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Landgericht Essen·4 O 312/08·04.10.2009

Kein Amtshaftungsanspruch nach Feuerwehreinsatz: Baggeraufrichten als rechtmäßige Gefahrenabwehr

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von einer Stadt Schadensersatz, nachdem ihr umgestürzter Bagger beim Aufrichten durch die Feuerwehr beschädigt wurde. Streitpunkt war, ob der Feuerwehreinsatz zur Gefahrenabwehr erforderlich sowie die Ausführung pflichtwidrig und schuldhaft war. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Maßnahme angesichts der blockierten Zufahrt ermessensfehlerfrei und die Eigentumsbeeinträchtigung nicht rechtswidrig war. Ein schuldhafter Ausführungsfehler wurde trotz theoretisch schonenderer Anschlagmöglichkeit verneint, ebenso Ansprüche nach OBG/FSHG und aus (enteignungs-)rechtlichem Eingriff.

Ausgang: Schadensersatzklage wegen beim Feuerwehreinsatz beschädigten Baggers abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch nach § 39 OBG setzt eine Inanspruchnahme als Nichtstörer voraus und scheidet aus, wenn der Betroffene Zustands- und Verhaltensstörer ist und die Feuerwehr nicht als Ordnungsbehörde in diesem Sinne handelt.

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Ansprüche nach § 36 FSHG kommen nicht in Betracht, wenn keine Inanspruchnahme nach §§ 27, 28 FSHG vorliegt und die Gefahr von einem durch den Betroffenen als Zustands- und Verhaltensstörer verantworteten Gegenstand ausgeht.

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Ein Anspruch aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff setzt ein Sonderopfer voraus; daran fehlt es regelmäßig, wenn die Eigentumsbeeinträchtigung der Abwehr einer vom Betroffenen selbst verursachten Gefahr dient.

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Eine Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG scheidet aus, wenn die Gefahrenabwehrmaßnahme ermessensfehlerfrei ist und die dadurch verursachte Eigentumsbeschädigung nicht rechtswidrig erfolgt.

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Fehlt es der Feuerwehr in einer eilbedürftigen Gefahrenlage an zumutbarer Kenntnis über spezielle, schadenvermeidende Bergungstechniken und sind weitergehende Nachforschungen nicht zumutbar, begründet eine vermeidbare Beschädigung nicht ohne weiteres ein schuldhaftes Handeln.

Relevante Normen
§ 39 OBG, 36 FSHG, 839 BGB, 34 GG§ 39 OBG§ 36 FSHG§ 27 FSHG§ 28 FSHG§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

Leitsatz

Kein Schadensersatz für Beschädigung eines Baggers durch Feuerwehr im Rahmen der Gefahrenabwehr.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt wegen der Beschädigung eines ihrer Bagger bei einem Einsatz der städtischen Feuerwehr von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung Schadensersatz.

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Am … setzte die Klägerin bei Bauarbeiten in der G-Straße in F, einer Sackgasse,  einen in ihrem Eigentum stehenden Bagger der Marke B ein. Dieser kippte aufgrund eines Verschuldens des bei der Klägerin beschäftigten Baggerführers gegen 7:45 Uhr morgens um und lag sodann quer auf der Straße unmittelbar vor dem Wendehammer, wobei zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist, ob er dadurch die Zufahrt zu den Häusern 17-21, die am Ende der Sackgasse liegen, vollständig oder nur teilweise versperrte. Nachdem Versuche der Mitarbeiter der Klägerin vor Ort, den Bagger von der Straße zu entfernen, gescheitert waren und dabei sogar ein Mitarbeiter verletzt wurde, kontaktierte die Klägerin die Firma U. Nachdem gegen 9:00 Uhr ein Außendienstmitarbeiter der U die Situation vor Ort in Augenschein genommen hatte, kam der Geschäftsführer der Klägerin M mit der Firma überein, dass ein 60 Tonnen-Autokran den Bagger wiederaufrichten sollte.

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Die nach dem Unfall des Mitarbeiters der Klägerin vor Ort eintreffende Polizei informierte die städtische Feuerwehr gegen 9:28 Uhr.

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Nachdem Feuerwehrmitarbeiter vor Ort erschienen waren, bestellte der telefonisch davon informierte Geschäftsführer der Klägerin M die Firma U  ab.

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Dem mittlerweile auf Weisung des Geschäftsführers der Klägerin vor Ort eingetroffenen Mitarbeiter der Klägerin, dem Zeugen Q, teilten Mitarbeiter der Feuerwehr vor Beginn des Aufrichtens mit, dass es beim Aufrichten zu Beschädigungen der Führerkabine kommen würde.

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Beim Aufrichten wurde der Bagger beschädigt.

