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Landgericht Essen·4 O 356/10·20.02.2011

Klage wegen Sturz auf Bodenwelle: Abweisung wegen überwiegenden Mitverschuldens

ZivilrechtDeliktsrechtHaftung des StraßenbaulastträgersAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die gesetzliche Krankenversicherung verlangte Ersatz von Behandlungskosten nach Sturz ihrer Versicherten über eine Bodenwelle auf einem asphaltierten Weg und machte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geltend. Das Landgericht erkennt eine Pflichtverletzung der Gemeinde als möglich an, verneint jedoch den Anspruch, weil der Sturz überwiegend auf ein Mitverschulden der Geschädigten zurückgeht. Die Klägerin hat keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Unerkennbarkeit der Gefahr vorgebracht.

Ausgang: Klage auf Ersatz von Behandlungskosten gegen die Beklagte abgewiesen; überwiegendes Mitverschulden der Geschädigten festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt eine Verletzung der verkehrssicherungspflichtigen Obhut des Straßenbaulastträgers voraus, die einen schadensursächlichen Kausalzusammenhang begründet.

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Bei der Haftung des Straßenbaulastträgers ist ein dem Geschädigten zurechenbares Mitverschulden anzurechnen; überwiegt dieses Mitverschulden, kann der Anspruch aus § 839 BGB ausgeschlossen sein.

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Straßenbenutzer haben ihre Fahrweise den erkennbaren Straßenverhältnissen anzupassen (Sichtfahrgebot); offenkundige oder im Kontext der Wegbeschaffenheit erwartbare Schäden entbinden nicht ohne Weiteres den Nutzer von dieser Pflicht.

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Das bloße Vorhandensein und nachträgliche Ausbessern einer Bodenwelle begründet keine Haftung, wenn der Zustand für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer erkennbar war oder mit dem Auftreten solcher Unebenheiten gerechnet werden musste.

Relevante Normen
§ BGB § 839 Abs. 1, GG Art. 34§ 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist gesetzliche Krankenversicherin der Frau F.. Diese stürzte am 00.00.0000 gegen 13.45 Uhr auf dem M. in S.. Frau F. befand sich auf einer Fahrradtour gemeinsam mit ihrem Ehemann, sie fuhren absteigend aus Richtung V.-straße. Kurz vor der Einfahrt U.-straße kam es zum Sturz. Bei dem M. handelt es sich um einen befestigten und asphaltierten Weg, der einspurig zu den angrenzenden Bauernhöfen und Wohnhäusern führt. Frau F. stürzte über eine auf diesem Weg befindliche Bodenwelle. Diese verlief über die gesamte Breite des Weges und wurde von der Beklagten nach dem Unfall ausgebessert.

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Auf die Lichtbilder Bl. 27 d. A. wird verwiesen. (Anlage K 6).

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Bei dem Sturz zog sich Frau F. schwere Kopfverletzungen, darunter eine Unterkieferfraktur sowie eine Nasenbeinfraktur zu. Auch ihr Ehemann stürzte an gleicher Stelle, er erlitt allerdings lediglich leichte Schürfwunden. Ein Anwohner bemerkte den Unfall und holte Hilfe.

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Die Klägerin forderte die Beklagte erfolglos zur Zahlung in Höhe der Klageforderung auf, die sich aus Behandlungskosten für stationäre Behandlungen im evangelischen Krankenhaus und nachfolgende ambulante Behandlungen, sowie Kosten für Medikamente und Heilgymnastik zusammensetzt, wobei die Klägerin ein hälftiges Mitverschulden der Frau F. berücksichtigt hat.

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Die Klägerin behauptet, die Bodenwelle sei entweder durch Baumwurzeln oder durch Gasblasen aufgrund von Hüttenschlacke als Fundament-Material entstanden. Sie seien für Frau F. im Vorhinein nicht erkennbar gewesen. Ein sicheres Befahren für Fahrradfahrer sei nicht möglich.

