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Landgericht Essen·4 O 416/03·25.02.2004

Insolvenzanfechtung scheitert: Zahlung auf globalzedierte Forderungen benachteiligt nicht

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte von der Bank Rückgewähr wegen Insolvenzanfechtung nach Zahlung eines Großkunden auf ein aufgrund Globalzession gesichertes Konto. Streitig war, ob Kündigung, Verrechnung und Zahlung eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung darstellen. Das LG wies die Klage ab, weil der Bank aus der wirksamen Globalzession ein Absonderungsrecht zustand und der Kunde auf abgetretene, vor Insolvenzeröffnung werthaltig entstandene Forderungen leistete. Ein eigenständiger Rechtsgrund aus der Vergleichsvereinbarung änderte daran nichts; eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 InsO) lag nicht vor.

Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr nach Insolvenzanfechtung wegen fehlender Gläubigerbenachteiligung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Insolvenzanfechtung setzt eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO voraus; fehlt es daran, scheidet eine Rückgewähr nach § 143 Abs. 1 InsO aus.

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Leistet ein Drittschuldner auf wirksam globalzedierte Forderungen an den Zessionar, liegt regelmäßig keine Gläubigerbenachteiligung vor, wenn dem Zessionar hieran ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO zusteht.

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Die Globalzession künftiger Forderungen ist insolvenzfest, soweit die abgetretenen Forderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (jedenfalls werthaltig durch Leistungserbringung und Rechnungsstellung) entstanden sind.

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Ein zwischen Schuldner und Drittem geschlossener Vergleich begründet gegenüber einem nicht beteiligten Zessionar grundsätzlich keinen neuen, die Abtretung verdrängenden Rechtsgrund für eine Zahlung; der Zessionar bleibt berechtigt, die abgetretene Forderung geltend zu machen.

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Besteht aufgrund Abtretung ein unmittelbarer Anspruch des Zessionars gegen den Drittschuldner, liegt kein bloßes Anweisungsverhältnis vor, das die Zahlung als Leistung des Schuldners an den Zessionar erscheinen ließe.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 130 (1) Nr. 1 InsO§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO§ 143 Abs. 1 S. 1 InsO§ 283 S. 1 ZPO§ 129 Abs. 1 InsO§ 51 Nr. 1 InsO

Leitsatz

keine Gläubigerbenachteiligung, Ansprüche aus einer Globalzession

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung geltend.

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Das Amtsgericht Düsseldorf ernannte den Kläger mit Beschluß vom 01.01.2002 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der H GmbH (im folgenden: Insolvenzschuldnerin).

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Die Insolvenzschuldnerin wurde im Jahr 1996 gegründet und erbrachte Leistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, teilweise in Zusammenarbeit mit der H AG (im folgenden: H  AG). Hauptauftraggeberin der Insolvenzschuldnerin war die E AG, für die die Insolvenzschuldnerin Software erstellte und bearbeitete.

5

Die Insolvenzschuldnerin führte ihr Geschäftskonto bei der Beklagten. Diese räumte ihr mit Vertrag vom 11.08.2000 einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 2 500 000,00 DM ein. Am gleichen Tag traten die H  AG und die Insolvenzschuldnerin mit formularmäßigem Vertrag an die Beklagte sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen ab. Wegen der Einzelheiten des Globalzessionvertrages wird auf seine zu den Akten genommene Ablichtung (Bl. 25 f. GA) Bezug genommen.

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Am 15.10.2001 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Zeugen H 1 und der Zeugin H 2, einer Abteilungsdirektorin der Beklagten, dessen Inhalt im Detail streitig ist. Der Zeuge H 1 stellte den Fortbestand der Insolvenzschuldnerin als zumindest gefährdet dar. Mit Einschreiben vom 17.10.2001 kündigte die Beklagte die Geschäftsverbindung aus wichtigem Grund fristlos und stellte den eingeräumten Kredit zur sofortigen Rückzahlung fällig. Hinsichtlich des Inhalts dieses Kündigungsschreibens wird auf dessen Ablichtung verwiesen (Bl. 16 f. GA). Unter dem 22.10.2002 bestätigte die Insolvenzschuldnerin, den Inhalt des Kündigungsschreibens zur Kenntnis genommen zu haben.

