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Landgericht Essen·4 O 132/16·26.10.2016

Blogbeitrag „Untreue-Tatbestand“ über Jugendamt: zulässige Meinungsäußerung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Mitarbeiter des Jugendamtes verlangte von einem Webseitenbetreiber Löschung, Unterlassung, Widerruf und Geldentschädigung wegen eines Blogbeitrags, der im Kontext des „Jugendamtsskandals“ eine mögliche Untreue nach § 266 StGB thematisierte. Das Gericht sah den Kläger zwar erkennbar angesprochen, stufte die Äußerung jedoch als durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung („können“) ein. In der Abwägung überwog wegen Öffentlichkeitsbezugs und zulässiger zugespitzter Kritik die Meinungsfreiheit; Schmähkritik/Formalbeleidigung lag nicht vor. Ansprüche auf Unterlassung/Widerruf und Geldentschädigung scheiterten mangels rechtswidriger Persönlichkeitsrechtsverletzung und teils auch wegen fehlender Kausalitätsdarlegung.

Ausgang: Klage auf Löschung, Unterlassung, Widerruf und Geldentschädigung wegen Blogbeitrags abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht rechtswidrig ist, bestimmt sich als Rahmenrecht durch Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG) und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) unter Würdigung des Einzelfalls und des Kontextes der Äußerung.

2

Für die Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil ist maßgeblich, ob der Aussagegehalt dem Beweis zugänglich ist; prägt das Element des Dafürhaltens den Gesamtgehalt und würde eine Trennung von Tatsachen- und Wertanteilen den Sinn verfälschen, ist die Äußerung als Meinung zu behandeln.

3

Die Verwendung strafrechtlicher Begriffe kann im Kontext eine zulässige wertende Einschätzung darstellen, wenn nicht ein konkretes strafbares Verhalten als feststehende Tatsache behauptet wird, sondern eine mögliche rechtliche Bewertung („kann“) zum Ausdruck kommt.

4

Auch scharfe, polemische oder überspitzte Kritik im Rahmen einer öffentlichen Diskussion über Vorgänge mit Öffentlichkeitsbezug ist grundsätzlich hinzunehmen; die Grenze ist erst bei Schmähkritik, Formalbeleidigung oder Angriffen auf die Menschenwürde überschritten.

5

Ansprüche auf Widerruf und Geldentschädigung setzen eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts voraus; für eine Geldentschädigung ist zudem eine nachvollziehbare Darlegung der Kausalität der geltend gemachten Beeinträchtigungen erforderlich.

Relevante Normen
§ 823, 1004 BGB§ 266 StGB§ Art. 5 GG§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, § 1004 Abs. 1 BGB analog§ Art. 5 Abs. 1 GG§ Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Mitarbeiter des Referats Erziehung und Bildung der Stadt H.

3

Der Beklagte ist Betreiber der Internetseite „www...com“.

4

Auf dieser Seite veröffentlichte der Beklagte am 26.09.2015 infolge des sogenannten „Jugendamtsskandals“ in H1 im Jahr 2015 unter der Überschrift „Erste Einschätzung der gestrigen Sitzung“ folgenden Eintrag:

5

H1. Leider bin ich derzeit gesundheitlich angeschlagen, so dass es vorab nur zu einer Kurz-Info reicht:

7

8

Der Eintrag wurde sodann am 28.09.2015 um den weiteren Eintrag mit der Überschrift „Der Untreue-Tatbestand C“ wie folgt ergänzt:

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H1. Wer sich § 266 Strafgesetzbuch zu Gemüte führt, erkennt leicht, dass die geschäftsmäßigen Entgeltvereinbarungen unter Berücksichtigung der Überbelegungen des T Heims über Jahre den Tatbestand der fortgesetzten Untreue erfüllen können.

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Wird die Stadt wenigstens jetzt die Staatsanwaltschaft einschalten, denn bisher hat sie das – entgegen anderslautender Beteuerungen – noch nicht getan, wie eine meiner J-Anfragen ergab?

