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Landgericht Essen·4 O 207/11·14.05.2012

Werkvertrag: Schadensersatz für Hausschäden durch umstürzende Arbeitsbühne

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einem Werkvertrag Ersatz von Schäden an seinem Haus, die durch eine bei den Arbeiten eingesetzte Arbeitsbühne verursacht wurden. Streitig war, ob die Beklagte wegen unsachgemäßer Aufstellung/Überprüfung der Bühne trotz einer nicht erkennbaren Manipulation der Sicherheitselektronik haftet und wie hoch der Schaden ist. Das LG bejahte eine Verletzung vertraglicher Schutzpflichten, weil die Bühne nicht hinreichend gesichert eingesetzt wurde und eine Sicherheitsprüfung vor Inbetriebnahme geboten war. Es sprach Schadensersatz für Dach, Fassade, Treppe sowie Lampe/Bewegungsmelder zu, lehnte aber Außenanlagenschäden mangels Schätzgrundlage ab und kürzte wegen „Neu für Alt“ sowie wertverbessernder Positionen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Hausschäden teilweise zugesprochen (8.754,06 € inkl. Zinsen), im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus einem Werkvertrag folgt eine Schutzpflicht, das Eigentum des Bestellers bei der Ausführung der Arbeiten nicht zu beschädigen (§ 241 Abs. 2 BGB).

2

Setzt der Unternehmer ein gefährliches Arbeitsgerät ein, trifft ihn die Pflicht, die sichere Aufstellung und Funktionsfähigkeit vor Inbetriebnahme zu überprüfen; eine (auch nicht ohne Weiteres erkennbare) Manipulation der Sicherheitstechnik entlastet nicht, wenn der Unfall bei pflichtgemäßer Kontrolle vermeidbar gewesen wäre.

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Der Unternehmer haftet für Pflichtverletzungen seiner Erfüllungsgehilfen und der von diesen eingeschalteten Dritten nach § 278 BGB, wenn deren Tätigkeiten der Erfüllung der vertraglichen Pflichten dienen.

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Bei der Schadensbemessung sind Positionen abzusetzen, die zu einer über den Ausgleich hinausgehenden Wertverbesserung führen (Bereicherungsverbot).

5

Ein Abzug „Neu für Alt“ ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen und kann auf den Materialanteil bzw. auf wertrelevante Leistungsbestandteile beschränkt werden; fehlt für einen Posten eine tragfähige Schätzgrundlage, ist er nicht zusprechbar (§ 287 ZPO).

Relevante Normen
§ 631, 280, 278 BGB§ 287 ZPO§ 631 BGB§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 241 Abs. 2 BGB§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.754,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen Kläger und Beklagte zu gleichen Teilen.Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers des Klägers trägt die Beklagte zu 50 %.             Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten trägt der Kläger zu 50 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.             Für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil durch ihn zu vollstreckenden Betrages.             Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil durch die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.             Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Streithelfer der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil durch den Streithelfer der Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Streithelfer der Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.             Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Streithelferin des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil durch die Streithelferin des Klägers vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Streithelferin des Klägers vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Parteien schlossen am 26.08.2010 einen Werkvertrag über den Bau einer Solaranlage auf dem Dach des Einfamilienhauses des Klägers sowie die Erneuerung des Heizungssystems.

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Bei den Arbeiten an der Solaranlage setzte die Beklagte eine von der Streithelferin des Klägers angemietete Arbeitsbühne ein, um die Materialien auf das Dach zu transportieren.

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Die Arbeitsbühne wurde am 18.10.2010 zur Adresse des Einfamilienhauses des Klägers geliefert.

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Gemäß des Übergabeprotokolls, unterzeichnet durch den Streithelfer der Beklagten, einem Mitarbeiter der Beklagten, nahm dieser die Maschine um 08.00 Uhr entgegen und bestätigte die Ordnungsmäßigkeit der Anlieferung.

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Mit der Maschine wurde dem Streithelferin des der Beklagten auch die Betriebsanleitung übergeben.

