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Landgericht Essen·4 O 176/23·08.09.2024

Ärztebewertung online: Unterlassung unwahrer Tatsachen und ehrrühriger Teilwahrheiten

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein niedergelassener Kardiologe beantragte im Eilverfahren Unterlassung gegen eine 1‑Sterne-Onlinebewertung eines Patienten. Streitig war, ob die Rezension wahre Tatsachen, zulässige Meinungen oder unzulässige Ehrverletzungen enthielt. Das LG Essen bestätigte die einstweilige Verfügung überwiegend, untersagte zahlreiche konkrete Aussagen als unwahr bzw. als bewusst unvollständige, ehrverletzende Darstellung und hob sie im Übrigen teilweise auf. Maßgeblich waren die Abwägung zwischen Art. 5 GG und allgemeinem Persönlichkeitsrecht sowie die Wahrheitspflicht nach § 186 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Rezension überwiegend bestätigt, im Übrigen aufgehoben und Antrag insoweit zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Kollision von Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und allgemeinem Persönlichkeitsrecht ist zunächst nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil zu unterscheiden; der Kontext der Äußerung ist maßgeblich.

2

Unwahre Tatsachenbehauptungen über eine Person sind regelmäßig nicht hinzunehmen; nach der über § 823 Abs. 2 BGB vermittelten Beweisregel des § 186 StGB trägt der Äußernde die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Wahrheit.

3

Auch eine für sich genommen wahre Tatsachenbehauptung kann als bewusst unvollständige „Teilwahrheit“ unzulässig sein, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände beim Durchschnittsleser ein falscher, ehrverletzender Eindruck entsteht.

4

Meinungsäußerungen, die in ihrer Wirkung die (Berufs-)Ehre herabsetzen, sind unzulässig, soweit sie auf unwahren Tatsachenelementen oder einer unwahren Tatsachengrundlage beruhen.

5

Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstveröffentlichung indiziert und entfällt regelmäßig nicht ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; im einstweiligen Rechtsschutz genügt die Glaubhaftmachung eines drohenden Reputationsschadens als Verfügungsgrund.

Relevante Normen
§ BGB §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1§ 936 ZPO§ 924 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 935 ZPO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 15.09.2023 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tenor wie folgt lautet:

Dem Antragsgegner wird untersagt, in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und /oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

„Als Erstes eine dringende Warnung an Alle die zu diesem Arzt gehen wollen. !! Meiden Sie diese Praxis, dieser Mann ist gefährlich!! Nur um andere Patienten zu schützen wird dieser Erfahrungsbericht verfasst.“

und/oder

„Am 00.00.00 sollte bei „Dr.“ N. ein zuvor vom Hausarzt festgestellter AV Block besprochen werden.“

und/oder

„Die mitgebrachten Unterlagen wurden vom Arzt vorne an der Anmeldung liegen gelassen und nicht eingesehen. das EKG dauerte weniger als 10 Sek und wurde vom Arzt ebenfalls nicht angesehen, die sehr auffällige Kurve durch den AV Block wurde von ihm nicht wahrgenommen.“

und/oder

„und fragte dann warum ich da sei, nachdem ich ihm sagte warum fragte er noch dreimal nach Angaben die ich kurz zuvor erläutert hatte, was deutlich machte das er nicht ansatzweise zugehört hatte.“

und/oder

„Dann folgte die Ultraschalluntersuchung. In der Sekunde als er mit der Untersuchung begann sagte er: „ich mache dann eine Einweisung für das Krankenhaus fertig.“

und/oder

„Die Frage was er denn festgestellt hätte beantwortete er mit, wörtlich „ Ja nix“

und/oder

„Die Frage was denn im Krankenhaus gemacht werden sollte beantwortete er mit „ weiß ich nicht, gegebenfalls ein neuer Katheter“

und/oder

„Auf die Frage ob er das für eine Beratung hielt bekam ich keine Antwort mehr und ich verließ die Praxis.“

und/oder

„Diesem „ Arzt „ gehört die Zulassung entzogen und ich habe inzwischen mit anderen Patienten gesprochen die ähnliches berichten und ich warne nochmal eindringlich jeden diese Praxis zu betreten.“

und/oder

„Die anderen, überwiegend positiven Bewertungen sind mehr als verdächtig, da in ca. 90% aller Bewertungen die Sprechstundenhilfe lobend erwähnt wird ( die einen ganz normalen und nicht erwähnenswerten Job macht ) kann man sich leicht vorstellen wer diese Bewertungen geschrieben hat.“

und/oder

„Glauben sie den Angaben von „Dr.“ N.“, alles das hier geschrieben wurde entspricht der Wahrheit, es wurde nichts weggelassen oder hinzugefügt.“

und/oder

„MEIDEN SIE DIESEN ARZT !!!“

wenn dies wie folgt geschieht:

- Bilddarstellung wurde entfernt -

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder Ordnungshaft angedroht.

Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 15.09.2023 aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.

Tatbestand

2

Der Verfügungskläger nimmt den Verfügungsbeklagten auf Unterlassung unwahren Tatsachenbehauptungen und herabwürdigender Meinungsäußerungen in Anspruch.

3

Der Verfügungskläger ist niedergelassener Internist und Kardiologe in R..

4

Der Verfügungsbeklagte befand sich im Sommer 2022 im F. in T. in Behandlung. Im Medikationsplan des Krankenhauses vom 03.06.2022 (Anl. 3) ist u.a. das Medikament „Clopdiogrel“ als dauerhaft aufgeführt. Im August 2023 verspürte der Verfügungsbeklagte Schmerzen in der Brust. Seine Hausärztin diagnostizierte daraufhin einen sog. „Rechtschenkelblock“ und überwies ihn, auch zur Überprüfung eines ggf. drohenden Herzinfarktes, an den Verfügungskläger. In dem von ihr am 14.08.2023 ausgestellten Medikamentenplan (Anl. AST 6) ist das Medikament „Clopedigrel“ nicht mehr aufgeführt. Am 00.00.0000 nahm der Verfügungsbeklagte einen Termin bei dem Verfügungskläger wahr. Der konkrete Ablauf des Termins ist zwischen den Parteien streitig.

5

Unter dem 00.00.0000 veröffentlichte der Verfügungsbeklagte unter dem Pseudonym „…“ unter dem ...-Brancheneintrag eine 1-Sterne Bewertung mit dem im Tenor wiedergegebenen Inhalt.

6

Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.09.2023 (Anl. AST 2) forderte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten mit Fristsetzung bis zum 06.09.2023 zur Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen und herabwürdigender Meinungsäußerungen in dieser Rezension auf.

7

Der Verfügungskläger meint, bei den in der Rezension getätigten Aussagen handele es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen und um herabwürdigende Meinungsäußerungen, welche wiederum auf unwahren Tatsachenbehauptungen beruhten und wegen derer ihm ein Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten zustehe.

8

Er behauptet, die Behandlung sei entsprechend den ärztlichen Standards durchgeführt worden. Durch die Äußerungen würden potentielle Patienten abgeschreckt werden.

9

Mit Beschluss vom 15.09.2023 hat die Kammer eine einstweilige Verfügung erlassen und dem Verfügungsbeklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes ersatzweise Ordnungshaft untersagt, in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und /oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

10

„Als Erstes eine dringende Warnung an Alle die zu diesem Arzt gehen wollen. !! Meiden Sie diese Praxis, dieser Mann ist gefährlich!! Nur um andere Patienten zu schützen wird dieser Erfahrungsbericht verfasst.“

11

und/oder

12

„Am 00.00.00 war ich zur Untersuchung bei „Dr.“ N. um einen Stand zu prüfen, verbunden mit der Frage ob Clopidogrel jetzt, nach einem Jahr, abgesetzt werden kann. Zusätzlich sollte ein zuvor vom Hausarzt festgestellter AV Block besprochen werden.“

13

und/oder

14

„Die mitgebrachten Unterlagen wurden vom Arzt vorne an der Anmeldung liegen gelassen und nicht eingesehen. , das EKG dauerte weniger als 10 Sek und wurde vom Arzt ebenfalls nicht angesehen, die sehr auffällige Kurve durch den AV Block wurde von ihm nicht wahrgenommen.“

15

und/oder

16

„und fragte dann warum ich da sei, nachdem ich ihm sagte warum fragte er noch dreimal nach Angaben die ich kurz zuvor erläutert hatte, was deutlich machte das er nicht ansatzweise zugehört hatte.“

17

und/oder

18

„Dann folgte die Ultraschalluntersuchung. In der Sekunde als er mit der Untersuchung begann sagte er: „ich mache dann eine Einweisung für das Krankenhaus fertig.“

19

und/oder

20

„Die Frage was er denn festgestellt hätte beantwortete er mit, wörtlich „Ja nix“

21

und/oder

22

„Die Frage was denn im Krankenhaus gemacht werden sollte beantwortete er mit „weiß ich nicht, gegebenfalls ein neuer Katheter „“

23

und/oder

24

„Auf die Frage ob er das für eine Beratung hielt bekam ich keine Antwort mehr und ich verließ die Praxis.“

