Themis
Anmelden
Landgericht Essen·33 Ns 14/21·26.10.2021

Berufung wegen Betrugs beim Autoverkauf (verschwiegenener Totalschaden) verworfen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Berufung gegen seine Verurteilung wegen Betrugs beim Verkauf eines Fahrzeugs ein und begehrte Freispruch. Streitpunkt war, ob er den Käufer über einen früheren wirtschaftlichen Totalschaden und die tatsächliche Schadensdimension aufklärte. Das Landgericht sah den Angeklagten als überführt an, weil er wesentliche Vorschäden verschwieg und dadurch einen Irrtum über die Unfallfreiheit hervorrief. Die Berufung wurde verworfen; die Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 € blieb bestehen.

Ausgang: Berufung des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen Betrugs als unbegründet verworfen; Geldstrafe bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer beim Verkauf eines Gebrauchtwagens einen früheren (wirtschaftlichen) Totalschaden als wertbildenden Umstand verschweigt, täuscht regelmäßig konkludent über die Beschaffenheit und Historie des Fahrzeugs.

2

Eine (Teil-)Aufklärung über sichtbare oder geringfügige Vorschäden genügt nicht, wenn der tatsächliche Schadensumfang und die Totalschadensbewertung verschwiegen werden und für die Kaufentscheidung erheblich sind.

3

Ein Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB kann bereits darin liegen, dass der Erwerber ein Fahrzeug mit nicht offenbartem Totalschaden erwirbt, auch wenn der gezahlte Kaufpreis nach Reparatur isoliert betrachtet marktgerecht erscheinen mag.

4

Legt der Käufer erkennbar Wert auf Unfallfreiheit und wird dies vertraglich dokumentiert, ist das Verschweigen gravierender Unfallschäden regelmäßig für Irrtum und Vermögensverfügung kausal.

5

Ein Beweisantrag zur Angemessenheit des Kaufpreises ist unerheblich, wenn der Schaden bereits aus der nicht offenbarten Totalschadenshistorie und der dadurch begründeten Minderwertigkeit folgt.

Relevante Normen
§ StGB § 263§ 263 Abs. 1 StGB§ 46 StGB§ 331 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 08.12.2020 (618 Cs 57 Js 491/19 – 42/20) wird kostenpflichtig verworfen.

Gründe

2

I.

3

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 08.12.2020 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Er hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Ziel eines Freispruchs. Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

4

II.

5

Die neuerliche Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

6

1.              Feststellungen zur Person:

7

Der 46-jährige Angeklagte wurde am … in Z in der Türkei geboren. Er ist verheiratet und Vater von drei erwachsenen Kindern, denen gegenüber keine Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Der Angeklagte ist als LKW-Fahrer beschäftigt, derzeit jedoch krankgeschrieben. Er erhält ein monatliches Krankengeld in Höhe von 1.300,00 € netto. Seine Ehefrau ist ebenfalls berufstätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.400,00 €.

8

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

9

2.              Feststellungen zur Sache:

10

Am 14.12.2018 erlitt der Zeuge L mit seinem Fahrzeug der Marke N, …. mit der FIN: ….. einen Unfall ohne Fremdverschulden. Das Fahrzeug wurde anschließend in die Werkstatt der örtlichen N Niederlassung verbracht und dort im Auftrag der Versicherung des Zeugen L von einem Sachverständigen, dem Zeugen O, begutachtet. In seinem Gutachten vom 20.12.2018 stellte der Zeuge fest, dass das Fahrzeug rundum beschädigt wurde. U. a. wurden der vordere Stoßfänger, der linke Kotflügel, die Motorhaube und die Windschutzscheibe zerstört. Auf das vordere linke Rad erfolgte ein massiver Anstoß. Der Reifen wurde zerstört und die linke Achshälfte verformt. Das Fahrzeugdach, beide Dachrahmen sowie das komplette Panoramadach wurden beschädigt. Die Türe vorne rechts wurde eingedellt. Die Lackierung der Türe hinten rechts, der Fahrertüre, der Türe hinten links, der Stoßfänger hinten und das Seitenteil hinten links wurden beschädigt. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr fahrfähig, eine Benutzung des Fahrzeugs technisch ausgeschlossen.

11

Da die von dem Zeugen O festgestellten Reparaturkosten von über 24.000,00 € netto den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges überschritten, stellte der Zeuge O in seinem Gutachten den wirtschaftlichen Totalschaden fest und regte gegenüber der Versicherung eine Veräußerung des Fahrzeuges über eine bzw. mehrere Restwertbörsen zu einem Restwert von 9.900,00 € an. Entsprechend wurde das Fahrzeug dann auch von der Versicherung des Zeugen L in verschiedenen Restwertbörsen zum Preis von 9.900,00 € eingestellt.