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Die Klägerin behauptet, sie habe zuvor keineswegs versucht, den Bagger selbst aufzurichten, sondern lediglich versucht, ihn von der Straße zu ziehen. Die Angelegenheit sei nicht eilig gewesen, da während des gesamten Zeitraums bis zum Aufrichten durch die Feuerwehr kein Anwohner oder sonstiger Dritter versucht habe, die Stelle zu passieren.

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Die zunächst eintreffende Polizei habe behauptet, dass im öffentlichen Bereich nur die Feuerwehr solche Arbeiten durchführe und der Geschäftsführer M den privaten Kran wieder abbestellen könne.

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Die von ihr zunächst beauftragte Firma U wäre mit Kranwagen um 12:00 Uhr vor Ort gewesen, um den Kran fachgerecht aufzurichten.

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Die Feuerwehr habe den Bagger falsch aufgerichtet, die eingetretenen Beschädigungen seien vermeidbar gewesen; statt der dafür am Bagger vorgesehenen Bolzen habe sie einfach Endlosseile über das Führerhaus gezogen, so dass es zur völligen Zerstörung des Führerhauses gekommen sei. Bei Benutzung der vorhandenen Anschlagpunkte wäre es nicht zu Beschädigungen gekommen.

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Der Einsatz der Feuerwehr sei zudem sinnlos gewesen, da diese den sodann aufgerichteten Bagger mitten auf der Straße habe stehen lassen und dieser von Mitarbeitern der Klägerin erst nach einer Stunde wieder habe in Gang gesetzt und zur Seite gefahren werden können. Auch die Baggerschaufel sei nur bei laufendem Motor bewegbar. Die Feuerwehr hätte den Bagger jedenfalls zur Vollendung ihres Einsatzes zur Seite ziehen müssen.

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Mit vorliegender Klage macht die Klägerin Reparaturkosten in Höhe von 13.677,50 €, Kosten für einen privat beauftragten Sachverständigen in Höhe von 660 €, Transportkosten für den beschädigten Bagger in Höhe von 157,92 € sowie eine allgemeine Schadenspauschale von 25 € geltend. Die in dem privaten Sachverständigengutachten Reparaturkosten beträfen nur die durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Schäden. Durch das Umfallen seien keine Schäden an der Führerkabine entstanden.

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Sie beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 14.520,41 € nebst 12% Zinsen seit dem 03.03.08 zu zahlen,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 755,80 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, dass die Klägerin zunächst vergeblich selbst versucht habe, den Bagger aufzurichten. Der umgestürzte Bagger habe die Sackgasse in Höhe der Hausnr. 15 komplett blockiert, so dass die Häuser Nr. 17-21 unstreitig in Notfällen durch Feuerwehr, Rettungswagen und Polizei nicht mehr angefahren werden konnten. Auch zu Fuß sei ein Erreichen der Häuser nur dadurch möglich gewesen, dass man unter dem Arm des Baggers hindurchgekrochen wäre. Auf Nachfrage hätten die am Einsatzort anwesenden Mitarbeiter der Klägerin nicht mitteilen können, innerhalb welchen Zeitraums das von der Klägerin beauftragte Unternehmen den Weg wieder freimachen konnte.

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Wegen der Lage des Baggers und der eingeschränkten räumlichen Möglichkeiten, den städtischen Hebekran auf der Straße zu positionieren, sei ihr ein Aufrichten des Baggers ohne Beschädigungen nicht möglich gewesen. Sie habe auch keine Ketten eingesetzt, sondern Seile. Zunächst sei der Unterwagen (Fahrgestell) leicht angehoben worden, um sodann den Oberwagen mittels Sperrbolzen zum Unterwagen zu sperren. Dann habe ein Mitarbeiter der Klägerin die Hand- und Fußbremse des Baggers blockiert. An einem am Unterwagen befindlichen Anschlagpunkt habe die Feuerwehr sodann Endlosseile befestigt. Da der Anschlagpunkt sich mittig am Unterwagen befand, sei eine Beschädigung des Führerhauses durch das Aufrichten unvermeidlbar gewesen. Der als Ansprechpartner der Klägerin vor Ort fungierende Zeuge Q habe, nachdem er ausdrücklich auf die drohenden Beschädigungen hingewiesen worden sei, erklärt, dass sie tätig werden sollten.

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Man habe nicht am Arm des Baggers anschlagen können, da sonst beim Aufrichten der Arm bzw. am Arm befindliche Bauteile des Baggers mit Sicherheit schwer beschädigt worden wären, auch ein Anschlagen hinten am Motor sei nicht möglich gewesen, wegen der eingeschränkten Positionierbarkeit des Autokrans. Eine andere Möglichkeit, die Seile am Bagger anzuschlagen unter Vermeidung einer Beschädigung des Führerhauses sei mit Rücksicht auf die Lage des Baggers nicht möglich gewesen.