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Mit Anwaltsschreiben vom 31.10.2015 wurde der Beklagte außergerichtlich vom Kläger aufgefordert, den Eintrag auf seiner Internetseite zu entfernen und gleichzeitig eine vorbereitete Widerrufs- und Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

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Der Beklagte kam dem Ansinnen des Klägers letztlich nicht nach, so dass Letzterer Klage erhob.

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Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage vom Beklagten die Löschung des Eintrages und die zukünftige Unterlassung bestimmter Äußerungen in Bezug auf ihn zu tätigen. Zudem verlangt er den schriftlichen Widerruf der getätigten Äußerungen sowie die Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Mindesthöhe von 5.000,- €.

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Er ist der Auffassung, dass es sich bei den Äußerungen des Beklagten um unrichtige Tatsachenbehauptungen handele, deren Verbreitung er nicht zu dulden habe, da er hierdurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Insbesondere sei der Umstand, dass er in Zusammenhang mit den im Raum stehenden Vorwürfen gegen die ehemalige Leitung des Jugendamts H2 gestellt werde und ihm insoweit eine strafrechtliche Beteiligung sowie eine fortgesetzte Kindeswohlgefährdung vorgeworfen werde, ehrenrührig und daher nicht hinzunehmen. Weder habe sich der Kläger an den damaligen Vorkommnisse beteiligt, noch habe per juristische Definition eine Kindeswohlgefährdung vorgelegen. Mit dem Eintrag würde er bildlich gesprochen „an den Pranger gestellt“ werden.

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Weiterhin sei ihm ein aufgrund der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes eine angemessene Entschädigung zu zahlen, da durch den Eintrag seine Reputation beschädigt worden sei. So werde der Kläger von Mitarbeitern anderer Träger, im Arbeitsumfeld, aber auch im Familien- und Freundeskreis immer wieder auf die erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit dem sogenannten „Jugendamtsskandal“ angesprochen. Infolge der Berichterstattung sei zudem eine genehmigte Nebentätigkeit als Co-Referent bei einem durch die J1 GmbH veranstalteten Seminars nicht zustande gekommen.

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Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

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1.      auf seiner Website den Eintrag „Der Untreue-Tatbestand C“ zu entfernen und künftig die Behauptung zu unterlassen, der Kläger sei beteiligt an „Tatbeständen der fortgesetzten Untreue aufgrund von abgeschlossenen Entgeltvereinbarungen unter Berücksichtigung von Überbelegungen des KH T über Jahre“ sowie an „verabredeter Kindeswohlgefährdung über Jahre“,

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2.      die in dem Antrag zu 1. genannten Behauptungen schriftlich gegenüber dem Beklagten zu widerrufen,

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3.      an ihn eine angemessene Geldentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Auffassung, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche unbegründet seien.

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Durch die Überschrift „Der Untreue-Tatbestand C“ sei keine Zuordnung zur Person des Klägers herbeigeführt worden. Vielmehr handele es sich um eine umgangssprachliche Formulierung, so dass es bereits an einer Verletzungshandlung fehle.

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Im Übrigen habe der Beklagte keine Tatsachenbehauptungen verbreitet, sondern lediglich seine durch Art. 5 GG geschützte Meinung kundgetan.

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Die Meinungsäußerung sei vom Kläger hinzunehmen, da er neben den früheren Leitern des Jugendamtes – den Herren X2 und G – zentrale Gestalt des „Jugendamtsskandals“ gewesen sei. Damit falle die Berichterstattung unter die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Rahmen der journalistischen Meinungskundgabe im öffentlichen Raum. Hierbei sei die Rolle des Klägers kritisch und kontrovers beleuchtet worden.

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Die Grenzen zur Verdachtsberichtserstattung würden nicht überschritten. Auch liege kein Fall von Schmähkritik vor. Insbesondere werde dem Kläger an keiner Stelle vorgeworfen, dass er sich bei den damaligen Vorkommnissen persönlich bereichert habe.

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Im Übrigen sei der Eintrag – mangels Aktualität – inzwischen auf der Internetseite gelöscht worden.

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Letztlich stehe dem Kläger mangels Verletzungshandlung auch kein Entschädigungsanspruch zu. Unabhängig davon sei das geforderte Schmerzensgeld auch maßlos überzogen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den beigereichten Anlagen Bezug genommen.

