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Landgericht Essen·32 KLs-307 Js 103/15-10/20·19.04.2022

Untreue beim echten Factoring: Ankauf von Scheinforderungen durch Geschäftsführer

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Essen verurteilte den Geschäftsführer eines Factoring-Unternehmens wegen Untreue in 221 Fällen und den Geschäftsführer der Kundenunternehmen wegen Beihilfe. Der Haupttäter kaufte trotz Kenntnis massenhafter Scheinrechnungen und nach Ausschaltung des Risikomanagements wertlose Forderungen an und veranlasste Auszahlungen. Ein Vermögensnachteil wurde nach wirtschaftlicher Betrachtung vor allem nach dem ausgezahlten Betrag (unter Abzug Sperrbetrag/Gebühr, ohne interne Verrechnungen) bemessen. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung galt jeweils ein Monat der Strafe als vollstreckt.

Ausgang: Verurteilung: Untreue (221 Fälle) bzw. Beihilfe; Gesamtfreiheitsstrafen, je 1 Monat als vollstreckt wegen Verfahrensverzögerung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Geschäftsführer eines Factoring-Unternehmens verletzt seine Vermögensbetreuungspflicht (§ 266 StGB), wenn er unter Umgehung des Risikomanagements wissentlich Forderungen aus nicht leistungshinterlegten Rechnungen ankauft.

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Beim „echten“ Factoring überschreitet der Entscheidungsträger den zulässigen Risikospielraum evident, wenn nicht das Delkredere‑Risiko, sondern der Ankauf nicht existenter Forderungen Grundlage der Finanzierung ist.

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Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der Gesellschafter einer GmbH scheidet aus, wenn diese weder Kenntnis von dem Ankauf wertloser Forderungen noch eine Billigung des hiervon abweichenden Geschäftsmodells hatten.

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Der Vermögensnachteil bei Ankauf wertloser Forderungen im Factoring bestimmt sich wirtschaftlich nach den kausal veranlassten liquiditätswirksamen Auszahlungen, begrenzt auf den gutgeschriebenen Kaufpreis abzüglich Sicherheitseinbehalt und Factoringgebühr; interne Verrechnungen mit Gegenforderungen bleiben außer Betracht.

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Nachträglich berechnete Zwischenzinsen, Versicherungserstattungen oder Schadensersatzansprüche kompensieren den Schaden im Sinne des § 266 StGB mangels Unmittelbarkeitszusammenhangs grundsätzlich nicht.

Relevante Normen
§ StGB §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 2, 27 Abs. 1, 52, 53§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 2, 52, 53 StGB§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 2, 27 Abs. 1, 52, 53 StGB§ 154 Abs. 2 StPO§ 266 StGB§ 266 Abs. 1, 2. Var. StGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 4 StR 345/22 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

1. Untreue des Geschäftsführers eines Factoring-Unternehmens durch den Ankauf von Forderungen aus Scheinrechnungen.

2. Schadensberechnung beim „echten“ Factoring.

Tenor

Der Angeklagte Q wird wegen Untreue in 221 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

                                          2 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten

verurteilt.

Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gilt

                                          1 (ein) Monat

der Freiheitsstrafe als vollstreckt.

Der Angeklagte T wird wegen Beihilfe zur Untreue in 221 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 (zwei) Jahren und 4 (vier) Monaten

verurteilt.

Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gilt

1 (ein) Monat

der Freiheitsstrafe als vollstreckt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

Angeklagter Q:

§§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 2, 52, 53 StGB

Angeklagter T:

§§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 2, 27 Abs. 1, 52, 53 StGB

Gründe

2

Persönliche Verhältnisse

3

Der Angeklagte Q wurde am 00.00.0000 in E geboren. Die Familie verzog sodann nach E1, wo der Angeklagte gemeinsam mit seinem zwei Jahre älteren Bruder bei den Eltern aufwuchs.

4

Der Angeklagte besuchte zunächst die Grundschule und dann das Gymnasium. Nach dem Abitur verpflichtete er sich zwei Jahre freiwillig bei der Bundeswehr. Anfang der 1980er begann er eine Ausbildung zum Bankkaufmann und beendete diese als Prüfungsbester seines Jahrgangs.

5

Zu dieser Zeit lernte er auch seine Ehefrau kennen, welche er 1988 heiratete und mit der er ein gemeinsames 31-jähriges Kind sowie eine zwei Monate alte Enkeltochter hat.

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Nach einer Fortbildung im Bereich Unternehmensfinanzierung wurde er Mitarbeiter einer Kreditsachbearbeitungsgruppe in seinem Ausbildungsbetrieb. Einige Jahre später wechselte er zu einer E1 Bank, in deren Risikoabteilung er als Kreditreferent arbeitete und bei der er schließlich Kreditleiter einer der vier Hauptfilialen wurde. Nach einer kurzen Anstellung bei einer Bank in C, wo er im Bereich Leasinggeschäfte und Investitionskredite tätig war, trat er eine Stelle bei der W in E1 als Leiter der Abteilung für Firmenkredite an, wo er für die Akquisition und Kundenbetreuung für Unternehmen mit einem Umsatz von mindestens 5.000.000 € verantwortlich war. Anschließend stieg er in eine Gesellschaft ein, die sich mit Messebau und Kundenbetreuung im Automobilbereich beschäftigte. Im Jahr 2002 bewarb er sich sodann bei der neu gegründeten D GmbH (im Folgenden: D1 GmbH) auf die Stelle als Geschäftsführer. Im Rahmen der Anstellung kam es zu den unter II. dargestellten Taten des Angeklagten.

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Nachdem ihm wegen dieser Taten von der D1 GmbH gekündigt worden war (s. dazu genauer unter II.), arbeitete er für etwa dreieinhalb Jahre für eine andere Factoring-Gesellschaft im Bereich der Kundenbetreuung und Neukundengewinnung. Er wechselte sodann in den Inkassobereich der B AG, bei der es sich ebenso um ein Factoring-Unternehmen handelt und baute dort im Rahmen einer Projekttätigkeit eine eigene Rechtsabteilung auf. Nachdem dort die Entscheidung getroffen worden war, wieder externe Rechtsanwälte zu beauftragen, erfolgten im Dezember 2021 die Kündigung und sofortige Freistellung. Seit dem 01.04.2022 ist der Angeklagte wieder bei einer Factoring-Gesellschaft angestellt. Sein monatliches Bruttogehalt beträgt dort 5.000 €.

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Zur Finanzierung der Summe von knapp 150.000 €, die er aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs an die D1 GmbH zu zahlen hatte (s. dazu genauer unter II.), hat er Darlehen über insgesamt 90.000 € aufgenommen, welche einen Bankkredit über 34.000 € sowie im Übrigen von seiner Mutter und einem anderen Familienmitglied gewährte Darlehen umfassen. Zudem hat er sein Wertpapierdepot bis auf eine Position über 1.500 € aufgelöst. Derzeit zahlt er den Bankkredit durch monatliche Raten in Höhe von 650 € ab. Insgesamt steht noch ein Betrag von etwa 85.000 € zur Rückzahlung aus.

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Der Angeklagte lebt mit seiner Ehefrau in der gemeinsamen Doppelhaushälfte.

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Er ist nicht vorbestraft.

11

Der Angeklagte T wurde am 00.00.0000 in F geboren und ist dort auch aufgewachsen. Er hat keine Geschwister.

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Nach dem Besuch der Grundschule wechselte der Angeklagte auf das Gymnasium, welches er nach Erlangung der mittleren Reife verließ. Er absolvierte zunächst eine Ausbildung zum Fotolaboranten und anschließend zum Werbefotografen. Nach seinem 24-monatigen Zivildienst machte er eine Ausbildung zum Rettungsassistenten. Derweil begegnete er zufällig seinem früheren Vorgesetzten seiner Fotografen-Ausbildung, welcher ihn ansprach, ob er die Neukundenakquise in seinem Betrieb übernehmen wolle. Der Angeklagte sagte wegen der guten Verdienstmöglichkeiten zu.

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Im Jahr 1996 heiratete der Angeklagte seine Ehefrau, mit der er eine gemeinsame 25-jährige Tochter hat.

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1999 verließ der Angeklagte das Unternehmen, das sich gut entwickelt hatte und wurde sodann geschäftsführender Gesellschafter einer Werbeagentur in F. Nachdem sein damaliger Partner abgeworben worden war und er dessen Anteile an der Werbeagentur erworben hatte, gründete er zusammen mit dem Zeugen A die R GmbH (im Folgenden: R1 GmbH), bei der es sich ebenfalls um eine Werbeagentur handelte.

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Die weitere berufliche Entwicklung des Angeklagten, in deren Verlauf es zu den unter II. dargestellten Taten des Angeklagten als Geschäftsführer bzw. Kommanditist der in der Werbebranche tätigen Unternehmen der N-Gruppe kam, wird unter II. beschrieben.

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Nachdem über das Vermögen der N-Gesellschaften jeweils das Insolvenzverfahren eröffnet worden war (s. dazu genauer ebenso unter II.), gründete der Angeklagte gemeinsam mit einer Geschäftspartnerin und der ehemals Mitangeklagten G nach Ankauf der Reste der Unternehmen die N1 GmbH. Nach knapp zwei Jahren verließ er 2017 das Unternehmen und arbeitete zunächst kurzfristig Teilzeit bei einem Pflegedienst. Sodann sprachen ihn frühere Geschäftspartner an, ob er in deren neu gegründeter Agentur, welche vor allem im Pflegebereich Werbung erstellt, im Vertrieb tätig sein wolle. Seitdem ist er dort unbefristet angestellt und insbesondere für die Neukundenakquise und Kundenbetreuung zuständig. Nebenher arbeitet er im Rahmen eines 450 €-Jobs bei einer kleineren Agentur, welche auf Online-Marketing spezialisiert ist und bei der er ebenso im Bereich der Kundenakquise tätig ist. Er verdient etwa 40.000 € brutto im Jahr. Aufgrund der durchgeführten Privatinsolvenz, bei der die Restschuldbefreiung noch aussteht (s. dazu auch unter II.), verfügt er über keine nennenswerten Vermögensgegenstände. Er zahlt noch bis Juli 2022 monatliche Raten in Höhe von 30 € an die Krankenversicherungen, bei denen Verbindlichkeiten über etwa 30.000 € bestanden.

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Der Angeklagte lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau als pflegender Angehöriger im Haus seiner Mutter, welche schwer krebskrank ist.

18

Er ist nicht vorbestraft.

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Feststellungen zur Sache

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Der Angeklagte Q war von September 2002 bis Oktober 2015 alleiniger und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der im Jahre 2002 gegründeten D1 GmbH mit Sitz in E. Diese gehört zur D2-Gruppe, welche aus regional tätigen Unternehmen an verschiedenen Standorten in Deutschland besteht. Unternehmensgegenstand der D1 GmbH ist der Ankauf von Forderungen des Mittelstandes im Rhein-Ruhr-Gebiet in Form des sogenannten Factorings.

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Beim Factoring verpflichtet sich der Vertragspartner des Factoringunternehmens (auch Anschlusskunde genannt), dem Factoringunternehmen (dem sogenannten „Factor“) Forderungen gegen seine Kunden (die „Debitoren“) zum Kauf anzubieten und abzutreten. Der Factor verpflichtet sich seinerseits, die ihm angebotenen Forderungen bis zu bestimmten vertraglich festgelegten Grenzen anzukaufen und den Kaufpreis für die Forderungen innerhalb einer kurzen Frist dem Anschlusskunden auszuzahlen. Üblicherweise werden auf Grundlage von zuvor durchgeführten Bonitätsprüfungen vertraglich sowohl ein Ankaufslimit bezüglich des Anschlusskunden als auch ein Limit für den als hinreichend solvent befundenen Debitor eingeräumt. Es gibt somit üblicherweise bezüglich des Anschlusskunden und auch hinsichtlich eines jeden Debitoren einen Höchstbetrag, bis zu dem insgesamt Forderungen angekauft werden.

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Beim sogenannten „offenen“ Factoring, wie es auch die D1 GmbH mit den Unternehmen der N-Gruppe betrieb, wird der Debitor – im Unterschied zum „stillen“ Factoring – über den Forderungsverkauf und die Abtretung informiert und aufgefordert, an den Factor zu zahlen. Im Rahmen des „echten“, ebenso von der D1 GmbH mit den Gesellschaften der N-Gruppe praktizierten Factorings übernimmt der Factor – anders als beim „unechten“ Factoring – das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Debitors (Delkrederehaftung).

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Der Kaufpreis für die Forderungen entspricht der Höhe der jeweiligen Forderung unter Abzug vertraglich festgelegter Gebühren. Weiterhin behält der Factor in der Regel einen gewissen Anteil des Kaufpreises vorläufig als Sicherheitseinbehalt (auch Sperrbetrag genannt) ein. Der Factor zahlt den Sicherheitseinbehalt erst aus, wenn der Debitor auf die Forderung – beim offenen Factoring an den Factor – gezahlt hat oder aber im Delkrederefall.

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Im Jahr 2006 schloss die D1 GmbH mit der R1 GmbH einen Factoring-Vertrag ab. Bei der R1 GmbH handelte es sich – wie bereits unter I. 2. erwähnt – um eine von dem Angeklagten T und dem Zeugen A gegründete Werbeagentur mit zunächst vier und später acht Mitarbeitern. Ab 2007 war die ursprünglich Mitangeklagte G Gesellschafterin des Unternehmers.

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In diesem Jahr lernte der Angeklagte T zudem den Zeugen A1 kennen. Dieser war Inhaber von zwei ebenfalls in der Werbebranche tätigen Unternehmen, der E2 GmbH und der N2 GmbH mit insgesamt 50 Mitarbeitern. Der Angeklagte T und der Zeuge A1 beschlossen, die drei Unternehmen zusammenzuführen. Infolgedessen gründeten der Angeklagte, der Zeuge A1, der Zeuge A und die ehemals Mitangeklagte G als geschäftsführende Gesellschafter am 07.11.2008 die N3 GmbH mit Sitz in F, welche 2014 zur B1 GmbH umfirmierte. Der Zeuge A1 musste kurz darauf für seine beiden Unternehmen aufgrund des Verlustes eines Großkunden Insolvenz anmelden. Der Angeklagte, der Zeuge A1, der Zeuge A und Frau G beschlossen schließlich, die beiden insolventen Unternehmen zu übernehmen und unter der N3 GmbH weiterzuführen.

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Am 10.12.2008 schloss die D1 GmbH sodann mit der N3 GmbH einen Factoring-Vertrag ab. Der Kaufpreis für die jeweilige Forderung betrug nach dem Rahmenvertrag den aus der Rechnung ersichtlichen Zahlungsanspruch abzüglich einer Limitprüfungsgebühr, eines Zwischenzinses und einer Factoringgebühr. Nach dem Konditionenblatt zum Factoring-Vertrag belief sich der Sicherheitseinbehalt auf 20% des Kaufpreises.

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Unter Ziff. 5 des Vertrages war festgelegt, dass die D1 GmbH, den einredefreien Rechtsbestand der Forderung vorausgesetzt, die Delkrederehaftung trug. Unter Ziff. 6 war die Veritätshaftung der N3 GmbH geregelt. Nach dieser Ziffer war die N3 GmbH zur Abtretung einer mangelfreien Forderung verpflichtet und garantierte, dass die jeweilige Forderung bestand, abtretbar und nicht mit Einreden,  Einwendungen oder Gegenrechten des Abnehmers oder Dritter behaftet war.

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Nach dem Konditionenblatt zum Factoring-Vertrag betrug der der N3 GmbH eingeräumte Finanzierungsrahmen 500.000 € und die Gesamtsumme des Ankaufs von Forderungen gegen einen Debitor maximal 50.000 €. Das Konditionenblatt bestimmte zudem den Zwischenzins, welcher für den Zeitraum von Ankauf der Forderung bis zu ihrer Bezahlung bzw. des Eintritts des Garantiefalls fällig werden sollte, auf 10,25% p.a. und legte die Factoringgebühr auf 2,49% des Rechnungsbruttobetrages fest.

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Der Angeklagte T, die ehemals Mitangeklagte G, der Zeuge A1 und der Zeuge A gaben zum Factoring-Vertrag Garantieerklärungen über jeweils 50.000 € ab. Der Zeuge A1 schied kurz darauf wegen eines Burn-Outs aus dem Unternehmen aus.

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Bereits ab Anfang 2009 befand sich die N3 GmbH in Zahlungsschwierigkeiten. Der Angeklagte T und die ehemals Mitangeklagte G sowie der Zeuge A versuchten erfolglos, mit Gesellschafterdarlehen und dem Verzicht auf die Auszahlung ihrer Geschäftsführergehälter dem entgegenzuwirken. Zu dieser Zeit kam der Angeklagte T auf die Idee, bei der D1 GmbH Rechnungen einzureichen, obwohl diese mangels (vollständiger) Leistungserbringung und Abnahme noch nicht an die Kunden der N3 GmbH verschickt worden waren. Mit der Zeit übersandte der Angeklagte sogar Rechnungen, obwohl das Angebot der N3 GmbH von den jeweiligen vorgeblichen Debitoren nicht einmal angenommen worden war und es sich insoweit um reine „Luft- bzw. Scheinrechnungen“ handelte. Aufgrund dessen befanden sich Ende 2009 bereits „zu früh“ eingereichte Rechnungen über einen Betrag von etwa 250.000 € bei der D1 GmbH im Ankauf. Hinzu kamen Rechnungen über insgesamt etwa 50.000 €, die wegen des Nichtabschlusses des Vertrages oder aufgrund von nachträglichen Rechnungskorrekturen auszubuchen waren.

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Die D1 GmbH verwaltete, wie vertraglich geregelt und wie bei all ihren Anschlusskunden, die Zahlungsströme betreffend die N3 GmbH über ein für diese eingerichtetes Verrechnungskonto bei der D3 AG. Auf diesem wurden der Forderungskaufpreis abzüglich des Sicherungseinbehalts gutgeschrieben, die Gebühren und fällige Zinsen verrechnet sowie die aus stornierten Rechnungen resultierenden Beträge belastet. Sobald sich der Saldo auf dem Verrechnungskonto im „Plus“ befand, zahlte die D1 GmbH den Habenbetrag vertragsgemäß innerhalb von spätestens zwei Arbeitstagen an die N3 GmbH aus. Um dies trotz der häufigen Stornierungen, erneut anfallender Factoringgebühren und Zwischenzinsen weiterhin zu erreichen und Auszahlungen zu veranlassen, musste der Angeklagte T immer mehr neue, nicht leistungshinterlegte Rechnungen mit immer höheren Gesamtbeträgen einreichen. Die Beträge dieser neuen Rechnungen verrechnete die D1 GmbH nach erfolgtem Ankauf sodann auf dem Verrechnungskonto mit den auszubuchenden Summen aufgrund der Stornierungen und zahlte den Differenzbetrag nach Abzug von Sperrbeträgen, Factoringgebühren und Zwischenzinsen für frühere Ankäufe an die N3 GmbH aus. So entwickelte sich mit der Zeit eine Art „Schneeballsystem“, das zu einem anwachsendem Volumen an Scheinrechnungen mit immer größeren Rechnungsbeträgen auf der einen aber auch einem Anwachsen der Factoringgebühren und Zinsbelastungen auf der anderen Seite führte. Der Angeklagte T konnte so zum einen erreichen, dass die N3 GmbH keine durch Stornierungen ausgelösten Rückbelastungen zu begleichen hatte, wofür sie auch nicht über die erforderliche Liquidität verfügt hätte. Zum anderen erhielt die N3 GmbH durch die Auszahlungen der D1 GmbH regelmäßig finanzielle Mittel, um ihren Geschäftsbetrieb – insbesondere die Zahlung von Gehältern, Mieten und sonstigen Verbindlichkeiten – fortsetzen.

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Aufgrund des immer größer werdenden Volumens an wertlosen Rechnungen wuchs derweil auch die Stornierungsquote betreffend die N3 GmbH stetig an. Sie lag Ende 2009 bereits bei 15,99% und betrug später für das Jahr 2010 schon rund 49%, während nach den Vorgaben der D1 GmbH an ihre Mitarbeiter üblicherweise Stornierungsquoten von ab 3% zu einer intensiveren Betreuung und Überwachung des jeweiligen Anschlusskunden führen sollten. In den Folgejahren stieg die Stornierungsquote derweil in der Regel stetig an. So betrug sie 2011 bereits 56%, 2012 68%, 2013 75% und 2014 62%.

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Währenddessen vergrößerte sich ebenso die Überfälligkeitenquote betreffend die von der N3 GmbH eingereichten Rechnungen. Die von der D1 GmbH übersandten sogenannten Mahnvorschlaglisten (dazu näher unter I. 2.), die im Wesentlichen nicht werthaltige Rechnungen, welche gar nicht an die Debitoren versandt worden waren, enthielten, schickte der Angeklagte T regelmäßig mit Anmerkungen zurück, dass ein Großteil der Rechnungen zu stornieren sei, während bei anderen das Zahlungsziel verlängert werden solle bzw. die N3 GmbH diese Debitoren selbst anmahnen werde. Die zu stornierenden nicht leistungshinterlegten Rechnungen versah er dabei ganz überwiegend mit der Anmerkung „Storno neu“. Dies sollte bedeuten, dass hinsichtlich der jeweiligen Rechnung in Kürze eine neue Rechnung mit einem höheren Rechnungsbetrag eingehen werde, da es vorgeblich zu weiteren Leistungen für den angeblichen Debitor gekommen sei, was eine Rechnungskorrektur erforderlich gemacht habe.

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Am 01.01.2010 wurde die R1 GmbH auf die N3 GmbH verschmolzen. Der zu Gunsten der D1 GmbH bestehende Saldo auf dem Verrechnungskonto der R1 GmbH wurde auf das Verrechnungskonto der N3 GmbH umgebucht. Im Februar 2010 erhöhte der Angeklagte Q den Finanzierungsrahmen für die N3 GmbH auf 575.000 €.

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Ein Jahr später erhöhte er den Finanzierungsrahmen erneut auf nunmehr 700.000 €. Infolgedessen gaben der Angeklagte T, die ehemals Mitangeklagte G und der Zeuge A weitere Garantieerklärungen über jeweils 200.000 € ab.

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Im weiteren Verlauf des Jahres 2011 schied der Zeuge A als Geschäftsführer der N3 GmbH aus.

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2011 wurde weiterhin die X GmbH, deren Unternehmensgegenstand das Betreiben eines Internetportals sowie damit verbundene Marketing- und sonstige Dienstleistungen und deren Geschäftsführer u.a. der Angeklagte T und der Zeuge A waren, in die N4 GmbH umbenannt (ab 2014: N5 GmbH). Kurz darauf wurde anstelle des Zeugen A die ehemals Mitangeklagte G zur Geschäftsführerin bestellt.

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Am 23.08.2011 schloss auch die N4 GmbH mit der D1 GmbH einen Factoring-Rahmenvertrag. Dieser hatte den gleichen Inhalt wie der Vertrag der N3 GmbH. Nach dem Konditionenblatt betrug der Finanzierungsrahmen allerdings 150.000 €, während das Limit pro Debitor sich weiterhin auf 50.000 € belief. In Bezug auf diesen Vertrag gab der Angeklagte T eine Garantieerklärung über 100.000 € ab. Nachdem der Angeklagte Q den Finanzierungsrahmen gut ein Jahr später, im April 2012, auf 200.000 € erhöht hatte, gab die ehemals Mitangeklagte G ebenfalls eine Garantieerklärung über 100.000 € für den Factoring-Vertrag mit der N4 GmbH ab.

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Auch in Bezug auf diesen Factoring-Vertrag verfuhr der Angeklagte T aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse der N4 GmbH wie oben beschrieben und reichte zur Liquiditätsgewinnung nicht werthaltige Rechnungen zum Ankauf ein. Als Folge dessen wuchsen auch betreffend die N4 GmbH das Volumen an wertlosen Rechnungen sowie die Stornierungs- und Überfälligkeitsquoten stetig an. So befanden sich Ende 2011 nicht leistungshinterlegte Rechnungen der N3 GmbH und der N4 GmbH über knapp 1.000.000 € bei der D1 GmbH im Ankauf. Die Überfälligkeitsquote bezüglich der eingereichten Rechnungen der N3 GmbH und der N4 GmbH lag derweil schon im September 2011 bei über 50% und stieg bis Ende 2012 auf über 80%. Dennoch erhöhte der Angeklagte Q im März 2013 auch für die N4 GmbH den Finanzierungsrahmen auf 500.000 €.

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Ebenso im Jahre 2011 wurde die N6 GmbH & Co. KG gegründet. Diese sollte als Dachunternehmen über der N3 GmbH, der N4 GmbH sowie der neu gegründeten N7 GmbH (später N8 GmbH) stehen. Die drei Unternehmen waren im Handelsregister neben zwei weiteren Unternehmen als Kommanditisten eingetragen, wobei die beiden anderen Unternehmen 2013 als Kommanditisten ausschieden. 2014 traten der Angeklagte T und die ehemals Mitangeklagte G als Kommanditisten ein, während die verbliebenen Unternehmen als Kommanditisten ausschieden.

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Am 24.01.2013 schloss die N6 GmbH & Co. KG ebenso einen Factoring-Rahmenvertrag mit der D1 GmbH ab. Dieser hatte im Wesentlichen den gleichen Inhalt wie der Vertrag der N3 GmbH, wobei der Sicherheitseinbehalt jedoch nur noch 15% und nicht 20% betrug und der Selbstbehalt von 500 € in Bezug auf die Delkrederehaftung weggefallen war. Nach dem Konditionenblatt zum Vertrag betrug der Finanzierungsrahmen nunmehr 500.000 € und das Limit pro Debitor 100.000 €. Der Zwischenzins wurde dabei auf 8,75% p.a. und die Factoringgebühr auf 2,12% festgelegt. Der Angeklagte T und die ehemals Mitangeklagte G gaben derweil Garantieerklärungen über jeweils 250.000 € ab.