12

Bereits kurze Zeit später erwarb der Zeuge E das Fahrzeug des Zeugen L auf einer der Restwertbörsen zum Preis von 9.900,00 €. Der Kaufpreis wurde am 15.01.2019 dem Konto des Zeugen L gutgeschrieben. Der Zeuge E holte das nicht fahrbereite Fahrzeug mit einem Anhänger vom Gelände der N Niederlassung ab und verbrachte es auf sein Grundstück. Sodann inserierte er das Fahrzeug auf „N1“, von wo es auf weitere Internetplattformen automatisch weitergeleitet wurde. Reparaturen oder anderweitige Veränderungen wurden von dem Zeugen E an dem Fahrzeug nicht vorgenommen. Vielmehr sollte das Fahrzeug in dem Zustand weiterveräußert werden, in dem es von ihm erworben wurde.

13

In diesem Unfallzustand erwarb der Angeklagte sodann am 07.02.2019 das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 10.500,00 €. Als Käuferin gab der Angeklagte den Namen seiner Frau, der Zeugin W, an, auf deren Namen das Fahrzeug später auch zugelassen wurde. Auf dem Kaufvertrag war von dem Zeugen E ausdrücklich vermerkt worden: „Unfallwagen im Unfallzustand“. Gemeinsam mit seinem Neffen, dem Zeugen W1 verschaffte der Angeklagte das Fahrzeug sodann auf einem Anhänger auf das Gelände seines Bruders W2, der dort einen eigenen Kfz-Meisterbetrieb betrieb und wo das Fahrzeug anschließend auch repariert wurde.

14

Im April 2019 wurde das Fahrzeug sodann im Internet zum Preis von 17.500,00 €, mithin 7.000,00 € über den vom Angeklagten selbst gezahlten Kaufpreis, inseriert. Nach einem ersten Besichtigungstermin wurde das Fahrzeug sodann vom Angeklagten am 16.04.2019 zu einem Kaufpreis von 17.250,00 € an den Zeugen B veräußert. In dem verwendeten Kaufvertragsformular, welches von dem Zeugen Z1 in Anwesenheit des Angeklagten ausgefüllt wurde und als Verkäuferin die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin W, bezeichnete, und als Käufer den Zeugen B wurde folgendes angegeben:

15

Punkt 2:

16

Der Verkäufer erklärt, dass das Kfz in der Zeit, in der es sein Eigentum war folgende Beschädigungen oder Unfallschäden: Stoßstange vorne und Motorhaube lackiert, keinen Unfallschaden erlitten hat.

17

Punkt 3:

18

Der Verkäufer erklärt, dass das Kfz in der übrigen Zeit – soweit ihm bekannt – keinen Unfallschaden hatte.

19

Der Vertrag wurde anschließend sowohl von dem Angeklagten als auch dem Zeugen B unterschrieben.

20

Einige Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages hatte das Fahrzeug erneut einen Unfall. Im Rahmen der Begutachtung wurde sodann festgestellt, dass das Fahrzeug bereits zuvor einen Totalschaden erlitten hatte. Wäre dem Zeugen B dieser Umstand bekannt gewesen, hätte er das Fahrzeug niemals gekauft, da es ihm gerade auf die Unfallfreiheit des von ihm gekauften Fahrzeuges ankam.

21

III.

22

Vorstehende Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den übrigen, nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel.

23

Der Angeklagte überreichte im Hauptverhandlungstermin vom 25.06.2021 (Hülle Bl. 212 d.A.), ein Lichtbild, dass dem Foto entsprechen soll, dass er dem Zeugen B auf seinem Handy zu den Vorschäden des Fahrzeuges gezeigt haben soll. Das Foto, welches die linke Vorderfront des Fahrzeuges zeigt, wurde in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und weist deutlich erkennbare Beschädigungen am linken Kotflügel, am linken Teil der Stoßstange sowie wohl auch eine Beschädigung vorne auf der Motorhaube auf.