25

und/oder

26

„Diesem „Arzt „ gehört die Zulassung entzogen und ich habe inzwischen mit anderen Patienten gesprochen die ähnliches berichten und ich warne nochmal eindringlich jeden diese Praxis zu betreten.“

27

und/oder

28

„Die anderen, überwiegend positiven Bewertungen sind mehr als verdächtig, da in ca. 90% aller Bewertungen die Sprechstundenhilfe lobend erwähnt wird (die einen ganz normalen und nicht erwähnenswerten Job macht ) kann man sich leicht vorstellen wer diese Bewertungen geschrieben hat.“

29

und/oder

30

„„Dr.“ N. ist Internetaktiv und antwortet sehr viel auf Bewertungen, so wird er versuchen diesen Bericht zu dementieren. Glauben sie seinen Angaben nicht, alles das hier geschrieben wurde entspricht der Wahrheit, es wurde nichts weg gelassen oder hinzugefügt. Mein Name ist P. wenn Sie noch Fagen haben rufen Sie mich an N01“

31

und/oder

32

„MEIDEN SIE DIESEN ARZT !!!“

33

wenn dies wie folgt geschieht:

34

- Bilddarstellung wurde entfernt –

35

Unter dem 04.10.2023 hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch erhoben.

36

Der Verfügungskläger beantragt,

37

die einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 15.09.2023 zu bestätigen.

38

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

39

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.

40

Der Verfügungsbeklagte verteidigt seine Rezension. Bei dieser handele es sich durchgehend um wahre Tatsachenbehauptungen. Jedenfalls sei die Rezension von der Meinungsfreiheit gedeckt.

41

Die Kammer hat die Parteien informatorisch angehört. Die Parteien haben jeweils eidesstattliche Versicherungen abgegeben. Ferner hat der Verfügungsbeklagte eidesstattliche Versicherungen der Frauen V., J. und I. vorgelegt. Versicherung der Frauen V., J. und I. vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anl. AST 5, Anl. 1 sowie das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2024 nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

43

Über den Widerspruch gegen den Beschluss vom 15.09.2023 war durch Urteil zu entscheiden, nachdem der Verfügungsbeklagte den Widerspruch gem. §§ 936, 924 Abs. 2 S. 1 ZPO formgerecht erhoben hat.

44

Der zulässige Antrag des Verfügungsklägers ist überwiegend begründet. Soweit er begründet ist, hat er einen Verfügungsanspruch sowie einen Verfügungsgrund gem. §§ 935, 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht.

45

I.

46

Dem Verfügungskläger steht ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1, 2, BGB, 186 StGB wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gegen den Verfügungsbeklagten zu. Er ist in dem tenorierten Umfang durch die seitens des Verfügungsbeklagten getätigte Formulierungen in der Rezension auf der Plattform ....com in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und es besteht die Gefahr einer Wiederholung derartiger Formulierungen.

47

Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt (LG Frankfurt, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 2-03 O 325/22 –, Rn. 34 - 35, juris).

48

Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt (BVerfG NJW 1994, 1779; 1996, 1529). Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH NJW 2011, 2204; BVerfG, NJW 2008, 358, 359).

49

Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten hat. Dabei ist vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH NJW 2017, 2029 Rn. 30)

50

Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind - jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG, NJW 1999, 1322, 1324) -, unwahre dagegen nicht (BVerfG, NJW 2012, 1643, Rn. 33). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen - abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH, GRUR-RR 2008, 257, Rn. 12 m.w.N.) - aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH, GRUR 2014, 693, Rn. 23 - Sächsische Korruptionsaffäre). Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH, GRUR 2013, 312 - IM Christoph; BGH, GRUR 2014, 693, Rn. 23 - Sächsische Korruptionsaffäre; LG Frankfurt a. M. Urt. v. 2.9.2020 – 2-34 O 48/20, GRUR-RS 2020, 31723 Rn. 40).

51

Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige Äußerung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger naheliegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann. Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist schon aus diesem Grund rechtswidrig. Es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können (BGH NJW 2006, 601).

52

Werden bei einer Äußerung wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (BGH GRUR 2016, 855 Rn. 36). Eine Meinung, die auf einer unwahren Tatsachengrundlage beruht und den Verfügungskläger in seiner (Berufs-)Ehre herabwürdigt, ist von diesem nicht hinzunehmen.

53

Gemäß der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB ist es Sache des Verfügungsbeklagten als Äußernder, die Wahrheit seiner Behauptung nachzuweisen (BGH NJW 2014, 2029 Rn. 24).