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Nachdem die Feuerwehr den Bagger aufgerichtet habe, sei der Zugang zu den am Ende der Sackgasse gelegenen Häusern wieder frei gewesen. Es habe lediglich die Schaufel noch nach links geschwenkt werden müssen, um eine hinreichend breite Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge zu schaffen. Dies sei auch ohne Motor möglich, sofern die Drehkranzsperre zw. Ober- und Unterwagen gelöst werde

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Im Übrigen bestreitet die Beklagte den Schadensumfang mit Nichtwissen und beruft sich darauf, dass schon durch den Umsturz und den vorherigen Versuch der Klägerin, den Bagger in Eigenregie von der Straße zu entfernen, Schäden am Führerhaus entstanden sein könnten. Zudem verweist sie auf das Alter und Laufleistung des Baggers.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Q und T, T1 und L sowie durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen T2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 26.01.09, 23.03.09 und 14.09.09 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

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Der Klägerin steht im Ergebnis kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die beklagte Stadt zu.

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Ein verschuldensunabhängiger Anspruch gem. § 39 OBG scheidet aus. Denn zum einen wäre insoweit nicht die beklagte Stadt passiv legitimiert. Denn die Feuerwehr ist in NRW keine (Sonder-)Ordnungsbehörde mit der Folge, dass die Stadt für Maßnahmen der Feuerwehr nicht nach § 39 OBG haftet (vgl. dazu auch OLG Hamm NWVBl 1989, 183 ff.). Zudem wurde die Klägerin auch nicht als Nichtstörers, sondern als Zustands- und Verhaltensstörer in Anspruch genommen.

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Auch Ansprüche aus § 36 FSHG scheiden aus. Denn die Klägerin ist weder nach § 27 noch nach 28 FSHG in Anspruch genommen worden. Vielmehr war die Klägerin Zustands- und Verhaltensstörerin. Denn die Gefahr ging von dem in ihrem Eigentum befindlichen Bagger, der die Zufahrt zu den am Ende der Sackgasse gelegenen Häusern versperrte, aus und war schuldhaft durch einen ihrer Mitarbeiter, der berechtigt die tatsächliche Gewalt über den Bagger ausgeübt hatte, verursacht worden.

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Die Klägerin stehen auch keine Ansprüche aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriffs zu. Zwar handelt es sich um einen unmittelbaren hoheitlichen Eingriff in das Eigentum der Klägerin. Weiterhin ist Voraussetzung, dass den Betroffenen durch den Eingriff ein "Sonderopfer" auferlegt wird, das die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreitet (Wurm, a.a.O., vgl. auch Stein/ Itzel/ Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, Rdnr. 350 ff. - m.w.z.N.). So liegt der Fall hier nicht. Denn die Klägerin war – wie oben ausgeführt - Zustands- und Verhaltensstörerin und hatte die entstandene Gefahr zu verantworten und war für deren Beseitigung einstandspflichtig.

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Auch ein Anspruch der Klägerin gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG scheidet im Ergebnis aus.

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Zwar haben die städtischen Feuerwehrbeamten bei ihrem Einsatz das Eigentum der Klägerin beschädigt.

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Diese Beschädigung war jedoch nicht rechtswidrig.

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Die Entscheidung der Feuerwehr, den Bagger aufzurichten, war ermessensfehlerfrei.

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Denn der umgestürzte Bagger stellte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Eine solche Gefahr im ordnungsbehördlichen Sinn ist dann zu bejahen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beim ungehinderten Geschehensablauf ein Schaden eintritt. Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen,  desto ranghöher das gefährdete Schutzgut ist.  Der Bagger versperrte die Zufahrt zu den am Ende der Sackgasse gelegenen Häusern dergestalt, dass jedenfalls  Fahrzeugen ein Passieren des Straßenbereichs nicht mehr möglich war. Denn zu der einen Seite war durch die Sandaufschüttungen im Baustellenbereich ebenfalls ein Befahren für etwaige Rettungsfahrzeuge nicht möglich. Die Kammer hat sich aufgrund der Zeugenaussagen und der Inaugenscheinnahme des von dem Einsatz vorliegenden Videos davon überzeugt, dass eine jedenfalls weiträumige Versperrung der Fahrbahn vorlag.

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Die Klägerin war Zustands- und Verhaltensstörerin.

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Die Maßnahme war auch geeignet. Durch das Aufrichten wurde jedenfalls ein Zustand geschaffen, in dem es der Klägerin vor Ort möglich war, den Bagger wegzufahren oder jedenfalls -ggf. mechanisch unter Zuhilfenahme eines anderen Baufahrzeuges, den Arm zur Seite zu schwenken.