24

Der Zeuge B bestreitet, dass ihm dieses Foto hinsichtlich der Unfallschäden am Fahrzeug an einem der beiden Besichtigungstermine überhaupt gezeigt worden sei. Ansonsten hätte er das Fahrzeug gar nicht gekauft, da es ihm gerade auf die Unfallfreiheit des Fahrzeuges, wie vertraglich auch vereinbart, angekommen sei. Vielmehr habe der Angeklagte erst beim zweiten Besichtigungstermin, als der Zeuge P mit einem Lackdichtemesser festgestellt habe, dass die Motorhaube an einigen Stellen eine unterschiedliche Lackdichte aufweise, angegeben, dass lediglich einige Schäden durch Steinschlag auf der Motorhaube und der Stoßstange nachlackiert worden seien.

25

Letztlich kann es jedoch dahinstehen, ob das vom Angeklagten vorgelegt Lichtbild im Rahmen der Besichtigungstermine dem Zeugen B gezeigt wurde oder nicht, wozu die damals bei den Besichtigungsterminen anwesenden Zeugen unterschiedlich ausgesagt haben. Denn selbst wenn zugunsten des Angeklagten angenommen wird, dass er dieses Foto von den Beschädigungen des Fahrzeugs gezeigt hätte, so gibt dieses nicht annähernd die tatsächlichen Unfallschäden an dem Fahrzeug, wie vom Zeugen O festgestellt, und die letztlich zur Bewertung eines wirtschaftlichen Totalschadens führten, wieder.

26

Dass ein solcher wirtschaftlicher Totalschaden am Fahrzeug nach dem Unfall am 14.12.2018 durch den Zeugen L vorgelegen hat, steht für das Gericht fest aufgrund der Aussage des Zeugen O. Dieser hat angegeben, dass er das Fahrzeug nach dem Unfall im Auftrag der Versicherung des Zeugen L in der Werkstatt der örtlichen N Niederlassung begutachtet habe. Die entsprechenden Beschädigungen habe er dann in seinem Gutachten vom 20.12.2018 nebst gefertigten Lichtbildern schriftlich dokumentiert. Danach habe das Fahrzeug rundum erhebliche Beschädigungen aufgewiesen. U. a. seien der vordere Stoßfänger, der linke Kotflügel, die Motorhaube und die Windschutzscheibe zerstört worden. Auf das vordere linke Rad sei ein massiver Anstoß erfolgt, so dass der Reifen zerstört und die linke Achshälfte verformt gewesen sei. Das Fahrzeugdach, beide Dachrahmen sowie das komplette Panoramadach seien beschädigt gewesen. Die Türe vorne rechts sei eingedellt gewesen. Die Lackierung der Türe hinten rechts, der Fahrertüre, der Türe hinten links, der Stoßfänger hinten und das Seitenteil hinten links seien beschädigt gewesen. Zum Zeitpunkt der Begutachtung sei das Fahrzeug nicht mehr fahrfähig gewesen, eine Benutzung des Fahrzeugs sei technisch ausgeschlossen gewesen. Die von ihm festgestellten Reparaturkosten von über 24.000,00 € netto hätten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges überschritten, so dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorgelegen habe. Er habe daher gegenüber der Versicherung eine Veräußerung des Fahrzeuges über eine bzw. mehrere Restwertbörsen zu einem Restwert von 9.900,00 € angeregt.

27

Der Zeuge E hat sodann bekundet, dass er das Fahrzeug auf einer Restwertbörse zum Preis von 9.900,00 € erworben habe. Den Kaufpreis habe er dann kurz darauf im Januar 2019 an den Zeugen L überwiesen. Er habe das Fahrzeug anschließend mit einem Anhänger vom Gelände der dortigen N Niederlassung abgeholt und auf sein Gelände verbracht. Sodann habe er das Fahrzeug auf „N1“ inseriert, von wo es dann auch auf weitere Internetplattformen automatisch weitergeleitet worden sei. Sein Geschäft sei ausschließlich der An- und Verkauf von Unfallfahrzeugen, eigene Reparaturen führe er an den Fahrzeugen nicht durch. Er veräußere die Fahrzeuge im Unfallzustand, ohne Veränderungen an ihnen vorzunehmen. Anhand seiner Unterlagen habe er feststellen können, dass er das Fahrzeug bereits am 07.02.2019 für 10.500,00 € an eine Person mit dem Namen W veräußert habe. Auf dem Kaufvertrag sei nochmals ausdrücklich vermerkt worden: „Unfallwagen im Unfallzustand“. Konkrete Erinnerungen an den Zustand des dem Angeklagten verkauften Fahrzeugs bzw. seine Beschädigungen habe er jedoch nicht mehr.

