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Landgericht Essen·4 O 297/96·06.11.1996

Schadensersatzklage wegen angeblich fehlerhafter Betriebsratsberatung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtBeratungshaftung (Anwaltshaftung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt 15.000 DM von der beklagten Rechtsvertretung wegen eines Vergleichs mit einem Arbeitnehmer nach vermeintlich fehlerhafter Beratung zur Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG). Zentrales Problem ist, ob die Beklagte hätte selbst nachprüfen müssen, ob die Angaben des Geschäftsführers korrekt waren. Das Landgericht stellt fest, dass die Klägerin die behaupteten Vorgänge nicht bewiesen hat und die Beklagte auf die Angaben des Mandanten vertrauen durfte; eine haftungsbegründende Pflichtverletzung liegt nicht vor.

Ausgang: Schadensersatzklage der Klägerin wegen angeblich fehlerhafter Rechtsberatung abgewiesen; Klägerin trägt Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Rechtsberatung setzt voraus, dass der Berater eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat.

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Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Mandanten gemachten Tatsachenangaben durch eigene Ermittlungen zu verifizieren, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen.

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Die klagende Partei trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Berater anders informiert gewesen sein müsste und schuldhaft falsch beraten hat.

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Soweit besondere Zweifel an der Richtigkeit von Mandatsangaben bestehen, kann eine Pflicht zur Nachfrage bestehen; dies ist aber im Einzelfall zu konkretisieren.

Relevante Normen
§ 102 BetrVG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 3.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Sicherheit durch eine schriftliche, unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse leisten.

Tatbestand

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Die im Jahre 1967 gegründete Klägerin befaßte sich mit der Ausführung von Straßen-, Kanalisations- und Tiefbauten. Ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der persönlichen haftenden Gesellschafterin entschloß sich Anfang 1994, aus Altersgründen und wegen eingetretener Verluste den Geschäftsbetrieb aufzugeben. Am 30.03.94 kündigte die Klägerin allen Mitarbeitern, mit Schreiben vom 30.03.94 auch dem Mitarbeiter X. Dieser erhob unter dem 19.04.94 Kündigungsschutzklage und bestritt die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates. Die Klägerin beauftragte als Mitglied der Beklagten diese mit der Vertretung in ihrem Prozeß. Die Beklagte bestellte sich mit Schriftsatz vom 04.05.94 für die Klägerin, der Schriftsatz ist unterzeichnet von dem Zeugen E. Dieser fertigte außerdem unter dem 18.07.94 einen Schriftsatz, in dem es u.a. heißt: „Dem Betriebsrat der Beklagten ist bekannt gegeben worden, daß der Betrieb zum 30.09.94 schließen wird und daß allen Mitarbeitern zu diesem Zeitpunkt gekündigt wird. Der Betriebsrat hat dieses ohne Widerspruch zur Kenntnis genommen“. Im Termin vom 08.09.94 vor dem Arbeitsgericht wurde der Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin gefragt, wie das Anhörungsverfahren des Betriebsrates durchgeführt worden ist. Er schilderte, daß er gleichzeitig mit der Aushändigung der Kündigungen den Betriebsrat I über die Kündigungen informiert und dieser die Kündigungen ohne Widerspruch zur Kenntnis genommen habe. Aufgrund dieser Äußerung wies das Arbeitsgericht darauf hin, daß die ausgesprochenen Kündigungen aus formellen Gründen aufzuheben seien, da zwischen der Anhörung des Betriebsrates und dem Ausspruch der Kündigung eine Frist von einer Woche einzuhalten sei. Auf Anraten der Beklagten wurde eine erneute Kündigung unter dem 29.09.94 ausgesprochen, die jetzt erst zum 30.04.95 möglich war. Der Mitarbeiter X erhob erneut Kündigungsschutzklage. In diesem Verfahren kam es zu einem Vergleich, wonach die Klägerin an den Mitarbeiter X 15.000,-- DM zu zahlen hatte.

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Diesen Betrag verlangt die Klägerin von der Beklagten ersetzt mit der Begründung, die Beklagte habe sie fehlerhaft rechtlich beraten. Sie behauptet, der Geschäftsführer ihrer Komplementärin habe den Ablauf der Anhörung des Betriebsrates beim ersten Beratungsgespräch Anfang Mai 1994 dargelegt. Zu diesem Zeitpunkt sei es problemlos erreichbar gewesen, daß das Arbeitsverhältnis spätestens zum 30.12.94 ohne Zahlung einer Abfindung beendet worden wäre. Sie müsse unterstellen, daß dem Zeugen E zum damaligen Zeitpunkt die Bestimmung des § 102 BetrVG unbekannt gewesen sei.