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Die Klageschrift vom 09.03.2016 ist dem Beklagten am 23.03.2016 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

33

I.

34

Dem Kläger steht – und zwar unabhängig von der Frage, ob der Beklagte den beanstandeten Eintrag inzwischen auf seiner Internetseite gelöscht hat – kein Anspruch gemäß §§ 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, 1004 Abs. 1 BGB analog auf Löschung des Eintrages „Der Untreue-Tatbestand C“ zu.

35

1.

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Der Kläger wird durch den streitgegenständlichen Eintrag in seiner Sozialsphäre berührt. Dies folgt aus dem Umstand, dass in der Überschrift ausdrücklich der Familienname des Klägers, wenn auch in Kleinschrift, genannt wird. Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, dass es sich hierbei um eine bloße umgangssprachliche Verkürzung der Worte „…“ handeln würde, überzeugt dies nicht, da die Überschrift unter Berücksichtigung des weiteren Kontextes keinen Sinn ergibt. Insoweit ist das Gericht davon überzeugt, dass hiermit der Kläger als möglicher Beteiligter der damaligen Vorkommnisse angesprochen werden sollte.

37

2.

38

Indes liegt keine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Klägers durch den beanstandeten Eintrag vor, so dass sich dementsprechend kein Unterlassungsanspruch ergibt.

39

Aufgrund der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH NJW 2016, 1584 m.w.N.). Hierbei ist weiterhin zu berücksichtigen, ob die beanstandete Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber sind Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. hierzu BGH a.a.O, m.w.N.). Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe und verfälschte (vgl. hierzu BGH a.a.O., m.w.N.). Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.). Bei der Sinnbedeutung ist von dem Verständnis auszugehen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum dem Begriff unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs zumisst (vgl. BGH a.a.O, m.w.N.). Dabei ist die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BGH a.a.O, m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn der Begriff als strafrechtlicher Vorwurf gewertet wird. Grundsätzlich darf ein Kritiker auch eine strafrechtliche Bewertung vornehmen, selbst wenn seine Rechtsauffassung objektiver Beurteilung nicht stand hält. Als Tatsachenmitteilungen sind nur solche Angaben zu qualifizieren, wenn sie bei Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten tatsächlichen Vorgänge hervorrufen, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.).

40

Unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen ist vorliegend der beanstandete Eintrag als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung zu werten. Zwar könnte in der Überschrift „Der Untreue-Tatbestand C“ die Behauptung gesehen werden, dass der Kläger sich des Straftatbestandes der Untreue § 266 StGB strafbar gemacht hat. Indes ist die Überschrift im Kontext mit dem nachfolgenden Textbeitrag zu sehen, in dem ausgeführt wird, dass „die geschäftsmäßigen Entgeltvereinbarungen unter Berücksichtigung des T Heims über Jahre den Tatbestand der fortgesetzten Untreue erfüllen können.“ Im Kontext erschließt sich, dass es sich vorliegend nicht um die Behauptung des Vorliegens tatsächlichen strafbaren Verhaltens handelt, sondern lediglich die Meinung vertreten wird, dass durch die konkreten Vorgänge der Tatbestand der Untreue erfüllt sein könnte. Dies stellt letztlich eine subjektive Wertung dar.

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Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen im Rahmen der vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung überwiegt auch nicht das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit des Beklagten. Dahingehend ist zu sehen, dass der Eintrag im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufklärung der damaligen Vorkommnisse beim Jugendamt der Stadt H erstellt worden ist und der Kläger Mitarbeiter des Jugendamtes im fraglichen Zeitraum war und hierbei auch mit im Fokus der Betrachtungen stand. Damit handelt es sich um in einem Öffentlichkeitsbezug stehende Vorkommnisse, an deren Berichterstattung ein Interesse der Öffentlichkeit zu bejahen ist. Schließlich dient die Berichterstattung dazu, sich mit den Vorgängen im Rahmen einer öffentlichen Diskussion und Meinungsbildung auseinanderzusetzen. Hierbei ist auch durchaus zulässig, im Rahmen der Meinungsäußerung harte, scharf und überspitze, provokative, abwertende, übersteigerte, polemische und ironische Äußerungen zu tätigen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage 2015, § 823 Rn. 103 m.w.N.). Die Grenzen sind hierbei erst dann überschritten, wenn es sich bei der Äußerung um einen reinen Angriff auf die Menschenwürde oder um Schmähkritik oder um eine Formalbeleidigung handelt. Diese Grenzen werden allerdings durch den vorliegenden Eintrag nicht überschritten.