28

Die Kammer hält dagegen die Aussage des Neffen des Angeklagten, des Zeugen W1, für nicht glaubhaft und ist davon überzeugt, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung bewusst die Unwahrheit gesagt hat. Der Zeuge hat bekundet, dass er das Fahrzeug gemeinsam mit dem Angeklagten bei dem Zeugen E abgeholt habe. Da das Fahrzeug nicht fahrbereit gewesen sei, habe man es auf einem Anhänger transportiert. Das Fahrzeug sei ausschließlich im vorderen Bereich (Kotflügel links und Stoßstange) beschädigt gewesen. Ob auch die Motorhaube Beschädigungen aufgewiesen habe, wisse er nicht mehr. Er sei sich aber sicher, dass das Fahrzeug ansonsten weder seitlich noch im hinteren Bereich Beschädigungen aufgewiesen habe.

29

An der Glaubwürdigkeit des Zeugen sowie an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage vor dem Berufungsgericht bestehen jedoch erhebliche Zweifel, da der Zeuge zu den Beschädigungen am Fahrzeug nahezu wörtlich die Einlassung des Angeklagten wiedergegeben hat und es für die Kammer auch nicht nachvollziehbar ist, wer das Fahrzeug nach dem Unfall durch den Zeugen L zwischenzeitlich repariert haben soll, wenn die einzige Person, die das Fahrzeug im ursprünglichen Unfallzustand im Besitz hatte, nämlich der Zeuge E, eine von ihm durchgeführte Reparatur ausdrücklich bestreitet, was im Hinblick auf die eher geringe Differenz zwischen dem erzielten Kaufpreis von 10.500,00 € und dem selbst gezahlten Preis von 9.900,00 € auch nachvollziehbar ist. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag auf Inaugenscheinnahme der vom Zeugen E auf der Internetplattform „N1“ eingestellten Lichtbilder, zu welcher Beweistatsache auch immer, war daher aufgrund der eindeutigen und glaubhaften Aussage des Zeugen E nicht nachzugehen.

30

Zusammenfassend bleibt danach festzuhalten, dass der Angeklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung der Kammer überführt ist. Vernünftige Zweifel bestehen insoweit nicht.

31

IV.

32

Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

33

Unabhängig davon, ob der Angeklagte dem geschädigten Zeugen B auf dem Handy das Foto von den Vorschäden am Fahrzeug im vorderen Bereich gezeigt hat, hat der Angeklagte den Zeugen jedenfalls nicht über den tatsächlichen Umfang der Unfallschäden am Fahrzeug aufgeklärt, sondern hat diese vielmehr bewusst verschwiegen, obwohl ihm der vorherige Zustand des Fahrzeuges jedenfalls zum Zeitpunkt, als er das Fahrzeug selbst von dem Zeugen E abgeholt hat, bekannt war. Denn auch auf dem vom Angeklagten selbst in der Hauptverhandlung vorgelegten Foto, waren die Unfallschäden am Fahrzeug, wie sie sich aus dem Gutachten des Zeugen O ergeben, nicht einmal ansatzweise erkennbar. Durch den Kauf des Fahrzeuges ist dem Angeklagten auch ein Vermögensschaden entstanden und zwar unabhängig davon, ob der vom Zeugen B gezahlte Kaufpreis nach erfolgter Reparatur des Fahrzeuges angemessen war. Zu einem hat der Zeuge B ausdrücklich Wert gelegt auf die Unfallfreiheit des Fahrzeuges, wofür auch die Formulierungen unter Punkt 2. und 3. des Kaufvertrages sprechen. Darüber hinaus stellt bereits die Feststellung eines Totalschadens eine Wertminderung des Fahrzeuges dar, die sich insbesondere bei einem Weiterverkauf des Fahrzeuges realisiert. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Tatsache, dass der vom Zeugen B gezahlte Kaufpreis nach erfolgter Reparatur zum Zeitpunkt des Verkaufs angemessen war, war daher, weil unerheblich, nicht nachzugehen.

34

V.

35

Bei der Strafzumessung war vom gesetzlichen Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, auszugehen.

36

Bei der nach den Grundsätzen des § 46 StGB vorgenommenen Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und die Tat mittlerweile bereits längere Zeit zurückliegt.

37

Demgegenüber fiel zu Lasten des Angeklagten, dass durch die Tat ein nicht unerheblicher finanzieller Schaden beim Zeugen B entstanden ist.

38

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer die vom Amtsgericht verhängte Geldstrafe von 50 Tagessätzen unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes gemäß § 331 Abs. 1 StPO für tat- und schuldangemessen.

39

Nach den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten war der Tagessatz mit 30,00 € zu bemessen.

40

VI.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.