Feststellung der Haftung des Insolvenzverwalters für Masseverbindlichkeiten (§ 61 InsO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Zahlung für erbrachte Werkleistungen und hilfsweise Feststellung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter wegen nicht erfüllter Masseverbindlichkeiten. Das Zahlungsbegehren wurde abgewiesen, weil ein Ausfall der Insolvenzmasse nicht nachgewiesen ist. Zugleich wurde der Feststellungsantrag auf Ersatzpflicht des Verwalters für den Ausfall stattgegeben. Das Gericht betont die Darlegungspflicht des Verwalters zur Unkenntnis der Masseunzulänglichkeit und die Pflicht zur Schadensminderung.
Ausgang: Zahlungsantrag der Klägerin abgewiesen; Feststellungsantrag auf Ersatzpflicht des Insolvenzverwalters für den Ausfall stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 61 InsO haftet der Insolvenzverwalter für Masseverbindlichkeiten, die durch eine von ihm vorgenommene Rechtshandlung begründet wurden, wenn diese Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren nicht erfüllt werden können.
Die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters tritt nur im Falle eines tatsächlichen Ausfalls der Masseverbindlichkeiten ein; vorwirkend geltend gemachte Zahlungsansprüche scheitern, wenn der Ausfall der Masse nicht nachgewiesen ist.
Der Insolvenzverwalter muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass bei Begründung der Verbindlichkeit für ihn nicht erkennbar war, dass die Masse zur Deckung der Verbindlichkeit voraussichtlich nicht ausreichen würde; diese Unkenntnis ist vom Verwalter substantiiert zu begründen.
Eine in einem Auftragsschreiben enthaltene Formulierung wie "Zahlung aus Massemitteln ist gewährleistet" begründet nicht ohne Weiteres eine weitergehende persönliche Garantie des Insolvenzverwalters; zudem trifft Gläubiger eine Schadensminderungspflicht, etwa rechtzeitig die Leistungen einzustellen, wenn sich Unbezahlbarkeit abzeichnet.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, in Höhe des Ausfalls der streitgegenständlichen Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Firma S..., der Klägerin Schadensersatz zu leisten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Tatbestand
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter des Vermögens der Firma S... GmbH (Schuldnerin).
Mit Schreiben vom 30.06.2000 hat die Schuldnerin beantragt, Ober ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 03.07.2000 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte beauftragte die Firma E... mit einer Prognoserechnung, um festzustellen, ob die Fortführung der betrieblichen Aktivitäten der Schuldnerin wirtschaftlich sinnvoll seien. Anfang Juni 2000 kamen E... zu dem Ergebnis, dass eine Fortführung der betrieblichen Aktivitäten der Schuldnerin zu einem deutlichen Überschuss zu Gunsten der Masse führen würde. Aus Sicht des Beklagten erschien die Fortführung der betrieblichen, Aktivitäten als wirtschaftlich sinnvoll.
Durch Schreiben vom 30.08.2000 an das Insolvenzgericht berichtete der Beklagte Ober den Fortgang des Geschäftsbetriebes und zeigte gleichzeitig die Masseunzulänglichkeit an. Er kam zu dem Ergebnis: Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Die Schuldnerin ist überschuldet. Die Kosten eines Insolvenzverfahrens können aus der Masse gedeckt werden.
Durch Schreiben vom 06.09.2000 wurden hierüber die Gläubiger informiert.
Nachdem sich die Auftragssentwicklung zunächst planmäßig entwickelte, traten Ende des Jahres 2000 unplanmäßige Verzögerungen und Mehrkosten auf, die dazu führten, dass die Planzahlen nicht erreicht werden konnten. Im großen Umfange hielten die Kunden der Schuldnerin, die aus der Betriebsfortführung betroffen waren, Zahlungen zurück.
In der Sitzung des Gläubigerausschusses vom 26.10.2000 wurde im Rahmen eines Soll-/Ist-Vergleiches festgestellt, dass das angestrebte PIanergebnis mit großen Abstand nicht erreicht werden kann. Statt des geplanten Überschusses von 1.182.000,00 DM wurde allenfalls noch ein Überschuss von 190.000.00 DM erwartet.
Durch Telefax vom 06.11.2000 beauftragte der Beklagte die Klägerin mit der Durchführung der streitgegenständlichen Werkleistungen. Hierin hieß es: "Die Zahlung aus Massemitteln ist gewährleistet".
Die Klägerin führte die Arbeiten ordnungsgemäß und mangelfrei durch.
Sie stellte ihre Arbeiten durch die Rechnungen vom 14.12.2000, 21.12.2000, 31.01.2001 und 15.02.2001 mit insgesamt 97.205,81 DM in Rechnung.
Auf die Rechnung vom 14.12.2000 erbrachte der Beklagte eine a-conto-Zahlung von 35.000,00 DM, so dass sich eine Restforderung in Höhe von 62.205,81 DM (= 31.805,33 €) errechnete.
