Klage wegen Kfz-Schaden abgewiesen wegen unzureichender Beweisführung und Verdacht auf gestellten Unfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz von Reparatur-, Sachverständigen- und Anwaltskosten nach einem behaupteten Verkehrsunfall. Streitpunkt ist, ob sich der Unfall so ereignet hat und ob abgetretene Versicherungsansprüche durchsetzbar sind. Das LG Essen wies die Klage ab, da die Darlegungs- und Beweisführung nicht überzeugte und erhebliche Indizien für einen gestellten Unfall bestanden. Die Aktivlegitimation durch Abtretung wurde hingegen bejaht.
Ausgang: Klage auf Zahlung wegen Kfz-Schaden mangels überzeugender Beweisführung und wegen erheblicher Indizien für gestellten Unfall abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abtretung von Versicherungsansprüchen begründet die Aktivlegitimation des Zessionars, wenn der Zedent die Auszahlung an den Zessionar erklärt und ihn zur prozessualen Geltendmachung ermächtigt.
Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Unfallhergang; selbst bei nur geringen Beweisanforderungen muss das Gericht von dessen Eintritt überzeugt sein.
Liegen erhebliche Indizien für einen gestellten Unfall vor (z. B. Nachtzeit, Mietwagen, unglaubhafte Zeugenaussage, fehlende Unfallaufnahme), kann dies den Ersatzanspruch ausschließen, weil in der Verletzung des Rechtsguts eingewilligt wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; der unterliegende Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger war Eigentümer eines W.Er hatte das Fahrzeug über die W1 GmbH finanziert und dieser zur Sicherheit Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus einem Unfall abgetreten.
Aufgrund eines in Gänze streitigen Ereignisses wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt.Der Wiederbeschaffungswert belief sich auf 9.700,00 EUR brutto.Zu Begutachtung der Schäden zahlte der Kläger an den Sachverständigen 745,24 EUR. Der Kläger ließ das Fahrzeug nach – von ihm behaupteter – Reparatur nochmals besichtigen und zahlte hierfür 89,25 EUR an den Sachverständigen.
Der Kläger zahlte an die ihn vorprozessual vertretende Rechtsanwältin für deren vorprozessuale Tätigkeit 661,16 EUR, ausgehend von einem Streitwert von 7.046,91 EUR.Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 26.05.2011 die Regulierung des Schadensereignisses.
Die W1 GmbH schrieb an den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers und teilte mit: „mit der Auszahlung des Schadensbetrages auf Basis Gutachten/Kostenvoranschlag sind wir einverstanden, vorausgesetzt, dass kein Totalschaden vorliegt.“
Der Kläger behauptet,er habe sein Fahrzeug am 02.12.2010 in der B-Straße in F gegenüber der Einfahrt der – in Richtung B-Straße abschüssigen – N-Straße geparkt. Es habe geschneit und die Straßen seien glatt gewesen.Gegen 22:00 Uhr sei der Zeuge O mit einem bei dem B1 angemieteten Pkw die N-Straße heruntergefahren, sei dabei ins Rutschen und Schleudern gekommen und dann gegen den geparkten Pkw des Klägers gestoßen.Der Kläger habe von diesem Unfallhergang erst am Folgetag durch einen Benachrichtigungszettel der Polizei an seinem Fahrzeug erfahren.
Der Sachschaden an sein Fahrzeug belaufe sich unter Berücksichtigung der Abzüge neu für alt auf 6.286,11 EUR netto.
Der Kläger beantragt:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 6.286,11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 27.05.2011 zu zahlen.
2.Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den Kosten des Sachverständigen L, S-Str. …, … H in Höhe von € 834,49 freizustellen.
3.Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger € 661,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.05.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet,der Kläger habe in die Beschädigung seines Fahrzeuges vorab eingewilligt, es liege ein gestellter Unfall vor. Hinsichtlich der hierfür aus Sicht der Beklagten sprechenden Indizien wird auf die Seiten 12-15 der Klageerwiderung Bezug genommen.Der Unfall habe sich auch seinem äußeren Erscheinungsbild nach nicht so abgespielt, wie vom Kläger behauptet.
Die Reparaturkosten des Fahrzeugs beliefen sich auf 14.094,10 EUR brutto.
Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung Genehmigung des Zeugen O. Hinsichtlich der Einzelheiten der zwischen Anhörung und der Beweislage das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 22.05.2013 Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte aus den §§ 7 I, 17 I, II StVG, 115 I Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG, noch aus einem anderen Rechtsgrund.
I.
Der Kläger ist aktivlegitimiert.Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus dem Schreiben der W1 GmbH vom 13.11.2012, dass diese mit einer Auszahlung des Schadensbetrages an den Kläger einverstanden ist und diesen berechtigt, dieses Schadens im eigenen Namen im Zivilprozess einzuklagen. Das Schreiben ist an den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtet.Das Gericht kann keinen Grund erkennen, warum die W1 GmbH dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mitteilen sollte, dass sie mit einer Auszahlung des Schadensbetrages an sie einverstanden sei, ebenso wenig kann das Gericht einen Sinn daran erkennen, dass die W1 GmbH zwar mit einer Auszahlung des Schadensbetrages an den Kläger einverstanden sei, ohne diesen gleichzeitig zur prozessualen Geltendmachung des Schadens zu ermächtigen.Soweit die W1 GmbH ihr Einverständnis unter die Bedingung gestellt hat, dass kein Totalschaden vorliege, so ist dies ausgehend vom klägerischen Vortrag auch nicht der Fall.
II.
Das Gericht ist schon nicht davon überzeugt, dass das Fahrzeug des Klägers durch einen Unfallhergang, wie ihn der Kläger behauptet, beschädigt worden ist.
