Fahrradunfall auf Leinpfad: Keine Haftung wegen selbstverschuldeter Sichtbeeinträchtigung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Sturz auf einem Leinpfad, den sie auf mehrere Asphaltaufbrüche zurückführt. Streitgegenstand ist, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Das Gericht verneint dies: Zeugenaussagen, das sichere Passieren anderer Radfahrer und die von der Klägerin getragene lichtunveränderlich getönte Sonnenbrille führten zur Feststellung einer selbstverursachten Sichtbeeinträchtigung. Nachträgliche Reparaturen und Schilder begründen keine Haftung.
Ausgang: Klage der Radfahrerin wegen Sturz als unbegründet abgewiesen; keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch gegen einen Verkehrssicherungspflichtigen setzt voraus, dass dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (vgl. §§ 839, 847 BGB, Art. 34 GG).
Der Verkehrssicherungspflichtige hat im zumutbaren Rahmen Gefahrenstellen zu beseitigen oder kenntlich zu machen, die der sorgfältige Wegebenutzer nicht rechtzeitig erkennen kann.
Eine selbstverursachte Verminderung der Wahrnehmungsfähigkeit des Geschädigten (z. B. durch das Tragen lichtunveränderlich getönter Sonnenbrillen beim Einfahren in Schattenbereiche) steht einer Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen entgegen.
Nachträgliche Beseitigung von Mängeln oder das Anbringen von Warnschildern begründen für sich genommen keinen Beweis dafür, dass zuvor eine haftungsbegründende Gefahrenlage bestanden hat.
Dass andere Verkehrsteilnehmer dieselbe Stelle ohne Unfall passiert haben oder der Geschädigte die Stelle zuvor bereits gefahrlos passiert hat, kann gegen das Vorliegen einer unentdeckbaren Gefahrenquelle und damit gegen den Kausalitätsnachweis des Geschädigten sprechen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und des selbständigen Beweisverfahrens 4 OH 9/94 Landgericht Essen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.700,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Sicherheit durch eine schriftliche, unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse leisten.
Tatbestand
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin befuhr am 00.00.00 gegen 12.00 Uhr bei sonnigem Wetter als Radfahrerin den ruhrabwärts am linksseitigen Ruhrufer auf dem Stadtgebiet der Beklagten verlaufenden Leinpfad in Richtung A., der nur für Radfahrer und Fußgänger freigegeben ist. Wegen des Sonnenscheins trug sie eine Sonnenbrille mit lichtunveränderlich eingetönten Gläsern. Vor ihr fuhr ihr Ehemann ebenfalls auf einem Rad. Im Bereich eines etwa 700 Meter von der Einmündung des Leinpfades in die Straße „I.-straße“ entfernt gelegenen, von einer Baumkrone überkronten Wegeabschnittes befanden sich Asphaltaufbrüche. Ihr Ehemann geriet ins Schlingern, drehte sich um und versuchte, die Klägerin mit dem Ruf „Paß auf“ zu warnen. Gerade in diesem Moment stürzte sie und erlitt unter anderem eine Radiustrümmerfraktur des linken Handgelenkes.
Sie verlangt von der Beklagten wegen dieses Sturzes Zahlung eines Schadensersatzbetrages von 1.223,79 DM sowie eines Schmerzensgeldes und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden und behauptet, der Grund für ihren Sturz seien eine Reihe von in kurzen Abständen – allenfalls 1 Meter bis 1,5 Meter – aufeinander folgenden Asphaltaufbrüchen, die sich in dem Bereich quer über den Leinpfad gezogen hätten und auf der in ihrer Fahrtrichtung gelegenen rechten Seite des Weges eine Höhe von mindestens bis zu 7 cm gehabt hätten. Aufgrund der Lichtverhältnisse sowie der Tatsache, daß der Streckenabschnitt von der Baumgruppe überschattet war, seien diese Aufbrüche für sie nicht rechtzeitig erkennbar gewesen. Sie habe gegen die Beklagte das Beweissicherungsverfahren 4 OH 9/94 Landgericht Essen angestrengt. Während der Anhängigkeit dieses Verfahrens habe die Beklagte den Streckenabschnitt neu asphaltiert und die vorher fehlenden Hinweisschilder nach Zeichen 101 und 112 Straßenverkehrsordnung aufgestellt. Die Gefahrenquelle habe nicht das erste Mal zum Sturz eines Radfahrers geführt.
Sie beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.223,79 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von 17.000,00 DM jedoch nicht unterschreiten sollte,
2.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle aus dem Unfallereignis vom 00.00.00 künftig etwa erwachsenden Schäden materieller wie immaterieller Art zu ersetzen, soweit diesbezügliche Schadensersatzansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergehen.
Die Beklagte beantragt,
1.
die Klage kostenpflichtig abzuweisen,
2.
hilfsweise im Verurteilungsfalle ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank erbracht werden kann, abzuwenden.
Sie behauptet, sie lasse Begehungen des Leinpfades in einem halbjährlichen Turnus, und zwar im Frühjahr und im Herbst erfolgen. Im Zeitpunkt der letzten Kontrolle sei der Schaden im Unfallbereich noch nicht vorhanden gewesen. Der Fahrbahnzustand habe ein gefahrloses Überfahren der quer verlaufenden Erhebung von allenfalls 5 bis 6 cm zugelassen. Wenn die Klägerin eine Sonnenbrille trug, so hätte ihr bewußt sein müssen, daß immer dann, wenn sie in einen Schattenbereich hineinfährt, erhebliche Adaptionsprobleme mit erheblicher Sichtbeeinträchtigung auftreten würden.
Die Klägerin entgegnet, sie bestreite, daß die letzte Streckenkontrolle Ende März 1994 stattgefunden habe. Jedenfalls sei sie nicht sorgfältig durchgeführt worden. Die Verwerfungen könnten sich nicht innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten entwickelt haben.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Das Gericht hat durch Vernehmung der Zeugen W. und E. Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 29.05.95 und 31.08.95 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch nach den §§ 839, 847 BGB, Art 34 GG, da die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat. Der Verkehrssicherungspflichtige muß im Rahmen des Zumutbaren diejenigen Gefahrenstellen beseitigen, die der sorgfältige Wegebenutzer nicht rechtzeitig erkennen kann. Die Vernehmung des Zeugen W., des Ehemannes der Klägerin, hat ergeben, daß nicht nur der Ehemann der Klägerin, sondern auch der vorausfahrende Schwager der Klägerin die Asphaltaufbrüche gemeistert hat, des weiteren, daß der Unfall sich auf der Rückfahrt ereignet und die Klägerin dieselbe Stelle bei der Hinfahrt ebenfalls gemeistert hat. Daraus wird deutlich, daß der Unfall nicht auf die Beschaffenheit des Weges zurückgeht, sondern auf das Tragen einer Sonnenbrille mit lichtunveränderlich eingetönten Gläsern, was zur Folge hatte, daß die Klägerin bei dem Einfahren in den Baumschatten eine erhebliche Sichtbeeinträchtigung hinnehmen mußte. Die selbst herbeigeführte Verminderung ihrer Sehfähigkeit durch Benutzung einer Sonnenbrille mit lichtunveränderlich eingetönten Gläsern kann die Klägerin nicht der Beklagten anlasten. Die Annahme einer Verkehrsgefahr kann auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, daß die Beklagte den Unfall der Klägerin zum Anlaß nahm, die Aufbrüche zu beseitigen und Hinweisschilder nach den Zeichen 101 und 112 StVO aufzustellen. Es handelt sich dabei nämlich um Maßnahmen, die eine Verschlimmerung des Wegezustandes verhindern sollten.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.