Amtshaftung: Schmerzensgeld nach Sturz über hochstehenden Pflasterstein in Fußgängerzone
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einem Sturz in einer Fußgängerzone Schmerzensgeld wegen eines hochstehenden Pflastersteins. Das Gericht bejahte eine Verletzung der straßenrechtlichen Verkehrssicherungspflicht der beklagten Stadt und eine Haftung aus Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Ein Mitverschulden der Klägerin verneinte es wegen Ablenkung und starken Fußgängerverkehrs. Statt der begehrten 1.500 € sprach es 750 € Schmerzensgeld nebst Zinsen zu und wies die Klage im Übrigen ab.
Ausgang: Schmerzensgeldklage gegen die Stadt wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung i.H.v. 750 € zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Träger der Straßenbaulast hat öffentliche Verkehrsflächen innerhalb geschlossener Ortslage in einem Zustand zu halten, der eine möglichst gefahrlose Nutzung entsprechend den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen ermöglicht; eine vollständige Gefahrlosigkeit ist nicht geschuldet.
Unebenheiten des Pflasters sind von Fußgängern nur insoweit hinzunehmen, als sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Gehweise beherrschbar sind; übersteigt die Unebenheit dieses Maß oder ist sie für sorgfältige Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig erkennbar, besteht Beseitigungs- oder Warnpflicht.
In einer Fußgängerzone mit typischer Ablenkung durch Geschäfte und dichtem Publikumsverkehr sind an Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen erhöhte Anforderungen zu stellen.
Steht eine gefährliche Schadstelle fest und kann der Sicherungspflichtige keine ausreichende, den Umständen entsprechende Kontrolle darlegen, kann dies den Anscheinsbeweis für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung begründen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind insbesondere Art und Dauer der Behandlung, Intensität der Schmerzen sowie Schwere der Verletzungen und der Verschuldensgrad zu berücksichtigen; bei fehlenden schwerwiegenden Folgen und nicht vorsätzlichem Verhalten tritt die Genugtuungsfunktion zurück.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 900,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Am 07.02.2004 stürzte die Klägerin in der Fußgängerzone auf der Straße X, zwischen F und G und zog sich multiple Prellungen, insbesondere eine Prellung der linken Schulter, sowie eine Schürfwunde und Einrisse der Nägel der linken Hand zu. Sie wurde unfallbedingt vom 07.02.2004 bis zum 10.05.2004 ärztlich behandelt, konnte über einen Monat ihren Arm nicht bewegen und musste 20 krankengymnastische Anwendungen besuchen.
Die Klägerin behauptet, sie sei deshalb gestürzt, weil ein Pflasterstein aus der Pflasterung geragt habe, welcher über 5 cm aus der Gehwegfläche geragt habe. Die Gefahrenstelle sei auch nicht erkennbar gewesen, weil sich der Stein in die Umgebung eingefügt habe. Der hochstehende Pflasterstein sei noch am gleichen Tag durch die Feuerwehr ausgetauscht worden.
Sie hält angesichts der erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld von 1.500,- € für angemessen.
Die Klägerin beantragt mit der am 10.12.2004 zugestellten Klage,
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Straße X werde täglich kontrolliert. Am Unfalltag seien keine Schäden festgestellt worden, erst am 10.02.2004 seien lose Gehwegplatten ausgetauscht worden, eine Aufkantung von mehr als 2,5 cm sei aber nicht vorhanden gewesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Paul H.,
Peter X, Klaus M. und Otto N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 24.03.2005 und 12.05.2005 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus §§ 839, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt und ist für den Unfall der Klägerin vom 07.02.2004 daher verantwortlich.
Die beklagte Stadt ist als Trägerin der Straßenverkehrssicherungspflicht gemäß §§ 9, 9a StrWGNW als Baulastpflichtiger für Straßen innerhalb geschlossener Ortslage verpflichtet, diese in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Sie muss dafür Sorge tragen, dass sich solche öffentlichen Verkehrsflächen in einem Zustand befinden, der den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen entspricht und eine möglichst gefahrlose Nutzung der Verkehrsflächen ermöglicht. Dabei müssen Straßen und Wege allerdings nicht völlig frei von Gefahren gehalten werden, da ein solcher Zustand sich mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln nicht erreichen läßt. Allerdings sind solche Gefahrenquellen zu beseitigen, bzw. ist vor ihnen zu warnen, von denen typischerweise besondere Gefahren drohen oder die auch ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig erkennen kann oder auf die er sich nicht mit zumutbarer Sorgfalt einstellen kann (OLG Hamm, VersR 1988, 467 m.w.N.).