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Zwischen der Insolvenzschuldnerin und der E AG bestanden Unstimmigkeiten. Daher schlossen die H AG, die Insolvenzschuldnerin, der Zeuge H 1 persönlich und die E AG am 26.10.2002 eine Vereinbarung, der zufolge die E AG einen Nettobetrag von 4 500 000,00 DM zahlte, um sämtliche Forderungen der Insolvenzschuldnerin, der H AG und des Zeugen H 1, die vorzeitige Beendigung der vertraglichen Beziehungen sowie weitere Leistungen abzugelten. Die E AG sollte einen Betrag über 2 374 198,61 DM direkt an die O-Bank AG zahlen, "soweit die E AG aufgrund der Globalzession an die O-Bank AG vom 09./11.08.2000 (H GmbH) und vom 03./19.09.2001 (H AG) zu Zahlungen an die O-Bank AG verpflichtet ist". Wegen des weiteren Inhalts wird auf die zur Akte gereichtete Ablichtung der Vereinbarung Bezug genommen (Bl. 18 ff. GA).

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Die Höhe der Darlehensschuld hatte die Beklagte der E AG kurz vor Abschluß der Vereinbarung am 26.10.2001 mitgeteilt. Die E AG zahlte noch am 26.10.2002 das offene Kontensaldo an die Beklagte. Mit Schreiben vom 30.10.2001, auf das verwiesen wird (Bl. 24 GA) bestätigte die E AG der Beklagten, daß der Betrag aufgrund der Globalzession "zur Begleichung der gegen die E AG bestehenden Forderungen an die O-Bank" gezahlt worden sei.

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Am 31.10.2001 beantragte der Zeuge H 1 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluß vom 05.11.2001 bestellte das Amtsgericht Düsseldorf den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter und am 01.01.2002 zum Insolvenzverwalter. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.04.2003 forderte der Kläger die Beklagte auf, einen Betrag von 1 213 908,47 € nebst Zinsen bis zum 25.04.2003 zurückzugewähren. Dem kam sie nicht nach.

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Der Kläger erklärt, die Kündigungserklärung der Beklagten vom 17.10.2001, die Verrechnung der Gutschrift vom 26.10.2001 mit dem Saldo der Insolvenzschuldnerin und alle damit zusammenhängender Rechtshandlungen insolvenzrechtlich anzufechten.

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Er behauptet, das operative Geschäft der Insolvenzschuldnerin habe bereits im Jahr 2000 einen Verlust von 1,829 Mio. DM ausgewiesen. Am 11.10.2001 habe sie 29 ihrer zuvor 51 Mitarbeiter wegen des Zerwürfnisses mit der E AG gekündigt. Der Zeuge H 1 habe die Beklagte im Gespräch am 15.10.2001 bereits über die bevorstehende Insolvenz informiert. Er habe ihr vor der Vereinbarung mit der E AG auch erklärt, daß eine solche vergleichsweise Regelung bevorstehe, und Details mitgeteilt. Die Gegenleistungen der Insolvenzschuldnerin, die mit der Vereinbarung vom 26.10.2001 abgegolten worden seien, hätten sich auf 31 061 958,78 DM belaufen. Davon sei lediglich ein Betrag von 2 360 979,39 DM auf offene Rechnungsposten der Insolvenzschuldnerin entfallen. Hinsichtlich der in Ansatz gebrachten einzelnen Beträge wird auf die als Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 10.12.2003 eingereichte Aufstellung verwiesen (Bl. 76 ff. GA).