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Auch zu dieser Zeit versuchten der Angeklagte T und die Mitgesellschafterin G durch Gesellschafterdarlehen in Höhe auch fünfstelliger Beträge und den Verzicht auf ihre Geschäftsführergehälter, die finanzielle Situation ihrer Unternehmen zu verbessern und so auch den stetig wachsenden Betrag an Zinsen und Factoringgebühren, die ihre Unternehmen an die D1 GmbH zu zahlen hatten, möglichst gering zu halten. Letztendlich konnten sie so die Unternehmen jedoch immer nur knapp vor der Zahlungsunfähigkeit bewahren. Ohne das Prozedere der Einreichung von nicht leistungshinterlegten Rechnungen und der durch die Auszahlungen generierten Liquidität wären ihre Unternehmen – wie sie wussten - umgehend zahlungsunfähig geworden. Auch im Rahmen des Factoring-Vertrages der N6 GmbH & Co. KG kam es daher dazu, dass der Angeklagte T nicht leistungshinterlegte Rechnungen an die D1 GmbH übersandte. Aufgrund der gleichen Vorgehensweisen erhöhten sich auch hinsichtlich der N6 GmbH & Co. KG stetig das Volumen an nicht werthaltigen Rechnungen sowie die Stornierungs- und Überfälligkeitsquote. So schwankte die Überfälligkeitsquote betreffend die drei Gesellschaften der N-Gruppe im Jahr 2013 und im Zeitraum von Januar 2014 bis Mai 2014 in den einzelnen Monaten zwischen über 30% bis über 80%, während sie ab Mai 2014 bis Dezember 2014 durchgehend bei über 90% lag.

43

Dem Angeklagten Q entgingen die seit Beginn der Zusammenarbeit mit der N3 GmbH hohen Stornierungs- und Überfälligkeitenquoten, auch aufgrund der Hinweise seiner Mitarbeiterinnen, nicht. Zudem zahlte er Ende 2009/Anfang 2010 auf Bitten des Angeklagten T Beträge im höheren vierstelligen bis niedrigen fünfstelligen Bereich aus dem Vermögen der D1 GmbH an die N3 GmbH aus, welche im keinen Zusammenhang mit dem Factoringvertrag standen und als „Sonderzahlung“ bzw. „Zahlung lt. Vereinbarung“ bezeichnet wurden. Aufgrund dessen kam es bereits ab Ende 2009 zu regelmäßigen, von dem Angeklagten Q initiierten Treffen zwischen ihm und dem Angeklagten T. Bei diesen ließ er sich zumindest zu Beginn von der Erklärung des Angeklagten T, in der Werbebranche seien häufige Stornierungen wegen regelmäßiger Auftragsänderungen üblich, überzeugen. Dabei war ihm jedenfalls ab Anfang 2010 die desolate finanzielle Situation der N3 GmbH bekannt. Wegen dieser baten der Angeklagte T bzw. seine Mitarbeiter den Angeklagten Q auch vermehrt darum, Guthaben der Verrechnungskonten nicht auf die Konten ihrer Unternehmen, sondern direkt an ihre Gläubiger auszuzahlen. So sollten die Zahlungswege verkürzt und letztendlich Mahnungen bzw. Fremdinsolvenzanträge der Gläubiger vermieden werden. Der Angeklagte Q kam diesen Bitten nach, obwohl dies nach dem Geschäftsmodell der D1 GmbH unüblich war und bei anderen Anschlusskunden der D1 GmbH auch so nicht gehandhabt wurde.

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Spätestens ab Anfang 2012 war dem Angeklagte Q aufgrund der stetig gestiegenen Stornierungs- und Überfälligkeitsquoten sowie der wiederholten und klaren Hinweise der Kundenbetreuerinnen zu Auffälligkeiten in der Zusammenarbeit mit den Unternehmen der N-Gruppe bewusst, dass die N3 GmbH und die N4 GmbH bei der D1 GmbH Rechnungen einreichten, denen keine werthaltigen Forderungen zugrunde lagen, da die ausgewiesenen Leistungen nicht erbracht worden waren.

45

Der Angeklagte Q entschied sich dennoch dazu, die Zusammenarbeit mit den beiden Unternehmen des Angeklagten T fortzusetzen sowie Anfang 2013 den Factoring-Vertrag mit der N6 GmbH & Co. KG abzuschließen. Dabei war ihm bereits bei Abschluss des Factoring-Vertrags bewusst, dass auch diese nicht leistungshinterlegte Rechnungen über wertlose Forderungen einreichen werde. Da es sodann auch in der Zusammenarbeit mit der N6 GmbH & Co. KG zu den oben beschriebenen Auffälligkeiten kam, wurde ihm alsbald bewusst, dass der Angeklagte T auch im Namen dieser Gesellschaft Scheinrechnungen einreichte.

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Die Gesellschaften der N-Gruppe gehörten damals zu den ertragreichsten Kunden der D1 GmbH. Da dem Angeklagten Q die schlechte Situation der Unternehmen bekannt war, ging er davon aus, dass diese bei einem Wegfall der Finanzierungsmöglichkeit durch die D1 GmbH umgehend würden Insolvenz anmelden müssen. Aufgrund der hohen Stornierungs- und Überfälligkeitsquoten war ihm bewusst, dass sich bereits in der Vergangenheit ein erhebliches Volumen an nicht werthaltigen Rechnungen im Forderungsbestand aufgebaut hatte. Er befürchtete daher bei einer Insolvenz der Gesellschaften der N-Gruppe erhebliche finanzielle Verluste für die D1 GmbH. Er hoffte in dieser Situation darauf, dass sich bei einer Fortsetzung der Zusammenarbeit die wirtschaftliche Situation der Unternehmen des Angeklagten T künftig bessern und so eine Insolvenz der Unternehmen und damit finanzielle Einbußen seitens der D1 GmbH verhindert werden könnten, auch wenn die wirtschaftliche Entwicklung der N-Unternehmen und die Entwicklung des Forderungsbestandes hierfür keine tragfähige Grundlage boten.

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Vor diesem Hintergrund kam es weiterhin zu Treffen zwischen den Angeklagten Q und T, bei denen das weitere Vorgehen besprochen wurde. Auf Aufforderung des Angeklagten Q übergab der Angeklagte T diesem im Rahmen der Treffen regelmäßig Listen, in denen die auszubuchenden (Schein-)Forderungen rot markiert waren bzw. die gewünschten Verlängerungen der Zahlungsziele aufgestellt waren. Weiterhin vereinbarten die Angeklagten und die ehemals Mitangeklagte G im August 2012 und im November 2013, dass die Salden der Verrechnungskonten der N3 GmbH und der N4 GmbH sowie ab November 2013 der N6 GmbH & Co. KG miteinander verrechnet werden konnten, um das Anwachsen negativer Salden auf dem Verrechnungskonto einer Gesellschaft zu vermeiden. Dies wurde seitens der D1 GmbH bei keinen anderen Anschlusskunden so gehandhabt.

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Um zu verdecken, dass durch die D1 GmbH in großem Umfang nicht werthaltige Forderungen auf der Grundlage von Scheinrechnungen angekauft und der jeweilige Kaufpreis ohne Rechtsgrund auf den Verrechnungskonten der N-Gruppe gutgeschrieben bzw. ausgezahlt wurde, schaltete der Angeklagte Q bewusst das ansonsten bestehende – und aufgrund der Geschäftsentwicklung eigentlich zu intensivierende – Risikomanagement hinsichtlich der N-Unternehmen aus. Auf diese Art und Weise hofften beide Angeklagten, die Finanzierung der N-Unternehmen unter dem Deckmantel der bestehenden Factoring-Verträge fortführen zu können und in der Zukunft ggf. zu einer Rückführung der sich immer weiter aufbauenden negativen Salden gelangen zu können. Dass der Angeklagte Q hierbei auch mit einer unmittelbaren eigenen finanziellen Motivation – etwa im Hinblick auf seine Tantiemen – handelte, konnte die Kammer nicht feststellen. Sicher ist jedoch, dass er angesichts der ansonsten absehbaren Konsequenz der sofortigen Insolvenz der N-Unternehmen und der damit erforderlichen Wertberichtigungen in Millionenhöhe an der geübten Praxis des Ankaufs wertloser Forderungen, der Auszahlung hierauf beruhender Guthabenbeträge von den Verrechnungskonten sowie der anschließenden Ausbuchung und Neueinreichung von weiteren Scheinrechnungen festhielt, um eigene berufliche und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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Als Folge kam es auf Geheiß des Angeklagten zu einer von anderen Kunden in wesentlichen Bereichen abweichenden Handhabung der Geschäftsbeziehungen:

50

Die D1 GmbH unterliegt den sogenannten MaRisk-Vorschriften. Bei diesen handelt es sich um Verwaltungsanweisungen, die mit Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen veröffentlicht werden. Sie enthalten Vorgaben für die Ausgestaltung des Risikomanagements in deutschen Kreditinstituten und auch in Factoringgesellschaften. Die D1 GmbH hatte darauf basierende ein internes Kontrollsystem entwickelt, welches die Kundenbetreuerinnen, die Zeuginnen L, N9 und T1, bei der Bearbeitung der von den Anschlusskunden übersandten Einreichungsblätter grundsätzlich zu beachten hatten. So hatten die Kundenbetreuerinnen nach der Arbeitsanweisung der D1 GmbH zunächst die eingereichten Rechnungen stichprobenartig darauf zu prüfen, ob diese den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens, die einmalig zu vergebene Rechnungsnummer sowie die Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID des Ausstellers enthielten. Im nächsten Schritt war zu überprüfen, ob sich der Betrag der eingereichten Rechnungen noch innerhalb sowohl des bezüglich des jeweiligen Anschlusskunden eingeräumten Ankaufslimits als auch des für den jeweiligen Debitor festgesetzten Limits befand. Sofern dies der Fall war, hatten die Kundenbetreuerinnen Rechnungen mit Rechnungsbeträgen über 5.000 € zu verifizieren, indem sie Saldenbestätigungen vom Debitor anforderten oder auch direkt telefonisch Kontakt zu diesem aufnahmen. Bei neuen Debitoren oder auffälligem Zahlungsverhalten der Debitoren sollte dies auch bei geringeren Rechnungsbeträgen erfolgen. Im Übrigen sollten routinemäßig jährlich Saldenbestätigungen in Bezug auf Debitoren aller Kunden eingeholt werden. Weiterhin hatten die Kundenbetreuerinnen grundsätzlich bei überfälligen Forderungen selbstständig Mahnungen an die Debitoren zu versenden. So sollten jeden Dienstag und Donnerstag sogenannte Mahnvorschlaglisten erstellt und auf deren Basis die jeweiligen Debitoren angemahnt werden. Bei einigen Anschlusskunden wurden die Mahnvorschlaglisten ausnahmsweise zunächst an diese übersandt, um ihnen die Gelegenheit zu geben, die Überfälligkeit zu überprüfen bzw. den Debitor selbst zu mahnen. Nach Rücksendung der Mahnvorschlagsliste sollte sodann umgehend die erste Mahnung erfolgen.

51

Im Fall der drei Unternehmen des Angeklagten T erfolgte die Rechnungseinreichung per E-Mail. Konkret geschah dies dergestalt, dass der Angeklagte T – ggf. nach Auswertung der vorherigen Einreichungen – zuvor die Scheinrechnungen bzw. vorgeblichenen Stornorechnungen auswählte und erstellte, womit er jeden Tag mehrere Stunden beschäftigt war. Nach Rücksprache mit der ehemals Mitangeklagten G übersandte er die Rechnungen oder ließ sie durch einen Mitarbeiter übersenden. Dabei wurden ein von dem Angeklagten T, gelegentlich von Frau G und manchmal von beiden unterschriebenes und aufsteigend nummeriertes Einreichungsblatt mit einer Bezeichnung der Rechnungsanzahl und der Rechnungssumme sowie den zum Kauf angebotenen Rechnungen im Anhang als PDF-Dokumente an die D1 GmbH übersandt. Bei längerer Abwesenheit des Angeklagten T und/oder der ursprünglich Mitangeklagte G wurden teilweise auch die eingescannten Unterschriften unter die Einreichungsblätter gesetzt. In diesen Fällen stellte der Angeklagte T einem Sachbearbeiter aus der Buchhaltung die entsprechenden PDF-Dateien der Rechnungen im Voraus zur Verfügung, sodass dieser die Einreichung später abschicken konnte. In Abweichung zu den Einreichungen der anderen Anschlusskunden der D1 GmbH enthielten die Rechnungen der Gesellschaften der N-Gruppe dabei keinen Briefkopf und keine Steuernummer, was der Angeklagte Q aber tolerieren ließ.

52

Auf Anweisung des Angeklagten Q mit der Begründung, der Kunde wünsche dies nicht, da es die Debitoren verärgern würde, ließen sich die Kundenbetreuerinnen die Rechnungen zudem grundsätzlich nicht verifizieren, auch nicht bei größeren Rechnungsbeträgen. Zudem mussten sie die Mahnvorschlagslisten immer zunächst an den Angeklagten T übersenden. Nachdem der Angeklagte T diese – wie bereits beschrieben – mit Anmerkungen in Bezug auf die eingereichten Scheinrechnungen, dass man den Debitor selbst anmahnen, das Zahlungsziel verlängert oder die Rechnung storniert (und ggf. neueingereicht werde) bzw. auf eines seiner anderen Unternehmen „umgebucht“ werden solle, zurückgesandt hatte, durften die Kundenbetreuerinnen keine Mahnungen an die entsprechenden Debitoren versenden. Sofern die Kundenbetreuerinnen vereinzelt versehentlich doch eine Saldenbestätigung von einem Scheindebitor anforderten bzw. eine Mahnung versandten – woraufhin der jeweilige vermeintliche Debitor mitteilte, dass er die Rechnung nicht kenne – beschwerte sich der Angeklagte T hierüber bei den Kundenbetreuerinnen. Weiterhin hätten die mit der Bemerkung „Storno neu“ markierten Rechnungen von den Kundenbetreuerinnen grundsätzlich in den sog. „Warenstreit“ gebucht werden müssen, d.h. das Verrechnungskonto des jeweiligen Unternehmens des Angeklagten T hätte mit dem Rechnungsbetrag belastet werden müssen. Da dies jedoch häufig dazu geführt hätte, dass der Saldo des jeweiligen Verrechnungskontos negativ geworden wäre, unterließen die Kundenbetreuerinnen dies nach Anweisung des Angeklagten Q. In einigen Fällen, in denen die neu eingereichten höheren Rechnungen die gleiche Rechnungsnummer enthielten wie die zuvor stornierte Rechnungen, ließ der Angeklagte die Kundenbetreuerinnen die im EDV-System der D1 GmbH hinterlegte Sperre, die verhindern sollte, dass Rechnungen mit identischer Rechnungsnummer angekauft wurden, ausschalten.

53

Die Zeugin L1, die ab Ende 2012 als Risikomanagerin bei der D tätig war, sah sich aufgrund dessen nicht im Stande, in Bezug auf die Unternehmen des Angeklagten T ihre Aufgaben als Risikomanagerin zu erfüllen. So teilte sie dem Angeklagten Q wiederholt mit, dass sie aufgrund der abweichenden Handhabung keine Quartalsrisikoberichte fertigen könne, da bei diesen Anschlusskunden kein ordentliches Risikomanagement geführt werde und anhand der Kundenstatistik die enorm hohe Gutschriftenquoten zu erkennen seien. Der Angeklagte übernahm daraufhin die Erstellung der Berichte, in denen er jedoch die Auffälligkeiten bei den Gesellschaften der N-Gruppe nicht explizit erwähnte.

54

Schließlich ließ sich der Angeklagte Q auch die von den Kundenbetreuerinnen gefertigten Ankaufslisten vorlegen. Hierbei handelte es sich um einen Ausdruck aus dem Software-System der D1 GmbH mit einer Übersicht aller Rechnungen einer Einreichung, wobei die Kundenbetreuerin unter Beachtung des Ankauflimits sowie des Limits bezüglich des jeweiligen Debitors die Rechnungen bereits auf „Ankauf“ bzw. „Nichtankauf“ gesetzt hatten. Bei den anderen Anschlusskunden der D1 GmbH trafen die Kundenbetreuerinnen die Ankaufsentscheidungen grundsätzlich selbstständig, sodass sie dem Angeklagten Q keine Ankaufslisten vorlegten und es nur in Einzelfällen wie z.B. bei besonders hohen Ankaufsbeträgen zu Besprechungen mit dem Angeklagten kam. In Bezug auf die Unternehmen des Angeklagten T traf jedoch der Angeklagte stets die endgültige Ankaufsentscheidung, indem er die ihm vorgelegte Ankaufsliste entweder (häufig handschriftlich) abzeichnete oder auf ihr weitere Rechnungen bzw. die ihnen (vermeintlich) zugrundeliegenden Forderungen, die – häufig auch trotz Überschreitung des jeweiligen Limits – angekauft werden sollten, markierte.

55

In der Folge kam es zu einer Vielzahl von Rechnungseinreichungen über nicht erbrachte Leistungen. Der Angeklagte Q kaufte die jeweiligen Scheinforderungen an, wobei er es stets für möglich hielt und billigte, dass die jeweiligen Rechnungen nicht leistungshinterlegt waren, die Forderungen also schlichtweg nicht existierten. Dem Angeklagten Q war hierbei bewusst, dass er gegen die ihm als Geschäftsführer auferlegten Pflichten, in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden und der Gesellschaft drohende Vermögensnachteile abzuwenden, verstieß. Er erkannte vielmehr, dass er den bereits für die D1 GmbH entstandenen Vermögensschaden durch seine weiteren Ankaufsentscheidungen und die daraus resultierenden Auszahlungen weiter vergrößerte und er den N-Unternehmen faktisch mit jeder Ankaufsentscheidung ein Darlehen ohne werthaltige Sicherheiten gewährte. Ihm war bewusst, dass durch jede Ankaufsentscheidung der D1 GmbH ein (weiterer) Vermögensschaden in Höhe der Gutschrift bzw. des letztendlich nach Saldierung ausgezahlten Betrages entstand. Aufgrund der ihm bekannten desolaten Finanzlage der der N-Unternehmen war ihm hierbei auch bewusst, dass nach Stornierung der Rechnungen  mit einer Rückzahlung nicht zu rechnen war, auch wenn er hoffte, die wirtschaftliche Situation könne sich in der Zukunft verbessern und zu einer Rückführung der negativen Salden aus einem zunehmenden Bestand werthaltiger Forderungen führen.

56

Im Zeitraum von Anfang 2012 bis Anfang 2015 kam es so im Einzelnen zu den sogleich unter A), B) und C) dargestellten Ankaufsentscheidungen des Angeklagten Q über von den Gesellschaften der N-Gruppe eingereichten Scheinrechnungen. Die nach Verrechnung der Stornierungen sowie der Gutschrift für neu eingereichte Rechnungen entstehenden positiven Salden der Verrechnungskonten wurden anschließend entweder ganz oder teilweise auf die Geschäftskonten der Gesellschaften der N-Gruppe oder auch vollumfänglich oder in Teilbeträgen direkt an deren Gläubiger ausgezahlt. So übersandten der Angeklagte T und der Zeuge L2 zuletzt regelmäßig Listen an die Zeugin L, auf welche Konten sie Guthaben überweisen sollte. Dabei handelte es sich u.a. um Zahlungen an Mitarbeiter, Versicherungen und das Finanzamt F1.

57

Teilweise wurde der das Guthaben des jeweiligen Verrechnungskontos aber auch gänzlich oder zu einem bestimmten Anteil auf ein Verrechnungskonto einer anderen N-Gesellschaft, dessen Saldo sich im „Minus“ befand, umgebucht bzw. intern verrechnet.

58

Zudem kam es auch dazu, dass der Guthabenbetrag vollumfänglich oder teilweise auf ein von der D1 GmbH geführtes Debitorenkonto einer N-Gesellschaft gebucht wurde, welches zu dem für die T2 GmbH geführten Verrechnungskonto der D1 GmbH gehörte. Dies hatte den Hintergrund, dass auch die T2 GmbH Kundin der D1 GmbH war. Gleichzeitig waren wiederum die N-Gesellschaften Kundinnen der T2 GmbH. Im Rahmen der Factoring-Zusammenarbeit trat die T2 GmbH vertragsgemäß eigene Forderungen gegen Gesellschaften der N-Gruppe an die D1 GmbH ab. Die D1 GmbH verbuchte diese abgetretenen Forderungen sodann – wie es mit allen Anschlusskunden und deren Debitoren üblich war – auf ein Debitorenkonto für die jeweilige N-Gesellschaft, welches zu dem Verrechnungskonto der T2 GmbH als Anschlusskundin gehörte. Um diese offenen Forderungen gegen die N-Gesellschaften zu tilgen, ließ der Angeklagte Q, dem die schlechte finanzielle Lage der N-Gesellschaften bekannt war, Beträge aus dem positiven Saldo des Verrechnungskontos der jeweiligen N-Gesellschaft auf deren Debitorenkonto für die T2 GmbH umbuchen.

59

Die Fälle, in denen Guthaben eines Verrechnungskontos eines N-Unternehmens vollumfänglich auf das Verrechnungskonto oder das Debitorenkonto eines anderen N-Unternehmens bei der D1 GmbH intern „umgebucht“ bzw. verrechnet wurde bzw. dies nicht sicher ausgeschlossen werden konnte, hat die Kammer gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Übrigen hat die Kammer interne Verrechnungen, soweit diese nur einen Teilbetrag des positiven und zur Auszahlung (bzw. insoweit internen Verrechnung) gebrachten Saldos des jeweiligen Verrechnungskontos ausmachten, bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages des jeweiligen Falles und damit bei der Bezifferung des jeweiligen Schadens unberücksichtigt gelassen.

60

Dem Angeklagte T war spätestens ab Anfang 2012 bewusst, dass er durch seine Mitwirkung an der Erstellung, Auswahl und Einreichung der jeweiligen Scheinrechnungen die einzelnen vorsätzlichen und pflichtwidrigen Ankaufsentscheidungen des Angeklagten Q förderte. Wegen der regelmäßigen Treffen mit dem Angeklagten Q sowie dessen Kenntnis von der unverändert schlechten wirtschaftlichen Situation seiner Unternehmen und der stets hohen und wachsenden Überfälligkeiten- und Stornierungsquoten ging er davon aus, dass der Angeklagte Q über die massenhafte Einreichung von Scheinrechnungen Bescheid wusste. Er hielt es auch für möglich und nahm billigend in Kauf, dass sich der Angeklagte Q ohne Einverständnis der Gesellschafter der D1 GmbH mit den Ankaufsentscheidungen über seine Pflichten als Geschäftsführer hinwegsetzte und er durch die ständige Einreichung weiterer nicht leistungshinterlegter Rechnungen die pflichtwidrigen Ankaufsentscheidungen des Angeklagten Q gerade erst ermöglichte. Ihm war insbesondere bekannt, dass die Vorgehensweise des Angeklagten Q nicht vom Geschäftsmodell des (echten) Factorings und den mit der D1 GmbH geschlossenen Rahmenverträgen gedeckt war. Da er wusste, dass die D1 GmbH für die von ihm eingereichten, nicht leistungshinterlegten Rechnungen keine werthaltigen Forderungen gegen die vermeintlichen Debitoren erhielt, war ihm auch bewusst, dass dieser durch den Ankauf der jeweiligen Scheinforderungen, die Gutschrift des Kaufpreises sowie die hierauf beruhende Auszahlung von Guthabenbeträgen ein Vermögensschaden in Höhe der Gutschrift bzw. des letztendlich nach Saldierung ausgezahlten Betrages entstand.

61

Im Einzelnen traf der Angeklagte Q die folgenden Ankaufsentscheidungen betr. Forderungen aus Scheinrechnungen (im Folgenden vereinfachend „Ankauf von Scheinrechnungen“), welche durch bzw. auf Veranlassung des Angeklagten T vor dem Hintergrund des Factoring-Vertrages mit der N3 / B1 GmbH eingereicht wurden. Dabei wurden neben den im Folgenden bezeichneten Scheinrechnungen mit den jeweiligen Einreichungen nicht ausschließbar teilweise auch werthaltige Forderungen angeboten und angekauft.

62

1. (Tat 3 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

63

Am 10.01.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

64

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
10.01.20121.218,56 €
10.01.20129.613,57 €
10.01.20123.637,02 €
10.01.201270,27 €
10.01.20121.658,80 €
09.01.20121.147,16 €
10.01.20123.015,16 €
65

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 20.360,54 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 15.779,42 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

66

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 19.879,48 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 17.879,48 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

67

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 15.779,42 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 15.779,42 €.