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Die Erforderlichkeit entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin bereits ein privates Transportunternehmen beauftragt hatte, das den Bagger jedenfalls noch am gleichen Tag professionell hätte aufrichten können. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht gerade fest, dass die städtische Feuerwehr von der Klägerin keine präzisen Informationen bekommen hatte, wann mit dem Eintreffen des Privatunternehmens zu rechnen war. Es bestand daher die Möglichkeit, dass noch einige Stunden bis zum Eintreffen des Transportunternehmens hätten vergehen können. So hat der Zeuge T, der Einsatzleiter der Feuerwehr bestätigt, dass keine genauen Informationen vorlagen, wann das private Unternehmen erscheinen würde. Dem steht auch nicht die Aussage des Zeugen Q entgegen, da dieser nach eigenen Bekunden gar nicht wusste, wann das private Unternehmen erscheinen sollte.

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Angesichts der weitestgehenden Absperrung des Sackgassenbereichs durch den Bagger war es daher ermessensfehlerfrei von der Feuerwehr, die Entscheidung zu treffen, den Bagger in Eigenregie sofort aufzurichten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Feuerwehr selbst bei der Voruntersuchung der Situation erkannt hatte, dass – jedenfalls ihr – kein Aufrichten des Baggers möglich sein würde, ohne dass Schäden an dem Bagger entstehen würden.

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Auch in der konkreten Durchführung des Einsatzes liegt jedenfalls keine schuldhafte  Eigentumsverletzung. Die Feuerwehr musste auch im Rahmen der Durchführung größtmögliche Sorgfalt anwenden und – soweit im Rahmen des eilbedürftigen Vorgehens möglich – Schädigungen des fremden Eigentums so gut wie möglich vermeiden. Im vorliegenden Fall ergibt sich daraus jedoch keine Haftung der beklagten Stadt.

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Es steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Feuerwehr zwar in der konkreten Situation aufgrund der nur eingeschränkten Möglichkeit den Autokran zu positionieren und den Auslegearm auszufahren, eine Beschädigung nicht dadurch hätten vermeiden können, dass sie zwischen dem von ihr gefundenen Aufhängepunkt und dem hinteren Aufhängepunkt unterhalb der Motorklappe eine Verbindung hergestellt hätte, auf der sie dann einen Anschlagpunkt frei hätte wählen können. Denn insoweit hat die Beweisaufnahme ergeben, dass ihr dieses Vorgehen nicht möglich war. Die Zeugen T1 und L haben übereinstimmend bekundet, dass ein weiteres Ausfahren des Auslegearmes, der schon ca. 120% der maximalen Auslastung erreicht hatte, die Standfestigkeit des Autokrans gefährdet hätte. Der Sachverständige T2 hat insoweit ausgeführt, dass in einem solchen Fall diese Möglichkeit ausgeschieden wäre, da sie das weitere Ausfahren des Auslegearms vorausgesetzt hätte.

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Allerdings hätte die Feuerwehr nach den Ausführungen des Sachverständigen zwischen dem ersten Gelenk des Auslegearms des Baggers und einem der hinteren unter der Motorklappe befindlichen Aufhängepunkte ebenfalls eine Waage herstellen und daran dann eine Flasche befestigen können. Dazu wäre aus Sicht des Sachverständigen auch kein weiteres Ausfahren des Auslegearms des Autokrans erforderlich gewesen und die Beschädigungen an dem Führerhaus hatten vermieden werden können.

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Insoweit liegt jedoch kein Verschulden der Feuerwehr vor.

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Denn die Feuerwehr hatte nicht den Wissensstand eines mit dem Transport von Baggern beschäftigten Spezialunternehmens. Sie musste einen solchen auch nicht haben. Denn das Aufrichten von Baggern ist vielmehr im Rahmen der Bergungstätigkeiten der städtischen Feuerwehr ein Spezialfall. Sie musste daher zur Überzeugung der Kammer nicht ohne weiteres erkennen, dass es unterhalb der Motorklappe weitere Anschlagpunkte gab und durch Befestigen an dem hinteren Aufhängepunkt und dem ersten Gelenk des Auslegearms eine Waage hergestellt werden konnte, an dem man die Flasche des Krans hätte befestigen können. Dies gilt schon allein deshalb, weil die hinteren Aufhängepunkte unterhalb der Motorklappe lagen und daher nicht auf den ersten Blick sichtbar waren und zudem vor Ort nicht hinreichend klar war, dass der vordere Aufhängepunkt am ersten Gelenk des Baggers hinreichend stabil gewesen wäre. Der Feuerwehr waren auch keine weitergehenden Nachforschungen zumutbar. Der Zeuge T1 hat glaubhaft bekundet, dass er die vor Ort anwesenden Mitarbeiter nach weiteren Anschlagpunkten gefragt hat, ohne eine Antwort zu bekommen. Angesichts der Eilbedürftigkeit des Einsatzes waren ihm weitere Nachforschungen nicht zumutbar.

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Nach alldem war die Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.