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Der Kläger meint, sowohl die Darlehenskündigung als auch die Befriedigung der Beklagten durch die Gutschrift vom 26.10.2001 seien nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1 213 908,47 € nebst 4 % Zinsen seit dem 27.10.2001 sowie weiteren 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2003 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, der Zeuge H 1 habe ihr am 15.10.2001 erklärt, es bestünden Verhandlungen mit einem Beteiligungsinteressenten. Sie habe mit der Kündigung am 17.10.2001 die Globalzession den Kunden der Insolvenzschuldnerin offengelegt. Anfang September seien die Beteiligten davon ausgegangen, daß Insolvenzschuldnerin für das Geschäftsjar 2001 einen Nachsteuergewinn von 700 000,00 DM erzielen werde. Die Beklagte ist der Ansicht, es liege schon keine Gläubigerbenachteiligung vor, da sie infolge der Globalzession bereits Inhaberin der Werklohnansprüche gewesen sei.

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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2004 beantragt, ihm auf Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.02.2004 zu gewähren.

Entscheidungsgründe

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Rückzahlung von 1 213 908,47 € aus § 143 Abs. 1 S. 1 InsO.

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Die Entscheidung in der Sache kann ergehen, ohne dem Kläger nach § 283 S. 1 ZPO eine Erklärungsfrist zu dem letzten Schriftsatz der Beklagten zu gewähren. Der Schriftsatz der Beklagten vom 17.02.2004 enthält keine neuen Verteidigungsmittel. Vielmehr werden die bereits vorgetragenen Gesichtspunkte vertiefend dargelegt und der klägerische Schriftsatz erwidert. Insofern ist keine Schriftsatzfrist zu gewähren (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 283, Rn. 2a), zumal die Ausführungen des Schriftsatzes der Beklagten nicht entscheidungserheblich sind.

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Eine Insolvenzanfechtung ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil sich aus den angefochtenen Rechtshandlungen keine objektive Benachteiligung der Insolvenzgläubiger im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO ergibt. Da die Beklagte infolge der Globalzession eine Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO hatte und die E AG auf die abgetretenen Forderungen leistete, liegt eine Gläubigerbenachteiligung nicht vor (vgl. BGH NJW 2003, S. 361; Münchener Kommentar/Kirchhof, InsO, § 129, Rn. 142).

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An der wirksamen Vereinbarung der Globalzession bestehen keine Bedenken. Obschon es sich bei der Zession auch um die Abtretung künftiger Forderungen handelt, ist diese Abtretung insoweit insolvenzfest, als die abgetretenen Forderungen bereits vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind (vgl. BGH ZIP 1997, S. 513 f.; Münchener Kommentar/Roth, BGB, 4. Aufl., § 398, Rn. 85). Dabei ist für die Forderungen der Beklagten nicht entscheidungserheblich, ob das bloße "rechtliche" Entstehen der Forderungen ausreicht oder ein "werthaltiges" Entstehen erforderlich ist. Denn ausweislich der Forderungsaufstellungen, die der Kläger selbst vorlegt (Bl. 76 f., 79 f. GA), hatten die Insolvenzschuldnerin sowie die H AG bis zum 26.10.2001 und somit noch vor der Eröffnung des Inolvenzverfahrens der E AG Leistungen erbracht und in Rechnung gestellt. Der Gesamtbetrag dieser bis zum 26.10.2001 gestellten Rechnungen beträgt 3 852 158,32 DM (1 969 577,27 €) und übertrifft damit deutlich den an die Beklagte überwiesenen Betrag. Weil die Insolvenzschuldnerin als Zedentin die Rechnungen für erbrachte Leistungen stellte, waren zumindest in dieser Höhe werthaltige Forderungen gegenüber der E AG vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben.