68

2. (Tat 4 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

69

Am 17.01.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

70

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
09.01.20121.866,81 €
12.01.20121.517,25 €
12.01.20123.146,36 €
12.01.20125.265,75 €
12.01.20125.487,69 €
12.01.20125.485,90 €
13.01.20123.391,50 €
13.01.20123.730,65 €
13.01.20121.376,24 €
13.01.20121.249,50 €
13.01.20123.094,00 €
13.01.20122.355,31 €
13.01.20121.718,12 €
13.01.20124.507,13 €
13.01.20121.599,78 €
13.01.20124.522,00 €
13.01.20121.990,57 €
13.01.20122.006,34 €
13.01.20121.990,57 €
13.01.20121.208,80 €
13.01.20123.337,95 €
13.01.20122.385,36 €
14.01.20123.570,00 €
14.01.20124.719,54 €
14.01.20124.998,00 €
14.01.20124.708,83 €
14.01.2012142,80 €
14.01.201271,40 €
14.01.20124.284,00 €
14.01.20124.284,00 €
14.01.20124.284,00 €
14.01.20122.380,00 €
14.01.20125.797,68 €
15.01.20129.529,52 €
15.01.20121.190,00 €
14.01.20121.904,00 €
14.01.20124.760,00 €
14.01.20121.368,50 €
15.01.20123.826,45 €
15.01.20124.284,00 €
16.01.2012946,05 €
16.01.20121.351,25 €
16.01.20121.011,50 €
16.01.20121.011,50 €
16.01.2012189,21 €
16.01.20123.005,94 €
16.01.2012499,80 €
16.01.20122.861,06 €
16.01.2012721,14 €
16.01.20121.621,38 €
16.01.2012529,85 €
16.01.2012551,74 €
16.01.2012416,80 €
16.01.20122.975,00 €
16.01.20121.016,26 €
16.01.20121.028,16 €
16.01.20124.968,25 €
16.01.20122.042,04 €
16.01.20121.485,12 €
16.01.20121.586,27 €
16.01.20124.998,00 €
16.01.20123.391,50 €
16.01.20123.629,50 €
16.01.20123.003,56 €
16.01.20125.199,11 €
16.01.20124.378,01 €
16.01.20124.998,00 €
16.01.20121.868,30 €
16.01.20121.945,06 €
16.01.20121.082,90 €
16.01.20121.904,00 €
16.01.2012404,60 €
16.01.2012749,70 €
16.01.20124.998,00 €
16.01.20124.998,00 €
16.01.20124.165,00 €
16.01.20124.165,00 €
16.01.20121.621,38 €
16.01.20123.713,40 €
16.01.20121.713,60 €
17.01.20124.641,00 €
71

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 226.722,24 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 175.709,74 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

72

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung und nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 38.874,84 € zugunsten der N3 / B1 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

73

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 38.874,84 €.

74

3. (Tat 5 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

75

Am 26.01.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

76

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
25.01.20124.978,96 €
25.01.20129.115,34 €
25.01.20122.023,00 €
25.01.20122.876,53 €
26.01.20122.225,30 €
26.01.2012189,81 €
26.01.2012151,43 €
26.01.2012107,70 €
26.01.2012163,63 €
26.01.2012158,57 €
26.01.2012165,71 €
26.01.201293,12 €
26.01.201293,12 €
26.01.2012114,84 €
26.01.2012107,40 €
26.01.201293,12 €
26.01.20124.938,50 €
26.01.2012114,84 €
26.01.2012101,45 €
26.01.2012107,99 €
26.01.2012251,98 €
26.01.2012290,06 €
77

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 28.462,40 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 22.058,36 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

78

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 15.716,50 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 13.716,50 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

79

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 13.716,50 €.

80

4. (Tat 6 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

81

Am 30.01.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

82

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
29.01.2012225,10 €
30.01.20124.660,04 €
30.01.20122.201,50 €
30.01.20122.116,91 €
30.01.20123.625,12 €
30.01.20129.529,52 €
30.01.20121.606,50 €
30.01.20122.261,00 €
30.01.20124.492,25 €
30.01.20122.023,00 €
30.01.20124.381,28 €
30.01.2012165,47 €
30.01.2012149,35 €
30.01.2012164,22 €
30.01.20121.023,10 €
30.01.2012696,75 €
83

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 39.321,11 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 30.473,86 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

84

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 35.700,31 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 33.700,31 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

85

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 30.473,86 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 30.473,86 €.

86

5. (Tat 1 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

87

Am 02.02.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

88

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
30.12.2011791,35 €
27.12.20111.676,53 €
89

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 2.467,88 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 1.912,61 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

90

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 10.273,82 € zugunsten der N3 / B1 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

91

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 1.912,61 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.912,61 €.

92

6. (Tat 7 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

93

Am 09.02.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

94

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
30.01.20124.414,90 €
30.01.20123.308,20 €
30.01.20121.023,40 €
30.01.20121.249,50 €
30.01.20121.249,50 €
30.01.2012714,00 €
31.01.20123.023,79 €
31.01.20121.172,41 €
31.01.20122.548,98 €
31.01.20123.291,54 €
31.01.20121.436,93 €
31.01.20122.915,50 €
31.01.20124.938,50 €
31.01.20122.737,00 €
31.01.20124.449,71 €
31.01.20124.457,15 €
31.01.20122.987,50 €
31.01.20122.323,77 €
31.01.20121.942,68 €
31.01.20121.335,78 €
31.01.20122.011,99 €
31.01.20124.212,30 €
31.01.20128.449,00 €
31.01.20123.674,72 €
31.01.20123.680,67 €
31.01.20124.462,50 €
31.01.20123.693,76 €
31.01.20123.927,00 €
31.01.20121.129,31 €
31.01.20123.625,12 €
31.01.20123.625,12 €
31.01.20122.427,60 €
31.01.20122.142,00 €
31.01.20125.400,82 €
31.01.20121.785,00 €
31.01.20122.499,00 €
31.01.20122.975,00 €
31.01.20122.618,00 €
31.01.20123.629,50 €
31.01.20121.190,00 €
31.01.20122.775,91 €
31.01.20124.135,25 €
01.02.20121.141,03 €
05.02.20123.294,22 €
05.02.201256,47 €
05.02.2012315,65 €
05.02.20123.398,64 €
05.02.20123.812,76 €
05.02.20123.984,12 €
05.02.20121.785,00 €
06.02.2012198,14 €
05.02.2012107,10 €
05.02.2012107,10 €
06.02.2012221,64 €
06.02.201280,03 €
06.02.20121.669,22 €
07.02.2012892,50 €
07.02.20122.497,13 €
07.02.20122.261,00 €
06.02.20122.748,90 €
06.02.2012793,73 €
07.02.2012749,70 €
07.02.2012452,20 €
07.02.20121.785,00 €
07.02.20124.817,12 €
07.02.20122.975,00 €
07.02.20122.487,10 €
07.02.20123.272,50 €
07.02.20123.792,53 €
07.02.20121.130,50 €
07.02.20121.190,00 €
07.02.20124.165,00 €
07.02.20124.165,00 €
07.02.20122.201,50 €
07.02.20123.302,25 €
07.02.20121.428,00 €
08.02.20124.938,50 €
08.02.20124.817,12 €
95

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 202.623,71 € von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 157.033,38 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

96

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 32.075,07 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 30.075,07 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

97

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 30.075,07 €.

98

7. (Tat 8 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

99

Am 17.02.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

100

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
15.02.2012167,20 €
15.02.2012192,42 €
15.02.2012591,73 €
15.02.2012165,71 €
16.02.2012295,12 €
17.02.201212.495,00 €
17.02.20121.701,70 €
17.02.2012999,60 €
17.02.20127.140,00 €
17.02.2012952,00 €
17.02.20123.213,00 €
17.02.2012375,74 €
17.02.20121.642,80 €
17.02.2012143,99 €
17.02.2012206,35 €
17.02.2012828,24 €
17.02.2012637,25 €
101

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 31.747,85 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 24.604,58 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

102

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 31.521,40 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 29.521,40 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

103

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 24.604,58 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 24.604,58 €.

104

8. (Tat 9 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

105

Am 28.02.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

106

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
27.02.20121.504,76 €
27.02.20124.376,52 €
27.02.20122.415,58 €
26.02.2012809,20 €
26.02.20121.249,50 €
26.02.20121.166,20 €
27.02.201212.136,81 €
27.02.20123.355,80 €
26.02.2012821,10 €
27.02.2012535,50 €
26.02.2012459,34 €
27.02.20126.339,74 €
26.02.2012310,59 €
26.02.20125.374,64 €
26.02.20121.005,55 €
27.02.20121.217,07 €
26.02.2012511,70 €
26.02.20121.173,34 €
27.02.20121.017,75 €
27.02.20122.618,00 €
26.02.201216.928,94 €
26.02.20123.784,20 €
27.02.20121.071,00 €
27.02.20124.926,60 €
26.02.20123.570,00 €
27.02.20122.284,80 €
26.02.20127.087,64 €
26.02.20123.023,79 €
27.02.20124.135,25 €
26.02.20121.166,20 €
26.02.2012149,14 €
26.02.2012536,39 €
26.02.20121.016,86 €
26.02.2012155,18 €
26.02.2012833,00 €
26.02.20121.549,26 €
27.02.2012565,25 €
27.02.20121.785,00 €
27.02.20124.855,20 €
28.02.20129.758,00 €
27.02.20124.093,60 €
27.02.20122.023,00 €
27.02.20121.428,00 €
27.02.2012609,88 €
27.02.20124.522,00 €
23.02.20122.975,00 €
28.02.20124.165,00 €
27.02.20124.998,00 €
27.02.20122.569,21 €
28.02.20122.075,36 €
28.02.20121.082,31 €
28.02.20122.475,20 €
28.02.20121.939,70 €
107

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 152.536,65 € von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 118.215,90 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

108

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 38.285,07 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 36.285,07 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

109

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 36.285,07 €.

110

9. (Tat 11 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

111

Am 07.03.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

112

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
07.03.2012980,56 €
07.03.2012963,90 €
07.03.20122.380,00 €
07.03.20129.529,52 €
07.03.20127.154,66 €
07.03.2012624,75 €
07.03.20121.011,50 €
07.03.20122.653,70 €
07.03.20123.986,50 €
07.03.20122.380,00 €
113

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 31.665,09 € von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 24.540,44 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

114

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 24.430,70 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 22.430,70 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

115

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 22.430,70 €.

116

10. (Tat 12 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

117

Am 16.03.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

118

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
14.03.20125.533,50 €
14.03.20121.669,22 €
14.03.20124.262,58 €
14.03.20124.522,00 €
14.03.20122.975,00 €
14.03.20121.190,00 €
14.03.20123.998,40 €
14.03.2012618,80 €
14.03.20122.356,20 €
14.03.20124.173,93 €
14.03.20122.677,50 €
14.03.20122.823,28 €
14.03.20124.403,00 €
14.03.20121.746,92 €
14.03.20125.089,63 €
14.03.20125.533,50 €
14.03.2012773,50 €
15.03.20121.963,50 €
15.03.20121.005,55 €
15.03.2012499,80 €
15.03.2012924,04 €
15.03.2012147,56 €
15.03.2012321,30 €
15.03.20121.499,40 €
15.03.2012952,30 €
15.03.2012149,94 €
15.03.20121.957,55 €
15.03.2012218,31 €
15.03.2012371,64 €
15.03.20121.499,40 €
15.03.2012495,40 €
15.03.20124.998,00 €
15.03.20121.785,00 €
15.03.20121.785,00 €
15.03.20121.785,00 €
15.03.20122.960,13 €
15.03.20122.478,18 €
15.03.20123.998,40 €
15.03.20126.043,37 €
15.03.2012999,60 €
15.03.20124.165,00 €
15.03.20123.998,40 €
15.03.20123.522,40 €
15.03.20126.069,00 €
15.03.20121.059,10 €
15.03.2012714,00 €
15.03.20124.995,14 €
16.03.20123.672,34 €
16.03.20121.951,60 €
16.03.20124.760,00 €
16.03.20122.677,50 €
16.03.20125.057,50 €
16.03.20122.856,00 €
16.03.20122.653,70 €
16.03.20122.945,25 €
16.03.20124.503,56 €
16.03.20122.618,00 €
16.03.20125.826,84 €
16.03.20121.008,53 €
16.03.20125.509,70 €
16.03.20126.045,20 €
16.03.20121.049,58 €
16.03.20129.898,18 €
16.03.20122.415,70 €
16.03.20125.343,10 €
16.03.20121.666,00 €
16.03.20122.082,50 €
16.03.20122.998,80 €
119

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 195.247,95 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 151.317,16 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

120

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung und nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 31.013,93 € zugunsten der N3 / B1 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

121

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 31.013,93 €.

122

11. (Tat 13 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

123

Am 19.03.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

124

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
17.02.2012828,24 €
125

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 641,89 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

126

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 6.080,25 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 4.080,25 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

127

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 641,89 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 641,89 €.

128

12. (Tat 14 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

129

Am 27.03.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

130

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
25.03.20123.522,40 €
25.03.20125.514,46 €
25.03.20126.806,80 €
25.03.20124.879,00 €
25.03.20123.819,90 €
25.03.20124.724,30 €
25.03.2012341,23 €
25.03.201217.333,54 €
26.03.20121.912,93 €
26.03.20124.292,93 €
26.03.20124.411,93 €
26.03.20124.403,00 €
26.03.20125.720,93 €
26.03.20125.720,93 €
26.03.20121.443,23 €
26.03.20122.150,93 €
26.03.2012270,73 €
26.03.20122.017,05 €
26.03.20123.570,00 €
26.03.20121.533,91 €
26.03.2012714,00 €
26.03.201233.245,63 €
26.03.20123.689,00 €
26.03.20122.406,78 €
26.03.20121.428,00 €
26.03.2012975,80 €
26.03.2012857,16 €
26.03.20121.689,80 €
27.03.20124.292,93 €
131

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 133.689,23 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 103.609,15 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

132

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 58.841,43 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 56.841,43 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

133

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 56.841,43 €.

134

13. (Tat 15 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

135

(tateinheitlich mit B) 4. (Tat 5 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5 GmbH))

136

Am 29.03.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

137

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
29.03.20121.155,49 €
29.03.20121.410,15 €
29.03.20124.230,45 €
138

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 6.796,09 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 5.266,97 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

139

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 5.694,20 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 3.694,20 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

140

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 3.694,20 €.

141

14. (Tat 16 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

142

Am 12.04.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

143

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
11.04.2012219,91 €
11.04.2012142,00 €
11.04.2012863,94 €
11.04.20122.802,45 €
11.04.201211.305,00 €
11.04.20129.115,34 €
12.04.20123.808,00 €
12.04.20121.190,00 €
12.04.20122.565,64 €
12.04.20121.249,50 €
12.04.20123.558,10 €
12.04.20122.142,00 €
144

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 38.961,88 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 30.195,46 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

145

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 32.068,25 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 30.068,25 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

146

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 30.068,25 €.

147

15. (Tat 19 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

148

Am 30.05.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

149

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
22.05.20122.055,13 €
25.05.20124.029,34 €
25.05.201210.353,00 €
25.05.20123.625,12 €
25.05.2012277,87 €
25.05.2012195,34 €
25.05.20121.939,70 €
25.05.20121.963,50 €
25.05.20121.963,50 €
25.05.20121.951,60 €
25.05.20122.076,55 €
25.05.2012999,60 €
25.05.20122.346,68 €
150

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 33.776,93 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 26.177,12 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

151

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 37.030,04 € zugunsten der N3 / B1 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

152

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 26.177,12 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 26.177,12 €.

153

16. (Tat 21 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

154

Am 14.06.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

155

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
13.06.2012431,97 €
13.06.2012226,99 €
13.06.20121.338,45 €
13.06.20124.752,86 €
13.06.20121.428,00 €
14.06.20123.625,12 €
14.06.20121.190,00 €
14.06.20121.428,00 €
14.06.20121.725,50 €
14.06.20122.487,10 €
13.06.20121.904,00 €
14.06.2012892,50 €
14.06.20121.309,00 €
14.06.20122.856,00 €
14.06.20122.142,00 €
14.06.20122.142,00 €
156

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 29.879,49 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 23.156,60 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

157

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung und nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 17.321,45 € zugunsten der N3 / B1 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

158

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 17.321,45 €.

159

17. (Tat 22 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

160

Am 20.06.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

161

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
14.06.20124.165,00 €
20.06.201242,07 €
20.06.2012956,28 €
20.06.20121.796,78 €
20.06.20121.192,50 €
20.06.2012217,29 €
20.06.2012367,23 €
20.06.20122.820,30 €
20.06.2012156,25 €
20.06.2012982,23 €
20.06.20121.309,60 €
19.06.20124.111,45 €
20.06.20123.641,40 €
20.06.20121.249,50 €
20.06.20121.808,80 €
20.06.20121.505,95 €
20.06.20122.746,52 €
162

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 29.069,15 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 22.528,59 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

163

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 13.824,07 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 11.824,07 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

164

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 11.824,07 €.

165

18. (Tat 23 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

166

Am 21.06.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

167

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
21.06.20122.320,50 €
21.06.20125.199,11 €
21.06.20123.413,52 €
20.06.20121.102,83 €
21.06.20121.137,64 €
21.06.20121.120,39 €
21.06.20121.606,50 €
168

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 15.900,49 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 12.322,88 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

169

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 17.254,71 € zugunsten der N3 / B1 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

170

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 12.322,88 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 12.322,88 €.

171

19. (Tat 24 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

172

Am 28.06.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

173

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
27.06.20122.515,18 €
27.06.2012168,27 €
27.06.20122.409,75 €
27.06.20121.124,85 €
27.06.2012571,20 €
27.06.20123.546,20 €
27.06.2012568,23 €
27.06.20121.874,25 €
27.06.20121.508,92 €
27.06.20122.171,75 €
27.06.20123.617,60 €
27.06.20121.796,90 €
27.06.20121.198,04 €
27.06.20121.918,88 €
28.06.2012758,63 €
174

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 25.748,65 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 19.955,20 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

175

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 19.785,00 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 17.785,00 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

176

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 17.785,00 €.

177

20. (Tat 25 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

178

Am 02.07.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

179

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
02.07.20125.460,32 €
02.07.20121.106,70 €
02.07.20122.111,89 €
02.07.20122.380,00 €
02.07.20121.785,00 €
02.07.20121.785,00 €
02.07.20121.309,00 €
02.07.20121.201,90 €
02.07.2012597,38 €
02.07.20121.142,40 €
02.07.20121.166,20 €
180

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 20.045,79 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 15.535,49 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

181

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung und nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 15.130,16 € zugunsten der N3 / B1 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

182

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 15.130,16 €.

183

21. (Tat 28 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

184

(tateinheitlich mit B) 15. (Tat 19 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH)

185

Am 11.07.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

186

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
11.07.20122.856,00 €
11.07.20121.749,30 €
11.07.2012833,00 €
187

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 5.438,30 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 4.214,68 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

188

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 19.775,53 € zugunsten der N3 / B1 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

189

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 4.214,68 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 4.214,68 €.

190

22. (Tat 30 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

191

(tateinheitlich mit B) 16. (Tat 20 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH))

192

Am 19.07.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

193

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
10.07.20122.975,00 €
10.07.20121.190,00 €
10.07.20123.998,40 €
10.07.2012618,80 €
10.07.20121.785,00 €
10.07.20121.785,00 €
10.07.20121.912,93 €
10.07.20124.522,00 €
10.07.20121.669,22 €
10.07.20124.262,58 €
10.07.20124.998,00 €
10.07.20122.823,28 €
10.07.20124.403,00 €
10.07.20123.998,40 €
10.07.20122.082,50 €
10.07.20122.960,13 €
10.07.20121.666,00 €
10.07.20122.677,50 €
10.07.20125.474,00 €
10.07.20124.165,00 €
10.07.20124.760,00 €
10.07.20125.057,50 €
10.07.20121.499,40 €
10.07.20122.415,70 €
10.07.20125.343,10 €
10.07.20123.522,40 €
10.07.20123.558,10 €
10.07.20121.499,40 €
10.07.20123.522,40 €
10.07.20125.533,50 €
10.07.20121.746,92 €
10.07.20125.089,63 €
10.07.20125.533,50 €
10.07.2012714,00 €
10.07.20123.672,34 €
10.07.20121.951,60 €
10.07.20122.677,50 €
10.07.20122.856,00 €
10.07.20121.963,50 €
10.07.20122.653,70 €
10.07.20122.945,25 €
10.07.20124.503,56 €
10.07.20122.618,00 €
10.07.20121.005,55 €
10.07.2012499,80 €
10.07.20121.957,55 €
10.07.20125.509,70 €
10.07.20121.049,58 €
10.07.20122.998,80 €
19.07.20122.356,20 €
194

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 150.980,92 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 117.010,21 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

195

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 23.017,04 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 22.017,04 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

196

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 22.017,04 €.

197

23. (Tat 31 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

198

Am 26.07.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

199

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
19.07.2012926,42 €
24.07.2012322,37 €
24.07.2012481,65 €
24.07.20122.452,11 €
24.07.2012220,09 €
24.07.2012213,61 €
24.07.2012995,02 €
24.07.20121.018,94 €
25.07.20121.463,70 €
24.07.20121.579,13 €
24.07.20121.547,00 €
24.07.2012952,00 €
24.07.2012987,70 €
24.07.201292,52 €
24.07.201292,52 €
24.07.2012100,85 €
24.07.201296,99 €
24.07.2012620,29 €
24.07.20121.166,20 €
24.07.20122.142,00 €
24.07.20121.130,50 €
24.07.20123.625,12 €
25.07.2012749,70 €
25.07.2012499,80 €
25.07.20121.904,00 €
25.07.2012952,00 €
25.07.2012952,00 €
25.07.20121.090,99 €
200

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 28.375,22 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 21.990,80 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

201

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 13.636,73 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 12.636,73 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

202

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 12.636,73 €.

203

24. (Tat 32 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH) (tateinheitlich mit B. 18. (Tat 22 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH))

204

Am 27.07.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

205

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
27.07.2012511,70 €
27.07.20121.963,50 €
27.07.2012952,00 €
27.07.2012776,48 €
27.07.20121.154,30 €
27.07.2012535,50 €
27.07.2012199,38 €
27.07.2012197,96 €
27.07.2012462,26 €
27.07.2012182,07 €
27.07.2012505,75 €
27.07.2012297,50 €
27.07.20121.487,50 €
27.07.20121.005,55 €
27.07.2012600,47 €
27.07.20121.504,70 €
206

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 12.336,62 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 9.560,88 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

207

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 8.960,01 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 7.960,01 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

208

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 7.960,01 €.

209

25. (Tat 33 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

210

Am 31.07.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

211

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
30.07.20125.029,24 €
30.07.20125.063,45 €
30.07.20125.063,45 €
30.07.20124.596,97 €
30.07.20123.213,00 €
30.07.20121.487,50 €
30.07.2012999,60 €
30.07.2012797,30 €
30.07.20122.975,00 €
30.07.2012589,65 €
30.07.2012563,44 €
212

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 30.378,60 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 23.543,42 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

213

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung und nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 7.771,93 € zugunsten der N3 / B1 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

214

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 7.771,93 €.

215

26. (Tat 34 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

216

Am 02.08.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

217

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
31.07.2012820,15 €
02.08.20121.303,05 €
02.08.20123.305,82 €
218

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 5.429,02 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 4.207,49 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

219

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 13.716,18 € zugunsten der N3 / B1 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

220

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 4.207,49 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 4.207,49 €.

221

27. (Tat 36 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

222

Am 09.08.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

223

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
09.08.20124.284,00 €
09.08.20123.689,00 €
224

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 7.973,00 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 6.179,08 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

225

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 20.522,73 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 18.522,73 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

226

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 6.179,08 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 6.179,08 €.

227

28. (Tat 37 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

228

Am 17.08.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

229

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
14.08.20123.927,00 €
14.08.20123.296,68 €
16.08.2012135,12 €
16.08.2012451,84 €
16.08.2012258,59 €
16.08.20122.562,07 €
16.08.2012705,97 €
16.08.20121.682,42 €
16.08.20122.177,70 €
16.08.2012357,00 €
16.08.20122.142,00 €
16.08.2012416,50 €
16.08.2012999,60 €
16.08.20121.071,00 €
15.08.20121.071,00 €
16.08.20122.558,50 €
16.08.20121.497,67 €
16.08.20121.005,55 €
16.08.20121.499,40 €
16.08.2012980,00 €
16.08.20122.985,12 €
16.08.20121.571,40 €
16.08.20121.080,40 €
16.08.2012809,20 €
16.08.2012880,60 €
16.08.2012975,80 €
16.08.2012178,50 €
230

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 37.276,63 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 28.889,39 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

231

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 17.212,18 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 15.212,18 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

232

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 15.212,18 €.

233

29. (Tat 38 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

234

Am 23.08.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

235

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
22.08.2012316,78 €
22.08.2012690,20 €
22.08.20123.962,70 €
236

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 4.969,68 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 3.851,50 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

237

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 11.125,15 € zugunsten der N3 / B1 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

238

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 3.851,50 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 3.851,50 €.

239

30. (Tat 39 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

240

Am 28.08.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

241

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
28.08.2012870,43 €
28.08.20121.246,41 €
28.08.2012385,68 €
242

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 2.502,52 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 1.939,45 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

243

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 4.359,70 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 3.359,70 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

244

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 1.939,45 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.939,45 €.

245

31. (Tat 44 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

246

Am 13.09.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

247

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
15.08.20122.388,93 €
248

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 1.851,42 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

249

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 18.902,44 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 17.902,44 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

250

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 1.851,42 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.851,42 €.

251

32. (Tat 47 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

252

Am 20.09.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

253

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
19.09.2012507,54 €
18.09.2012543,24 €
19.09.2012297,50 €
19.09.201286,28 €
19.09.2012193,38 €
19.09.2012535,50 €
19.09.20121.576,75 €
19.09.2012809,20 €
19.09.2012529,91 €
19.09.20121.493,45 €
19.09.2012901,54 €
19.09.2012565,25 €
19.09.20121.017,45 €
19.09.20123.522,40 €
19.09.20124.474,40 €
19.09.20121.618,40 €
19.09.20123.421,25 €
20.09.20121.071,00 €
20.09.20121.972,43 €
20.09.2012892,50 €
20.09.20121.071,00 €
20.09.2012998,41 €
20.09.20121.368,50 €
20.09.20121.368,50 €
254

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 30.835,78 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 23.897,73 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

255

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 30.930,33 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 28.230,33 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

256

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 23.897,73 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 23.897,73 €.

