Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Sturz aus Sitzwagen – Krankenhaushaftung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes aus einem Sitzwagen im Krankenhaus am 31.07.1989. Streitpunkt sind Kausalität und die Verletzung von Sicherungspflichten durch das Pflegepersonal. Das LG Essen stellt die Kausalität fest und erkennt ein schuldhaftes Unterlassen (kein Anschnallen) an. Die Beklagte haftet nach §§ 823, 831, 847 BGB sowie wegen positiver Vertragsverletzung.
Ausgang: Klage auf Ersatz aller Schäden aus dem Sturz und auf Schmerzensgeld als begründet stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Krankenhaus haftet für Schäden eines Patienten, wenn das zugeordnete Pflegepersonal schuldhaft gebotene Sicherungs- und Aufsichtsmaßnahmen (z.B. Anschnallen im Sitzwagen) unterlässt.
Vertragswidriges Unterlassen von Schutz- und Überwachungsobliegenheiten aus dem Behandlungsvertrag begründet einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung.
Ist durch ein Sachverständigengutachten die kausale Verbindung zwischen einem pflegerischen Ereignis (Sturz) und späteren Dauerschäden nachgewiesen, begründet dies den Anspruch auf materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Die Haftung des Krankenhausträgers kann sich aus §§ 823, 831 BGB ergeben; eine Entlastung nach § 831 BGB scheidet aus, wenn der Schutznormverstoß des Mitarbeiters dem Betriebsinhaber zurechenbar bleibt (Überwachungs- bzw. Organisationsverschulden).
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
1)
allen aus dem Unfall vom 31.07.1989, Unfallort V-klinikum F, resultierenden Schaden zu ersetzen,
2)
ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 7.500,- DM.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder T zu erbringen.
Tatbestand
Im Jahre 1975 wurde bei der damals vierjährigen Klägerin ein zum damaligen Zeitpunkt inoperabler Tumor im Bereich der hinteren Schädelgrube rechts mit Aquastenose festgestellt. Nach Hirnwasserableitung und Bestrahlung war die Klägerin längere Zeit beschwerdefrei.
In der Zeit vom 19.06.1989 bis zum 26.06.1989 befand sich die Klägerin erneut wegen Kopfschmerzen in stationärer Behandlung in der neurochirurgischen Abteilung der Beklagten. Anlässlich der hierbei durchgeführten Untersuchungen wurde ein Tumor in der hinteren Schädelgrube festgesellt. Da dieser Tumor aber keine Gefäßbeteiligung aufwies, wurde zunächst von einer Operation abgesehen und die Klägerin als beschwerdefrei nach Hause entlassen.
Wegen erneut auftretender Beschwerden begab sich die Klägerin wiederum in die neurochirurgische Abteilung der Beklagten, wo dann am 24.07.1989 eine Totalentfernung des Tumors operativ durchgeführt wurde. Nachdem die postoperative Phase zunächst unkompliziert verlaufen war, musste am 25.071989 wegen einer Nachblutung im Operationsbereich ein erneuter Eingriff durchgeführt werden, der ebenso wie der Eingriff vom 24.07.1989 komplikationslos verlief.
Am 29.07.1989 konnte die Klägerin erstmals mobilisiert werden. Am 30. und 31.07.1989 wurde die Mobilisierung der Klägerin mit Hilfe eines sogenannten Sitzwagens weiter fortgeführt.
Am Nachmittag des 31.07.1989 wurde die Klägerin, die während einer kurzzeitigen Abwesenheit des Pflegepersonals allein und ohne weitere Sicherungsvorkehrungen – etwa Anschnallen – im Sitzwagen verblieben war, bei der Rückkehr des Pflegepersonals in etwa zwei Meter Entfernung vom Sitzwagen auf dem Boden liegend somnolent vorgefunden. Die Klägerin, die bei dem offensichtlichen Versuch, allein aufzustehen, gestürzt war, erlitt hierbei eine ausgedehnte traumatische Hirnschädigung mit intracerebraler Einblutung, die zwei weitere Operationen zur Durchführung der Hirndruckmessung sowie zur Ableitung des Blutergusses und überdies einer Trachiotomie erforderlich machten.
Die Klägerin verblieb zunächst in stationärer Behandlung bei der Beklagten. Ein Versuch, sie am 27.11.1989 in die Rehabilitationsklinik nach I zu verlegen, scheiterte mangels Rehabilitationsfähigkeit. Beginnend mit dem 10.01.1990 wurde die Klägerin sodann für einen Zeitraum von etwa vier Monaten in der Rehabilitationsklinik C in C1 behandelt.
