbescheid keinerlei Hinweise oder Merkblätter beigefügt waren.
Diese Aufklärungspflichtverletzung ist ursächlich für den später eingetretenen Schaden. Jedenfalls wäre es Sache der Beklagten gewesen, nachzuweisen, dass sich der Kläger auch bei unterstellter ordnungsgemäßer Belehrung im Ablehnungsbescheid nicht mehr bei ihr gemeldet hätte. Dagegen spricht, dass erfahrungsgemäß bei einem ablehnenden Bescheid eine erhöhte Aufmerksamkeit des Empfängers besteht und deswegen zu erwarten war, dass diese Belehrung gegenüber einer lediglich mündlichen Belehrung im Gespräch und einer Belehrung auf Seite 35 eines 51-seitigen allgemeines Merkblatts höhere Wirkung entfaltet hätte.
Wegen dieser Pflichtverletzung haftet die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach für dessen Vermögensnachteil aufgrund des späteren Renteneintritts. Der Kläger muss sich jedoch gem. § 254 BGB anspruchsmindernd ein Mitverschulden anrechnen lassen, das die Kammer mit 2/3 bemisst. Die Beklagte ist ihren Beratungs- und Aufklärungspflichten zumindest teilweise nachgekommen. Bereits dadurch hätte dem Kläger die Bedeutung der Dreimonatsmeldung bewusst werden können.
Der Schaden berechnet sich nach der fiktiven Nettorente, die der Kläger bis zum tatsächlichen Rentenbeginn am 01.07.2005 bezogen hätte, wenn er bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahrs zum 01.07.2002 in Rente gegangen wäre.
Bei der Höhe der Rente sind die Beträge entsprechend der Auskunft der Bundesknappschaft (Bl. 177 d. A.) und des Gutachtens des Sachverständigen Dr. May (Bl. 214ff. d. A.) zugrunde zu legen, auf die Bezug genommen wird. Danach ergibt sich bis zum 31.12.2004 ein Betrag von insgesamt 47.583,54 €, den die Beklagte im Rahmen der Haftungsquote von 1/3 und damit in Höhe von 15.861,18 € zu ersetzen hat. Der Antrag zu 1) ist insoweit begründet.
Für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 hätte der Kläger Rentenzahlungen von insgesamt 9.429,66 € erhalten. Von diesem Betrag hat die Beklagte dem Kläger wiederum 1/3 und damit weitere 3.143,22 € zu ersetzen. Der Feststellungsantrag zu 3) ist insoweit begründet.
Ein Vorteilsausgleich hat nicht stattzufinden. Dem Kläger erwachsen durch den späteren Renteneintritt keine Vorteile. Zwar ist der Abschlag, der bei der Sozialversicherungsrente bei einem Renteneintritt vor Vollendung des 65. Lebensjahrs von der Rente gemacht wird, bei einem Renteneintritt nach Vollendung des 60. Lebensjahrs mit 18% wesentlich Höher als bei einem Renteneintritt nach Vollendung des 63. Lebensjahrs mit 7,2%. Dies führt dazu, dass der Kläger durch den späteren Rentenbeginn am 01.07.2005 eine höhere Sozialversicherungsrente erhält, als er bei einem Rentenbeginn zum 01.07.2002 erhalten hätte. Ein hierdurch entstehender Vorteil kommt jedoch nicht dem Kläger zugute. Denn die Rente der Deutschen Post AG ist so ausgestaltet, dass der Kläger einen bestimmten Rentenbetrag (Bruttoversorgungssatz) von der Deutschen Post AG erhält, von dem die Sozialversicherungsrente abgezogen wird. Die Post bezahlt dann den Differenzbetrag zwischen dem Bruttoversorgungssatz und der Sozialversicherungsrente an den Kläger aus. Dies bedeutet, dass eine durch den späteren Renteneintritt bedingte höhere Sozialversicherungsrente nicht dem Kläger, sondern lediglich der Deutschen Post AG zugute kommt, da sich durch die höhere Sozialversicherungsrente der von der Deutschen Post AG zu zahlende Differenzbetrag verringert.
Der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 2. ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Meldung zum Rentenversicherungsträger gem. §§ 839, 249ff. BGB i.V.m. Art 34 GG. Der Ersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung ist regelmäßig auf Geldersatz gerichtet. Andernfalls bestünde die Gefahr eines Kompetenzübergriffs der ordentlichen Gerichtsbarkeit in die Zuständigkeit anderer Gerichte. Zudem könnte der Kläger im Rahmen der Naturalrestitution lediglich Nachholung fehlender Belehrungen oder Hinweise verlangen. Die Meldung beitragsfreier Zeiten des Klägers zum Rentenversicherungsträger hätte indes noch einer regelmäßigen Meldung des Klägers bei der Vermittlungsstelle bedurft. Da der Kläger sich jedoch seit dem 13.12.1999 bis zum 01.08.2002 nicht mehr bei der Beklagten meldete, ist es folgerichtig, dass die Beklagte der Bundesknappschaft in Bochum den Zeitraum vom 13.03.2000 bis zum 28.07.2002 nicht als beitragsfreie Zeiten der Arbeitslosigkeit des Klägers meldete.
Aus dem selben Grund ist auch der Feststellungsantrag zu 3) unbegründet, soweit der Kläger Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich Rechtsverfolgungskosten verlangt, die ihm durch die Anfechtung ablehnender Bescheide der Bundesknappschaft entstanden sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten. Diese sind nicht durch die Amtspflichtverletzung der Beklagten bedingt. Die Anfechtung der Knappschaftsbescheide war von vornherein aussichtslos. Da die Beklagte der Knappschaft die beitragsfreien Zeiten der Arbeitslosigkeit des Klägers korrekt mitgeteilt hat, waren auch die Knappschaftsbescheide nicht zu beanstanden.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 291, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger erhält Zinsen erst ab Rechtshängigkeit. Soweit er darüber hinaus Zinsen zu einem früheren Zeitpunkt verlangt, ist die Klage unbegründet. Es fehlt an einem verzugsbegründenden Ereignis. Insbesondere hat der Kläger die Zahlung nicht im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB bei der Beklagten angemahnt. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte vom 04.07.2003 ist keine Mahnung. Es enthält keine Aufforderung zur Erbringung der geschuldeten Leistung. Der Kläger setzt der Beklagten lediglich eine Erklärungspflicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund von § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 60.000,00 € festgesetzt.