257

33. (Tat 50 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

258

Am 26.09.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

259

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
25.09.20121.281,63 €
25.09.2012929,99 €
25.09.2012600,12 €
25.09.20121.071,60 €
260

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 3.883,34 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 3.009,59 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

261

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 16.806,78 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 15.806,78 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

262

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 3.009,59 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 3.009,59 €.

263

34. (Tat 51 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

264

Am 05.10.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

265

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
04.10.20121.654,31 €
04.10.2012692,16 €
04.10.20123.570,00 €
04.10.20121.493,45 €
04.10.20122.815,54 €
04.10.20123.648,84 €
04.10.20121.933,75 €
04.10.2012809,20 €
04.10.20121.780,54 €
04.10.20121.318,52 €
04.10.2012684,25 €
04.10.20121.041,25 €
266

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 21.441,81 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 16.617,40 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

267

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 13.846,02 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 12.846,02 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

268

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 12.846,02 €.

269

35. (Tat 54 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

270

Am 24.10.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

271

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
23.10.20121.699,92 €
272

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 1.317,44 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

273

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 17.649,20 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 16.649,20 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

274

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 1.317,44 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.317,44 €.

275

36. (Tat 56 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

276

(tateinheitlich mit B) 23. (Tat 30 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH))

277

Am 25.10.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

278

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
24.10.20125.608,47 €
279

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 4.346,56 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

280

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 6.370,39 € zugunsten der N3 / B1 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

281

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 4.346,56 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 4.346,56 €.

282

37. (Tat 57 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

283

Am 31.10.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

284

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
25.10.2012178,50 €
31.10.2012186,83 €
31.10.2012110,02 €
31.10.2012576,04 €
31.10.2012637,90 €
31.10.2012236,22 €
31.10.2012293,57 €
31.10.2012501,88 €
31.10.20122.481,89 €
31.10.20121.112,35 €
31.10.20122.998,01 €
31.10.20121.731,45 €
285

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 11.044,66 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 8.559,61 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

286

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 5.454,00 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 4.454,00 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

287

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 4.454,00 €.

288

38. (Tat 58 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

289

Am 09.11.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

290

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
07.11.2012805,33 €
08.11.201238,08 €
08.11.20121.093,91 €
08.11.20121.975,40 €
08.11.2012571,20 €
08.11.20124.908,75 €
09.11.2012737,80 €
09.11.2012498,31 €
09.11.20121.208,45 €
09.11.2012999,60 €
09.11.20121.162,63 €
09.11.2012839,55 €
09.11.2012714,00 €
09.11.20121.116,28 €
09.11.2012249,90 €
291

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 16.919,19 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 13.112,37 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

292

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 13.072,06 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 12.072,06 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

293

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 12.072,06 €.

294

39. (Tat 60 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

295

Am 14.11.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

296

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
13.11.20121.286,69 €
297

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 997,18 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

298

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 5.863,75 € zugunsten der N3 / B1 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

299

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 997,18 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 997,18 €.

300

40. (Tat 62 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

301

Am 20.11.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

302

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
16.11.2012987,70 €
16.11.2012797,30 €
16.11.2012592,98 €
16.11.2012987,70 €
16.11.20121.504,16 €
16.11.2012238,00 €
16.11.2012508,13 €
16.11.20121.066,24 €
16.11.20121.029,35 €
16.11.20121.368,50 €
303

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 9.080,06 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 7.037,05 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

304

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 3.738,52 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 2.738,52 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

305

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 2.738,52 €.

306

41. (Tat 64 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

307

Am 03.12.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

308

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
22.11.201289,25 €
27.11.20121.208,45 €
03.12.2012529,85 €
309

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 1.827,55 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 1.416,35 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

310

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 7.445,55 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 6.445,55 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

311

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 1.416,35 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.416,35 €.

312

42. (Tat 65 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

313

Am 05.12.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

314

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
03.12.20121.666,00 €
315

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 1.291,15 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

316

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 19.467,17 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 18.467,17 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

317

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 1.291,15 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.291,15 €.

318

43. (Tat 68 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

319

(tateinheitlich mit B) 27. (Tat 40 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5  GmbH))

320

Am 12.12.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

321

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
10.12.2012996,86 €
322

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 772,57 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

323

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 7.919,54 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 6.919,54 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

324

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 772,57 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 772,57 €.

325

44. (Tat 70 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

326

Am 28.12.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

327

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
27.12.20121.915,90 €
20.12.20121.011,50 €
28.12.20121.342,62 €
21.12.20121.473,04 €
28.12.2012384,82 €
28.12.20121.410,15 €
28.12.2012519,44 €
27.12.20121.247,72 €
27.12.2012928,20 €
28.12.20121.047,20 €
28.12.2012856,80 €
28.12.201280,03 €
28.12.2012160,06 €
28.12.2012499,80 €
27.12.20123.340,33 €
27.12.20121.993,25 €
27.12.20121.014,83 €
21.12.2012291,55 €
21.12.2012773,50 €
328

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 20.290,74 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 15.725,32 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

329

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 12.156,19 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH jedenfalls 11.626,46 € ausgezahlt und der Differenzbetrag nicht ausschließbar mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

330

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 11.626,46 €.

331

45. (Tat 72 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

332

(tateinheitlich mit B) 31. (Tat 45 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH))

333

Am 08.01.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

334

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
07.01.20134.998,00 €
07.01.20135.283,60 €
08.01.20131.874,25 €
07.01.2013624,75 €
07.01.2013144,88 €
07.01.20133.285,59 €
07.01.20131.974,21 €
07.01.2013689,61 €
06.01.20131.166,20 €
03.01.2013684,25 €
05.01.20133.867,50 €
07.01.20132.058,70 €
07.01.2013996,03 €
335

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 27.647,57 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 21.426,87 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

336

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 17.212,70 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 16.212,70 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

337

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 16.212,70 €.

338

46. (Tat 73 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

339

Am 18.01.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

340

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
17.01.20131.666,00 €
17.01.20131.190,00 €
15.01.2013595,00 €
17.01.20131.428,00 €
17.01.20131.190,00 €
17.01.20131.785,00 €
17.01.20132.439,50 €
17.01.2013972,83 €
17.01.20131.709,97 €
17.01.20132.142,00 €
16.01.2013624,75 €
16.01.20132.772,70 €
17.01.20131.190,00 €
17.01.20132.142,00 €
341

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 21.847,75 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 16.932,01 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

342

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 11.037,58 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 10.037,58 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

343

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 10.037,58 €.

344

47. (Tat 75 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

345

(tateinheitlich mit B) 32. (Tat 47 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH))

346

Am 29.01.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

347

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
28.01.2013295,72 €
28.01.2013145,87 €
28.01.20131.488,39 €
28.01.20132.499,00 €
28.01.20131.785,00 €
28.01.20133.474,80 €
28.01.2013999,60 €
28.01.2013773,50 €
28.01.20134.462,50 €
28.01.20131.457,75 €
348

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 17.382,13 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 13.471,15 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

349

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 9.656,02 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 8.656,02 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

350

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 8.656,02 €.

351

48. (Tat 77 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

352

Am 13.02.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

353

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
11.02.2013511,52 €
354

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 396,43 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

355

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 17.096,73 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 16.096,73 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

356

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 396,43 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 396,43 €.

357

49. (Tat 79 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

358

(tateinheitlich mit B) 34. (Tat 49 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5 GmbH) und C) 3. (Tat 5 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG))

359

Am 18.02.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

360

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
17.02.2013218,37 €
14.02.20131.987,30 €
16.02.2013476,00 €
17.02.2013773,50 €
15.02.20131.399,44 €
18.02.201380,03 €
17.02.201380,03 €
15.02.20131.332,80 €
361

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 6.347,47 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 4.919,29 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

362

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 5.685,67 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 4.685,67 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

363

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 4.685,67 €.

364

50. (Tat 81 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

365

Am 27.02.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

366

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
26.02.20136.130,64 €
26.02.20133.065,32 €
26.02.2013317,94 €
26.02.20131.237,54 €
26.02.2013453,39 €
26.02.20131.245,34 €
26.02.20131.703,78 €
26.02.20133.747,91 €
26.02.20131.012,69 €
26.02.20132.882,18 €
27.02.20131.361,06 €
27.02.2013795,81 €
27.02.20131.071,00 €
367

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 25.024,60 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 19.394,07 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

368

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 26.060,68 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 25.060,68 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

369

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 19.394,07 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 19.394,07 €.

370

51. (Tat 90 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

371

Am 15.04.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

372

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
15.04.20131.927,80 €
373

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 1.494,05 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

374

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 7.827,83 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 6.827,83 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

375

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 1.494,05 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.494,05 €.

376

52. (Tat 93 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

377

(tateinheitlich mit B) 37. (Tat 54 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH))

378

Am 29.04.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

379

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
26.04.2013381,16 €
380

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 295,40 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

381

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 7.938,65 € zugunsten der N3 / B1 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

382

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 295,40 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 295,40 €.

383

53. (Tat 96 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

384

(tateinheitlich mit C) 12. (Tat 18 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG))

385

Am 06.05.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

386

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
03.05.20132.012,59 €
02.05.2013999,60 €
06.05.20131.219,75 €
06.05.20131.627,62 €
06.05.2013802,48 €
387

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 6.662,04 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 5.163,08 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

388

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 5.673,38 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 2.939,91 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten verrechnet.

389

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 2.939,91 €.

390

54. (Tat 98 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

391

Am 17.05.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

392

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
15.05.2013268,35 €
15.05.2013337,37 €
15.05.20131.953,09 €
15.05.2013206,47 €
15.05.2013124,41 €
15.05.2013124,41 €
16.05.2013135,96 €
16.05.2013125,55 €
16.05.2013985,26 €
16.05.2013240,98 €
16.05.20133.133,87 €
16.05.2013279,65 €
16.05.20131.207,85 €
393

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 9.123,22 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 7.070,50 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

394

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 7.520,75 € zugunsten der N3 / B1 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

395

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 7.070,50 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 7.070,50 €.

396

55. (Tat 99 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

397

Am 28.05.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

398

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
27.05.20131.109,08 €
26.05.20131.130,50 €
27.05.2013571,20 €
399

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 2.810,78 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 2.178,35 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

400

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 4.679,56 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 1.679,56 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

401

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.679,56 €.

402

56. (Tat 101 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

403

Am 05.06.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

404

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
31.05.20131.785,00 €
31.05.20131.332,80 €
31.05.2013530,15 €
31.05.2013487,90 €
405

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 4.135,85 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 3.205,28 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

406

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 8.597,06 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 7.296,84 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

407

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 3.205,28 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 3.205,28 €.

408

57. (Tat 110 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

409

Am 20.06.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

410

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
20.06.20138.630,77 €
20.06.20134.947,19 €
20.06.2013654,50 €
20.06.2013595,00 €
20.06.20133.689,00 €
411

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 18.516,46 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 14.350,26 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

412

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung und nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 7.777,50 € zugunsten der N3 / B1 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

413

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 7.777,50 €.

414

58. (Tat 112 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

415

Am 25.06.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

416

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
25.06.20132.395,41 €
25.06.2013424,24 €
25.06.20135.214,58 €
417

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 8.034,23 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 6.226,53 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

418

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 16.457,05 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 13.457,05 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

419

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 6.226,53 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 6.226,53 €.

420

59. (Tat 114 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

421

Am 27.06.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

422

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
26.06.20132.266,06 €
423

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 1.756,20 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

424

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 21.870,65 € zugunsten der N3 / B1 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

425

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 1.756,20 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.756,20 €.

426

60. (Tat 118 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

427

Am 05.07.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

428

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
04.07.20131.200,71 €
04.07.20132.551,36 €
04.07.201362,83 €
04.07.2013358,49 €
04.07.20131.989,98 €
04.07.20134.200,70 €
04.07.20134.295,90 €
03.07.20131.713,60 €
04.07.20132.406,18 €
04.07.2013594,35 €
429

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 19.374,10 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 15.014,93 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

430

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 15.499,17 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 12.499,17 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

431

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 12.499,17 €.

432

61. (Tat 119 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

433

(tateinheitlich mit B) 42. (Tat 67 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5  GmbH))

434

Am 12.07.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

435

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
08.07.20132.618,00 €
11.07.20133.391,50 €
11.07.20132.856,00 €
11.07.20135.562,60 €
11.07.2013127,45 €
11.07.2013221,10 €
11.07.2013127,69 €
11.07.2013695,14 €
11.07.201399,13 €
11.07.2013536,75 €
436

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 16.235,36 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 12.582,40 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

437

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung und nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 11.620,01 € zugunsten der N3 / B1 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

438

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 11.620,01 €.

439

62. (Tat 121 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

440

Am 17.07.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

441

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
17.07.20136.500,38 €
17.07.2013379,37 €
442

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 6.879,75 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 5.331,81 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

443

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 20.295,31 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 17.295,31 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

444

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 5.331,81 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 5.331,81 €.

445

63. (Tat 123 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

446

Am 23.07.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

447

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
19.07.20137.140,00 €
19.07.20136.961,50 €
23.07.2013405,79 €
23.07.2013118,70 €
23.07.2013130,90 €
23.07.2013166,60 €
23.07.2013118,70 €
448

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 15.042,19 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 11.657,70 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

449

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 12.958,63 € zugunsten der N3 / B1 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

450

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 11.657,70 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 11.657,70 €.

451

64. (Tat 126 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

452

Am 01.08.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

453

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
31.07.20139.561,47 €
454

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 7.410,14 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

455

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 3.055,30 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 310,40 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

456

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 310,40 €.

457

65. (Tat 129 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

458

Am 21.08.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

459

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
20.08.20131.190,00 €
20.08.20131.356,60 €
460

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 2.546,60 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 1.973,62 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

461

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 10.866,10 € zugunsten der N3 / B1 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

462

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 1.973,62 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.973,62 €.

463

66. (Tat 131 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

464

Am 29.08.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

465

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
27.08.2013140,46 €
27.08.2013724,77 €
27.08.20131.294,66 €
27.08.2013859,89 €
27.08.2013733,04 €
27.08.2013853,59 €
28.08.20131.021,91 €
28.08.20131.298,35 €
28.08.2013173,74 €
28.08.2013390,02 €
28.08.2013394,19 €
28.08.20131.785,00 €
28.08.20132.445,45 €
28.08.20131.084,80 €
28.08.20135.887,17 €
28.08.20131.785,00 €
28.08.2013714,00 €
28.08.2013952,00 €
28.08.20131.428,00 €
28.08.20131.190,00 €
28.08.20131.008,58 €
28.08.2013856,80 €
466

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 27.021,42 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 20.941,60 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

467

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 26.366,63 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 15.080,90 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

468

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 15.080,90 €.

469

67. (Tat 134 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

470

(tateinheitlich mit C) 22. (Tat 32 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG))

471

Am 17.09.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

472

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
16.09.2013138,34 €
16.09.20132.930,67 €
16.09.20131.184,11 €
17.09.20131.137,34 €
17.09.2013680,98 €
17.09.20133.213,00 €
17.09.20131.083,79 €
473

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 10.368,23 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 8.035,38 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

474

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 6.862,44 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 5.862,44 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

475

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 5.862,44 €.

476

68. (Tat 135 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

477

Am 24.09.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

478

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
24.09.20134.599,59 €
479

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 3.564,68 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

480

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung und nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 2.985,01 € zugunsten der N3 / B1 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

481

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 2.985,01 €.

482

69. (Tat 136 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

483

Am 25.09.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

484

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
24.09.20131.231,65 €
24.09.20132.677,50 €
485

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 3.909,15 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 3.029,59 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

486

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung und nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 2.866,78 € zugunsten der N3 / B1 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

487

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 2.866,78 €.

488

70. (Tat 139 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

489

(tateinheitlich mit C) 24. (Tat 34 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG))

490

Am 27.09.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

491

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
02.09.20132.142,00 €
02.09.20132.499,00 €
02.09.20136.348,66 €
02.09.2013636,65 €
02.09.20131.017,45 €
02.09.20134.998,00 €
02.09.20135.283,60 €
02.09.20132.142,00 €
02.09.2013999,60 €
02.09.20132.380,00 €
02.09.20131.011,50 €
27.09.20134.855,20 €
492

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 34.313,66 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 26.593,09 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

493

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 22.532,46 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 21.532,46 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

494

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 21.532,46 €.

495

71. (Tat 140 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

496

Am 08.10.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

497

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
07.10.2013977,64 €
07.10.2013867,45 €
07.10.2013667,14 €
07.10.20131.356,60 €
08.10.20131.708,84 €
08.10.20131.190,00 €
498

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 6.767,67 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 5.244,94 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

499

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung und nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 1.952,73 € zugunsten der N3 / B1 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

500

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.952,73 €.

501

72. (Tat 142 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

502

(tateinheitlich mit C) 27. (Tat 38 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG))

503

Am 16.10.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

504

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
15.10.2013628,62 €
15.10.20131.840,75 €
15.10.20131.005,55 €
15.10.2013130,31 €
15.10.20132.462,11 €
15.10.20132.023,00 €
505

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 8.090,34 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 6.270,01 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

506

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 4.801,65 €  zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 3.004,77 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

507

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 3.004,77 €.

508

73. (Tat 147 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

509

(tateinheitlich mit C) 30. (Tat 42 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG))

510

Am 30.10.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

511

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
24.10.20131.666,00 €
24.10.20131.666,00 €
29.10.20131.410,15 €
29.10.2013699,42 €
29.10.2013746,19 €
29.10.2013489,09 €
29.10.20131.232,84 €
29.10.2013664,91 €
29.10.2013631,00 €
29.10.2013221,34 €
29.10.2013429,00 €
30.10.20131.785,00 €
30.10.2013928,20 €
30.10.20134.482,02 €
30.10.20131.190,00 €
512

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 18.241,16 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 14.136,90 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

513

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 10.471,63 €  zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 9.407,55 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

514

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 9.407,55 €.

515

74. (Tat 149 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

516

Am 06.11.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

517

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
05.11.20132.499,00 €
05.11.20131.130,50 €
05.11.20131.669,57 €
05.11.20131.231,95 €
518

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 6.531,02 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 5.061,54 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

519

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 3.096,14 €  zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 1.051,68 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

520

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.051,68 €.

521

75. (Tat 155 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

522

Am 22.11.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

523

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
17.11.2013867,57 €
17.11.2013353,73 €
21.11.2013348,08 €
21.11.2013155,89 €
21.11.2013144,59 €
21.11.20133.860,36 €
22.11.20131.428,00 €
22.11.2013357,00 €
22.11.20131.190,00 €
22.11.20132.142,00 €
22.11.2013571,20 €
22.11.2013595,00 €
22.11.20132.499,00 €
22.11.2013476,00 €
22.11.20131.190,00 €
22.11.2013595,00 €
524

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 16.773,42 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 12.999,40 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

525

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 19.736,79 € zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 17.486,79 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

526

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 12.999,40 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 12.999,40 €.

527

76. (Tat 156 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

528

Am 29.11.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

529

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
26.11.2013398,95 €
26.11.2013872,98 €
27.11.2013714,00 €
27.11.2013380,80 €
27.11.20131.190,00 €
27.11.2013595,00 €
27.11.20131.309,00 €
27.11.20131.904,00 €
27.11.2013297,50 €
28.11.2013757,73 €
530

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 8.419,96 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 6.525,47 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

531

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 11.844,72 € zugunsten der N3 / B1 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

532

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 6.525,47 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 6.525,47 €.

533

77. (Tat 161 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

534

Am 23.12.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

535

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
23.12.2013476,00 €
23.12.20131.895,67 €
23.12.20133.416,49 €
23.12.2013122,57 €
23.12.2013117,51 €
23.12.2013114,84 €
23.12.2013115,43 €
23.12.20133.570,00 €
23.12.2013833,00 €
23.12.2013714,00 €
23.12.20133.641,40 €
23.12.20133.094,00 €
536

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 18.110,91 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 14.035,96 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

537

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung und nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 11.505,63 € zugunsten der N3 / B1 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

538

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 11.505,63 €.

539

78. (Tat 162 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

540

Am 03.01.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

541

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
23.12.2013981,39 €
23.12.20132.668,58 €
23.12.20131.642,20 €
27.12.20133.308,20 €
27.12.20131.071,00 €
27.12.20133.332,00 €
27.12.20132.283,79 €
27.12.20131.190,00 €
27.12.20131.184,05 €
27.12.2013952,00 €
27.12.2013595,00 €
542

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 19.208,21 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 14.886,36 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

543

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung und nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 11.432,26 € zugunsten der N3 / B1 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

544

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 11.432,26 €.

545

79. (Tat 169 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

546

(tateinheitlich mit C) 44. (Tat 66 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG))

547

Am 18.02.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

548

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
18.02.20142.772,70 €
16.02.20142.462,11 €
17.02.2014851,45 €
18.02.20141.184,05 €
549

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 7.270,31 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 5.634,49 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

550

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 5.576,50 €  zugunsten der N3 / B1 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 5.000,00 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

551

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 5.000,00 €.

552

Weiterhin traf der Angeklagte Q im Einzelnen die folgenden Ankaufsentscheidungen über Scheinrechnungen, welche durch bzw. auf Veranlassung des Angeklagten T vor dem Hintergrund des Factoring-Vertrages mit der N4 / N5 GmbH eingereicht wurden. Dabei wurden neben den im Folgenden bezeichneten Scheinrechnungen mit den jeweiligen Einreichungen nicht ausschließbar teilweise auch werthaltige Forderungen angeboten und angekauft.

553

1. (Tat 2 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH)

554

Am 08.02.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

555

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
08.02.20121.428,00 €
08.02.2012595,00 €
08.02.2012833,00 €
08.02.20121.547,00 €
556

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 4.403,00 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 3.412,33 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

557

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 4.940,61 €  zugunsten der N4 / N5 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 2.940,61 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

558

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 2.940,61 €.

559

2. (Tat 3 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH)

560

Am 29.02.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

561

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
28.02.20122.142,00 €
28.02.2012809,20 €
28.02.20122.275,88 €
28.02.2012708,05 €
28.02.2012952,00 €
28.02.2012952,00 €
28.02.2012999,60 €
28.02.20123.712,80 €
28.02.20122.725,10 €
28.02.2012416,50 €
28.02.2012708,05 €
28.02.20122.142,00 €
28.02.20121.190,00 €
27.02.2012708,05 €
562

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 20.441,23 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 15.841,95 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

563

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 18.059,53 € zugunsten der N4 / N5 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 16.059,53 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

564

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 15.841,95 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 15.841,95 €.

565

3. (Tat 4 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5 GmbH)

566

Am 22.03.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

567

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
20.03.2012928,20 €
22.03.20123.570,00 €
568

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 4.498,20 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 3.486,11 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

569

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 5.797,45 € zugunsten der N4 / N5 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

570

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 3.486,11 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 3.486,11 €.

571

4. (Tat 5 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5 GmbH)

572

(tateinheitlich mit A) 13. (Fall 15 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH))

573

Am 29.03.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

574

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
29.03.20128.853,60 €
29.03.201211.900,00 €
29.03.20122.326,45 €
29.03.20129.115,34 €
29.03.20123.625,12 €
29.03.20122.213,40 €
575

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 38.033,91 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 29.476,28 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

576

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 27.133,97 €  zugunsten der N4 / N5 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 25.133,97 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

577

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 25.133,97 €.

578

5. (Tat 6 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5 GmbH)

579

Am 05.04.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

580

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
04.04.20123.986,50 €
05.04.20123.867,50 €
05.04.20121.428,00 €
05.04.20121.035,30 €
05.04.20121.963,50 €
05.04.20121.793,93 €
05.04.20121.035,30 €
05.04.20121.071,00 €
05.04.20121.279,25 €
05.04.2012374,85 €
05.04.2012529,55 €
05.04.20121.023,40 €
05.04.20121.023,40 €
05.04.2012708,05 €
05.04.2012999,60 €
05.04.20121.154,30 €
05.04.2012833,00 €
05.04.2012785,40 €
05.04.2012285,60 €
05.04.2012487,90 €
05.04.20121.951,60 €
05.04.20121.368,50 €
05.04.2012404,60 €
05.04.20121.332,80 €
05.04.20121.190,00 €
05.04.2012844,90 €
05.04.20129.282,00 €
05.04.20121.071,00 €
581

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 43.110,73 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 33.410,82 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

582

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung und nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 12.891,11 € zugunsten der N4 / N5 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

583

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 12.891,11 €.

584

6. (Tat 7 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5 GmbH)

585

Am 24.04.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

586

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
24.04.2012975,80 €
24.04.20121.175,13 €
24.04.20121.011,50 €
24.04.20121.785,00 €
24.04.20121.487,50 €
24.04.20124.075,75 €
24.04.20121.963,50 €
24.04.2012833,00 €
24.04.20122.499,00 €
24.04.20122.499,00 €
24.04.2012952,00 €
587

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 19.257,18 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 14.924,31 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

588

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 15.532,13 €  zugunsten der N4 / N5 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 13.532,13 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

589

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 13.532,13 €.

590

7. (Tat 8 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5 GmbH)

591

Am 27.04.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

592

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
25.04.2012595,00 €
26.04.2012714,00 €
25.04.20121.011,50 €
26.04.2012595,00 €
25.04.20125.372,85 €
27.04.20121.213,80 €
26.04.20121.130,50 €
27.04.2012708,05 €
25.04.20121.190,00 €
27.04.2012708,05 €
25.04.2012416,50 €
25.04.20121.071,00 €
27.04.2012708,05 €
27.04.2012999,60 €
27.04.20125.664,40 €
26.04.2012833,00 €
26.04.20122.380,00 €
27.04.20121.190,00 €
27.04.20121.130,50 €
27.04.2012261,80 €
25.04.20125.581,10 €
26.04.20122.380,00 €
25.04.20124.641,00 €
25.04.20125.355,00 €
27.04.20122.380,00 €
593

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 48.230,70 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 37.378,79 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

594

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 39.685,47 € zugunsten der N4 / N5 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 37.685,47 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

595

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 37.378,79 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 37.378,79 €.