54

Dies zugrunde gelegt, hat der Verfügungskläger einen Anspruch auf Unterlassung im tenorierten Umfang. Im Einzelnen:

55

1.

56

Die Äußerung

57

„Als Erstes eine dringende Warnung an Alle die zu diesem Arzt gehen wollen. !! Meiden Sie diese Praxis, dieser Mann ist gefährlich!! Nur um andere Patienten zu schützen wird dieser Erfahrungsbericht verfasst.“

58

ist als Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG zu charakterisieren. Der Ausspruch, der Verfügungskläger sei gefährlich und andere Patienten müssten vor ihm gewarnt und geschützt werden, beinhaltet in erster Linie ein Element des Meinens und Dafürhaltens. Gleichwohl hat sie der Verfügungskläger nicht zu dulden. Denn sie würdigt ihn in seiner (Berufs-)Ehre herab, da der Verfügungsbeklagte ausdrücklich ausführt, er stelle eine Gefahr für seine Patienten dar. Hierdurch entsteht der Eindruck, der Verfügungskläger helfe bzw. behandele seine Patienten nicht, sondern schade ihnen stattdessen. Die angegebene Gefährlichkeit des Verfügungsklägers stellt ein tatsächliches Element der Äußerung dar, welche auf einer unwahren Tatsachengrundlage beruht. Im weiteren Verlauf der Rezension zeichnet der Verfügungsbeklagte ein Bild des Verfügungsklägers als eines Arztes, der den Verfügungsbeklagten als seinen Patienten nicht entsprechend der ärztlichen Kunst untersucht bzw. behandelt habe und dem grobe Fehler bei der Diagnose, insbesondere bei der Sichtung des EKGs unterlaufen seien. Die Richtigkeit dieser Unterstellungen konnte der Verfügungsbeklagte jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer glaubhaft machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die nachfolgenden Ausführungen zu den jeweiligen Äußerungen Bezug genommen.

59

2.

60

Die Äußerung

61

„Am 00.00.00 war ich zur Untersuchung bei „Dr.“ N. um einen Stand zu prüfen, verbunden mit der Frage ob Clopidogrel jetzt, nach einem Jahr, abgesetzt werden kann. Zusätzlich sollte ein zuvor vom Hausarzt festgestellter AV Block besprochen werden.“

62

stellt, soweit der Verfügungskläger in dem ersten Satz den Titel „Dr.“ in Anführungszeichen setzt eine herabwürdigende Meinungsäußerung und im Hinblick auf den zweiten Satz eine unwahre Tatsachenbehauptung dar, für die der Beklagte kein ausnahmsweise anzuerkennendes Interesse an deren Äußerung glaubhaft gemacht.

63

Das Einrücken des Dr.-Titels in Anführungszeichen ist im maßgeblichen Gesamtkontext der Rezension dahingehend zu verstehen, dass der Verfügungsbeklagte mit einem Element des Dafürhaltens und Meinens ausdrücken möchte, der Verfügungskläger verfüge nicht über die für einen Doktor, was umgangssprachlich mit Arzt gleichgesetzt wird, erforderlichen Fähig- und/oder Fertigkeiten. Denn im weiteren Verlauf der Rezension konkretisiert der Verfügungsbeklagte die von ihm behaupteten Unzulänglichkeiten des Verfügungsklägers. Die Richtigkeit der für diese Meinung maßgebliche Tatsachengrundlage hat er jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht.

64

Die einem Beweis zugängliche Behauptung, bei dem Termin habe ein von der Hausärztin festgestellter AV Block besprochen werden sollen, ist unstreitig unwahr. Bei einem AV Block handelt es sich nach der insoweit nachvollziehbaren Erklärung des Verfügungsklägers um eine verlängerte Strecke zwischen den auf einem EKG erkennbaren Ausschlägen, sogenannten kleinen oder großen Hügeln, die jeweils den Vorhof oder die Kammer beschreiben. Einen solchen AV Block hat die Hausärztin des Verfügungsbeklagten jedoch nicht diagnostiziert. Der Verfügungsbeklagte trägt in seiner Antragserwiderung vom 04.10.2023 selbst vor, dass die Hausärztin lediglich einen sog. Rechtsschenkelblock diagnostizierte. Bei einem Rechtsschenkelblock handelt es sich um einen in einem EKG erkennbares deutlich verlängertes Leitungsbündel in der Ableitung V1. Dass der Hintergrund der Überweisung allein oder zusätzlich ein AV Block gewesen sein soll, behauptet der Verfügungsbeklagte in diesem Rechtsstreit schon nicht.