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Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem sie die Bodenwellen nicht ausgebessert habe. Es handele sich um eine befestigte Anliegerstraße und keinen reinen Wirtschaftsweg. Darüber hinaus sei der M. ein beliebter Wanderweg und auch von Radfahrern stark frequentiert. Die Schäden seien zudem bei der letzten Kontrolle durch die Beklagte 6 Wochen vor dem Sturz der Frau F. bereits vorhanden gewesen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.632,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 29.07.2010 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass ihr keine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last gelegt werden könne. Beim M. handele es sich um einen reinen Wirtschaftsweg, dieser müsse weder so häufig kontrolliert werden, noch sich in so gutem Zustand befinden wie verkehrswichtige Straßen. Der M. sei zudem durch die Beklagte vierteljährig kontrolliert worden, zuletzt am 10.03.2008. Zu diesem Zeitpunkt seien keine Gefahrenstellen festgestellt worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

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Einzig denkbare Anspruchsgrundlage wäre § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Die Bodenwelle, über die Frau F. stürzte, war nach den Schilderungen der Klägerin wohl eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle, so dass auch eine Pflichtverletzung der Beklagten vorlag. Denn der verkehrssicherungspflichtige Straßenbaulastenträger, hier also die Beklagte für den M., hat die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden Gefahren zu schützen und dementsprechend dafür zu sorgen, dass sich die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand befindet. Ob diese Sorgfaltspflichtverletzung schuldhaft erfolgte, hat das Gericht nicht weiter geprüft. Jedenfalls ist nämlich Frau F., deren Verschulden sich die Klägerin zurechnen lassen muss, ein weit überwiegendes Mitverschulden am Unfall anzulasten. Sie hätte ihre Fahrweise an die Straßengegebenheiten des M. anpassen müssen. Insbesondere hatte sie das Sichtfahrgebot einzuhalten. Wäre sie dementsprechend gefahren, hätte sie die Bodenwelle frühzeitig erkennen und sich hierauf einstellen können. Zwar ließ sich die Bodenwelle aufgrund ihrer Breite nicht umfahren, Frau F. hätte allerdings ihre Fahrt verlangsamen oder ggfls. anhalten und die Bodenwelle zu Fuß überqueren können. Die Klägerin hat hierzu zwar behauptet, dass die Bodenwelle für Frau F. schwer erkennbar war, hierzu jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte gegeben. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Lichtbilder Bl. 27 d. A. entweder die Unfallstelle genau oder jedenfalls eine Stelle kurz vor oder nach der Unfallstelle wiedergeben. Auf diesen Lichtbildern ist erkennbar, dass der M. sich in einem insgesamt relativ schlechten Allgemeinzustand befand. Zudem ist zu sehen, dass es sich um einen Weg handelt, der lediglich von Anwohnern mit motorisierten Fahrzeugen befahren wird, dies ergibt sich auch in Verbindung mit Stadtplänen der Stadt S.. Der Weg ist an der Unfallstelle jedoch gut einsehbar und fast gerade. Er verläuft zudem nicht im Walde, sodass Schattenfall die Sicht der Frau F. kaum beeinträchtigt haben kann. Aufgrund der sonstigen Straßenverhältnisse des M. musste sie zudem mit dem Auftreten von Bodenwellen rechnen, zumal der Weg an der Unfallstelle am Wald entlangführte und deswegen die Gefahr von Bodenwellen durch Baumwurzeln nahelag. Sie hätte daher ihre Fahrt dieser Verkehrssituation entsprechend einrichten können und müssen. Grundsätzlich muss nämlich der Straßenbenutzer sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, MDR 2009, 1391).

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Dieser Beurteilung steht die von der Klägerseite zitierte Rechtsprechung nicht entgegen. Im Gegenteil spricht beispielsweise das OLG Celle (NJW-RR 2007, 972) beispielsweise davon, dass ein offenkundig schlechter Straßenzustand in der Regel „vor sich selbst warne“. Dies entlaste den Straßenbaulastenträger dann allerdings nicht, wenn es sich um extreme Gefahrenstellen auf der Straße handele, wie beispielsweise ein 20 cm tiefes Schlagloch. Bei der streitgegenständlichen Bodenwelle handelt es sich indes nicht um einen extremen Ausreißer im sonstigen Straßenzustand des M.. Aus dem gleichen Grunde lässt sich die Rechtsprechung des LG Aachen (Versicherung Vers R1990, 102) nicht übertragen, da in jenem Fall ein Sturz in einer scharfkantigen tiefen Mulde von einer Tiefe von 12 bis 13 cm streitgegenständlich war. Die Beklagte musste zudem nicht vor den Bodenwellen warnen (so OLG Hamm NZV 1996, 494), da die Bodenwelle auf dem M. für diesen Weg und an dieser Stelle nicht ungewöhnlich war und mit derartigen Bodenwellen zu rechnen war.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.