596

8. (Tat 10 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5  GmbH)

597

Am 09.05.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

598

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
08.05.2012809,20 €
08.05.2012499,80 €
07.05.2012476,00 €
07.05.2012773,50 €
08.05.20121.071,00 €
08.05.2012595,00 €
04.05.2012981,75 €
04.05.2012499,80 €
07.05.2012595,00 €
08.05.2012952,00 €
07.05.2012975,80 €
08.05.2012642,60 €
599

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 8.871,45 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 6.875,37 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

600

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 17.011,52 € zugunsten der N4 / N5 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

601

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 6.875,37 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 6.875,37 €.

602

9. (Tat 11 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5 GmbH)

603

Am 15.05.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

604

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
25.04.20122.975,00 €
25.04.20121.904,00 €
25.04.20121.190,00 €
25.04.2012595,00 €
25.04.20121.190,00 €
25.04.20121.190,00 €
25.04.20121.904,00 €
25.04.20121.517,25 €
25.04.2012952,00 €
25.04.2012595,00 €
25.04.20122.380,00 €
25.04.20121.410,15 €
25.04.20121.216,18 €
25.04.20121.016,26 €
25.04.2012952,00 €
25.04.20121.033,24 €
25.04.2012392,70 €
25.04.20122.042,04 €
25.04.20125.797,68 €
25.04.20129.529,52 €
25.04.20129.115,34 €
25.04.20123.637,02 €
14.05.20123.094,00 €
15.05.20121.963,50 €
14.05.20123.168,97 €
605

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 60.760,85 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 47.089,66 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

606

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 52.650,47 €  zugunsten der N4 / N5 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 12.398,25 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

607

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 12.398,25 €.

608

10. (Tat 12 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5 GmbH)

609

Am 23.05.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

610

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
18.05.20121.011,50 €
18.05.20121.011,50 €
23.05.20121.190,00 €
23.05.2012833,00 €
22.05.2012595,00 €
611

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 4.641,00 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 3.596,78 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

612

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 7.783,64 € zugunsten der N4 / N5 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 6.783,64 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

613

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 3.596,78 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 3.596,78 €.

614

11. (Tat 14 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5  GmbH)

615

Am 08.06.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

616

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
31.05.20129.529,52 €
31.05.20123.625,12 €
31.05.20123.625,12 €
31.05.20123.625,12 €
31.05.20122.427,60 €
31.05.20123.272,50 €
31.05.20123.213,00 €
31.05.20127.154,66 €
31.05.20124.995,14 €
31.05.2012821,10 €
31.05.20122.915,50 €
31.05.20122.548,98 €
31.05.20122.975,00 €
31.05.2012892,50 €
31.05.20129.531,90 €
31.05.20126.777,05 €
617

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 67.929,81 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 52.645,60 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

618

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung und nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 2.743,87 € zugunsten der N4 / N5 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

619

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 2.743,87 €.

620

12. (Tat 15 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH)

621

Am 19.06.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

622

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
19.06.20122.042,93 €
19.06.20121.951,60 €
19.06.2012946,05 €
19.06.20121.951,60 €
19.06.20129.115,34 €
19.06.20123.629,50 €
19.06.20121.541,05 €
623

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 21.178,07 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 16.413,00 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

624

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 16.905,98 €  zugunsten der N4 / N5 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 14.905,98 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

625

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 14.905,98 €.

626

13. (Tat 17 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH)

627

Am 27.06.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

628

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
20.06.20121.190,00 €
20.06.20128.853,60 €
20.06.20122.725,10 €
20.06.2012708,05 €
21.06.2012708,05 €
21.06.20122.142,00 €
21.06.20122.142,00 €
21.06.2012833,00 €
21.06.20123.712,80 €
21.06.20121.547,00 €
21.06.20122.275,88 €
21.06.2012999,60 €
21.06.2012833,00 €
21.06.20121.416,10 €
21.06.201211.900,00 €
21.06.20123.570,00 €
21.06.2012595,00 €
21.06.2012809,20 €
21.06.20129.115,34 €
21.06.2012952,00 €
21.06.2012952,00 €
21.06.20122.326,45 €
21.06.2012714,00 €
21.06.20123.625,12 €
21.06.20122.213,40 €
629

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 66.858,69 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 51.815,48 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

630

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 22.027,34 €  zugunsten der N4 / N5 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 20.027,34 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

631

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 20.027,34 €.

632

14. (Tat 18 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH)

633

Am 03.07.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

634

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
02.07.2012618,80 €
02.07.20121.190,00 €
02.07.2012618,80 €
02.07.20121.115,63 €
02.07.20121.332,80 €
02.07.20121.142,40 €
02.07.20121.249,50 €
02.07.20121.154,30 €
02.07.20124.403,00 €
02.07.20123.625,12 €
02.07.20121.190,00 €
02.07.20122.177,70 €
02.07.20121.011,50 €
635

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 20.829,55 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 16.142,90 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

636

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 16.324,02 €  zugunsten der N4 / N5 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 14.324,02 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

637

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 14.324,02 €.

638

15. (Tat 19 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH) (tateinheitlich mit A) 21. (Tat 28 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

639

Am 11.07.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

640

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
11.07.20121.190,00 €
11.07.2012595,00 €
11.07.20121.297,10 €
11.07.2012714,00 €
11.07.2012595,00 €
11.07.2012714,00 €
11.07.2012535,50 €
11.07.2012708,05 €
11.07.2012595,00 €
11.07.2012523,60 €
11.07.20121.071,00 €
11.07.2012642,60 €
641

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 9.180,85 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 7.115,16 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

642

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 6.724,11 €  zugunsten der N4 / N5 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 5.724,11 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

643

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 5.724,11 €.

644

16. (Tat 20 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5 GmbH) (tateinheitlich mit A) 22. (Tat 30 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH))

645

Am 19.07.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

646

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
19.07.2012285,60 €
19.07.2012952,00 €
19.07.20121.785,00 €
19.07.2012952,00 €
19.07.20121.053,15 €
19.07.2012892,50 €
19.07.2012595,00 €
19.07.20121.487,50 €
19.07.2012952,00 €
19.07.20122.380,00 €
19.07.20121.100,79 €
19.07.20121.011,50 €
19.07.20121.487,50 €
19.07.20121.023,40 €
647

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 15.957,94 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 12.367,40 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

648

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 12.224,45 €  zugunsten der N4 / N5 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 11.224,45 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

649

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 11.224,45 €.

650

17. (Tat 21 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5 GmbH)

651

Am 24.07.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

652

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
24.07.20121.023,40 €
24.07.2012595,00 €
24.07.20122.618,00 €
24.07.2012654,50 €
24.07.2012809,20 €
24.07.2012618,80 €
24.07.2012595,00 €
24.07.2012809,20 €
24.07.2012833,00 €
24.07.2012535,50 €
24.07.2012928,20 €
24.07.2012833,00 €
24.07.20121.785,00 €
24.07.2012952,00 €
24.07.2012595,00 €
24.07.2012952,00 €
653

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 15.136,80 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 11.731,02 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

654

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 11.081,09 €  zugunsten der N4 / N5 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 10.081,09 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

655

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 10.081,09 €.

656

18. (Tat 22 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH) (tateinheitlich mit A) 24. (Tat 32 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH))

657

Am 27.07.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

658

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
27.07.20121.785,00 €
27.07.2012595,00 €
27.07.2012595,00 €
27.07.20121.071,00 €
27.07.2012523,60 €
27.07.20121.071,00 €
27.07.2012952,00 €
27.07.2012595,00 €
27.07.20121.190,00 €
27.07.2012595,00 €
659

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 8.972,60 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 6.953,77 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

660

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 7.209,80 €  zugunsten der N4 / N5 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 6.209,80 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

661

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 6.209,80 €.

662

19. (Tat 23 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH)

663

Am 30.07.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

664

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
30.07.2012595,00 €
30.07.2012595,00 €
30.07.2012547,40 €
30.07.2012577,15 €
30.07.2012595,00 €
30.07.2012595,00 €
30.07.20121.785,00 €
665

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 5.289,55 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 4.099,40 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

666

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung und nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 2.799,84 € zugunsten der N4 / N5 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

667

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 2.799,84 €.

668

20. (Tat 24 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH)

669

Am 15.08.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

670

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
08.08.2012499,80 €
08.08.20121.279,25 €
08.08.2012374,85 €
08.08.2012952,00 €
08.08.2012999,60 €
14.08.2012892,50 €
14.08.2012999,60 €
14.08.2012952,00 €
14.08.2012809,20 €
14.08.2012999,60 €
14.08.2012499,80 €
14.08.20121.190,00 €
14.08.20121.606,50 €
14.08.20121.428,00 €
14.08.2012499,80 €
14.08.2012952,00 €
14.08.2012892,50 €
671

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 15.827,00 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 12.265,93 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

672

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 7.371,25 €  zugunsten der N4 / N5 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 6.371,25 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

673

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 6.371,25 €.

674

21. (Tat 27 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH)

675

Am 09.10.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

676

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
07.10.20122.975,00 €
07.10.20122.915,50 €
07.10.20121.594,60 €
07.10.20121.582,70 €
07.10.2012999,60 €
07.10.20122.439,50 €
07.10.20129.115,40 €
07.10.201211.977,04 €
07.10.20123.625,12 €
10.10.20123.625,12 €
10.10.20127.250,24 €
10.10.20123.665,20 €
10.10.20123.625,12 €
07.10.20123.625,12 €
07.10.20123.296,68 €
10.10.20123.625,12 €
07.10.20121.493,45 €
10.10.20121.499,40 €
677

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 68.929,91 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 53.420,68 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

678

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 58.452,46 € zugunsten der N4 / N5 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 57.452,46 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

679

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 53.420,68 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 53.420,68 €.

680

22. (Tat 28 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5 GmbH)

681

Am 15.10.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

682

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
11.10.20122.023,00 €
12.10.20122.380,00 €
15.10.20121.785,00 €
15.10.20125.628,70 €
15.10.20122.177,70 €
15.10.20129.115,34 €
15.10.20123.625,12 €
683

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 26.734,86 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 20.719,52 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

684

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 21.364,95 € zugunsten der N4 / N5 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 9.641,84 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

685

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 9.641,84 €.

686

23. (Tat 30 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH) (tateinheitlich mit A) 36. (Tat 56 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH))

687

Am 25.10.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

688

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
25.10.201210.486,89 €
25.10.20123.625,12 €
25.10.20121.785,00 €
25.10.2012833,00 €
25.10.20121.011,50 €
25.10.2012952,00 €
25.10.20121.071,00 €
25.10.20122.975,00 €
25.10.20122.548,98 €
25.10.20121.904,00 €
25.10.20122.975,00 €
25.10.20121.061,48 €
25.10.20121.190,00 €
689

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 32.418,97 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 25.124,70 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

690

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 28.189,30 € zugunsten der N4 / N5 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 27.189,30 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

691

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 25.124,70 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 25.124,70 €.

692

24. (Tat 34 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5  GmbH)

693

Am 13.11.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

694

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
13.11.2012595,00 €
13.11.20121.249,50 €
13.11.20121.309,00 €
13.11.20121.547,00 €
13.11.20121.249,50 €
13.11.2012595,00 €
13.11.20121.053,15 €
13.11.2012690,20 €
13.11.20122.023,00 €
13.11.20129.207,64 €
695

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 19.518,99 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 15.127,22 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

696

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 4.551,02 € zugunsten der N4 / N5 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 3.551,02 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

697

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 3.551,02 €.

698

25. (Tat 36 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5  GmbH)

699

Am 21.11.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

700

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
16.11.2012499,80 €
16.11.2012511,70 €
20.11.2012999,60 €
20.11.2012416,50 €
21.11.20121.963,50 €
21.11.20121.011,50 €
21.11.20121.015,07 €
21.11.20121.785,00 €
21.11.20121.071,00 €
21.11.20121.047,20 €
21.11.2012999,60 €
21.11.20122.056,32 €
21.11.20121.112,65 €
21.11.20121.606,50 €
21.11.20121.059,10 €
701

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 17.155,04 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 13.295,16 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

702

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 14.316,86 € zugunsten der N4 / N5 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 13.316,86 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

703

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 13.295,16 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 13.295,16 €.

704

26. (Tat 38 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5 GmbH)

705

Am 28.11.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

706

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
27.11.20123.625,12 €
28.11.20129.917,40 €
28.11.20121.047,20 €
28.11.20121.547,00 €
28.11.2012493,85 €
28.11.20121.582,70 €
28.11.20122.439,50 €
28.11.20121.071,00 €
28.11.20121.785,00 €
28.11.20121.273,30 €
28.11.20121.309,00 €
28.11.20122.552,55 €
28.11.2012987,70 €
28.11.2012398,65 €
28.11.20121.558,90 €
28.11.2012797,30 €
707

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 32.386,17 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 25.099,28 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

708

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 19.511,98 € zugunsten der N4 / N5 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 18.511,98 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

709

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 18.511,98 €.

710

27. (Tat 40 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5  GmbH) (tateinheitlich mit A) 43. (Tat 68 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH))

711

Am 12.12.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

712

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
11.12.20121.071,00 €
11.12.2012952,00 €
11.12.20121.487,50 €
11.12.2012981,75 €
11.12.20122.555,53 €
11.12.20121.094,80 €
11.12.20128.568,00 €
11.12.20122.856,00 €
12.12.20121.249,50 €
12.12.20121.428,00 €
12.12.2012773,50 €
12.12.20121.428,00 €
12.12.2012335,31 €
713

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 24.780,89 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 19.205,19 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

714

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung und nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 337,88 € zugunsten der N4 / N5 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

715

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 337,88 €.

716

28. (Tat 41 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH)

717

Am 14.12.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

718

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
14.12.20127.085,09 €
14.12.20121.963,50 €
14.12.20122.231,25 €
14.12.20121.963,50 €
14.12.20121.963,50 €
719

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 15.206,84 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 11.785,30 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

720

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 18.521,64 € zugunsten der N4 / N5 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 17.521,64 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

721

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 11.785,30 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 11.785,30 €.

722

29. (Tat 43 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5 GmbH)

723

Am 20.12.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

724

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
20.12.20121.547,00 €
20.12.2012416,50 €
20.12.2012380,80 €
20.12.20121.558,90 €
20.12.20121.368,50 €
20.12.2012499,80 €
20.12.20121.190,00 €
20.12.20121.065,05 €
20.12.20122.499,00 €
20.12.20121.065,05 €
20.12.20122.320,50 €
20.12.2012714,00 €
20.12.2012476,00 €
725

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 15.101,10 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 11.703,35 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

726

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 10.404,92 € zugunsten der N4 / N5 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 9.404,92 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

727

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 9.404,92 €.

728

30. (Tat 44 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5 GmbH)

729

Am 27.12.2012 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

730

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
27.12.2012993,65 €
27.12.2012981,75 €
27.12.20121.785,00 €
27.12.2012493,85 €
27.12.20126.130,64 €
27.12.20121.011,50 €
27.12.20121.323,28 €
27.12.20121.130,50 €
27.12.2012960,93 €
27.12.20121.041,49 €
27.12.20123.065,32 €
27.12.20121.606,50 €
27.12.2012493,85 €
27.12.20121.606,50 €
27.12.20121.785,00 €
27.12.20121.779,05 €
27.12.2012714,00 €
20.12.20122.499,00 €
20.12.20122.320,50 €
731

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 31.722,31 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 24.584,79 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

732

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 19.409,04 € zugunsten der N4 / N5 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 18.409,04 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

733

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 18.409,04 €.

734

31. (Tat 45 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH) (tateinheitlich mit A) 45. (Tat 72 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH))

735

Am 08.01.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

736

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
08.01.2013606,90 €
07.01.2013565,25 €
07.01.2013587,15 €
08.01.20131.785,00 €
08.01.2013606,90 €
08.01.2013892,50 €
08.01.20131.487,50 €
08.01.20131.279,25 €
08.01.20131.011,50 €
08.01.2013595,00 €
08.01.20131.041,49 €
08.01.20131.785,00 €
08.01.2013595,00 €
08.01.20131.606,50 €
08.01.20131.517,25 €
737

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 15.962,19 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 12.370,70 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

738

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 9.678,93 € zugunsten der N4 / N5 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 8.678,93 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

739

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 8.678,93 €.

740

32. (Tat 47 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH) (tateinheitlich mit A) 47. (Tat 75 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH))

741

Am 29.01.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

742

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
29.01.20136.130,64 €
29.01.20131.785,00 €
29.01.20132.380,00 €
29.01.20131.785,00 €
29.01.20131.428,00 €
29.01.2013892,50 €
29.01.20131.035,30 €
29.01.20131.487,50 €
743

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 16.923,94 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 13.116,05 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

744

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 13.835,26 € zugunsten der N4 / N5 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 12.835,26 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

745

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 12.835,26 €.

746

33. (Tat 48 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH)

747

Am 30.01.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

748

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
25.01.20132.975,00 €
30.01.20131.487,50 €
30.01.20131.201,90 €
30.01.20132.380,00 €
30.01.20132.058,70 €
749

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 10.103,10 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 7.829,90 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

750

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 12.371,87 € zugunsten der N4 / N5 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

751

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 7.829,90 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 7.829,90 €.

752

34. (Tat 49 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5 GmbH)

753

(tateinheitlich mit A) 49. (Tat 79 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH) und C) 3. (Tat 5 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG))

754

Am 18.02.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

755

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
18.02.2013833,00 €
18.02.2013416,50 €
18.02.2013535,50 €
18.02.2013535,50 €
18.02.2013642,60 €
18.02.20131.570,80 €
756

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 4.533,90 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 3.513,77 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

757

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 3.848,86 € zugunsten der N4 / N5 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 2.848,86 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

758

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 2.848,86 €.

759

35. (Tat 50 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5  GmbH)

760

Am 06.03.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

761

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
05.03.20131.904,00 €
05.03.20131.547,00 €
05.03.20131.190,00 €
05.03.2013952,00 €
06.03.20132.975,00 €
06.03.20131.785,00 €
06.03.20131.160,25 €
06.03.20131.785,00 €
762

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 13.298,25 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 10.306,14 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

763

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 12.375,18 € zugunsten der N4 / N5 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

764

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 10.306,14 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 10.306,14 €.

765

36. (Tat 52 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5 GmbH)

766

Am 04.04.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

767

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
31.03.20131.332,80 €
768

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 1.032,92 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

769

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 15.813,38 € zugunsten der N4 / N5 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 14.813,38 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

770

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 1.032,92 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.032,92 €.

771

37. (Tat 54 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH) (tateinheitlich mit A) 52. (Tat 93 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH))

772

Am 29.04.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

773

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
18.04.20136.545,00 €
24.04.20133.784,20 €
774

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 10.329,20 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 8.005,13 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

775

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 10.494,46 € zugunsten der N4 / N5 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

776

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 8.005,13 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 8.005,13 €.

777

38. (Tat 58 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH)

778

Am 29.05.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

779

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
24.05.20135.140,80 €
25.05.20134.046,00 €
27.05.20131.190,00 €
27.05.20131.190,00 €
27.05.20131.785,00 €
28.05.20133.065,32 €
29.05.20134.950,40 €
28.05.20132.499,00 €
29.05.20131.886,15 €
29.05.2013809,20 €
780

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 26.561,87 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 20.585,45 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

781

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 21.998,70 € zugunsten der N4 / N5 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

782

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 20.585,45 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 20.585,45 €.

783

39. (Tat 61 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5  GmbH)

784

Am 06.06.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

785

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
06.06.20131.963,50 €
06.06.20131.999,20 €
06.06.20131.190,00 €
06.06.2013690,20 €
06.06.20136.616,40 €
06.06.20131.011,50 €
06.06.20131.963,50 €
06.06.2013987,70 €
06.06.20131.785,00 €
06.06.20131.011,50 €
786

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 19.218,50 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 14.894,34 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

787

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung und nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 5.276,32 € zugunsten der N4 / N5 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

788

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 5.276,32 €.

789

40. (Tat 63 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5  GmbH)

790

Am 19.06.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

791

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
09.06.20133.570,00 €
09.06.20131.416,10 €
09.06.2013595,00 €
792

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 5.581,10 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 4.325,35 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

793

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 12.503,94 € zugunsten der N4 / N5 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

794

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 4.325,35 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 4.325,35 €.

795

41. (Tat 65 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH)

796

Am 28.06.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

797

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
28.06.20131.785,00 €
28.06.20131.428,00 €
28.06.20131.160,25 €
28.06.20131.666,00 €
798

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 6.039,25 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 4.680,42 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

799

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 6.100,94 € zugunsten der N4 / N5 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 3.100,94 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

800

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 3.100,94 €.

801

42. (Tat 67 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5  GmbH) (tateinheitlich mit A) 61. (Tat 119 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH)

802

Am 12.07.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

803

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
10.07.2013196,35 €
10.07.2013975,80 €
10.07.2013928,20 €
10.07.20131.130,50 €
10.07.20131.951,60 €
10.07.2013785,40 €
10.07.20131.213,80 €
10.07.2013880,60 €
10.07.2013499,80 €
10.07.2013595,00 €
11.07.2013952,00 €
804

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 10.109,05 € , von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 7.834,51 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

805

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 8.588,25 €  zugunsten der N4 / N5 GmbH. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 6.817,45 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

806

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 6.817,45 €.

807

43. (Tat 73 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5  GmbH)

808

Am 10.09.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

809

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
09.09.2013654,50 €
09.09.20131.190,00 €
09.09.20132.975,00 €
810

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 4.819,50 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,5% ein Habenbetrag von mindestens 3.735,11 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

811

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 5.830,61 € zugunsten der N4 / N5 GmbH, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

812

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 3.735,11 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 3.735,11 €.

813

Zudem traf der Angeklagte Q im Einzelnen die folgenden Ankaufsentscheidungen über Scheinrechnungen, welche durch bzw. auf Veranlassung des Angeklagten T vor dem Hintergrund des Factoring-Vertrages mit der N6 GmbH & Co. KG eingereicht wurden. Dabei wurden neben den im Folgenden bezeichneten Scheinrechnungen mit den jeweiligen Einreichungen nicht ausschließbar teilweise auch werthaltige Forderungen angeboten und angekauft.

814

1. (Tat 1 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

815

Am 01.02.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

816

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
30.01.2013714,00 €
30.01.2013214,20 €
31.01.201328,56 €
31.01.201314,28 €
817

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 971,04 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 755,47 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

818

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 842,97 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

819

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 755,47 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 755,47 €.

820

2. (Tat 3 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

821

Am 06.02.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

822

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
06.02.20133.534,30 €
823

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 2.749,69 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

824

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 25.171,63 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 15.485,62 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

825

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 2.749,69 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 2.749,69 €.

826

3. (Tat 5 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

827

(tateinheitlich mit A) 49. (Tat 79 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH) und B) 34. (Tat 49 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5 GmbH))

828

Am 18.02.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

829

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
16.02.2013892,50 €
16.02.20131.606,50 €
16.02.2013892,50 €
18.02.2013902,02 €
15.02.2013773,50 €
830

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 5.067,02 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 3.942,14 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

831

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung und nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 2.109,96 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

832

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 2.109,96 €.

833

4. (Tat 4 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

834

Am 21.02.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

835

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
15.02.20133.427,20 €
836

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 2.666,36 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

837

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 8.192,08 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

838

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 2.666,36 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 2.666,36 €.

839

5. (Tat 6 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

840

Am 15.03.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

841

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
14.03.20131.011,50 €
15.03.2013416,50 €
15.03.20131.130,50 €
15.03.20131.071,00 €
15.03.20131.487,50 €
15.03.20131.606,50 €
842

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 6.723,50 € , von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 5230,88 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

843

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 4.862,18 €  zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 3.153,68 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

844

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 3.153,68 €.

845

6. (Tat 7 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

846

Am 22.03.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

847

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
21.03.20131.011,50 €
21.03.2013595,00 €
21.03.20131.130,50 €
848

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 2.737,00 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 2.129,39 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

849

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 3.712,38 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

850

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 2.129,39 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 2.129,39 €.

851

7. (Tat 8 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

852

Am 02.04.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

853

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
02.04.2013833,00 €
854

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 648,07 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

855

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 3.568,94 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

856

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 648,07 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 648,07 €.

857

8. (Tat 9 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

858

Am 08.04.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

859

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
05.04.20132.332,40 €
860

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 1.814,61 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

861

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 2.307,28 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

862

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 1.814,61 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.814,61 €.

863

9. (Tat 12 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

864

Am 10.04.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

865

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
05.04.20138.687,00 €
866

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 6.758,49 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

867

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung und nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 6.359,26 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

868

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 6.359,26 €.

869

10. (Tat 15 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

870

Am 19.04.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

871

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
18.04.20133.867,50 €
872

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 3.008,92 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

873

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 5.939,11 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 4.439,11 € ausgezahlt und der mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

874

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 3.008,92 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 3.008,92 €.

875

11. (Tat 16 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

876

Am 26.04.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

877

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
22.04.201359,50 €
22.04.2013824,67 €
26.04.20136.152,30 €
26.04.20131.785,00 €
878

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 8.821,47 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 6.863,10 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

879

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 9.395,82 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

880

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 6.863,10 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 6.863,10 €.

881

12. (Tat 18 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

882

(tateinheitlich mit A) 53. (Tat 96 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH))

883

Am 06.05.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

884

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
06.05.201335.700,00 €
885

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 27.774,60 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

886

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 39.788,64 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

887

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 27.774,60 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 27.774,60 €.

