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Landgericht Essen·4 O 409/02·16.02.2003

Schmerzensgeld wegen Bildveröffentlichung mit ehrverletzendem Begleittext in Boulevardzeitung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach Veröffentlichung ihres Fotos in einer Regionalausgabe der Bildzeitung ohne Einwilligung Schmerzensgeld und eine Lizenzgebühr. Streitpunkt war, ob eine (allenfalls) Flyer-Duldung eine Zeitungsveröffentlichung deckt und ob eine schwere Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Das LG bejahte wegen sexualisierender Überschrift/Bildunterschrift und nachgewiesenem Hänseln im Schulumfeld eine schwere Verletzung des Rechts am eigenen Bild und sprach 2.500 € immateriellen Schadensersatz zu. Eine Lizenzgebühr wurde abgelehnt, da die Klägerin eine Veröffentlichung auch gegen Honorar nicht gewollt hätte; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Schmerzensgeldklage in Höhe von 2.500 € zugesprochen, Lizenzgebühr und Mehrbetrag abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einwilligung zur Bildveröffentlichung in einem begrenzten Werbekontext (z.B. Veranstaltungsflyer) umfasst nicht ohne Weiteres die Veröffentlichung in einer überregional verbreiteten Zeitung.

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Die unbefugte Veröffentlichung eines Bildnisses kann in Verbindung mit sexualisierend-ehrenrührigem Begleittext eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung begründen, die immateriellen Schadensersatz rechtfertigt.

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Ein Verleger haftet für eine rechtswidrige Bildveröffentlichung durch Mitarbeiter nach § 831 Abs. 1 BGB, wenn eine Exkulpation nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB nicht gelingt.

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Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung stellt regelmäßig keinen ausreichenden Ausgleich für bereits eingetretene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar und schließt Geldentschädigung nicht aus.

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Ein Anspruch auf fiktive Lizenzgebühr bzw. Bereicherungsausgleich scheidet aus, wenn der Betroffene eindeutig zu erkennen gibt, dass er auch gegen Honorar nicht in die Veröffentlichung eingewilligt hätte.

Relevante Normen
§ 823, 847 BGB a. F.§ 831 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 22 KUG§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 253 BGB§ 847 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative BGB

Leitsatz

Schmerzensgeld, Persönlichkeitsverletzung

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2.500,00 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 70% und die Beklagte 30% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 3.000,00 Euro.

Der Klägerin wiederum bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Hohe von 1.400,00 Euro abzuwenden, es sei denn, die Bek1agte leistete zuvor Sicherheit in gleicher Hohe.

Tatbestand

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Die Klägerin ist eine 20-jährige Auszubildende. Neben ihrer Ausbildung in einem Unternehmen besucht sie eine Berufsschule.

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Die Beklagte ist Herausgeberin der Bildzeitung.

4

In ihrer Freizeit besucht die Klägerin gelegentlich die Diskothek "K" in E. Bei einem Besuch ließ sie sich im Juli oder August 2002 unentgeltlich mit einer Rose in der Hand von einer Fotografin mit einer Digital-Kamera ablichten.

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Die Betreiber der Diskothek "K" nutzten das Foto in der Weise, dass es zusammen mit 17 weiteren Bildern auf der Front eines sog. "Flyers" der Diskothek erschien. Auf der Rückseite wurde auf verschiedenste Veranstaltungen der Diskothek, u.a. auf eine "M-Night" unter dem 07.09.2002, hingewiesen. Die Flyer wurden an Autos verteilt oder in Kinos ausgelegt. Ausdrücklich willigte die Klägerin nicht in die Art der Nutzung ein, hat gegen diese Form der Nutzung aber keine Einwände. Diese Art der Nutzung entsprach aber der von der Fotografin bei der Erteilung zur Ablichtung suggerierten Vorstellung der Klägerin.

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Am 05.09.2002 veröffentlichte die XXXzeitung, Regionalteil S, das Foto der Klägerin ohne deren Einwilligung. Das Foto der XXXzeitungsausgabe befindet sich auf einer Seite mit Veranstaltungshinweisen unter der fettgedruckten Oberschrift "Also, wer hier keine(n) abkriegt ..... ". Das Foto auf der Unterseite dieser Ausgabe ist im den Text erweitert: "Im K E verfuhren am Samstag die Damen. L will bei der "M Night" zur Königin der Nacht gewählt werden."

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Wegen der weiteren Einzelheiten der Veröffentlichung wird auf Blatt 12 der Gerichtsakte und die dort befindliche Kopie verwiesen.

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Auf Schreiben der Klägerin vom 23.09.2002 an die Beklagte, gab diese eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Eine Zahlung von Geldansprüchen bis zum 01.10.2002 wurde zurückgewiesen.