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Die Maschine wurde sodann den Tag über genutzt. Gegen 16.30 Uhr wollte der Streithelfer der Beklagten seine Arbeit mit der Arbeitsbühne beenden und zu diesem Zweck die Bühne absenken und schwenken. Bei dieser Bewegung stürzte die Arbeitsbühne in Richtung des Hauses des Klägers. Sie streifte erst das Dach, dann eine Hauswand und landete schließlich auf der Hauseingangstreppe.

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Aufgrund der durch den Sturz verursachten Verletzung eines Mitarbeiters der Beklagten untersuchte die Staatsanwaltschaft Essen den Unfall und ließ ein Gutachten des U erstellen.

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Das Gutachten vom 26.06.2010 kam zu dem Ergebnis, dass für einen ordnungsgemäßen Einsatz zwei seitliche Stützen aus der Transportstellung heraus geschwenkt und in der Endposition verriegelt werden müssen. In einem weiteren Arbeitsschritt müssen vier Stützen hydraulisch ausgefahren werden, um einen sicheren Stand während des Betriebes zu gewährleisten. Dieser Vorgang wird elektrisch überwacht. Sollte einer der erforderlichen sechs Schalter nicht in der ordnungsgemäßen Position sein, kann die Bühne nicht in Betrieb genommen werden.Der U stellte bei seinen Untersuchungen fest, dass im Schaltkasten eine anspruchsvolle Manipulation vorgenommen wurde, welche diesen Sicherheitsmechanismus überbrückte. Die Manipulation war mit dem bloßen Auge nicht erkennbar.

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Der Kläger behauptet, die Sicherheitsstützen seien nicht ausgefahren gewesen. Dies habe dazu geführt, dass es der Hebebühne an der erforderlichen Standsicherheit gefehlt habe und diese so beim Schwenken umstürzen konnte.

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Dem Kläger sei durch den Sturz der Arbeitsbühne ein Schaden in Höhe von 15.342,01 € entstanden.

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Der Kläger ist der Ansicht, bei dem Betrieb eines derartigen Gerätes, von dem bei unsachgemäßer Benutzung erhebliche Gefahren ausgehen, sei es die Pflicht der Beklagten, die Arbeitsbühne auf Ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Die Beklagte hätte vor jeder Inbetriebnahme überprüfen müssen, ob die Maschine in einem ordnungsgemäßen und sicheren Zustand ist, insbesondere, ob die seitlichen Stützen ausgefahren sind. Dieses Wissen hätte Sie durch einen Blick in die mitgelieferte Anleitung der Maschine erhalten können.

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Abzüge Neu für Alt wären nicht auf den gesamten Rechnungsbetrag zu erstrecken. Auf Arbeitslöhne, Anfahrtskosten und dergleichen sei kein altersbedingter Abschlag zu machen. anzuwenden. Abzüge Neu für Alt könnten sich nur auf die zu verbauenden Materialien erstrecken.

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Das Gericht solle den Schaden gemäß § 287 ZPO ermitteln, soweit dieser durch das Sachverständigengutachten nicht klar genug eingegrenzt wurde.

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Die Streithelferin des Klägers behauptet, die Benutzung der Arbeitsbühne sei zunächst „Tagesgeschäft“ der Beklagten. Unabhängig von dieser grundsätzlichen Kenntnis der Beklagten über die Funktionsweise einer Arbeitsbühne und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, sei hier auch eine ganz genaue Einweisung und Aufklärung erfolgt. Nachdem der Auslieferer der Arbeitsbühne bis ca. 08.15 Uhr vor dem Einfamilienhaus gewartet habe, habe er bei der Beklagten angerufen und dort deren Baustellenleiter, den Streithelfer der Beklagten, erreicht. Dieser habe die Arbeitsbühne entgegengenommen, da die Arbeiter ihre Arbeit an diesem Tag erst um 12.00 Uhr aufnahmen.Der Auslieferer habe dem Streithelfer der Beklagten im Einzelnen erläutert, wie die Arbeitsbühne aufgestellt werden müsse. Dies sei notwendig gewesen, weil die Einfahrt neben dem Haus sehr eng ist, so dass die Arbeitsbühne nicht habe aufgebaut werden können, weil der Zugang zum Haus bestehen bleiben solle. Der Aufbau sei auf ausdrücklichen Wunsch des Streithelfers der Beklagten nicht sofort erfolgt, um den Zugang zum Haus frei zu halten, der sonst durch die Stützen versperrt gewesen wäre.