888

13. (Tat 19 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

889

Am 10.05.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

890

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
08.05.20131.725,50 €
08.05.20132.975,00 €
10.05.20131.487,50 €
08.05.20131.130,50 €
08.05.20131.785,00 €
891

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 9.103,50 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 7.082,52 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

892

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 8.067,55 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

893

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 7.082,52 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 7.082,52 €.

894

14. (Tat 20 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

895

Am 15.05.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

896

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
15.05.2013952,00 €
13.05.20131.190,00 €
14.05.2013714,00 €
14.05.2013714,00 €
15.05.20131.428,00 €
897

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 4.998,00 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 3.888,44 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

898

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 5.104,62 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

899

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 3.888,44 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 3.888,44 €.

900

15. (Tat 13 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

901

Am 15.05.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

902

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
17.04.20131.309,00 €
903

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 1.018,40 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

904

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 3.088,31 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

905

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 1.018,40 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.018,40 €.

906

16. (Tat 22 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

907

Am 22.05.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

908

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
22.05.20131.487,50 €
22.05.20131.487,50 €
22.05.20131.190,00 €
909

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 4.165,00 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 3.240,37 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

910

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 4.869,52 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

911

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 3.240,37 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 3.240,37 €.

912

17. (Tat 26 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

913

Am 15.07.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

914

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
15.07.20135.468,05 €
915

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 4.254,14 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

916

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 4.397,79 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

917

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 4.254,14 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 4.254,14 €.

918

18. (Tat 27 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

919

Am 29.07.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

920

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
29.07.20136.490,97 €
29.07.20136.931,75 €
29.07.201321.729,40 €
921

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 35.152,12 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 27.348,35 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

922

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung und nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 5.949,98 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

923

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 5.949,98 €.

924

19. (Tat 28 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

925

Am 08.08.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

926

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
08.08.20134.041,06 €
927

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 3.143,94 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

928

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 12.554,89 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 11.452,94 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

929

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 3.143,94 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 3.143,94 €.

930

20. (Tat 30 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

931

Am 16.08.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

932

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
15.08.2013928,20 €
15.08.20131.356,60 €
16.08.2013178,50 €
933

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 2.463,30 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 1.916,45 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

934

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 4.476,71 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 4.362,95 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

935

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 1.916,45 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.916,45 €.

936

21. (Tat 31 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

937

Am 22.08.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

938

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
22.08.2013267,75 €
939

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 208,31 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

940

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 9.852,86 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 5142,29 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

941

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 208,31 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 208,31 €.

942

22. (Tat 32 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

943

(tateinheitlich mit A) 67. (Tat 134 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH))

944

Am 17.09.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

945

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
17.09.20134.813,55 €
946

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 3.744,94 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

947

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 7.711,32 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

948

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 3.744,94 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 3.744,94 €.

949

23. (Tat 33 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

950

Am 20.09.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

951

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
20.09.20131.153,11 €
952

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 897,12 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

953

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 3.060,22 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

954

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 897,12 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 897,12 €.

955

24. (Tat 34 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

956

(tateinheitlich mit A) 70. (Tat 139 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH))

957

Am 27.09.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

958

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
22.08.2013595,00 €
27.09.2013952,00 €
959

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 1.547,00 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 1.203,57 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

960

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 15.524,98 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

961

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 1.203,57 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.203,57 €.

962

25. (Tat 35 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

963

Am 01.10.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

964

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
01.10.2013595,00 €
965

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 462,91 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

966

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 13.104,69 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

967

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 462,91 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 462,91 €.

968

26. (Tat 37 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

969

Am 10.10.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

970

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
10.10.20132.975,00 €
971

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 2.314,55 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

972

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 5.537,18 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 4.519,87 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

973

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 2.314,55 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 2.314,55 €.

974

27. (Tat 38 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

975

(tateinheitlich mit A) 72. (Tat 142 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH))

976

Am 16.10.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

977

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
15.10.20139.222,50 €
16.10.2013892,50 €
16.10.20132.856,00 €
978

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 12.971,00 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 10.091,44 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

979

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung und nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 5.843,05 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

980

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 5.843,05 €.

981

28. (Tat 39 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

982

Am 22.10.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

983

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
22.10.20132.142,00 €
984

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 1.666,48 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

985

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 2.179,99 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

986

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 1.666,48 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.666,48 €.

987

29. (Tat 41 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

988

Am 28.10.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

989

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
24.10.2013166,60 €
27.10.20136.931,75 €
990

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 7.098,35 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 5.522,52 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

991

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung und nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 4.536,92 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

992

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 4.536,92 €.

993

30. (Tat 42 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

994

(tateinheitlich mit A) 73. (Tat 147 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH))

995

Am 30.10.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

996

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
30.10.201320.170,50 €
997

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 15.692,65 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

998

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 23.510,33 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

999

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 15.692,65 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 15.692,65 €.

1000

31. (Tat 44 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1001

Am 05.11.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1002

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
04.11.20139.044,00 €
1003

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 7.036,23 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

1004

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 16.894,83 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

1005

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 7.036,23 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 7.036,23 €.

1006

32. (Tat 45 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1007

Am 08.11.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1008

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
07.11.20132.558,50 €
1009

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 1.990,51 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

1010

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung und nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 1.980,00 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

1011

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.980,00 €.

1012

33. (Tat 46 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1013

Am 14.11.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1014

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
14.11.20132.475,20 €
1015

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 1.925,71 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

1016

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 2.652,82 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 1.652,82 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1017

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.652,82 €.

1018

34. (Tat 48 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1019

Am 28.11.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1020

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
28.11.2013249,90 €
28.11.2013142,09 €
28.11.20134.105,50 €
28.11.20133.034,50 €
28.11.20132.142,00 €
1021

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 9.673,99 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 7.526,36 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1022

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 23.562,08 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

1023

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 7.526,36 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 7.526,36 €.

1024

35. (Tat 49 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1025

Am 02.12.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1026

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
02.12.20132.142,00 €
1027

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 1.666,48 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

1028

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 3.648,91 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

1029

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 1.666,48 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.666,48 €.

1030

36. (Tat 50 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1031

Am 06.12.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1032

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
06.12.2013684,25 €
1033

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 532,35 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

1034

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 7.263,51 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

1035

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 532,35 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 532,35 €.

1036

37. (Tat 51 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1037

Am 13.12.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1038

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
09.12.2013113,05 €
13.12.2013476,00 €
13.12.20136.175,45 €
1039

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 6.764,50 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 5.262,78 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1040

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 21.155,41 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 20.000,00 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1041

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 5.262,78 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 5.262,78 €.

1042

38. (Tat 52 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1043

Am 20.12.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1044

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
20.12.20132.320,50 €
1045

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 1.805,35 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

1046

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 4.737,13 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 4.419,07 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1047

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 1.805,35 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.805,35 €.

1048

39. (Tat 53 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1049

Am 30.12.2013 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1050

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
23.12.2013714,00 €
27.12.20138.330,00 €
1051

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 9.044,00 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 7.036,23 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1052

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 9.626,43 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

1053

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 7.036,23 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 7.036,23 €.

1054

40. (Tat 55 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1055

Am 10.01.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1056

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
08.01.2014345,10 €
08.01.2014345,10 €
09.01.201489,25 €
09.01.2014178,50 €
09.01.201416.600,50 €
1057

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 17.558,45 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 13.660,47 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1058

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 18.719,73 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

1059

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 13.660,47 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 13.660,47 €.

1060

41. (Tat 57 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1061

Am 20.01.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1062

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
17.01.20141.242,06 €
17.01.20142.499,00 €
17.01.20141.142,40 €
17.01.20141.761,20 €
20.01.20141.104,62 €
1063

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 7.749,28 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 6.028,94 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1064

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 7.991,61 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

1065

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 6.028,94 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 6.028,94 €.

1066

42. (Tat 59 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1067

Am 27.01.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1068

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
21.01.2014229,02 €
1069

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 178,18 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

1070

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 8.117,44 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 5.300,00 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1071

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 178,18 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 178,18 €.

1072

43. (Tat 60 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1073

Am 31.01.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1074

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
30.01.2014387,35 €
30.01.2014272,75 €
30.01.2014555,37 €
30.01.2014127,03 €
30.01.2014144,82 €
30.01.2014140,42 €
30.01.2014174,93 €
30.01.2014235,32 €
30.01.2014305,53 €
30.01.2014259,48 €
30.01.2014323,14 €
30.01.2014276,97 €
30.01.2014315,05 €
30.01.2014572,99 €
30.01.2014446,25 €
30.01.2014213,13 €
30.01.2014280,84 €
30.01.2014301,55 €
31.01.201443.631,35 €
31.01.201416.660,00 €
1075

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 65.624,27 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 51.055,68 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1076

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 64.668,92 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 40.000,00 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1077

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 40.000,00 €.

1078

44. (Tat 66 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1079

(tateinheitlich mit A) 79. (Tat 169 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH))

1080

Am 18.02.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1081

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
17.02.2014922,49 €
17.02.2014133,58 €
17.02.201483,90 €
17.02.20141.994,68 €
17.02.2014962,41 €
17.02.201489,49 €
17.02.20141.606,50 €
18.02.2014132,15 €
18.02.2014126,44 €
18.02.2014111,09 €
18.02.20141.666,00 €
18.02.20141.362,55 €
17.02.20141.085,58 €
1082

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 10.276,86 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 7.995,40 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1083

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 8.865,89 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 7.000,00 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1084

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 7.000,00 €.

1085

45. (Tat 68 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1086

Am 20.02.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1087

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
19.02.2014188,62 €
1088

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 146,75 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

1089

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 7.629,34 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

1090

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 146,75 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 146,75 €.

1091

46. (Tat 71 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1092

Am 26.02.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnungen anzukaufen:

1093

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
26.02.201421.420,00 €
26.02.2014833,00 €
1094

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 22.253,00 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 17.312,83 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1095

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 57.915,31 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 48.438,36 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1096

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 17.312,83 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 17.312,83 €.

1097

47. (Tat 73 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1098

Am 04.03.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1099

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
28.02.20143.583,39 €
1100

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 2.787,88 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

1101

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 8.702,59 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 5.100,00 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1102

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 2.787,88 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 2.787,88 €.

1103

48. (Tat 76 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1104

Am 07.03.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1105

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
25.02.20143.937,12 €
1106

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 3.063,08 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

1107

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 7.969,08 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 4.114,30 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1108

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 3.063,08 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 3.063,08 €.

1109

49. (Tat 78 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1110

Am 14.03.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1111

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
12.03.2014975,80 €
12.03.2014608,86 €
12.03.2014144,94 €
12.03.201423.800,00 €
12.03.20144.950,40 €
13.03.20141.032,33 €
1112

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 31.512,33 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 24.516,59 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1113

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 31.545,41 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

1114

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 24.516,59 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 24.516,59 €.

1115

50. (Tat 79 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1116

Am 20.03.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1117

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
19.03.2014158,39 €
19.03.20141.071,00 €
19.03.20142.414,51 €
19.03.2014351,05 €
19.03.2014157,68 €
19.03.2014202,30 €
1118

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 4.354,93 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 3.388,14 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1119

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 8.182,27 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 6.932,93 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1120

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 3.388,14 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 3.388,14 €.

1121

51. (Tat 83 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1122

Am 25.03.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1123

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
21.03.2014833,00 €
25.03.2014277,69 €
25.03.2014128,88 €
25.03.2014125,90 €
25.03.20141.285,20 €
25.03.20143.076,15 €
1124

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 5.726,82 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 4.455,47 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1125

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 6.356,67 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 6.062,99 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1126

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 4.455,47 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 4.455,47 €.

1127

52. (Tat 85 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1128

Am 28.03.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1129

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
12.03.20141.933,45 €
12.03.2014843,12 €
1130

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 2.776,57 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 2.160,17 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1131

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 28.279,87 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 27.561,69 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1132

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 2.160,17 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 2.160,17 €.

1133

53. (Tat 86 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1134

Am 31.03.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1135

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
31.03.2014120,43 €
31.03.20141.020,43 €
31.03.20145.758,11 €
31.03.20149.234,40 €
31.03.20146.188,00 €
31.03.20145.545,40 €
1136

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 27.866,77 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 21.680,35 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1137

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 34.780,25 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 34.678,50 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1138

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 21.680,35 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 21.680,35 €.

1139

54. (Tat 87 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1140

Am 07.04.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1141

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
07.04.20141.132,88 €
07.04.20144.314,94 €
07.04.2014426,62 €
07.04.20141.614,83 €
07.04.20141.981,35 €
1142

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 9.470,62 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 7.368,14 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1143

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 10.031,28 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 8.859,91 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1144

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 7.368,14 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 7.368,14 €.

1145

55. (Tat 89 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1146

Am 10.04.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1147

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
09.04.20141.331,61 €
09.04.2014749,94 €
09.04.2014429,59 €
09.04.2014691,69 €
09.04.2014177,31 €
09.04.2014177,31 €
09.04.2014183,02 €
09.04.2014681,06 €
09.04.20141.128,06 €
1148

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 5.549,59 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 4.317,58 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1149

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 18.301,39 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 17.400,60 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1150

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 4.317,58 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 4.317,58 €.

1151

56. (Tat 93 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1152

Am 23.04.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1153

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
23.04.20147.973,00 €
1154

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 6.202,99 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

1155

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 21.182,68 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 19.384,55 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1156

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 6.202,99 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 6.202,99 €.

1157

57. (Tat 95 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1158

Am 28.04.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1159

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
28.04.20142.509,47 €
28.04.20143.236,80 €
1160

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 5.746,27 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 4.470,60 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1161

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 6.572,86 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 6.192,24 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1162

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 4.470,60 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 4.470,60 €.

1163

58. (Tat 102 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1164

Am 14.05.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1165

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
14.05.2014462,32 €
14.05.20141.591,03 €
14.05.20141.905,19 €
14.05.2014999,60 €
14.05.20142.271,71 €
14.05.2014493,85 €
1166

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 7.723,70 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 6.009,04 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1167

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 7.359,76 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 5.380,18 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1168

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 5.380,18 €.

1169

59. (Tat 103 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1170

Am 15.05.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1171

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
12.05.2014121,38 €
12.05.20143.276,07 €
12.05.2014719,95 €
1172

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 4.117,40 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 3.203,34 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1173

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 2.908,75 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 2.808,28 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1174

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 2.808,28 €.

1175

60. (Tat 104 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1176

Am 21.05.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1177

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
19.05.2014230,62 €
19.05.2014111,27 €
19.05.201474,38 €
19.05.20143.417,25 €
20.05.2014183,74 €
20.05.2014114,84 €
21.05.2014976,63 €
21.05.2014179,93 €
1178

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 5.288,66 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 4.114,58 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1179

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 11.770,87 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH mindestens 8.000,00 € ausgezahlt und der Differenzbetrag nicht ausschließbar mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1180

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 4.114,58 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 4.114,58 €.

1181

61. (Tat 108 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1182

Am 23.05.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1183

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
23.05.20141.071,00 €
23.05.201415.589,00 €
23.05.2014678,30 €
23.05.20143.276,07 €
23.05.2014719,95 €
23.05.20144.462,50 €
23.05.201433,08 €
1184

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 25.829,90 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 20.095,66 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1185

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 33.265,56 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 32.820,07 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1186

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 20.095,66 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 20.095,66 €.

1187

62. (Tat 110 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1188

Am 30.05.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1189

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
29.05.20142.386,84 €
1190

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 1.856,96 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

1191

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 12.436,48 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 10.121,21 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1192

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 1.856,96 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.856,96 €.

1193

63. (Tat 111 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1194

Am 04.06.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1195

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
31.05.2014442,38 €
31.05.20142.858,98 €
31.05.20142.153,90 €
03.06.2014446,25 €
04.06.2014112,69 €
04.06.2014116,86 €
04.06.2014506,70 €
04.06.2014152,02 €
04.06.2014104,13 €
04.06.2014213,61 €
04.06.2014214,20 €
04.06.2014216,58 €
04.06.2014213,01 €
04.06.2014205,87 €
04.06.20145.512,08 €
04.06.201413.334,55 €
1196

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 26.803,81 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 20.853,36 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1197

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 24.286,59 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 23.098,45 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1198

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 20.853,36 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 20.853,36 €.

1199

64. (Tat 112 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1200

Am 06.06.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1201

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
05.06.2014160,65 €
06.06.2014164,82 €
06.06.2014510,03 €
06.06.20141.347,68 €
1202

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 2.183,18 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 1.698,51 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1203

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 2.994,31 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH mindestens 1.000,00 € ausgezahlt und der Differenzbetrag nicht ausschließbar mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1204

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.000,00 €.

1205

65. (Tat 113 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1206

Am 10.06.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1207

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
06.06.20141.570,80 €
1208

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 1.222,08 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

1209

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 2.345,91 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH mindestens 1.301,84 € ausgezahlt und der Differenzbetrag nicht ausschließbar mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1210

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 1.222,08 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.222,08 €.

1211

66. (Tat 115 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1212

Am 11.06.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1213

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
10.06.2014763,09 €
10.06.2014576,85 €
1214

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 1.339,94 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 1.042,47 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1215

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 12.125,91 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 11.719,58 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1216

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 1.042,47 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.042,47 €.

1217

67. (Tat 118 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1218

Am 20.06.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1219

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
20.06.2014160,89 €
20.06.2014168,03 €
20.06.20142.297,89 €
20.06.201497,40 €
20.06.201451,23 €
20.06.20141.022,81 €
20.06.2014826,46 €
20.06.20141.120,09 €
20.06.2014838,95 €
20.06.2014642,60 €
20.06.20141.731,45 €
1220

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 8.957,80 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 6.969,17 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1221

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 10.928,41 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 10.486,04 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1222

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 6.969,17 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 6.969,17 €.

1223

68. (Tat 121 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1224

Am 26.06.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1225

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
26.06.20141.130,50 €
26.06.20143.707,15 €
1226

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 4.837,65 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 3.763,69 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1227

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 3.480,06 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 3.332,35 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1228

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 3.332,35 €.

1229

69. (Tat 123 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1230

Am 30.06.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1231

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
22.05.2014572,63 €
1232

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 445,51 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

1233

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung und nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 107,08 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

1234

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 107,08 €.

1235

70. (Tat 126 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1236

Am 02.07.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1237

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
01.07.20141.428,00 €
01.07.20141.785,00 €
01.07.2014952,00 €
02.07.2014987,70 €
02.07.20141.558,90 €
1238

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 6.711,60 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 5.221,62 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1239

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 6.235,62 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 6.072,23 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1240

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 5.221,62 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 5.221,62 €.

1241

71. (Tat 128 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1242

Am 08.07.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1243

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
08.07.20142.510,90 €
08.07.20141.157,28 €
08.07.2014578,58 €
08.07.20142.391,60 €
08.07.2014573,28 €
08.07.2014678,30 €
08.07.20143.290,95 €
08.07.2014752,08 €
08.07.2014225,03 €
1244

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 12.158,00 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 9.458,92 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1245

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 7.586,89 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 6.616,82 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1246

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 6.616,82 €.

1247

72. (Tat 130 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1248

Am 11.07.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1249

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
09.07.20141.737,40 €
1250

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 1.351,70 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

1251

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 8.104,89 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 7.639,74 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1252

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 1.351,70 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.351,70 €.

1253

73. (Tat 132 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1254

Am 15.07.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1255

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
07.07.201410.115,00 €
1256

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 7.869,47 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

1257

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 19.268,73 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 17.458,44 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1258

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 7.869,47 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 7.869,47 €.

1259

74. (Tat 133 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1260

Am 16.07.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1261

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
16.07.20141.101,94 €
16.07.20141.721,63 €
16.07.201485,68 €
1262

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 2.909,25 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 2.263,40 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1263

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 8.123,78 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 6.298,17 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1264

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 2.263,40 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 2.263,40 €.

1265

75. (Tat 135 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1266

Am 22.07.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1267

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
22.07.2014833,00 €
1268

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 648,07 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

1269

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 7.190,30 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 6.100,00 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1270

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 648,07 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 648,07 €.

1271

76. (Tat 137 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1272

Am 28.07.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1273

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
23.07.20143.082,10 €
1274

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 2.397,87 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

1275

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 4.957,23 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 4342,40 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1276

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 2.397,87 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 2.397,87 €.

1277

77. (Tat 141 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1278

Am 30.07.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1279

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
28.07.2014359,38 €
28.07.2014177,91 €
1280

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 537,29 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 418,01 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1281

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 18.225,69 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 17.901,11 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1282

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 418,01 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 418,01 €.

1283

78. (Tat 144 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1284

Am 06.08.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1285

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
05.08.2014795,52 €
05.08.2014478,44 €
05.08.20141.826,00 €
1286

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 3.099,96 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 2.411,77 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1287

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 7.283,75 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 7.013,49 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1288

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 2.411,77 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 2.411,77 €.

1289

79. (Tat 149 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1290

Am 11.08.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1291

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
11.08.20143.642,00 €
1292

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 2.833,48 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

1293

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 4.742,34 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 4.705,99 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1294

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 2.833,48 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 2.833,48 €.

1295

80. (Tat 152 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1296

Am 14.08.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1297

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
14.08.20141.979,03 €
14.08.20142.315,98 €
12.08.20142.251,42 €
14.08.20142.655,49 €
1298

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 9.201,92 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 7.159,09 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1299

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 10.636,89 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 9.097,28 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1300

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 7.159,09 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 7.159,09 €.

1301

81. (Tat 153 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1302

Am 15.08.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1303

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
15.08.20142.380,00 €
1304

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 1.851,64 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

1305

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 2.515,67 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 2.514,04 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1306

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 1.851,64 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.851,64 €.

1307

82. (Tat 154 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1308

Am 20.08.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1309

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
20.08.20141.094,80 €
20.08.201414.489,44 €
20.08.20143.034,50 €
1310

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 18.618,74 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 14.485,38 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1311

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 19.310,29 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 17.237,45 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1312

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 14.485,38 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 14.485,38 €.

1313

83. (Tat 156 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1314

Am 22.08.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1315

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
21.08.20142.789,06 €
1316

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 2.169,89 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

1317

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 1.239,48 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 906,99 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1318

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 906,99 €.

1319

84. (Tat 157 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1320

Am 25.08.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1321

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
25.08.20146.396,25 €
25.08.2014282,03 €
25.08.2014556,21 €
1322

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 7.234,49 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 5.628,43 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1323

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 6.474,52 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 6.289,67 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1324

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 5.628,43 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 5.628,43 €.

1325

85. (Tat 159 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1326

Am 26.08.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1327

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
26.08.20144.569,00 €
1328

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 3.554,68 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

1329

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 2.848,64 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 2.362,76 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1330

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 2.362,76 €.

1331

86. (Tat 160 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1332

Am 29.08.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1333

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
29.08.20146.130,64 €
28.08.2014153,27 €
28.08.2014228,48 €
28.08.20144.165,00 €
1334

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 10.677,39 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 8.307,01 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1335

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 8.259,09 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 8.023,39 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1336

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 8.023,39 €.

1337

87. (Tat 162 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1338

Am 05.09.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1339

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
05.09.20147.735,00 €
1340

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 6.017,83 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

1341

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 1.941,39 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 1.710,53 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1342

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.710,53 €.

1343

88. (Tat 164 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1344

Am 08.09.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1345

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
08.09.20141.273,36 €
1346

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 990,67 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

1347

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 11.120,71 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 9.957,50 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1348

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 990,67 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 990,67 €.

1349

89. (Tat 165 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1350

Am 10.09.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1351

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
10.09.2014196,05 €
10.09.2014147,56 €
10.09.2014134,47 €
10.09.2014177,19 €
1352

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 655,27 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 509,80 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1353

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 3.918,63 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 2.882,66 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1354

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 509,80 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 509,80 €.

1355

90. (Tat 168 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1356

Am 12.09.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1357

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
12.09.20144.760,00 €
1358

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 3.703,28 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

1359

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 5.041,80 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 5.040,50 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1360

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 3.703,28 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 3.703,28 €.

1361

91. (Tat 170 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1362

Am 18.09.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1363

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
18.09.2014916,36 €
18.09.2014359,38 €
18.09.2014415,43 €
1364

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 1.691,17 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 1.315,73 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1365

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 16.172,65 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 14.320,35 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1366

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 1.315,73 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.315,73 €.

1367

92. (Tat 173 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1368

Am 26.09.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1369

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
26.09.20143.693,76 €
25.09.20141.904,00 €
1370

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 5.597,76 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 4.355,06 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1371

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 10.358,27 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 9.401,61 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1372

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 4.355,06 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 4.355,06 €.

1373

93. (Tat 175 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1374

Am 30.09.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1375

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
26.09.2014381,99 €
26.09.2014451,90 €
29.09.201414.872,03 €
29.09.2014963,90 €
29.09.20143.391,50 €
29.09.2014749,70 €
29.09.2014714,00 €
29.09.2014714,00 €
29.09.20141.963,50 €
29.09.2014219,20 €
29.09.201493,18 €
29.09.2014202,36 €
29.09.2014212,42 €
29.09.2014104,60 €
29.09.2014104,60 €
29.09.2014104,60 €
29.09.2014186,24 €
29.09.2014185,64 €
29.09.2014205,28 €
30.09.2014652,30 €
30.09.2014208,25 €
30.09.2014166,60 €
30.09.2014205,28 €
30.09.2014135,07 €
30.09.2014142,80 €
30.09.2014136,85 €
30.09.2014136,26 €
30.09.2014208,25 €
30.09.2014223,13 €
30.09.2014210,04 €
1376

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 28.245,47 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 21.974,98 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1377

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 28.500,56 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 26.707,15 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1378

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 21.974,98 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 21.974,98 €.

