Arzt wegen Totschlags durch unzulässigen ECMO-Abbruch und Medikamentenboli verurteilt
KI-Zusammenfassung
Nach Zurückverweisung durch den BGH verurteilte das LG Essen einen Intensivmediziner wegen Totschlags an einem COVID-19-Patienten. Der Angeklagte brach die indizierte kurative ECMO-Therapie ab und gab in der Sterbephase massiv überdosierte Sedativa/Analgetika sowie Kaliumchlorid, um den Tod zu beschleunigen. Eine Rechtfertigung scheiterte, weil die Behandlung noch indiziert war und der Abbruch weder dem (mutmaßlichen) Patientenwillen entsprach noch überhaupt ergebnisoffen ermittelt wurde. Adhäsionsanträge auf Hinterbliebenengeld wurden dem Grunde nach zugesprochen; über die Höhe wurde nicht entschieden.
Ausgang: Angeklagter wegen Totschlags verurteilt; Adhäsion dem Grunde nach zugesprochen, im Übrigen vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Auch bei schwerkranken Patienten genügt für § 212 StGB jede nachweisbare Beschleunigung des Todeseintritts; hypothetische spätere Verläufe lassen die Kausalität nicht entfallen.
Das aktive Abschalten lebenserhaltender Medizintechnik kann als Begehungstat zu qualifizieren sein, wenn der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem zielgerichteten Eingriff in laufende Behandlungssysteme liegt.
Ein Behandlungsabbruch ist nicht durch medizinische Begrenzung der Behandlungspflicht gerechtfertigt, wenn die kurative Behandlung weiterhin medizinisch indiziert und nicht sinnlos geworden ist.
Ein Behandlungsabbruch ist nur bei Übereinstimmung mit dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen gerechtfertigt; hierfür gelten strenge Beweisanforderungen und es bedarf ernsthafter, tatsachenbasierter Ermittlung.
Ist sicher, dass der Tod entweder durch einen rechtswidrigen Behandlungsabbruch oder durch ebenfalls rechtswidrige, nicht indizierte Medikamenten-/Kaliumgaben oder durch deren Zusammenwirken herbeigeführt wurde und alle Alternativen vom Täter gesetzt sind, kann eine Verurteilung wegen vollendeter Tötung auch auf alternativer Tatsachengrundlage (gleichartige/unechte Wahlfeststellung) getragen werden.
Tenor
Der Angeklagte ist des Totschlags schuldig.
Er wird unter Einbeziehung der mit Urteil des Landgerichts Essen vom 29.06.2022 (Az. 22 Ks 16/21) verhängten Einzelstrafen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
5 (fünf) Jahren und 6 (sechs) Monaten
verurteilt.
Die Adhäsionsanträge der Adhäsionskläger O., J., K. und G. vom 16.10.2025 sind hinsichtlich des Antrags auf Zahlung von Hinterbliebenengeld dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Ansprüche auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen.
Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge vom 16.10.2025 abgesehen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Die Entscheidung über die durch die Adhäsionsanträge der Adhäsionskläger O., J., K. und G. vom 16.10.2025 angefallenen Kosten und Auslagen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Angewendete Vorschriften:
§§ 212 Abs. 1, 213, 53, 55 StGB
Gründe
I.
Revisionsentscheidung
Die II. Große Strafkammer des Landgerichts Essen - Schwurgericht - hat den Angeklagten am 03.11.2021 (Az. 22 Ks - 70 Js 462/20 - 8/21) wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag nach den Feststellungen der II. Strafkammer im Wesentlichen zugrunde, dass der Angeklagte - seinerzeit als Funktionsoberarzt auf der anästhesiologischen Intensivstation des Universitätsklinikums XT. tätig - durch die Gabe einer hohen Dosis Kaliumchlorid den zuvor durch einen Behandlungsabbruch eingeleiteten Sterbeprozess des schwer an COVID-19 erkrankten Geschädigten B. beenden wollte und hierzu insgesamt 58,75 ml Kaliumchlorid verabreichte, was kurz darauf den Tod des Geschädigten infolge eines Herzstillstands verursachte.
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, auf die der Bundesgerichtshof das Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen mit Beschluss vom 29.05.2024 (Az. 4 StR 138/22) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen hat. Gemäß Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.05.2024 hatte das Rechtsmittel des Angeklagten mit der Sachrüge Erfolg. Die Verurteilung wegen vollendeten Totschlags halte rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Ursächlichkeit der Kaliumchloridgabe für den Todeseintritt beweiswürdigend nicht tragfähig belegt sei. An einer vom Generalbundesanwalt beantragten Aufrechterhaltung des Schuldspruchs hat sich der Senat gehindert gesehen, da den Urteilsgründen nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen sei, dass der Angeklagte bereits bei dem vorherigen Abbruch der kurativen Therapie und den weiteren im Sterbeprozess verabreichten Medikamentengaben mit Tötungsvorsatz gehandelt habe. Die vom Generalbundesanwalt angeregte Umbewertung des festgestellten Sachverhalts verbiete sich zudem unter dem Gesichtspunkt der Gewährung sachgerechter Verteidigungsmöglichkeit, da eine wahldeutige Ergänzung der Tathandlung mit einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes einherginge, ohne dass der Angeklagte hierauf in der Tatsacheninstanz hingewiesen worden wäre. Da rechtsfehlerfrei belegte Feststellungen, die eine Verurteilung wegen vollendeten Totschlags - möglicherweise im Wege der gleichartigen bzw. unechten Wahlfeststellung (Verursachung des Todes entweder infolge rechtswidrigen Abbruchs der kurativen Therapie oder infolge (ggf. kombinierter) medizinisch nicht indizierter Medikamentengaben im Sterbeprozess oder infolge des Zusammenwirkens all dieser Faktoren) - tragen könnten, nicht ausgeschlossen erschienen, bedürfe die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hat sich zudem zu dem Hinweis veranlasst gesehen, dass, sollte das Tatgericht (erneut) unter ausschließlicher Bezugnahme auf etwaige Medikamentengaben im Sterbeprozess zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Totschlags gelangen und sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte bereits im Zeitpunkt des Behandlungsabbruchs mit Tötungsvorsatz handelte, es angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls gehalten wäre, die Möglichkeit des konkreten Todeseintritts als (alleinige) Folge des Abbruchs der kurativen Therapie tragfähig auszuschließen.
Die Sache war daher durch die Kammer neu zu verhandeln und zu entscheiden.
II.
Persönliche Verhältnisse
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
1.
Der Angeklagte wurde in S. geboren und wuchs dort zunächst im elterlichen Haushalt auf. Nachdem die Familie im Jahr 1985 in das damalige Jugoslawien bzw. das heutige Kroatien gezogen war, besuchte er - entsprechend des dortigen Schulsystems - bis zur 8. Klasse eine Grundschule, ehe er anschließend auf eine berufsbildende Sekundarschule wechselte. Dort erlangte er im Jahr 1994 den Berufsabschluss eines Diplom-Krankenpflegers, der ihn zur Aufnahme eines Hochschulstudiums berechtigte. Der Angeklagte nahm infolgedessen an der Universität C. ein Medizinstudium auf, das er im Jahr 2001 erfolgreich abschloss. Im Anschluss daran absolvierte er bis Ende 2002 den Postgraduiertenstudiengang Biomedizin und arbeite sodann bis Mai 2004 als Arzt in mehreren Kliniken in Kroatien.
Nach seinem Umzug in die Bundesrepublik Deutschland im Juni 2004 trat er in der Klinik für Anästhesiologie des Klinikums W. eine Stelle als Assistenzarzt an. Nach der Anerkennung als Facharzt für Anästhesiologie im Jahr 2010 wechselte er zu Beginn des Jahres 2011 sodann in die Klinik für Anästhesiologie des Universitätsklinikums X.. Nach einer anfänglichen Tätigkeit im Bereich der Intensivmedizin wurde er im Jahr 2014 schließlich in der Kardioanästhesie eingesetzt. In den Folgejahren entwickelte der Angeklagte eine hohe fachliche Expertise in der Intensivmedizin und insbesondere im Bereich der Kardioanästhesie. Aufgrund seiner hohen fachlichen Qualifikation vermittelte er sein Wissen auch in Vorträgen und Schulungen. Aufgrund beruflicher Weiterbildungen wurde ihm im Jahr 2015 die deutsche Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Spezielle Intensivmedizin und 2017 eine entsprechende europäische Berechtigung erteilt.
Nachdem der damalige leitende Oberarzt der Klinik für Anästhesiologie in X., der sachverständige Zeuge H., einen Ruf auf den Chefarztposten in der Klinik für Anästhesiologie des Universitätsklinikums XT. erhalten hatte, wechselte der Angeklagte auf Bitten des Zeugen H. mit mehreren weiteren ärztlichen Kollegen - unter Ihnen der Zeuge KD. - im Februar 2020 aus der Universitätsklinik in X. nach XT.. Dort wurde der Angeklagte zunächst im Bereich der Kardioanästhesie eingesetzt, ehe im Sommer 2020 aus innerbetrieblichen Gründen von H. ein Wechsel auf die anästhesiologische Intensivstation (nachfolgend „F.“) angeordnet wurde, wo er fortan bis zu seiner Festnahme im November 2020 als Funktionsoberarzt tätig war. Bis zum 18.11.2020 übernahm er auf der Station somit die Aufgaben eines Oberarztes, ohne eine entsprechende Planstelle zu besetzen.
Bereits vor vielen Jahren wurde bei dem Angeklagten eine Depression diagnostiziert, die er seither mit Antidepressiva behandelt. Da der Angeklagte im beruflichen Umfeld offen mit seiner Erkrankung umging und sich zusätzlich ein stabilisierendes Netz etablierte, konnte ein Abgleiten in akute Phasen verhindert werden, sodass die Erkrankung keinen Einfluss auf seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit hatte.
Im Oktober 2020 heiratete der Angeklagte seine langjährige Lebensgefährtin, mit der er gemeinsam in einer Wohnung in Q. lebte. Aufgrund der Tatvorwürfe im hiesigen Verfahren befand sich der Angeklagte vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 sodann in Untersuchungshaft. Das Arbeitsverhältnis mit dem Universitätsklinikum XT. wurde infolge der erhobenen Vorwürfe mittlerweile per Kündigung beendet.
Aktuell befindet sich der Angeklagte auf Grundlage des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Essen vom 29.06.2022 (s. Ziff. II. 2.) im offenen Vollzug in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt M..
2.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
Das Landgericht Essen verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 29.06.2022, Az. 22 Ks 16/21, rechtskräftig seit dem 30.05.2024, wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Hinsichtlich der Feststellungen sowie der Strafzumessung heißt es in dem Urteil auszugsweise wie folgt:
„II.
Feststellungen zur Sache
In der Sache ergaben sich folgende Feststellungen:
1. Die Tat zum Nachteil von Y. am Morgen des 04.11.2020
Mitte Oktober 2020 erkrankte der 65-jährige Y. an Covid-19. Y. lebte mit seiner Ehefrau L. und dem gemeinsamen 00-jährigen Sohn E. in XT.-FS.. Er litt an einem chronischen Asthma bronchiale und an einer arteriellen Hypertonie (Bluthochdruck), was jeweils Risikofaktoren bei einer Covid-19-Erkrankung sind. Y. verfügte nicht über eine Patientenverfügung und/oder sonstige Dokumente, in denen mit Blick auf medizinische Behandlungen seine Wünsche und/oder Vorstellungen, insbesondere zu etwaigen Therapiebegrenzungen im Falle lebensbedrohlicher Erkrankungen, niedergelegt waren. Eine Vorsorgevollmacht hatte er weder seiner Ehefrau noch einer sonstigen Person erteilt. Jedoch hatte er (vor seiner Covid-19-Erkrankung) wiederholt in Gesprächen mit seiner Ehefrau L. und seinem Sohn E. geäußert, dass er nicht mehr leben wollen würde, wenn er nur noch an Maschinen hängen und von diesen am Leben gehalten würde. Nachdem Y. im Oktober 2020 rund eine Woche in seiner häuslichen Umgebung an Atemnot, Fieber, Nachtschweiß, Abgeschlagenheit und Müdigkeit gelitten hatte, wurde er am 19.10.2020 per RTW in das I.-Krankenhaus in XT.-SI. eingeliefert. Bei seiner Einlieferung in das Krankenhaus wog Y. bei einer Körpergröße von 1,75 m ca. 75 kg, was einem Body-Mass-Index von 24,5 kg/m² (normalgewichtig) entspricht. In dem I.-Krankenhaus wurde die SARS-CoV-2-Infektion mittels entsprechenden Testergebnisses positiv festgestellt und mit einer nicht-invasiven Beatmung (Hochflusssauerstofftherapie) begonnen. Zudem wurde - da klinisch der Verdacht auf eine zusätzliche bakterielle Infektion bestand - eine Antibiotikatherapie mit den Medikamenten Piperacillin und Clarithromycin eingeleitet. Da sich die defizitäre Sauerstoffsättigung sodann aber trotz der begonnenen Hochflusssauerstofftherapie nicht verbesserte, wurde entschieden, Y. in das Universitätsklinikum XT. - welchem die Funktion eines regionalen Maximalversorgers zukommt und welches mit der F. über ein regionales sogenanntes ECMO-Zentrum verfügt - zu verlegen.
Am Dienstag, den 20.10.2020, gegen 18:00 Uhr traf der Krankentransport mit dem Patienten Y. in dem Universitätsklinikum XT. ein. Hier wurde Y. unmittelbar auf die F. aufgenommen, wo er aus Infektionsschutzgründen von den übrigen Patienten in einem Einzelzimmer isoliert und eine umfassende intensivmedizinische Behandlung begonnen wurde. Diagnostisch wurden bei ihm eine schwere Lungenentzündung auf dem Boden seiner SARS-CoV-2-Infektion (Covid-Pneumonie) sowie eine hochgradige Einschränkung seiner Lungenfunktion (ARDS bzw. acute respiratory distress syndrome) festgestellt. Auf der F. wurde die nicht-invasive Beatmung bis zum 29.10.2020 fortgesetzt, wobei im Wechsel eine Hochflusssauerstofftherapie und eine sogenannten Masken-CPAP-Beatmung durchgeführt wurden. Angesichts des kontinuierlich fortschreitenden Funktionsverlustes der Lungen mussten dabei die Einstellungsparameter der nicht-invasiven Beatmung zunehmend gesteigert werden. Die im I.-Krankenhaus eingeleitete Antibiotikatherapie mit den Medikamenten Piperacillin und Clarithromycin wurde auf der F. abgesetzt, hingegen wurde am 20.10.2020 eine antivirale und antiinflammatorische Therapie mit den Medikamenten Remdesivir und Dexamethason eingeleitet.
Nachdem die Einstellungsparameter der nicht-invasiven Beatmung ab dem 20.10.2020 zunehmend bis auf das Maximum gesteigert worden waren und der Patient gleichwohl weiterhin eine defizitäre Sauerstoffsättigung aufgewiesen hatte, wurde Y. am Mittag des 28.10.2020 - nach entsprechender Aufklärung des zu diesem Zeitpunkt noch wachen Patienten - an ein sogenanntes ECMO-Gerät angeschlossen. Bei der (veno-venösen) ECMO (extrakorporale Membranoxygenierung) handelt es sich um ein Lungenersatzverfahren, bei welchem dem Körper kontinuierlich Blut entnommen wird, welches sodann in einem Membranoxygenator vollständig oxygeniert (mit Sauerstoff angereichert) und decarboxyliert (von Kohlendioxid befreit) wird und anschließend wieder dem Körper zugeführt wird. Dabei handelt es sich bei dem Einsatz eines ECMO-Gerätes nicht um eine ursächliche Therapie einer Lungenentzündung auf dem Boden einer SARS-CoV-2-Infektion (eine ursächliche Therapie gibt es nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft überhaupt nicht). Vielmehr stellt der Einsatz eines ECMO-Gerätes „lediglich“ ein Überbrückungs- bzw. Bridgingverfahren dar, welches durch den Ersatz der Lungenfunktion und der damit verbundenen Aufrechterhaltung der Sauerstoffversorgung des Körpers der Lunge Zeit zur etwaigen Selbstheilung verschafft. Zur Gewährleistung des Betriebs des ECMO-Gerätes wurde die Blutgerinnung medikamentös mit Heparin gehemmt, außerdem wurde Acetylsalicylsäure verabreicht.
Nach dem Anschluss von Y. an das ECMO-Gerät zeigte er sich - trotz der Vergabe sedierender und schmerzlindernder Medikamente - unruhiger als zuvor. Da zudem trotz seines Anschlusses an das ECMO-Gerät die maximal gesteigerte nicht-invasive Beatmung nicht reduziert werden konnte, wurde am 29.10.2020 entschieden, ihn in einen tiefen künstlichen Schlafzustand zu versetzen und ihn sodann zu intubieren und invasiv (mit Überdruck und erhöhter Sauerstoffkonzentration) zu beatmen. Zur Herbeiführung und Aufrechterhaltung des tiefen künstlichen Schlafzustandes wurden ihm dabei als Sedativa insbesondere das Benzodiazepin Lormetazepam (Handelsname Sedalam), das Antihypertensivum (Blutdrucksenker) Clonidin und das Narkosemittel Propofol sowie als Analgetikum (Schmerzmittel) insbesondere das (stärkste in der Humanmedizin zugelassene) Opioid Sufentanil verabreicht. Dabei wurden insbesondere die Medikamente Sedalam, Clonidin und Sufentanil nicht „händisch“ bzw. manuell über Injektionsspritzen verabreicht, sondern vielmehr als Injektionslösungen über sogenannte Perfusoren (Spritzenpumpen). Das Funktionsprinzip der Perfusoren - bei den auf der F. eingesetzten handelt es sich um solche der Firma P. - ist dabei dergestalt, dass ein Perfusor mit jeweils einer Spritze (mit einem Volumen von regelmäßig 50 ml) bestückt wird, welche sodann mit einer an dem jeweiligen Perfusor einzustellenden Geschwindigkeit automatisch verabreicht wird. Mechanisch erfolgt die automatische Verabreichung dabei so, dass der Perfusor einen motorisierten Kolben in die Spritze, mit welcher der Perfusor bestückt wurde, hineindrückt. Regelmäßig wird an dem jeweiligen Perfusor eine Basisrate (z.B. 5 ml/h) eingestellt, mit welcher die jeweilige Spritze bzw. das jeweilige Medikament dann kontinuierlich in den Blutkreislauf des Patienten abgegeben wird. Daneben ist es über die Bolusfunktion des Perfusors aber auch möglich, Einmal- bzw. Boligaben durchzuführen, was bedeutet, dass eine an dem Perfusor eingestellte Menge des jeweiligen Medikaments binnen weniger Sekunden in den Blutkreislauf des Patienten abgegeben wird. Dabei beträgt die maximale Bolusmenge bei einer Spritze mit einem Volumen von 50 ml - schon denklogisch - 50 ml. Nachdem der Patient am 29.10.2020 in den tiefen künstlichen Schlafzustand versetzt worden war, lag sein Sedierungsgrad aufgrund der kontinuierlichen Verabreichung insbesondere der Medikamente Sedalam, Clonidin und Sufentanil bis zu seinem Tod am Morgen des 04.11.2020 um ca. 09:07 Uhr durchgehend bei dem sogenannten Richmond-Agitation-Sedation-Score (RASS) von -5. Ein RASS von -5 beschreibt dabei die tiefstmögliche Sedierungs- bzw. Komastufe überhaupt und zeichnet sich dadurch aus, dass die betroffene Person nicht erweckbar ist, keine Reaktionen auf körperliche Reize und auch keine Stressreaktionen im Sterbeprozess zeigt.
Im Verlauf der intensivmedizinischen Behandlung von Y. traten typische Komplikationen des Covid-19-Syndroms auf. So entwickelten sich bei ihm eine beidseitige Lungenarterienembolie (Blutgerinnsel im Lungenkreislauf) und ein pulmonaler arterieller Hypertonus (Bluthochdruck im Lungenkreislauf). Ab dem 29.10.2020 wiesen Entzündungsparameter im Blut des Patienten auf eine bakteriell bedingte Sekundärinfektion im Sinne einer Sepsis (Blutvergiftung) hin, worauf noch am selben Tag mit der Verabreichung des Antibiotikums Piperacillin reagiert wurde. In den Folgetagen kam es dann zunächst zu einem gewissen Rückgang der Entzündungsparameter im Blut. Ab dem 02.11.2020 bestand zudem ein akutes Nierenversagen, welches zu einer Überwässerung des Körpers führte und ab dem 02.11.2020 als Nierenersatzverfahren eine intensivmedizinische Dialysebehandlung (veno-venöse Hämodialyse) erforderlich machte. Weiterhin wurden beidseitige Pleuraergüsse (Flüssigkeitsansammlungen zwischen Rippen- und Lungenfell) festgestellt.
In der Nacht vom 03. auf den 04.11.2020 kam es sodann zu einer drastischen weiteren Verschlechterung des Gesamtzustandes des Patienten Y.. So entwickelte sich bei Y. ein schwerer septischer Schock, welcher von den Behandlern der F. insbesondere anhand der erneut sprunghaft ansteigenden Entzündungsparameter im Blut diagnostiziert wurde. Hierauf wurde mit einer zusätzlichen Verabreichung der Antibiotika Meropenem und Vancomycin reagiert, was indessen nicht zu einem Absinken der Entzündungsparameter führte. Zudem kam es in der Nacht vom 03. auf den 04.11. im Rahmen eines septischen Multiorganversagens zu einem schockassoziierten akuten Leberversagen. Schlussendlich wurde der Herzkreislauf des Patienten in der Nacht hochgradig instabil, sodass eine maximal hochdosierte medikamentöse Therapie mit dem Katecholamin Noradrenalin (Handelsname Arterenol) - welches durch eine Verengung der Blutgefäße zu einer Erhöhung des Blutdrucks und damit zu einer Stabilisierung des Herzkreislaufs führt - erforderlich wurde. In einer wenige Stunden vor dem Tod des Patienten in den frühen Morgenstunden des 04.11.2020 durchgeführten Computertomographie zeigten sich beidseitige Lungengerüstveränderungen und eine Verfestigung des rechten Lungenoberlappens. Zudem fanden sich typische Veränderungen eines septischen Multiorganversagens, u.a. Durchblutungsstörungen von Darm, Milz, Nieren und Leber, erweiterte Darmschlingen und Gerinnsel in der Lungenstrombahn. In Anbetracht all dessen lag der sogenannte Sequentional-Organ-Failure-Assessment-Score (SOFA-Score), welcher den Zustand von Patienten bezüglich des Ausmaßes von Organschädigungen im Verlauf intensivmedizinischer Behandlungen beschreibt, bei mindestens 16 Punkten, was ein sehr hohes Mortalitätsrisiko anzeigt (bei einem SOFA-Score von > 14 Punkten liegt das statistische Mortalitätsrisiko bei 89,7 %). Angesichts des schweren Lungenversagens bei Covid-19, des schweren septischen Schocks, des septischen Multiorganversagens sowie der drastischen Verschlechterung des Gesamtzustandes des Patienten Y. in der Nacht vom 03. auf den 04.11.2020 bestand am Morgen des 04.11.2020 keine begründete Hoffnung auf einen kurativen Therapieerfolg mehr. Eine Fortführung der kurativen Therapie war damit nicht mehr medizinisch indiziert.
Um ca. 06:00 Uhr morgens nahm der Assistenzarzt R. aus der Nachtschicht telefonisch Kontakt zu L. (Ehefrau von Y.) auf und bestellte sie unter Hinweis darauf, dass zeitnah mit dem Versterben von Y. zu rechnen sei, auf die F. ein. Angesichts dessen fuhr L. gemeinsam mit ihrem Sohn E. im weiteren Verlauf des Morgens des 04.11.2020 aus XT.-FS. zu dem Universitätsklinikum XT.. Der Angeklagte, der am 04.11.2020 ab 07:00 Uhr Frühdienst auf der F. hatte, wurde kurz nach seinem Dienstantritt von dem Assistenzarzt R. über die weitere dramatische Verschlechterung des Gesamtzustandes des Patienten Y. informiert. Als im weiteren Verlauf des Morgens L. und E. auf der F. eintrafen, kam es hier in einem Warteraum zu einem Gespräch zwischen den Angehörigen des Patienten Y. einerseits und einem Arzt der F. - möglicherweise dem Assistenzart R. - andererseits. Ausschließen kann die Kammer jedenfalls, dass das Gespräch von dem Angeklagten geführt wurde. In dem Gespräch teilte der Arzt der F. den Angehörigen des Patienten Y. mit, dass Y. zeitnah versterben werde und dass keine kurativen therapeutischen Maßnahmen mehr ergriffen würden. Auf entsprechende Nachfrage informierte E. den Arzt der F. in dem Gespräch darüber, dass es nicht dem Willen von Y. entsprochen hätte, nur noch an Maschinen zu hängen und von diesen am Leben gehalten zu werden, und dass sie (die Angehörigen des Patienten Y.) mit einem Abschalten der lebenserhaltenden Geräte einverstanden seien. Anschließend bot der Arzt der F. den beiden Angehörigen an, in das Patientenzimmer zu gehen und dort Abschied von Y. zu nehmen. Dieses Angebot nahm E. an, wohingegen L. sich nicht dazu in der Lage sah, mit dem Anblick ihres schwerstkranken Ehemannes konfrontiert zu werden. Aufgrund dessen half eine Stationspflegerin E., Schutzkleidung anzuziehen, und führte ihn dann zu seinem Vater. Nach ca. 10 Minuten Aufenthalt verließ E. das Patientenzimmer wieder.
Möglich ist, dass der Angeklagte nach dem Gespräch mit den Angehörigen des Patienten Y. darüber informiert worden war, dass diese mit einem Abschalten der lebenserhaltenden Geräte einverstanden waren. Jedenfalls begab sich der Angeklagte - kurz nachdem E. das Patientenzimmer wieder verlassen hatte - einige Minuten vor dem Beginn der üblicherweise in der Zeit zwischen 09:00 Uhr und 10:00 Uhr stattfindenden morgendlichen Visite in das Zimmer des Patienten Y., um die nicht mehr medizinisch indizierte kurative Therapie abzubrechen. Hierbei wurde er von dem Stationskrankenpfleger V., welcher am 04.11.2020 Frühdienst auf der F. hatte, an dem Morgen für die Versorgung des Patienten Y. zuständig war und um ca. 08:50 Uhr vor dessen (verglastem und damit von außen einsehbarem) Patientenzimmer stand, beobachtet. Nunmehr schaltete der Angeklagte das ECMO-Gerät ab und reduzierte an dem Beatmungsgerät den Sauerstoffgehalt auf 21% und damit auf den Sauerstoffgehalt der Raumluft, zudem reduzierte er den Beatmungsdruck auf ein geringeres Maß. Weiterhin schaltete er den Perfusor mit dem Katecholamin Noradrenalin ab. Angesichts des desolaten Gesamtzustandes des Patienten Y. führten diese beiden Maßnahmen dazu, dass der unmittelbare Sterbeprozess einsetzte. Denn vor dem Hintergrund, dass die Lungenfunktion des Patienten Y. hochgradig eingeschränkt und sein Herzkreislauf hochgradig instabil waren, führten das Abschalten des ECMO-Gerätes, die Veränderung bzw. Reduktion der Beatmungssituation sowie das Abschalten der maximal hochdosierten medikamentösen Herzkreislauftherapie dazu, dass die Sauerstoffsättigung des Blutes und der Blutdruck von Y. unmittelbar begannen, fortschreitend abzufallen. Spätestens nach dem Abschalten des Noradrenalinperfusors fasste der Angeklagte dann den Entschluss, den Sterbeprozess durch die Gabe hoher Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil zu beschleunigen und damit das Leben des Patienten Y. zu beenden. Dabei war dem Angeklagten sicher bewusst, dass bei dem einen Sedierungsgrad RASS von -5 aufweisenden Patienten Y. keinerlei medizinische Indikation für eine kombinierte Boligabe hoher Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil bestand. Vielmehr kam es dem Angeklagten darauf an, durch die Gabe hoher Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil den Zusammenbruch des Herzkreislaufsystems und damit den Eintritt eines Herzstillstandes zu beschleunigen, mithin den Tod des Patienten Y. herbeizuführen. In Umsetzung seines Entschlusses wählte der Angeklagte um ca. 08:51 Uhr über die entsprechenden Perfusoren Sedalam-, Clonidin- und Sufentanilboli von jeweils 30 ml aus. Tatsächlich gab dann aber nur der Sufentanilperfusor eine Bolusmenge von 30 ml Sufentanil in den Blutkreislauf des Patienten Y. ab. Demgegenüber brachen der Sedalamperfusor die Bolusgabe nach 19,22 ml und der Clonidinperfusor die Bolusgabe nach 27 ml ab, da die Sedalam- und Clonidinspritzen nach den vorbezeichneten Bolusmengen jeweils leer waren. Demgegenüber lief der Sufentanilperfusor nach der Bolusgabe mit der an dem Perfusor voreingestellten Basisrate (4 ml/h) weiter. Nachdem der Angeklagte die Sedalam-, Clonidin- und Sufentanilboli verabreicht hatte, verließ er das Zimmer des Patienten Y.. Dabei hielt er es zumindest für möglich, dass die von ihm verabreichten Boli tatsächlich einen Herzstillstand und damit den Tod des Patienten Y. herbeiführen würden.
In den folgenden Minuten fielen die Sauerstoffsättigung des Blutes und der Blutdruck von Y. deutlich und fortschreitend ab, zudem senkte sich die Herzfrequenz des Patienten fortschreitend. Um ca. 09:07 Uhr blieb das Herz von Y. stehen und er verstarb. Wahrscheinlich, aber nicht sicher feststellbar führte die kombinierte Gabe der hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil durch den Angeklagten dazu, dass das Herz von Y. bereits um ca. 09:07 Uhr stehenblieb und er verstarb. Nicht ausschließbar ist allerdings auch, dass das Herz auch ohne die kombinierte Gabe der hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil bereits um ca. 09:07 Uhr allein aufgrund des Abschaltens des ECMO-Gerätes, der veränderten bzw. reduzierten Beatmungssituation sowie des Abschaltens des Perfusors mit dem Katecholamin Noradrenalin - also aufgrund des Abbruchs der kurativen Therapie - stehengeblieben wäre.
2. Die Tat zum Nachteil von A. am Mittag des 17.11.2020
Mitte Oktober 2020 erkrankte auch der 50-jährige A. an Covid-19. A. lebte mit seiner Ehefrau U. und den zwei jüngsten gemeinsamen Kindern in T.-D.. Er litt an einer chronischen Hepatitis B. A. verfügte nicht über eine Patientenverfügung und/oder sonstige Dokumente, in denen mit Blick auf medizinische Behandlungen seine Wünsche und/oder Vorstellungen, insbesondere zu etwaigen Therapiebegrenzungen im Falle lebensbedrohlicher Erkrankungen, niedergelegt waren. Eine Vorsorgevollmacht hatte er weder seiner Ehefrau noch einer sonstigen Person erteilt. Jedoch vertrat er als praktizierender Muslim - ebenso wie seine Ehefrau und seine Kinder - die religiöse Ansicht, dass im Falle lebensbedrohlicher Erkrankungen die kurative Therapie in jedem Fall bis zum Todeseintritt fortzusetzen sei. Nachdem A. im Oktober 2020 zunächst in seiner häuslichen Umgebung an Husten, Kurzatmigkeit und Fieber gelitten und ein von seinem Hausarzt veranlasster Test den Nachweis der SARS-CoV-2-Infektion erbracht hatte, wurde er am 23.10.2020 per RTW mit akuter Atemnot in das Z. in T.-N. eingeliefert. Bei seiner Einlieferung in das Krankenhaus wog A. bei einer Körpergröße von 1,85 m ca. 85 kg, was einem Body-Mass-Index von 24,8 kg/m² (normalgewichtig) entspricht. In dem Z. wurde mit einer nicht-invasivem Beatmung (Hochflusssauerstofftherapie) begonnen. Zur Behandlung des Covid-19-Syndroms wurde eine antiinflammatorische Therapie mit dem Medikament Dexamethason eingeleitet. Zudem wurden - da klinisch der Verdacht auf eine zusätzliche bakterielle Infektion bestand - zwei Antibiotikazyklen (ab dem 23.10.2020 mit den Medikamenten Ampicillin und Sulbactam sowie ab dem 28.10.2020 mit dem Medikament Piperacillin) verabreicht.
Da sich die Lungenfunktion von A. in den Folgetagen weiter verschlechterte, wurde am 27.10.2020 entschieden, ihn in einen tiefen künstlichen Schlafzustand zu versetzen und ihn zur Aufrechterhaltung des Gasaustauschs (Sauerstoffversorgung des Körpers und Kohlendioxidabgabe) zu intubieren und invasiv zu beatmen. Obwohl die Einstellungsparameter der invasiven Beatmung sodann ab dem 27.10.2020 zunehmend gesteigert wurden, konnte der Gasaustausch nicht ausreichend gewährleistet werden, sodass entschieden wurde, A. in das Universitätsklinikum XT. zu verlegen. Aufgrund dessen begab sich ein Ärzteteam des Universitätsklinikums XT. am 03.11.2020 nach T. und schloss den - sich weiterhin in einem tiefen künstlichen Schlafzustand befindlichen - Patienten an ein von ihnen mitgeführtes (veno-venöses) ECMO-Gerät an. Anschließend wurde A. per Krankentransport aus T. in das Universitätsklinikum XT. verbracht.
Am Dienstag, den 03.11.2020, gegen 17:00 Uhr traf der Krankentransport mit dem Patienten A. in dem Universitätsklinikum XT. ein. Hier wurde A. unmittelbar auf die F. aufgenommen, wo er aus Infektionsschutzgründen von den übrigen Patienten in einem Einzelzimmer isoliert und eine umfassende intensivmedizinische Behandlung begonnen wurde. Diagnostisch wurden bei ihm eine schwere Lungenentzündung auf dem Boden seiner SARS-CoV-2-Infektion (Covid-Pneumonie) sowie eine hochgradige Einschränkung seiner Lungenfunktion (ARDS bzw. acute respiratory distress syndrome) festgestellt. Darüber hinaus zeigte sich in einer bei seiner Aufnahme auf die F. durchgeführten Computertomographie, dass bei dem Patienten - als typische Komplikation des Covid-19-Syndroms - eine beidseitige Lungenarterienembolie vorlag und er in den vergangenen Tagen - in dem Z. T. unbemerkt - mehrere Schlafanfälle durch Thromben (Blutgerinnsel) mit mehrfachen sekundären intrakraniellen Blutungen (Hirnblutungen) erlitten hatte, wobei am 03.11.2020 aber noch keine Hirndruckzeichen vorhanden waren.
Auf der F. wurden die ECMO-Behandlung sowie die gleichzeitige Intubation und invasive Beatmung (mit Überdruck und erhöhter Sauerstoffkonzentration) fortgesetzt. Die im Z. T. begonnene antiinflammatorische und antibiotische Therapie mit den Medikamenten Dexamethason und Piperacillin wurde abgesetzt. Zur Aufrechterhaltung des tiefen künstlichen Schlafzustandes wurden A. als Sedativa insbesondere das Benzodiazepin Lormetazepam (Handelsname Sedalam), das Antihypertensivum (Blutdrucksenker) Clonidin und das Narkosemittel Propofol sowie als Analgetikum (Schmerzmittel) insbesondere das (stärkste in der Humanmedizin zugelassene) Opioid Sufentanil verabreicht. Dabei wurden insbesondere die Medikamente Sedalam, Clonidin und Sufentanil auch bei A. nicht „händisch“ bzw. manuell über Injektionsspritzen verabreicht, sondern vielmehr über Perfusoren. Aufgrund der kontinuierlichen Verabreichung insbesondere der Medikamente Sedalam, Clonidin und Sufentanil lag sein Sedierungsgrad auf der F. - abgesehen von einer wenige Tage währenden „wacheren“ Phase ab dem 09.11.2020 mit einem Sedierungsgrad RASS von teilweise „nur“ -3 (Näheres dazu sogleich) - durchgehend bei einem RASS von -5. Insbesondere ab dem Morgen des 16.11.2020 bis zu seinem Tod am Mittag des 17.11.2020 um 12:41 Uhr befand sich A. durchgängig in dieser tiefstmöglichen Sedierungs- bzw. Komastufe überhaupt (RASS von -5). Zur Gewährleistung des Betriebs des ECMO-Gerätes wurde die Blutgerinnung medikamentös mit Heparin gehemmt, außerdem wurde Acetylsalicylsäure verabreicht.