42

Damit steht dem Kläger kein Anspruch auf Löschung des streitgegenständlichen Beitrages zu.

43

II.

44

Dem Kläger steht ferner gegenüber dem Beklagten kein Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG 1004 BGB analog auf Unterlassung der Behauptungen, der Kläger sei an „Tatbeständen der fortgesetzten Untreue aufgrund von geschlossenen Entgeltvereinbarungen unter Berücksichtigung von Überlegungen des KH T über Jahre“ sowie an „verabredeter Kindeswohlgefährdung über Jahre“ beteiligt, zu.

45

1.

46

Im Hinblick auf die Unterlassung der Aussage, der Kläger sei an Tatbeständen der fortgesetzten Untreue aufgrund von geschlossenen Entgeltvereinbarungen unter Berücksichtigung von Überbelegungen des KH T über Jahre beteiligt, ist bereits nicht ersichtlich, dass der Beklagte eine insoweit geartete Tatsachenbehauptung getroffen hat.

47

Bezugspunkt für die Äußerungen des Beklagten ist der Eintrag vom 28.09.2015. Hierin wird allerdings nicht die vom Kläger dargestellte, konkrete Behauptung aufgestellt, sondern es handelt sich – wie bereits unter Ziffer I. dargestellt – um eine reine Meinungsäußerung des Beklagten, wonach der Tatbestand der Untreue aufgrund der Umstände vorliegen könnte. Demnach wird gerade nicht mit Bestimmtheit das Vorliegen einer strafbaren Handlung als wahre Tatsache behauptet, sondern ein Werturteil geäußert.

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Die Kundgabe dieser Meinungsäußerung hat der Kläger indes im Hinblick auf die unter Ziffer I. gemachten Ausführungen hinzunehmen und zu dulden.

49

2.

50

Im Übrigen steht ihm auch kein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung „der Kläger sei an verabredeter Kindeswohlgefährdung über Jahre beteiligt“ zu.

51

Diesbezüglich fehlt es bereits eindeutig an einer Verletzung seiner Rechtsposition. In dem Eintrag unter der Überschrift „Der Untreue-Tatbestand C“ sind keine Ausführungen zu einer irgendwie gearteten  Kindeswohlgefährdung zu entnehmen, die der Kläger zu verantworten hätte. Ausführungen zu einer „Kindeswohlgefährdung“ sind lediglich dem weiteren Beitrag mit der Überschrift „Erste Einschätzung der gestrigen Sitzung“ vom 26.09.2015 zu entnehmen. Dieser Beitrag enthält allerdings keinen klaren und eindeutigen Bezug zum Kläger.

52

III.

53

Da ausweislich der vorgenannten Ausführungen keine Rechtgutverletzung des Klägers vorliegt, steht ihm – unabhängig von der Frage, ob der Antrag auch ausreichend bestimmt ist – auch kein Anspruch gegenüber dem Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog auf schriftlichen Widerruf der beanstandeten Behauptungen zu.

54

IV.

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Letztlich steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung einer immateriellen Entschädigung gegen den Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, 253 BGB zu.

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Der Anspruch scheitert bereits daran, dass – wie ausgeführt – keine rechtswidrige Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Beklagten besteht. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht dezidiert dargelegt, dass die von ihm behaupteten Beeinträchtigungen kausal auf die Berichterstattung auf der Internetseite des Beklagten zurückzuführen sind. Dahingehend ist zu beachten, dass der sogenannte „Jugendamtsskandal“ Gegenstand einer breiten, vorangegangenen Berichterstattung, insbesondere eines Fernsehberichts der Sendung „N“ in der B1 im April 2015, war.

57

V.

58

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.