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Indem die E AG an die Beklagte zahlte, erhielt diese den empfangenen Betrag als tatsächlich Berechtigte. Dabei bestehen keine Zweifel daran, daß die Zahlung der E AG eine Leistung an die Beklagte auf die abgetretenen Forderungen darstellte. Aus der am 26.10.2001 geschlossenen Vereinbarung ergibt sich, daß die E AG die Zahlung an die Beklagte auf die abgetretenen Forderungen erbrachte. So ist in § 4 Abs. 3 der Vereinbarung festgehalten, die direkte Zahlung an die Beklagte erfolge, soweit die E AG aufgrund der Globalzessionen dazu verpflichtet sei. Die Insolvenzschuldnerin ging folglich ebenso wie die E AG davon aus, daß diese ihrer Verpflichtungen gegenüber der Beklagten nachkommen wollte. Zudem bestand nach übereinstimmender Ansicht der Insolvenzschuldnerin und der E AG ein Anspruch der Beklagten gegen die Insolvenzschuldnerin sowie ebenfalls – infolge der Globalzession – gegen die E AG in Höhe von 2 374 198,61 DM, wie aus § 4 Abs. 3 der Vereinbarung folgt. Schon dies spricht für einen entsprechenden Leistungswillen der E AG.

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Die Rechts- und Interessenlage bestätigt dies Ergebnis. Die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte wollten nämlich mit der Vereinbarung vom 26.10.2001 ihre Zusammenarbeit einvernehmlich beenden. Da die Ansprüche der Insolvenzschuldnerin gegen die E AG im Wege der Globalzession an die Beklagte abgetreten waren und die E AG davon Kenntnis hatte, konnte die Insolvenzschuldnerin nicht eigenständig über noch ausstehende Forderungen verfügen. Weil eine Vereinbarung zu Lasten der daran unbeteiligten Beklagten nicht möglich ist, bestand ein objektives Interesse daran, die der Beklagten zustehenden Forderungen zu erfüllen und so die Möglichkeit für eine Einigung zwischen der H-Gruppe einerseits sowie die E AG andererseits zu schaffen.

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Vor diesem Hintergrund besteht kein Raum dafür, als Rechtsgrund der Zahlung einen eigenständigen, von den abgetretenen Forderungen unabhängigen Anspruch aus der Vereinbarung vom 26.10.2001 zu sehen. Unabhängig davon, inwieweit die Vereinbarung einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB darstellt, entfaltet dieser allein zwischen den abschließenden Parteien Wirkung (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 779, Rn. 5). Die daran unbeteiligte Beklagte ist dadurch nicht gebunden. Eine Schuldumschaffung ist in dem Vergleich nicht zu sehen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 779, Rn. 11). Die Beklagte konnte weiter die abgetretenen Forderungen geltend machen und einfordern.

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Für dies Ergebnis ist nicht entscheidend, in welchem Verhältnis die an die Beklagte abgetretenen Forderungen zu den Gesamtforderungen steht, derer sich die Insolvenzschuldnerin berühmt hat und die in die Vereinbarung vom 26.10.2001 einbezogen worden sind. Denn die Insolvenzschuldnerin konnte eine Vereinbarung lediglich für diejenigen Positionen treffen, über die sie Verfügungsbefugnis hatte. In welchen Umfang sie auf andere Forderungen, die ihr gegebenenfalls selbst zustanden verzichtete, hat für das Rechtsverhältnis zwischen E AG und Beklagter keine Bedeutung. Da die Insolvenzschuldnerin jedenfalls hinsichtlich der an die Beklagte abgetretenen Forderungen nicht dispositionsbefugt war, schuf die Vereinbarung keinen neuen Rechtsgrund für die Zahlung, die die E AG an die Beklagte leistete. Mithin leistete die E AG jedenfalls im Rechtsverhältnis zur Beklagten auf ihre Verbindlichkeit für die abgetretenen Ansprüche.

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Daß die E AG mit der Überweisung an die Beklagte gegebenenfalls zugleich einer Verpflichtung gegenüber der Insolvenzschuldnerin aus der mit dieser geschlossenen Vereinbarung nachkam, ist für die Beziehungen zur Beklagten unerheblich. Ein Anweisungsverhältnis, nach dem die E AG lediglich gegenüber der Insolvenzschuldnerin eine Leistung erbrachte und der Beklagten eine Leistung der Insolvenzschuldnerin erbrachte, liegt nicht vor. Denn anders als bei einer solchen Anweisung hatte die Beklagte selbst aufgrund der Abtretungen einen direkten Anspruch gegen die E AG.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.