Im Verlauf der intensivmedizinischen Behandlung von A. auf der F. traten - zusätzlich zu der bereits am 03.11.2020 diagnostizierten beidseitigen Lungenarterienembolie - weitere typische Komplikationen des Covid-19-Syndroms auf. So wurde am 05.11.2020 im Sinne einer Sekundärinfektion der Lunge eine bakteriell bedingte Lungenentzündung (Klebsiellenpneumonie) festgestellt, die zudem eine Sepsis (Blutvergiftung) nach sich zog. Als Reaktion hierauf wurde eine antibiotische Therapie mit dem Medikament Meropenem begonnen. Weiterhin entwickelte sich bei A. im Verlauf seiner intensivmedizinischen Behandlung eine akute Bauchspeicheldrüsenentzündung.
Am 09.11.2020 wurde bei dem Patienten eine Tracheotomie (Luftröhrenschnitt) durchgeführt und unterhalb des Kehlkopfs unter direkter Eröffnung der Luftröhre ein spezieller Tracheotomietubus zur invasiven Beatmung eingelegt. Hintergrund hierfür war, dass es bei einer invasiven Beatmung über einen längeren Zeitraum regelmäßig zu Druckschäden an den Kehlkopfstrukturen kommt und dass eine invasive Beatmung über einen oralen Tubus regelmäßig einen hohen Bedarf an medikamentöser Abschirmung mit sich bringt. Spiegelbildlich war mit der Tracheotomie die behandlerische Hoffnung verbunden, eine für den Patienten weniger stressende Möglichkeit der invasiven Beatmung zu finden. Da nunmehr zudem eine gewisse Verbesserung der Lungenfunktion des Patienten zu verzeichnen war, wurde die Analgosedierung ab dem 09.11.2020 vorübergehend graduell reduziert, weshalb A. fortan zunächst teilweise einen Sedierungsgrad RASS von „nur“ -3 aufwies. In der Zeit vom 09. bis zum 14.11.2020 wurde darüber hinaus versucht, den Patienten von der invasiven Beatmung zu entwöhnen und wieder an eine Spontanatmung zu gewöhnen. Konkret wurden deshalb bis zum 14.11.2020 wiederholt Weaning- bzw. Entwöhnungsversuche unter einer sogenannten CPAP-Beatmung - hierbei handelt es sich um eine Beatmungsform, die die Eigenatmung des Patienten unterstützt - durchgeführt. Zudem wurde am 13.11.2020 vor dem Hintergrund der gewissen Verbesserung der Lungenfunktion entschieden, die ECMO-Behandlung zu beenden und die Sauerstoffversorgung „nur noch“ über die invasive Beatmung bzw. intermittierend die CPAP-Beatmung vorzunehmen. Da sich die Lungenfunktion ab dem 14.11.2020 dann aber wieder zunehmend verschlechterte, wurden die Analgosedierung und die Einstellungsparameter der invasiven Beatmung wieder erhöht. Weitere Versuche, A. wieder an eine Spontanatmung zu gewöhnen, wurden nach dem 14.11.2020 nicht mehr durchgeführt. In einer am 14.11.2020 durchgeführten Computertomographie zeigten sich zudem erstmals ein sogenannter Pneumothorax (Lufteintritt zwischen Brust- und Lungenfell, welcher die Lunge verdrängt) sowie ein Weichteil- und Mediastinalemphysem (Lufteintritt in die Weichteile der Brust).
Ab dem 16.11.2020 kam es sodann zu einer drastischen weiteren Verschlechterung des Gesamtzustandes des Patienten A.. So entwickelte sich aufgrund eines fortgesetzten Lufteintritts in die Brusthöhle ein - bereits für sich genommen lebensgefährlicher - sogenannter Spannungspneumothorax, weshalb in der Nacht vom 16. auf den 17.11.2020 zur Luftableitung eine Thoraxdrainage in die linke Brustkorbseite eingebracht wurde. Zudem fanden sich als Zeichen einer schweren Sepsis (Blutvergiftung) sprunghaft ansteigende Entzündungsparameter im Blut, auf welche mit einer Verabreichung des Antibiotikums Piperacillin reagiert wurde. Weiterhin stellte sich ein akutes Nierenversagen ein, welches ab der Nacht vom 16. auf den 17.11.2020 als Nierenersatzverfahren eine intensivmedizinische Dialysebehandlung (veno-venöse Hämodialyse) erforderlich machte. Bis zum Abend des 16.11.2020 hatte sich die Lungenfunktion des Patienten im Übrigen so weit verschlechtert, dass die Kohlendioxidabgabe - trotz invasiver Beatmung - nicht mehr ausreichend gelang und eine deutliche Erhöhung des CO2 vorlag. Auch dies stellte insbesondere in einer Gesamtschau mit den vorbestehenden Schlaganfällen und intrakraniellen Blutungen einen lebensgefährlichen Zustand dar, da CO2 gefäßerweiternd wirkt und es daher bei Schlaganfällen und/oder intrakraniellen Blutungen zu Druckerhöhungen im Gehirn kommen kann. Auch der Herzkreislauf des Patienten wurde in der Nacht hochgradig instabil, sodass eine hochdosierte medikamentöse Therapie mit dem Katecholamin Noradrenalin (Handelsname Arterenol) - welches durch eine Verengung der Blutgefäße zu einer Erhöhung des Blutdrucks und damit zu einer Stabilisierung des Herzkreislaufs führt - erforderlich wurde. Schlussendlich war die Blutgerinnung im Sinne einer Koagulopathie sowohl zur Thrombose- als auch zur Blutungsneigung gestört, weshalb sich - mutmaßlich als Komplikation des Einbringens der Thoraxdrainage - ein Thoraxwandhämatom entwickelte.
Am Morgen des 17.11.2020 stellte der Stationskrankenpfleger TW. bei A. dann auch noch eine Anisokorie (unterschiedlich weite Pupillen) fest, was ein Hinweis auf ein raumforderndes Hirnödem mit Hirndruck und Einklemmung von Hirnstrukturen im Schädel ist. Der Sequentional-Organ-Failure-Assessment-Score (SOFA-Score), welcher den Zustand von Patienten bezüglich des Ausmaßes von Organschädigungen im Verlauf intensivmedizinischer Behandlungen beschreibt, lag in Anbetracht all dessen bei mindestens 15 Punkten, was ein sehr hohes Mortalitätsrisiko anzeigt (bei einem SOFA-Score von > 14 Punkten liegt das statistische Mortalitätsrisiko bei 89,7 %). Angesichts des schweren Lungenversagens bei Covid-19 und bakteriell bedingter Sekundärinfektion einerseits, der mehrfachen Schlaganfälle und intrakraniellen Blutungen andererseits sowie der drastischen Verschlechterung des Gesamtzustandes des Patienten A. ab dem Vortag bestand am Morgen des 17.11.2020 keine begründete Hoffnung auf einen kurativen Therapieerfolg mehr. Eine Fortführung der kurativen Therapie war damit nicht mehr medizinisch indiziert.
Am 17.11.2020 hatte der Angeklagte Frühdienst auf der F.. Im Rahmen der ab ca. 09:30 Uhr von ihm als Funktionsoberarzt geleiteten morgendlichen Visite, an der neben ihm selbst der Facharzt AB. aus der Nachtschicht, der Assistenzarzt OG. sowie der Stationskrankenpfleger TW. teilnahmen, wurde der Angeklagte über die weitere dramatische Verschlechterung des Gesamtzustandes des Patienten A. informiert. Die Teilnehmer der Visite gelangten zu der - in der Sache zutreffenden - gemeinsamen Einschätzung, dass keine begründete Hoffnung auf einen kurativen Therapieverfolg mehr bestünde und dass dementsprechend eine Änderung des Therapieziels auf eine palliative Sterbebegleitung angezeigt sei. Da der Angeklagte indessen sicherstellen wollte, dass keine etwaig revisibelen Ursachen für die dramatische Verschlechterung des Gesamtzustandes des Patienten übersehen worden waren, ordnete er an, dass vor einer Änderung des Therapieziels auf eine palliative Sterbebegleitung und damit einem Abbruch der kurativen Therapie noch eine Computertomographie von dem Kopf und Oberkörper des Patienten durchgeführt werden sollte. Als diese Anordnung dem Facharzt FV. - der am 17.11.2020 ab 10:00 Uhr Zwischendienst (eine Art Springerdienst für etwaig anfallende medizintechnische Aufgaben wie z.B. Anschlüssen von Patienten an medizintechnische Geräte) auf der F. hatte und nicht bei der morgendlichen Visite zugegen gewesen war - mitgeteilt wurde, zeigte er sich mit der Anordnung zunächst nicht einverstanden, da er angesichts des desolaten Gesamtzustandes des Patienten keinerlei Raum für etwaige kurative therapeutische Maßnahmen mehr sah und die Durchführung der Computertomographie daher für eine reine Ressourcenverschwendung hielt. Da der Angeklagte - der nach der morgendlichen Visite telefonisch Kontakt zu H. aufgenommen und ihn über den Ablauf der morgendlichen Visite bezüglich das Patienten A., insbesondere seine Anordnung, vor einer Änderung des Therapieziels auf eine palliative Sterbebegleitung und damit einem Abbruch der kurativen Therapie noch eine Computertomographie durchzuführen, informiert hatte, was H. dann wiederum befürwortet hatte - indessen im Gespräch mit dem Facharzt FV. auf seine Anordnung bestand, fügte sich der Facharzt FV. der Anordnung des Angeklagten schlussendlich.
Um ca. 09:58 Uhr spannte der Stationskrankenpfleger TW., der ein Leerlaufen der Analgosedierungsspritzen während der Computertomographie verhindern wollte, neue Clonidin- und Sufentanilspritzen mit jeweils 50 ml in die entsprechenden Perfusoren ein. Bereits zuvor hatte er um ca. 08:54 Uhr eine neue Sedalamspritze mit 50 ml in den entsprechenden Perfusor eingespannt. Im Zuge des Einspannens der Spritzen ließ der Stationskrankenpfleger TW. die an den entsprechenden Perfusoren voreingestellten Basisraten (Sedalam: 8 ml/h, Clonidin: 6 ml/h, Sufentanil: 8 ml/h) unverändert. Angesichts der voreingestellten Basisraten ging der Stationskrankenpfleger TW. - rechnerisch zutreffend - davon aus, dass die Sedalam-, Clonidin- und Sufentanilperfusoren ohne weitere Spritzenwechsel bis in den Nachmittagsbereich durchlaufen würden. Um ca. 10:30 Uhr transportierten der Facharzt FV. und der Stationskrankenpfleger TW. den Patienten A. sodann in die Radiologie des Universitätsklinikums XT., um dort die angeordnete Computertomographie durchführen zu lassen.
Um ca. 11:00 Uhr kehrten der Facharzt FV. und der Stationskrankenpfleger TW. nach Durchführung der Computertomographie, die keine neuen Befunde erbracht hatte, mit dem Patienten A. auf die F. zurück. Nachdem der Angeklagte im weiteren Verlauf über die Ergebnisse der Computertomographie in Kenntnis gesetzt worden war, nahm er erneut telefonisch Kontakt zu H. auf und informierte ihn darüber, dass er (der Angeklagte) die kurative Therapie bei dem Patienten A. nunmehr abbrechen würde. Auch dem Stationskrankenpfleger TW. teilte der Angeklagte mit, dass bei dem Patienten A. nunmehr das Therapieziel auf eine palliative Sterbebegleitung geändert würde und die Angehörigen des Patienten auf die F. einbestellt würden, um ihnen Gelegenheit zu geben, sich von A. zu verabschieden. Bereits am Abend des 16.11.2020 war YE. - eine Schwester von A., welche fließend und völlig akzentfrei und damit deutlich besser als dessen Ehefrau U. Deutsch spricht und zudem selbst Fachkraft für außerklinische Beatmung und Intensivpflege ist - seitens der F. telefonisch über die dramatische Verschlechterung des Gesamtzustandes sowie die Möglichkeit eines zeitnahen Versterbens des Patienten A. informiert worden. Als die Angehörigen des Patienten A. nunmehr in den späten Vormittagsstunden des 17.11.2020 seitens der F. telefonisch unter Hinweis darauf, dass nunmehr zeitnah mit dem Versterben von A. zu rechnen sei, einbestellt wurden, fuhren U., YE. und EI. (Tochter von A.) umgehend aus T. nach XT., wo sie um ca. 12:00 Uhr auf der F. eintrafen. Im weiteren Tagesverlauf fuhren auch weitere Angehörige von A., darunter IC. (Sohn von A.), nach XT., wo sie indessen keine Kontakte zu dem Angeklagten und/oder A. (zu dessen Lebzeiten) hatten.
In einem Warteraum der F. kam es dann zu einem Gespräch zwischen dem Angeklagten einerseits und U., YE. sowie EI. andererseits. In dem Gespräch teilte der Angeklagte den drei Frauen - in der Sache zutreffend - mit, dass mehrere Organe von A. versagt hätten, dass bei ihm eine Sepsis vorliege, dass er zeitnah versterben werde und dass keine kurativen therapeutischen Maßnahmen mehr ergriffen würden. Anschließend verließ der Angeklagte den Warteraum wieder und bat den Stationskrankenpfleger TW., den drei Frauen beim Anziehen von Schutzkleidung zu helfen und sie dann in das Patientenzimmer zu führen. Dabei erklärte er dem Stationskrankenpfleger, dass er (der Angeklagte) schon einmal in das Zimmer des Patienten A. gehen und alles für den Abbruch der kurativen Therapie vorbereiten würde.
Während der Stationskrankenpfleger TW. den drei Frauen sodann anweisungsgemäß half, Schutzkleidung anzuziehen, begab sich der Angeklagte in das Zimmer des Patienten A.. Hier reduzierte er um ca. 12:25 Uhr an dem Beatmungsgerät den Sauerstoffgehalt auf 21% und damit auf den Sauerstoffgehalt der Raumluft, zudem reduzierte er den Beatmungsdruck auf ein geringeres Maß. Weiterhin schaltete er den Perfusor mit dem Katecholamin Noradrenalin ab. Angesichts des desolaten Gesamtzustandes des Patienten A. führten diese beiden Maßnahmen dazu, dass der unmittelbare Sterbeprozess einsetzte. Denn vor dem Hintergrund, dass die Lungenfunktion des Patienten A. hochgradig eingeschränkt und sein Herzkreislauf hochgradig instabil waren, führten die Veränderung bzw. Reduktion der Beatmungssituation sowie das Abschalten der hochdosierten medikamentösen Herzkreislauftherapie dazu, dass die Sauerstoffsättigung des Blutes und der Blutdruck von A. unmittelbar begannen, fortschreitend abzufallen. Spätestens nach dem Abschalten des Noradrenalinperfusors fasste der Angeklagte dann den Entschluss, den Sterbeprozess durch die Gabe hoher Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil zu beschleunigen und damit das Leben des Patienten A. zu beenden. Dabei war dem Angeklagten sicher bewusst, dass bei dem einen Sedierungsgrad RASS von -5 aufweisenden Patienten A. keinerlei medizinische Indikation für eine kombinierte Boligabe hoher Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil bestand. Vielmehr kam es dem Angeklagten darauf an, durch die Gabe hoher Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil den Zusammenbruch des Herzkreislaufsystems und damit den Eintritt eines Herzstillstandes zu beschleunigen, mithin den Tod des Patienten A. herbeizuführen. In Umsetzung seines Entschlusses verabreichte der Angeklagte A. um ca. 12:26 Uhr über die entsprechenden Perfusoren Sedalam-, Clonidin- und Sufentanilboli von jeweils 20 ml, wonach die Perfusoren mit den jeweiligen Basisraten weiterliefen. Nachdem der Angeklagte die Sedalam-, Clonidin- und Sufentanilboli verabreicht hatte, verließ er das Zimmer des Patienten A.. Dabei hielt er es zumindest für möglich, dass die von ihm verabreichten Boli tatsächlich einen Herzstillstand und damit den Tod des Patienten A. herbeiführen würden.
In den folgenden Minuten fielen die Sauerstoffsättigung des Blutes und der Blutdruck von A. deutlich und fortschreitend ab, zudem senkte sich die Herzfrequenz des Patienten - die vor dem Beginn des Abbruchs der kurativen Therapie um ca. 12:25 Uhr bei ca. 100 Schlägen pro Minute gelegen hatte - fortschreitend. Dies führte dazu, dass A. ab ca. 12:30 Uhr keinen funktionellen Herzkreislauf mehr aufwies. So lagen zu diesem Zeitpunkt sein Blutdruck nur noch bei 35/20 und seine Herzfrequenz nur noch bei ca. 50 Schlägen pro Minute, zudem wies sein Blut nur noch eine Sauerstoffsättigung von 6 % auf (bei gesunden Menschen liegt die Sauerstoffsättigung des Blutes bei mindestens 90 %).
Nachdem der Angeklagte das Zimmer verlassen hatte, wurden U., YE. sowie EI., die nunmehr Schutzkleidung angezogen hatten, von dem Stationskrankenpfleger TW. zu A. gebracht. Als die drei Frauen das Patientenzimmer ihres Angehörigen betraten, fiel YE. sofort auf, dass die Herzfrequenz von A. zwischenzeitlich bereits bei unter 30 Schlägen pro Minute lag und dass an dem Beatmungsgerät der Sauerstoffgehalt reduziert war. In den nächsten Minuten senkte sich die Herzfrequenz des Patienten weiter fortschreitend, bis das Herz von A. um ca. 12:45 Uhr stehenblieb und er verstarb. Wahrscheinlich, aber nicht sicher feststellbar führte die kombinierte Gabe der hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil durch den Angeklagten dazu, dass das Herz von A. bereits um ca. 12:45 Uhr stehenblieb und er verstarb. Nicht ausschließbar ist allerdings auch, dass das Herz auch ohne die kombinierte Gabe der hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil bereits um ca. 12:45 Uhr allein aufgrund der veränderten bzw. reduzierten Beatmungssituation sowie des Abschaltens des Perfusors mit dem Katecholamin Noradrenalin - also aufgrund des Abbruchs der kurativen Therapie - stehengeblieben wäre.
Die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei Begehung der Taten aus keinem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben oder erheblich eingeschränkt.
3. Das Geschehen nach den Taten
Nachdem der Angeklagte in den Abendstunden des 00.00.0000 in seiner damaligen Wohnung in dem Mehrfamilienhaus MW.-straße … in Q. vorläufig festgenommen worden war, wurde er am Donnerstag, den 00.00.0000, der Richterin am Amtsgericht CM. vorgeführt, da die Staatanwaltschaft Essen einen Haftbefehlsantrag unter dem Gesichtspunkt des Totschlags zu Lasten der Patienten B. und A. gestellt hatte. Mit Blick auf den Patienten A. schilderte der Angeklagte in dem Termin, dass er ihm Medikamente für Schlaftiefe und Schmerzen verabreicht und der Patient damit nur noch 15 - 20 Minuten überlebt habe, bis er im Beisein seiner Familie verstorben sei. Die Herzkreislaufmedikamente (Katecholamine) seien ebenfalls zurückgefahren worden. Nach der Verabreichung der Medikamente habe er (der Angeklagte) das Zimmer des Patienten A. verlassen.
[…]
V.
Rechtsfolgen der Tat
Wegen des versuchten Totschlags zum Nachteil der Geschädigten A. und Y. steht der Kammer gemäß § 212 I StGB grundsätzlich jeweils ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren zur Verfügung. Die Kammer hat allerdings geprüft, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 213 2. Alt. StGB anzunehmen war und dies im Ergebnis jeweils bejaht. Im Rahmen der hierbei vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Bewertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH, NStZ-RR 2007, S. 194). Dies zugrunde gelegt war ein minder schwerer Fall schon allein aufgrund allgemeiner Milderungsgründe jeweils zu bejahen.
Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und dass er im Ermittlungsverfahren gegenüber der Richterin am Amtsgericht CM. am 00.00.0000 die Verabreichung von Analgosedierungsmedikamenten bei dem Patienten A. eingeräumt hat, wodurch er nicht unerheblich zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen hat. Weiter war für ihn anzuführen, dass er sich aufgrund seiner ärztlichen Tätigkeit auf einer Intensivstation während der zweiten Coronawelle im Herbst 2020 sicher in einer schwierigen Lebenssituation befand und dass er - wenn auch nicht im Sinne des § 21 StGB - durch die bei ihm vorliegende Grunderkrankung der Depression nicht ausschließbar zusätzlich belastet war. Auch hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte die Medikamentenboli nicht ausschließbar aufgrund eines jeweils spontan gefassten Tatentschlusses verabreichte. Darüber hinaus konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte vor dem Hintergrund der strafgerichtlichen Verurteilung weitere Konsequenzen - insbesondere einen Entzug seiner Approbation und damit einhergehend eine (möglicherweise dauerhafte) Unmöglichkeit, weiter in seinem angestammten Beruf zu arbeiten - zu befürchten hat. Überdies war strafmildernd zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte nahezu ein Jahr in Untersuchungshaft befunden hat und dass er - sowohl als Erstinhaftierter als auch aufgrund des Umstandes, dass seine Ehefrau zwischenzeitlich schwer erkrankt ist - besonders haftempfindlich ist. Schlussendlich hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten auch die recht lange Verfahrensdauer bedacht.
Gegen den Angeklagten sprach demgegenüber, dass er als auf einer Intensivstation tätiger Arzt eine Vertrauensstellung innehatte, welche er durch die Taten in besonderem Maße enttäuscht hat.
Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war die Kammer nach alledem der Überzeugung, dass ein minder schwerer Fall des Totschlags im Sinne des § 213 2. Alt. StGB jeweils schon allein aufgrund allgemeiner Milderungsgründe anzunehmen war. Mit Blick auf den damit grundsätzlich jeweils zur Anwendung kommenden Strafrahmen des § 213 2. Alt. StGB, welcher Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht, hat die Kammer dann auch noch jeweils von der Milderungsmöglichkeit gemäß §§ 23 II, 49 I Nr. 2, 3 StGB Gebrauch gemacht, weshalb im Ergebnis jeweils ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 7 Jahren und 6 Monaten zur Anwendung kam.
Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer bei der konkreten Straffindung die bereits bei der Strafrahmenbestimmung genannten ent- und belastenden Umstände - auf die insoweit Bezug genommen wird - jeweils erneut umfassend berücksichtigt. Unter Abwägung aller vorgenannten und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für beide Fälle des versuchten Totschlags jeweils auf eine (Einzel-) Freiheitsstrafe von
2 Jahren und 6 Monaten
als tat- und schuldangemessen erkannt.
Gemäß § 53 I StGB war aus den (Einzel-) Freiheitsstrafen von jeweils 2 Jahren und 6 Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese Gesamtstrafe war nach § 54 I 2, 3 StGB unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe zu bilden.
Dabei wurden die bei der Bemessung der Einzelstrafen genannten Gründe herangezogen. Nach einer abschließenden Gesamtwürdigung hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 6 Monaten
als tat- und schuldangemessen erkannt.
[…]
Die Strafe ist weder vollstreckt noch anderweitig erledigt.
III.
Feststellungen zur Sache
In der Sache ergaben sich folgende Feststellungen:
1. Vorgeschichte
Der 47-jährige niederländische Staatsbürger B. lebte im Jahr 2020 gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Nebenklägerin J. sowie den beiden 00- und 00-jährigen Kindern, K. und G. in SA.. In der ersten Oktoberhälfte 2020 infizierte er sich mit dem SARS-CoV-2 Virus. Aufgrund von Fieber und akuter Atemnot wurde er nach erstmaliger ambulanter Vorstellung am 17.10.2020 schließlich am 19.10.2020 in einem Krankenhaus in OH. in den Niederlanden stationär aufgenommen und vor dem Hintergrund der schweren Symptome zur Vornahme einer Intubation sowie einer invasiven Beatmung bereits am selben Tag in einen tiefen künstlichen Schlaf versetzt.
Am 20.10.2020 wurde B. aus Kapazitätsgründen in ein Krankenhaus nach NA. verlegt, wo sich sein Zustand zunächst leicht verbesserte. Dies führte dazu, dass die externe Sauerstoffzufuhr verringert und der künstliche Schlaf am Abend des 21.10.2020 beendet werden konnte. In den folgenden Tagen war B. bei Bewusstsein und in der Lage mit seiner Ehefrau sowie seinem Bruder, dem Nebenkläger O. sowie dessen Ehefrau, der Zeugin QB. - aufgrund körperlicher Einschränkungen in Folge der Intubation jedoch vornehmlich über Gestik und Mimik - zu kommunizieren. Sowohl die Ehefrau als auch der Bruder hielten täglich Kontakt zu B. und waren bemüht, ihn regelmäßig zu besuchen.
Nachdem in den folgenden Tagen versucht worden war eine selbstständige Atmung des Patienten zu ermöglichen, kam es Ende Oktober 2020 zu einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustands, da sich auf Grundlage der SARS-CoV-2-Infektion bei B. nunmehr eine schwere Lungenentzündung entwickelte, von der alle fünf Lungenlappen hochgradig betroffen waren. Zusätzlich trat aufgrund des geschwächten Immunsystems - als typische Zweitinfektion bei einer COVID-19-Erkrankung - eine Sekundärinfektion in Form eines Schimmelpilzbefalls (invasive Aspergillose) in der Lunge auf. Zudem bildeten sich - ebenfalls als typische Komplikation - Blutgerinnsel in den Arterien der Lunge (Lungenarterienembolie). Aufgrund der eingetretenen Verschlechterung wurde B. daher am 29.10.2020 erneut in einen tiefen künstlichen Schlaf versetzt. Neben der medikamentösen Therapie zur Bekämpfung der sekundären Pilzinfektion mittels eines Antimykotikums (Voriconazol) sowie eines Reserveantibiotikums (Meropenem) wurde die Sauerstoffzufuhr zunehmend erhöht sowie regelmäßige Wechsellagerungen mit dem Ziel einer verbesserten Belüftung und Durchblutung der Lunge vorgenommen. Die Ernährung des Patienten erfolgte dabei über eine Magensonde.
Nachdem sich auch am 02.11.2020 der Gasaustausch in der Lunge trotz maximaler Eskalation der Beatmung nicht mehr gewährleisten ließ und der Funktionsverlust der Lunge weit fortgeschritten war, entschlossen sich die behandelnden Ärzte aus dem Krankenhaus in NA., andere Kliniken, welche über die Möglichkeit einer sogenannten ECMO-Behandlung verfügten, um eine Übernahme des Patienten zu bitten, da die eigenen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft waren. Bei dem Einsatz eines (venovenösen) ECMO-Gerätes (Extrakorporale Membranoxygenierung) handelt es sich um ein sogenanntes Überbrückungs- bzw. Bridgingverfahren und somit nicht um eine ursächliche Therapie einer Lungenentzündung auf Grundlage einer SARS-CoV-2-Infektion. Durch die ECMO-Behandlung wird die Lungenfunktion vielmehr in der Art ersetzt, dass Blut aus dem Körper ausgeleitet, über einen Oxygenator mit Sauerstoff angereichert und anschließend wieder in den Körper zurückgeführt wird. Da auf diese Weise die Aufrechterhaltung der Sauerstoffversorgung des Körpers gewährleistet werden kann, verschafft dies dem Patienten Zeit zur etwaigen Regeneration bzw. Selbstheilung.
Während eine solche Übernahme zunächst von verschiedenen niederländischen Kliniken abgelehnt worden war, erklärte sich schließlich das Universitätsklinikum XT. - welches in ZI. als regionales ECMO-Zentrum fungierte und zum damaligen Zeitpunkt über hinreichende Kapazitäten und ECMO-Plätze verfügte - nach Prüfung des Falls am 03.11.2020 bereit, B. zu übernehmen und eine ECMO-Behandlung zu beginnen. Das Ärzteteam aus XT. sah trotz der bestehenden massiven Lungenschädigung aller fünf Lungenlappen sowie dem Umstand, dass der Patient ohne merkliche Verbesserungen der Lungenfunktion bereits über zehn Tage invasiv beatmet werden musste, weiterhin ein - wenn auch geringes - Erholungspotential für den verhältnismäßig jungen und - außer an Adipositas (der Patient wog bei Einlieferung in der Klinik in den Niederlanden bei einer Körpergröße von 1,75 m ca. 129 kg) und der SARS-CoV-2-Infektion sowie deren Folgen - an keinen weiteren relevanten Vorerkrankungen leidenden Patienten.
Vor diesem Hintergrund reisten am Abend des 03.11.2020 Ärzte des Universitätsklinikums XT., unter ihnen der Oberarzt TL., per Hubschrauber nach NA., um den Patienten nach XT. zu überführen. B. wurde unter Aufrechterhaltung des künstlichen Schlafes noch in NA. an ein mobiles ECMO-Gerät angeschlossen und per Krankentransport in das Universitätsklinikum XT. auf die anästhesiologische Intensivstation (F.) verbracht. Die Angehörigen teilten anlässlich der Übernahme durch das Universitätsklinikums XT. am 03.11.2020 gegenüber den anreisenden Ärzten mit, dass sie eine maximale, aber medizinisch sinnvolle Therapie wünschen. B. selbst hatte zuvor weder eine Patientenverfügung verfasst noch mit den Angehörigen über seine Wünsche oder Vorstellungen in Situationen einer schweren, möglicherweise sogar tödlichen Erkrankung gesprochen. Auch hatte er seinen Angehörigen keine Vorsorgevollmacht erteilt.
Bei Ankunft im Universitätsklinikum XT. am 04.11.2020 wurde die intensivmedizinische Behandlung auf der F. unter der Leitung des Chefarztes H., fortgesetzt. So blieb der Patient unter Aufrechterhaltung der eingeleiteten ECMO-Behandlung sowie der invasiven Beatmung weiterhin intubiert und in einem künstlichen Schlaf. Aufgrund eines zusätzlich eingetretenen akuten Nierenversagens und einer damit einhergehenden Überwässerung des Körpers wurde in XT. darüber hinaus ein Nierenersatzverfahren in Form einer Dialysebehandlung eingeleitet. Neben den regelmäßigen Wechsellagerungen erfolgte bei B. zudem eine kontinuierliche medikamentöse Therapie. So wurden dem Patienten zur Aufrechterhaltung des tiefen künstlichen Schlafzustandes unter anderem analgetisch und sedierend wirkende Medikamente mit dem Ziel durchgängiger Schmerz- und Stresslinderung verabreicht. Vor diesem Hintergrund wurde B. insbesondere das Benzodiazepin Lormetazepam (Handelsname Sedalam), das Antihypertensivum Clonidin sowie als Analgetikum das - stärkste in der Humanmedizin zugelassene - Opioid Sufentanil verabreicht. Bedarfsadaptiert wurden zusätzlich die Anästhetika Isolfuran sowie Propofol verwendet. Zur Regelung und Korrektur der Blutsalze sowie Aufrechterhaltung der erforderlichen Elektrolyt-Balance im Herzen wurde zudem auf Grundlage regelmäßiger Blutanalysen in geringen Dosen (1-3 ml/h) Kaliumchlorid und Calcium verabreicht.
Die für die Dauermedikation vorgesehenen Medikamente und Substanzen wurden dabei nicht manuell „per Hand“ sondern über auf der F. eingesetzte Perfusoren (Spritzenpumpen) verabreicht. Im Rahmen dieser Applikationsform werden Spritzen des entsprechenden Medikaments mit einem Fassungsvermögen von 50 ml in den jeweiligen Perfusor eingesetzt. Der Behandler stellt im Anschluss daran eine Lauf- bzw. Basisrate ein, mit welcher das Medikament bzw. die entsprechende Substanz sodann mit der eingestellten Geschwindigkeit automatisch über einen Kolben kontinuierlich verabreicht wird. Neben dieser auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung eingestellten Basisrate (z.B. 3 ml/h) besteht stets die Möglichkeit mittels sogenannter Bolusfunktion über die jeweiligen Perfusoren eine zusätzliche Einmal- bzw. Bolusgabe des in der Spritze befindlichen Medikamentes zu injizieren. Im Fall einer - per Knopfdruck auszulösenden - Bolusgabe wird das entsprechende Medikament sodann bis zur Höhe der händisch einstellbaren Menge mit einer Laufrate von 800 ml/h binnen weniger Sekunden bzw. Minuten appliziert. Während beim Patienten B. über die Perfusoren in den weiteren Tagen nach der Übernahme in der soeben beschriebenen Weise kontinuierlich mehrere Medikamente verabreicht wurden, wurde die antibiotische Therapie zur Behandlung der Sekundärinfektion am 09.11.2020 aufgrund niedriger Infektwerte sowie des fehlenden Nachweises bakterieller Erreger beendet.
In den Folgetagen wurden bei B. unter leichter Reduzierung der sedierenden Medikation mehrere Weaning-Versuche zur Entwöhnung von der invasiven Beatmung durchgeführt, die jedoch allesamt aufgrund aufgetretener Stressreaktionen zeitnah beendet werden mussten. Da der Patient bereits mehrere Wochen invasiv beamtet worden war, wurde zur Entlastung der Kehlkopfstruktur und zur Ermöglichung einer stressfreieren Beatmung nach Rücksprache mit der Nebenklägerin J. am 11.11.2020 sodann eine Tracheotomie (Luftröhrenschnitt) durchgeführt. Da der Patient zusätzlich mit Blutgerinnungshemmern behandelt wurde, kam es infolgedessen - insoweit als typische Komplikation - zusätzlich zu Blutungen aus Mund, Nase sowie der Einschnittstelle, die im Anschluss an die Operation regelmäßig chirurgisch versorgt werden mussten.
Da es auch bis zum 12.11.2020 trotz der seit dem 04.11.2020 in XT. durchgeführten Behandlung zu keiner Verbesserung der Lungenfunktion gekommen war, bestanden mit Blick auf die schwere Lungenschädigung nur noch geringe Aussichten auf einen kurativen Therapieerfolg, was durch H. anlässlich einer Chefarztvisite am Nachmittag des 12.11.2020 im Beisein des Angeklagten konstatiert wurde. Vor diesem Hintergrund wurde im Zuge dieser Chefarztvisite das weitere Vorgehen hinsichtlich des Patienten B. besprochen. H. entschied im Rahmen der Visite schlussendlich, dass für den Fall einer weiteren Verschlechterung die Angehörigen aus den Niederlanden nach XT. einzubestellen seien. Mit diesen solle in diesem Fall - also bei einer Verschlechterung des Zustands - der mutmaßliche Wille des Patienten B. dahingehend ermittelt werden, ob mit Blick auf die nur geringen Chancen eines kurativen Therapieerfolgs eine weitere Eskalation der kurativen oder eine Änderung des Therapieziels hin zu einer palliativen Therapie im Sinne des Patienten sei.