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Der Streithelfer der Beklagten habe erklärt, er habe die genaue Vorgehensweise gut verstanden und würde dies so an die Mitarbeiter weitertragen. Darüber hinaus habe er erklärt, diese hätten bereits Erfahrungen mit den Arbeitsbühnen, da bereits vor 14 Tagen eine solche benutzt worden sei.

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Die Streithelferin des Klägers ist der Ansicht, die Angaben des Klägers zu den Schäden, die aus dem Sturz der Arbeitsbühne entstanden seien, seien völlig unsubstantiiert.

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Betreffend die Beschädigung an der Richtung Südosten orientierten, straßenseitigen Fassade sei festzustellen, dass die Beschädigung in keinem Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehe. Vielmehr wäre es ohnehin notwendig geworden, die neuen Solarmodule über eine Leitung mit dem Keller zu verbinden. Diese Leitung hing außen an dem Gebäude. Sie hätte noch in der Fassade untergebracht werden müssen. Die Beschädigung an der Fassade sei demnach nicht durch die Arbeitsbühne hervorgerufen worden, sondern habe bereits durch die Leitung vorher vorgelegen.

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Selbst wenn die Beschädigung durch den Sturz hervorgerufen worden sei, bestünde keine Ersatzpflicht. Es hätte sowieso die gesamte Wärmedämmung aufgerissen werden müssen und anschließend seien diese wieder zu schließen gewesen.

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Gemäß der berufsgenossenschaftlichen Regelungen – einschlägig hier BGR 500 – dürften mit der selbständigen Bedienung einer Arbeitsbühne nur Personen beschäftigt werden, die unter anderem in der Bedienung von Hebebühnen unterwiesen seien, dem Unternehmer ihre Befähigung hierzu nachgewiesen hätten und vom Unternehmer schriftlich mit der Bedienung beauftragt wurden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.342,01€ nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2011 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, die seitlichen Stützen bzw. Seitenarme seien ausgefahren gewesen und zwar unverändert in der Stellung, in der das Gerät aufgebaut und zur Nutzung freigegeben worden sei. In dieser Stellung sei den ganzen Tag gearbeitet worden. Die Beklagte verstehe das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten so, dass die Arbeitsbühne nur in einem bestimmten Radius bewegt werden könne. Aufgrund der Manipulation des Schaltkreises sei die Sicherheitselektronik außer Kraft gesetzt worden, die verhindert, dass die Arbeitsbühne diesen zulässigen Radius verlässt.Ursache für das Umstürzen sei allein die Manipulation. Die Mitarbeiter der Beklagte hätten alle zumutbaren Vorkehrungen zum Schutze des Eigentums des Klägers vor Beschädigung und Zerstörung getroffen. Das Schadensereignis sei für sie weder vorhersehbar noch abwendbar gewesen. Als Entlastungsbeweis gelte schon die Manipulation der Maschine, welche durch die Staatsanwaltschaft hinreichend bewiesen worden sei.

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Bezüglich der Schadenshöhe behauptet die Beklagte, es sei nur eine Treppenstufe beschädigt. Der Schaden an der gesamten Treppe sei nicht vorhanden. Außerdem lege der Kläger bei seiner Schadensberechnung höherwertiges Material zugrunde. Über die angegebenen Rasenkantensteine seien keinerlei Schäden bekannt. Die Fassade sei nur auf 9 m² beschädigt, nicht jedoch auf 90 m². Ebenfalls sei unklar, inwiefern der Bewegungsmelder sowie die Leuchte beschädigt worden seien.

