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Landgericht Essen·4 O 163/08·18.11.2009

Schadensersatzklage wegen gestelltem Verkehrsunfall abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Ersatz für an seinem am Fahrbahnrand geparkten Pkw entstandene Schäden nach einem Zusammenstoß mit einem gemieteten Sprinter. Die Beklagte behauptet und weist durch ein unfallanalytisches Gutachten und Indizien nach, dass es sich um einen gestellten Unfall mit Zustimmung des Klägers handelte. Das Landgericht verneint daraufhin den Haftungsanspruch und weist die Klage ab, da die Gesamtschau der Indizien überzeugend für eine Manipulation spricht.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen eines gestellten Unfalls als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrshaftungsrecht entfällt, wenn der Beklagte nachweist, dass die Beschädigung mit Zustimmung des Anspruchsstellers herbeigeführt wurde.

2

Die Behauptung einer Unfallmanipulation kann durch die Häufung typischer Indizien bewiesen werden; es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der begründete Zweifel ausschließt.

3

Bei der Bewertung von Indizien ist keine rein addierende Aufrechnung vorzunehmen; die richterliche Überzeugungsbildung erfolgt durch eine Gesamtschau aller feststehenden Anzeichen.

4

Ein Gutachten, das lediglich eine Kompatibilitätsprüfung der Schadensbilder enthält, ersetzt nicht notwendigerweise eine unfallanalytische Kollisionsanalyse; Differenzen lassen sich hierdurch erklären.

Relevante Normen
§ 7, 17 StVG, 823 I BGB§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVG§ 3 Nr. 1 PflichtversG§ 823 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Rubrum

1

Tatbestand: Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen einer Beschädigung seines am Fahrbahnrand der Straße "…" in Essen geparkten Fahrzeuges Daimler Benz S 500 L (amtliches Kennzeichen …) durch den Beklagten zu 1) mit einem von diesem gemieteten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Sprinter.

2

Der Kläger behauptet, dass er den Beklagten zu 1) nicht kenne. Der Beklagte zu 1) sei auf seiner Fahrt mit dem Sprinter durch die Straße "…" einem entgegenkommenden Kradfahrer ausgewichen und habe dabei zunächst den Porsche Boxter des Zeugen E gestreift und sei anschließend gegen die linke hintere Ecke des klägerischen Fahrzeuges geprallt und habe dieses dabei sowohl auf eine rechts befindliche Rasenfläche als auch zugleich nach vorne gegen einen Daimler Benz der A-Klasse geschoben. Der Kläger behauptet, dass das Fahrzeug am 29.02.2008 – bis auf eine gebrochenen Scheinwerfer – vollständig repariert gewesen sei und dem Sachverständigen der Beklagten zu 2) vorgestellt worden sei. Der Kläger behauptet, ihm sei folgender Schaden entstanden: Reparaturkosten in Höhe von 21.209,34 €, sowie Wertminderung von 1.800,00 €, ferner Nutzungsentschädigung für 14 Tage, insgesamt 1.360,00 €, sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Die angefallenen Gutachterkosten in Höhe von 1.499,94 € seien wegen der Abtretung an das Ingenieurbüro M direkt zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner a) an den Kläger 24.420,34 € und b) an das Ingenieurbüro M, …hof .., … E1, einen Betrag in Höhe von 1.499,94 € nebst 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; c) den Kläger von Kosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.196,43 € freizustellen. Die Beklagte zu 2), zugleich in ihrer Funktion auch als Streithelferin des Beklagten zu 1), beantragt, die Klage abzuweisen.

3

Der Beklagte zu 1) bestreitet den vom Kläger vorgetragenen Unfallhergang nicht. Die Beklagte zu 2) behauptet, unter Bezugnahme auf ein von ihr eingeholtes Gutachten der DEKRA, dass der Unfall manipuliert worden sei. Der Kläger habe in die Beschädigung des Fahrzeuges eingewilligt. Aus dem vorliegenden Schadenbild der beteiligten Fahrzeuge ergebe sich, dass der Sprinter zunächst nach rechts gegen den Porsche gelenkt worden sei, dann sei er in Höhe der Fahrertür des Porsche nach links gelenkt worden und dann im Anschluss wieder nach rechts gegen den Heckbereich des klägerischen Mercedes. Zudem beruft sie sich auf folgende Indizien: Der Beklagte zu 1) habe vorgetragen, er habe Möbel von IKEA transportieren wollen. Die Straße auf der sich der Unfall ereignet habe, liege aber nicht auf seiner Route. Möbel seien nicht transportiert worden. Der Kläger wohne – was vom Kläger nicht bestritten worden ist – bei dem Halter des anderen beschädigten Porsche E, welcher einen Kfz.-Handel in P betreibe. Sie beruft sich auf den unstrittigen Umstand, dass der Kläger dort seit dem 01.01. 2006 beschäftigt ist. Der Zeuge E habe, was ebenfalls unstreitig ist, in der Nähe seiner Wohnung eine Garage, während die Unfallörtlichkeit 200 m entfernt sei. Der Kläger selbst betreibe zudem einen Autohandel auf der … Straße in F. Die Beklagte zu 2) bestreitet ferner, dass der Kläger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, sowie die Dauer der Nutzungsentschädigung. Sie beruft sich insoweit auf das vorprozessuale Sachverständigengutachten, das eine Dauer von 12 Tagen vorsehe. Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers wegen der erfolgten Abtretung einer Sachverständigenreparatur. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen B, des Beifahrers des Beklagten zu 1), sowie Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. T, das dieser mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.02.2009, das schriftliche Gutachten vom 23.06.2009 und das Sitzungsprotokoll vom 19.11.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