Tatsächlich kam es sodann in der Nacht vom 12.11.2020 auf den 13.11.2020 zu einer Verschlechterung des Zustands des Patienten B.. Zum einen traten weitere Blutungen aus Mund und Nase sowie dem Bereich des Trachestomas auf, zum anderen war es notwendig geworden, eine kreislaufunterstützende Medikation mit dem Katecholamin Noradrenalin (Handelsname Arterenol) zu beginnen, welche am Morgen jedoch wieder leicht reduziert werden konnte. Ebenfalls zeigten die Laborergebnisse am Morgen des 13.11.2020 einen Anstieg der Infektwerte, was auf eine erneute Schimmelpilzinfektion hindeutete.
Der Angeklagte - der am 13.11.2020 als Funktionsoberarzt in der Frühschicht eingeteilt war - wurde am Morgen über die entsprechende Verschlechterung des Patienten B. informiert. Er nahm daraufhin telefonischen Kontakt zum Zeugen H. auf, welcher aufgrund des ihm mitgeteilten Verlaufs - wie bereits am Vortag besprochen - nunmehr kommunizierte, dass die Angehörigen einzubestellen seien, um im Rahmen eines Gesprächs ergebnisoffen den mutmaßlichen Patientenwillen im Hinblick auf eine Eskalation, Begrenzung oder Änderung des Therapieziels zu ermitteln. Im weiteren Tagesverlauf kam es sodann zu einem Telefonat zwischen der am Morgen diensthabenden Fachärztin CS. und der Nebenklägerin J., in welchem die Nebenklägerin aufgefordert wurde, in das Universitätsklinikum nach XT. zu kommen.
Aufgrund dessen fuhr die Nebenklägerin gemeinsam mit dem Nebenkläger O. sowie dessen Ehefrau, der Zeugin QB. nach XT., wo sie gegen 16:00 Uhr auf dem Gelände des Uniklinikums XT. eintrafen. In der Zwischenzeit rief der Angeklagte erneut bei dem H. an, der seine Anordnung vom Vormittag wiederholte.
2. Das Tatgeschehen am 13.11.2020
Nach Ankunft der Angehörigen kam es sodann um ca. 16:45 Uhr in einem Wartezimmer der F. zu einem Angehörigengespräch, an dem neben den Angehörigen aus den Niederlanden auch der Angeklagte sowie der Zeuge KN., ein niederländischer Kollege aus der neurochirurgischen Abteilung, der vom Angeklagten als Übersetzer hinzugebeten wurde, teilnahmen. Der Angeklagte beabsichtigte bereits zu diesem Zeitpunkt, im Anschluss an das Gespräch die Lungenersatztherapie bei dem Patienten B. durch Abschalten des ECMO-Gerätes zu beenden, was - wie dem Angeklagten aufgrund der hochgradig eingeschränkten Lungenfunktion bewusst war - zum unmittelbaren Einsetzen des Sterbeprozess und somit zu einem zeitnahen Versterben des B. führen würde.
In dem Gespräch erklärte der Angeklagte den Angehörigen vor diesem Hintergrund bereits zu Beginn, dass der Grund ihrer Einbestellung sei, dass ihnen nunmehr Gelegenheit gegeben werden solle, sich von B. zu verabschieden. Zudem erklärte der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig, dass es keine Behandlungsmöglichkeiten mehr für den Patienten gebe, da das ECMO-Gerät in den nächsten Stunden „zugehen“, ein Wechsel des Gerätes ca. eine Stunde dauern würde und dies bei dem Patienten aufgrund der eingeschränkten Lungenfunktion nicht möglich sei, was zur Folge habe, dass B. versterben werde. Sodann teilte er den Angehörigen mit, dass sie nunmehr Zeit hätten, sich zu verabschieden, bevor die ECMO-Therapie beendet werde. Er versicherte den Angehörigen zudem, den Patienten medikamentös so abzuschirmen, dass dieser von dem in Folge des Abschaltens eintretenden Sterbeprozess nichts mitbekomme. Bemühungen, mit den Angehörigen den mutmaßlichen Willen des Patienten B. im Hinblick auf eine weitere Eskalation der kurativen Therapie oder aber eine Änderung des Therapieziels auf eine palliative Sterbebegleitung zu eruieren, unternahm der Angeklagte nicht.
Entgegen der Angaben des Angeklagten im Angehörigengespräch war der Wechsel des ECMO-Geräts beim Patienten B. - unabhängig des Umstands, dass dieser am Nachmittag des 13.11.2020 bereits nicht akut veranlasst war - möglich, ohne dass dies zu einem Versterben des Patienten B. geführt hätte. Auch war eine Fortführung der kurativen Therapie und somit eine Weiterbehandlung des B. - unbeschadet der sehr geringen Wahrscheinlichkeit eines entsprechenden Therapieerfolgs - weder unmöglich noch sinnlos geworden, was dem Angeklagten ebenfalls bewusst war. Vielmehr bestanden am Nachmittag des 13.11.2020 weitere Möglichkeiten einer Eskalation der kurativen Therapie, ohne dass für die kurative Therapie unter Fortführung der ECMO-Behandlung die medizinische Indikation entfallen wäre. Trotz der nur geringen Aussicht auf einen Therapieerfolg und eine Verbesserung seines Zustands im weiteren Verlauf entsprach es auch nicht dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des B., die kurative Therapie am Nachmittag des 13.11.2020 durch einen Behandlungsabbruch zu beenden und das Therapieziel auf eine palliative Sterbebegleitung zu ändern, was dem Angeklagten ebenfalls bewusst war.
Im Anschluss an das Angehörigengespräch begab sich der Angeklagte zu dem für den Patienten B. an diesem Tag zuständigen Krankenpfleger VB. und teilte diesem mit, dass nunmehr ein Abbruch der kurativen Therapie bei B. stattfinden werde und die Angehörigen Zeit hätten, sich zu verabschieden. Um die Belastung für die Angehörigen gering zu halten, bedeckte der Zeuge VB. infolgedessen Teile des Gesichts des Patienten B. und führte sodann die mit Schutzkleidung ausgestattete Nebenklägerin sowie die Schwägerin des Patienten, die Zeugin QB. aus dem Warte- in das Patientenzimmer. O. verblieb zunächst im Warteraum und ging erst zu einem späteren Zeitpunkt in das Patientenzimmer da er die Situation anfangs als zu belastend empfand.
In Vorbereitung des von ihm beabsichtigten Behandlungsabbruchs begab sich der Angeklagte ebenfalls kurzzeitig in das Patientenzimmer und verabreichte B. zusätzlich zu der ohnehin laufenden Basisrate an sedierenden und analgetischen Medikamenten über die angeschlossenen Perfusoren um ca. 17:23 Uhr erste Boli von 4 ml Clonidin, 20 ml Sedalam sowie 20 ml Sufentanil. Zudem schaltete der Angeklagte einen der beiden Perfusoren, über die eine geringe Basisrate des Katecholamins Noradrenalin appliziert wurden, ab. Die Perfusoren, über die Bolusgaben appliziert wurden, liefen anschließend mit den zuvor ärztlich verordneten voreingestellten Laufraten von 6 ml/h (Sufentanil), 10 ml/h (Sedalam) und 8 ml/h (Clonidin) weiter. Dem Angeklagten war bewusst, dass bereits diese Bolusgaben der genannten Sedativa und Analgetika - auch mit Blick auf den von ihm anschließend beabsichtigten Behandlungsabbruch - medizinisch nicht indiziert waren, da B. bereits durch die kontinuierlich über die Perfusoren verabreichte Basisrate der Medikamente hinreichend abgeschirmt war und eine Bolusgabe der genannten Medikamente in erster Linie bei Auftreten von Stresssymptomen, dann jedoch auch zunächst in geringerer Dosis medizinisch veranlasst ist. Danach verließ er zunächst wieder das Zimmer des B., um andere Patienten zu versorgen.
Nachdem der Nebenkläger O. - der bei dem sich anschließenden für ihn als zu belastend empfundenen Sterbeprozess seines Bruder nicht dabei sein wollte - das Zimmer bereits wieder verlassen und die Nebenklägerin sowie die Schwägerin des Patienten dem Zeugen VB. zu verstehen gegeben hatten, dass sie nunmehr für einen Abbruch der Therapie „bereit“ seien, wechselte der Zeuge VB. um ca. 17:54 Uhr die Spritzen in den Perfusoren über die Sufentanil, Sedalam und Clonidin verabreicht wurden und ersetzte sie jeweils mit neuen 50 ml Spritzen des jeweiligen Medikamentes, um ein Leerlaufen während des nunmehr bevorstehenden Behandlungsabbruchs und der sich anschließenden - zeitlich nicht konkret vorhersehbaren - Sterbephase zu verhindern. Im Anschluss daran verließ der Zeuge VB. das Patientenzimmer und kehrte nach kurzer Zeit gemeinsam mit dem Angeklagten zurück.
Nach seiner Rückkehr schaltetet der Angeklagte - nach vorheriger Ankündigung gegenüber den Angehörigen - kurz nach 18:00 Uhr das ECMO-Gerät ab und reduzierte am Beatmungsgerät den Beatmungsdruck sowie den Sauerstoffgehalt auf 21% und damit auf den Gehalt der Raumluft. Weiterhin schaltete er den Perfusor mit der verbleibenden Basisrate des Katecholamins Noradrenalin ab. Zudem wies er den Zeugen VB. auf dessen Nachfrage hin an, das Dialysegerät abzuschalten, was dieser anschließend vollzog. Durch die Beendigung des Lungenersatzverfahrens bei gleichzeitiger Reduzierung des Sauerstoffgehalts und Beatmungsdrucks setzte nunmehr bei B. - wie vom Angeklagten beabsichtigt - aufgrund der schweren Lungenschädigung der unmittelbare Sterbeprozess ein, was der Angeklagten auch erkannte. Ihm war insbesondere bewusst, dass es durch den nunmehr vorgenommenen Behandlungsabbruch sicher zu einem früheren Todeseintritt kommen würde, als bei einer Weiterführung der kurativen Therapie unter Aufrechterhaltung der ECMO-Behandlung.
Das nun folgende Geschehen ließ sich hinsichtlich der zeitlichen Reihenfolge einschließlich der jeweiligen Zeitabstände sicher aufklären. Nicht sicher aufzuklären war, ob die im folgenden genannten Zeiten auch der exakten Ortszeit (MEZ) entsprachen, da sich diese auf die Systemzeit des Computers der die Perfusoren auswertenden Firma P. beziehen, welche um wenige Minuten sowohl von der Ortszeit als auch von der Monitorzeit im Patientenzimmer abweichen kann.
Nachdem einige Minuten vergangen waren und der Sterbeprozess andauerte, fasste der Angeklagte den Entschluss, den Sterbeprozess und damit den Todeseintritt des Patienten durch die Gabe hoher Dosen von Medikamenten zu beschleunigen. Vor diesem Hintergrund verabreichte der Angeklagte dem Patienten B. um ca. 18:29 Uhr über die entsprechenden Perfusoren jeweils einen 30 ml Bolus der Medikamente Sufentanil, Sedalam und Clonidin. Zudem löste er über einen weiteren Perfusor einen Bolus Isofluran (Anästhetikum) in Höhe von 10 ml aus. Da die Spritze während dieser Bolusgabe jedoch vollständig leerlief, wurden lediglich 1,52 ml Isofluran verabreicht. Nach Abschluss dieses Bolus versetzte er den mit Isofluran bestückten Perfusor in den Standybymodus. Nachdem die ersten Sufentanil-, Sedalam- und Clonidinboli vollständig verabreicht worden waren, löste der Angeklagte im unmittelbaren Anschluss um ca. 18:32 Uhr weitere Sedalam- sowie Sufentanilboli in Höhe von jeweils 20 ml aus, weiterhin mit dem Ziel, den Eintritt des Herzstillstandes zu beschleunigen. Da die beiden Spritzenpumpen während dieser Bolusgaben vollständig leerliefen, wurden insgesamt nur 15,85 ml Sedalam sowie 16,36 ml Sufentanil verabreicht. Die beiden Perfusoren versetzte der Angeklagte nach Abschluss dieser Bolusgaben um ca. 18:34 Uhr ebenfalls in den Standbymodus. Auch der mit Kaliumchlorid bestückte und auf diese Substanz voreingestellte Perfusor - der bis dahin durchgängig mit einer Basisrate von 1 ml/h lief - wurde vom Angeklagten um ca. 18:34 Uhr pausiert und in den Standby-Modus versetzt. Die in dieser kurzen Zeit applizierte Menge an sedierenden und analgetischen Medikamenten lag um ein Vielfaches über einer medizinisch indizierten Dosis zur Abschirmung des Patienten im Sterbeprozess und war - wie der Angeklagte wusste - geeignet, aufgrund der Wechsel- und Nebenwirkungen den Todeseintritts zu beschleunigen.
Kurz vor den ersten Bolusgaben um ca. 18:29 Uhr oder im unmittelbaren Anschluss daran löste sich kurzzeitig der Beatmungsschlauch aus dem Tracheostoma und verursachte einen unangenehmen Pfeifton, der wie ein Röcheln klang und bei den Angehörigen für Verunsicherung sorgte. Der Beatmungsschlauch wurde durch den Angeklagten jedoch zügig wieder angeschlossen. Die Bolusgaben der verschiedenen Medikamente waren auch vor diesem Hintergrund in der jeweiligen Höhe sicher weder durch dieses Ereignis noch aufgrund einer etwaigen zusätzlichen Stressreaktion des B. medizinisch indiziert, was dem Angeklagten ebenfalls bewusst war.
Nachdem der durch den Behandlungsabbruch eingeleitete Sterbeprozess auch in den folgenden Minuten - zwar unter einem Absinken der Sauerstoffsättigung sowie des Blutdrucks jedoch bei erhaltener Herzfrequenz - andauerte, entschloss sich der Angeklagte nunmehr, den Eintritt eines Herzstillstandes und somit den Eintritt des Todes durch die zusätzliche Verabreichung einer hohen Dosis Kaliumchlorid zu beschleunigen. Hierzu schaltete er um ca. 18:38 Uhr den pausierten Perfusor, über den zuvor durchgängig Kaliumchlorid mit der ärztlich verordneten Basisrate appliziert worden war, wieder ein und löste anschließend einen Bolus in Höhe von 25 ml Kaliumchlorid aus. Der Perfusor lief während dieser Bolusgabe vollständig leer, sodass innerhalb von 42 Sekunden insgesamt 9,31 ml Kaliumchlorid verabreicht wurden. Den entsprechenden Perfusor versetzte der Angeklagte sodann um ca. 18:39 Uhr zunächst erneut in den Stand-by-Modus. Dem Angeklagten war bewusst, dass für Kaliumchlorid im Rahmen einer palliativen Sterbebegleitung keinerlei medizinische Indikation bestand. Vielmehr wusste er, dass die Gabe von Kalium in höheren Dosen zu einem Zusammenbruch der Transportprozesse im Herzen und somit zu einem unmittelbaren Herzstillstand führen kann und demnach geeignet war, den Todeseintritt zu beschleunigen bzw. unmittelbar herbeizuführen.
Der Zeuge VB. war bereits im Zusammenhang mit den Bolusgaben von Clonidin, Sedalam und Sufentanil auf die Handlungen des Angeklagten aufmerksam geworden, da die Perfusoren für Sufentanil und Sedalam einen Voralarm wegen der bevorstehenden vollständigen Entleerung gegeben hatten und der Zeuge wusste, dass er die Spritzen erst kurz zuvor vorsorglich ausgetauscht hatte, um deren Leerlaufen während des Sterbeprozesses zu verhindern. Als er erkannte, dass der Angeklagte nunmehr auch einen Bolus Kaliumchlorid ausgelöst hatte, beschloss er, das Zimmer zu verlassen und sich so der Situation zu entziehen, die für ihn über eine palliative Sterbebegleitung hinausging. Nach einem kurzen Gespräch mit der Zeugin QO. außerhalb des Patientenzimmers kehrte er - in dem Bewusstsein, dass die Perfusoren der sedierenden Medikamente leergelaufen waren - jedoch noch einmal kurz in das Patientenzimmer zurück und fragte den Angeklagten, ob er noch eine Spritze mit Propofol aufziehen solle, da er sicherstellen wollte, dass dem Patienten auch im weiteren Verlauf des zeitlich unbekannten Sterbeprozesses eine weitere sedierende Medikation zur Verfügung stand. Als der Angeklagte diese Frage bejahte, verließ der Zeuge VB. erneut das Zimmer, zog seine Schutzkleidung aus und bereitete außerhalb des Patientenzimmers nunmehr eine Lösung mit 50 ml Propofol vor.
Nachdem der Zeuge VB. das Zimmer verlassen hatte, spannte der Angeklagte um ca. 18:40 Uhr eine neue 50 ml Spritze Sufentanil in den für Sufentanil vorgesehenen Perfusor ein und löste einen Bolus in Höhe von 30 ml aus. Um ca. 18:41 Uhr spannte er im unmittelbaren Anschluss eine neue 50 ml Spritze Kaliumchlorid in den für Kaliumchlorid vorgesehenen Perfusor ein und löste einen Bolus in Höhe von 50 ml aus. Während der ausgelöste Kaliumchloridbolus sodann mit einer Laufrate von 800ml/h einlief, spannte der Angeklagte um ca. 18:42 Uhr in den für Sedalam vorgesehenen Perfusor eine neue 50 ml Spritze Sedalam ein und löste einen Bolus in Höhe von 10 ml aus. Nachdem der um ca. 18:40 Uhr gestartete Sufentanilbolus von 30 ml nach ca. 2 Minuten vollständig appliziert worden war, löste er um ca. 18:43 Uhr einen weiteren Sufentanilbolus in Höhe von 10 ml aus. Nachdem auch dieser Bolus vollständig verabreicht worden war, löste der Angeklagte um ca. 18:44 Uhr einen weiteren Sufentanilbolus in Höhe von 10 ml aus. Da die Sufentanilspritze während dieser Bolusgabe vollständig leerlief wurden innerhalb von 45 Sekunden lediglich 9,67 ml Sufentanil verabreicht.
Als der Zeuge VB. dem Angeklagten zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach dem Auslösen des ersten Kaliumchloridbolus zusätzlich die aufgezogene Spritze Propofol hereinreichte, applizierte der Angeklagte auch dieses Medikament in unbekannter Höhe über den zentralen Venenkatheter. Bei sämtliche Bolusgaben ab 18:40 Uhr sowie der zusätzlichen Gabe von Propofol kam es dem Angeklagten weiterhin darauf an, den Eintritt des Herzstillstandes und somit den Eintritt des Todes zu beschleunigen.
B., der noch ca. 107 kg wog, verstarb sodann zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt - zeitlich jedoch sicher nach dem Auslösen des letzten Sufentanilbolus um ca. 18:44 Uhr und nicht ausschließbar vor vollständiger Verabreichung des zweiten Kaliumchlorid- sowie des letzten Sufentanilbolus - an einem Herz-Kreislauf-Stillstand. Anhand der Zeiteinstellung der Monitorüberwachung - welche von den zuvor genannten Zeiten der Perfusoren um wenige Minuten abweichen kann - wurde der Zeitpunkt der Asystolie als Todeszeit mit 18:42 Uhr festgehalten.
B. verstarb zu diesem konkreten Zeitpunkt (18:42 Uhr „Monitorzeit“) entweder aufgrund des Abbruchs der ECMO-Behandlung, infolge der anschließenden Medikamentengaben durch den Angeklagten einschließlich der Bolusgaben von Kaliumchlorid oder durch ein Zusammenwirken mehrerer oder aller dieser Umstände. Dass der Tod zu diesem konkreten Zeitpunkt (allein) als Folge der Grunderkrankung des B. und/oder vor dem Behandlungsabbruch verabreichter Medikamente eingetreten wäre, konnte die Kammer sicher ausschließen. B. hätte vielmehr bei Fortführung der ECMO-Behandlung und der weiteren intensivmedizinischen Behandlung sicher noch einige Zeit länger gelebt.
Die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei Begehung der Tat aus keinem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben oder erheblich eingeschränkt.
3. Nachtatgeschehen
Nachdem der Angeklagte im Anschluss an den eingetretenen Herzkreislaufstillstand das Patientenzimmer verlassen hatte, beendete er zeitnah seinen Dienst und verließ das Universitätsklinikum.
Der Zeuge VB., der das von ihm beobachtete Geschehen über das anstehende Wochenende reflektiert hatte, bat am Morgen des 17.11.2020 nach dem Ende seiner Nachtschicht bei dem pflegerischen Stationsleiter der F., dem Zeugen MK., um ein Gespräch, in welchem er unter anderem über die von ihm beobachtete Bolusgabe Kaliumchlorid berichtete. Im Anschluss daran fand auf Bitten des Klinikdirektors H. - der über den Vorwurf informiert worden war - am Nachmittag ein Gespräch zwischen dem Zeugen MK., der Pflegedienstleitung des operativen Zentrums …, der Zeugin RX., dem leitenden Oberarzt der F., dem Zeugen OB. sowie dem Angeklagten statt, in welchem er mit den Vorwürfen des Zeugen VB. konfrontiert wurde. Der Angeklagte räumte daraufhin die Gabe von Kaliumchlorid ein und gab unter anderem als Grund an, er habe das Leid des Patienten verkürzen wollen.
Nachdem der Zeuge H. über den Gesprächsinhalt informiert worden war, nahm er selbst telefonischen Kontakt zum Angeklagten auf und konfrontierte ihn erneut mit dem Vorwurf mittels Kaliumchlorid aktiv in den Sterbeprozess eingegriffen zu haben, was der Angeklagte nicht dementierte. Im Anschluss daran bat er den Angeklagten seinen Dienst zu beenden und nach Hause zu gehen. Am nächsten Tag informierte er sodann die Stabstelle Recht des Universitätsklinikums, die den Vorgang wiederrum der Staatsanwaltschaft weiterleitete.
Am 00.00.0000 begaben sich Ermittlungsbeamte, unter ihnen die Zeugin CT., zur Vollstreckung eines Durchsuchungsbeschlusses zu der Wohnung des Angeklagten. Im Zuge der Durchsuchungsmaßnahmen gab der Angeklagte gegenüber der Zeugin CT. an, dass er „lediglich Verantwortung übernommen“ habe. Zudem sprach er über den Patienten B. und erwähnte, dass dieser schwer an den Folgen einer Corona Infektion gelitten habe, relativ jung gewesen sei und zwei kleine Kinder gehabt habe. Er habe das Leid des Patienten nicht ertragen können und dafür Sorge tragen wollen, dass der Patient nicht alleine in der Nacht, sondern im Beisein seiner Familie sterbe. Zudem gab er an, dass dies das einzige Mal gewesen sei, dass er Kalium verabreicht habe.
IV.
Beweiswürdigung
1. Einlassung
a) Der Angeklagte hat sich im Rahmen der jetzigen Hauptverhandlung weder zur Person noch zur Sache eingelassen.
b) Im Rahmen der Haftbefehlsverkündung am 00.00.0000 hat sich der Angeklagte im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
Der Patient B., bei dem es sich um einen jungen Mann mit Frau und Kindern gehehandelt habe, sei aus NA. übernommen worden. Man habe ihn durch zwei Tiefpunkte bekommen, ehe es am Donnerstag erneut zu einer Verschlechterung gekommen sei. Es sei klar geworden, dass es keine Chance mehr für den Patienten gegeben habe, sodass nach Rücksprache mit allen Verantwortlichen sowie mit der Familie beschlossen worden sei, dass die Therapie beendet werde. Nach einem Gespräch mit der Familie sowie der anschließenden Abschiednahme habe er eine größere Menge eines Schlaf- sowie eines Schmerzmedikamentes verabreicht. Auch habe er eine größere Menge zur Sympatikuslinderung gegeben. Der Patient habe dann seinen Weg angeschlagen. Es sei bei dem Patienten jedoch zu einem Reflex gekommen, den dieser nicht mehr mitbekommen habe, der für die Familie jedoch ein schlimmer Anblick gewesen sei. Ihm sei das Ganze sehr nah gegangen und ihm habe die Situation sehr leidgetan. Er habe dann eine Dosis Kaliumchlorid gegeben, um die Reflexe zu unterbinden und das Leid des Patienten sowie der Angehörigen zu verringern. Sein Herz habe daraufhin aufgehört zu schlagen.
Dass sich der Angeklagte bei der Haftbefehlsverkündung entsprechend eingelassen hat, folgt aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin CM.. Die detaillierten und sachlichen Angaben der als Haftrichterin tätigen Zeugin zum Inhalt seiner Angaben am 00.00.0000 waren glaubhaft. Sie deckten sich auch mit dem Inhalt des - der Zeugin vorgehaltenen und von ihr als inhaltlich zutreffend bestätigten - Vernehmungsprotokolls, welches auch von dem Angeklagten unterzeichnet wurde.
c)
Vor der II. Großen Strafkammer des Landgerichts Essen hat sich der Angeklagte im ersten Rechtsgang im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
Der Patient B. habe einen schweren Covid Verlauf gehabt und sei am 04.11.2020 aus NA. auf die F. verlegt worden. In XT. habe man versucht, der Lunge durch eine ECMO-Behandlung Zeit zur Selbstheilung zu geben. Die ECMO-Behandlung sei bei B. durchgängig erforderlich gewesen. Sämtliche Entwöhnungsversuche hätten abgebrochen werden müssen. Im Verlauf der Behandlung habe es bessere und schlechtere Tage gegeben. Insgesamt sei es zu zwei Tiefpunkten gekommen. Am 12.11.2020 habe schließlich eine Chefarztvisite unter Teilnahme von H. stattgefunden. Dieser habe zusammenfassend konstatiert, dass kein Behandlungsfortschritt erzielt worden sei und dass man sich bei einer weiteren Verschlechterung aus der kurativen Therapie zurückziehen und in eine palliative Therapie wechseln werde. Auch habe H. festgestellt, dass das ECMO-Gerät zugehe und bei dem Patienten B. mangels Therapieziel nicht mehr gewechselt werden solle.
Als er am nächsten Morgen zur Frühschicht erschienen sei, habe man ihm über die Verschlechterung in der Nacht berichtet. Es sei besprochen worden, dass die Familie nach XT. kommen und die kurative Therapie beendet werden solle. Er habe sodann auch zweimal mit H. telefoniert, der ihm mitgeteilt habe, dass man alles für den Patienten getan habe und er mit einem Rückzug aus der Therapie einverstanden sei.
Nachdem die Familienangehörigen einbestellt worden seien, sei es zu einem Angehörigengespräch gekommen. In diesem habe er den Angehörigen mitgeteilt, dass die Intensivmedizin mit ihren kurativen Möglichkeiten am Ende sei, es keine Behandlungsmöglichkeiten mehr gebe und dass man nichts mehr für B. tun könne. Das ECMO-Gerät werde in den nächsten Stunden zugehen und da ein Wechsel des Gerätes ca. eine Stunde dauere, könne ein solcher bei B. nicht mehr vorgenommen werden, ohne dass er versterbe. Ein Wechsel dauere so lange, da es in XT. üblich sei, erst das alte Gerät abzuschalten und im Anschluss daran das neue Gerät aufzubauen. Er habe den Angehörigen anschließend Gelegenheit gegeben sich zu verabschieden und ihnen zudem versichert, dass B. medikamentös so abgeschirmt werde, dass er keine Schmerzen empfinden werde.
Nachdem sich die Angehörigen im Patientenzimmer verabschiedet hätten, habe er sodann in deren Beisein das ECMO-Gerät abgeschaltet und das Beatmungsgerät auf 21% und somit auf Raumluft gestellt. Der Krankenpfleger VB. habe auf seine Anweisung hin das Dialysegerät abgeschaltet. Er habe sodann an dem Perfusorenbaum den Perfusor ausgestellt, über den das Katecholamin verabreicht worden sei. Anschließend habe er zur Abschirmung des Patienten Boli der Medikamente Sufentanil, Sedalam und Clonidin gegeben, um den Patienten gut abzuschirmen. Im weiteren Verlauf habe sich dann der Beatmungsschlauch gelöst, was zu einem Pfeifton geführt habe. Dies habe wie ein Röcheln geklungen. Er habe den Schlauch wieder angeschlossen und da der Patient daraufhin eine Stressreaktion gezeigt habe, habe er noch einmal Boli der Medikamente Sufentanil und Sedalam gegeben. Die Spritzenpumpen seien sodann - ebenso wie der zuvor bereits entleerte Clonidinperfusor - vollständig leer gewesen. Bei Absinken von der Herzfrequenz und des Blutdrucks sei es dann zu einem „agonalen Seufzer“ gekommen, der auf einen Reflex aus dem Gehirn zurückzuführen sei und wie ein Aufbäumen des Patienten gewirkt habe. Da er darauf habe reagieren wollen, alle anderen Perfusoren bis auf den Kaliumchloridperfusor jedoch bereits leergelaufen seien, habe er eine kleine Menge Kalium als Bolus gegeben, um den Eindruck zu erwecken, dass er etwas gegen den Reflex tue. Ihm sei bewusst gewesen, dass eine Gabe von Kaliumchlorid medizinisch sinnlos gewesen sei und in der kleinen Menge überhaupt keine Wirkung gehabt habe. Ihm seien die Nebenwirkungen bekannt und er wisse, dass Kalium in höheren Dosen zu einem Herzstillstand führen könne, wobei er dies bei einer Bolusgabe von über 50 ml annehme.
Weiteres Kaliumchlorid habe er dem Patienten B. jedoch nicht verabreicht. Vielmehr habe er auf dem Beistelltisch noch mehrere volle Spritzen liegen sehen. Er habe sodann von diesem Tisch eine volle Spritze Sufentanil genommen und diese in den Kaliumchloridperfusor eingespannt und dem Patienten als Bolus gegeben. Er habe die Spritze in den Kaliumchloridperfusor eingelegt, weil dies der einzige Perfusor gewesen sei, der noch gelaufen sei. Den Sufentanilperfusor wieder einzuschalten sei zu anstrengend gewesen. Danach habe er von dem Tisch noch eine volle Spritze Sedalam genommen, diese in den Sufentanilperfusor eingespannt und dem Patienten davon ebenfalls einen Bolus gegeben. Nach der Bolusgabe Kaliumchlorid habe der Pfleger VB. bereits das Zimmer verlassen. Er sei jedoch noch einmal hereingekommen und habe gefragt, ob er noch eine Spritze Propofol aufziehen solle, was er bejaht habe, obwohl er gewusst habe, dass die Gabe von Propofol medizinisch keinen Sinn gemacht habe. Er habe jedoch nicht mit dem Pfleger vor den Angehörigen streiten wollen. Nachdem der Pfleger das Propofol hereingereicht habe, habe er einen Teil der Spritze über den zentralen Venenkatheter verabreicht. Das Herz des Patienten sei sodann stehen geblieben.
Dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang - wie dargelegt - eingelassen hat, folgt aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen VH., im ersten Rechtsgang erkennender Richter und Berichterstatter. Der Zeuge VH. hat die damalige Einlassung des Angeklagten umfassend, detailliert und widerspruchsfrei aus seiner Erinnerung heraus bekundet und Einzelheiten der damaligen Einlassung des Angeklagten auf Vorhalt als inhaltlich zutreffend bestätigt.
2. Zu den persönlichen Verhältnissen
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen maßgeblich auf den diesbezüglichen rechtskräftigen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Essen vom 29.06.2022. Anhaltspunkte, welche die dort getroffenen Feststellungen in Frage stellen könnten, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Der festgestellte berufliche Werdegang wurde vielmehr auch durch die glaubhaften Angaben des Zeugen H. konkretisiert, der anschaulich und anerkennend über die Tätigkeiten des Angeklagten in X. und XT. sowie dessen fachliche Expertise und hohe Qualifikation berichtete. Die Feststellung hinsichtlich der diagnostizierten Depression, deren Behandlung und (fehlenden) Auswirkungen auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Angeklagten stützt die Kammer auf die Bekundungen der Zeugen H. und KD., die nachvollziehbar über den offenen Umgang des Angeklagten mit der Erkrankung bereits zur Zeit der gemeinsamen Tätigkeit in X. berichteten. Die Zeugen schilderten darüber hinaus übereinstimmend - ebenso wie die dazu befragten ärztlichen Kollegen aus dem Universitätsklinikum XT. - dass es im Zuge der, teils jahrelangen, kollegialen Zusammenarbeit keinerlei Hinweise auf einen Leistungs- oder Motivationsabfall gegeben habe. Der medizinische Psychologe und sachverständige Zeuge RG., der von dem Zeugen H. im Zuge des Wechsels des Angeklagten von der Kardioanästhesie auf die anästhesiologische Intensivstation hinzugezogen worden war, bestätigte mit Blick auf die mit dem Angeklagten ab Sommer 2020 geführten Gespräche, dass keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit vorgelegen hätten und mangels akuter depressiver Symptomatik auch zu keiner Zeit zusätzlicher psychotherapeutischer Interventionsbedarf gesehen worden sei.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen entsprachen auch der damaligen Einlassung des Angeklagten vor der II. Großen Strafkammer des Landgerichts Essen. So führte der Zeuge VH. detailliert, schlüssig und chronologisch nachvollziehbar aus, dass sich der Angeklagte - wie festgestellt - zu seiner persönlichen Biografie und beruflichen Laufbahn eingelassen hat.
Die Feststellungen zur Vorverurteilung des Angeklagten beruhen auf dem in die Hauptverhandlung eingeführten Bundeszentralregisterauszug sowie den Urteilsgründen des Urteils des Landgerichts Essen vom 29.06.2022.
3. Zur Vorgeschichte
a) Die Feststellungen der Krankengeschichte des B. bis zu seiner Aufnahme in das Universitätsklinikum XT. am 04.11.2020 und seine familiären Verhältnisse stützt die Kammer insbesondere auf die glaubhaften Angaben seiner Angehörigen, namentlich der Nebenkläger J. und O.. Beide Nebenkläger berichteten - diesbezüglich übereinstimmend mit den verlesenen Angaben der Zeugin QB. anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung in SA. am 02.03.2021 - detailliert über den Beginn der Infektion, die Auswirkungen der Erkrankung auf B. sowie die Umstände, die zur stationären Aufnahme und Verlegung in das Krankhaus in NA. und schließlich zu der Überführung nach XT. geführt haben. Insbesondere die Nebenklägerin J. berichtete unter Schilderung ihrer Gedanken und Gefühle anschaulich und authentisch über den Zustand ihres Ehemanns, die aufgetretenen Komplikationen sowie die Verlegung nach XT., da sie in Sorge um Ihren Ehemann täglich in telefonischem Kontakt mit den Behandlern des Krankhauses in NA. gestanden und so sämtliche relevanten Informationen erhalten habe.
Die Angaben der Angehörigen zum Behandlungsverlauf in den Niederlanden sowie zu den Umständen und dem Ablauf der Verlegung nach XT. wurden insoweit auch durch die nachvollziehbaren Ausführungen des intensivmedizinischen Sachverständigen XE. bestätigt und ergänzt, der auf Grundlage der in der Patientenakte befindlichen Behandlungsunterlagen aus den Niederlanden anschaulich über den dortigen Behandlungsverlauf sowie die Hintergründe der Verlegung nach XT. berichtete.
b) Die Feststellungen zu der Entwicklung des Zustandes des Patienten B. sowie den durchgeführten Behandlungsmaßnahmen auf der F. des Universitätsklinikums XT. nach der Übernahme bis zum 12.11.2020, stützt die Kammer maßgeblich auf die glaubhaften Angaben der sachverständigen Zeugen H., TL., BS. und KD. - allesamt Behandler des Patienten - die übereinstimmend und sich ergänzend über den Verlauf auf der F. - wie festgestellt - berichtet haben. Die Zeugen waren dabei insgesamt bemüht die gestellten Diagnosen, die durchgeführten Behandlungen aber auch die aufgetretenen Komplikationen hinsichtlich des Patienten offen, differenziert und erinnerungskritisch wiederzugeben.