An objektivierbaren Indizien spricht für den Unfallhergang lediglich, dass das Fahrzeug des Klägers unstreitig beschädigt worden ist. Allerdings ist der Umfang der Beschädigung streitig, so behauptet der Kläger einen Reparaturaufwands von etwas über 6.000,00 EUR netto, während die Beklagte (wenn auch wenig substantiiert unter Bezugnahme auf eine einseitige Reparaturkalkulation) einen Reparaturaufwand in Höhe von fast 12.000,00 EUR netto behauptet.
Weiter sprechen dann nur die Einlassung des Klägers selbst – der bei dem Unfall aber nicht zugegen war und lediglich erklären konnte, dass er sein Fahrzeug am nämlichen Ort beschädigt vorgefunden hat – und die Aussage des Zeugen O dafür, dass der Unfall sich tatsächlich so ereignet hat, wie der Kläger ihn behauptet.
Die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs konnte problemlos auch zu einer anderen Zeit, an einem anderen Ort durch ein anderes Fahrmanöver erzielt werden.
Die Einlassung des Klägers selbst ist nicht geeignet, das Gericht frei von Zweifeln davon zu überzeugen, dass dieser sein Pkw tatsächlich am 02.12.2010 auf der B-Straße abgestellt und anschließend beschädigt vorgefunden hat. Der Grund, warum der Kläger sein Fahrzeug an dieser Stelle abgestellt haben will, nämlich die Anmietung einer Partywohnung für den Winter gemeinsam mit mehreren Freunden, ist zwar ungewöhnlich, jedoch – auch gerade wegen seiner Ungewöhnlichkeit – nicht unbedingt unglaubhaft. Zweifel kommen bei dem Gericht aber auf, weil der Kläger sich dann im alkoholisierten Zustand nach dem Treffen mit seinen Freunden auf dem Heimweg gemacht haben will, statt – gerade das wäre ja ein Vorteil einer extra zu „Unterhaltungszwecken“ angemieteten Wohnung – in der Wohnung zu nächtigen. Der Kläger legt auch keine Unterlagen vor, die eine Unfallaufnahme durch die Polizei belegen könnten, was aber eigentlich zu erwarten wäre.
Ganz erhebliche Zweifel hat das Gericht schließlich daran, dass der Zeuge O wahrheitsgemäß ausgesagt hat. Dies nicht allein deswegen, weil er nach eigenen Angaben in eine Anzahl von Unfällen verwickelt ist, die mit normalem Fahrverhalten nicht mehr erklärlich ist (bei sieben Jahren Fahrpraxis dermaßen viele Unfälle, dass er sich an einzelne davon nicht mehr erinnern kann), und dabei zumindest einmal in den Versuch eines Prozessbetruges mithilfe eines fingierten Unfalls verwickelt war. Vielmehr war auch die Schilderung des Hergangs des streitgegenständlichen Unfalls, sowie dessen Nebenumständen, unglaubhaft. Der Zeuge konnte schon keine besonders plausible Erklärung dafür gegeben, warum er sich zur fraglichen Zeit an der fraglichen Stelle befand. Er sei unterwegs gewesen mit einem Herrn S1, einem im späteren Prozessverlauf nicht greifbaren Zeugen. Er habe eine Freundin dieses Herrn abholen wollen, wobei er weder deren vollen Namen noch deren Anschrift mitteilen konnte. Den Unfallhergang könne er nicht genauer schildern, als dass er mit 20-30 km/h im zweiten Gang gefahren und dann beim Bremsen ins Schleudern geraten sei. Zur Begründung dieser oberflächlichen Schilderung gab er an, dass er seinem Bruder der Verkehrsunfall verloren habe und ihn daher schwere Unfälle mitnehmen würden, er habe so etwas wie ein Black-out gehabt. Gleichzeitig gab der Zeuge an, lassen kleinere Unfälle wie der hier in Rede stehende nicht so beeindrucken würden, daran könne er sich nicht mehr erinnern.Auch die Begründung, warum der Zeuge zum Unfallzeitpunkt einen Mietwagen fuhr, erzeugt das Gericht nicht. Der Zeuge erklärte, dass an seinem eigenen Fahrzeug ein Reifen beschädigt gewesen sei. Im weiteren Verlauf der Vernehmung erklärte er dann, dass er einfach keine Lust hatte, seinen eigenen Wagen zu fahren, da es sich um eine „Schrott…“ (…karre) handele. Es mag zwar sein, dass sich jemand einen Mietwagen leistet, weil ihm sein eigener Wagen nicht gefällt, überzeugt davon, dass der Zeuge genau dies getan hat, ist das Gericht jedoch keineswegs.
Auch angesichts dessen, dass an den Beweis des behaupteten Unfallhergangs nur geringe Anforderungen zu stellen sind, ist dem Kläger dieser Beweis also nicht gelungen.
III.
Überdies:Selbst wenn sich der Unfall so zugetragen haben sollte, wie der Kläger ihn behauptete, so ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich um einen gestellten Unfall handelt, der Kläger also in die Verletzung seines Rechtsgutes eingewilligt hat.Hierfür spricht, dass sich um einen Unfall zur Nachtzeit handelt; mit eindeutiger Schuldzuweisung bei stehendem klägerischen Pkw; dass das Schädigerfahrzeug einen Mietwagen war; Zweifel an der Plausibilität der Gründe bestehen, aus denen sich die am Unfall beteiligten Fahrzeuge zum fraglichen Zeit am Unfallort befanden; die detailarme Schilderung des Zeugen O sowie der Umstand, dass der Zeuge O im dringenden Verdacht steht, mehrfach an gestellten Unfällen beteiligt gewesen zu sein.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.