1379

94. (Tat 178 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1380

Am 02.10.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1381

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
02.10.20143.079,13 €
1382

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 2.395,56 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

1383

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 10.709,28 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 10.073,28 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1384

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 2.395,56 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 2.395,56 €.

1385

95. (Tat 180 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1386

Am 09.10.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1387

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
09.10.2014173,74 €
09.10.20141.636,25 €
09.10.20141.166,20 €
09.10.20141.215,11 €
1388

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 4.191,30 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 3.260,83 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1389

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 5.216,97 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 2.315,66 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1390

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 2.315,66 €.

1391

96. (Tat 182 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1392

Am 14.10.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1393

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
13.10.2014178,26 €
13.10.2014214,80 €
13.10.20142.008,72 €
13.10.2014717,57 €
13.10.2014145,78 €
13.10.2014796,11 €
13.10.2014779,45 €
13.10.2014941,29 €
13.10.2014484,33 €
14.10.20143.855,05 €
1394

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 10.121,36 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 7.874,42 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1395

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 13.087,07 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 12.904,37 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1396

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 7.874,42 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 7.874,42 €.

1397

97. (Tat 183 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1398

Am 16.10.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1399

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
16.10.20145.215,18 €
16.10.2014660,15 €
16.10.2014358,19 €
16.10.20141.785,00 €
16.10.2014404,60 €
1400

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 8.423,12 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 6.553,19 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1401

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 12.179,11 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 11.359,19 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1402

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 6.553,19 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 6.553,19 €.

1403

98. (Tat 184 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1404

Am 22.10.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1405

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
20.10.20143.603,92 €
20.10.2014758,03 €
21.10.2014628,56 €
21.10.2014258,11 €
21.10.2014147,02 €
21.10.2014819,32 €
21.10.2014248,12 €
21.10.2014313,57 €
21.10.2014667,11 €
21.10.2014278,46 €
22.10.2014535,50 €
22.10.20142.737,00 €
22.10.2014892,50 €
22.10.20144.284,00 €
22.10.20142.856,00 €
1406

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 19.027,22 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 14.803,18 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1407

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 12.039,19 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 11.223,24 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1408

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 11.223,24 €.

1409

99. (Tat 186 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1410

Am 24.10.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1411

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
22.10.2014192,30 €
24.10.20142.189,60 €
24.10.20141.269,43 €
1412

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 3.651,33 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 2.840,73 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1413

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 6.024,09 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 5.673,74 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1414

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 2.840,73 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 2.840,73 €.

1415

100. (Tat 188 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1416

Am 30.10.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1417

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
29.10.2014621,18 €
29.10.20143.082,10 €
29.10.20141.410,15 €
29.10.20145.364,82 €
29.10.2014198,73 €
29.10.2014191,59 €
30.10.2014338,56 €
29.10.2014316,24 €
30.10.20141.801,07 €
29.10.2014541,45 €
29.10.20141.207,85 €
30.10.20141.094,80 €
30.10.2014571,20 €
30.10.2014798,49 €
30.10.20144.165,00 €
30.10.20142.581,11 €
30.10.20141.428,00 €
30.10.20141.030,72 €
30.10.20141.594,60 €
1418

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 28.337,66 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 22.046,70 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1419

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung und nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 17.156,40 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

1420

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 17.156,40 €.

1421

101. (Tat 191 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1422

Am 06.11.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1423

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
05.11.201498,18 €
05.11.20142.409,75 €
05.11.20141.030,72 €
05.11.20141.112,65 €
06.11.20141.071,00 €
1424

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 5.722,30 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 4.451,95 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1425

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 14.382,16 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

1426

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 4.451,95 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 4.451,95 €.

1427

102. (Tat 193 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1428

Am 17.11.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1429

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
14.11.20141.463,70 €
1430

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 1.138,76 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

1431

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 5.698,40 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

1432

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 1.138,76 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.138,76 €.

1433

103. (Tat 195 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1434

Am 20.11.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1435

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
20.11.20145.443,48 €
1436

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 4.235,03 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

1437

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 16.300,23 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

1438

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 4.235,03 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 4.235,03 €.

1439

104. (Tat 196 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1440

Am 24.11.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1441

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
24.11.2014817,29 €
24.11.20145.819,22 €
24.11.20141.075,17 €
24.11.2014359,98 €
24.11.2014199,33 €
14.11.2014510,87 €
1442

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 8.781,86 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 6.832,29 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1443

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung und nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 4.081,15 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

1444

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 4.081,15 €.

1445

105. (Tat 202 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1446

Am 28.11.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1447

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
28.11.20142.558,50 €
1448

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 1.990,51 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

1449

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 23.036,68 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

1450

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 1.990,51 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.990,51 €.

1451

106. (Tat 203 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1452

Am 02.12.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1453

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
02.12.20145.512,08 €
1454

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 4.288,40 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

1455

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 5.690,58 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

1456

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 4.288,40 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 4.288,40 €.

1457

107. (Tat 206 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1458

Am 08.12.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1459

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
05.12.20143.154,45 €
08.12.20142.675,22 €
05.12.2014628,32 €
05.12.20143.443,86 €
1460

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 9.901,85 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 7.703,64 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1461

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 8.939,20 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

1462

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 7.703,64 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 7.703,64 €.

1463

108. (Tat 209 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1464

Am 11.12.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1465

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
10.12.20141.410,15 €
11.12.20142.581,11 €
1466

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 3.991,26 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 3.105,20 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1467

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 9.324,78 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

1468

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 3.105,20 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 3.105,20 €.

1469

109. (Tat 210 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1470

Am 17.12.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1471

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
16.12.2014953,19 €
16.12.2014573,28 €
16.12.20141.275,98 €
16.12.2014825,86 €
16.12.2014917,49 €
16.12.20141.071,00 €
16.12.2014374,85 €
17.12.201499,60 €
17.12.20142.245,83 €
1472

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 8.337,08 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 6.486,25 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1473

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 16.053,68 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

1474

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 6.486,25 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 6.486,25 €.

1475

110. (Tat 213 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1476

Am 19.12.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1477

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
19.12.20142.635,85 €
1478

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 2.050,69 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

1479

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 7.747,19 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH mindestens 1.290,00 € ausgezahlt und der Differenzbetrag nicht ausschließbar mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1480

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 1.290,00 €.

1481

111. (Tat 215 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1482

Am 29.12.2014 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1483

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
23.12.20141.428,00 €
23.12.201417.255,00 €
23.12.20141.249,50 €
23.12.20141.487,50 €
23.12.20144.462,50 €
1484

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 25.882,50 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 20.136,59 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1485

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 31.094,04 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

1486

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 20.136,59 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 20.136,59 €.

1487

112. (Tat 217 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1488

Am 06.01.2015 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgende Scheinrechnung anzukaufen:

1489

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
05.01.20151.071,00 €
1490

Von dem Rechnungsbetrag ging abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 833,24 € in den Saldo des Verrechnungskontos ein.

1491

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 15.611,37 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG, der in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH ausgezahlt wurde.

1492

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderung wäre die Auszahlung um mindestens 833,24 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnung eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 833,24 €.

1493

113. (Tat 220 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1494

Am 12.01.2015 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1495

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
09.01.20153.527,46 €
09.01.20155.174,72 €
09.01.20153.736,01 €
09.01.20153.431,66 €
1496

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 15.869,85 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 12.346,74 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1497

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 11.473,91 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 10.857,55 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1498

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 10.857,55 €.

1499

114. (Tat 221 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1500

Am 16.01.2015 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1501

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
14.01.20151.785,00 €
15.01.20151.547,00 €
16.01.20151.904,00 €
16.01.20152.856,00 €
16.01.2015451,01 €
16.01.2015282,63 €
16.01.20154.664,80 €
16.01.2015173,74 €
15.01.201568,43 €
16.01.2015235,03 €
16.01.2015161,25 €
16.01.2015116,62 €
16.01.2015348,08 €
16.01.2015365,93 €
1502

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 14.959,52 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 11.638,51 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1503

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 2.857,77 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 2.030,27 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1504

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 2.030,27 €.

1505

115. (Tat 222 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1506

Am 19.01.2015 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1507

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
13.01.20152.651,92 €
13.01.20153.135,65 €
13.01.20151.105,51 €
14.01.20156.129,90 €
14.01.20152.231,25 €
19.01.20151.218,56 €
1508

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 16.472,79 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 12.815,83 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1509

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 10.351,44 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH mindestens 3.657,31 € ausgezahlt und der Differenzbetrag nicht ausschließbar mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1510

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 3.657,31 €.

1511

116. (Tat 226 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1512

Am 27.01.2015 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1513

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
26.01.20151.249,50 €
27.01.20151.264,38 €
27.01.20152.975,00 €
27.01.20151.785,00 €
27.01.20151.190,00 €
27.01.20151.963,50 €
1514

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 10.427,38 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 8.112,50 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1515

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 9.465,47 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 8.698,90 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1516

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 8.112,50 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 8.112,50 €.

1517

117. (Tat 229 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG)

1518

Am 02.02.2015 traf der Angeklagte die Entscheidung, die folgenden Scheinrechnungen anzukaufen:

1519

Rg.-Nr.:Rg.-Dat.:Name Debitor:Rg.-Betrag:
02.02.20156.092,74 €
02.02.2015225,85 €
02.02.2015800,87 €
02.02.20155.644,17 €
1520

Der Gesamtbetrag der aufgrund der Einreichung angekauften wertlosen Forderungen belief sich auf 12.763,63 €, von denen abzüglich eines einbehaltenen Sperrbetrages von 20% und der Factoring-Gebühr von (aufgerundet) 2,2% ein Habenbetrag von mindestens 9.930,10 € in den Saldo des Verrechnungskontos einging.

1521

Insgesamt ergab sich auf dem Verrechnungskonto unter Berücksichtigung dieser Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen ein Saldo von 12.135,47 € zugunsten der N6 GmbH & Co. KG. Hiervon wurden in der Folge auf Geheiß des Angeklagten Q durch die D1 GmbH 10.698,94 € ausgezahlt und der Differenzbetrag mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet.

1522

Ohne den Ankauf der wertlosen Forderungen wäre die Auszahlung um mindestens 9.930,10 € geringer ausgefallen. Der aufgrund des Ankaufs der Scheinrechnungen eingetretene Vermögensnachteil betrug für die D1 GmbH somit mindestens 9.930,10 €.

1523

Zwischenzinsen wurden bis zur endgültigen Stornierung und Ausbuchung der jeweiligen Scheinrechnung berechnet und in den Saldo des jeweiligen Verrechnungskontos als Sollbetrag eingestellt. Da über den gesamten Tatzeitraum neben den wertlosen Forderungen auch werthaltige Forderungen eingereicht und angekauft wurden, konnten die insoweit erhobenen Zwischenzinsen infolge der Verrechnung mit Guthaben aus dem Ankauf werthaltiger Forderungen jedenfalls zu einem Teil auch realisiert werden und führten auf diese Weise zu einem „Verdienst“ der D1 GmbH.

1524

Der Zinssatz für Zwischenzinsen betrug für die N3 / B1 GmbH und die N4 GmbH jeweils 10,25% p.a. und für die N6 GmbH & Co. KG 8,75% p.a. Konkrete Feststellungen zu der genauen Höhe der berechneten Zinsen für die jeweiligen Rechnungen/Forderungen konnten schon aufgrund der Vielzahl der Stornierungen und der im Einzelnen unbekannten Dauer bis zur Ausbuchung der jeweiligen Scheinrechnungen nicht getroffen werden.

1525

Bei Zugrundelegung eines – zugunsten der Angeklagten angenommenen – durchschnittlichen Erhebungszeitraums von 6 Monaten wären bei der N3 / B1 GmbH und der N4 / N5 GmbH Zinsen in Höhe von etwa 6%  der in den Einzelfällen wie oben dargestellt als Vermögensnachteil zu bewertenden Beträge von der D1 GmbH berrechnet worden. Dies würde für die N3 / B1 GmbH bei einem durch die verfahrensgegenständlichen Taten verursachten Gesamtschaden von mindestens 852.027,33 € einen Betrag von rund 51.122 € und für die N4 / N5 GmbH bei einem Gesamtschaden über mindestens 487.347,11 von rund 29.241 € ausmachen.

1526

Für die N6 GmbH und Co. KG ergäbe sich bei einem verfahrensgegenständlichen Gesamtschaden in Höhe von mindestens 650.814,38 € und einem Zinssatz von 5% ein Zinsbetrag von circa 32.541 €.

1527

Die Kammer ist daher zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass aufgrund des Ankaufs der zuvor benannten wertlosen Forderungen bis zu deren Stornierung und Ausbuchung Zinsen in Höhe von rund 113.000 € durch die D1 GmbH berechnet und (zumindest überwiegend) durch spätere Verrechnungen mit Guthaben aus dem Ankauf werthaltiger Forderungen auch wirtschaftlich realisiert wurden.

1528

Letztendlich trat eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaften der N-Gruppe nicht ein. Die N3 GmbH war vielmehr spätestens seit Juni 2013 zahlungsunfähig. Im Juni 2014 wurde schließlich ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereicht, der am 13.06.2014 beim Amtsgericht F2 einging.

1529

Im September 2014 bat der Zeuge M, der für den künftigen Insolvenzverwalter C1 mit der Gutachtenerstellung beauftragt war, den Angeklagten Q schriftlich um die Prüfung der auf Grundlage des Factoring-Vertrages erfolgten Auszahlungen bezüglich der Zahlungsempfänger seit Juni 2013. In seinem Antwortschreiben vom 26.09.2014 gab der Angeklagte Q zur Verdeckung der Vorgänge lediglich ausweichend an, dass offene Forderungen in Höhe von 1.803.655,20 € dadurch entstanden seien, dass sich angekaufte Forderungen als nicht werthaltig erwiesen hätten und eine Prüfung der Auszahlungen erst nach Überweisung eines Kostenvorschusses über 2.000 € erfolgen werde. Erst nachdem der Zeuge M mit Schreiben vom 08.10.2014 mitgeteilt hatte, dass mehrere von ihm angeschriebene Debitoren verneint hätten, die auf einer Offene-Posten-Liste befindlichen Rechnungen erhalten zu haben und dass er sich an den W1 e.V. wenden werde, sofern er keine Unterstützung bei der weiteren Aufklärung erhalte, übersandte der Angeklagte Q weitere Unterlagen an den Zeugen M.

1530

Das Amtsgericht F2 eröffnete mit Beschluss vom 10.12.2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der nunmehr in B1 GmbH umbenannten N3 GmbH und bestellte Rechtsanwalt C1 zum Insolvenzverwalter.

1531

Am 11.02.2015 und am 13.02.2015 folgten entsprechende Anträge betreffend die mittlerweile in N5 GmbH umbenannte N4 GmbH und betreffend die N6 GmbH & Co. KG. Etwa zu dieser Zeit wies der Zeuge C2, der als Wirtschaftsprüfer von der D1 GmbH mit der Erstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2014 beauftragt worden war, den Angeklagten Q darauf hin, dass im Jahresabschluss für das Jahr 2014 eine Einzelwertberichtigung in Höhe von 2.423.000 € erforderlich sei, ohne die er den Jahresabschluss nicht testieren könne.

1532

Dem Angeklagten wurde dadurch bewusst, dass er nunmehr vor den Gesellschaftern der D1 GmbH und anderen mit der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse befassten Personen nicht mehr geheim halten konnte, dass die drei Unternehmen des Angeklagten T massenweise Scheinrechnungen eingereicht hatten, auf deren Grundlage er wertlose Forderungen angekauft hatte. Zwecks Verschleierung seiner Handlungen fertigte er am 18.02.2015 drei Schadensanzeigen an die Vertrauensschadenversicherung der D1 GmbH, in denen er wahrheitswidrig angab, dass nach zunächst problemloser Zusammenarbeit die nachhaltige Vorlage von Stornobelegen erst im Laufe des Jahres 2014 erfolgt sei und (erst) im Rahmen der Insolvenzen offenbar geworden sei, dass die eingebuchten Forderungen nicht einbringlich seien und keinen Bestand hätten. Die Forderungen der D1 GmbH bezifferte er dabei mit 1.803.655,92 € (N3 / B1 GmbH), 515.283,05 € (N4 / N5 GmbH) und 241.139,02 € (N6 GmbH & Co. KG).

1533

Weiterhin erstattete er zur Verschleierung seines eigenen pflichtwidrigen Verhaltens am 20.02.2015 Strafanzeige gegen den Angeklagten T und die ehemals Mitangeklagte G als Geschäftsführer der drei N-Unternehmen wegen Betruges, Kreditbetruges, Fälschung beweiserheblicher Daten sowie sämtlicher weiterer in Betracht kommenden Delikte. In der Strafanzeige führte er aus, dass die Zusammenarbeit zunächst problemlos verlaufen sei und es erst ab 2014 zur nachhaltigen Vorlage von Stornobelegen und neu eingereichten Rechnungen, begründet mit Verschiebungen bzw. Änderungen in den bearbeiteten Projekten, gekommen sei. Die Beschuldigten hätten vorgetäuscht, die Forderungen zu besitzen.

1534

Das Amtsgericht F2 eröffnete durch Beschlüsse vom 01.04.2015 jeweils das Insolvenzverfahren über die Vermögen der N5 GmbH (zuvor N4 GmbH) und der N6 GmbH & Co. KG und bestellte den Zeugen L3 zum Insolvenzverwalter.

1535

Die D1 GmbH nahm indes im Jahresabschluss für das Jahr 2014 letztendlich eine Wertberichtigung über 2.556.332,87 € vor. Kurz darauf erwähnte der Angeklagte Q auch gegenüber den Zeugen X1/X3, welche sowohl Gesellschafter der D1 GmbH als auch der D4 GmbH waren, dass es zu einem Betrugsfall gekommen sei.

1536

Ende April 2015 sprachen die Zeugen X1/X3 sodann den Zeugen L4 an, ob er Kenntnis von dem Millionenschaden der D1 GmbH habe. Der Zeuge L4 war zum damaligen Zeitpunkt geschäftsführender Gesellschafter der D4 GmbH. Weiterhin war ihm für den Fall eines Ausfalls des Angeklagten Q Prokura für die D1 GmbH erteilt worden, wie der Angeklagte Q ebenso als Prokurist für die D4 GmbH bestellt war. Der Zeuge L4 hatte als „Notfall-Prokurist“ zum damaligen Zeitpunkt jedoch keinen Einblick in das operative Geschäft der D1 GmbH und hatte daher bislang auch keine Kenntnis von der Wertberichtigung für das Jahr 2014 gehabt.

1537

In einer Stellungnahme an den Beirat vom 04.05.2015 stellte der Angeklagte Q die Vorgänge weiterhin als Betrugsfall dar. Nachdem er bei einem Geschäftsführertreffen aller D5-Gesellschaften am 07.05.2015 erstmals öffentlich darüber informierte, dass es bei der D1 GmbH zu einem Schaden in Millionenhöhe gekommen sei, bot der Zeuge L4 dem Beiratsvorsitzenden der D1 GmbH an, die Gründe für den Schadenseintritt zu ermitteln.

1538

Auch in einem Schreiben an die Bundesbank vom 13.05.2015 stellte der Angeklagte Q die Vorgänge als Betrugsfall dar.

1539

Nachdem der Zeuge L4 die Ermittlungen aufgenommen hatte, empfahl er Ende Mai 2015 dem Beirat der D1 GmbH den Zeugen N10, der als Wirtschaftsprüfer für die D4 GmbH tätig war, mit einer Sonderprüfung zum Schadensfall zu beauftragen.

1540

Am 29.05.2015 informierte der Angeklagte Q im Rahmen einer Beiratssitzung, an der u.a. der Zeuge X1 teilnahm, sodann den Beirat über den „Betrugsfall“ im Hinblick auf den Abschluss zum Geschäftsjahr 2014.

1541

Der Zeuge N10 wurde im Juni 2015 mit einer entsprechenden Sonderprüfung beauftragt. Noch am 20.07.2015 stellte der Angeklagte in einem Schreiben an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Vorgänge als Betrugsfall dar. Kurz darauf – noch im Juli 2015 – stellte die D1 GmbH den Angeklagten frei, da es erste belastbare Erkenntnisse gab, dass es zu erheblichen Pflichtverletzungen des Angeklagten gekommen war. Die fristlose Kündigung erfolgte im August 2015. Nachdem der Angeklagte diese über einen Rechtsanwalt anfechten ließ, wurde ihm im Oktober 2015 erneut gekündigt. Am 12.08.2016 erstatte die D1 GmbH Strafanzeige gegen den Angeklagten und den Zeugen L2, der als Steuerberater für die Gesellschaften der N-Gruppe tätig gewesen war, u.a. wegen Untreue. Es folgten mehrere zivilgerichtliche Verfahren zwischen dem Angeklagten und der D1 GmbH, wobei letztendlich das Oberlandesgericht Düsseldorf auf die Berufung der D1 GmbH die Anfechtungsklage des Angeklagten gegen die Kündigung vom Oktober 2015 abwies und diese aufgrund von Untreuehandlungen des Angeklagten gem. § 266 StGB im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu den N-Gesellschaften als wirksam ansah. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

1542

Derweil beschloss die Gesellschafterversammlung der D1 GmbH am 14.07.2017 aufgrund der Ergebnisse der Prüfungen des Zeugen N10 weitere Wertberichtigungen in Höhe von 514.000 € und 705.000 € für die Jahresabschlüsse für die Jahre 2012 und 2013 vorzunehmen.

1543

Aufgrund eines vor dem Landgericht Duisburg am 29.04.2021 geschlossenen Vergleichs hat der Angeklagte Q mittlerweile an die D1 GmbH 150.000 € abzüglich eines Betrages, den die D1 GmbH ihm aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses schuldete, gezahlt. Einen Teilbetrag von 90.000 € musste er dabei – wie bereits unter I. 1. dargestellt – über Darlehen finanzieren, welche er noch zurückzahlt.

1544

Weiterhin ist der D1 GmbH aufgrund der Schadensereignisse ein Betrag von 900.000 € durch ihre Versicherung ausgezahlt worden. Auch der Zeuge A1, der von der D1 GmbH wegen der von ihm abgegebenen Garantieerklärung zum Factoring-Vertrag mit der N3 GmbH aufgefordert worden war, einen Betrag von 50.000 € zu zahlen, zahlte auf eine außergerichtliche Einigung hin 10.000 € an die D1 GmbH. Der Zeuge A, der 2016 Privatinsolvenz anmeldete, leistete dagegen keine Zahlungen an die D1 GmbH.

1545

Insgesamt wurden über die Jahre durch die D1 GmbH Zinsen und Gebühren – sowohl für den Ankauf der oben dargestellten wertlosen Forderungen als auch aus dem Ankauf der werthaltigen Forderungen – in Höhe von rund 1.400.000 € berechnet, die aufgrund der Saldierung mit Guthaben für den Ankauf werthaltiger Forderungen jedenfalls teilweise auch wirtschaftlich realisiert werden konnten.

1546

Der Angeklagte T hatte derweil Privatinsolvenz angemeldet. Insgesamt hat er gemeinsam mit der ehemals Mitangeklagten G und dem Zeugen A der R1 GmbH sowie der N3 / B1 GmbH Darlehen über etwa 175.000 € gewährt und zudem für ein der N3 / B1 GmbH im Mai 2011 gewährtes Darlehen über 80.000 € eine Bürgerschaft übernommen. Auf die gewährten Gesellschafterdarlehen hat er keine Rückzahlungen erhalten. Ebenso sind ihm ausstehenden Geschäftsführergehälter nicht ausgezahlt worden. Ab 2015 hat er gemeinsam mit der ursprünglich Mitangeklagten G die bestehenden Rückstände bei Krankenversicherungen beglichen. Seine Restschuldbefreiung steht noch aus.

1547

Beweiswürdigung

1548

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Einlassungen der Angeklagten sowie dem Inhalt der verlesenen Bundeszentralregisterauszüge.

1549

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten sowie der weiteren Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.

1550

Der Angeklagte Q hat eingeräumt, von der Wertlosigkeit einer großen Anteils der angekauften Forderungen im Tatzeitraum gewusst zu haben. Die insoweit von ihm veranlassten Auszahlungen seien jedoch in der Hoffnung erfolgt, bei einer zukünftigen Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaften der N zu einer Rückführung der Salden gelangen zu können.

1551

Im Einzelnen hat sich der Angeklagte Q wie folgt eingelassen:

1552

Er habe den Angeklagten T 2006 kennengelernt, nachdem die T3 den Kontakt hergestellt habe, da seitens des Angeklagten T Interesse bestanden habe, sein Unternehmen, die R1 GmbH, durch Factoring zu finanzieren. Nach Verschmelzung der R1 GmbH mit der N3 GmbH sei der negative Saldo des Verrechnungskontos der R1 GmbH auf das Verrechnungskonto der N3 GmbH überführt worden. Es habe damals trotz dieses negativen Saldos keine besorgniserregende Informationslage hinsichtlich der Liquidität der N3 GmbH gegeben, insbesondere da die N3 GmbH einen ganz anderen Geschäftsplan gehabt habe.

1553

Mit dem Angeklagten T und dessen Unternehmen habe es eine intensive Zusammenarbeit gegeben. Der Angeklagte sei ihm sympathisch gewesen und er habe zunächst den Eindruck gehabt, dass dessen Unternehmen immer erfolgreicher würden. Dies habe ihn als Geschäftsführer der D1 GmbH ebenfalls gefreut, da diese von größeren Umsätzen ihrer Kunden profitiert habe. Dabei seien aber weder die D1 GmbH noch er selbst von der Zusammenarbeit mit den Unternehmen des Angeklagten T finanziell abhängig gewesen.