Die Angaben der sachverständigen Zeugen wurden insoweit erneut durch das plausible Gutachten des intensivmedizinischen Sachverständigen XE. bestätigt und ergänzt, der den weiteren Behandlungsverlauf in XT. sowie die von den Ärzten vorgenommenen Behandlungsmaßnahmen anhand der jeweiligen Verlaufsdokumentationen in der Patientenakte anschaulich und nachvollziehbar erläutern konnte.
Den getroffenen Feststellungen zum Zustand des Patienten und dessen weiterer Behandlung bis zum 12.11.2020 stand insoweit auch nicht die frühere Einlassung des Angeklagten vor der II. Großen Strafkammer des Landgerichts Essen entgegen. Ein Großteil der von den sachverständigen Zeugen und dem Sachverständigen XE. berichteten Behandlungsmaßnahmen und Komplikationen wurde in diesem Zusammenhang seinerzeit vielmehr auch vom Angeklagten bestätigt.
c) Die Feststellungen zum Inhalt der Chefarztvisite am 12.11.2020 stützt die Kammer maßgeblich auf die Bekundungen des sachverständigen Zeugen H., der Angaben im Sinne der getroffenen Feststellungen gemacht hat. Die Angaben des Zeugen waren glaubhaft, da er anschaulich, detailliert und in sich widerspruchsfrei über den Inhalt und Ablauf der Visite berichten konnte. Dabei wiesen seine Angaben hinsichtlich der von ihm gemachten Anordnung originelle Details auf. So sei er sich sicher, dass er lediglich mitgeteilt habe, dass die Angehörigen im Fall einer zukünftigen Verschlechterung zur Ermittlung des Patientenwillens hinsichtlich des Therapieziels engmaschig einzubinden seien, weil ihm der von den Angehörigen im Rahmen der Übernahme kommunizierte Hinweis zu ihren Wünschen aus dem Transportprotokoll bekannt gewesen sei, in dem sie sich eine maximale aber keine sinnlose Therapie gewünscht hätten. Aus diesem Grund sei für den Fall einer Verschlechterung von ihm in der Visite auch sicher kein unmittelbarer Therapiezielwechsel angeordnet worden, da die Angehörigen - aufgrund einer jederzeit möglichen Zuspitzung des Gesundheitszustands - ansonsten sofort einbestellt worden wären. Der Zeuge war im Rahmen seiner Schilderung bemüht, die Umstände der Visite ausgewogen, differenziert und ohne überzogene Belastungstendenzen darzustellen. So machte er durchweg deutlich, dass er aufgrund der fehlenden Verbesserung in den letzten Tagen nur noch sehr geringe Chancen auf einen kurativen Therapieerfolg gesehen und er die Gesamtprognose als sehr schlecht bezeichnet habe. Dennoch sei vor dem Hintergrund bestehender Eskalationsmöglichkeiten sowie der erforderlichen Einbindung der Angehörigen zur Ermittlung des Patientenwillens im Rahmen der Visite am 12.11.2020 gerade keine Limitierung oder Einstellung der kurativen Therapie beschlossen worden.
Die Angaben des Zeugen H. zum Inhalt der Chefarztvisite waren insoweit auch konstant, da er zum einen bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung am 17.03.2021, die er auf Vorhalt als inhaltlich zutreffend bestätigte, angab, dass der Patient bei der Visite nicht in ein palliatives Konzept übergeleitet worden sei und er lediglich nicht ausschließen könne, dass er formuliert habe, dass man im Zuge einer weiteren Verschlechterung über eine Therapiezieländerung nachdenken müsse. Der Zeuge VH. berichtete hinsichtlich der damaligen Angaben des Zeugen H. im Verfahren vor der II. Großen Strafkammer ergänzend, dass dieser dort ebenfalls sinngemäß bekundet habe, dass von ihm lediglich kommuniziert worden sei, dass die Angehörigen im Falle einer Verschlechterung zur ergebnisoffenen Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens einzubestellen seien. Dass der Zeuge im Rahmen seiner damaligen Vernehmung vor der Kammer zusätzlich angegeben habe, man solle im Zuge der Einbestellung gucken „wie die (Angehörigen) ticken“, sei dabei eindeutig ebenfalls auf die ergebnisoffene Ermittlung des Patientenwillens bezogen gewesen. Zudem habe auch der leitende Oberarzt OB. - ausweislich der glaubhaften Angaben des Zeugen VH. - die Angaben des H. hinsichtlich des Inhalts der Chefarztvisite, an der er ebenfalls teilgenommen habe, vor der II. Großen Strafkammer inhaltlich bestätigt. Dass sich der Zeuge OB. in der Hauptverhandlung vor der hiesigen Kammer aufgrund des Zeitablaufs und der Vielzahl an behandelten Patienten mittlerweile nicht mehr an die Chefarztvisite am 12.11.2020 erinnern konnte, stand insoweit dem Beweisergebnis nicht entgegen.
Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen H. zur Chefarztvisite werden auch nicht durch das Schreiben des damaligen Vorstandsvorsitzenden des Universitätsklinikums XT., ZS., an die Ministerien vom 20.11.2020, in welchem er diesen schriftlich mitteilte, dass ihm durch H. berichtet worden sei, dass bei einem Patienten ein interdisziplinär abgesprochenes, palliatives Ziel vorgelegen habe, in dessen Zuge eine passive Sterbebegleitung im Beisein der Familie eingeleitet worden sei, in Zweifel gezogen. Der Inhalt dieses Schreibens lässt nicht den Schluss zu, dass durch H. im Rahmen der Visite ein palliatives Therapieziel vorgegeben wurde oder dass im Rahmen der Visite bereits ein Rückzug aus der kurativen Therapie unabhängig von der Ermittlung und Berücksichtigung des mutmaßlichen Patientenwillens vereinbart oder abgesprochen wurde. Zwar geht die Kammer davon aus, dass ZS. durch H. zu einem Zeitpunkt nach dem 17.11.2020 tatsächlich wie im Schreiben dargelegt informiert worden ist. Der Zeuge H. hat hierzu im Rahmen seiner Vernehmung vor der Kammer jedoch glaubhaft ausgeführt, dass er nach Aufkommen der Vorwürfe gegen den Angeklagten und nach Rücksprache mit diesem tatsächlich davon ausgegangen sei, dass sich der Patient B. am 13.11.2020 in einem mit den Angehörigen abgesprochenen palliativen Therapiekonzept befunden habe. Diese Annahme habe jedoch nicht auf eigenen Vorgaben oder Besprechungen im Zuge einer Visite oder konkreter Behandlungen, sondern allein auf Grundlage der - insoweit unzutreffenden - Aussage des Angeklagten ihm gegenüber beruht. Zudem habe sich aus dem nachträglichen Eintrag des Angeklagten in der Verlaufsdokumentation der Patientenakte, die er sich nach Aufkommen der Vorwürfe angesehen habe, sinngemäß ergeben, dass der mutmaßliche Patientenwille in dem Angehörigengespräch eruiert worden sei, sodass er auch davon ausgegangen sei, dass sich der Patient B. auf Basis des Gesprächs mit den Angehörigen tatsächlich in einem palliativen Konzept befunden habe. Er habe bei seiner Information somit angenommen, dass das von ihm im Telefonat mit dem Angeklagten am 13.11.2020 angeordnete Gespräch mit den Angehörigen zur Ermittlung des Patientenwillens tatsächlich stattgefunden habe und Grundlage für einen Therapiezielwechsel geworden sei. Da die vom Zeugen H. an den Vorstandsvorsitzenden ZS. weitergegebene Information hinsichtlich eines bestehenden palliativen Therapieziels demnach gerade auf der - vom Angeklagten verursachten - unzutreffenden Annahme beruhte, dass der mutmaßliche Wille im Angehörigengespräch tatsächlich ergebnisoffen ermittelt worden sei, ist dieser Umstand nicht geeignet die getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die damalige Einlassung des Angeklagten vor der II. Großen Strafkammer des Landgerichts Essen war ebenfalls nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen H. und damit die getroffenen Feststellungen zum Inhalt der Chefarztvisite in Zweifel zu ziehen. Soweit der Angeklagte im ersten Rechtsgang hinsichtlich der Visite angegeben hat, dass H. in dieser mitgeteilt habe, dass man sich bei einer weiteren Verschlechterung unmittelbar aus der kurativen Therapie zurückziehen und in eine palliative Therapie wechseln werde und zudem zusätzlich konstatiert habe, dass das ECMO-Gerät langsam „zugehe“ und bei dem Patienten nicht mehr gewechselt werden solle, steht dies bereits den insgesamt glaubhaften Angaben des Zeugen H. entgegen, die von der Kammer den Feststellungen zugrunde gelegt wurden. Zudem lassen sich die damaligen Behauptungen des Angeklagten nicht mit dem Umstand in Einklang bringen, dass im Zuge der in der Nacht vom 12.11.2020 auf den 13.11.2020 tatsächlich eingetretenen Verschlechterung eine kreislaufunterstützende Medikation begonnen wurde. Wie sowohl der intensivmedizinische Sachverständige XE., als auch der Zeuge H. plausibel und für die Kammer nachvollziehbar erörterten, wäre es nicht zu erwarten gewesen, dass die kurative Therapie durch die Gabe von Katecholaminen weiter eskaliert worden wäre, wenn für den Fall einer weiteren - nunmehr eingetretenen - Verschlechterung im Rahmen der Visite zuvor tatsächlich ein unmittelbarerer Wechsel auf eine palliative Therapie beschlossen worden wäre. Gegen die Glaubhaftigkeit der damaligen Einlassung des Angeklagten zu den Inhalten der Chefarztvisite spricht zudem der Umstand, dass sich - ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen XE. - in der Patientenakte weder im Verlaufsbogen noch in der Pflegedokumentation ein in der Visite am 12.11.2020 beschlossener Therapiezielwechsel erkennen ließ, was in derartigen Fällen - insoweit durch den Zeugen H. bestätigt - zu erwarten gewesen wäre.
Die weitere Beweisaufnahme stand den getroffenen Feststellungen zum Inhalt der Chefarztvisite nicht entgegen. Die Übrigen von der Kammer befragten behandelnden Ärzte und Pfleger aus dem Universitätsklinikum XT. haben nach ihren Angaben nicht an der Visite teilgenommen oder konnten sich - nachvollziehbarer Weise - aufgrund des Zeitablaufs - entweder nicht mehr an deren Inhalt oder ihre Teilnahme erinnern. Anderweitige Anhaltspunkte dafür, dass durch H. in der Visite ein Therapiezielwechsel oder eine Therapielimitierung für den Fall einer Verschlechterung angeordnet wurde hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
d) Die Feststellungen zum weiteren Geschehen vom 12.11.2020 bis zum Eintreffen der Angehörigen am Nachmittag des 13.11.2020 stützt die Kammer maßgeblich auf die glaubhaften Angaben der Zeugen BS., CS. und H. sowie die nachvollziehbaren Ausführungen des intensivmedizinischen Sachverständigen XE..
Der Sachverständige skizzierte anhand der Verlaufsdokumentation in der Patientenakte für die Kammer nachvollziehbar und plausibel die in der Nacht vom 12.11.2020 auf den 13.11.2020 aufgetretenen Komplikationen und deren Behandlung. So seien insbesondere die erhöhten Infektwerte sowie die Hinzunahme von Katecholaminen und deren Reduzierung am Morgen des 13.11.2020 anhand der Patientenakte nachzuvollziehen. Die in der Nacht aufgetretenen Komplikationen und daraufhin erfolgten Maßnahmen wurden insoweit auch durch die glaubhaften Schilderungen des Zeugen BS. - damals Facharzt auf der F. - bestätigt und ergänzt, der detailliert und chronologisch nachvollziehbar über den Ablauf der von ihm betreuten Nachtschicht und die anschließende Übergabe am nächsten Morgen berichtet hat.
Dass sodann die Angehörigen des B. durch die Zeugin CS. einbestellt wurden, folgt aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Zeugin sowie der Nebenklägerin J., die eindrücklich schilderte, wie sie im Telefonat von der nächtlichen Verschlechterung und der Aufforderung nach XT. zu kommen erfahren und im Anschluss zunächst eine Kinderbetreuung organisiert habe, ehe sie sich sodann gemeinsam mit ihrem Schwager und dessen Frau auf den Weg nach XT. begeben habe.
Die Feststellungen zu den Inhalten der Telefongespräche zwischen dem Angeklagten und H. stützt die Kammer auf dessen glaubhafte Aussage. So hat der Zeuge H. den Inhalt der beiden Gespräche am 13.11.2020 - wie festgestellt - sachlich, authentisch und erinnerungskritisch dargestellt. Die Angaben des Zeugen waren insbesondere auch deshalb glaubhaft, weil er seine Verärgerung über das zweite Telefonat am Nachmittag im Rahmen der Vernehmung vor der Kammer deutlich zum Ausdruck brachte. So sei er mit Blick auf seine eindeutige Anweisung im ersten Telefonat verärgert gewesen, da er nach seiner Auffassung bereits in diesem Telefonat hinreichend deutlich mitgeteilt habe, dass die Angehörigen zur ergebnisoffenen Ermittlung des Patientenwillens einzubestellen seien. Dass das Gespräch zum Zeitpunkt des zweiten Telefonats augenscheinlich noch nicht stattgefunden hatte, habe ihn daher verärgert, da er sich grundlos gestört gefühlt habe. Aus seiner Sicht habe sich bei dem zweiten Telefonat keine neue Sachlage ergeben. Für die Kammer war dieser Umstand - insbesondere mit Blick auf die eindeutigen vorherigen Anweisungen des Zeugen im Rahmen der Chefarztvisite - insgesamt nachvollziehbar.
Die Einlassung des Angeklagten vor der II. Großen Strafkammer war nicht geeignet, die getroffenen Feststellungen zum weiteren Ablauf bis zum 13.11.2020 in Zweifel zu ziehen. Die wesentlichen Abläufe wurden insoweit in den Grundzügen auch vom Angeklagten bestätigt. Gleiches gilt für den Umstand, dass es im weiteren Verlauf zu zwei Telefonaten mit H. gekommen ist. Soweit der Angeklagte den Inhalt der Telefongespräche seinerzeit anders dargestellt hat, führt dies nicht zu etwaigen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen. So war aus Sicht der Kammer bereits nicht nachvollziehbar, warum der Zeuge H. im Nachgang zu seiner eindeutigen Anweisung im Rahmen der Chefarztvisite am Vortag von der dort kundgetanen Auffassung am 13.11.2020 abgerückt sein sollte und einem Rückzug aus der kurativen Therapie bereits vor Durchführung des Angehörigengesprächs und Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens zugestimmt haben sollte. Es war vielmehr - im Einklang mit den Angaben des Zeugen H. - zu erwarten, dass er aufgrund des am 12.11.2020 besprochenen Vorgehens für den Fall aufkommender Verschlechterungen nach deren Eintritt nunmehr auch an seinen Anordnungen festhielt. Daher war es aus Sicht der Kammer auch verständlich, dass sich der Zeuge anlässlich des zweiten Anrufs des Angeklagten am 13.11.2020 verärgert zeigte, da er sowohl in der Chefarztvisite, als auch im Telefonat am Vormittag bereits hinreichend konkrete Anweisungen zum Umgang mit dem Patienten und seinen Angehörigen erteilt hatte.
Anderweitige Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge H. in den Telefonaten von seiner ursprünglichen Anweisung - der Einbestellung der Angehörigen zur Erforschung des mutmaßlichen Patientenwillens im Fall der Zustandsverschlechterung - abgewichen ist, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
4. Zum objektiven Tatgeschehen am 13.11.2020
a) Die Feststellungen zum Inhalt des vom Angeklagten geführten Angehörigengesprächs am 13.11.2020 stützt die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Nebenkläger J. und O., die Angaben der Zeugin QB. anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung sowie die Bekundungen des Zeugen KN.. Die Zeugen gaben sinngemäß übereinstimmend - wie festgestellt - an, dass der Angeklagte im Rahmen des Gesprächs berichtet habe, dass das ECMO-Gerät langsam zugehe, ein Wechsel bei dem Patienten nicht mehr möglich sei und es keine weiteren Behandlungsoptionen mehr gebe, sodass nun Gelegenheit bestünde sich von B. zu verabschieden. Insbesondere die Zeugin J. gab den Inhalt und den Verlauf des Gesprächs dabei widerspruchsfrei und detailliert unter Schilderung ihrer damaligen Gedanken und Gefühle wieder. So habe sie das gesamte Gespräch als unpersönlich und kalt empfunden. Aufgrund der bestehenden Sprachbarriere habe sie sich trotz Übersetzung durch den Zeugen KN. sehr konzentrieren müssen. Ihre Schwägerin habe aufgrund der übermittelten Nachricht des Angeklagten, dass ihr Ehemann nunmehr sterbe werde, noch gefragt, was im Anschluss mit dem Leichnam passiere. Behandlungsalternativen seien nicht besprochen worden. Sie seien vielmehr vor vollendete Tatsachen gestellt worden, sodass es in dem Gespräch auch gar nicht um den Willen ihres Ehemanns gegangen sei.
Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Angehörigen des B. sprach insbesondere der Umstand, dass diese inhaltlich durch den ebenfalls beim Gespräch anwesenden Zeugen KN. bestätigt worden sind. Der Zeuge KN. war nicht in die Behandlung des B. eingebunden und wurde durch den Angeklagten lediglich zu Übersetzungszwecken hinzugezogen. Da der Zeuge seinen Dienst auf einer von der F. gänzlich unabhängigen Station verrichtete, in den Fall inhaltlich nicht involviert war und darüber hinaus auch in keiner sonstigen Verbindung zu dem Angeklagten oder den Angehörigen stand, lag es aus Sicht der Kammer fern, dass er den Inhalt des Gesprächs verfälscht wiedergegeben haben könnte.
Der handschriftliche Eintrag des Angeklagten in der für den 13.11.2020 vorgesehenen Verlaufsdokumentation der Patientenakte führt zu keiner anderen Beurteilung. In dieser findet sich ein mit seiner Unterschrift versehener Eintrag, aus dem sich inhaltlich ergibt, dass die Familie einbestellt, der mutmaßliche Wille des Patienten evaluiert und schließlich beschlossen worden sei, eine palliative Therapie einzuleiten. Zum einen steht dieser Eintrag bereits im Widerspruch zu den glaubhaften Angaben der am Gespräch beteiligten Zeugen J., O., QB. und KN.. Zum anderen ließ sich dieser Eintrag auch nicht mit der damaligen Einlassung des Angeklagten vor der II. Großen Strafkammer des Landgerichts Essen in Einklang bringen, da er dort sinngemäß selbst angegeben hat, den Angehörigen im Rahmen des Gesprächs tatsächlich erklärt zu haben, dass das ECMO-Gerät in den nächsten Stunden „zugehen“ und B. dies nicht überleben werde, weil der Wechsel ca. eine Stunde dauern würde, sodass es keine Behandlungsmöglichkeiten mehr gebe. Auch wenn die Kammer dabei nicht verkannt hat, dass sich der Angeklagte nunmehr nicht mehr zur Sache eingelassen hat und aus seinem Schweigen im zweiten Rechtsgang weder an dieser noch an anderer Stelle für ihn nachteilige Schlüsse gezogen hat, gab seine frühere Einlassung keinen begründeten Anlass, die Angaben der Zeugen zum Inhalt des Gesprächs in Zweifel zu ziehen. Diese ergaben zur Überzeugung der Kammer vielmehr, dass der Eintrag in die Patientenakte durch den Angeklagten wahrheitswidrig erfolgte. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Zeugin FY., Fachärztin auf der F., glaubhaft - weil widerspruchsfrei, konstant und erinnerungskritisch - bekundete, dass sie sich die Patientenakte einen Tag nach dem Tode des Patienten am 14.11.2020 angeschaut und - entgegen der üblichen Vorgehensweise - keinen Eintrag zum Angehörigengespräch in dem dafür vorgesehenen Dokumentationsfeld vorgefunden habe. Sie habe daraufhin einen Post-It-Zettel auf die Patientenakte geklebt und den Angeklagten auf diesem schriftlich gebeten, den Inhalt des Angehörigengesprächs noch nachträglich zu dokumentieren. Der Umstand, dass der Angeklagte vor diesem Hintergrund - abweichend vom üblichen Vorgehen - erst nach Aufforderung einer Kollegin im Nachhinein einen entsprechenden Vermerk in die Akte aufgenommen hat, stand der Annahme der Kammer, dass der Eintrag nicht den objektiven Abläufen entsprach, sondern vielmehr bewusst wahrheitswidrig erfolgte, jedenfalls nicht entgegen.
b) Die Feststellung, dass am 13.11.2020 bei B. kein (akuter) Anlass zum Wechsel des ECMO-Geräts bestand und ein Wechsel überdies bei Bedarf möglich gewesen wäre, ohne dass dies zu einem Versterben des Patienten geführt hätte, stützt die Kammer insbesondere auf die nachvollziehbaren Ausführungen des intensivmedizinischen Sachverständigen XE. sowie die Angaben der hierzu vernommenen sachverständigen Zeugen.
aa)
Der sachverständige Zeuge BS. bekundete unter Vorhalt der ECMO-Protokolle aus der Patientenakte zunächst anschaulich und nachvollziehbar, dass das ECMO-Gerät bei B. während seiner Nachtschicht am 12.11.2020 bis zu seinem Dienstende am Morgen des 13.11.2020 stabil und störungsfrei gelaufen sei. Der Zeuge schilderte dabei detailliert und nachvollziehbar, dass zwar ein Druckabfall zu erkennen gewesen sei (so sei der Delta-P Wert angestiegen) dies jedoch nicht dazu geführt habe, dass er sich dazu veranlasst gesehen habe, während seines Dienstes einen Wechsel des Gerätes vorzunehmen. Mit Blick auf die Werte wäre es zwar angebracht gewesen, das Gerät vorsorglich in den nächsten Tagen auszutauschen, akuter Handlungsbedarf habe jedoch nicht bestanden. Der Umstand, dass der zuständige Facharzt der Nachtschicht mit plausibler Begründung keinen akuten Bedarf einer Auswechslung gesehen und einen solchen auch im weiteren Verlauf nicht angeregt hat, legt aus Sicht der Kammer bereits nahe, dass ein solcher aus medizinischer Sicht auch tatsächlich nicht veranlasst war.
Dass das Gerät auch im weiteren Verlauf des 13.11.2020 durchgehend stabil lief wurde insoweit auch durch den sachverständigen Zeugen, den leitenden Oberarzt OB. bestätigt, der mit Blick auf die Werte der ihm vorgehaltenen ECMO-Protokolle nachvollziehbar ausführte, dass ein Wechsel vor dem Wochenende lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen hätte vorgenommen werden sollen, da an Wochenenden weniger Personal zur Verfügung stünde, während unter der Woche seinerzeit regelmäßig vier Ärzte auf der Station anwesend gewesen seien. Unabhängig davon seien jedoch auch an Wochenenden im Bedarfsfall ausreichend technische und personelle Mittel für einen Wechsel vorhanden gewesen. Dass der Delta-P Wert, mit welchem der Druckabfall des Oxygenators dargestellt werde und von dem primär auf ein „Zugehen“ des Filters geschlossen werden könne, am 13.11.2020 auf bis zu 41 angestiegen sei, ließe keinen Rückschluss auf einen akut erforderlichen Wechsel zu. Dabei sei bei dem Patienten B. insbesondere zu beachten, dass der Wert über längere Zeit kontinuierlich 40 betragen habe, was verdeutliche, dass das Gerät auch bei diesem Wert konstant gelaufen sei. Es sei nicht unüblich, dass das ECMO-Gerät auch bei solchen Werten noch mehrere Tage stabil und störungsfrei laufe, auch wenn man in einen Bereich komme, in dem über einen Wechsel in den kommenden Tagen nachgedacht werden müsse. Es habe jedoch keine Situation vorgelegen, in der unmittelbar etwas habe unternommen werden müssen.
Der intensivmedizinische Sachverständige XE. bestätigte unter Verweis auf die Daten in der Patientenakte sowie die Werte aus den ECMO-Protokollen unter Berücksichtigung der Angaben der behandelnden Ärzte ebenfalls nachvollziehbar, dass es für einen akuten Wechsel des Gerätes aus medizinscher Sicht auch mit Blick auf den dokumentierten Druckabfall sowie die übrigen Werte keine Hinweise gegeben habe. Anderweitige Anhaltspunkte dafür, dass ein Wechsel des ECMO-Gerätes bei B. akut veranlasst war, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
Die Beweisaufnahme hat darüber hinaus ergeben, dass ein Wechsel des Gerätes bei B. im Übrigen auch möglich gewesen wäre, ohne dass dies zu einem Versterben des Patienten geführt hätte. So haben sämtliche dazu befragten sachverständigen Zeugen - so u.a. die Zeugen H., OB. und BS. - im Einklang mit dem intensivmedizinischen Sachverständigen XE. plausibel, anschaulich und übereinstimmend ausgeführt, dass der Wechsel eines ECMO-Gerätes binnen weniger Minuten möglich sei, ohne dass es dabei - auch bei schwer lungengeschädigten Patienten - mit Blick auf die kurze Zeitspanne ohne ECMO-Versorgung zu lebensbedrohlichen Komplikationen komme. Bei einem solchen Wechsel - an dem sie bereits mehrfach beteiligt gewesen seien - handle es sich vielmehr um ein Standardvorgang innerhalb eines regionalen ECMO-Zentrums. Die Einlassung des Angeklagten vor der II. Großen Strafkammer des Landgerichts Essen - der Wechsel eines Gerätes dauere ca. eine Stunde, weil es in XT. üblich sei, zunächst das alte Gerät abzuschalten, bevor das neue Gerät aufgebaut werde - ist vor diesem Hintergrund bereits unplausibel und nicht geeignet die getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. So ist es aus Sicht der Kammer fernliegend, dass schwer lungengeschädigte Patienten, die zur Aufrechterhaltung der Sauerstoffversorgung zwingend auf eine ECMO-Behandlung angewiesen sind, bei einem Wechsel bewusst einer Situation ausgesetzt werden, in der sie für ca. eine Stunde ohne entsprechendes Lungenersatzverfahren und damit ohne kontinuierliche Sauerstoffversorgung verbleiben. Da dies auch ohne medizinisches Detailwissen naheliegend zum Tod der jeweiligen Patienten führen kann, stellt sich ein solches Vorgehen - Abschalten des Altgeräts vor Aufbau des Neugeräts - aus Sicht der Kammer als abwegig dar. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass überhaupt nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen vor dem Aufbau bzw. dem Vorbereiten eines neuen ECMO-Geräts zunächst ein Abschalten des alten Geräts erfolgen sollte.
Die Kammer ist darüber hinaus davon überzeugt, dass die entgegenstehenden Angaben des Angeklagten gegenüber den Angehörigen bewusst wahrheitswidrig erfolgten, da dem Angeklagten als qualifizierten Facharzt vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen sicher bewusst war, dass der Wechsel eines ECMO-Gerätes in keinem Fall eine Stunde andauert und demnach auch bei B. ohne ein Versterben hätte vorgenommen werden können.
Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass sich die genannten Zeitangaben („Wechsel binnen weniger Minuten“) der Zeugen sowie des Sachverständigen auf ein „vorgeprimtes“ (vorbereitetes bzw. einsatzbereites) ECMO-Gerät bezogen haben. Selbst, wenn ein „vorgeprimtes“ Gerät im konkreten Fall nicht zur Verfügung gestanden haben sollte und ein Ersatzgerät erst noch hätte vorbereitet („geprimt“) werden müssen, ist jedoch nicht ersichtlich, warum dies bei B. zu tödlichen Folgen hätte führen sollen. Dass grundsätzlich Ersatzgeräte zur Verfügung gestanden haben folgt bereits aus den glaubhaften Angaben des Zeugen H., der nachvollziehbar bekundete, dass auf der von ihm verantworteten F. stets Ersatzgeräte vorgehalten wurden, um bei Funktionseinschränkungen reagieren zu können. Dieser - für ein ECMO-Zentrum naheliegende - Umstand wurde durch Lichtbilder bestätigt, auf denen zumindest drei der auf der F. vorgehaltenen Ersatzgeräte vom Nachmittag des 13.11.2020 zu erkennen waren. Selbst wenn das Vorbereiten bzw. Primen (nicht das binnen weniger Minuten mögliche Wechseln bzw. Anschließen) eines dieser Geräte eine Stunde Zeit in Anspruch nehmen würde, hätte dies - aufgrund des Umstandes das unter Verweis auf die obigen Ausführungen kein akuter Wechsel veranlasst war - keinen limitierenden Faktor für den Patienten B. dargestellt. So wäre es ohne weiteres möglich gewesen, im Zuge eines geplanten Wechsels jederzeit ein neues ECMO-Gerät für den Patienten B. vorzubereiten. Das ECMO-Geräte möglicherweise auch spontan ausfallen können, führt dabei zu keiner anderen Beurteilung. Die Beweisaufnahme hat bereits keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei B. ein solch spontaner Ausfall des ECMO-Geräts tatsächlich zu befürchten war. Ausweislich der genannten Zeugen lief das Gerät vielmehr durchgehend stabil und ohne Einschränkungen. Dass ein spontaner Ausfall drohe, gab der Angeklagte gegenüber den Angehörigen im Übrigen auch selbst nicht an, sondern äußerte vielmehr, dass ein Wechsel auch dann nicht möglich sei, wenn das Gerät „in den nächsten Stunden“ zugehe. Hätte ein „Zugehen“ entsprechend den Angaben des Angeklagten gegenüber den Angehörigen tatsächlich „in den nächsten Stunden“ gedroht, wäre mit Blick auf die obigen Ausführungen ausreichend Zeit verblieben, ein entsprechendes Ersatzgerät für diesen Fall vorzubereiten und das Gerät auch ggf. zu „primen“.
bb)
Vor diesem Hintergrund war auch der vom Verteidiger gestellte Beweisantrag Nr. 12 auf Einholung von Sachverständigengutachten (Ziffern 2.- 4. des Antrags) gemäß § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO zurückzuweisen, da die unter Beweis gestellten Behauptungen aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung sind.
Für die zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung ist eine unter Beweis gestellte Behauptung dann, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung nicht besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhanges selbst im Falle ihres Erwiesenseins nicht geeignet ist, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse auf die Haupttatsache zulässt und die Kammer den möglichen Schluss nicht ziehen will. Dies ist hier der Fall.
Die Behauptung, dass die am 13.11.2020 im Lager befindlichen drei ECMO-Geräte ausgeschaltet waren und ein für einen Wechsel vorgehaltenes bzw. vorgesehenes Gerät geprimt, eingeschaltet sowie mit einer minimalen Drehzahl weiterlaufen müsse (Ziff. 2 des Beweisantrags), führt selbst im Fall des Erwiesenseins nicht zu der Annahme, dass diese Vorbereitung hinsichtlich des Patienten B. nicht hätte vorgenommen werden können. Da ein Wechsel des ECMO-Gerätes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei dem Patienten nicht akut veranlasst war, ist bereits nicht ersichtlich, warum die im Beweisantrag aufgeführten erforderlichen Handlungen zur Vorbereitung (Primen) eines neuen ECMO-Geräts einen therapielimitierenden Faktor darstellen würden. Vielmehr wäre es ohne weiteres möglich gewesen die für einen Wechsel erforderlichen Vorbereitungen vorzunehmen, da Ersatzgeräte zur Verfügung gestanden haben und keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass ein Vorbereiten/Primen dieser Geräte nicht möglich war.
Auch die weitergehend unter Beweis gestellte Behauptung, dass für die Einsatzfähigkeit eine Vielzahl von Arbeitsschritten erforderlich seien und der gesamte Vorgang - unter Darlegung der einzelnen Arbeitsschritte - bei einem nicht eingeschalteten ECMO-Gerät ca. eine Stunde dauere (Ziff. 3. a) und b) des Beweisantrags) ist aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Da ausweislich des intensivmedizinischen Sachverständigen sowie der dazu gehörten sachverständigen Zeugen ein Wechsel des ECMO-Gerätes nicht akut veranlasst war, stünde auch die im Beweisantrag behauptete Vorbereitungszeit dem Wechsel des ECMO-Geräts am Nachmittag des 13.11.2020 oder in den Folgetagen nicht entgegen. Wie bereits ausgeführt, hätte selbst unter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten gegenüber den Angehörigen sowie seiner damaligen Einlassung vor der II. Großen Strafkammer („ein Zugehen drohe in den nächsten Stunden“) hinreichend Zeit bestanden, die erforderlichen Vorbereitungshandlungen im Laufe des 13.11.2020 vorzunehmen.
Auch die unter Beweis gestellte Tatsache, die Einsatzfähigkeit eines bereits vorgeprimten Ersatzgerätes könne erst nach 20-30 Minuten hergestellt werden (Ziff. 4 des Beweisantrages) ist vor diesem Hintergrund aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Auch insoweit war zu berücksichtigen, dass die Beweisaufnahme ergeben hat, dass ein Wechsel des ECMO-Geräts nicht akut veranlasst war. Wäre der Angeklagte tatsächlich davon ausgegangen, dass ein Zugehen des ECMO-Geräts in den nächsten Stunden drohe, hätte es aus Sicht der Kammer darüber hinaus nahegelegen entweder ein noch nicht vorbereitetes Gerät zu primen oder ein bereits geprimtes Ersatzgerät einsatzbereit zu machen. Selbst bei der Annahme, diese Vorgänge dauerten ca. eine Stunde (nicht geprimtes Gerät) bzw. 20-30 Minuten (geprimtes Gerät), wäre dies - auch unter Berücksichtigung der unter Beweis gestellten Behauptungen - ohne weiteres sogar noch am Nachmittag des 13.11.2020 möglich gewesen, da allein zwischen dem Angehörigengespräch und dem Behandlungsabbruch um kurz nach 18:00 Uhr eine Zeitspanne von über einer Stunde vergangen ist.
c) Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass die medizinische Indikation einer kurativen Weiterbehandlung unter Fortführung der ECMO-Behandlung des Patienten B. am Nachmittag des 13.11.2020 nicht entfallen und eine Weiterbehandlung demnach nicht bereits medizinisch sinnlos geworden war.