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Die Beklagte ist der Ansicht, die Arbeitsbühne sei vergleichbar mit einem Baugerüst. Ein Baugerüst werde sach- und fachkundig allein von der Fachfirma aufgebaut. Die das Baugerüst benutzenden Bauarbeiter müssten nur wissen, wie sie sich auf diesem zu bewegen haben. Entsprechend hätten die Mitarbeiter der Beklagten nur wissen müssen, wie sie die Arbeitsbühne zu bedienen hatten. Dazu habe die Einweisung gedient.

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Der Schaden könne des Weiteren keinesfalls gem. § 287 ZPO allein durch das Gericht geschätzt werden. Er sei vielmehr vom Kläger genau vorzutragen und der Höhe nach genau zu bestimmen.

29

Der Streithelfer der Beklagten behauptet, er habe die Arbeitsbühne inklusive ordnungsgemäßer Aufstellung durch die Streithelferin des Klägers bestellt. Die Arbeitsbühne sei bei Anlieferung ausgerichtet und in Betrieb genommen worden. Danach habe weder er noch andere Mitarbeiter der Beklagten die Arbeitsbühne umgestellt oder irgendwelche Stützen bewegt, da sie davon ausgegangen seien, dass die Arbeitsbühne in einem ordnungsgemäßen Zustand sei und richtig aufgestellt worden sei.  Er habe keine Anweisung gegeben, die Stützen nicht auszufahren, weil sonst der Zugang zum Haus verstellt sei. Auch sei ihm nicht erklärt worden, wie welche Zylinder mit welchen Handgriffen auszufahren seien.

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Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens, das der Sachverständige C unter dem 09.11.2012 erstellt hat.Hinsichtlich des Ergebnisses der persönlichen Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.433,21 € gegen die Beklagte aus den §§ 631, 280 I 1, 241 II BGB.

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I.

34

Die Parteien haben einen Werkvertrag miteinander geschlossen.

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Die Beklagte hat eine Nebenpflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt. Zu den Nebenpflichten gehören auch die Schutzpflichten des § 241 II BGB. Hiernach haben die Vertragsparteien sich so zu verhalten, dass die Rechte und Rechtsgüter des Vertragspartners, also unter anderem das Eigentum, nicht verletzt werden.

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Die Pflichtverletzung liegt vorliegend darin, dass die Beklagte die nicht hinreichend gesicherte Arbeitsbühne eingesetzt hat und diese dann umgestürzt ist und dabei das Haus des Klägers beschädigt hat. Es steht durch das Gutachten des TÜV-Rheinlands fest, dass die Stützen der Arbeitsbühne nicht ordnungsgemäß ausgefahren waren. Hierdurch kam es zu einer erheblichen Instabilität der Arbeitsbühne, die schließlich zu dem Umsturz und der Beschädigung geführt haben.

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Dass die Beklagte diese Pflichtverletzung zu vertreten hat, wird gemäß § 280 I 2 BGB vermutet. Der Beklagten ist nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen.

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Die Beklagte führt diesbezüglich an, dass es nur zu dem Unfall kommen konnte, weil der Schutzmechanismus der Arbeitsbühne durch eine von den Mitarbeitern der Beklagten nicht zu bemerkenden Manipulation umgangen worden ist. Da es sich hierbei um eine Ursache handele, für die sie nicht einzustehen habe, sei sie entlastet.              Zudem behauptet die Beklagte, die Arbeitsbühne sei durch ein Fachunternehmen aufgestellt worden, und sie ist der Ansicht, ihre Mitarbeiter hätten sich darauf verlassen dürfen, dass die Arbeitsbühne sicher stehe und hätten die Arbeitsbühne nicht überprüfen müssen.