Zu der so verstandenen Verkehrssicherungspflicht zählt es auch, Straßen und Wege in einem Zustand zu erhalten, dass durch Schadstellen keine Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Dem trägt die beklagte Stadt grundsätzlich Rechnung, indem sie die Straßen und Wege regelmäßigen Kontrollgängen unterzieht und Schadstellen ausbessert. Die Beantwortung der Frage, ob ein Verkehrsweg sich in einem ausreichend sicheren Zustand befindet, richtet sich nach der Art und der Häufigkeit der Benutzung sowie der Bedeutung des Verkehrswegs (BGH NJW 1989, 2808 f.; 1991, 2824, f.; VersR 1979, 1055). Kleinere Mängel des Pflasters in Form von Unebenheiten muß ein Fußgänger hinnehmen, weil er durch entsprechende Gehweise sich darauf einrichten kann. Sind die Unebenheiten vom Fußgänger nicht mehr zu beherrschen, muß der Verkehrssicherungspflichtige sie beseitigen (OLG Jena NJW 1998, 247 = VIZ 1998, 51). Eine Erhebung von lediglich 1,2 cm hat der BGH nicht als Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht angesehen (BGH VersR 1957, 371). Unter Berücksichtigung des Gesamtbilds wurde bei einem Gehweg eine Unebenheit von 2 cm als hinnehmbar angesehen (OLG Hamm VersR 1991, 1415). Allgemein kann einem Fußgänger, wenn keine besonderen Umstände hinzukommen, eine Unebenheit von 2 cm zugemutet werden (OLG Celle MDR 1998, 1031). Ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht liegt aber vor, wenn ein Pflasterstein auf von Fußgängern benutzten Verkehrsräumen mehr als 4 cm über das sonstige Niveau hinausragt (OLG Karlsruhe MDR 1990, 722 und OLG Köln VersR 1994, Paul H.21). Bei scharfkantigen Unebenheiten können bereits Höhenunterschiede von mehr als 2 cm vom Verkehrssicherungspflichtigen die Beseitigung dieses Zustands verlangen (OLG Hamm VersR 1988, 467 f.; 1993, 1030; ebenso OLG Köln, VersR 1992, 355, 356 für eine 2,5 cm hohe Aufkantung am Ende einer muldenförmigen Vertiefung). Auf einem Bürgersteig in einer Hauptgeschäftsstraße mit Ablenkung durch Schaufenster kann bereits eine Vertiefung von 1,5 cm für den Fußgänger unzumutbar sein (BGH VRS 32, 244, 245 f.).
Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Dies steht aufgrund der Überzeugung der Kammer aufgrund der Beweisaufnahme fest.
Bei der Unfallstelle handelt es sich um einen Weg, der mitten in der Fußgängerzone liegt. Hier sind besonders strenge Anforderungen an die Wahrnehmung der regelmäßigen Kontrollen durch die Beklagte zu stellen. Sie hatte dafür Sorge zu tragen, dass keine gefahrträchtigen Passagen für die Fußgänger vorlagen, deren Aufmerksamkeit durch umliegende Geschäfte und weiteren Fußgängerverkehr stark abgelenkt wird. Am Unfalltag war ein Pflasterstein hochgedrückt, so dass eine Stolperkante von mindestens 3 cm vorlag. Dies steht fest auf Grund der Aussagen der Zeugen Klaus M., X und N. Alle Zeugen haben übereinstimmend und glaubhaft angegeben, dass ein hochstehender roter Stein vorhanden war. Zwar hat der Zeuge X bekundet, der Stein sei vielleicht 2 cm hoch gewesen. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass die Erhebung höher gewesen sein muss. Der Zeuge Klaus M. hat nämlich ausgesagt, der Stein habe 4,5 cm hochgestanden und nach Aussage des Zeugen N sollen es sogar 5 cm gewesen sein. Im Zusammenhang mit dem von dem Zeugen Klaus M. aufgesetzten und von der Klägerin unterschriebenen Schreiben vom 09.02.2004 (Blatt 56 f d.A.), in dem von einer ca. 3 cm hochragenden Bodenplatte die Rede ist, hält die Kammer eine Höhe von jedenfalls 3 cm für wahrscheinlich. Aufgrund der Aussagen der Zeugen Klaus M. und N ist davon auszugehen, dass der Stein höher als 2 cm stand. Dies haben beide Zeugen übereinstimmend geschildert. Dies erscheint auch glaubhaft. Insbesondere der Zeuge N ist für die Klägerin eine bis zum Unfalldatum unbekannte Person und es ist nicht ersichtlich, dass dieser ein eigenes Interesse an einem positiven Prozessausgang für die Klägerin hat, so dass er auch besonders glaubwürdig erscheint. Soweit der Zeuge X meint, der Stein habe nur ca. 2 cm hochgestanden, ist zu berücksichtigen, dass der Vorfall schon eine Zeit zurückliegt und für den Zeugen lediglich einen Einsatz im Rahmen seiner üblichen Arbeitstätigkeit darstellt. Daher ist es nicht unwahrscheinlich, dass Einzelheiten schnell im Geschehensalltag in den Hintergrund rücken. Für die Zeugen Klaus M. und auch N, die unmittelbar in das Unfallgeschehen einbezogen waren, stellte der Unfall eine Ausnahmesituation dar, so dass sie dem Stein eine größere Beachtung geschenkt haben, als möglicherweise der Zeuge X. Zudem war der Zeuge Klaus M. früher Maurer und hat durch seine übrigen Angaben zu den Abmessungen des Steins überzeugend dargelegt, dass er über ein gewisses Augenmaß verfügt. Schließlich hat auch der Zeuge X eingeräumt, die Angaben des Zeugen Paul H. den Maßen des Pflastersteins könnten zutreffen. Unter Würdigung aller Gesamtumstände ist daher erwiesen, dass der Stein mindestens 3 cm hoch war. Gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen bestehen keine Bedenken. Alle Zeugen haben nach ihrem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung wahrheitsgemäße Angaben gemacht, ohne dass Belastungs- oder Begünstigungstendenzen erkennbar waren. Allein der Umstand, dass der Zeuge Klaus M. mit der Klägerin verheiratet ist, lässt ihn nicht unglaubwürdig erscheinen.