Diese Feststellung stützt die Kammer maßgeblich auf das nachvollziehbare und überzeugende Gutachten des intensivmedizinischen Sachverständigen XE. - von 0000 bis zum 00.00.0000 Klinikdirektor der Anästhesiologie der Universitätsmedizin in BF. -, dem sich die Kammer nach eigener Prüfung insgesamt angeschlossen hat. Der Sachverständige führte unter Berücksichtigung der umfassenden Dokumentation in der Patientenakte, der Obduktionsergebnisse, der Röntgen- und CT-Befunde sowie der Angaben der zum Zustand des B. in der Hauptverhandlung befragten behandelnden Ärzte überzeugend aus, dass ein kurativer Therapieerfolg am 13.11.2020 - wenn auch unwahrscheinlich - unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Therapieoptionen jedoch nicht ausgeschlossen und die medizinische Indikation für die Fortführung der kurativen Therapie nicht entfallen sei. Das Erholungspotential des Patienten B. sei am 13.11.2020 zwar als äußert ungünstig, jedoch nicht als gänzlich aussichtslos zu bewerten gewesen. Insbesondere habe es noch weitere Möglichkeiten einer kurativen Therapiefortführung bzw. -eskalation gegeben. So hätten neben der Fortführung der - ausweislich der Patientenakte sowie der vernommenen ärztlichen Zeugen bis zum Behandlungsabbruch stabil laufenden - ECMO-Therapie als Überbrückungs- bzw. Bridgingverfahren die im Zuge der intensivmedizinischen Behandlung aufgetretenen - nicht unüblichen - Komplikationen behandelt werden können. Konkret habe hinsichtlich der am Morgen des 13.11.2020 angestiegenen Infektwerte eine Umstellung der Antibiose und ein Wechsel sämtlicher Katheter und Fremdmaterialien durchgeführt werden können. Ebenfalls sei es möglich gewesen, durch weitere Bildgebung einen Entzündungsherd der Infektion zu identifizieren und dadurch einen Behandlungsfokus zu setzen. Hinsichtlich der erneut aufgetretenen Blutungen aus Mund und Nase, sei es möglich gewesen, diese mit chirurgischen und pflegerischen Maßnahmen zu behandeln und zu kontrollieren, wie es auch zuvor in der Nacht vom 12.11.2020 auf den 13.11.2020 erfolgt sei. Sofern sich der Kreislauf des Patienten B. verschlechtert hätte, wäre eine Erhöhung der - am 13.11.2020 noch moderat laufenden - kreislaufunterstützenden Medikation möglich gewesen. Unter diesen Voraussetzungen habe dem Patienten ein weiteres - medizinisch sinnvolles - Zeitfenster eingeräumt werden können, in dem es unter Berücksichtigung der seinerzeit vorliegenden Erkenntnisse nicht ausschließbar zu einer Erholung hätte kommen können. Insgesamt habe ein Zustand vorgelegen, bei dem - auch unter Berücksichtigung des erheblichen Schädigungsgrades der Lunge - zwar eine schlechte Prognose angebracht gewesen sei, es unabhängig davon jedoch noch weitere Behandlungsmöglichkeiten gegeben habe und ein Therapieerfolg nicht ausgeschlossen gewesen sei. Dass es über den bisherigen Zeitraum bisher nicht zu einer Verbesserung gekommen sei, führe für sich genommen - trotz grundsätzlich pessimistischer Prognose - nicht zum Entfall der medizinischen Indikation, da das Erholungspotential eines Patienten von der nicht konkret vorhersehbaren Dynamik der Erkrankung im Einzelfall abhänge und es Verläufe gegeben habe, bei denen (erst) nach einem Monat durchgehender ECMO-Behandlung weitere Behandlungsoptionen erkennbar geworden seien. Auch müsse berücksichtigt werden, dass der Patient bisher nicht COVID-19 negativ geworden sei und aus medizinischer Sicht allein aufgrund der erheblichen Schädigung der Lunge nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Gesamtzustand des Patienten im Zuge der anhaltenden Überbrückung der Lungenfunktion von der SARS-CoV-2 Infektion und deren Folgen - wenn auch nur teilweise - erholen könne. Der weiterhin mögliche kurative Ansatz habe demnach zusammenfassend in der Fortführung der bestehenden Organersatztherapien bis zu einer Erholung des Patienten in Verbindung mit der konsequenten Therapie aller auftretenden Komplikationen bestanden (bridging-to-recovery), wobei die Fortführung der Therapie die Inkaufnahme möglicher späterer Behinderungen einschließe (bridging-to-disability) und bei Auftreten nicht mehr behandelbarer Komplikationen auch zum Misserfolg führen könne (bridging-to-destiny). Aus ärztlicher Sicht wäre aufgrund des Verlaufs der Erkrankung und der bisher eingetretenen Folgen - trotz fortbestehender medizinischer Indikation für die Weiterführung der ECMO-Behandlung - auch ein Wechsel auf ein palliatives Therapieziel vertretbar gewesen, sofern dies in einem offenen Angehörigengespräch - unter vollständiger Darlegung der aktuellen Situation und der vorhandenen Therapiemöglichkeiten - erörtert worden wäre und dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen entsprochen hätte.
Dass am 13.11.2020 weiterhin eine medizinische Indikation für die Fortführung der kurativen Therapie bestand, wurde insoweit auch durch den sachverständigen Zeugen H. bestätigt. Dieser führte glaubhaft und nachvollziehbar aus, dass das Ziel der Behandlung des Patienten B. am 13.11.2020 weiterhin darin gelegen habe, die Lunge durch die ECMO-Therapie zu „schonen“, um dem Patienten B. ein weiteres Zeitfenster einzuräumen, sich regenerieren zu können. Zwar sei der lange Zeitraum der ECMO-Therapie sowie der invasiven Beatmung ungünstig gewesen, allerdings sei es in vergleichbaren Fällen bei Patienten mit einer SARS-CoV-2 Infektion und schwerwiegenden Lungenschäden dennoch dazu gekommen, dass Patienten auf die Therapie schlussendlich „angesprungen“ seien. Im Hinblick auf die Fortführung der kurativen Therapie seien noch „Puffer“ vorhanden gewesen. Die ECMO-Behandlung diene gerade dem Ziel, einem Patienten durch die Aufrechterhaltung der Sauerstoffversorgung Zeit zur Erholung einzuräumen. Möglichkeiten der Eskalation hätten etwa in einer erneuten Bildgebung, der Erhöhung der kreislaufunterstützenden Medikation sowie der Hinzunahme einer Antibiose unter Fortführung der ECMO-Therapie bestanden. Aus diesem Grunde sei anlässlich der Chefarztvisite am 12.11.2020 - bei welcher der Patient auf niedrigem Niveau stabil gewesen sei - durch ihn auch lediglich mitgeteilt worden, dass die Angehörigen einzubestellen seien, um das weitere Therapieziel ergebnisoffen und unter Erforschung des mutmaßlichen Patientenwillens zu besprechen, falls es zu einer Verschlechterung des Zustandes des Patienten kommen sollte. Dieses Vorgehen sei durch ihn daher auch in den Telefonaten mit dem Angeklagten am 13.11.2020 wiederholt worden, nachdem ihm die eingetretene Verschlechterung berichtet worden sei. Wäre das Ergebnis des Angehörigengesprächs gewesen, dass man aus Sicht des Patienten „nichts unversucht lassen wolle“, hätten trotz äußerst schlechter Prognose mit Blick auf die genannten Maßnahmen weitere medizinisch indizierte Möglichkeiten einer Eskalation bestanden.
Diese Ausführungen stützten die Bewertung des Sachverständigen XE.. So war der Zeuge H. erkennbar bemüht, die bestehenden Therapieoptionen im Rahmen seiner Aussage ausgewogen und kritisch abzuwägen und entsprechend darzustellen. So räumte er ein, hinsichtlich eines kurativen Therapieerfolgs selbst pessimistisch gewesen zu sein, auch wenn aufgrund der bestehenden intensivmedizinischen Behandlungsoptionen die Indikation für eine Weiterbehandlung nicht per se entfallen sei. Aufgrund der Schwere der Erkrankung sei es für den Patienten B. sowohl zum damaligen Zeitpunkt als auch in der Rückschau ebenso denkbar gewesen, diesen kurativen Ansatz zugunsten eines palliativen Ziels aufzugeben, sofern dies im Einklang mit dem - im Angehörigengespräch aufzuklärenden - Patientenwillen gestanden hätte. Dass der Zeuge aufgrund des Gesprächs mit dem Angeklagten nach dem Tatgeschehen sowie der von ihm im Nachhinein wahrgenommenen Dokumentation des Angehörigengesprächs in der Patiententakte zunächst tatsächlich davon ausgegangen war, dass der Abbruch der Therapie auf dem - zuvor mit den Angehörigen eruierten - mutmaßlichen Willen des Patienten beruhte und dies für ihn aus medizinischer Sicht mit Blick auf die Schwere des Verlaufs vertretbar gewesen wäre, zeigt, dass er seine Wahrnehmungen und Wertungen hinsichtlich des Patienten B. ohne überzogene Belastungstendenzen zum Nachteil des Angeklagten tätigte.
Dass es am 12.11.2020 und am 13.11.2020 zu keiner akuten Zustandsverschlechterung gekommen ist, welche ein kuratives Therapieziel im Laufe des 13.11.2020 als aussichtslos und die Fortführung der kurativen Therapie als sinnlos erscheinen ließe, wurde insoweit auch durch die sachverständigen Zeugen TL. und BS. bestätigt.
Der Zeuge TL. - der am 13.11.2020 in der Frühschicht als Oberarzt auf der Station tätig war - führte erinnerungskritisch und widerspruchsfrei aus, dass es bis zum Ende seiner Dienstzeit um ca. 16:00 Uhr keine akute Zustandsverschlechterung gegeben habe und der Patient auf niedrigem Niveau stabil gewesen sei. Der Patient sei zwar vollständig von der ECMO-Behandlung abhängig gewesen und habe hinsichtlich des Nierenversagens ein Dialyseverfahren durchlaufen. Allerdings habe die Leber funktioniert und auch das Herz sei in seiner Funktion nicht eingeschränkt gewesen. Zudem sei lediglich eine moderate Kreislaufunterstützung gelaufen. Er könne zwar nicht mehr sagen, wie der Behandlungsabbruch schlussendlich zustande gekommen sei. Da es aus seiner Sicht jedoch nicht zu einer akuten Verschlechterung gekommen sei, sei er überrascht gewesen, als er von dem Behandlungsabbruch und dem Versterben des Patienten erfahren habe, auch wenn es um den Patienten insgesamt schlecht gestanden habe.
Auch der Zeuge BS. - der den Patienten als zuständiger Facharzt in der Nacht vom 12.11.2020 auf den 13.11.2020 betreute - gab aus seiner Erinnerung heraus unter Berücksichtigung der Dokumentation in der Patientenakte nachvollziehbar und anschaulich an, dass es in der Nacht vom 12. auf den 13.11.2020 nicht zu einer relevanten Zustandsverschlechterung gekommen sei und der Patient bei hoher Sedierung in einem „relativ stabilen Zustand“ gewesen sei. Es habe sich zwar insgesamt um einen - wie auch in den Vortagen - kritischen Zustand gehandelt. Da die Nieren- und Lungenfunktion über die Ersatztherapien gewährleistet und auch der Kreislauf unter der niedrigen Gabe von kreislaufunterstützender Medikation stabil gewesen sei, habe man sich in der Nacht jedoch „keine Sorgen“ im Hinblick auf eine gravierende Zustandsverschlechterung machen müssen.
Die übrige Beweisaufnahme stand den getroffenen Feststellungen zur Fortbestehenden medizinischen Indikation für eine kurative Weiterbehandlung am Nachmittag des 13.11.2020 nicht entgegen.
Dazu im Einzelnen:
Der Umstand, dass die Lunge bei dem Patienten B. so schwer geschädigt war, dass der sogenannte CT-Severity Score fünf Punkte für jeden der fünf Lungenlappen betrug und damit in jedem der fünf Lungenlappen > 75% parenchym verändert war, führt weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände dazu, dass von einem Entfall der medizinischen Indikation auszugehen war. Der Sachverständige XE. führte diesbezüglich detailliert und nachvollziehbar aus, dass es zutreffe, dass ein solches Scoringverfahren genutzt werde, um die Betroffenheit der einzelnen Lungenlappen im Verlauf einer Erkrankung zu quantifizieren. Bei dem Höchstwert von fünf sei der jeweilige Lungenlappen zu mehr als 75% geschädigt bzw. betroffen. Dass B. einen Wert von 25 und damit den Maximalwert aufgewiesen habe, führe jedoch nicht dazu, dass die medizinische Indikation der kurativen Behandlung entfallen sei. Denn auch bei einer solch schwer geschädigten Lunge sei es nicht auszuschließen, dass sich der Patient unter Fortführung der ECMO-Therapie sowie der weiteren intensivmedizinischen Behandlung im weiteren Verlauf - wenn auch nur teilweise und möglicherweise unter Auftreten bleibender Schäden - erholen könne.
Die Kammer hat in diesem Zusammenhang ebenfalls berücksichtigt, dass der Zeuge H. plausibel und anschaulich bekundete, dass der CT-Severity Score bei dem Patienten B. bereits bei der Übernahme aus NA. vor Beginn der ECMO-Behandlung einen Wert von 25 betragen habe und der Patient trotz dieser Erkenntnis übernommen worden sei, weil es aus Sicht der behandelnden Ärzte weitere Therapiemöglichkeiten gegeben habe. Hätte der maximale CT-Score und die damit verbundene nachweislich bereits bestehende massive Betroffenheit der Lunge einen therapielimitierenden Faktor dargestellt, so wäre aus Sicht der Kammer zu erwarten gewesen, dass mangels Aussicht eines Behandlungserfolgs bereits keine Übernahme nebst Anschluss an ein ECMO-Gerät durch die Ärzte des Universitätsklinikums XT. erfolgt wäre, was ebenfalls dafür sprach, dass der hohe CT-Severity Score die medizinische Indikation für eine Fortführung der ECMO-Therapie nicht ausgeschlossen hat.
Auch die Annahme, dass die jeweiligen Lungenlappen im genannten Umfang (>75%) vernarbt waren und sich vernarbtes Lungengewebe in diesem Zustand nicht selbst heilen bzw. erholen kann, würde nicht zum Entfall der medizinischen Indikation für eine Fortführung der ECMO-Therapie führen. So hat der intensivmedizinische Sachverständige XE. den konkreten Gesundheitszustand des Patienten und seine Verfasstheit im Gesamten im Zuge seines Gutachtens berücksichtigt und ist mit nachvollziehbarer Begründung unter Benennung verbleibender Therapie- bzw. Eskalationsmöglichkeiten in Kenntnis des Zustandes der Lunge nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Erholung des Patienten auch unter Berücksichtigung der schweren Lungenschädigung am 13.11.2020 nicht ausgeschlossen werden konnte.
Der Annahme einer (fort-)bestehenden medizinischen Indikation stand auch nicht entgegen, dass der sogenannte SOFA-Score bei dem Patienten B. am 12.11.2020 zunächst 16 und am 13.11.2025 sodann 18 Punkte betrug. Ausweislich der plausiblen Ausführungen des intensivmedizinischen Sachverständigen XE. wird der Sequentional-Organ-Failure-Assessment-Score (kurz SOFA-Score) in der Intensivmedizin genutzt, um über eine Punkteskala das Ausmaß von Schädigungen der jeweiligen Organsysteme beziffern zu können. Je Organsystem würden Punkte von 0 bis 4 vergeben, sodass ein maximaler Wert von 24 erreicht werden könne. Bei einem SOFA-Score von >14 betrage das statistische Mortalitätsrisiko dabei 89,7 %, wobei weitere prozentuale Abstufungen ab diesem Wert (>14) nicht mehr vorgenommen würden. Mit Blick auf die weiterhin bestehenden Therapieoptionen seien die vorliegenden Werte (16 und 18) bei B. für sich genommen jedoch nicht ausschlaggebend, um die Indikation einer kurativen intensivmedizinischen Behandlung zu bestimmen. So handele es sich bei dem ermittelten Score nur um einen von mehreren Parametern zur Evaluation einer Behandlung und der Score könne die individuelle Betrachtung der Situation des konkreten Patienten unter Berücksichtigung der täglichen Dynamik des Krankheits- und Behandlungsverlaufs nicht ersetzen. Der Score sei zwar hilfreich, um ein erstes Bild des Patienten zu erhalten, jedoch nicht geeignet, allein auf dieser Grundlage eine bestimmte Prognose bezüglich des konkreten Patienten zu stellen, zumal sich der Wert nur auf eine bestimmte Kohorte beziehe und die zugrundeliegende Studie die Besonderheiten der Corona-Pandemie nicht abbilde. Mit Blick auf die bestehenden Eskalationsmöglichkeiten und der weiterhin nicht ausgeschlossenen - wenn auch geringen - Chance auf einen Therapieerfolg, führe das hohe statistische Mortalitätsrisiko daher weder für sich genommen, noch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände zu einem Entfall der Indikation etwaiger kurativer Ansätze.
Auch dieser sachverständigen Bewertung ist die Kammer nach eigener Prüfung beigetreten. So lag es schon im Ausgangspunkt auf der Hand, dass allein eine (geringe) Überlebenswahrscheinlichkeit von deutlich unter 10,3 % (bei Annahme eines entsprechenden Mortalitätsrisikos von deutlich über 89,7 %.), nicht dazu führen kann, dass jegliche kurativen Behandlungsansätze von vornherein sinnlos wären bzw. nicht (mehr) indiziert sind, mit der Folge, dass kurative Therapieansätze zu unterbleiben hätten. Auch war zu berücksichtigen, dass die Erfahrungen mit den Verläufen der Erkrankung im Jahr 2020 noch begrenzt und die Erkrankung - wie sowohl der Sachverständige H. als auch die hierzu befragten sachverständigen Zeugen bestätigt haben - noch nicht vollständig verstanden waren. Wie der Zeuge H. ergänzend bekundet hat, handelte es sich sowohl im Hinblick auf den Organstatus als auch im Hinblick auf den aus der damaligen Bildgebung abzuleitenden CT-Severity Score des Patienten B. um ein auf der F. des Universitätsklinikums XT. typisches Bild, welches die überwiegende Anzahl der Patienten aufgewiesen habe, ohne dass von einem Wegfall der medizinischen Indikation für die ECMO-Behandlung auszugehen gewesen wäre. Vielmehr sei der entsprechende Zustand der Patienten gerade der Grund für die Aufnahme und Durchführung der ECMO-Therapie gewesen.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Annahme, dass bei dem Patienten B. bereits die Diagnosekriterien eines sogenannten septischen Schocks vorgelegen haben könnten. Denn unabhängig dieser Diagnosekriterien haben sowohl der intensivmedizinische Sachverständige, als auch die genannten sachverständigen Zeugen bei der Beurteilung der fortbestehenden medizinischen Indikation den konkreten Gesundheitszustand des B., den konkreten Behandlungsverlauf sowie sämtliche bereits eingetretenen sowie zu erwartenden Komplikationen in ihre Erwägungen einbezogen und sind mit nachvollziehbarer Begründung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände - unabhängig von dieser diagnostischen Einordnung - unter Darlegung der Therapiemöglichkeiten für die Kammer nachvollziehbar von einer fortbestehenden medizinischen Indikation für die ECMO-Behandlung ausgegangen. Vor diesem Hintergrund kam es nicht darauf an, ob gemäß der Begriffsbestimmung bereits von einem septischen Schock auszugehen war.
Die Kammer hat im Rahmen der Beurteilung der fortbestehenden medizinischen Indikation einer kurativen Therapie am Nachmittag des 13.11.2020 ebenfalls nicht verkannt, dass eine Übernahme des Patienten B. Anfang November von mehreren Kliniken in den Niederlanden abgelehnt wurde. In diesem Zusammenhang war jedoch zunächst zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Beweisaufnahme im Ergebnis offen blieb, ob dies allein aufgrund fehlender Erfolgsaussichten, aus Kapazitätsgründen oder aus einer Zusammenschau beider Umstände erfolgte. Aber auch die Annahme, die Übernahme durch niederländische Kliniken sei allein unter prognostischen Gesichtspunkten abgelehnt worden, stünde dem gefundenen Beweisergebnis nicht entgegen. Neben den für eine (fort-)bestehende medizinische Indikation sprechenden, bereits aufgezeigten weiteren kurativen Behandlungs- und Eskalationsmöglichkeiten führte der sachverständige Zeuge H. im Zusammenhang mit der Ablehnung anderer Krankenhäuser anschaulich ergänzend aus, dass eine pessimistische Prognose anderer Kliniken grundsätzlich nicht ungewöhnlich gewesen sei, da eine ECMO-Behandlung bei Patienten die über 10 Tage unter künstlicher Beatmung standen, von vielen Kliniken bereits als kontraindiziert betrachtet worden sei. Da es im Universitätsklinikum XT. jedoch Verläufe gegeben habe, bei denen sich Patienten auch über diesen Zeitraum hinaus noch - zumindest teilweise - unter der ECMO-Behandlung regeneriert hätten und man in der Klinik durchaus vereinzelte Erfolge habe erzielen können, habe dieser Umstand der Übernahme - trotz pessimistischer Prognose - nicht entgegengestanden. Bei Fehlen jeglicher Erfolgsaussicht eines kurativen Therapieerfolgs wäre im Übrigen - für die Kammer insoweit unmittelbar einleuchtend - auch durch seine Klinik bzw. sein Ärzteteam die ECMO-Behandlung nicht begonnen und der Patient nicht übernommen worden. Schließlich war in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass - ausweislich der sprachsachverständig übersetzten Behandlungsdokumentation aus den Niederlanden - auch das durch die niederländische Klinik kontaktierte ECMO-Zentrum in MT. zum Zeitpunkt der Anfrage Anfang November 2020 eine Indikation für eine ECMO-Behandlung gesehen und die Überlebenschance des B. sogar auf 70% beziffert hat, auch wenn die Übernahme schließlich durch das Klinikum in XT. erfolgt ist.
Das rechtsmedizinische Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen TG. und TR. stand den getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht entgegen. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass sich gemäß den sachverständigen Ausführungen im Rahmen der Obduktion eine zum Großteil verfestigte und brüchige Lunge zeigte, was aus rechtsmedizinischer Sicht dafür sprach, dass zum Zeitpunkt des Todes eine Belüftung der Lunge praktisch nicht mehr möglich war. Der intensivmedizinische Sachverständige XE. - der die rechtsmedizinischen Erkenntnisse in seinem Gutachten vollumfänglich berücksichtigt hat - führte in diesem Zusammenhang jedoch nachvollziehbar aus, dass eine Besserung der Gesamtsituation des Patienten auch vor dem Hintergrund der Obduktionsbefunde und weiteren rechtsmedizinischen Untersuchungen nicht gänzlich ausgeschlossen gewesen sei. So diene eine ECMO-Behandlung gerade dazu, die Funktion einer - (ganz oder teilweise) nicht mehr funktionsfähigen - Lunge zu ersetzen, um dem Patienten die Gelegenheit zur Erholung zu geben. Dass eine Lunge in der konkreten Behandlungssituation funktionsunfähig ist oder sich vernarbtes oder brüchiges Gewebe ggf. auch nicht mehr erhole, könne daher keinen limitierenden Faktor darstellen, da der darauf beruhende Ausfall der Lunge durch die ECMO-Behandlung kompensiert werde.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Auszug zu Ziffern 4.1, 4.2 und 4.3 des Positionspapiers der DIVI, Sektion Ethik sowie dem Positionspapier „Überversorgung in der Intensivmedizin“ der Sektion Ethik der DIVI und der Sektion Ethik der DIIKD. So ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit sich aus entsprechenden Positionspapieren überhaupt Erkenntnisse hinsichtlich der Beurteilung des konkreten Falls des B. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewinnen lassen. Jedenfalls stehen die dortigen Ausführungen den hier getroffenen Feststellungen nicht entgegen:
In dem - hier gegebenen - Fall, dass ein „Behandlungserfolg sehr unwahrscheinlich“ erscheint, wird auch in dem Positionspapier „Grenzen und Sinnhaftigkeit von Intensivmedizin“ statuiert, dass die Indikation lebensunterstützender Maßnahmen nicht automatisch negiert werden kann. Vielmehr seien neben dem Versuch, in einem multiprofessionellen Team unter Einbeziehung des Patienten oder gesetzlichen Vertreters einen Konsens über die individuellen Grenzen der Therapie festzulegen, regelmäßige und offene Gespräche zwischen dem Patienten (bzw. einem Vertreter), den Angehörigen und dem Behandlungsteam erforderlich. Dass solche Gespräche im Hinblick auf eine Therapiezieländerung durch den Angeklagten erfolgt oder ein entsprechender Konsens erzielt wurde, hat die Beweisaufnahme jedoch nicht ergeben. Der Angeklagte hat vielmehr in dem von ihm am 13.11.2020 geführten Gespräch die Angehörigen bewusst über die Möglichkeit zum Austausch des ECMO-Gerätes getäuscht. Der seitens der DIVI anders bewertete Fall, dass ein Überleben mit vertretbarer Restunsicherheit ausgeschlossen ist, lag nach dem Beweisergebnis am 13.11.2020 nicht vor.
Im Hinblick auf das Positionspapier „Überversorgung in der Intensivmedizin“ ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. So wird auch dort darauf hingewiesen, dass es ärztliche Aufgabe sei, Indikation und Patientenwillen zu einer Behandlungsentscheidung zusammen zu führen. Gespräche mit Patienten und Angehörigen bzw. Vertretern sollten daher einerseits der angemessenen Information und Aufklärung dienen, andererseits aber auch dazu beitragen, dass das Behandlungsteam die Legitimation therapeutischer Maßnahmen regelhaft überprüft. Berufsethische ärztliche Verpflichtung sei es, ausgehend vom medizinisch Sinnvollen und Möglichen im Behandlungsteam einen angemessenen Behandlungsumfang für jeden Patienten individuell festzulegen, der dessen Willen bestmöglich entspricht. Unbeschadet des Umstands, dass ein Fall der Überversorgung des B. gerade nicht vorlag, die ECMO-Behandlung mit Blick auf die noch bestehenden Therapiemöglichkeiten vielmehr weder medizinisch sinnlos noch unmöglich geworden war, wurden die Angehörigen durch den Angeklagten gerade nicht angemessen informiert, sondern bewusst getäuscht. Die Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Patienten hat sich der Angeklagte hierdurch selbst abgeschnitten. Dass Indikationsstellungen - wie in dem Papier an anderer Stelle ausgeführt - nicht nur von objektiven Fakten, sondern auch von persönlichen, intuitiven und emotionalen Bewertungen der Sinnhaftigkeit bestimmt werden, entspricht einer Selbstverständlichkeit, welcher dem Beweisergebnis weder an dieser noch an anderer Stelle entgegensteht.
Die Kammer hat sämtliche genannten Umstände auch einer Gesamtwürdigung unterzogen und insbesondere geprüft, ob einzelne Umstände und Gegebenheiten, wenn auch nicht für sich, so doch im Rahmen einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Feststellung hinsichtlich der fortbestehenden medizinischen Indikation für die Weiterführung der ECMO-Behandlung führen. Dies war im Ergebnis mit Blick auf die Ausführungen des intensivmedizinischen Sachverständigen sowie die ergänzenden Angaben der sachverständigen Zeugen - welche die Ausführungen des Sachverständigen in verschiedenen Bereichen stützten oder bestätigten - jedoch zu verneinen. Bei der gebotenen Gesamtschau aller für und gegen den Fortbestand einer medizinischen Indikation sprechenden Umstände, verblieben keine begründeten Zweifel daran, dass eine kurative Weiterbehandlung unter Fortführung der ECMO-Therapie am Nachmittag des 13.11.2020 noch nicht sinnlos geworden und die medizinische Indikation insoweit nicht entfallen war.
d) Die Feststellungen, dass der vorgenommene Behandlungsabbruch weder dem erklärten noch dem mutmaßlichen Willen des B. entsprach, folgt aus den glaubhaften Angaben der Nebenkläger sowie den objektiven Umständen.
Wie die Nebenkläger J. und O. übereinstimmend bekundeten, habe B. weder über eine Patientenverfügung noch über sonstige Dokumente, in denen mit Blick auf medizinische Behandlungen seine Wünsche oder Vorstellungen niedergelegt waren, verfügt. Auch habe er mit ihnen bis zuletzt nicht über das Thema „Tod“ gesprochen, weil er sich damit nicht habe auseinandersetzen wollen. Auch der Zeuge H. führte diesbezüglich ergänzend aus, dass er keine Kenntnis über eine etwaige Patientenverfügung des Patienten gehabt und es lediglich den Eintrag über die Wünsche der Angehörigen im Transportprotokoll gegeben habe (dazu sogleich).
Etwaige Anhaltspunkte dafür, dass B. im Falle einer lebensbedrohlichen Erkrankung anstelle einer maximal möglichen kurativen Therapie nur begrenzt therapiert werden wollte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Kammer ist mit Blick auf die objektiven Umstände vielmehr davon überzeugt, dass der Wille des B. am Nachmittag des 13.11.2020 auf die Fortführung bzw. auch eine Eskalation der kurativen Therapie gerichtet war.
So war B. zum Todeszeitpunkt erst 47 Jahre alt und hatte mit seiner Ehefrau zwei gemeinsame Kinder im Alter von 00 und 00 Jahren. Neben Adipositas - und der im Oktober aufgekommenen SARS-CoV-2-Infektion sowie deren Folgen - wies er keine weiteren Grunderkrankungen auf. Zum Tatzeitpunkt am 13.11.2020 war er durch die kontinuierliche Gabe von Sedativa und Analgetika zudem tief sediert und schmerz- sowie stressfrei. Schon vor diesem Hintergrund war die Kammer überzeugt, dass er eine - wenn auch nur äußert geringe - Heilungschance hätte nutzen wollen, selbst wenn diese unter Umständen mit - möglicherweise erheblichen - Einbußen an Lebensqualität verbunden gewesen wäre.
Etwas anderes folgte auch nicht aus dem anlässlich der Verlegung nach Deutschland erstellten Intensivtransportprotokoll, in dem angegeben wurde, dass die Angehörigen eine maximale, aber medizinisch sinnvolle Therapie wünschen. So lassen sich aus dem Eintrag zu dem Wunsch der Angehörigen anlässlich der Verlegung des Patienten aus den Niederlanden nach XT. bereits keine tragfähigen Rückschlüsse auf den mutmaßlichen Willen des B. hinsichtlich eines Behandlungsabbruchs am 13.11.2020 ziehen. Selbst wenn jedoch angenommen würde, dass es sich hierbei um den mutmaßlichen Willen des Patienten B. gehandelt hat, würde dies das Beweisergebnis nicht in Frage stellen, da die Fortführung der ECMO-Therapie am 13.11.2020 gerade nicht sinnlos geworden war.
e) Die Feststellungen zu den Abläufen im Patientenzimmer am Nachmittag des 13.11.2020 stützt die Kammer insbesondere auf die Angaben der Nebenkläger, die Aussage der Zeugin QB. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung in den Niederlanden, die Bekundungen der Zeugen VB. sowie die Auswertungen der Perfusoren.
Dazu Im Einzelnen:
aa) Die Feststellungen zur Einleitung des Behandlungsabbruchs sowie dessen Durchführung im Patientenzimmer des B. (Abschalten des ECMO-Geräts, Reduzierung der Beatmung auf Raumluft, Beendigung der Dialyse) stützt die Kammer auf die glaubhaften Angaben der im Zimmer anwesenden Zeugen J. und VB.. Beide Zeugen haben die Vorgänge im Patientenzimmer und den vorgenommenen Behandlungsabbruch übereinstimmend, anschaulich und detailliert geschildert. Insbesondere der Zeuge VB. - der als Intensivkrankenpfleger anders als die Angehörigen nicht aufgrund persönlicher Betroffenheit emotional involviert war - schilderte seine Wahrnehmungen zum Fall B. und den Umständen am Nachmittag des 13.11.2020 nachvollziehbar, sachlich und in sich schlüssig. Der Zeuge berichtete unter Mitteilung seiner Gedanken und Gefühle, wie er sich nach einigen Überlegungen am Wochenende und Rücksprache mit anderen Kollegen schließlich nach dem Ende seiner Schicht am Dienstagmorgen dazu entschlossen habe, seine Wahrnehmungen zum Ablauf im Patientenzimmer der Pflegedienstleitung mitzuteilen.
Mit Blick auf den Umstand, dass der Angeklagte vor der II. Großen Strafkammer des Landgerichts Essen die grundsätzlichen Abläufe des Behandlungsabbruchs im Zimmer des B. ebenfalls wie festgestellt beschrieben hat und auch die Zeugin QB. den konkreten Ablauf in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 02.03.2021 bestätigte, hatte die Kammer keine Anhaltspunkte die Angaben der im Zimmer anwesenden Zeugen in Zweifel zu ziehen.
bb) Die Feststellungen zu den Medikamenten- und Kaliumchloridgaben im Patientenzimmer stützt die Kammer maßgeblich auf die Auswertung der Perfusoren.
(1) Die sachverständige Zeugin NG. - die bei der Firma P. als Software-Managerin für technische Fragen der im Universitätsklinikum XT. genutzten Perfusoren zuständig war - führte anschaulich und nachvollziehbar aus, dass die in den Patientenzimmern vorhandenen Perfusoren jeweils über einen internen Speicher verfügten, auf dem sämtliche therapierelevanten Daten gespeichert wurden. So habe im Zuge der Auswertung jede am Perfusor vorgenommene Eingabe sowie jeder Tastendruck bzw. Betriebsvorgang nachvollzogen werden können. Unter anderem sei das Aus- und Einlegen von Spritzen, eine Medikamentenauswahl aus der Datenbank, die Auswahl einer bestimmten Basisrate sowie die Gabe von Boli rekonstruierbar. Vor diesem Hintergrund könne auch sicher bestimmt werden, wann über welchen Perfusor in welcher Menge das jeweils ausgewählte Medikament verabreicht worden sei. Sämtliche rekonstruierbaren Betriebsvorgänge der sichergestellten Perfusoren seien auf diese Weise für jede Spritzenpumpe in eine Tabellenform überführt worden. Dabei sei zu beachten, dass es in jedem Perfusor eine Medikamentendatenbank gebe, in welcher ein bestimmtes Medikament durch den Behandler ausgewählt werden könne. Das gespeicherte Medikament werde sodann durch ein bestimmtes Medikamentenkürzel auf dem Display angezeigt (Bspw.: „K+/Mg++“ für Kaliumchlorid). Auch die insoweit durch den jeweiligen Behandler gespeicherten Medikamente seien in die Auswertetabellen übernommen worden. Es könne diesbezüglich jedoch schon denklogisch im Nachhinein nicht verifiziert werden, ob durch den Behandler auch tatsächlich das in der Datenbank ausgewählte Medikament tatsächlich in den Perfusor eingelegt worden sei, da es nicht auszuschließen sei, dass eine 50 ml Spritze mit einem bestimmten Medikament in einen für ein anderes Medikament programmierten Perfusor eingelegt wurde.
(2) Dass es sich bei den sichergestellten und von der Kammer zugrunde gelegten Auswertetabellen der Perfusoren auch um die Perfusoren handelte, die sich am Nachmittag des 13.11.2020 im Zimmer des Patienten B. befunden haben, folgt aus den glaubhaften - weil detailliert, nachvollziehbar und erinnerungskritischen - Angaben des Zeugen MK., dem pflegerischen Leiter der F.. Der Zeuge MK. berichtete detailliert und anschaulich, dass sämtliche Perfusoren auf der F. nach Bekanntgabe der Vorwürfe auf Aufforderung der Polizei unter seiner Anleitung zimmerweise entnommen, mit der entsprechenden Zimmernummer markiert und der Medizintechnik übergeben worden seien. Da der Patient B. im Zimmer … gelegen habe, habe auf diese Weise eine Zuordnung zu den entsprechenden Perfusoren erfolgen können. Auch wenn zwischen dem Tod des Patienten am 13.11.2020 und der Auswertung in Folge des Bekanntwerdens der Vorwürfe nach dem 17.11.2020 mehrere Tage vergangen seien, könne eine Verwechslung ausgeschlossen werden, da es dem Standard der Klinik entspreche, dass die jeweiligen Perfusoren zimmergebunden seien und auch im Fall eines Patientenwechsels grundsätzlich nicht das Zimmer verließen. Ein Auswechseln sei nur denkbar, wenn der Patient in den OP geschoben werde oder ein Perfusor wegen Funktionsverlust getauscht werden müsse, was aufgrund des Todes des Patienten im Anschluss nicht der Fall gewesen sein könne. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprach im Übrigen, dass sie inhaltlich durch die Bekundungen des Zeugen LY. bestätigt wurden. Der Zeuge LY. - der im Rahmen der Ermittlung verantwortlich an der Auswertung der Perfusoren beteiligt war - ergänzte diesbezüglich widerspruchsfrei und übereinstimmend, dass die Zuordnung der Perfusoren durch einen Vergleich der mitgeteilten Zimmerbelegung mit den aus den konkreten Zimmern entnommenen und markierten Perfusoren problemlos möglich gewesen sei. Mit Blick auf den Patienten B. gelte dies im Besonderen, da er - anders als weitere von ihm überprüfte Fälle auf der F. - nur wenige Tage vor den begonnenen Ermittlungen und der Datensicherung verstorben sei, sodass es ausgeschlossen werden konnte, dass die Perfusoren aus dessen Zimmer vertauscht wurden.
