Einspruch gegen Versäumnisurteil: Zahlungspflicht für Stammkapital bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Konkursverwalter klagt auf Zahlung eines nicht eingezahlten Anteils am Stammkapital gegen den früheren Geschäftsführer. Der Beklagte beruft sich auf Bilanzen und Aufrechnung mit Gesellschafterdarlehen; das LG hält das Versäumnisurteil aufrecht. Bilanzen genügen nicht als Nachweis der tatsächlichen Einzahlung, der Einzahler trägt Darlegungs- und Beweislast. Aufgrund des Unterlassens der Vorlage von Gesellschaftsunterlagen ist der Zahlungsanspruch als begründet angesehen worden.
Ausgang: Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil wird abgewiesen; das Versäumnisurteil bleibt aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Der Insolvenzverwalter kann Ansprüche auf Zahlung ausstehender Stammkapitalanteile gegen Gesellschafter geltend machen.
Der in der Bilanz ausgewiesene Kapitalbetrag begründet für sich genommen keinen sicheren Beweis dafür, dass die Stammkapitaleinlage tatsächlich geleistet wurde.
Wer behauptet, eine Einlage habe stattgefunden, trägt die Darlegungs- und Beweislast und muss die konkreten Einzahlungsvorgänge und deren Durchführung darlegen und beweisen.
Unterlässt ein behaupteter Einzahler trotz Aufforderung die Vorlage relevanter Gesellschaftsunterlagen, schwächt dies seine Verteidigung und kann die Anspruchsbegründung des Klägers stützen.
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 6. August 1992 wird aufrechterhalten.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,-- DM fortsetzen.
Die Sicherheitsleistung kann durch eine unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche schriftliche Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse, die als Zoll- und Steuerbürgin zugelassen ist, erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma M-GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte, der die Gesellschaft auch zusammen mit einem weiteren Gesellschafter gegründet hatte, bis zur Konkurseröffnung war.
Mit der Behauptung, der Beklagte habe den von ihm aufzubringenden Teil des Stammkapitals in Höhe von 25.000,-- DM bei der Gründung der Gesellschaft im Jahre 1981 nicht eingezahlt, hatte der Kläger nach vorangegangenem Mahnverfahren beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 25.000,-- DM nebst 10 % Zinsen seit dem 23. April 1982 zu verurteilen,
und im Verhandlungstermin vom 06. August 1992 ein obsiegendes Versäumnisurteil erstritten, gegen das der Beklagte Einspruch eingelegt hat, zu dessen Begründung er vorträgt:
Er habe sowohl seinen Anteil an dem Gründungskapital als auch seine Anteile an den später erfolgten Kapitalerhöhungen voll eingezahlt. Das ergebe sich aus den von ihm vorgelegten Bilanzen für die Geschäftsjahre 1988 und 1990. Lediglich für die letzte Kapitalerhöhung im Jahre 1989 sei noch ein Rest von 56.294,25 DM einzuzahlen gewesen und zwar von beiden Gesellschaftern. Gegen diesen Anspruch der Gesellschaft hätten er und sein Mitgesellschafter jedoch mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen in Höhe von insgesamt 89.000,-- DM aufgerechnet.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Er wiederholt sein Vorbringen und stützt die Klage hilfsweise auf den Vortrag des Beklagten zur noch offenen Einzahlung auf die letzte Kapitalerhöhung mit dem Hinweis, daß dagegen eine Aufrechnung mit Darlehensforderungen von Gesellschaftern nicht zulässig sei.
Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der rechtzeitig eingelegte und begründete Einspruch hat keinen Erfolg; das Versäumnisurteil ist aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte kann die Forderung auf Einzahlung des (anteiligen) Gründungskapitals nicht mit dem auf die von ihm vorgelegten Bilanzen gestützten Hinweis der Erfüllung begegnen. Eine Bilanz seiner Firma ist nicht geeignet, den Beweis zu erbringen, daß das (bei den Passiva) ausgewiesene (Gründungs-) Kapital tatsächlich eingezahlt worden ist. Bilanzen und ihre Einzelansätze sind das Substrat einer Vielzahl von Buchungsvorgängen, deren Richtigkeit in der Regel vorausgesetzt wird, deren Zustandekommen bei der Aufstellung aber nur in Ausnahmefällen auf die Realität und die Ausführung des zugrundeliegenden Geschäftsvorfalls überprüft wird. Bilanzansätze können deshalb keinen sicheren Beweis erbringen. Der beweispflichtige Beklagte hätte daher auf die Einzahlungsvorgänge seinen Anteil an dem Gründungskapital betreffend zurückgreifen müssen, d.h. dartun und auch beweisen müssen, wann und wie er seinen Anteil an dem Stammkapital an die Gesellschaft gezahlt hat und daß dieser Anteil auch bei dieser eingegangen ist. Zumindest hätte er die von ihm unternommenen Schritte zur Einzahlung des Kapitalsanteils aufzeigen und beweisen müssen. Dazu bestand insbesondere deshalb Anlaß, weil der Kläger wiederholt vorgetragen hat, daß er in den Geschäftsunterlagen der Gesellschaft entsprechende Belege und Buchungsvorgänge nicht vorgefunden hat, und der Beklagte seiner Aufforderung, diese Unterlagen zu beschaffen, keine Folge geleistet hat.
Der Anspruch des Klägers ist mithin begründet. Eines Rückgriffs auf die von ihm hilfsweise aus dem Vortrag des Beklagten übernommenen Behauptung, bei der letzten Kapitalerhöhung seien über 56.000,-- DM noch nicht eingezahlt und- unzulässig - durch Aufrechnung getilgt worden, bedarf es daher nicht.
Die (weitere) Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.