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Dies kann die Beklagte allerdings nicht entlasten. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Streithelferin des Klägers nach obliegt dem Nutzer der Arbeitsbühne die Pflicht, diese vor Ingebrauchnahme auf die Sicherheit hin zu überprüfen hat und nur unter Beachtung der Sicherheitshinweise einzusetzen. So heißt es in 3.2, 2. Satz: „Der Mieter darf den Mietgegenstand nur unter Beachtung der Wartungs- und Sicherheitshinweise in Betrieb nehmen.“             Die Sicherheitshinweise wurden der Beklagten mit der Bedienungsanleitung übergeben. Sie lauten wie folgt: „15. Vor dem Gebrauch muss die korrekte Aufstellung des Liftes überprüft werden.“ Im Weiteren wird dann bezüglich des Aufbaus (S. 14 der Betriebsanleitung) in Punkt 4 darauf hingewiesen, dass die Seitenstützen auszuschwenken und zu verschließen sind. Selbst wenn also die Arbeitsbühne durch das anliefernde Unternehmen unsachgemäß aufgestellt worden sein sollte, hätte die Mitarbeiter der Beklagten die Pflicht getroffen, die Aufstellung zu überprüfen Da die entsprechende berufsgenossenschaftliche Regelung (BGR 500) vorschreibt, dass mit der selbständigen Bedienung einer Arbeitsbühne nur Personen betraut werden dürfen, die mit in der Bedienung von Hebebühnen vertraut sind, dem Unternehmer ihre Befähigung hierfür nachgewiesen haben und vom Unternehmer schriftlich mit der Bedienung beauftragt wurden, waren entweder die Mitarbeiter der Beklagten zur Überprüfung der Aufstellung in der Lage (dies wäre angesichts eines ebenso offenkundigen wie gravierenden Fehlers wie nicht ordnungsgemäß ausgefahrener Stützen zu erwarten) oder aber die Pflichtverletzung der Beklagten liegt schon im Einsatz unqualifizierter Mitarbeiter.

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Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die Beklagte also den Sturz der Arbeitsbühne und somit die Schäden am Eigentum des Klägers vermeiden können, trotz der Manipulation und ungeachtet dessen, wer die Arbeitsbühne aufgestellt hat und ob der Streithelfer der Beklagten eingewiesen wurde.

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Überdies müsste sich die Beklagte auch das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen anrechnen lassen, § 278 BGB.  Die Streithelferin des Klägers wurde als Erfüllungsgehilfe der Beklagten tätig. Diese bediente sich ihrerseits eines Drittunternehmens zur Anlieferung der Arbeitsbühne. Zumindest dieses Drittunternehmen unterließ es fahrlässig, die Arbeitsbühne vollständig auf deren Sicherheit hin zu überprüfen. Es hätte eine Arbeitsbühne mit einer Manipulation der Sicherheitselektronik nicht ausliefern dürfen. Sollte es der Mitarbeiter des ausliefernden Unternehmens gewesen sein, der die Arbeitsbühne unsachgemäß aufgestellt hat, würde die Beklagte für dieses Verschulden ebenfalls einstandspflichtig sein.

42

II.

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Dem Kläger ist durch den Sturz der Arbeitsbühne ein erstattungsfähiger Schaden in Höhe von 8.754,06 € entstanden.

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Aufgrund des Sturzes der Arbeitsbühne kam es zur Überzeugung des Gerichts zu folgenden Schäden an dem Einfamilienhaus des Klägers:

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1.Die vom Kläger geltend gemachte Beschädigung des Daches beruht auf dem Sturz der Arbeitsbühne.  Der Sachverständige hat erklärt, dass das Angebot der N über 1.006,20 €, dass der Kläger zum Nachweis der Schadenshöhe bezüglich der Beschädigungen des Daches vorlegt, angemessen ist, möglicherweise am oberen Rand, aber unter Berücksichtigung von Mindermengenzuschlägen im Bereich des Akzeptablen. Von den 1.006,20 € entfielen 127,20 € auf Materialien und 879,00 € auf Arbeitslohn. Die Lebenszeit des Daches schätzte der Sachverständige auf 40 Jahre, das Dach war 10 Jahre alt. Das Gericht nimmt einen Abzug Neu für Alt in Höhe von 25 % nur vom Materialwert vor, somit einen Abzug von 34,30€.

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Das Gericht schätzt den Schaden im Bereich des Daches somit auf 971,90 €.