(3) Bei den von der Kammer in den Feststellungen zugrunde gelegten Zeitpunkten der einzelnen Bolusgaben handelt es sich lediglich um ca. Angaben, die um wenige Minuten von der tatsächlichen Weltuhrzeit abweichen können. Dies hat den Hintergrund, dass die Perfusoren ausweislich der plausiblen Ausführungen der sachverständigen Zeugin NG. beim erstmaligen Einschalten eine eigene Systemzeit erhielten, die ab Inbetriebnahme fortlaufe und im Anschluss nicht veränderbar sei. Diese interne Zeit müsse jedoch nicht zwingend mit der tatsächlichen Uhrzeit übereinstimmen. Durch einen Abgleich dieser internen „Perfusorenzeit“ mit der zum Zeitpunkt des Auslesens gegeben „PC-Zeit“ bei der Firma P., könne jedoch durch eine Differenzberechnung von der internen „Perfusorenzeit“ auf die Echtzeit geschlossen werden. Da die „PC-Zeit“ bei der Firma P. jedoch nicht zwingend auf die Sekunde bzw. die Minute der Weltzeit entspreche, könne die tatsächliche Weltzeit daher geringfügig von den Zeiten in den Tabellen abweichen. Vor diesem Hintergrund seien die in den Tabellen zugrunde gelegten Zeitangaben lediglich als „Ca.-Werte“ zu verstehen. Aufgrund der internen nicht veränderbaren Zeitstempel der einzelnen Perfusoren könne jedoch der zeitliche Abstand einzelner Betriebsvorgänge - auch Perfusor übergreifend - auf die Sekunde genau bestimmt werden.
(4) Dass es im Patientenzimmer des B. am späten Nachmittag des 13.11.2020 über die jeweiligen Perfusoren zu den einzelnen festgestellten Bolusgaben - unabhängig des konkret applizierten Medikaments und dem genauen Inhalt der Spritzenpumpe - in der festgestellten Menge gekommen ist, stützt die Kammer vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen auf die entsprechenden Auswertungen der Perfusoren, aus den insbesondere das Auslösen der Bolusgabe sowie die am Perfusor eingestellte sowie schlussendlich verabreichte Menge deutlich hervorging. Die insoweit aus den Tabellen ersichtlich gewordenen Betriebsvorgänge wurden hinsichtlich ihrer Bedeutung dabei anschaulich und detailliert von der sachverständigen Zeugin NG. erläutert, sodass die Kammer die jeweiligen Vorgänge in Gänze nachvollziehen konnte.
(5) Dass es der Angeklagte war, der die jeweiligen Bolusgaben nach Abschluss des Angehörigengesprächs ausgelöst hat und auch die Spritzenwechsel in den jeweiligen Perfusoren nach dem Behandlungsabbruch vorgenommen hat, stützt die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Zeugen J. und VB. sowie die Auswertung der Perfusoren.
Der Zeuge VB. hat anschaulich und detailliert bekundet, dass er lediglich die Spritzen vor dem Behandlungsabbruch um kurz vor 18:00 Uhr gewechselt, im Anschluss daran jedoch selbst keine Boli verabreicht oder Spritzen gewechselt habe. Vielmehr müsse es der Angeklagte gewesen sein, der dies vorgenommen habe, da andere Personen - insbesondere Ärzte - hierfür nicht in Betracht kämen. Während er dies hinsichtlich der sedierenden Spritzen an dem Voralarm habe festmachen können (ein Leerlaufen aufgrund der eingestellten Basislaufrate sei auszuschließen, da er die Spritzen erst kurz vor dem Behandlungsabbruch ausgewechselt habe, um deren Leerlaufen gerade zu verhindern), habe er die Gabe eines Bolus aus dem für Kaliumchlorid genutzten Perfusor selbst beobachtet. Dabei waren seine Angaben insgesamt schlüssig und widerspruchsfrei und wiesen insbesondere keine überzogenen Belastungstendenzen auf. So gab er unter anderem an, dass er bei Sedierungsboli in Stresssituationen grundsätzlich noch „mitgehe“, da man dem Patienten Angst und Luftnot nehmen wolle. Der von ihm beobachtete Bolus aus dem für Kaliumchlorid genutzten Perfusor habe jedoch Unwohlsein bei ihm hervorgerufen und dazu geführt, dass er das Zimmer verlassen habe, da er dies als nicht mehr tragbar empfunden habe. Die Schilderungen des Zeugen zu den Abläufen am 13.11.2020 waren dabei konstant, da sie insoweit auch seinen Angaben bei der polizeilichen Vernehmung vom 18.11.2020 entsprachen und auf Vorhalt von ihm als inhaltlich zutreffend bestätigt wurden. Die vom Zeugen VB. geschilderten eigenen Spritzenwechsel kurz vor 18:00 Uhr ließen sich im Übrigen mit der entsprechenden Perfusorauswertung in Übereinstimmung bringen, aus der die jeweiligen Betriebsvorgänge hervorgingen.
Der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen VB. standen auch nicht etwaige Angaben des Zeugen zum - nicht verfahrensgegenständlichen - Fall des JI. gegenüber der Vernehmungsbeamtin IQ. entgegen. Selbst wenn die Angaben des Zeugen zum Fall JI. in der Vernehmung vom 23.12.2020 den Angeklagten betreffend nicht den tatsächlichen Abläufen entsprochen haben sollten, lagen bereits keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei diesen Angaben um bewusste Falschbehauptungen des Zeugen gehandelt hat. Rückschlüsse auf sein generelles Erinnerungsvermögen im Fall B. lassen sich aus seinen Angaben zu dem Fall JI. nicht ziehen. Auch unter Berücksichtigung der durch die technischen Auswertungen bestätigten Betriebsvorgänge bestanden an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen VB. in der vorliegenden Sache keine Zweifel.
Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen VB. sprachen neben den bereits genannten objektiven Umständen zudem die Bekundungen der Zeugin QO., die am 13.11.2020 ebenfalls als Pflegekraft auf der F. eingesetzt war. Die Zeugin schilderte ihrerseits anschaulich, wie sie am 13.11.2020 beobachtet habe, dass der Zeuge VB. mit einem „bestimmten“ Gesichtsausdruck aus dem Zimmer des Patienten B. gekommen sei und ihr auf Nachfrage, ob alles in Ordnung sei, berichtet habe, dass dies gerade nicht der Fall sei, weil durch den Angeklagten unter anderem ein Kaliumbolus verabreicht worden sei. Dies habe sie - die Zeugin QO. - unmittelbar dazu veranlasst, auf den im Flur befindlichen Bildschirm mit den Vitalzeichen des Patienten B. zu schauen.
Die Aussage des Zeugen VB. wird auch durch die Angaben der Zeugin J. gestützt, die detailliert über die ihr erinnerlichen Vorgänge im Patientenzimmer berichtet hat. U.a. habe der Angeklagte ihrem Ehemann nach dem Abschalten des ECMO-Geräts im weiteren Verlauf noch „Spritzen gegeben“. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass die Gesamtsituation für die Zeugin erkennbar äußerst belastend und emotional war und sie nach eigenen Angaben primär auf ihren Ehemann fixiert war. Wie die Zeugin weiter glaubhaft ausgeführt hat, habe sie sich aufgrund der Gesamtumstände jedoch im Anschluss an das Geschehen zeitnah handschriftliche Aufzeichnungen gemacht, aus denen sich unter anderem ergebe, dass der Angeklagte insgesamt drei Spritzen ausgewechselt habe. Da sich auch aus der technischen Auswertung ergab, dass nach dem Behandlungsabbruch tatsächlich insgesamt drei Spritzenwechsel durchgeführt wurden, lag es auch vor diesem Hintergrund nahe, dass diese von der Nebenklägerin beobachteten Spritzenwechsel sowie die anschließenden Bolusgaben auch tatsächlich durch den Angeklagten erfolgt sind.
Auch die früheren Angaben des Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung vor der II. Großen Strafkammer des Landgerichts Essen standen insoweit den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. So hat der Angeklagte seinerzeit eingeräumt, dem Patienten B. im Zuge des Behandlungsabbruchs mehrere Boli verabreicht zu haben.
Da es mit Blick auf die obigen Ausführungen fernlag, dass der Zeuge VB. oder etwa die Angehörigen selbst die anhand der Perfusorenauswertung festgestellten Bolusgaben am Nachmittag des 13.11.2020 im Zimmer des B. ausgelöst haben könnten und Anhaltspunkte für die Gabe durch sonstige Dritte nicht vorlagen, ist die Kammer davon überzeugt, dass sowohl die Bolusgaben um ca. 17:23 Uhr als auch sämtliche Handlungen an den Perfusoren im Anschluss an den Behandlungsabbruch durch den Angeklagten vorgenommen wurden.
Dass es nicht unüblich war, dass in dem Patientenzimmer auch entsprechende Ersatzspritzen der ärztlich verordneten Medikamente und Substanzen bereit lagen, haben die hierzu gehörten Pflegekräfte bestätigt. So gab der pflegerische Leiter der F., der Zeuge MK., glaubhaft an, dass gerade während der Coronazeit mehrere Ersatzspritzen in den Zimmern bereit gelegen hätten und Medikamente für die in den isolierten Einzelzimmern liegenden Patienten bereits weit im Voraus - auch schichtübergreifend - vorbereitet worden seien. Ziel dieser Maßnahme sei gewesen, mit Blick auf die für Pflegekräfte und Ärzte erforderliche Schutzkleidung möglichst selten das Zimmer der einzelnen Patienten betreten zu müssen. Auch die Zeugin QO., die auf der Station als Pflegekraft eingesetzt war, bestätigte diesen Umstand und gab insoweit übereinstimmend an, dass Medikamente auf einer COVID-Station mit Blick auf die Isolation der Patienten üblicherweise bereits im Vorfeld bereit gelegen hätten. Für diesen Umstand sprachen zudem auch die glaubhaften Angaben der Nebenklägerin J., die bekundet hat, dass der Angeklagte die Spritzen zuvor von einem kleinen Tisch im Patientenzimmer genommen und anschließend - wie von ihr im Anschluss notiert - gewechselt habe.
(6) Die Kammer ist schließlich auch davon überzeugt, dass die jeweiligen Perfusoren, über die durch den Angeklagten entsprechende Bolusgaben verabreicht wurden, auch tatsächlich mit den festgestellten Medikamenten bzw. Substanzen bestückt waren.
Dafür sprach bereits der Umstand, dass die konkret von der Kammer festgestellten Medikamente bzw. Substanzen auch zuvor über die jeweilige Medikamentendatenbank für den jeweiligen Perfusor, über den die Boli gegeben wurden, voreingestellt waren. Die Kammer hat dabei erneut nicht verkannt, dass es grundsätzlich möglich wäre, in einen auf ein bestimmtes Medikament programmierten Perfusor (z.B. Sufentanil, Kürzel: Sufenta) eine 50ml Spritze eines anderen Medikaments einzulegen. Für ein solches, von den üblichen Abläufen auf der Intensivstation abweichendes und aus ärztlicher Sicht unsinniges Vorgehen hat die Beweisaufnahme aber schon keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Es handelt sich vielmehr um eine denktheoretische Möglichkeit, welche weder mit Blick auf den Zweifelssatz noch aus anderen Gründen zugrunde zu legen war.
Unabhängig hiervon war aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sicher davon auszugehen, dass über die Perfusoren tatsächlich die voreingestellten Medikamente appliziert wurden.
So hat der Zeuge VB. glaubhaft bekundet, vor der Einleitung des Behandlungsabbruchs um kurz vor 18:00 Uhr neue 50ml Spritzen der Medikamente Sedalam, Sufentanil und Clonidin ausgetauscht und in die auf diese Medikamente programmierten Perfusoren eingelegt zu haben. Etwaige Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge entgegen seiner Angaben tatsächlich andere Medikamente in die entsprechenden Perfusoren eingelegt haben könnte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Vor diesem Hintergrund steht für die Kammer fest, dass die Bolusgaben um ca. 18:29 Uhr und ca. 18:32 Uhr vor dem Leerlaufen der Spritzen auch tatsächlich mit den festgestellten Medikamenten (Sufentanil, Sedalam und Clonidin) vorgenommen wurden. Gleiches gilt für die von der Kammer festgestellte Bolusgabe Kaliumchlorid um ca. 18:38 Uhr. Ausweislich der Perfusorenauswertung wurde in den auf Kaliumchlorid programmierten Perfusor vor der Bolusgabe um ca. 18:38 Uhr zuletzt am 13.11.2020 um ca. 01:26 Uhr eine neue 50 ml Spritze eingespannt. Die Spritze lief sodann zunächst mit einer Basisrate von 3 ml/h und schließlich ab ca. 10:05 Uhr mit einer Rate von 1 ml/h. Vor dem Hintergrund, dass die aus der Auswertung ersichtliche Rate des auf Kaliumchlorid eingestellten Perfusors auch der - ausweislich des Verlaufsbogens aus der Patientenakte - ärztlich verordneten Basisrate entsprach, bestanden keine Zweifel, dass der entsprechende Perfusor auch tatsächlich mit Kaliumchlorid bestückt war. Gleiches galt für die ausweislich des Verlaufsbogens vom 13.11.2020 ärztlich verordneten Basisraten der Medikamente Sufentanil, Sedalam und Clondin, die ebenfalls mit den Raten der auf diese Medikamente programmierten Perfusoren übereinstimmten, sodass die Kammer auch insoweit ausschließen konnte, dass diese Perfusoren mit anderen Medikamenten bestückt waren. Schließlich standen auch die früheren Angaben des Angeklagten vor der II. Großen Strafkammer des Landgerichts Essen den Feststellungen diesbezüglich nicht entgegen, da er selbst angegeben hat, einen Kaliumbolus von 9,31 ml verabreicht zu haben, obwohl er gewusst habe, dass hierfür keinerlei medizinische Indikation bestanden habe. Auch ließ er sich damals dahingehend ein, zur Abschirmung des Patienten Boli von Sufentanil, Sedalam und Clondin gegeben zu haben, was sich mit den insoweit getroffenen Feststellungen in Übereinstimmung bringen ließ.
Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass der Angeklagte im weiteren Verlauf jeweils eine neue 50 ml Spritze Sufentanil, Sedalam und Kaliumchlorid in die auf die entsprechenden Medikamente vorprogrammierten Perfusoren eingelegt und im Anschluss die entsprechenden Boli - wie festgestellt - verabreicht hat.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nach den ersten Bolusgaben und dem Leerlaufen der Sedalam-, Sufentanil,- und Kaliumchloridperfusoren Medikamente in der Art „vertauscht“ haben könnte, dass er andere als die vorprogrammierten Medikamente in die jeweiligen Perfusoren gelegt hat, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
Auch insoweit stand die frühere Einlassung des Angeklagten vor der II. Großen Strafkammer des Landgerichts Essen den Feststellungen nicht entgegen. Die damalige Einlassung hinsichtlich des „Medikamententauschs“ war aus Sicht der Kammer schon für sich genommen unplausibel und nicht geeignet, die getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Aus Sicht der Kammer ist es bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das Einlegen des Medikaments in den „richtigen“ Perfusor - insoweit handelt es sich nach den Aussagen sämtlicher hierzu gehörter Zeugen aus dem Universitätsklinikum XT. um das standardisierte und übliche Vorgehen - „zu anstrengend“ gewesen sein sollte, da ein Einschalten - wie die sachverständige Zeugin NG. anschaulich ausführte - binnen weniger Sekunden durch bloßes Drücken der Einschalttaste möglich gewesen sei.
Zudem erklärt die damalige Einlassung des Angeklagten vor der II. Großen Strafkammer auch nicht den Umstand, dass ausweislich der Perfusorenauswertung noch über insgesamt drei Perfusoren weitere Boli gegeben wurden und somit insgesamt drei Spritzen ausgetauscht wurden. Auch entsprach diese Einlassung nicht der anhand der Auswertung feststellbaren Reihenfolge der Bolusgaben. So wurde der erste Bolus nach dem Wechsel der Spritzen entgegen seiner damaligen Einlassung nicht über den „Kaliumchloridperfusor“, sondern um ca. 18:40 Uhr über den „Sufentanilperfusor“ ausgelöst. Erst im Anschluss daran wurde um ca.18:41 Uhr ein Bolus über den „Kaliumchloridperfusor“ und sodann um ca. 18:42 Uhr über den „Sedalamperfusor“ ausgelöst. Des Weiteren ließ sich seine damalige Einlassung - der „Kaliumchloridperfusor“ sei als einziger gelaufen - nicht mit dem Umstand in Einklang bringen, dass ausweislich der Perfusorenauswertung der „Clonidinperfusor“ nach der ersten Bolusgabe um ca. 18:29 Uhr anschließend - sogar über den Todeszeitpunkt hinausgehend - mit einer Basisrate von 8 ml/h weiterlief und somit durchgehend in Betrieb war.
Die Kammer war unter Berücksichtigung dieser Umstände davon überzeugt, dass es nicht zu einem - schon für sich genommen unsinnigen und unüblichen - „Vertauschen“ der Medikamente gekommen ist, sondern der Angeklagte neben Sufentanil und Sedalam auch eine weitere Spritze mit 50 ml Kaliumchlorid in den entsprechenden Perfusor eingelegt und über diesen um ca. 18:41 Uhr einen Bolus von 50 ml ausgelöst hat.
Etwas anderes folgt auch nicht aus den Einträgen in das auf der F. geführte Betäubungsmittelbuch. Wie der Zeuge H. glaubhaft bekundet hat, muss aufgrund der Eigenschaft als Betäubungsmittel die Entnahme von Sufentanil für einen bestimmten Patienten stets durch den Entnehmenden schriftlich quittiert werden. Ausweislich der glaubhaften Aussage des Zeugen TM. - einem in der Nacht vom 12.11.2020 auf den 13.11.2020 für den Patienten B. zuständigen Pfleger -, dem Auszüge des Betäubungsmittelbuches vorgehalten wurden, seien am 13.11.2020 insgesamt drei Sufentanilspritzen aus dem Betäubungsmittelschrank entnommen worden, was er in Bezug auf eine Entnahme am frühen Morgen des 13.11.2020 anhand seiner Paraphe auch persönlich bestätigen könne. Aus diesen Einträgen lässt sich jedoch - auch mit Blick auf den Umstand, dass es ausweislich der Perfusorenauswertung im Laufe des 13.11.2020 zu insgesamt vier Spritzenwechseln im „Sufentanilperfusor“ gekommen war - nicht rekonstruieren, welche konkreten Medikamente für B. am 13.11.2020 tatsächlich im Patientenzimmer zur Verfügung gestanden haben. So erfasst das Betäubungsmittelbuch zum einen lediglich die Entnahme von Sufentanil, sodass das Buch bereits keine weiteren Rückschlüsse auf andere Medikamente und insbesondere nicht auf die Verwendung von Kaliumchlorid zuließ. Zum anderen war in diesem Zusammenhang erneut zu berücksichtigen, dass ausweislich der übereinstimmenden Angaben des Pflegepersonals Ersatzspritzen sämtlicher Medikamente weit im Voraus vorbereitet und in den Zimmern bereit gelegt wurden, sodass auch vor diesem Hintergrund - mangels Kenntnis des Gesamtbestandes und der vorhandenen Anzahl an bereits vorbereiteten Spritzen - allein anhand der quittierten Entnahmen keine weitergehenden Rückschlüsse auf die tatsächlich verabreichten Medikamente gezogen werden konnten.
Die Kammer hat schlussendlich auch ausgeschlossen, dass der Angeklagte über den „Kaliumchloridperfusor“ anstelle eines weiteren Kaliumchloridbolus das von dem Zeugen VB. aufgezogene und hereingereichte Propofol verabreichte. Die Kammer hat hierbei nicht verkannt, dass der Zeuge VB. in seiner internen schriftlichen Stellungnahme vom 02.12.2020 niedergelegt hat, dass er beim Aufräumen des Zimmers eine leere Propofolspritze in einem - nicht näher bezeichneten - pausierten Perfusor aufgefunden habe und ein weiterer Spritzenwechsel den Auswertungen nicht zu entnehmen war. Vielmehr lag es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nahe, dass es sich bei der entsprechenden, mehr als zwei Wochen nach den Ereignissen verfassten schriftlichen Angabe - welche der Zeuge im Übrigen weder in seiner polizeilichen Vernehmung noch bei seiner Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung wiederholt hat - um einen Erinnerungsfehler gehandelt hat.
Gegen eine Applikation des Propofols über einen der Perfusoren (anstelle des Kaliumchlorids) sprach bereits die frühere Einlassung des Angeklagten vor der II. Großen Strafkammer des Landgerichts Essen. Dort hat der Angeklagte selbst angegeben, das Propofol nicht über einen Perfusor, sondern über den zentralen Venenkatheter appliziert zu haben. Dass der Angeklagte insoweit falsche Angaben gemacht haben könnte, lag fern, da zentraler Gegenstand der damaligen Hauptverhandlung und seiner damaligen Einlassung gemäß der Aussage des Zeugen VH. gerade die Frage war, ob neben einem ersten auch ein zweiter (höherer) Bolus Kaliumchlorid gegeben wurde. Wäre die Aufzeichnung des „Kaliumchloridperfusors“ zwanglos mit dem Einlegen des hereingereichten Propofols zu erklären, hätte es aus Sicht der Kammer auf der Hand gelegen, diesen Umstand im ersten Verfahren auch zu benennen, statt seinerzeit als Erklärung auf den komplexen - und unzutreffenden - Wechsel und Austausch der Medikamente Sedalam und Sufentanil abzustellen.
Gegen eine Applikation des Propofols über den „Kaliumchloridperfusor“ sprachen zudem die weiteren zeitlichen Abläufe, wie sie anhand der Perfusorauswertung festgestellt werden konnten. So wurde die neue Spritze um ca. 18:41 Uhr nur ca. drei Minuten nach dem Auslösen des ersten Kaliumbolus um ca. 18:38 Uhr in den „Kaliumchloridperfusor“ eingespannt. Der Zeuge VB. verließ das Patientenzimmer erst nach dem Erkennen der Verabreichung des Kaliumchlorids, sprach im Anschluss mit der Zeugin QO., kehrte sodann zurück und fragte bei dem Angeklagten wegen einer zusätzlichen Poropofolgabe nach. Nach Bestätigung durch den Angeklagten zog der Zeuge außerhalb des Patientenzimmers zunächst seine Schutzkleidung aus und sodann das Propofol auf, welches er im Anschluss wieder in das Patientenzimmer hereinreichte, sodass der Angeklagte dieses in der Folge applizieren konnte. Für dieses mehraktige Geschehen erscheint eine Zeitspanne von nur ca. 3 Minuten - wenn auch nicht ausgeschlossen - unplausibel, während die Verwendung einer im Zimmer als Ersatz bereitliegenden oder aus sonstigen Gründen für den Angeklagten greifbaren neuen Kaliumchloridspritze mit den zeitlichen Abläufen zwanglos in Übereinstimmung zu bringen war. Dass es zur damaligen Zeit nicht unüblich war, dass auch Kaliumchlorid in den Patientenzimmern zum späteren Austausch bereitgelegt und somit „vorrätig“ gehalten wurde, haben die hierzu vernommenen Pflegekräfte übereinstimmend und glaubhaft bekundet.
Schließlich wäre es aus Sicht der Kammer aber auch insoweit nicht plausibel nachvollziehbar, warum mit Propofol überhaupt ein Medikament in einen auf ein anderes Medikament programmierten Perfusor eingelegt werden sollte, statt dieses - naheliegend und vom Angeklagten in seiner früheren Einlassung so auch angegeben - über den zentralen Venenkatheter zu applizieren.
Vor dem Hintergrund dieser Umstände geht die Kammer trotz der diesbezüglichen Angaben des Zeugen VB. in seiner schriftlichen Stellungnahme sicher davon aus, dass entsprechend den damaligen Angaben des Angeklagten vor der II. Großen Strafkammer das Propofol in unbekannter Menge über den zentralen Venenkatheter (und nicht anstelle von Kaliumchlorid über den „Kaliumchloridperfusor“) verabreicht wurde.
(7) Die Feststellung, dass weder die verabreichten Bolusgaben der Sedativa und Analgetika noch die Bolusgaben Kaliumchlorid medizinisch indiziert waren, stützt die Kammer maßgeblich auf die detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen XE. und YW., denen die Kammer nach eigener Prüfung beigetreten ist.
Der intensivmedizinische Sachverständige XE. führte diesbezüglich nachvollziehbar und überzeugend aus, dass Bolusgaben sedierender und analgetischer Medikamente im Rahmen einer palliativen Sterbebegleitung grundsätzlich nicht unüblich seien, um eine vollständige Abschirmung des Patienten zu gewährleisten, auch wenn über die Basisraten meist schon eine hinreichende Abschirmung bestehe. Gerade wenn aufgrund einer länger andauernden medikamentösen Behandlung jedoch bereits ein gewisser Gewöhnungseffekt eingetreten sei, könne es bedarfsadaptiert durchaus geboten sein, trotz bereits bestehender umfassender Sedierung und Analgesierung weitere Boli zu verabreichen um eine dauerhafte Schmerz- und Stressfreiheit des Patienten zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund könne es auch bei bereits tief sedierten Patienten mit RASS-Score -5 (der sog. Richmond-Agitation-Sedation-Score (RASS-Score) wird zur Einschätzung des Agitations- oder Sedierungszustands eines Patienten herangezogen, wobei es sich bei -5 um die niedrigste und damit tiefste Sedierungsstufe handelt) einzelfallabhängig angezeigt sein, Bolusgaben zu applizieren. Der Umstand, dass sich B. in einem solchen Zustand (RASS -5) befunden habe, führe für sich genommen somit nicht dazu, dass weitere Bolusgaben schon per se nicht medizinisch indiziert seien, da dies in jedem Einzelfall unabhängig des konkreten RASS-Scores beurteilt werden müsse. Allerdings sei es in diesen Fällen üblich, sich bei Bolusgaben im Rahmen der Sterbebegleitung an den Dosierungen einer Narkoseeinleitung zu orientieren, welche Schmerz- und Angstfreiheit garantiere. So sei beispielsweise mit Blick auf das hochpotente Opiat Sufentanil eine Bolusgabe von ca. 4 ml geeignet und ausreichend, um die bereits gegebene analgetische Wirkung hinreichend zu verstärken. Die binnen kurzer Zeit tatsächlich verabreichte Menge von ca. 90 ml liege somit um ein Vielfaches über der notwendigen und medizinisch vertretbaren Dosis und habe ersichtlich keinen sinnvollen therapeutischen Nutzen gehabt. Entsprechendes gelte auch für die erfolgten Bolusgaben von Clonidin und Sedalam, die ebenfalls in einer über das medizinisch notwendige und vertretbare Maß weit hinausgehenden Dosierung appliziert worden seien.
Hinsichtlich des Clonidins ergänzte der intensivmedizinische Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar, dass es sich eigentlich um ein Bluthochdruckmedikament handle, dass bereits für sich genommen nicht geeignet sei, eine Sedierung zu vertiefen. Vielmehr werde es außerhalb seiner Zulassung („Off-Label-Use“) in der Intensivmedizin gegen Stressreaktionen eines Patienten eingesetzt. Bei zu hohen Dosen - die vom Angeklagten verabreichten 30 ml innerhalb kurzer Zeit übersteige den üblichen Rahmen deutlich - könne es zu lebensgefährlichen Blutdrucksenkungen kommen. Das Medikament sei als Bolusgabe im Rahmen einer palliativen Sterbebegleitung daher für sich genommen bereits wenig geeignet.
Auch für das schlussendlich noch in unbekannter Menge verabreichte Propofol habe keine medizinische Indikation bestanden. Auch wenn Propofol in der Intensivmedizin grundsätzlich als sedierendes Medikament - auch über Bolusgaben - genutzt werde, habe die zusätzliche Applikation dieses Medikaments mit Blick auf die laufenden Basisraten und insbesondere aufgrund der zuvor bereits weit überhöhten Bolusgaben von Sufentantil, Sedalam und Clonidin medizinisch keinen Sinn ergeben. Vielmehr sei durch die Wechselwirkungen der Medikamente und aufgrund der kardiotoxischen Wirkung des Propofols durch die zusätzliche Gabe das Risiko von Blutdruckabfällen und Herz-Kreislaufproblemen erhöht worden.
Die von der Kammer getroffenen Feststellungen wurden insoweit auch durch die Ausführungen der toxikologischen Sachverständigen YW. gestützt. Die Sachverständige führte nachvollziehbar aus, dass vorliegend - die anhand der Perfusorenauswertung ermittelten Mengen zugrunde gelegt - hinsichtlich des Clonidins die Tageshöchstdosis als einzelner Bolus appliziert worden sei, was mit Blick auf die Wirkmechanismen des Medikaments eine starke Belastung für das Herz-Kreislaufsystem erwarten ließe. Auch die verabreichte Gesamtmenge an Sufentanil und Sedalam überschreite mehr als deutlich die Dauermedikationsdosis und könne negativen Einfluss auf den Atemreiz im Gehirn sowie - insbesondere mit Blick auf die Wechselwirkung der applizierten Medikamente - auf das Herz-Kreislaufsystem haben, sodass aus toxikologischer Sicht nicht von einer angemessenen therapeutischen und bedarfsgerechten Anwendung ausgegangen werden könne. Das zusätzlich verabreichte Propofol habe dabei ohne Weiteres zu einer zusätzlichen Verstärkung der genannten Nebenwirkung führen können.
Die entsprechenden Feststellungen zur fehlenden medizinischen Indikation der verabreichten Medikamentenboli wurden auch durch die dazu vernommenen sachverständigen Zeugen gestützt. So führte der Zeuge H. unter anderem aus, dass es auch im Rahmen einer palliativen Sterbebegleitung keine medizinische Indikation für solch hohe Boli gebe und Bolusgaben von 20 ml Sufentanil weder vor noch nach einem Behandlungsabbruch medizinisch sinnvoll seien. Clonidin laufe zwar kontinuierlich über die Perfusoren, werde im Rahmen einer Palliation durch ihn jedoch gar nicht als Bolus appliziert, da es ein zu hohes Risiko von Blutdruckabfällen mit sich bringe. Es sei auch nicht geeignet, eine Sedierung zu vertiefen, da es sich lediglich um ein Begleitmedikament handle, welches geeignet sei Stresssymptome zu dämpfen. Der Zeuge KD. ergänzte diesbezüglich anschaulich, dass eine „zweistellige“ Bolusgabe von Sufentanil und Sedalam im Rahmen einer Sterbebegleitung nicht dem ärztlichen Standard entspreche und sich die übliche Gesamtmenge von Bolusgaben der entsprechenden Medikamente auf nicht mehr als 10 ml belaufe. Gleiches wurde glaubhaft von dem Zeugen OB. bekundet, der nachvollziehbar angab, dass er das Opiat Sufentanil aufgrund seiner hohen Potenz maximal in einer Dosierung von 50-200 Mikrogramm applizieren würden, wobei die auf der F. vorhandenen Spritzen mit 50 Mikrogramm pro Milliliter aufgezogen würde, sodass sich eine Bolusgabe schlussendlich auf wenige Milliliter belaufe.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - insbesondere der Auswertung der Perfusoren - verabreichte der Angeklagte ab ca. 18:29 Uhr binnen 15 Minuten insgesamt Boli von 30 ml Clonidin, 55,85 ml Sedalam sowie 96,03 ml Sufentanil, was mit Blick auf die Ausführungen sämtlicher sachverständiger Zeugen im Einklang mit den Ausführungen der intensivmedizinischen und toxikologischen Sachverständigen den sicheren Schluss zuließ, dass die verabreichte Menge der Medikamente in jeder Hinsicht erheblich überdosiert und medizinisch nicht indiziert war.
Dass auch die Bolusgaben Kaliumchlorid medizinisch nicht indiziert waren, folgt ebenso aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Sachverständigen XE. und YW. sowie den sachverständigen Zeugen H., KD. und OB.. Alle dazu befragten Zeugen und Sachverständigen gaben übereinstimmend an, dass Kaliumchlorid ausschließlich als niedrige Basisrate zur Regulierung der Blutsalze verabreicht werde, da es medizinisches Grundwissen sei, dass höhere Dosen zu einem sofortigen Herzstillstand führen könnten. Mangels sedierender oder analgetischer Wirkung hätten Bolusgaben vor diesem Hintergrund im Rahmen einer palliativen Sterbebegleitung auch keinerlei therapeutischen Zweck.
Dass Kaliumchlorid als Bolusgabe keinen medizinischen Anwendungsbereich besitzt, wurde insoweit auch durch den Angeklagten in seiner Einlassung vor der II. Großen Strafkammer des Landgerichts Essen bestätigt, wo er hinsichtlich der von ihm eingeräumten ersten Bolusgabe angegeben hat, dass er wisse, dass dies medizinisch keinen Sinn gemacht habe.
f) Die Feststellungen zum Todeszeitpunkt stützt die Kammer insbesondere auf die glaubhaften Angaben des Zeugin FY. sowie die verlesene Todesbescheinigung. Aus der Bescheinigung folgt, dass durch die Zeugin FY. der Todeszeitpunkt auf 18:42 Uhr festgesetzt worden ist. Dieser Zeitangabe liegt ausweislich der glaubhaften - weil nachvollziehbaren und widerspruchsfreien - Angaben der Zeugin - wie üblich - ein Monitorausdruck zugrunde, der durch die Pflege zum Zeitpunkt der auf dem Monitor erstmals ersichtlich werdenden Asystolie erstellt werde und den entsprechenden Zeitstempel enthalte. Dieser - bei dem Patienten B. mit 18:42 Uhr angezeigte - Zeitpunkt müsse durch eine Ärztin - im vorliegenden Fall durch sie als zuständige Fachärztin - schriftlich fixiert werden. Zu beachten sei jedoch, dass die Uhrzeit nur auf die Minute - und nicht auf die Sekunde - genau angegeben werde und die „Monitorzeit“ bzw. die Systemzeit des Geräts nicht zwingend mit der Weltzeit übereinstimmen müsse, sondern auch um wenige Sekunden oder Minuten abweichen könne. Vor diesem Hintergrund konnte der Todeszeitpunkt durch die Kammer auch lediglich auf ca. 18:42 Uhr „Monitorzeit“ bestimmt werden.