Durch den hochstehenden Pflasterstein war in der Fußgängerzone eine Gefahrenstelle entstanden, auf die sich der Fußgängerverkehr insbesondere an stark besuchten Tagen nicht rechtzeitig einstellen konnte. Gerade am Unfalltag herrschte starker Fußgängerverkehr. Dies haben die Zeugen Klaus M. und N bestätigt. Der hochstehende Stein befand sich etwa in der Mitte des Weges. Bei einer solchen Sachlage konnte die Klägerin den Stein nicht rechtzeitig erkennen. Ihre Aufmerksamkeit war durch die umliegenden Geschäfte und die anderen Passanten abgelenkt. Ein Mitverschulden ist nicht gegeben. Zwar war der Stein nach den Bekundungen der Zeugen Klaus M. und N. wohl zu erkennen. Dies wurde jedoch durch das erhöhte Fußgängeraufkommen am Unfalltag wesentlich erschwert.
Diese Gefahrenstelle hat die Beklagte nicht rechtzeitig beseitigt. Zwar hat der
Zeuge M. glaubhaft und glaubwürdig bekundet, dass noch einen Tag zuvor eine Kontrolle der Fußgängerzone durch einen Straßenbegeher stattgefunden hat. Der Zeuge hat jedoch selbst die Begehung nicht durchgeführt. In welcher Art und Weise die Kontrolle erfolgte, konnte nicht festgestellt werden und wurde von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Da nicht wahrscheinlich ist, dass sich der Stein innerhalb eines Tages um 3 cm erhöht hat, ist davon auszugehen, dass die Kontrolle nicht mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt wurde. Nach den Bekundungen der Zeugen Klaus M. und N. ist erwiesen, dass die Gefahrenstelle erkennbar war. Daher hätte sie auch von einem Kontrolleur, der die Strecke gezielt mit Blick auf Gefahrenstellen abgeht, erkannt werden müssen. Vielmehr spricht der Unfall der Klägerin nach Feststellung, dass eine Gefahrenstelle vorhanden war, im Anscheinsbeweis für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten. Dies hat die Beklagte nicht widerlegen können.
Die Klägerin hat daher Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Unter Würdigung der Gesamtumstände und der Verletzungen, die die Klägerin erlitten hat, hält die Kammer ein Schmerzensgeld von 750,00 € für angemessen, aber auch ausreichend. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Ausmaß und Schwere der Verletzungen, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und sonstige hiermit verbundene Beeinträchtigungen sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers maßgeblich. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen Leiden verschaffen und dient gleichzeitig einer gewissen Genugtuung.
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ca. 3 Monate in ärztlicher Behandlung war und auch krankengymnastische Anwendungen in nicht unerheblichem Umfang absolvieren musste. Sie hat sich multiple Prellungen, eine Schürfwunde sowie eingerissene Nägel zugezogen. Dies war für die Klägerin sicherlich nicht mit nur unerheblichen Schmerzen verbunden.
Gleichwohl hält die Kammer den von der Klägerin verlangten Betrag von 1.500,00 € für übersetzt. Letztlich ist der Sturz für die Klägerin ohne schwerwiegende Folgen geblieben, so schmerzhaft die Verletzungen auch gewesen sein mögen. Knochenbrüche oder sonstige inneren Verletzungen hat die Klägerin nicht erlitten. Zudem ist der Unfall zwar auf ein Verschulden der Beklagten, nicht jedoch auf ein vorsätzliches Handeln zurückzuführen. Vielmehr stellt sich das Geschehen als ein Unglücksfall, der allerdings hätte vermieden werden können, dar. Bei dieser Sachlage ist die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes in den Hintergrund zu stellen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Gesamtumstände und der bisherigen Kammerrechtsprechung in vergleichbaren Fällen kann daher nur ein Schmerzensgeld von 750,00 € verlangt werden.
Der Zinsanspruch ist begründet aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf Grund von §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.