Eine weitere Sitzung des Gläubigerausschusses fand am 22.02.2001 statt, aus der sich ein Verlust aus der Auftragsentwicklung von ca. 975.000,00 DM ergab. Nach wie vor wurde davon ausgegangen, dass auf Grund des Forde- rungsbestandes der Insolvenzrnasse die Verbindlichkeiten bezahlt werden könnten. Durch Schreiben des Beklagten vom 13.07.2001 wurde den Gläubigern mitgeteilt, dass die Auftraggeberin Arbeitsgemeinschaft Airport 2000 Plus keine Zahlungen mehr leiste. Unter dem 17.07.2001 zeigte der Beklagte beim Insolvenzgericht Essen erneut die Masseunzulänglichkeit an.
Aktuell sollen sich die nicht bezahlten Verbindlichkeiten aus der Betriebsfortführung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin auf 1.254.677,00 DM belaufen. Dem stehen noch offene Forderungen der Insolvenzrnasse gegen Dritte in Höhe von 2.619.013,00 DM gegenüber (= Forderungssaldo 1.364.336,00 DM = 697.573,92 €).
Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Auftragsschreiben vom 06.09.2000 an sie eine Garantieerklärung des Beklagten beinhalte. Auch hätte der Beklagte, soweit zum Zeitpunkt der Auftragserteilung genügend Mittel in der Masse vorhanden gewesen seien, diese für die Klägerin zurückbehalten müssen. Tatsächlich sei die Zahlung aus Massemitteln bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht gewährleistet gewesen
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 31.805,33 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2001 zu zahlen,
hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, in Höhe des Ausfalls der streitgegenständlichen Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Firma S... GmbH, ihr Schadensersatz zu leisten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet insbesondere, dass er bei Begründung der hier in Rede stehenden Masseverbindlichkeiten nicht habe erkennen können und auch nicht erkannt habe, dass diese voraussichtlich nicht erfüllt werden könnten. Er habe sowohl mit Zustimmung der Gläubigerversammlung als auch des Gläubigerausschusses gehandelt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 3 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im tenorierten Umfange begründet, im übrigen unbegründet.
Der Hauptantrag, mit dem die Klägerin von den Beklagten Zahlung in Höhe von 31.805,33 € begehrt, ist unbegründet.
Gemäß § 61 Satz 11nsO kann die Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz verlangen, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Beklagten als Insolvenzverwalter begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann.
Ein solcher Fall liegt hier zwar grundsätzlich vor. Der Beklagte hat die streitgegenständ-lichen Aufträge als Insolvenzverwalter in Auftrag gegeben.
Die persönliche Haftung des Beklagten kommt jedoch erst zum Tragen im Falle der Nichterfüllbarkeit der Verbindlichkeiten. Dass die Verbindlichkeiten aus der Insolvenzmasse nicht erfüllt werden können, kann derzeit jedoch nicht festgestellt werden. Der Beklagte trägt unwiderlegt vor, dass sich die Verbindlichkeiten der Schuldnerin auf 1.254.677,00 DM belaufen. Demgegenüber sollen Forderungen der Insolvenzmasse gegen Dritte in Höhe von 2.619.013,00 DM bestehen, so dass der Beklagte davon ausgeht, dass die Masse ausreichen wird, die Masseverbindlichkeiten zu bedienen. Der Klägerin hat nicht belegt, dass die Masse nicht ausreicht, um auch ihre Forderung zu begleichen.
Da der Ausfall im Rahmen des Insolvenzverfahrens Tatbestandsvoraussetzung ist. hat der Zahlungsantrag keinen Erfolg.
Eine persönliche, weitergehende Garantieerklärung beinhaltet auch das Auftragsschreiben vom 06. 11.2000 nicht.
Der Feststellungsantrag ist demgegenüber zulässig und begründet.
Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an der Klärung des Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 BGB besteht, da ein Ausfall zu befürchten ist und sie ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Haftungsfrage hat.
Die Haftung des Beklagten ist grundsätzlich gemäß § 61 Satz 1 InsO begründet. Die Haftung des Beklagten entfällt nicht gemäß § 61 Satz 2 InsO. Danach entfällt die Haftung des Insolvenzverwalters, wenn für ihn bei Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennbar war, dass die Masse zur Deckung der Verbindlichkeit voraussichtlich nicht ausreichen würde. Diese Umstände muss der Verwalter darlegen. Er muss auch nachweisen, dass seine - expost betrachtete - Fehleinschätzung unvorhersehbar und damit nicht pflichtwidrig war (vgl. Kübler/Prötting, Insolvenzordnung, § 61 Rdn. 7).
Eine solche Nichterkennbarkeit kann vorliegend nicht festgestellt werden. Wie sich im Laufe dieses Rechtsstreits herausgestellt hat, wurde der streitgegenständliche Auftrag erst am 06.11.2000 erteilt und in der Folgezeit durchgeführt. Zuvor hat der Beklagte bereits durch Schreiben vom 30.08.2000 gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an- gezeigt. Durch Schreiben vom 06.09.2000 wurden hierüber die Gläubiger informiert.
Es hatte sich bereits eine Negatiwerschiebung des Liquiditätsstatus abgezeichnet.
Es ist nicht feststellbar, dass der Beklagte nicht erkennen konnte, dass die Masse auch zur Deckung der Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin voraussichtlich nicht ausreichen würde.
Sodann wurde der Auftrag Ende des Jahres 2000 ausgeführt. In diesem Zusammenhang hätte der Beklagte aus Gründen der Schadensminderungspflicht den Auftrag gegebenen-falls auch noch rechtzeitig stoppen können und müssen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 und 709 ZPO.