Zudem war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte ausweislich der Perfusorenauswertung - die ihrerseits aus den bereits erörterten Gründen ebenfalls um wenige Sekunden bzw. Minuten von der Weltzeit abweichen kann - um 18:44:17 Uhr („PC-Zeit“ der Firma P.) noch einen letzten Bolus Sufentanil verabreicht hat. Der Umstand, dass eine entsprechende Bolusgabe durch den Angeklagten nach einem auf dem Monitor bereits ersichtlichen Herzstillstand fern lag und sowohl im Hinblick auf eine weitere Abschirmung als auch im Hinblick auf eine Verkürzung der Sterbephase sinnlos gewesen wäre und daher ausgeschlossen werden konnte, führt dazu, dass die Kammer jedenfalls sicher feststellen konnte, dass der Tod des Patienten B. nach der letzten Bolusgabe Sufentanil um ca. 18:42 Uhr „Monitorzeit“ eingetreten ist. Die in der Auswertung der Perfsuoren zeitlich für 18:44:17 Uhr festgehaltene Bolusgabe ist vor diesem Hintergrund auf die abweichende Bezugszeit und die Abweichungen zur Weltzeit zurückzuführen, und war tatsächlich der „Monitorzeit“ um 18:42 Uhr vorgelagert.
g)
Die Kammer konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Tod des B. gegen 18:42 Uhr „Monitorzeit“ allein durch die Gabe des Kaliumchlorids eingetreten ist. Die toxikologische Sachverständige YW. führte in diesem Zusammenhang detailliert und nachvollziehbar aus, dass mit Blick auf die konkret gegebene Gesamtmenge Kaliumchloridlösung von 58,75 ml (zwei Boli zu 9,31 ml und 49,44 ml) binnen kurzer Zeit von einer Gesamtkaliumbelastung in Höhe von 3,5g ausgegangen werden müsse. Kalium führe in höheren Dosen dazu, dass die elektrische Signalübertragung im Herzen gestört werde und schließlich vollständig zusammenbreche, was einen unmittelbaren Herzstillstand mit sich bringen könne. Die letale Dosis liege aus toxikologischer Sicht bei etwa 30 bis 35 mg/kg, sodass bei dem Patienten B. mit 107 kg (Körpergewicht zum Zeitpunkt der Obduktion) von einer letalen Dosis von 3,2g - 3,7g ausgegangen werden müsse. Aufgrund der konkreten Wirkweise von Kalium unmittelbar am Herzen, sei auch zu erwarten, dass die Wirkung innerhalb kürzester Zeit nach der Injektion einsetzte. Da Kalium jedoch eine endogene Substanz sei, zerfalle sie mit dem Tod und werde anschließend im Körper freigegeben. So sei es aus toxikologischer Sicht - wie geschehen - zu erwarten, dass aufgrund bereits erfolgter Diffusionsprozesse bei der Untersuchung des Blutes des Patienten 136 Stunden nach dem Tod keine konkret verabreichte Wirkstoffmenge mehr bestimmt werden könne. Ein Nachweis der Todesursächlichkeit könne auf Grundlage der durchgeführten Untersuchungen aus toxikologischer Sicht demnach nicht geführt werden. Einer möglichen Todesursächlichkeit könne sich demnach nur mit Hilfe der obigen Berechnungen genähert werden.
Die Kammer konnte in diesem Zusammenhang jedoch bereits nicht sicher feststellen, ob der zweite Kaliumbolus in Höhe von 49,44 ml vor dem konkreten Todeseintritt um 18:42 Uhr „Monitorzeit“ überhaupt vollständig appliziert wurde bzw. wirksam geworden ist. Da die Zeiten der einzelnen Perfusoren aufgrund der einheitlichen Bezugszeit („PC-Zeit“ der Fa. P.) eine sichere Bestimmung (nur) der zeitlichen Abstände der einzelnen Betriebsvorgänge zuließen, konnte anhand der entsprechenden Perfusorenauswertung lediglich sicher festgestellt werden, dass zwischen dem zweiten ausgelösten Kaliumbolus um 18:41:44 Uhr „PC-Zeit“ und dem letzten - sicher vor Todeseintritt - ausgelösten Sufentanilbolus um 18:44:17 Uhr „PC-Zeit“ insgesamt 2 Minuten und 33 Sekunden vergangen sind. Mit Blick auf die Laufrate des ausgelösten Kaliumbolus von 800 ml/h kann daher lediglich sicher festgestellt werden, dass vor dem Herzkreislaufstillstand - welcher frühestens unmittelbar nach dem Auslösen des letzten Sufentanilbolus eingetreten ist - innerhalb dieser Zeitspanne bereits ca. 35 ml Kaliumchlorid appliziert worden sind. Ob die weitere Kaliumchloridlösung in Höhe von ca. 15 ml, die erst nach einer weiteren Minute und 10 Sekunden vollständig eingelaufen war, überhaupt noch vor Todeseintritt wirksam geworden ist, ließ sich hingegen nicht aufklären. Da vor diesem Hintergrund und dem nicht exakt zu bestimmenden tatsächlichen Todeszeitpunkt (bezogen auf die „PC-Zeit“ der Fa. P.) bereits nicht sicher von einer - im letalen Bereich liegenden - Gesamtkaliumbelastung in Höhe von 3,5g Kalium ausgegangen werden konnte, erschien ein todeskausaler Zusammenhang hinsichtlich der Kaliumchloridgaben zwar möglich aber nicht sicher feststellbar.
Unbeschadet dieses Umstandes war ebenfalls zu berücksichtigen, dass die ECMO-Behandlung bei dem Patienten B. zum Zeitpunkt des Todeseintritts bereits geraume Zeit beendet war, sodass im Hinblick auf die massive Lungenschädigung auch allein der vorgenommene Behandlungsabbruch - möglicherweise aber auch in Kombination mit der Kaliumchloridgabe - zu dem Versterben um 18:42 Uhr „Monitorzeit“ geführt haben könnte. Ausweislich der diesbezüglich übereinstimmenden Ausführungen des intensivmedizinischen Sachverständigen XE. sowie dem rechtsmedizinischen Sachverständigen TG., war B. aufgrund des nahezu vollständigen Funktionsverlustes der Lunge zur Aufrechterhaltung bzw. dem Ersatz der Atemfunktion vollständig auf die ECMO-Behandlung angewiesen. Angesichts dessen, sei der Todeseintritt bei einem Abschalten des Gerätes aufgrund der nicht gegebenen Lungenfunktion sodann - auch unabhängig etwaiger zusätzlicher Medikamentengaben - binnen weniger Minuten bis Stunden zu erwarten. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer ebenfalls nicht ausschließen, dass der Tod in seiner konkreten Gestalt möglicherweise auch allein durch den Behandlungsabbruch durch Abschalten des ECMO-Geräts oder durch ein Zusammenwirken des Behandlungsabbruchs mit der Kaliumchloridgabe eingetreten ist.
Ferner war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte dem Patienten B. nach dem Behandlungsabbruch sowohl vor als auch nach den Kaliumchloridgaben sedierende und analgetische Medikamente in weit überhöhten Dosierungen verabreicht hat. Ausweislich der nachvollziehbaren und anschaulichen Ausführungen der toxikologischen Sachverständigen YW. könne insbesondere das Opioid Sufentanil in hohen Dosen zu Atemdepressionen sowie Herz-Kreislaufstörungen und damit zum Tod führen. Auch wenn die Lunge des Patienten bereits hochgradig eingeschränkt bzw. möglicherweise funktionslos war, könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Überdosierung der Medikamente todesursächlich geworden sei, da mit Blick auf die hohen Mengen im Gehirn kein Atemreiz mehr ausgelöst worden sei. Insbesondere in einer Wechselwirkung mit Benzodiazepinen - wie hier dem Sedalam - werde das Risiko der genannten Nebenwirkungen noch deutlich erhöht. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des sog. Ceiling-Effektes, der bewirke, dass ein bestimmter Maximaleffekt nicht überschritten werden könne. Allerdings beziehe sich der Ceiling-Effekt lediglich auf den (therapeutisch) gewünschten Effekt und gerade nicht auf Nebenwirkungen, die bei Dosissteigerungen weiterhin auftreten können. Der Ceiling-Effekt von Benzodiazepinen werde bei Wechselwirkungen mit Opiaten ohnehin ausgehebelt. Es sei somit aus forensisch-toxikologischer Sicht durchaus denkbar, dass der Tod des B. um 18:42 Uhr „Monitorzeit“ auch durch eine infolge der überdosierten Gabe der Sedativa und Analgetika ausgelösten Atemdepression eingetreten ist. Gleiches gelte für das Anästhetikum Propofol. Auch dieses Medikament habe eine sedierende Wirkung und könne bei Überdosierung für sich genommen und insbesondere in Kombination mit den weiteren applizierten Medikamenten aufgrund von Wechselwirkungen zu Atemdepressionen und Herz-Kreislaufstörungen führen. Ob der Tod tatsächlich allein auf die erhöhte Gabe der Sedativa, Analgetika sowie des Propofols oder auf ein Zusammenwirken der Substanzen zurückzuführen sei, könne jedoch aus toxikologischer Sicht nicht abschließend beurteilt werden. So müsse berücksichtigt werden, dass der Patient durch das Abschalten des Lungenersatzverfahrens und Reduzierung der Beatmung bereits unter einem massiv eingeschränkten Sauerstofftransfer gelitten habe. Auch wenn im Hinblick auf die hohe Menge an Medikamenten davon ausgegangen werden müsse, dass der Atemreiz im Gehirn nicht mehr vorhanden gewesen sei, könne nicht gesagt werden, in welchem Umfang der eingetretene Herz-Kreislaufstillstand schlussendlich tatsächlich auf die Nebenwirkung der überhöhten Medikamentengaben und/oder auf den Behandlungsabbruch und die daraus resultierende Sauerstoffunterversorgung zurückzuführen sei, sodass die (Mit-)Todesursächlichkeit der Medikamente zwar möglich aber nicht sicher sei. Auch diesen plausiblen sachverständigen Ausführungen hat sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen.
Etwas anderes ergab sich auch nicht auf Grundlage der Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen TG. und TR.. So gaben beide Sachverständige im Hinblick auf die durchgeführte Obduktion sowie feingeweblichen Untersuchungen übereinstimmend an, dass sich lediglich deutliche Zeichen eines septischen Multiorganversagens sowie einer massiven Lungenentzündung gezeigt hätten. Insbesondere das Lungengewebe sei massiv verfestigt und nahezu vollständig brüchig gewesen. Das Multiorganversagen sei ohne Weiteres geeignet, den Tod des Patienten herbeizuführen. Ob der eingetretene Herzstillstand und somit der konkrete Todeseintritt jedoch schlussendlich auf eine allein auf eine infolge des Behandlungsabbruchs eingetretene Sauerstoffunterversorgung, eine zusätzliche Kaliumchloridgabe oder auf überhöhte Medikamentenboli oder auf eine Kombination der genannten Umstände zurückzuführen sei, könne aus rechtsmedizinscher Sicht nicht aufgeklärt werden. Aufgrund von post mortem stattfindenden Abbau- und Fäulnisprozessen seien insbesondere etwaige Medikamenten- und Kaliumchloridgaben typischerweise nicht mehr nachweisbar.
Vor diesem Hintergrund kam als für den Herz-Kreislauf-Stillstand gegen 18:42 Uhr „Monitorzeit“ todesursächliche Handlung sowohl der vorgenommene Behandlungsabbruch, die nachfolgende überhöhte Gabe von Sedativa und Analgetika einschließlich des Propofols, die Gabe von Kaliumchlorid oder ein Zusammenwirken mehrerer oder aller dieser Umstände in Betracht.
Sicher ausschließen konnte die Kammer, dass der Tod des B. um 18:42 Uhr „Monitorzeit“ allein als Folge der Grunderkrankung unabhängig von der Beendigung der ECMO-Behandlung (und/oder nachfolgender Medikamenten- und Kaliumchloridgaben durch den Angeklagten) oder aufgrund vor dem Behandlungsabbruch verabreichter Medikamente eingetreten ist.
Unter Berücksichtigung der Angaben des intensivmedizinischen Sachverständigen XE. sowie der zum Zustand des Patienten vernommenen sachverständigen Zeugen befand sich B. am Nachmittag des 13.11.2020 zwar in einem kritischen, jedoch auf niedrigem Niveau stabilen Zustand. Über Komplikationen oder sonstige medizinische Umstände, die bei einer Fortführung der ECMO-Therapie und intensivmedizinischen Behandlung auf ein Versterben des Patienten B. hingewiesen hätten, hat keiner der hierzu befragten sachverständigen Zeugen berichtet. Anhaltspunkte dafür, dass B. bei Fortführung der ECMO-Behandlung ohne die im Anschluss an den Therapieabbruch vom Angeklagten vorgenommenen Handlungen um 18:42 Uhr „Monitorzeit“ verstorben wäre, hat auch die weitere Beweisaufnahme nicht ergeben. Vor dem Hintergrund, dass das ECMO-Gerät bis zum Ausschalten durch den Angeklagten stabil und störungsfrei lief und die Beweisaufnahme ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass die Vitalwerte des Patienten B. am 13.11.2020 bereits vor der Beendigung der ECMO-Behandlung gesunken sind, lag es vielmehr fern, dass B. auch ohne die Beendigung der ECMO-Behandlung oder die nachfolgenden Bolusgaben zur gleichen Zeit oder früher verstorben wäre.
Der Tod um 18:42 Uhr „Monitorzeit“ war sicher auch nicht allein auf die vor dem Behandlungsabbruch verabreichten Medikamenten-Boli um ca. 17:23 Uhr oder sonstige frühere Medikamentengaben oder auf ein Zusammenwirken der Grunderkrankung mit diesen zuvor applizierten Medikamenten zurückzuführen. Da der Patient B. auch im Anschluss an diese Bolusgaben aufgrund der fortlaufende ECMO-Behandlung weiterhin durchgängig mit Sauerstoff versorgt wurde und die Herzfrequenz des Patienten ausweislich der Zeugin J. erst nach dem Ausschalten der Geräte gesunken und schließlich ganz ausgeblieben ist, lag es fern, dass der Tod um 18:42 Uhr „Monitorzeit“ auch ohne Beendigung der ECMO-Behandlung oder der anschließenden Bolusgaben allein durch die ersten Bolusgaben um ca. 17:23 Uhr eingetreten wäre.
Dieses Beweisergebnis wurde auch durch die Ausführungen des intensivmedizinischen Sachverständigen XE. bestätigt, der in Kenntnis und unter Berücksichtigung des Behandlungsverlaufs, des Krankheitsbildes am 13.11.2020 sowie der Perfusordaten und der hieraus abzuleitenden Medikamentengaben ausgeführt hat, das aus intensivmedizinischer Sicht davon ausgegangen werden könne, dass B. mit Blick auf die bis zu diesem Zeitpunkt stattfindende intensivmedizinische Behandlung in einem regionalen ECMO-Zentrum sowie die noch vorhandenen Therapieoptionen ohne Beendigung der ECMO-Therapie bzw. die nachfolgenden Medikamenten- und Kaliumchloridgabe nicht um 18:42 Uhr verstorben wäre, sondern sicher einen unbestimmten Zeitraum länger gelebt hätte.
5. Zum Nachtatgeschehen
Die Feststellungen zum Geschehen zwischen dem 17.11.2020 und der Festnahme des Angeklagten am 00.00.0000 beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen H., OB., RX., MK. sowie CT., die jeweils detailliert, erinnerungskritisch und ausgewogen über die Gespräche mit dem Angeklagten berichteten.
So bekundete der Zeuge MK. glaubhaft wie er den Angeklagten im Beisein seiner Kollegin RX. sowie des Oberarztes OB. mit den vom Zeugen VB. erhobenen Vorwürfen konfrontiert habe. Der Angeklagte habe dabei sehr emotional reagiert und mitgeteilt, dass es seine Art gewesen sei „menschlich“ zu handeln. Aufgrund der emotionalen Reaktion sei durch ihn und Frau RX. versucht worden, das Gespräch wieder auf eine Sachebene zurückzuführen. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprach insbesondere der Umstand, dass er in authentischer Art und Weise und erkennbar beeindruckt aufgezeigt hat, dass seinerseits aufgrund der vom Angeklagten eingeräumten Kaliumgabe eine gewisse Sprach- und Fassungslosigkeit vorgelegen habe. Da auch der Zeuge OB. sowie die Zeugin RX. den Inhalt des Gesprächs in den festgestellten Grundzügen in Übereinstimmung mit dem Zeugen MK. widerspruchsfrei bekundet haben, hatte die Kammer keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Die Angaben sämtlicher am Gespräch beteiligter Zeugen waren insoweit auch konstant, da sie den Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen entsprachen, welche die Zeugen auf Vorhalt als inhaltlich zutreffend bestätigt haben.
Auch die Angaben des Zeugen H. zum Inhalt des sich anschließenden Telefonates waren glaubhaft, in denen es - ausweislich des Zeugen - ebenfalls um die Gabe von Kaliumchlorid im Sterbeprozess gegangen sei. Die Angaben des Zeugen wiesen insbesondere keine überzogenen Belastungstendenzen auf und zeigten, dass der Zeuge bemüht war, die damaligen Ereignisse erinnerungskritisch wiederzugeben. So hat der Zeuge beispielsweise offen eingeräumt, sich nicht mehr sicher zu sein, ob der Vorwurf vom Angeklagten lediglich nicht abgestritten oder ausdrücklich eingeräumt worden sei. Der Umstand, dass der Zeuge im Anschluss an das Gespräch die Rechtsabteilung eingeschaltet hat, zeigte jedoch auf, dass es aus Sicht des Zeugen eindeutig um möglicherweise strafrechtlich relevantes Verhalten ging.
Die Feststellungen zum Gespräch anlässlich der Durchsuchungsmaßnahmen stützt die Kammer auf die glaubhaften Bekundungen der Zeugin CT., die anschaulich und detailliert über das Zusammentreffen mit dem Angeklagten und dessen getätigten Äußerungen berichtete. Die Zeugin schilderte eindrucksvoll und erinnerungskritisch, wie der Angeklagte ihr nach erfolgter Belehrung durch Gestik und leise Laute das Gefühl vermittelt habe, etwas sagen zu wollen. Sie habe noch gut vor Augen, wie der Angeklagte sodann auf ihre erneute Mitteilung, nichts sagen zu müssen, schließlich die festgestellten Angaben gemacht habe. Der Angeklagte habe dabei sichtlich unter dem Eindruck der Maßnahme gestanden.
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Zeugen des Universitätsklinikums XT. zu dem Inhalt des Gesprächs abgesprochen haben könnten oder aus sonstigen Gründen bewusst oder unbewusst unwahre Angaben getätigt haben könnten, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Der Umstand, dass sämtliche Zeugen, die mit dem Angeklagten ab dem 17.11.2020 über den Sachverhalt gesprochen haben, detailliert, sachlich und mit erkennbarem emotionalen Nachklang davon berichteten, dass dieser die Gabe von Kaliumchlorid zur Leidensverringerung bzw. -verkürzung eingeräumt (oder jedenfalls nicht abgestritten) hat, sprach vielmehr dafür, dass diese Aussagen tatsächlich so getätigt wurden.
6. Zur subjektiven Tatseite
a) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die Therapie durch das Abschalten des ECMO-Gerätes in der Absicht beendete, den Tod des Patienten binnen Kürze und zeitlich vor einem (möglichen) Versterben aufgrund der Grunderkrankung herbeizuführen.
Diese Feststellung folgt bereits aus den objektiven Umständen. Das Ziel der ECMO-Behandlung ist es gerade, durch den Ersatz der Lungenfunktion ein Versterben des Patienten, welches mangels Sauerstoffzufuhr ansonsten binnen Kürze eintreten würde, zu verhindern. Da dem Angeklagten als hochqualifiziertem Facharzt und Behandler des Patienten dessen schlechte gesundheitliche Verfassung sowie die Notwendigkeit der ECMO-Behandlung zur Gewährleistung der Sauerstoffversorgung des Körpers und damit zur Aufrechterhaltung der Lungenfunktion sicher bewusst war, lag ein zeitnahes Versterben des B. nach Abschalten der für ihn lebensnotwenigen ECMO-Behandlung unter zeitgleicher Reduzierung des Sauerstoffgehalts sowie Beatmungsdrucks für den Angeklagten auf der Hand.
Dass der Angeklagte bereits zum Zeitpunkt des Angehörigengesprächs die Absicht hatte, das Leben des B. durch ein Abschalten des ECMO-Gerätes zu beenden wird durch den Umstand belegt, dass er die Angehörigen im Gespräch bewusst über die Möglichkeit des Austausches des ECMO-Gerätes getäuscht und ein Versterben des Patienten im Anschluss an die Beendigung der ECMO-Behandlung sinngemäß angekündigt hat. Auch der Umstand, dass alle gegenüber dem Patienten in der Folge getroffenen Maßnahmen (überhöhte Medikamenten- und Kaliumchloridgaben) ersichtlich der Verwirklichung dieses Tatentschlusses dienten, lässt darauf schließen, dass er bereits den Behandlungsabbruch mit Tötungsabsicht vorgenommen hat.
Entsprechendes gilt für die bereits in Vorbereitung auf den Behandlungsabbruch applizierten Boli um ca. 17:23 Uhr. Der Umstand, dass bereits diese nach dem Angehörigengespräch applizierten Boli in der verabreichten Höhe nicht medizinisch indiziert waren legte - auch unter Berücksichtigung der vorherigen Angaben gegenüber den Angehörigen - ebenfalls nahe, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits mit der Absicht handelte, den Tod des B. durch den anschließend geplanten Therapieabbruch (schneller) herbeizuführen.
b) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte sowohl durch die Bolusgaben der sedierenden und analgetisch wirkendenden Medikamente ab ca. 18:29 Uhr als auch durch die Gabe von Kaliumchlorid und Propofol jeweils beabsichtigte, den Eintritt des Herzstillstandes und damit den Todeseintritt zu beschleunigen und er auch bei diesen Handlungen mit Tötungsabsicht handelte.
Es lag mit Blick auf die objektiven Umstände aus Sicht der Kammer auch hier auf der Hand, dass dem Angeklagten sicher bewusst war, dass die überdosierte Gabe der verschiedenen Medikamente aufgrund der Wechsel- und Nebenwirkungen ohne weiteres geeignet war, den Sterbeprozess zu verkürzen und es ihm hierauf auch ankam.
Dabei hat die Kammer hinsichtlich der Bolusgaben von Sedalam, Clonidin und Sufentanil insbesondere berücksichtigt, dass sich die vom Angeklagten verabreichten Mengen nicht annähernd in einem therapeutischen Bereich bewegten, sondern - ausweislich der plausiblen Ausführungen des intensivmedizinischen sowie der toxikologischen Sachverständigen und bestätigt durch die Aussagen der hierzu vernommenen ärztlichen Zeugen - maßlos überhöht waren. So löste der Angeklagte nach dem Behandlungsabbruch ab ca. 18:29 Uhr binnen 15 Minuten insgesamt Boli in Höhe von 30 ml Clonidin, 55,85 ml Sedalam sowie 96,03 ml Sufentanil aus. Dem Angeklagten war als erfahrenem Intensivmediziner mit hoher Expertise - ebenso wie seinen hierzu befragten ärztlichen Kollegen aus dem Universitätsklinikum XT. - sicher bekannt, dass die Gabe der Medikamente in dieser Menge maßlos überdosiert und zur palliativen Sterbebegleitung medizinisch nicht indiziert gewesen ist und mit Blick auf die Höhe und die von den Medikamenten ausgehenden Neben- und Wechselwirkungen zu Atemdepressionen und einem zeitnahen Zusammenbruch des Herz-Kreislaufsystem führen kann. Vor dem Hintergrund, dass der Patient - wie dem Angeklagten als Facharzt und Behandler ebenfalls sicher bewusst war - aufgrund der ohnehin mit einer Basisrate laufenden Medikation bereits umfassend abgeschirmt war, konnte die Kammer ausschließen, dass der Angeklagte mit den weit überhöhten Bolusgaben sowie der zusätzlichen Propofolgabe irgendeinen therapeutischen Zweck verfolgt hat. Dies galt umso mehr, als sich Anhaltspunkte für eine Stressreaktion des Patienten nach dem Abschalten des ECMO-Geräts - welche ggf. eine Bolusgabe gerechtfertigt hätten - auch unter Berücksichtigung der glaubhaften Aussagen der Zeugen J. und VB. - nicht ergeben haben. Selbst wenn jedoch von einer Stressreaktion - etwa infolge des kurzzeitigen Ablösens des Beatmungsschlauchs aus dem Tracheostoma - ausgegangen würde, wären die verabreichten Boli um ein Vielfaches überdosiert und offenkundig in dieser Höhe zur Palliation nicht erforderlich. Dass der Angeklagte irrtümlich von einer medizinischen Indikation der Bolusgaben ausgegangen sein könnte lag bereits mit Blick auf die Höhe der Boli fern, welche das medizinisch vertretbare Maß um ein Vielfaches überschritten. Dass die kombinierte Gabe entsprechender Medikamente zur Verkürzung des Sterbeprozesses nach Beendigung einer ECMO-Behandlung dem Angeklagten nicht persönlichkeitsfremd war, zeigt schließlich die rechtskräftige Verurteilung vom 29.06.2022, der insoweit im Hinblick auf die Medikamentengabe in den Fällen Y. und A. am 04.11.2020 und 17.11.2020 vergleichbare Sachverhalte zugrunde lagen, was das im vorliegenden Fall gefundene Beweisergebnis bestätigte. Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände verblieben für die Kammer demnach keine begründeten Zweifel, dass der Angeklagte bei den Medikamentengaben in Kenntnis der Nebenwirkungen in der Absicht handelte, den Todeseintritt zu beschleunigen.
Dass der Angeklagte auch bei den verabreichten Boli Kaliumchlorid um ca. 18:38 Uhr und ca. 18:41 Uhr mit Tötungsabsicht handelte, folgt bereits aus seinen Angaben gegenüber den Zeugen MK., RX., H. und der RiAG CM.. So räumte der Angeklagte im Rahmen des Gesprächs mit den Zeugen OB., MK. und RX. am 17.11.2020 die Gabe von Kaliumchlorid ein und führte zur Begründung aus, dass er das Leid des Patienten habe verkürzen wollen. Bei seiner Festnahme am 00.00.0000 gab er gegenüber der Zeugin CT. ebenfalls sinngemäß an, das Leid des Patienten nicht mehr ertragen zu haben. Schließlich hat er sich auch gegenüber der Ermittlungsrichterin CM. dahingehend eingelassen, eine Dosis Kaliumchlorid verabreicht zu haben, um das Leid des Patienten zu verringern. Diese Umstände sprachen für sich genommen bereits eindeutig dafür, dass die Gabe Kaliumchlorid auf die Verkürzung des Sterbeprozesses gerichtet war.
Der intensivmedizinische Sachverständige XE. führte ergänzend plausibel aus, dass Bolusgaben von Kaliumchlorid im Rahmen einer palliativen Sterbebegleitung unter keinen denkbaren Umständen einen Anwendungsbereich hätten. So liege der einzige Anwendungsbereich im Rahmen der Intensivmedizin in der Regelung der Salze im Blut, was durch eine kontinuierliche niedrige Basisrate auf Grundlage täglicher Blutanalysen erreicht werde. Die toxikologische Sachverständige YW. ergänzte diesbezüglich nachvollziehbar, dass eine große Menge Kalium zum Zusammenbruch der Signalweiterleitung im Herzen und somit zu einem sofortigen Herzstillstand führen könne, was pharmakologisches und medizinisches Grundwissen sei. Auch die sachverständigen Zeugen H., KD. und OB. gaben übereinstimmend an, dass Kaliumchlorid im Rahmen einer Sterbebegleitung mit Blick auf die gravierenden Nebenwirkungen - im ärztlichen Bereich allgemeinbekannt - keinen Anwendungsbereich habe.
Dass der Angeklagte diese Umstände irrig verkannt haben könnte liegt mit Blick auf seine eigenen Angaben gegenüber den Zeugen sowie seine fachliche Qualifikation fern, sodass die hohe Gabe Kaliumchlorid nur in der Absicht erfolgt sein kann, den (früheren) Tod des Patienten B. bewusst herbeizuführen.
Auch seine frühere Einlassung vor der II. Großen Strafkammer des Landgerichts Essen führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung, sondern stützt das insoweit gefundene Beweisergebnis, da ihm der Anwendungsbereich sowie die Nebenwirkungen von Kaliumchlorid bekannt gewesen seien und er wisse, dass Kaliumchlorid in höheren Dosen zu einem Herzstillstand führen könne.
Der vom Angeklagten vor der II. Großen Strafkammer des Landgerichts Essen für die (erste) Kaliumchloridgabe benannte Grund war aus Sicht der Kammer unglaubhaft. So sei die Bolusgabe lediglich in Folge eines vom Patienten ausgehenden agonalen Seufzers erfolgt, was wie ein Aufbäumen gewirkt habe. Da er der Nebenklägerin habe vorspiegeln wollen, etwas gegen diesen Reflex zu tun, habe er lediglich eine kleine Menge Kalium verabreicht, da alle Medikamente bis auf das Kaliumchlorid leergelaufen seien. Neben dem Umstand, dass die Beweisaufnahme bereits keine Anhaltspunkte für ein solches Aufbäumen des Patienten ergeben hat - die im Zimmer anwesenden Zeugen berichteten lediglich übereinstimmend von einem kurzzeitigen Lösen des Beatmungsschlauches und einem Pfeifton -, blieb für die Kammer insoweit bereits im Ansatz offen, weshalb sich der Angeklagte überhaupt genötigt gefühlt haben sollte, durch eine medizinisch nicht veranlasste Handlung gegenüber der Nebenklägerin eine „Aktivität“ vorzuspiegeln. Auch war im Hinblick auf diese frühere Einlassung zu berücksichtigen, dass ausweislich der Perfusorauswertung neben dem Kaliumchloridperfusor zusätzlich auch noch der Clonidinperfusor durchgängig lief, sodass ein Rückgriff auf Kaliumchlorid nicht notwendig gewesen wäre. Der Umstand, dass die Beweisaufnahme ergeben hat, dass er insgesamt 58,75 ml Kaliumchlorid - und nicht lediglich einen Bolus von 9,31 ml - binnen kurzer Zeit verabreicht hat, lässt im Übrigen keine begründeten Zweifel an der von der Kammer auch insoweit angenommenen Tötungsabsicht aufkommen.
c) Dass dem Angeklagten bewusst war, dass der Abbruch der kurativen Therapie weder dem erklärten noch dem mutmaßlichen Willen des Patienten entsprach, folgt insbesondere aus den objektiven Umständen.
So war dem Angeklagten als Behandler sowohl das Alter des B., als auch seine familiäre Situation bekannt. Ausweislich der glaubhaften Angaben der Zeugin CT. hat der Angeklagte ihr bei der Durchsuchung seiner Wohnung eigenständig über den Patienten, dessen „relativ junges Alter“ sowie dessen „kleinen Kinder“ berichtet. Auch war ihm sicher bekannt, dass B. aufgrund der medikamentösen Behandlung und der tiefen Sedierung weder Angst noch Schmerzen erlitt. Bereits vor diesem Hintergrund lag es aus Sicht der Kammer fern, dass der Angeklagte irrig davon ausging, dass B. eine - wenn auch sehr geringe - Heilungschance nicht hätte nutzen wollen. Auch durch die Angehörigen war der Wunsch nach einer Beendigung der kurativen Therapie nicht kommuniziert worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte insoweit einem Irrtum unterlegen sein könnte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Unter Berücksichtigung der hohen fachlichen Qualifikation des Angeklagten, den Ausführungen des sachverständigen Zeugen H. zum Inhalt der Visite am 12.11.2020 und der Telefonate am 13.11.2020 - in denen es stets um die ergebnisoffene Ermittlung des Patientenwillens gegangen war - sowie dem Ablauf des Angehörigengesprächs konnte die Kammer vielmehr ausschließen, dass der Angeklagte davon ausging, dass der Behandlungsabbruch dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprach. Andernfalls wäre für die Kammer auch nicht ersichtlich, weshalb sich der Angeklagte während des Angehörigengesprächs zu einer bewussten Täuschung über die (Un-)Möglichkeit eines Austauschs des ECMO-Geräts bei dessen „Zugehen“ hätte veranlasst sehen sollen. Vielmehr hätte es - die Vorstellung unterstellt, der Behandlungsabbruch entspräche zu diesem Zeitpunkt dem mutmaßlichen Patientenwillen - aus Sicht der Kammer nahegelegen, die hierfür aus seiner Sicht maßgeblichen medizinischen Gründe wahrheitsgemäß und offen mit den Angehörigen zu erörtern, um die eigene Einschätzung mit derjenigen der dem Patienten nahestehenden Personen abzugleichen. Durch die geschlossene Gesprächsführung des Angeklagten im Angehörigengespräch und die Vorspiegelung falscher Tatsachen hat er sich demgegenüber die Möglichkeit zur Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens bewusst abgeschnitten.
d) Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass dem Angeklagten bewusst war, dass eine kurative Weiterbehandlung durch Fortführung der ECMO-Therapie am 13.11.2020 weder unmöglich noch sinnlos geworden und die medizinische Indikation für die kurative Therapie nicht entfallen, sondern weiterhin gegeben war.
Dem Angeklagten waren als Facharzt für Anästhesiologie und als Funktionsoberarzt in einem ECMO-Zentrum mit langjähriger Erfahrung im intensivmedizinischen Bereich bereits aufgrund seiner hohen Qualifikation die noch vorhandenen Therapiemöglichkeiten einschließlich der Möglichkeiten einer weiteren Eskalation der Therapie sicher bekannt. Auch war ihm aufgrund der Chefarztvisite vom 12.11.2020 sowie der Telefonate vom 13.11.2020 mit H. bekannt, dass durch diesen gerade die Ansicht vertreten worden war, dass bei einer Verschlechterung des Zustands die Angehörigen einzubestellen seien, um den mutmaßlichen Patientenwillen zu eruieren. Für ein solches Vorgehen (Erforschung des Patientenwillens unter Fortführung der kurativen Therapie) hätte jedoch - für den Angeklagten aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse ersichtlich - gar kein Anlass bestanden, wäre seitens der Behandler von der Unmöglichkeit oder Sinnlosigkeit der kurativen Weiterbehandlung ausgegangen worden, da es in einem solchen Fall auf einen etwaig entgegenstehenden Patientenwillen - was entsprechend der glaubhaften Aussage des Zeugen H. auch dem Kenntnisstand und der Handhabung im Universitätsklinikum XT. entsprach - nicht ankommen würde. Dass der Angeklagte trotz dieser Äußerungen des Klinikdirektors im Rahmen der Visite sowie der am 13.11.2020 geführten Telefonate - die eindeutig gegen die Sinnlosigkeit oder Unmöglichkeit der Fortführung der kurativen Therapie zu diesem Zeitpunkt sprachen - fälschlicherweise von dem Entfall der medizinischen Indikation ausgegangen sein könnte, lag fern. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte der Einschätzung des H. im Rahmen der Visite, während der Telefonate oder zu einem anderen Zeitpunkt entgegengetreten wäre oder eine abweichende Ansicht kommuniziert haben könnte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Verlaufsdokumentation des Angeklagten in der Patientenakte zum Inhalt des Angehörigengesprächs am 13.11.2020. Zwar hat der Angeklagte dort - nachträglich - u.a. als Hintergrund des Gesprächs das Fehlen weiterer Therapieoptionen sowie die fehlende Möglichkeit einer Verbesserung festgehalten. Zum einen stünde eine solche Einschätzung jedoch im Widerspruch zu dem weiter dokumentierten Inhalt des Angehörigengesprächs, wonach der mutmaßliche Wille des Patienten evaluiert wurde, da es - wäre der Angeklagte tatsächlich von der Unmöglichkeit oder Sinnlosigkeit ausgegangen - hierauf gar nicht angekommen wäre. Zum anderen gibt die Verlaufsdokumentation durch den Angeklagten den Inhalt des Angehörigengesprächs aber auch unzutreffend wieder, da es zu einer solchen „Evaluation“ des mutmaßlichen Patientenwillens nicht gekommen ist. Auch vor diesem Hintergrund ist die Dokumentation - bei der es sich naheliegend um den Versuch einer Verschleierung des tatsächlichen Gesprächsinhaltes bzw. der tatsächlichen Umstände handelt - nicht geeignet, das Beweisergebnis in Frage zu stellen.