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Mit der Klage macht die Klägerin ein Schmerzensgeld von mindestens 8.000,00 € und eine Lizenzgebühr in Höhe von 250,00 € geltend.

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Die Klägerin behauptet, sie sei infolge der Veröffentlichung in ihrem privaten und beruflichen Umfeld verspottet worden. So sei sie am Freitag, den 06.09.2002 in die Berufsschule gekommen, wo sie von den Mitschülern schon mit den Worten "da kommt K", oder "eh K" begrüßt worden sei. Bei ihrer Arbeitsstelle hatten Kollegen sie darauf angesprochen, ob sie ein "Partyluder" sei. Die Kollegen gingen wohl davon aus, es handele sich bei dem K um ein Bordell. Sie vermutet, sie sei lediglich mit verkürzter Stundenzahl von ihrem Arbeitgeber aufgrund dieses Artikels übernommen worden.

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Die Klägerin vertritt die Ansicht, ihr stände ein immaterieller Schadensersatzanspruch von mindestens 8.000,00 € zu aufgrund der ohne ihr Einverständnis erfolgten Veröffentlichung in der Bild-Zeitung. Sie führt aus, auch heute lehne sie noch unstreitig eine Veröffentlichung ab. Lediglich mit der Veroffent1ichung auf den Flyern sei sie einverstanden gewesen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 8.000,00 €, zu zah1en,

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die Beklagte außerdem zu verurtei1en, an sie 250,00 € nebst 5% Zinsen über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank seit dem 07.11.2002 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet die Äußerungen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung und etwaige Verschmähungen. Auch aus Rechtsgründen meint sie, nicht zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet zu sein. So führt sie aus, ein immaterieller Schadensanspruch sei lediglich subsidiär. Durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung habe sie eine ausreichende Genugtuung gegenüber der Klägerin erbracht. Die Verletzung am eigenen Bild begründe noch keine schwere Persönlichkeitsverletzung. Eine solche sei nicht gegeben. Im Übrigen bestehe auch schon eine Einwilligung zur Veröffentlichung des Fotos in der XXXZeitung, da die Klägerin weder dem Fotografieren beim Eintreten in den K widersprochen habe, noch die Veröffentlichung auf den XXX-Flyern angegriffen worden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zur Akte gereichten Schriftsatze sowie Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat im Termin durch Vernehmung der Zeugin Z Beweis erhoben.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.02.2003 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

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Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte als Verleger auf immateriellen Schadensersatz besteht nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 1 Abs.1, 2 Abs. 1 Grundgesetz, § 22 Kunsturhebergesetz auf 2.500,00 €.

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Unzweifelhaft hat ein Mitarbeiter der Beklagten durch die nicht genehmigte Veröffentlichung des Bildes der Klägerin in dem Regionalteil der XXXZeitung das Persönlichkeitsrecht sowie das Recht am eigenen Bild der Klägerin verletzt. Eine Exkulpation nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht erfolgt.

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Diese Persönlichkeitsrechtsverletzung rechtfertigt hier auch einen immateriellen Schadensersatzanspruch über 2.500,00 €.

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Trotz der Regelung des § 253 BGB bzw. 847 BGB hat im Wege der Rechtsfortbildung die Rechtsprechung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen immateriellen Schadensersatzanspruch zugesprochen, wenn es sich um eine schwere Persönlichkeitsverletzung handelt, die auf grobes Verschulden des Schädigers zurückzuführen ist und eine anderweitige Ersatzmöglichkeit ausgeschlossen ist (vgl. grundlegend BGHZ 26 349 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Kammer geht nach durchgeführter Beweisaufnahme von einer schweren Persönlichkeitsverletzung bei der Klägerin aus. Die Beklagte hat das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die nicht zugelassene Veröffentlichung verletzt. Selbst wenn man von einer Einwilligung der 20-jahrigen Klägerin zur Veröffentlichung des Fotos auf einem Flyer der XXX ausginge, ist in dieser Einwilligung noch keine Zulassung einer Veröffentlichung einer zumindest im Ruhrgebiet erscheinenden überregionalen Zeitung gegeben, wie sie die Beklagte betreibt. Die nicht erlaubte Veröffentlichung eines Bildes für sich alleine stellt noch keine schwere Verfehlung dar. Hier wird aber durch die gewählte und durch Fettdruck hervorgehobene Oberschrift, "Also, wer hier keine(n) abkriegt" und die Wahl des das Foto der Klägerin beschreibenden Textes "Im K E verfuhren am Samstag die Damen. K will bei der Ladies Night zur Königin der Nacht gewählt werden", auf einen außenstehenden Dritten der Eindruck erweckt, dass es sich bei der auf dem Foto abgebildeten Klägerin um eine leicht zu verführende Frau handelt, die zudem mit einem unzutreffenden Vornamen bezeichnet worden ist. Sie wird dargestellt, als ob sie sehr interessiert an neuen, ggfls. auch intimen Bekanntschaften wäre. Diese Darstellung alleine greift schon schwer in das Persönlichkeitsrecht ein. Hier kommt aber noch hinzu, dass die Klägerin zumindest in ihrem Schulumfeld aufgrund dieser Darstellung gehänselt wurde. So ist sie am Tag der Veröffentlichung unter Verneinung ihres Namens mit "K" bezeichnet worden. Sie wurde angesprochen, ob man sie mieten könne, wie eine Prostituierte. Dies steht für die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin Z fest, die dies im Termin bestätigt hat.