Die Klägerin ist seit dem Vorfall vom 31.07.1989 völlig erwerbsunfähig. Sie ist auf den Rollstuhl angewiesen und kann nur jeweils – an den Händen geführt – kurze Wegstrecken zu Fuß zurücklegen. Auch kann sie sich wegen der erlittenen schweren traumatischen Hirnschädigung sprachlich nur noch mit Mühe artikulieren.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten nunmehr Feststellung der Einstandspflicht für alle aus dem Sturz vom 31.07.1989 resultierenden Schäden sowie zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.
Sie behauptet, ihre – unstreitig – schweren Dauerschäden seien allein auf den Sturz aus dem Sitzwagen vom 31.07.1989 zurückzuführen, ohne den sie vollständig wieder hergestellt worden wäre.
Sie vertritt die Auffassung, sie sei zu früh mobilisiert worden. Jedenfalls jedoch hätte sie keineswegs allein und ohne ausreichende Sicherung im Sitzwagen zurückbleiben dürfen.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen aus dem Unfall vom 31.07.1989, Unfallort V-klinikum F, resultierenden Schaden zu ersetzen und insbesondere ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, gegen eine frühzeitige Mobilisierung im Sitzwagen hätten keine medizinischen Bedenken bestanden. Insbesondere sei es auch weder erforderlich gewesen, die Klägerin im Sitzwagen anzuschnallen noch sie dort unter ständiger Aufsicht zu halten. Die Beklagte bestreitet im Übrigen die Kausalität des am 31.07.1989 erlittenen Schädelhirntraumas für die dauernde Schwerbehinderung der Klägerin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen W, Chefarzt der neurochirurgischen Abteilung des D-Hospitals in N vom 17.03.1992 nebst ergänzender Stellungnahme vom 01.06.1992 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Beklagte haftet der Klägerin dem Grunde nach gemäß §§ 847, 823, 831 BGB auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie aus §§ 823, 831 BGB und wegen positiver Vertragsverletzung des zwischen den Parteien bestehenden Krankenhausbehandlungsvertrages auf Ersatz aller der Klägerin wegen des Vorfalles vom 31.07.1989 bereits entstandener und in Zukunft noch entstehender materieller Schäden.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen W steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die bei der Klägerin eingetretene Erwerbsunfähigkeit Folge des am 31.07.1989 beim Sturz aus dem Sitzwagen erlittenen Schädelhirntraumas ist. Insoweit hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, zwar sei eine völlig Erholung, d. h. vollständige Wiederherstellung aller nervalen und psychischen Funktionen der Klägerin ab August 1989 ohne den in Rede stehenden Unfall wohl nicht zu erwarten gewesen, wohl aber eine weitgehende Wiederherstellung mit Gewährleistung der Erwerbsfähigkeit und unabhängigen Lebensverhältnisse im Sinne einer Selbstversorgung der Klägerin.
Ohne den Sturz der Klägerin wäre spätestens acht Wochen nach der ersten Operation der ursprüngliche präoperative Zustand mit den damaligen Ausfällen wieder hergestellt gewesen. Die jetzt nachweisbare Hirnfunktionsstörung sowie die feststellbaren neurologischen Ausfälle seien allein Folge des postoperativen Hirntraumas infolge des Sturzes vom 31.07.1989.
Auch hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, ohne den Unfall seien weder die Operationen zur Durchführung der Hirndruckmessung und zur Ableitung des subturalen Hämathoms noch die Trachiotomie erforderlich gewesen.
Zwar hätte die Rehabilitation der Klägerin nach der Tumoroperation vom 24. bzw. 25.07.1989 auch eine logopädische, ergometrische und krankengymnastische Therapie erfordert, jedoch nicht in dem nunmehr notwendigen Umfang.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hat die Kammer überdies auch die Überzeugung gewonnen, dass die Beklagte diese Folgen des Sturzes vom 31.07.1989 gemäß §§ 823, 831, 847 BGB sowie wegen positiver Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages zu vertreten hat, da das Pflegepersonal der Beklagten es schuldhaft unterlassen hat, die Klägerin während der Mobilisierung im Sitzwagen ordnungsgemäß anzuschnallen.
Der Sachverständige hat zwar ausgeführt, weder die frühzeitige Mobilisierung noch das kurzfristige Alleinlassen der Klägerin im Sitzwagen sei zu beanstanden gewesen. Doch hätte die Klägerin bei der nach zweimaliger Operation im Bereich der hinteren Schädelgrube mit Bewegungsunsicherheiten zu rechnen war, mit einem Gurt im Sitzwagen gesichert werden müssen.
Nach alledem haftet die Beklagte für die der Klägerin aufgrund des Sturzes vom 31.07.1989 entstandenen und auch in Zukunft noch entstehenden Schäden sowie auf ein angemessenes Schmerzensgeld.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.