Die Kammer hat im Rahmen der Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite auch nicht verkannt, dass der - auch im Übrigen von seinen Kollegen als hoch qualifiziert und engagiert beschriebene - Angeklagte ausweislich des rechtskräftigen Urteils vom 29.06.2022 im Fall des Patienten A. am 17.11.2020 trotz drastischer Verschlechterung des Gesundheitszustands - sogar gegen den Widerstand eines Kollegen - die Durchführung einer CT-Untersuchung anordnete, um vor einer Änderung des Therapieziels keine reversiblen Ursachen zu übersehen, was für eine besondere Gewissenhaftigkeit bei der Prüfung vorhandener Therapieoptionen - auch im Fall des B. - sprechen könnte. Ebenso wenig wurde verkannt, dass ein Motiv des Angeklagten für sein Handeln in Bezug auf den Patienten B. nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte. Tragfähige Rückschlüsse auf das Vorstellungsbild des Angeklagten im vorliegenden Fall ließen sich hieraus nach Auffassung der Kammer jedoch schon im Hinblick auf die Verschiedenheit der Krankheitsverläufe der einzelnen Patienten auf der einen sowie die Vielgestaltigkeit menschlicher Handlungsantriebe und Motivationen auf der anderen Seite nicht ziehen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der zuvor genannten Umstände waren jedenfalls weder sein Handeln im Fall A. noch die nicht sicher aufklärbare Motivation des Angeklagten geeignet, das Beweisergebnis in Frage zu stellen.
Dass der Angeklagte in Kenntnis des Behandlungsverlaufs, des Zustandes des Patienten, der Anweisung des H. am 12.11.2020 und 13.11.2020 sowie der intensivmedizinischen Therapiemöglichkeiten irrig von dem Entfall der medizinischen Indikation ausgegangen ist, hat die Kammer nach alledem ausgeschlossen.
7. Zur Schuldfähigkeit
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat aus keinem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben oder erheblich eingeschränkt war. Anhaltspunkte für eine forensisch relevante psychische Erkrankung hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich der beim Angeklagten bereits vor längerer Zeit diagnostizierte Depression. Ausweislich der übereinstimmenden Angaben der Zeugen H. sowie KD. - die bereits am Universitätsklinikum X. und damit über einen längeren Zeitraum mit dem Angeklagten zusammen gearbeitet haben - sei der Angeklagte stets offen mit seiner Erkrankung umgegangen und habe nach eigenen Angaben regelmäßig Antidepressiva eingenommen. Anhaltspunkte für Leistungseinschränkungen im Arbeitsalltag seien zu keinem Zeitpunkt aufgefallen und von dem Angeklagten auch nicht berichtet worden. Dies wurde im Übrigen auch von sämtlichen dazu befragten ärztlichen Kollegen aus dem Universitätsklinikum XT. bestätigt, die übereinstimmend über seine hohe Leistungsbereitschaft und -fähigkeit als Arzt berichtet haben. Auch der medizinische Psychologe RG. - welcher von H. gebeten wurde, vorsorglich abzuklären, ob weiterer psychotherapeutischer Behandlungsbedarf bestehen könnte - hat glaubhaft bekundet, dass sich in den (wenigen) geführten Gesprächen keine psychopathologischen Auffälligkeiten und keine depressive Symptomatik gezeigt hätten, weshalb auch kein weiterer Behandlungsbedarf gesehen worden sei. Vor diesem Hintergrund bestanden bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte im Tatzeitraum in einer akuten depressiven Verfassung befunden hat, welche einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zuzuordnen wäre.
Sonstige Hinweise auf eine krankhafte seelische Störung, einen psychischen Ausnahmezustand im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, eine Intelligenzminderung oder eine schwere andere seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB hat die Beweisaufnahme ebenfalls nicht ergeben.
V.
Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte hat sich des Totschlags gem. § 212 StGB schuldig gemacht.
Einen Menschen tötet, wer seinen Tod durch eine ihm zurechenbare Handlung vorsätzlich verursacht. Bei einem Menschen im Sterbeprozess genügt in objektiver Hinsicht, dass zu der bereits bestehenden, zum Todeseintritt führenden Kausalreihe ein Verhalten des Täters hinzutritt, durch das der Tod früher herbeigeführt wird. Dies ist in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich dann der Fall, wenn das Handeln des Täters unter den gegebenen Umständen auf der Grundlage anerkannter naturwissenschaftlicher Gesetzmäßigkeiten als (notwendige) Bedingung für den (früheren) Todeseintritt beschrieben werden kann, wovon nach ständiger Rechtsprechung auszugehen ist, wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Dabei ist grundsätzlich gleichgültig, ob neben der Tathandlung noch andere Umstände, Ereignisse oder Geschehensabläufe zur Herbeiführung des Erfolgs beigetragen haben. Ein Kausalzusammenhang in diesem Sinne ist erst dann zu verneinen, wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung einer früheren Ursache beseitigt und unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg allein herbeiführt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.05.2024 - 4 StR 138/22).
Diese Voraussetzungen liegen vor:
1. Abbruch der kurativen Behandlung als vorsätzliche, rechtswidrige Tat
Mit dem Abbruch der kurativen Therapie durch Ausschalten des ECMO-Geräts unter gleichzeitiger Reduzierung des Sauerstoffgehalts auf Raumluft und Absenkung des Beatmungsdrucks nahm der Angeklagte eine Handlung vor, die den Tod des B. herbeigeführt hat. Der Behandlungsabbruch ist insbesondere auch kausal für den Tod des B. geworden, da dieser ohne die vorgenommenen Handlungen sicher noch einige Zeit länger gelebt hätte.
Dass B. möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt ohnehin - aufgrund der Grunderkrankung - verstorben wäre, lässt die Ursächlichkeit des Behandlungsabbruchs nicht entfallen, da es auf hypothetische Kausalverläufe nicht ankommt und für die Tatbestandsverwirklichung auch eine Lebensverkürzung um eine geringe Zeitspanne - und somit auch die Beschleunigung des Todeseintritts - ausreichend ist (vgl. BGHSt 21, 59; Fischer, StGB, 72. Auflage, § 212, Rn. 3a). Zum Zeitpunkt der Vornahme des Behandlungsabbruchs hat sich B. im Übrigen noch nicht in einem unmittelbaren Sterbeprozess befunden.
Auch der Umstand, dass der Angeklagte im Anschluss an den Behandlungsabbruch im Zuge des nunmehr eingeleiteten unmittelbaren Sterbeprozesses noch weitere Medikamente sowie Kaliumchlorid verabreicht hat, was für sich genommen oder im Zusammenwirken den Todeseintritt möglicherweise beschleunigt hat, lässt die Kausalität des zuvor vorgenommenen Behandlungsabbruchs für den konkreten Erfolg - das Versterben des B. um 18:42 Uhr „Monitorzeit“ - nicht entfallen. Die nach dem Behandlungsabbruch vom Angeklagten vorgenommenen Handlungen (Medikamenten- und Kaliumchloridgaben) haben die Fortwirkung der früheren Ursache - des Behandlungsabbruchs - nicht beseitigt, da sie ohne diesen vom Angeklagten nicht vorgenommen worden wären und damit ihrerseits kausale Folgen des vorherigen Behandlungsabbruchs sind. Da die anschließende Verabreichung der überdosierten Medikamente sowie des Kaliumchlorids erst aufgrund des durch den Abbruch der Therapie einsetzenden unmittelbaren Sterbeprozesses vorgenommen wurden, können diese Handlungen nicht als Eröffnung einer neuen Ursachenreihe angesehen werden, die den Erfolg schlussendlich allein herbeigeführt haben. Der Behandlungsabbruch kann gerade nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt - hier das Versterben des B. um 18:42 Uhr „Monitorzeit“ - entfallen würde.
Der vom Angeklagten durch das Abschalten des ECMO-Geräts (und die hiermit im Zusammenhang stehenden weiteren Handlungen) vorgenommene Behandlungsabbruch stellt sich insoweit auch als „aktives Tun“ und nicht als Unterlassen im Sinne des § 13 StGB dar. Die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen ist nach ständiger Rechtsprechung nach Maßgabe des „Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit“ vorzunehmen (vgl. Fischer, a.a.O., § 13, Rn. 5 m.w.KD.). Dieser liegt im hier gegebenen Fall in den vom Angeklagten vorgenommenen Handlungen und nicht in einem bloßen Unterlassen der Weiterbehandlung. So handelt es sich bei dem Abschalten des ECMO-Geräts sowie der Reduzierung des Beatmungsdrucks sowie des Sauerstoffgehalts auf Raumluft schon dem äußeren Anschein nach um aktive Handlungen. Auch war zu berücksichtigen, dass das gesamte Verhalten des Angeklagten beginnend mit dem Angehörigengespräch über das Ausschalten des ECMO-Geräts bis hin zu der sich anschließenden Gabe mehrerer Medikamenten- und Kaliumchloridboli in seiner Gesamtheit auf ein aktives Tun gerichtet war. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt unter Berücksichtigung der objektiven Handlungselemente sowie der subjektiven Zielsetzung des Angeklagten in der aktiven Beendigung der Therapie.
Da der Angeklagte den für den konkreten Erfolg ursächlichen Behandlungsabbruch in der Absicht vornahm, den Tod des B. (früher) herbeizuführen, handelte er zudem vorsätzlich.
Die Tat des Angeklagten war vorliegend auch nicht gerechtfertigt.
Eine Rechtfertigung ergibt sich zunächst nicht aus einer medizinischen Begrenzung der Behandlungspflicht. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass eine lebensverlängernde oder -erhaltende Behandlung nicht verlangt werden kann, wenn diese nicht indiziert, sinnlos geworden oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist (BGHZ 154, 205 (225), sodass auch das Unterlassen medizinisch sinnloser Maßnahmen bzw. ihre Beendigung selbst dann zulässig sind, wenn der Patient ihre (weitere) Durchführung verlangt (vgl. Fischer, a.a.O., vor §§ 211-217, Rn. 39). Vorliegend war die Fortführung der kurativen Therapie unter Aufrechterhaltung der ECMO-Behandlung - wie dem Angeklagten bewusst war - jedoch weiterhin medizinisch indiziert und am Nachmittag des 13.11.2020 nicht sinnlos geworden, sodass deren Einstellung auch mit Blick auf die medizinische Begrenzung der Behandlungspflicht vorliegend nicht gerechtfertigt war. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.09.2025 (1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23), wonach Art. 12 Abs. 1 GG im Rahmen der therapeutischen Verantwortung auch die Entscheidung eines Arztes über das „Ob“ und „Wie“ einer Heilbehandlung schützt. Allein die Eröffnung des Schutzbereiches führt jedoch nicht dazu, dass ärztlichem Handeln bzw. ärztlichen Entscheidungen keine Grenzen gesetzt werden könnten. So ist das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet. Die Regelungen des StGB und insbesondere - wie hier - die Norm des § 212 StGB schränken ärztliches Handeln vielmehr mit Blick auf das Rechtsgut Leben - welchem eine überragende Bedeutung zukommt - in zulässiger Weise ein. Da objektiv weiterhin eine medizinische Indikation für die Fortführung der kurativen Therapie bestand und dies dem Angeklagten auch bewusst war, durfte diese somit auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nicht - zumindest entgegen dem mutmaßlichen Patientenwillen (dazu sogleich) - durch Behandlungsabbruch beendet werden.
Der Behandlungsabbruch war darüber hinaus auch nicht mit Blick auf den Patientenwillen des B. gerechtfertigt. So ist ebenfalls anerkannt, dass eine medizinische Behandlung einschließlich körperlicher Eingriffe sowie der Anwendung (intensiv-)medizinischer Technologie ihrerseits rechtswidrig ist, wenn sie dem Patientenwillen widerspricht. Aufgrund der Achtung des Selbstbestimmungsrechts eines Patienten darf gegen dessen Willen eine ärztliche Behandlung grundsätzlich weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ein Behandlungsabbruch ist somit gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen (BGHSt 55, 191; Fischer, a.a.O., vor §§ 211 - 217, Rn. 40 ff.). Um der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter Rechnung zu tragen, gelten bei der Feststellung des behandlungsbezogenen Patientenwillens beweismäßig strenge Maßstäbe (BGH, a.a.O). Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Rechtfertigung des Handelns mit Blick auf den Patientenwillen aus: Der Abbruch der kurativen Behandlung am Nachmittag des 13.11.2020 entsprach nach den getroffenen Feststellungen - was dem Angeklagten bewusst war - weder dem erklärten, noch dem mutmaßlichen Willen des B.. Unabhängig hiervon würde es auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen aber auch an dem subjektiven Rechtfertigungselement fehlen. So wurden durch den Angeklagten keine Bemühungen unternommen, den mutmaßlichen Patientenwillen überhaupt zu ermitteln. Durch seine bewusst falschen Angaben im Angehörigengespräch, wonach eine Weiterbehandlung mit Blick auf die fehlende Möglichkeit des Austauschs des ECMO-Geräts sinnlos sei, hat er sich vielmehr jede Grundlage für eine tatsachenbasierte Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens selbst abgeschnitten. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass sein Handeln mit der Zielrichtung erfolgte, hierdurch dem mutmaßlichen Patientenwillen Rechnung zu tragen.
2. Strafbarkeit auf alternativer Tatsachengrundlage
Aber auch für den Fall, dass - entgegen der Ansicht der Kammer - angenommen würde, dass durch die im Anschluss an den Behandlungsabbruch erfolgten Medikamenten- (Sufentanil, Sedalam, Clonidin, Isofluran, Propofol) und/oder Kaliumchloridgaben (möglicherweise) eine neue Ursachenreihe eröffnet worden wäre, welche die Fortwirkung der früheren Ursache - hier des Behandlungsabbruchs - beseitigt hätte, ließe dies eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen vollendeten Totschlags gemäß § 212 StGB nicht entfallen.
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt (hier der Tod um 18:42 „Monitorzeit“) sicher entweder infolge des rechtswidrigen Behandlungsabbruchs oder infolge (ggf. kombinierter) medizinisch nicht indizierter Medikamenten- und Kaliumchloridgaben im Sterbeprozess oder infolge des Zusammenwirkens mehrerer oder all dieser Faktoren eingetreten. Unter diesen Umständen ist der Tod sicher auf eine vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte Handlung des Angeklagten zurückzuführen, wobei alle in Frage kommenden Ursachen für den Tod des B. in seiner konkreten Gestalt vom Angeklagten gesetzt worden sind.
So erfolgte der Behandlungsabbruch, als erste für den Tod möglicherweise (allein) ursächliche Handlung, in der Absicht, den Tod des B. herbeizuführen und war auch nicht gerechtfertigt (s.o.). Auch die im Anschluss vom Angeklagten vorgenommenen medizinisch nicht indizierten sedierenden und analgetischen Medikamentengaben (Sufentanil, Sedalam, Clonidin, Isofluran, Propofol) erfolgten in der Absicht, den Todeseintritt zu beschleunigen. Die Gabe dieser Medikamente war mit Blick auf eine etwaige palliative Sterbebegleitung nicht gerechtfertigt.
Eine Rechtfertigung der Medikamentengaben folgt dabei weder aus § 34 StGB noch auf Grundlage einer mutmaßlichen Einwilligung des B.. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation bei einem sterbenden Patienten nicht dadurch unzulässig wird, dass sie als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann (BGHSt 42, 301; Fischer, a.a.O., vor §§ 211 - 217, Rn. 56). Das zu einer Lebensverkürzung führende, den Tatbestand des § 212 StGB erfüllende, Handeln des Arztes kann in diesen Fällen jedenfalls nach der Notstandsregelung des § 34 StGB gerechtfertigt sein (BGH, a.a.O.). Eine Rechtfertigung auf Grundlage einer Einwilligung kommt in Betracht, wenn die Handlung unter Inkaufnahme eines möglichen vorzeitigen Todeseintritts als Nebenfolge einer medizinisch indizierten palliativen Maßnahme erfolgt (BGHSt 55, 191). Vorliegend bestand für die Gabe der weit überhöhten Dosen der sedierenden und analgetischen Medikamente jedoch bereits keine medizinische Indikation. Die Bolusgaben waren ärztlich nicht geboten, was dem Angeklagten auch bewusst war, sodass eine Rechtfertigung nicht in Betracht kam.
Entsprechendes gilt auch für die zusätzliche Verabreichung von Kaliumchlorid, dem bereits keinerlei schmerzlindernde Wirkung zukam. Die Substanz hat im Rahmen einer palliativen Therapie - was dem Angeklagten ebenfalls bewusst war - keinen Anwendungsbereich und wurde durch den Angeklagten lediglich in der Absicht appliziert, um den Todeseintritt zu beschleunigen.
Da ausgeschlossen werden kann, dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt - das Versterben des B. um 18:42 Uhr „Monitorzeit“ - als alleinige Folge der Grunderkrankung oder der vor dem Behandlungsabbruch applizierten Medikation oder eines Zusammenwirkens dieser Umstände eingetreten ist, scheidet eine (allein) todeskausale Ursache, welche nicht durch ein strafbares Handeln des Angeklagten gesetzt worden wäre, aus. Da somit umgekehrt ein Sachverhalt ausgeschlossen werden kann, welcher zu einer Straflosigkeit des Angeklagten oder einer Strafbarkeit „nur“ wegen versuchten Totschlags (im Sinne eines untauglichen Versuchs) führen würde, ist eine Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Totschlags auch auf alternativer Tatsachengrundlage bzw. nach den Grundsätzen der gleichartigen oder „unechten“ Wahlfeststellung möglich.
Vor diesem Hintergrund kam es für die Strafbarkeit des Angeklagten auch nicht darauf an, ob für den Todeseintritt im strafrechtlichen Sinn auf den Gesamthirntod oder den Herz-Kreislauf-Stilltand abgestellt wird oder ob der insoweit ggf. maßgebliche Gesamthirntod zeitlich vor den dem Behandlungsabbruch folgenden Medikamenten- und Kaliumchloridgaben eingetreten ist, da auch dieser Gesamthirntod sicher auf einer mit Tötungsvorsatz vorgenommenen, nicht gerechtfertigten Handlung des Angeklagten beruhen würde.
VI.
Rechtsfolgen der Tat
Bei der Strafzumessung hat die Kammer im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen angestellt:
1. Strafrahmen
Auszugehen war zunächst vom Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB welcher Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht.
Die Kammer hat zunächst das Vorliegen eines sonstigen minder schweren Falles gemäß § 213 StGB geprüft und im Ergebnis bejaht, da bei der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung der wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände das Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abwich, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschien.
So war zugunsten des Angeklagten insbesondere zu berücksichtigen, dass er zum Tatzeitpunkt nicht vorbestraft war und im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Verabreichung des Kaliumchlorids zur Verkürzung des Leids des Patienten eingeräumt hat. Die Kammer hat zudem nicht verkannt, dass zwischen der Tat und der Entscheidung mittlerweile über 5 Jahre vergangen sind. Auch hat die Kammer zusätzlich zu seinen Gunsten die lange Verfahrensdauer berücksichtigt, welche den Angeklagten naheliegend erheblich belastet hat. Die Tat ereignete sich zudem im Rahmen der COVID-19 Pandemie, durch welche das medizinische Personal - insbesondere auf einer mit COVID-19-Patienten belegten Intensivstation - einem erheblichen Druck und einer besonderen Belastung ausgesetzt war. Vor diesem Hintergrund war auch nicht auszuschließen und zugunsten des Angeklagten anzunehmen, dass der Angeklagte den Tatentschluss spontan gefasst und aus einer Mitleidsmotivation heraus gehandelt hat. Aufgrund der Verurteilung drohen dem Angeklagten zudem berufliche Konsequenzen, da er durch einen möglichen Verlust seiner Approbation unter Umständen dauerhaft nicht mehr in seinem erlernten Beruf tätig werden kann, was ihn zusätzlich erheblich belastet.
Gegen den Angeklagten sprach hingegen der Umstand, dass er die Angehörigen des Geschädigten bewusst getäuscht und damit seine Vertrauensstellung als Arzt erheblich missbraucht hat. Zudem hat die Kammer das Tatbild zu seinen Lasten berücksichtigt, da er nicht nur die Behandlung des Geschädigten abgebrochen, sondern in der Absicht, den Sterbeprozess zu beschleunigen zusätzlich mehrere überdosierte Medikamente sowie Kaliumchlorid appliziert hat.
Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer demnach mit Blick auf das deutliche Überwiegen der mildernden Umstände einen minder schweren Fall gem. § 213 StGB angenommen, weshalb von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen war.
2. Konkrete Strafzumessung
Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer die zuvor genannten Umstände erneut umfassend gewürdigt und unter Abwägung dieser und unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB auf eine Strafe von
3 (drei) Jahren und 3 (drei) Monaten
als tat- und schuldangemessen erkannt.
3. Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
Aus der hiesigen Einzelstrafe sowie den Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 29.06.2022 war gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden.
Unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten und Einbeziehung der dort jeweils ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils 2 Jahren und 6 Monaten hat die Kammer unter erneuter Würdigung der im Rahmen der Strafrahmenwahl genannten Umstände sowie unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte durch angemessene Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten gemäß §§ 53, 54, 55 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
5 (fünf) Jahren und 6 (sechs) Monaten
als tat- und schuldangemessen erkannt. Bei der Gesamtstrafenzumessung hat die Kammer insbesondere erneut den erheblichen Zeitablauf, die lange Verfahrensdauer sowie den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten untereinander zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.
VII.
Eine Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung war nicht veranlasst. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG liegt nicht vor.
Der Verfahrensablauf hat sich wie folgt gestaltet:
Nachdem die Vorwürfe gegen den Angeklagten im Universitätsklinikum XT. intern bekannt und die Staatsanwaltschaft Essen kontaktiert worden waren, erfolgte am 18.11.2020 eine Strafanzeige im Hinblick auf die Fälle „B.“ und „A.“. Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 festgenommen und ein Haftbefehl des Amtsgerichts Essen vom selben Tage verkündet und vollzogen. Ab dem 18.11.2020 wurden durch die Ermittlungsbehörden u.a. diverse Zeugen vernommen, rechts- und intensivmedizinische Gutachten eingeholt sowie sichergestellte bzw. beschlagnahmte Urkunden und Dokumente ausgewertet. Zudem erfolgte die Sicherung der Daten einer Vielzahl von Perfusoren, die in der Folge bei der Firma P. aufbereitet und ausgewertet wurden. Am 03.03.2021 und 31.03.2021 wurden auf Antrag der Verteidigung Haftprüfungstermine durchgeführt, ohne dass es zu einer Änderung der Haftentscheidung kam.
Nach Abschluss der Ermittlungen erhob die Staatsanwaltschaft Essen unter dem 29.03.2021 Anklage zum Landgericht Essen im Hinblick auf die Fälle „B.“, „A.“ und „Y.“. Nach Vorlage gem. §§ 121, 122 StPO ordnete das Oberlandesgericht Hamm unter dem 10.06.2021 die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus an. Am 30.06.2021 erging sodann - nach Durchführung eines Erörterungstermins am 28.06.2021 - ein Eröffnungsbeschluss der II. Großen Strafkammer des Landgerichts Essen betreffend den Tatvorwurf zum Nachteil des B., unter Abtrennung des Verfahrens betreffend die Fälle „A.“ und „Y.“. Die Hauptverhandlung vor der II. Großen Strafkammer des Landgerichts Essen in der vorliegenden Sache wurde sodann ab dem 17.08.2021 durchgeführt. Am 03.11.2021 wurde das Urteil - durch welches der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen Totschlags (in einem minder schweren Fall) verurteilt wurde - verkündet und der gegen den Angeklagten bestehende Haftbefehl des Amtsgerichts Essen vom 19.11.2020 aufgehoben.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz vom 04.11.2021 Revision eingelegt, welche mit Schriftsatz vom 07.02.2022 hinsichtlich der Verfahrensbeanstandungen und mit Schriftsatz vom 14.04.2022 hinsichtlich der Sachrüge umfänglich begründet wurde. Unter dem 28.06.2022 erfolgte die Stellungnahme des Generalbundesanwalts mit dem Antrag, die Revision als unbegründet zu verwerfen. Dieser Antrag ging bei dem Bundesgerichtshof zusammen mit 15 Bänden Strafakten sowie weiteren Fallakten und Sonderbänden am 05.07.2022 ein. Die erneut umfassende Gegenerklärung des Revisionsführers erfolgte mit Schriftsatz vom 28.07.2022.
Bereits am 29.06.2022 war der Angeklagte in dem abgetrennten Verfahren betreffend die Fälle „A.“ und „Y.“ (22 Ks 16/21) durch die II. Große Strafkammer des Landgerichts Essen wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vom 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Hiergegen wurde durch den Angeklagten am 30.06.2022 ebenfalls Revision eingelegt, welche in der Folge begründet wurde. Nach Eingang auch dieser Sache bei dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen 4 StR 10/23 wurden beide Verfahren im Folgenden durch den 4. Strafsenat parallel behandelt. Der 4. Strafsenat hat hierzu in seinem Beschluss vom 12.09.2024 unter Zurückweisung einer Anhörungsrüge im Parallelverfahren 4 StR 10/23 u.a. ausgeführt:
„Soweit der Verurteilte eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren beanstandet, wird damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Der Senat hat sich mit diesem Gesichtspunkt ebenfalls in der Beratung befasst. Mit Blick auf Umfang und Schwierigkeit des hiesigen Verfahrens, welches im Sinne einer sachdienlichen Behandlung nicht losgelöst vom Parallelverfahren gegen den Verurteilten vorangetrieben wurde, und der mit den Revisionen in beiden Verfahren erhobenen zahlreichen materiell- und verfahrensrechtlichen Beanstandungen, die eine gründliche Vorbereitung der Senatsberatung einschließlich der Aufarbeitung vorhandener Rechtsprechung und Literatur erforderlich machten, wurde das Revisionsverfahren vom Senat nicht verzögert, sondern stets gefördert.“
Mit Beschluss vom 29.05.2024 (4 StR 138/22) hat der Bundesgerichtshof das Urteil vom 03.11.2021 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. In dem Parallelverfahren (4 StR 10/24) wurde die Revision mit Beschluss vom selben Tage als unbegründet verworfen. Die Akten wurden sodann unter dem 27.08.2024 nach Abschluss des Revisionsverfahren über die Generalstaatsanwaltschaft Hamm zurückgesandt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Essen vom 23.09.2024 übersandte diese die Akten zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Essen, wo sie am 08.10.2024 eingingen. Nach Kammerumlauf bei der II. Großen Strafkammer und Vorlage an die Präsidentin des Landgerichts Essen zur dortigen Kenntnisnahme, welche unter dem 29.10.2024 erfolgte, wurde die Sache dem Vorsitzenden der hiesigen Strafkammer über die Eingangsgeschäftsstelle erstmals am 18.11.2024 vorgelegt.
Nach erster Einarbeitung in den umfänglichen und komplexen Verfahrensstoff erfolgten durch den Vorsitzenden mit Verfügung vom 09.01.2025 eine Terminabfrage und mit Verfügung vom 20.01.2025 die Reservierung von Hauptverhandlungsterminen zwischen dem 13.08.2025 und dem 30.09.2025, welche mit Termins- und Ladungsverfügung vom 16.05.2025 sodann bestimmt wurden. Zugleich wurden vorsorglich weitere Hauptverhandlungstermine in verschiedenen Zeiträumen bis Ende November 2025 abgefragt. Die Reservierung von fünf weiteren Hauptverhandlungsterminen erfolgte sodann mit Verfügung vom 05.06.2025, welche mit Verfügung vom 16.06.2025 unter Ladung weiterer Sachverständiger und Zeugen bis zum 13.11.2025 anberaumt wurden. Die neue Hauptverhandlung wurde schließlich ab dem 13.08.2025 durchgeführt.
Diesen Verfahrensablauf - welchen die Kammer insbesondere aufgrund des Berichts des Vorsitzenden aus den diesbezüglichen Urkunds- bzw. Akteninhalten feststellen kann - zugrunde gelegt ist eine kompensationspflichtige, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht eingetreten.
Das Ermittlungsverfahren wurde mit Blick auf die umfangreichen Ermittlungsmaßnahmen, die insbesondere die Einholung verschiedener Sachverständigengutachten sowie die umfangreiche Sicherung und Auswertung der Perfusordaten umfassten, über den Zeitraum von ca. 4 Monaten bis zur Anklageerhebung mit der gebotenen Beschleunigung gefördert. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Umfang sowie die tatsächliche und rechtliche Komplexität der Sache auch für den ersten Verfahrensgang bei der II. Großen Strafkammer des Landgerichts Essen, welcher einen Zeitraum von rund 7 Monaten zwischen Anklageerhebung und Urteilserlass umfasst.
Eine kompensationspflichtige, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ist auch im Hinblick auf die Dauer des Revisionsverfahrens zwischen dem Eingang der Akten bei dem Bundesgerichtshof am 05.07.2022 und der Rücksendung nach Abschluss des Revisionsverfahrens unter dem 27.08.2024 nicht festzustellen. Insoweit waren neben dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache insbesondere die zahlreichen erhobenen materiell- und verfahrensrechtlichen Beanstandungen zu berücksichtigen. Dass diese - wie in dem Beschluss zur Anhörungsrüge im Parallelverfahren durch den 4. Strafsenat dargelegt - eine gründliche Vorbereitung der Senatsberatung einschließlich der Aufarbeitung vorhandener Rechtsprechung und Literatur auch im Hinblick auf das vorliegende Verfahren erforderlich machten, liegt aus Sicht der Kammer auf der Hand. Zudem war als Besonderheit des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen, dass mit Blick auf das Urteil der II. Großen Strafkammer vom 29.06.2022 eine weitere Entscheidung vorlag, gegen die durch den Angeklagten ebenfalls Revision eingelegt worden war und die weitgehend identische Rechtsfragen betraf. Die gemeinsame Behandlung und Entscheidung der Verfahren in der Revisionsinstanz dienten damit - in der Gesamtschau - der sachdienlichen Förderung beider Verfahren und dem Interesse des Angeklagten, der hierdurch insgesamt Klarheit über die von ihm eingelegten Rechtsmittel erlangen konnte. Der hierdurch im hiesigen Verfahren eingetretene zusätzliche Zeitablauf stellt vor diesem Hintergrund keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung dar.
Eine solche ist auch im zweiten Rechtsgang nicht eingetreten. Auch bei der hiesigen Strafkammer war vor dem Hintergrund des Umfangs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Verfahrens eine umfassende und gründliche Vorbereitung der neuen Hauptverhandlung erforderlich. Der Zeitraum von gut 10 Monaten zwischen dem Eingang der Akten bei der Kammer und dem Beginn der Hauptverhandlung war daher nicht sachwidrig, sondern notwendig.
VIII.
Adhäsionsentscheidung
Die Adhäsionskläger O., J., K. und G. haben dem Grunde nach gegen den Angeklagten einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld für das ihnen zugefügte seelische Leid gem. § 844 Abs. 3 BGB.
Der Angeklagte hat B. vorsätzlich getötet, was zu einer Haftung des Angeklagten aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gegenüber dem Getöteten als Primäropfer führt. Die Adhäsionskläger gehören auch zum Kreis der Anspruchsberechtigten, da zwischen ihnen und dem Getöteten ein besonderes persönliches Näheverhältnis im Sinne des § 844 Abs. 3 BGB bestand.
Dies folgt für die Ehefrau J. und die Kinder K. und G. bereits aus der gesetzlichen Vermutung des § 844 Abs. 3 S. 2 BGB. Anhaltspunkte dafür, dass abweichend hiervon trotz des engen familiären Verhältnisses keine besondere Nähebeziehung des B. zu seinen - minderjährigen und mit den Eheleuten in einem gemeinsamen Haushalt lebenden - Kindern oder seiner Ehefrau bestanden haben könnte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die Kammer ferner davon überzeugt, dass auch zu dem Bruder des Getöteten - dem Neben- und Adhäsionskläger O. - ein vergleichbares besonderes persönliches Näheverhältnis bestand. Unbeschadet des Umstandes, dass dieser nicht zu dem in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB bezeichneten Personenkreis gehört, liegt auch in seinem Fall ein enges Verwandtschaftsverhältnis vor, was ein besonderes persönliches Näheverhältnis nahelegt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war O. zudem bereits in den Niederlanden in die Abläufe nach der Erkrankung seines Bruders an COVID-19 eng eingebunden und leistete diesem und der restlichen Familie bei Besuchen Beistand. Für ein besonders enges Näheverhältnis spricht auch, dass O. am 13.11.2020 gemeinsam mit seiner Schwägerin nach XT. reiste, an dem Angehörigengespräch teilnahm und auch nach dem Gespräch das Patientenzimmer aufsuchte, um Abschied von seinem Bruder zu nehmen, auch wenn er dieses nach kurzer Zeit wieder verlassen musste, weil die Situation für ihn zu belastend war. Bei der Gesamtbewertung der genannten Umstände war sicher davon auszugehen, dass zwischen ihm und dem Getöteten eine besonders enge persönliche Nähebeziehung bestand, die über die Tiefe und Intensität freundschaftlicher Verbindungen in der Sozialsphäre, also in Beruf, Sport und Freizeit, deutlich hinausgeht.
Der Anspruch der Adhäsionskläger auf Zahlung eines angemessenen Hinterbliebenengeldes ist auch nicht verjährt. Der Anspruch aus § 844 Abs. 3 BGB verjährt bei - wie hier - vorsätzlicher Tötung gem. § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB nach 30 Jahren (vgl. Begr. RegE zum HinterbliebenengeldG, BR-Drs. 127/17, 30; BeckOK, BGB/Scheuer, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 844 Rn. 49, beck-online). § 844 Abs. 3 BGB gewährt den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen einen Anspruch auf Ersatz von Nichtvermögensschäden durch Zahlung eines Angehörigenschmerzensgeldes; es handelt sich hierbei um einen immateriellen Schadensersatzanspruch. Liegt eine vorsätzliche Verletzung eines in § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB genannten Rechtsguts vor, erfasst die Vorschrift wie § 199 Abs. 2 BGB alle (etwaigen) Schadensersatzansprüche i.S.v. §§ 249 ff. BGB dieser Person und damit auch den Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) sowie die Ansprüche Dritter nach §§ 844, 845 BGB (BeckOGK/Piekenbrock, 1.9.2025, BGB, § 197 Rn. 13, beck-online).
Die Kammer hat gem. § 406 Abs. 1 S. 2 StPO dem Grunde nach entschieden, von einer Entscheidung zur Höhe des Hinterbliebenengeldes gemäß § 406 Abs. 1 S. 4 StPO jedoch abgesehen. Maßgebend für die Höhe des Hinterbliebenengeldes ist insbesondere die Intensität des durch den Tod verursachten seelischen Leids. Diesbezüglich wären jedoch ergänzende Beweiserhebungen und -ermittlungen - etwa die (teilweise erneute) Vernehmung der Adhäsionskläger, die Übersetzung der mit dem Antrag überreichten Atteste aus der niederländischen in die deutsche Sprache, ggf. auch die Vernehmung der die Adhäsionskläger behandelnden Ärzte oder die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens - notwendig geworden, welche das Verfahren unangemessen verzögert hätten und sich insoweit auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Adhäsionskläger zur (umfassenden) Erledigung im Strafverfahren nicht eigneten.
Der Feststellungsanspruch ist aus den zuvor angeführten Gründen ebenfalls begründet. Bei der Tat handelt es sich um eine vorsätzlich begangene, unerlaubte Handlung. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 850f Abs. 2 ZPO.
Die zivilprozessualen Nebenentscheidungen sowie die Entscheidung über die Nebenforderung bleiben dem Schlussurteil nach Abschluss des Betragsverfahrens vorbehalten.
IX.
Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.
Um dem Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung gerecht zu werden und um Wertungswidersprüche mit dem Rechtsgedanken aus § 472a Abs. 1 und 2 StPO zu vermeiden, hat die Kammer die Entscheidung über die durch die Adhäsionsanträge angefallenen Kosten und Auslagen dem Schlussurteil vorbehalten.