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Die Kammer muss auch von einem groben Verschulden eines Mitarbeiters des Verlegers ausgehen. Ein grober Verstoß gegen journalistische Sorgfaltspflichten besteht bereits darin, dass sich der veröffentlichende Journalist in keiner Weise um das Vorliegen eines Einverständnisses der Klägerin bemüht oder deren Vorhandensein informiert hat. So hat er noch nicht einmal bei der die Flyer entwerfenden Diskothek angefragt, ab ein Einverständnis vorliege.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht vorliegend auch keine anderweitige Ersatzmöglichkeit. Ein strafbewehrter Unterlassungsanspruch ist in der Regel keine anderweitige Ersatzmöglichkeit, da dieser Anspruch auf die Zukunft gerichtet ist und keinen angemessenen Ausgleich für die Vergangenheit schaffen kann (OLG Köln, NJW/RR 2000, 471).

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Auch mit einem Widerruf bzw. einer Richtigstellung kann hier der Klägerin kein genügender Ausgleich verschafft werden.

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Bei der Bestimmung der Höhe des immateriellen Schadensersatzanspruches hat die Kammer berücksichtigt, dass einerseits eine Genugtuungsfunktion der Verletzten zu erfüllen ist und andererseits auch dieser Anspruch präventiven Charakter hat, damit die Beklagte es zukünftig unterlässt, derartige Persönlichkeitsverletzungen zu begehen. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer erhöhend berücksichtigt, dass die Zeitung eine weite Verbreitung hat, die Klägerin, wie von der Zeugin Z bestätigt, von Mitschülern mit einem Bordell in Verbindung gebracht wurde und auch ansonsten Spott erfuhr. Andererseits war hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin zumindest nicht der Aufnahme widersprach und auch grundsätzlich mit einer Veröffentlichung im Rahmen eines Diskotheken-Flyers heute einverstanden ist. Unter Abwägung dieser Umstande erscheint angemessen aber auch ausreichend ein Betrag von 2.500,00 €.

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Den immateriellen Anspruch erhöhend konnte keine christlichkatholische Erziehung gewichtet werden. In ihrer Anhörung im Termin hat die Klägerin selbst dargestellt, dass sie nicht streng katholisch erzogen worden sei, sondern ab und zu die Kirche mit ihren Eltern besucht. Ebenfalls konnte die Kammer keine nachteiligen beruflichen Konsequenzen aufgrund der Veröffentlichung feststellen. In ihrer Anhörung vom 17.02.2003 hat die Klägerin lediglich erklärt, dass sie vermute, aufgrund der Veröffentlichung habe sie nur eine stundenweise Anstellung erhalten. Eine solche Vermutung ist rein spekulativ und kann nicht im Rahmen der Abwägung zur Bestimmung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden.

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Der mit dem Klageantrag zu 2) verfolgte Zahlungsanspruch von 250,00 € steht der Klägerin nicht zu. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative BGB auf 250,00 € erspartes Honorar besteht nicht. Vorliegend hat auszuschließend der Beklagte kein erspartes Honorar erlangt. Gibt der Betroffene eindeutig zu erkennen, was die Klägerin zumindest durch das Verlangen des immateriellen Schadensersatzanspruches getan hat, dass er auch gegen Honorar nicht mit einer Veröffentlichung einverstanden wäre, so kann der Verletzer auch nicht um das Honorar bereichert sein (so eindeutig: Loffler, Presserecht, 4. Auflage, 43. Kapital, Randziffer 8 m.w.N.). Auch besteht kein Anspruch aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB auf 250,00 € wegen entgangener Lizenzgebühren. Wird keinesfalls die Einwilligung in eine Veröffentlichung erteilt, so kann auch vermögensrechtlich kein Schaden entstehen, da in einem solchen Fall der Betroffene mangels Einwilligung niemals als entgangenen Gewinn die Lizenzgebühren hatte erhalten können (OLG Stuttgart, NJW 1983, 1203, 1204).

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 ZPO.