65

Im Übrigen ist diese Äußerung nicht zu beanstanden.

66

Der Verfügungsbeklagte hat sich unstreitig am 00.00.0000 zur Behandlung bei dem Verfügungskläger begeben. Dass der Verfügungsbeklagte beabsichtigte, die Frage, ob Clopidogrel nach einem Jahr abgesetzt werden könne, zu thematisieren, hat er zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht. Nach Auffassung der Kammer kommt es bei der hier gewählten Formulierung lediglich auf die Intention des Verfügungsbeklagten für den Termin bei dem Verfügungskläger an. Der Verfügungsbeklagte hat dahingehend schlüssig und nachvollziehbar erklärt, dass er seit einem Jahr dieses Medikament genommen habe, es allerdings von seiner Hausärztin abgesetzt und durch das Medikament ASS 100 X. ersetzt worden sei. Dies habe er dann von einem Fachmann, also dem Verfügungskläger als Kardiologen, überprüfen lassen wollen. Dies stimmt mit den vorgelegten Mediaktionsplänen des F. vom 03.06.2022, in dem Clopedigrel noch aufgeführt war und mit dem weiteren Medikationsplan der Hausärztin des Verfügungsbeklagten vom 14.08.2023 überein, in dem nunmehr ASS 100 X. genannt wurde.

67

3.

68

Die Äußerung

69

„Die mitgebrachten Unterlagen wurden vom Arzt vorne an der Anmeldung liegen gelassen und nicht eingesehen, das EKG dauerte weniger als 10 Sek und wurde vom Arzt ebenfalls nicht angesehen, die sehr auffällige Kurve durch den AV Block wurde von ihm nicht wahrgenommen.“

70

ist ebenfalls eine unwahre Tatsachenbehauptung, die den Verfügungskläger durch das Unterstellen einer nicht ordnungsgemäßen Untersuchung in seiner (Berufs-)Ehre herabwürdigt.

71

Dass der Verfügungskläger die mitgebrachten Unterlagen an der Anmeldung liegengelassen und nicht eingesehen habe, hat der Verfügungsbeklagte nicht zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht. Er hat insoweit angeführt, er schließe darauf, weil der Verfügungskläger ihn unverzüglich ins Krankenhaus habe einweisen lassen wollen, obwohl er anhand der Unterlagen hätte erkennen müssen, dass ein Herzinfarktrisiko nicht bestanden habe. Das Gegenteil ist richtig. Denn der Verfügungskläger hat für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihm beabsichtigte Einweisung in das Krankenhaus gerade aufgrund einer vorbekannten koronaren Herzkrankheit und nach einem früheren Herzinfarkt angezeigt gewesen war, selbst, wenn das von ihm durchgeführte EKG keine weiteren Auffälligkeiten zeigt. Auch die in den Unterlagen befindlichen Blutergebnisse schließen, wie der Verfügungsbeklagte nachvollziehbar darlegte, nicht auf ein fehlendes Risiko eines Herzinfarktes, da ein dort festgestellter negativer Troponinwert lediglich besagt, dass zum Zeitpunkt der Blutabnahme kein Untergang von Herzmuskelgewebe nachweisbar war. Ein künftiger Herzinfarkt kann hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen werden. Die – unstreitige - Empfehlung zur sofortigen Einweisung im Nachgang an das EKG ist daher nur erklärlich, wenn der Verfügungskläger die Unterlagen zuvor auch tatsächlich zur Kenntnis genommen hat.

72

Auch der im Termin von dem Verfügungsbeklagten vorgelegte Screenshot aus einem Q. Video, welches die Behandlungsräume des Verfügungsklägers zeigt, ist nicht geeignet, die Kammer von der Richtigkeit seiner Behauptung zu überzeugen. Denn selbst wenn, wie der Verfügungsbeklagte mutmaßt, kein Platz in dem Raum wäre, um die Unterlagen abzulegen, schließt dies nicht aus, dass der Verfügungskläger die Unterlagen nicht in einem anderen Raum gesichtet hat.

73

Dass das EKG weniger als die nach den medizinischen Standards vorgeschriebenen 10 Sekunden gedauert hat, konnte der Verfügungsbeklagte ebenfalls nicht glaubhaft machen. Der Verfügungsbeklagte hat insoweit im Rahmen seiner persönlichen Anhörung eingeräumt, dies nur gemutmaßt zu haben. Tatsächlich war die Dauer des EKGs aber genau 10 Sekunden lang. Dies folgt daraus, dass es 25cm lang ist und, wie der Verfügungskläger unwidersprochen vorträgt, das EKG mit einem Papiervorschub von 25mm/s dargestellt wird. Die Länge ist der Anl. AST 11 unzweifelhaft zu entnehmen.