5

Die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Dem Kläger steht im Ergebnis kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 3 Nr. 1 Pflichtvers.G, 823 Abs. 1 BGB zu. Denn die Beklagte zu 2) hat den Nachweis geführt, dass eine etwaige Beschädigung durch den vom Beklagten zu 1) gefahrenen Sprinter jedenfalls mit Zustimmung des Klägers erfolgt ist. Der Beweis der Unfallmanipulation kann durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von typischen Umständen erbracht werden, die in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, dass der Anspruchsteller bzw. der Fahrzeugführer in die Beschädigung des Fahrzeuges eingewilligt hat. Es genügt dabei ein für das praktische Leben brauchbare Grad von Gewissheit, d. h. einen für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen. Demnach ist eine Häufung der für eine Manipulation sprechenden Beweisanzeichen und Indizien geeignet, die Überzeugung des Gerichts zu begründen, ein gestellter Unfall liege vor (OLG Hamm OLG R 2001, 61). Dabei darf keine Addition einzelner Indizien erfolgen, sondern es muss die richterliche Überzeugungsbildung als eine Gesamtschau auf der Grundlage aller feststehender Indizien erfolgen.

6

Vorliegend sprechen folgende unstreitige Indizien für einen gestellten Unfall: Es handelt sich bei dem klägerischen Fahrzeug um ein teures Auto, der Kläger rechnet auf Reparaturkostenbasis ab. Er ist ebenso wie der Geschädigte E im Auto- handel tätig und hat deshalb gute Möglichkeiten, das Auto kostengünstig reparieren zu lassen. Der Beklagte zu 1) hat nicht nachvollziehbar erklärt, warum er gerade diese Strecke gefahren ist um Möbel von IKEA zu transportieren. Das Auffahren auf ein Fahrzeug unter Umständen, die das Verletzungsrisiko beherrschbar erscheinen lassen, stellt ein weiteres Indiz für einen gestellten Unfall im vorliegenden Fall dar. Dies gilt umso mehr, als es sich um einen stabilen Mietwagen handelt. Darüber hinaus muss der Beklagte zu 1) als Mieter weder den Schaden noch einen Höherstufungsschaden der Versicherung tragen. Maßgeblich ist jedoch das Indiz, dass aufgrund des achverständigengutachtens zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass sich aus der Analyse der Beschädigung und der Stellung der Fahrzeuge ergibt, dass zwar die Schäden sowohl des Fahrzeuges des Klägers als auch die des Fahrzeuges des Zeugen E einen Anstoß des Transporters der Beklagten zuzuordnen sind jedoch nicht innerhalb einer in sich geschlossenen Fahrbewegung des Transporters des Beklagten zu 1) darstellbar sind. Nach dem Gutachten steht vielmehr fest, das der Transporter nach der Kollision mit dem Porsche nach links gelenkt und dann ein weiteres Mal und nicht in einem Zug gegen den klägerischen Pkw gelenkt worden sein muss. Die Anstöße des Transporters gegen die beiden abgeparkten Pkws müssten also unabhängig voneinander erfolgt sein. Dies widerspricht dem Vortrag des Klägers und dem des Beklagten zu 1). Allein der Umstand, dass der Sachverständige aus den vor Ort vorgefundenen Spuren, nämlich abgelösten Teilen des Daimler, wie sie fotografisch dokumentiert worden sind, schließt, dass jedenfalls der Zusammenstoß des Transporters mit dem klägerischen Fahrzeug vor Ort stattgefunden haben muss, führt nicht dazu, dass von einem plausiblen Schadenshergang auszugehen ist. Angesichts der engen persönlichen Verflechtung des Klägers mit dem Eigentümer des Porsche, des Zeugen E, seinem Schwager, ist aufgrund der Gesamtschau der Indizien davon auszugehen, dass es sich um einen gestellten Unfall handelt. Soweit der Kläger eingewandt hat, dass das von der Beklagten zu 2) vorprozessual eingeholte DEKRA-Gutachten selbst davon ausgegangen ist, dass die Schäden an beiden Fahrzeugen auf ein einheitliches Unfallereignis zurückzuführen seien, so hat der Sachverständige in der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Termin vom 19.11.2009 erläutert, dass das DEKRA-Gutachten des Sachverständigen G keine Kollisionsanalyse enthält, sondern lediglich eine Kompatibilitätsprüfung der vorgefundenen Schäden an den drei Fahrzeugen, so dass insoweit keine Divergenz zwischen den Gutachten vorliegt. Soweit weiter eingewandt worden ist, dass der Sachverständige nicht berücksichtigt habe, dass er den Abstand des Porsche und des Mercedes zueinander nicht gekannt habe, und zudem noch zwei weitere Fahrzeuge bei der Kollision beschädigt worden seien, so hat der Sachverständige in der mündlichen Erläuterung nachvollziehbar dargestellt, dass er anhand der ihm vorliegenden Lichtbilder, die nach dem Unfall gefertigt wurden, und der polizeilichen Handskizze hergeleitet hat, dass die Fahrzeuge im normalen Abstand hintereinander geparkt waren. Etwas anderes ist zuvor auch nicht vorgetragen worden. Insbesondere ist auch bevor der Sachverständige sein Gutachten erstattet hat, von keiner der Parteien behauptet worden, dass das klägerische Fahrzeug mit einem Randabstand von 40 cm zum Bordstein geparkt worden wäre. Dies wäre insbesondere auch angesichts der engen Straßenverhältnisse kaum nachvollziehbar.

7

Die Klage war daher abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.