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Sie beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.06.95 zu zahlen,

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die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen,

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das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, der jetzige Liquidator der Klägerin habe sich bei ihr Ende April/Anfang Mai 1994 gemeldet und mit dem Zeugen E gesprochen. Das könnte der 03.05.94 gewesen sein. Im Rahmen des Gespräches habe der Zeuge E den Geschäftsführer der Klägerin befragt, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß vor der Kündigung angehört worden sei. Dazu habe der Geschäftsführer versichert, daß er Herrn I, den damaligen Betriebsrat, vor Aussprache der Kündigung über die Betriebsstillegung ordnungsgemäß informiert habe und daß dieser die Kündigung akzeptiert habe. Auf die Frage, was der Betriebsrat gesagt habe, habe Herr C dem Zeugen E mitgeteilt, der Betriebsrat, Herr I, habe ihm erklärt, daß er sich die Kündigungen aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Ertragslage schon gedacht habe, daß man dagegen ja nichts unternehmen könne und daß die Kündigungen insoweit in Ordnung seien. Daraufhin habe der Zeuge E den Geschäftsführer C gefragt, ob er eine schriftliche Stellungnahme des Betriebsrates vorlegen könne. Diese Frage sei von Herrn C verneint worden. Auf die Frage des Zeugen E, ob der Betriebsrat I bereit sei, vor Gericht auszusagen und zu bestätigen, daß der Betriebsrat ordnungsgemäß vor Ausspruch der Kündigungen angehört worden sei, den Kündigungen nicht widersprochen habe und auch erklärt habe, gegen diese Kündigungen nichts zu unternehmen, sei das vom damaligen Geschäftsführer der Klägerin bejaht worden. Dem Zeugen E sei die Vorschrift des § 102 BetrVG bekannt. Er habe unterstellen können, daß dem Geschäftsführer der Klägerin diese Vorschrift bekannt ist, weil die Klägerin auch in der Vergangenheit Entlassungen vorgenommen habe. Es habe auch arbeitsgerichtliche Verfahren dazu gegeben, beispielsweise betreffend den Mitarbeiter C1. Die Behauptung, der Zeuge E sei bereits bei dem ersten Gespräch über den Ablauf der Anhörung, wie er sich dann im Termin vom 08.09.94 darstellte, informiert worden, sei unrichtig.

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Die Klägerin entgegnet, selbst wenn ihr Geschäftsführer gesagt hätte, der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden, habe sich der Zeuge E mit dieser Aussage nicht zufriedengeben dürfen.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Akteninhalt verwiesen.

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Das Gericht hat durch Vernehmung des Zeugen E Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.11.96 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat ihre Behauptung nicht bewiesen, der Geschäftsführer ihrer Komplementärin habe den Ablauf der Anhörung des Betriebsrates beim ersten Beratungsgespräch Anfang Mai 1994 bereits so dargelegt, wie er es später vor dem Arbeitsgericht getan habe. Vielmehr hat die Beklagte ihre Darstellung hinsichtlich dieses Gespräches bewiesen, da der Zeuge E den Vortrag der Beklagten im wesentlichen bestätigt hat. Der Einwand der Klägerin, der Zeuge E habe sich mit der von ihm bekundeten Äußerung des Geschäftsführers ihrer Komplementärin nicht zufrieden geben dürfen, greift nicht durch. Allerdings ist es richtig, daß die Pflicht des Rechtsanwaltes – der Zeuge E steht einem solchen pflichtenmäßig gleich – zur vollständigen Beratung voraussetzt, daß er zunächst durch Befragung seines Auftraggebers die Punkte klärt, auf die es für die rechtliche Beurteilung ankommen kann, und dabei auch die in der Sache liegenden Zweifel, die er als Rechtskundiger erkennen kann und muß, während sie auch einem geschäftsgewandten Rechtunkundigen verborgen bleiben können, bedenkt und erörtert. Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof (NJW 1961, 601, 602) in einem Fall aufgestellt, in dem ein Geschäftsführer, der Vollstreckungstitel selbst erwirkt und die Vollstreckung zunächst selbst vergeblich versucht hatte, einen Rechtsanwalt aufgesucht hat, weil er allein in dieser Sache nicht weiterkam. In jenem Fall ging es also nicht darum, daß der Mandant eine falsche Information dem Anwalt gegeben hätte. Gerade das kennzeichnet aber den hier zu entscheidenden Fall, und dazu hat der Bundesgerichtshof in dem zitierten Urteil gesagt, daß der Rechtsanwalt jedenfalls in der Regel nicht verpflichtet sei, selbständige Ermittlungen und Prüfungen darüber anzustellen, ob die Information, die er von seinem Auftraggeber erhält, in allen Punkten richtig ist; der Rechtsuchende könne vielmehr erwarten, daß der von ihm beauftragte Rechtsanwalt seinen Angaben Vertrauen schenkt (BGH a.a.O.). Unter diesen Umständen war die Beratung des Zeugen E nicht als vertragswidrig, jedenfalls aber nicht als schuldhaft vertragswidrig anzusehen, so daß eine Haftung der Beklagten wegen positiver Vertragsverletzung ausscheidet. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.