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Landgericht Essen·4 O 379/04·18.05.2005

Aufhebung der Kosten nach Erledigungserklärung in Räumungsklage (§ 91a ZPO)

ZivilrechtMietrechtSachenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Räumungsstreit nach Eigentumsumschreibung übereinstimmend für erledigt. Das Landgericht hebt daraufhin die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander auf und stützt dies auf § 91a ZPO. Der Prozessausgang war nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ungewiss; weder ein vertraglicher Räumungsanspruch (§546 BGB) noch ein Herausgabeanspruch (§985 BGB) ließ sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Eine weitere Beweisaufnahme entfiel wegen der Erledigungserklärung.

Ausgang: Kosten des Rechtsstreits werden gemäß § 91a ZPO gegeneinander aufgehoben nach übereinstimmender Erledigungserklärung

Abstrakte Rechtssätze

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Bei übereinstimmender Erledigungserklärung sind nach § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits in der Regel gegeneinander aufzuheben, wenn Billigkeit und die Ungewissheit des bisherigen Prozessausgangs dies rechtfertigen.

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Die Aufhebung der Kostenbemessung nach § 91a ZPO ist geboten, wenn der Ausgang des Verfahrens nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ungewiss ist.

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Ein vertraglicher Räumungsanspruch aus § 546 BGB kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, wenn das Vorliegen eines Mietvertrags (z. B. wegen bestrittener Unterzeichnung und fehlenden Originals) nicht nachgewiesen ist.

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Ein gesetzlicher Herausgabeanspruch aus § 985 BGB setzt Feststellungen zur Besitzlage voraus; werden Besitz und Nutzung bestritten und fehlen entsprechende Feststellungen, kann ein solcher Anspruch mangels Klarheit nicht angenommen werden.

Relevante Normen
§ 91 a ZPO§ 91a ZPO§ 546 BGB§ 985 BGB

Tenor

werden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.

Gründe

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I.

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Der Kläger hat seine ursprünglich allein gegen die D gerichtete Räumungsklage mit Schriftsatz vom 10.0·1.2005 auch gegen die Beklagte gerichtet. Bezüglich der Einzelheiten des Antrags und des klägerischen Vorbringens wird auf Blatt 43 ff. d. A., ferner auf die Schriftsätze vom 19.11.2004 (Blatt 1 ff. d.A.), 14.04.2005 (Blatt 70 ff. d. A.) und 28.04.2005 (Blatt 83 ff. d. A.) verwiesen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.02.2005 Klageabweisung beantragt und vorgetragen, ein Räumungsanspruch gegen sie bestehe nicht, da der Mietvertrag nicht von beiden Parteien unterzeichnet worden sei. Auch sei ihr kein Besitz an den angeblich gemieteten Flächen eingeräumt worden. Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf Blatt 53 ff. d. A. verwiesen.

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Nach Eigentumsumschreibung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Sie stellen nunmehr wechselseitige Kostenanträge.

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Die Kammer hat das Verfahren gegen die Beklagte mit Zustimmung der Parteien mit

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Beschluss vom 10.05.2005 abgetrennt.

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II.

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Nach übereinstimmender Erledigungserklärung sind gemäߧß § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Nach bisherigem Sach-und Streitstand ist der Ausgang des Prozesses ungewiss.

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Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der

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Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Räumung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks hat.

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Ein vertraglicher Räumungsanspruch aus § 546 BGB kann nach Aktenlage nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat bestritten, dass der Mietvertrag vom 15.10.2003 von beiden Parteien unterzeichnet wurde. Ein Original des Mietvertrages wurde nicht vorgelegt.

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Eine weitere Beweisaufnahme durch die Vernehmung des Zeugen K kommt nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht mehr in Betracht.

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Auch ein gesetzlicher Räumungsanspruch aus § 985 BGB kann nach Aktenlage nicht angenommen werden. Die Beklagte behauptet, keinen Besitz an den angeblich gemieteten Flächen eingeräumt bekommen und das Grundstück nicht genutzt zu haben. Feststellungen hierzu lassen sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht treffen. Eine weitere Aufklärung hinsichtlich der Nutzung durch die Beklagte scheidet nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung aus.