74

Schließlich ist auch die Behauptung, der Verfügungskläger habe einen AV Block nicht wahrgenommen, unwahr. Wie bereits dargestellt behauptet der Verfügungskläger noch nicht einmal mehr, das auf dem EKG ein AV Block zu sehen sei, welchen der Verfügungskläger übersehen haben könnte (Anl. AST 10). Tatsächlich ist – unstreitig - in dem EKG in der Ableitung V1 ein Rechtsschenkelblock zu sehen. Wenn der Verfügungsbeklagte stattdessen behaupten will, der Verfügungskläger habe diesen Rechtsschenkelblock übersehen, hätte er dies in seiner Rezension anführen müssen. Allerdings hätte es sich auch hierbei um eine unwahre Tatsachenbehauptung gehandelt. Denn der Verfügungskläger hat einen Rechtsschenkelblock feststellte und mit der Abkürzung „RSB“ in dem Arztbrief unter dem Punkte „Ruhe-EKG“ auch festgehalten (Anl. AST 8).

75

Der Verfügungsbeklagte hat nicht dargelegt, warum er ausnahmsweise ein Interesse an der Verbreitung dieser unwahren Tatsachenbehauptungen haben sollte, zumal das Übersehen eines AV Blockes nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Verfügungsklägers eine schwere ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung darstellen würde.

76

4.

77

Die Äußerung

78

„und fragte dann warum ich da sei, nachdem ich ihm sagte warum fragte er noch dreimal nach Angaben die ich kurz zuvor erläutert hatte, was deutlich machte das er nicht ansatzweise zugehört hatte.“

79

stellt ebenfalls eine unwahre Tatsachenbehauptung dar, deren Richtigkeit der Verfügungsbeklagte nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen hat. Seine vorgelegte eidesstattliche Versicherung (Anl. 1) verhält sich zu der Behauptung, der Verfügungskläger habe ihm nicht ansatzweise zugehört, bereits nicht. Weder schriftsätzlich noch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat sich der Verfügungsbeklagte mit diesem Punkt auseinandergesetzt.

80

5.

81

Die Äußerung

82

„Dann folgte die Ultraschalluntersuchung. In der Sekunde als er mit der Untersuchung begann sagte er: „ ich mache dann eine Einweisung für das Krankenhaus fertig.“

83

Stellt für sich genommen eine wahre Tatsachenbehauptung dar. Gleichwohl handelt es sich um eine unzulässige, weil bewusst unvollständige Äußerung, die mehrere Schlussfolgerungen ermöglicht. So wird bei der hier vorliegenden verkürzten Darstellung das Bild eines oberflächlich arbeitenden Arztes gezeichnet, der sich seine ärztliche Überzeugung unabhängig von Untersuchungen bildet und der entgegen der ärztlichen Kunst auch ohne eine genaue (Verdachts-)Diagnose Einweisungen in ein Krankenhaus veranlasst. Bei Angabe des gesamten Kontextes, insbesondere der koronaren Vorerkrankungen des Verfügungsbeklagten und insbesondere des bereits erlittenen Herzinfarktes hätte ein Rezipient jedoch auch den Schluss ziehen können, der Verfügungskläger arbeite gewissenhaft und vorsichtig und berücksichtige bei seinen Entscheidungen insbesondere auch die ärztliche Vorgeschichte seiner Patienten. Diese Fakten, die bei dem Adressaten zu einer dem Verfügungskläger günstigeren Beurteilung hätten führen können, hätte der Verfügungsbeklagte bei der Verfassung seiner Rezension nicht weglassen dürfen.

84

6.

85

Gleiches gilt für die Äußerung

86

„Die Frage was er denn festgestellt hätte beantwortete er mit, wörtlich „ Ja nix“.

87

Selbst wenn diese Tatsachenbehauptung erwiesen wahr gewesen wäre, was zwischen den Parteien streitig ist, so ist die Nennung im Zusammenspiel mit dem zuvor unter Ziff. 5. zitierten Satz mehreren Interpretationen zugänglich. Durch die Unterbliebene Einordnung in einen Gesamtkontext stellt sich diese Tatsachenbehauptung gleichwohl als ehrrührig dar. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

88

7.