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2.Auch die vom Kläger geltend gemachte Beschädigung des Fassade beruht auf dem Sturz der Arbeitsbühne.

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Aus dem vom Kläger vorgelegten Angebot des Malerbetriebes C ist allerdings die Position „Auftrag einer Silikon-Farbbeschichtung“, 1.080,30 €, herauszunehmen, da eine Silikon-Farbbeschichtung zu einer höherwertigen Fassade führen würde, der Kläger also nicht nur seines Schadens enthoben, sondern darüber hinaus bereichert würde.  Im Übrigen ist die Angebotssumme in Höhe von dann noch 4.148,01 € nach Angaben des Sachverständigen nicht zu beanstanden. Von diesen 4.148,01 € entfallen 172,00 € auf Materialien, 1.065,78 € auf Arbeitslohn und 2.910,24 € pauschal auf das Spachteln und Glätten und Grundieren und Auftragen der Silikon-Beschichtung.

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Die Lebenszeit der Fassade schätzte der Sachverständige auf 30 Jahre, zum Zeitpunkt der Beschädigung war die Fassade ca. 2 Jahre alt.

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Das Gericht nimmt einen Abzug Neu für Alt in Höhe von 7,5 % vom Materialwert und von dem Pauschalen für das Spachteln und Glätten und das Grundieren und Auftragen der Silikon-Beschichtung vor, somit einen Abzug von 231,17 €.

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Das Gericht schätzt den Schaden im Bereich der Fassade somit auf 3.916,84 €.

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3.Auch die vom Kläger geltend gemachte Beschädigung der Treppe beruht auf dem Sturz der Arbeitsbühne.

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Bei dem vom Kläger vorgelegten Angebot der S ist zu beachten, dass eine Feuerverzinkung des Treppengeländers nicht notwendig ist und eine Feuerverzinkung zu einer höherwertigen Treppe führt. Ebenso würde eine Verwendung des im Angebot des Unternehmens O angebotenen Materials… zu einer Wertverbesserung der Treppe führen.Das Gericht nimmt daher einen Abschlag von 750,00 € vor.

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Beide Angebote in Höhe von insgesamt dann noch 4.811,85 € sind nach Angaben des Sachverständigen nicht zu beanstanden. Eine genaue Aufteilung in Arbeits- und Materialkosten lässt sich schwerlich vornehmen, da die Angebote teilweise Pauschalpreise enthalten, in denen sowohl Arbeit als auch Material erfasst ist.

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Das Sachverständigengutachten ergab eine Lebensdauer von 80 Jahren sowie den Einbau Mitte der 80er Jahre. Das Gericht schätzt den Abzug für neu für alt auf insgesamt 25 %, mithin 1.202,97 €

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Das Gericht schätzt den Schaden im Bereich der Treppe somit auf 3.608,88 €.

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4.Den Schaden an der Außenanlage beziffert der Kläger mit 1.047,90 €Da die Beweisaufnahme nicht ergeben hat, in welchem Umfang die Außenanlage bereits vor dem Sturz angelegt war und somit beschädigt worden sein könnte, fehlt es hier an einer soliden Schätzgrundlage, so dass dieser Posten insgesamt nicht zugesprochen werden konnte.

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5.Die Beschädigung der Lampe und des Bewegungsmelder sind ebenfalls erstattungsfähig. Aufgrund der Schilderung des Klägers ist das Gericht davon überzeugt, dass Lampe und Bewegungsmelder durch die Arbeitsbühne beschädigt wurden.Die vom Kläger geltend gemachten 256,44 € erscheinen angemessen.

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6.Der Schaden beläuft sich somit insgesamt auf 7.433,21€.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 I 2 BGB. Rechtshängigkeit der Klage ist erst am 30.08.2011 eingetreten, eine frühere Verzinsung ist nicht ersichtlich, so dass die Klage bezüglich der Zinsen zum Teil abzuweisen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I  2. Alt. ZPO.

62

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 4-11, 711, 709 ZPO.