89

Die Äußerung

90

„Die Frage was denn im Krankenhaus gemacht werden sollte beantwortete er mit „ weiß ich nicht, gegebenenfalls ein neuer Katheter „“

91

Stellt ebenfalls eine unzulässige weil unwahre Tatsachenbehauptung dar. Der Verfügungsbeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Verfügungskläger genau diesen Wortlaut verwendet haben soll. Zwar hat der Verfügungsbeklagte im Rahmen seiner eidesstattlichen Versicherung versichert, der Verfügungskläger habe diese Worte verwendet. Auch haben die Frauen V., J. und I. versichert, der Verfügungsbeklagte habe ihnen im Nachgang an den Termin berichtet, der Verfügungskläger habe gegenüber dem Verfügungsbeklagten die angegriffene Äußerung getätigt. Allerdings hat der Verfügungskläger jedoch seinerseits ebenfalls eidesstattlich versichert, die Frage des Verfügungsbeklagten nicht mit den Worten „weiß ich nicht, gegebenenfalls ein neuer Katheter“ beantwortet zu haben. Stattdessen habe er ihm erklärt, dass sich die Indikation zu einer sofortigen oder aber aufgeschobenen Koronarangiographie nach dem klinischen Bild, den Biomarkern, dem EKG-Verlauf und einer eventuell zuvor durchgeführten nicht-invasiven Ischamie-Diagnostik richtet. was im Rahmen des stationären Aufenthaltes zu klären gewesen wäre. Die Kammer sieht sich nicht in der Lage, den exakten Gesprächsverlauf zwischen den Parteien zu rekonstruieren. Zweifel gehen dabei zu Lasten des für die Richtigkeit seiner Behauptung beweisbelasteten Verfügungsbeklagten.

92

8.

93

Im Ergebnis gilt selbiges für die Äußerung

94

„Auf die Frage ob er das für eine Beratung hielt bekam ich keine Antwort mehr und ich verließ die Praxis.“.

95

Der Verfügungsbeklagte hat sich im Hinblick auf diese Behauptung jedoch noch nicht einmal im Rahmen seiner eidesstattlichen Versicherung auseinandergesetzt. Er hat lediglich versichert, er habe erfolgreich versucht, das Gespräch nicht fortzuführen, weil es eigenartig anmutete. Mit dem Vortrag des Verfügungsklägers, er habe den Verfügungsbeklagten gebeten zu warten um die Sachlage zu erklären, hat sich der Verfügungsbeklagte nicht auseinander gesetzt. Daraus folgert die Kammer, dass der Verfügungsbeklagte das Gespräch abgebrochen hat, nicht aber, dass er von dem Verfügungskläger keine Antwort mehr bekommen und daraufhin die Praxis verlassen hat.

96

9.

97

Die Äußerung

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„Diesem „ Arzt „ gehört die Zulassung entzogen und ich habe inzwischen mit anderen Patienten gesprochen die ähnliches berichten und ich warne nochmal eindringlich jeden diese Praxis zu betreten.“

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stellt eine Meinung dar, die allerdings auf einer unwahren Tatsachengrundlage beruht und damit im Rahmen der Vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Verfügungsbeklagten und dem Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers ebenfalls unzulässig ist.

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Durch das Einrücken des Begriffes Arzt in Anführungszeichen und der Ausführung, dem Verfügungskläger gehöre die Zulassung entzogen, suggeriert der Verfügungsbeklagte, gleichsam wie bei der Verwendung des Begriffs „Dr.“ in Anführungszeichen, dass dem Verfügungskläger die erforderlichen Fähig- und/oder Fertigkeiten eines Arztes fehlen. Diese Meinung gründet sich im Gesamtkontext – wie gezeigt – im Wesentlichen auf unwahren Tatsachenbehauptungen. Entsprechendes gilt für die ausgesprochene Warnung davor die Praxis des Verfügungsklägers zu betreten.

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Dass der Verfügungsbeklagte mit anderen Patienten gesprochen habe, die ähnliches berichten, hat er nicht zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht. Zwar hat er im Rahmen seiner Anhörung erklärt, die Frau V., für die er eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt hat, sei von dem Verfügungskläger „zusammengestaucht“ worden. Dies allein stellt jedoch keine mit der Situation des Verfügungsbeklagten vergleichbare, mithin „ähnliches“ im Sinne der Aussage dar. Denn ein „Zusammenstauchen“ des Verfügungsbeklagten durch den Verfügungskläger hat der Verfügungsbeklagte schon nicht behauptet und auch nicht in seiner Rezension aufgeführt. Während der Rezension des Verfügungsbeklagten der Verfügungskläger als eher wortkarg beschrieben wird, ist der Versicherung der Frau V. eher das Bild eines aggressiven und übergriffigen Arztes zu entnehmen. Dies steht sich diametral entgegen.

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Die Erklärung, die Frau J., für die er ebenfalls eine eidesstattliche Versicherung überreicht hat, habe den Verfügungskläger ebenfalls einmal bewertet und hierfür Ärger bekommen, ist ebenfalls nicht geeignet, einen „ähnlichen“ Fall zu belegen. Denn es fehlen bereits sämtliche Angaben zu dem Ablauf der Behandlung oder Untersuchung der Frau J..

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10.

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Die Äußerung

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„Die anderen, überwiegend positiven Bewertungen sind mehr als verdächtig, da in ca. 90% aller Bewertungen die Sprechstundenhilfe lobend erwähnt wird ( die einen ganz normalen und nicht erwähnenswerten Job macht ) kann man sich leicht vorstellen wer diese Bewertungen geschrieben hat.“

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suggeriert, der Verfügungskläger habe die Bewertungen auf der Plattform ....com selbst verfasst oder dies zumindest selbst veranlasst. Die Richtigkeit dieser Behauptung hat er nicht zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht. Weder schriftsätzlich noch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ist der Verfügungsbeklagte weiter auf diese Behauptung eingegangen. Es ist für die Kammer auch nicht ohne weiteres naheliegend, dass der Verfügungskläger die positiven Bewertungen selbst verfasst hat.

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11.

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Bei der Äußerung

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„„Dr.“ N. ist Internetaktiv und antwortet sehr viel auf Bewertungen, so wird er versuchen diesen Bericht zu dementieren. Glauben sie seinen Angaben nicht, alles das hier geschrieben wurde entspricht der Wahrheit, es wurde nichts weg gelassen oder hinzugefügt. Mein Name ist P. wenn Sie noch Fagen haben rufen Sie mich an N01“

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handelt es sich insoweit um eine unzulässige, weil ehrrührige, Meinungsäußerung, als dass der Dr.-Titel des Verfügungsklägers in Anführungszeichen gesetzt wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

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Bei der Aufforderung, den Angaben des Verfügungsklägers nicht zu glauben und alles geschriebene entspreche der Wahrheit, ohne, dass etwas weggelassen oder hinzugefügt worden sei, handelt es sich um eine Vermengung wertender und tatsächlicher Elemente. Mit diesen Verbunden ist eine Warnung vor dem Verfügungskläger und gleichzeitig eine Bekräftigung seiner Tatsachenbehauptungen. Diese hat der Verfügungskläger ebenfalls nicht hinzunehmen, da sie, wie gezeigt, auf unwahren Tatsachengrundlagen beruhen.

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Lediglich wenn der Verfügungskläger behauptet, der Verfügungskläger sei internetaktiv und antworte viel auf Bewertungen und er darüber hinaus seine Personalien und Telefonnummer angibt, ist dies eine wahre Tatsachenbehauptung. Dass der Verfügungskläger die Rezension des Verfügungsklägers dementiert folgt bereits daraus, dass er den Verfügungsbeklagten gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch gestellt hat. Die Personalien und Telefonnummer des Verfügungsbeklagten stellte der Verfügungskläger nicht ernsthaft in Abrede.

113

12.

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Schließlich hat der Verfügungskläger auch die Äußerung

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„MEIDEN SIE DIESEN ARZT !!!“

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nicht hinzunehmen. Auch hierbei handelt es sich um eine herabwürdigende Meinungsäußerung im Gesamtkontext mehrere unwahrer Tatsachenbehauptungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

117

13.

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Ob daneben auch eine Verletzung des Rechtes des Verfügungsklägers an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht kommt, bedarf keiner Entscheidung, da dem Verfügungskläger hierdurch kein höheres Schutzniveau zugebilligt wird als bei einer Verletzung seines allgemeinen oder seines (Unternehmer-)Persönlichkeitsrechtes. Eine Äußerung die nach Maßgabe der durchzuführenden Abwägung der widerstreitenden Grundrechte hinzunehmen ist, verletzt weder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, noch das (Unternehmer-)Persönlichkeitsrecht (vgl. BGH NJW 2023, 918 Rn. 30).

119

II.

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Es besteht die für den Verfügungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Sie wird aufgrund der Erstbegehung vermutet. Die Vermutung ist nicht widerlegt. Der Verfügungsbeklagte hat die mit dem Schreiben vom 01.09.2023 gefordert Unterlassungserklärung nicht abgegeben.

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III.

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Der Verfügungskläger hat auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Durch die Rezension auf der Plattform ....com und der Kenntnisnahme durch eine Vielzahl weiterer Personen droht dem Verfügungskläger ein u.U. irreparabler Reputationsschaden.

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IV.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 S. 1 ZPO.