1554

Das Geschäft mit den Unternehmen des Angeklagten T habe sich allerdings im Vergleich zu anderen Kunden im Hinblick auf die Rechnungsstellungen chaotisch entwickelt, da die Rechnungen sehr häufig storniert worden seien. Er habe sich deswegen anfangs keine Gedanken gemacht, weil ihm der Vorgang der häufigen Rechnungsstornierungen und Neuausstellung der Rechnungen bereits von einem früheren anderen Kunden aus der Werbebranche bekannt gewesen sei. Auch habe ihm der Angeklagte T erklärt, dass dies an Änderungen bzw. Vergrößerungen der Aufträge der Werbekunden liege.

1555

Es treffe zu, dass er versäumt habe, die D1 GmbH im Hinblick auf die Unternehmen des Angeklagten T durch angemessene Überprüfungen zu schützen. Es seien punktuell Veritätsprüfungen vorzunehmen, also bei den Debitoren nachzufragen, ob die Leistung erbracht worden sei und damit die Forderung tatsächlich bestehe. Weiterhin seien Saldenbestätigungen einzuholen gewesen bei bestimmten Forderungssummen je Debitor. Diese Kontrollmechanismen habe er bei den Unternehmen des Angeklagten T ausgehebelt. Zudem habe er auch das Mahnwesen nicht wie üblich ausführen lassen. Die Zeuginnen L1 und L hätten ihn wiederholt angesprochen und gemahnt, dass das Volumen an Stornierungen sich nicht mehr im üblichen Maß halten würde.

1556

Es habe regelmäßige Treffen mit dem Angeklagten T mehrfach monatlich gegeben. Bei diesen sei insbesondere über die Entwicklung der offenen Posten gesprochen worden. Ihm sei immer wieder versichert worden, dass neue Aufträge reingekommen seien und sich nach deren Fertigstellung die finanzielle Lage wieder bessern werde. Auf seine Nachfragen zu der hohen Stornierungsquote habe der Angeklagte T ihm stets entgegnet, dass es Teil des Geschäfts sei, dass bei den Aufträgen nachgebessert werde und daher die Rechnungen neu zu stellen seien. Dies sei zunächst für ihn nachvollziehbar gewesen, da die D1 GmbH auch regelmäßig Zahlungseingänge von Debitoren der Unternehmen des Angeklagten T habe verzeichnen können. Nachdem er 2010 ein anonymes Schreiben erhalten habe, mit dem der Verfasser darauf hingewiesen habe, dass die Unternehmen des Angeklagten T möglicherweise Scheinrechnungen einreichen würden, habe er im Rahmen eines dieser Treffen den Angeklagten T auf das Schreiben angesprochen. Dieser habe dies abgetan und ihm gesagt, dass es sich nur um einen entlassenen Mitarbeiter auf einem Rachefeldzug handeln könnte.

1557

Spätestens Anfang 2012 habe er jedoch erkannt, dass es sich bei den Einreichungen durch den Angeklagten T nicht um ein ordentliches Geschäftsgebaren handeln könne und dass nicht existente Forderungen zum Ankauf eingereicht würden. Ihm sei bewusst geworden, dass in einer Vielzahl von Fällen Rechnungen zum Kauf angeboten würden, die mangels Leistungshinterlegung dem Debitor gar nicht bekannt seien, nicht bezahlt werden würden und aus diesem Grund storniert werden müssten. Die hohe Stornierungsquote sowie die vielfachen und langen Überfälligkeiten zusammen seien insoweit ein eindeutiges Warnzeichen gewesen. Es habe darüber hinaus ins Bild gepasst, dass auf versehentliche Mahnungen stets Stornierungen gefolgt seien. Infolge dieser Umstände, habe er erkannt, dass sich unter den eingereichten Rechnungen in erheblichem Umfang auch Scheinrechnungen befanden. Er habe sich jedoch damit abgefunden und die Zusammenarbeit fortgesetzt, da er gehofft habe, dass sich die Situation zukünftig wieder verbessern und „alles gut“ werden würde. Es habe für ihn auch eine Rolle gespielt, dass es ansonsten schon zu Wertberichtigungen bei der D1 GmbH für frühere Jahre hätte kommen müssen. Insgesamt hätten sich die Vorgänge zum damaligen Zeitpunkt derart verselbstständigt, dass er das Gefühl gehabt habe, „vom fahrenden Zug nicht mehr abspringen“ zu können. Er habe auch Angst gehabt, seine Fehler zuzugeben und Sorgen vor den beruflichen und finanziellen Konsequenzen gehabt.

1558

Er habe in der Folge von dem Angeklagten T Listen angefordert, um die offenen Posten bewerten und Zahlungseingänge kalkulieren zu können. Der Angeklagte T habe ihm diese im Rahmen der regelmäßigen Treffen übergeben. Die Listen habe man als „Hoffnungslisten“ bezeichnen können.

1559

Ausdrücklich aufgefordert, weitere Scheinrechnungen einzureichen, habe er den Angeklagten T nicht. Bei einem Gespräch habe er ihm jedoch gesagt, dass einige überfällige Forderungen storniert werden müssten, da er diese sonst der Kreditversicherung der D1 GmbH melden müsse.

1560

Die an die Gläubiger der Unternehmen des Angeklagten T geleisteten Direktzahlungen seien für die D1 GmbH unüblich gewesen. Sie seien auf Bitten des Angeklagten T veranlasst worden, um die Zahlungswege zu verkürzen und dringend nötige Liquidität zur Verfügung zu stellen, da ansonsten mit einem Zusammenbruch der Unternehmen zu rechnen gewesen wäre. Es seien auch Geschäftsführergehälter auf die Konten des Angeklagten T und der ehemals Mitangeklagten G ausgezahlt worden sowie Mitarbeitergehälter direkt überwiesen worden.

1561

Beiratsmitglieder oder Gesellschafter der D1 GmbH hätten keine Kenntnis davon gehabt, dass er von den Unternehmen des Angeklagten T Scheinrechnungen bzw. wertlose Forderungen angekauft habe. Er habe auch den Beirat nie über die hohen Stornierungsquoten informiert. Ebenso habe er diese Vorgänge gegenüber den Gesellschaftern verschwiegen, um Nachfragen und letztlich eine Aufdeckung des Systems zu verhindern.

1562

Zwischen ihm und der D1 GmbH habe es eine Vielzahl an Zivilrechtsstreitigkeiten gegeben. Zum Ausgleich des Schadens habe er aufgrund eines Vergleichs rund 150.000 € an die D1 GmbH gezahlt. Den Betrag habe er teilweise über Darlehen finanzieren müssen, die er derzeit zurückzahle.

1563

Der Angeklagte T hat eingeräumt, Rechnungen zunächst „frühzeitig“, d.h. vor der eigentlichen Leistungserbringung, später auch ganz ohne korrespondierende Aufträge erstellt und eingereicht zu haben. Diese Praxis sei in Kenntnis und mit Billigung des Angeklagten Q erfolgt, um den Unternehmen der N-Gruppe dringend benötigte Liquidität zur Verfügung zu stellen und die ansonsten zu erwartende Zahlungsunfähigkeit abzuwenden. Dass es sich hierbei nicht mehr um Factoring auf der Grundlage der geschlossenen Rahmenverträge gehandelt habe, sei ihm bewusst gewesen.

1564

Der Angeklagte T hat sich im Einzelnen wie folgt eingelassen:

1565

1999 habe er gemeinsam mit dem Zeugen A die R1 GmbH gegründet und vier Mitarbeiter beschäftigt. Das Unternehmen habe sich positiv entwickelt, sodass die R1 GmbH schließlich vier weitere Mitarbeiter eingestellt habe. In den Folgejahren habe sich die finanzielle Situation der R1 GmbH jedoch trotz weiterhin guter Auftragslage wegen ausstehender Zahlungen von Kunden verschlechtert. Die T4 habe daher Factoring als Lösung zur Zwischenfinanzierung empfohlen und den Kontakt zur D1 GmbH hergestellt. 2006 sei daher der erste Factoring-Vertrag mit der D1 GmbH abgeschlossen worden.

1566

Im Jahr 2007 sei Frau G Gesellschafterin der R1 GmbH geworden. In diesem Jahr habe er zudem den Zeugen A1 kennengelernt. Dieser sei Inhaber der zwei Werbeunternehmen E2 GmbH und N2 GmbH mit insgesamt 50 Mitarbeitern gewesen. Während die R1 GmbH sich auf den kreativen Teil der Werbung und des Verlagsgeschäfts konzentriert habe, seien die beiden Unternehmen des Zeugen A im technischen Bereich tätig gewesen.

1567

Bis zum Jahr 2008 sei die Factoring-Zusammenarbeit zwischen der R1 GmbH und der D1 GmbH erfolgreich verlaufen. Allerdings sei mit den ansteigenden, angekauften Rechnungsbeträgen auch das Volumen an Sperrbeträgen angewachsen. Es sei daher weiterhin erforderlich gewesen, die R1 GmbH in eine stabilere finanzielle Lage zu bringen. Zur Kostenreduzierung und um die verschiedenen Aufgabenbereiche ihrer Unternehmen zusammenlegen zu können, habe er sich daher gemeinsam mit dem Zeugen A1 dazu entschieden, ihre drei Unternehmen zusammenzuführen. Zu diesem Zweck und um gemeinsam neue Kunden akquirieren zu können, hätten sie am 07.11.2008 gemeinsam mit dem Zeugen A und der früheren Mitangeklagten G die N3 GmbH gegründet. Während der Gründungsphase der N3 GmbH habe der Zeuge A1 wegen des Verlustes eines Großkunden Insolvenz für seine beiden Unternehmen anmelden müssen. Gemeinsam habe man sodann beschlossen, die insolventen Unternehmen sowie einen Großteil des Personals durch die N3 GmbH zu übernehmen. Zur Vorfinanzierung der Aufträge der übernommenen Unternehmen habe die N3 GmbH ebenso einen Factoring-Vertrag mit der D1 GmbH abgeschlossen. Die Standorte der R1 GmbH und der N3 GmbH seien zur Kostenreduzierung zusammengelegt worden. Derweil sei der Zeuge A1 wegen eines Burnouts aus der N3 GmbH ausgeschieden.

1568

Bereits Anfang 2009 sei es bei der N3 GmbH wegen viel zu hoher Personalkosten zu Liquiditätsengpässen gekommen. Grund hierfür sei aber auch er von der D1 GmbH einbehaltenen Sperrbeträge von 20% gewesen.

1569

Es sei ihm damals als Ausweg erschienen, abweichend von den vertraglichen Regelungen, auch Rechnungen bei der D1 GmbH einzureichen, welche noch gar nicht an die Kunden verschickt worden seien. Die Rechnungen habe er zunächst lediglich einige Tage, schließlich Wochen oder auch Monate zu früh eingereicht. Letztlich seien auch Rechnungen über Leistungen eingereicht worden, die weder beauftragt noch erbracht worden waren.

1570

Dies habe Folgeprobleme verursacht: Kunden hätten zwar teilweise die zu früh eingereichten Rechnungen zum tatsächlichen Fälligkeitszeitpunkt bezahlt. Indes seien die Sperrbeträge immer weiter angewachsen. Zudem hätten ab Anfang 2009 bereits eingereichte Rechnungen storniert werden müssen, da Kunden zum Ablauf des ursprünglichen Zahlungsziels eine Rechnungskorrektur um geringe Beträge verlangt hätten. Diese Rechnungen hätten dann mit den korrigierten Beträgen neu eingereicht werden müssen. Neben den Sperrbeträgen seien somit Verspätungszinsen und erneute Gebühren fällig geworden. Zudem sei es wiederholt dazu gekommen, dass mündlich avisierte Aufträge, für welche er bereits Rechnungen erstellt und bei der D1 GmbH eingereicht habe, letztendlich doch nicht erteilt worden seien.

1571

Die Einreichungen seien als PDF-Dateien an die D1 GmbH versandt worden. Es habe eine technische Plattform der D1 GmbH gegeben, über die man die Einreichung habe abwickeln können. Er habe das Prozedere der verfrühten Einreichung von Rechnungen operativ umgesetzt. Welche nicht leistungshinterlegten Rechnungen konkret eingereicht werden, sei zwischen ihm und der Mitgesellschafterin G abgestimmt worden. Die Dateien habe er entweder selbst eingereicht oder sie – etwa bei Urlaubsabwesenheiten – dem Sachbearbeiter im Voraus zur späteren Einreichung zur Verfügung gestellt. Sofern Frau G im Urlaub gewesen sei, habe er mit ihrem Einverständnis die eingescannte Unterschrift neben seine Unterschrift gesetzt.

1572

Ende 2009 habe sich eine Summe von etwa 250.000 € zu früh eingereichten und von 50.000 € auszubuchenden Rechnungen bei der D1 im Ankauf befunden, wobei etwa 100.000 € bei der D1 GmbH als Sperrbeträge bestanden. Die frühere Mitangeklagte G und er hätten sodann begonnen, der N3 GmbH Gesellschafterdarlehen zu gewähren.

1573

Am 01.01.2010 sei die R1 GmbH auf die N3 GmbH verschmolzen worden. Am 26.10.2010 habe es bei der D6 in O ein Gespräch zwischen ihm, dem Angeklagten Q und dem damaligen Unternehmensberater der N3 GmbH gegeben. Es sei zunächst über die Auszahlung der Sperrbeträge verhandelt worden. Dies habe der Angeklagte Q mit der Begründung abgelehnt, die Sperrbeträge seien seine Sicherheit für zu früh eingereichte Rechnungen. Man habe sich darauf geeinigt, den Vorgang der zu frühen Einreichung von Rechnungen bei „sicheren Kunden“ wie der C3 oder B2 beizubehalten, da insoweit keine späteren Rechnungsausfälle zu befürchten gewesen seien. Der Unternehmensberater habe in der Folgezeit die Zusammenarbeit jedoch aufgrund der stetig wachsenden Anzahl an zu stornierenden bzw. zu korrigierenden Rechnungen gekündigt.

1574

Anfang 2010 habe der Angeklagte Q der Geschäftsführung mitgeteilt, dass alle Rechnungen, die älter als 90 Tage seien, zu stornieren und neu einzureichen seien, da sie ansonsten nicht mehr versichert seien. Bei den regelmäßigen Treffen mit dem Angeklagten Q habe er diesem auf dessen Aufforderung von ihm selbst erstellte Listen mit Tabellen überreicht bzw. diese später ab 2012 oder 2013 an ihn per E-Mail verschickt. In den Tabellen habe er das Volumen der zu früh eingereichten Rechnungen sowie der endgültig auszubuchenden Rechnungen beziffert. Letztere seien nicht werthaltig und zu stornieren und gutzuschreiben, d.h. von den auszuzahlenden Beträgen abzuziehen gewesen, da deren vermeintliches Zahlungsziel schon zu oft verlängert worden sei. Zudem sei in den Listen die Summe nicht werthaltiger Rechnungen bezüglich der N4 GmbH, welche auf die N3 GmbH umgebucht werden sollten, dargestellt worden. Er habe versucht, die N4 GmbH in der Buchhaltung korrekt zu halten. Außerdem habe er in den Listen Gesamtbeträge der Rechnungen gestaffelt je nach Fälligkeiten in Tagen beziffert. Die Rechnungssummen, welche Fälligkeiten von 150 oder 180 Tagen aufgewiesen hätten, seien auch nicht realisierbar gewesen. Es habe sich um Fälle gehandelt, in denen Rechnungen über nicht erbrachte oder nur teilweise erbrachte Leistungen eingereicht worden seien. Weitere in den Tabellen als „zu früh“ bezeichnete Rechnungssummen seien solche, die mehr als 180 Tage vor der erhofften Fälligkeit eingereicht worden seien.

1575

Weiterhin sei es bei den Treffen um die Geschäftsentwicklung, insbesondere die Aussichten auf neue Kunden, und die Werthaltigkeit und Fälligkeiten der Forderungen gegangen.

1576

Es sei sodann in Ergänzung zu der N3 GmbH die N7 GmbH gegründet worden, welche mit der Druckerei T2 GmbH eng zusammenarbeitete. Ziel sei gewesen, Druck und Agenturleistung als Komplettpaket anzubieten.

1577

Über allen Gesellschaften habe die 2011 gegründete N6 GmbH & Co. KG gestanden. Diese habe ebenfalls einen Factoring-Vertrag mit der D1 GmbH abgeschlossen.

1578

Der Zeuge T5 habe der N3 GmbH aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit ein Darlehen in Höhe von 100.000 € gewährt. Er sei mit seinem Unternehmen ebenfalls Kunde der D1 GmbH gewesen. Dies habe in der Folgezeit immer wieder zu Verrechnungen der Salden der N3 GmbH und der T2 GmbH geführt. Die N3 GmbH habe das Darlehen kurzfristig ablösen müssen, nachdem die T2 GmbH selbst in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei. Die Zusammenarbeit mit der T2 GmbH habe später im Jahr 2012 geendet.

1579

Bereits im September 2011 habe der Zeuge A sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt und seine Gesellschaftsanteile an die anderen Gesellschafter veräußert, nachdem er wie die anderen Geschäftsführer sein Gehalt nicht erhalten habe. Hierdurch habe sich die Situation gegenüber der D1 GmbH noch einmal erheblich verschlimmert. Der Zeuge habe sich abredewidrig erneut selbstständig gemacht und einige Kunden bzw. Aufträge mitgenommen, für die er selbst bereits zu früh geschriebene Rechnungen bei der D1 GmbH eingereicht habe. Das Volumen an auszubuchenden Rechnungen sei damit auf weitere 250.000 € angestiegen. Der Angeklagte Q sei darüber informiert worden und man habe sich auf eine ratierliche Rückzahlung dieses Betrages geeinigt.

1580

Von da an seien nahezu alle Rechnungen, die älter als 90 Tage bzw. aus sonstigen Gründen auszubuchen gewesen seien, durch die D1 GmbH ausgebucht worden. Das habe wiederum dazu geführt, dass es bei den nachfolgenden Einreichungen zu keinen Auszahlungen gekommen sei, da die auszubuchenden Rechnungen von der auszuzahlenden Summe abgezogen worden seien. Dies habe das Überleben der Gesellschaften stark gefährdet. Der Angeklagte Q habe die Geschäftsführung darüber informiert, dass ab sofort alle Rechnungen, die älter als 90 Tage seien, storniert und neu eingereicht werden müssten, damit für die D1 GmbH weiterhin Versicherungsschutz bestünde. Er habe mitgeteilt, dass darauf zu achten sei, dass bei jeder Einreichung entsprechende Rechnungen storniert und mit neuem Rechnungsdatum und neuer -nummer neu eingereicht würden. Sei dies so nicht erfolgt, seien die Beträge der überfälligen Rechnungen von der neuen Einreichung abgezogen worden. Häufige Folge hiervon sei gewesen, dass es zu keiner Auszahlung auf die neue Einreichung gekommen sei.

1581

Ende 2011 hätten seine Unternehmen daher Rechnungen über knapp 1.000.000 € im Rhythmus von 90 Tagen storniert und neu geschrieben. Dies sei mit einem enormen zeitlichen Aufwand verbunden gewesen. Er sei jeden Tag mehrere Stunden allein damit beschäftigt gewesen, die vorherigen Einreichungen auszuwerten und passende Stornorechnungen zu erstellen. Problematisch sei zudem gewesen, dass die Factoring-Gebühr und die angefallenen Zinsen nicht zu stornieren gewesen seien. Zudem habe der Anstieg der offenen Posten wegen des Zwischenzinses dazu geführt, dass die Kosten des Factorings durch die Einnahmen seiner Gesellschaften nicht mehr zu decken gewesen seien. In den Jahren 2009 bis 2011 seien ca. 400.000 € und im Zeitraum 2012 bis 2014 gut 1.000.000 € Zinsen und Gebühren an die D1 GmbH abgeführt worden. 2009 und 2010 sei dies zunächst nicht aufgefallen, da sich die Stornierungen zu dieser Zeit noch auf 15,99% jährlich belaufen hätten. 2011 hätten die Zinsen und Gebühren für den Factoring-Vertrag der N3 GmbH bereits insgesamt ca. 170.000 € betragen. Anfang 2012 seien fast alle Rechnungen über gut 1.000.000 € aus 2011 storniert und neu eingereicht und von da an alle 90 Tage storniert und neu eingereicht worden. Er habe den Angeklagten Q daher bei den regelmäßigen Treffen wiederholt gebeten, die Gebühren und Zinsen zu reduzieren, um von den ersparten Beträgen den Saldo zurückführen zu können, was dieser jedoch zunächst abgetan habe. Erst im weiteren Verlauf habe er teilweise die Gebühren herabgesetzt.

1582

Im Jahr 2012 hätten er und die ehemals Mitangeklagte G als verbliebene  Geschäftsführer der N3 GmbH beschlossen, die Verlagsarbeit in die dafür gegründete N4 GmbH, welche später in N5 GmbH umbenannt worden sei, zu übertragen. Auch die N4 GmbH habe einen Factoring-Vertrag mit der D1 GmbH abgeschlossen. Alle Gesellschaften seien durch die Factoring-Verträge in die gegenseitige Haftung genommen worden. Dies habe dazu geführt, dass schließlich alle Gesellschaften in die Insolvenz gegangen seien.

1583

Ende 2014 seien Auszahlungen der D1 GmbH auf das Konto der G1 GbR erfolgt, da sie mit Pfändungen der Konten der N3 GmbH und der N4 GmbH gerechnet hätten. Einen privaten Vorteil hätten sie von diesen Auszahlungen jedoch nicht gehabt, sondern das Geld an Gläubiger ihrer Unternehmen ausgezahlt. Zu dieser Zeit hätten sie ihre eigenen Gehälter gar nicht oder nur teilweise erhalten. Im Übrigen seien Direktzahlungen der D1 GmbH an Gläubiger seiner Gesellschaften – insbesondere an das Finanzamt F1 und Krankenversicherungen – erfolgt, um weitere zeitliche Verzögerungen und damit Kontopfändungen zu vermeiden. Der Angeklagte Q habe dabei Einsicht in die Konten seiner Gesellschaften gehabt. Ganz zum Schluss, als er mit der Pfändungen der Konten seiner operativ tätigen Gesellschaften gerechnet habe, habe die D1 GmbH auch auf das Geschäftskonto der N11 GbR Zahlungen geleistet. Dabei habe es sich um eine kleine GbR gehandelt, die keine Geschäftstätigkeit entfaltet habe. Es habe auch Zahlungen auf sein Privatkonto gegeben, damit er seinen eigenen Verpflichtungen wie Mietzahlungen noch habe nachkommen können. Bei einer Auszahlung auf das Geschäftskonto eines seiner Unternehmen habe er befürchtet, dass das Geld gar nicht mehr bei ihm angekommen wäre.

1584

Nachdem weitere Versuche, sich mit der D1 GmbH zu einigen, gescheitert seien, hätten sie für die N3 GmbH, welche mittlerweile in B1 GmbH umbenannt worden sei, Insolvenz anmelden müssen. Eine Erstattung der abgeführten Umsatzsteuer von etwa 420.000 € aus den „Luftrechnungen“ habe der Angeklagte Q ebenfalls ausgeschlagen mit der Begründung, dass ansonsten Korrekturen in der Bilanz der D1 GmbH vorzunehmen seien.

1585

Bei der Fortführung der anderen Gesellschaften sei das Konzept der „zu früh“ eingereichten Rechnungen fortgesetzt worden. Da die verbleibenden Unternehmen nach den Factoring-Verträgen die Haftung für die jeweils anderen Gesellschaften übernommen hätten, hätten auch sie 2015 Insolvenz anmelden müssen.

1586

Er habe lediglich versucht, seine Unternehmen mit Hilfe der D1 GmbH zu retten. Er habe immer gehofft, dass sich die finanzielle Situation der Gesellschaften künftig bessern werde. Im weiteren Verlauf habe man aber gegen die Zinsen und Gebühren nicht ankommen können. Ihm sei klar gewesen, dass praktizierte Vorgehen mit Factoring nichts zu tun, in den mit der D1 GmbH geschlossenen Rahmenverträgen keine Grundlage gehabt und im Kern eine verdeckte Darlehensgabe dargestellt habe.

1587

Um zu verhindern, dass die offenen Forderungen gegenüber der D1 GmbH weiter anwuchsen, hätten er und Frau G ihren Unternehmen auch immer wieder Gesellschafterdarlehen gewährt und sich für weitere Darlehen verbürgt, wobei es sich um einen Gesamtbetrag von etwa 255.000 € gehandelt habe. Zudem hätten sie auf ihre Geschäftsführergehälter verzichtet. Diese Beträge hätten sie nie zurückerhalten bzw. seien ihnen nie später ausgezahlt worden. Sein Privatinsolvenzverfahren habe sich über 6 Jahre gezogen, wobei die Restschuldbefreiung noch ausstehe.

1588

Die Angeklagten haben damit das Vorgeschehen, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung der Factoring-Zusammenarbeit, wie unter II. dargestellt, übereinstimmend bzw. sich gegenseitig ergänzend geschildert. Es gab seitens der Kammer keinerlei Veranlassung, insoweit an der Richtigkeit der Einlassungen zu zweifeln.

1589

Vielmehr werden die Einlassungen durch die weitere Beweisaufnahme gestützt:

1590

So ließen sich anhand der Factoring-Verträge und der jeweiligen zugehörigen Konditionenblätter und Garantieerklärungen bereits deren genauen Abschlussdaten und vertragliche Regelungen – wie oben unter II. beschrieben – feststellen.

1591

Weiterhin schilderten die Zeugen A1 und A ihre Zusammenarbeit mit dem Angeklagten T übereinstimmend zu dessen Einlassung sowie wie unter II. dargestellt:

1592

Der Zeuge A1 berichtete glaubhaft, weil detailliert, widerspruchsfrei und anschaulich von dem gescheiterten Plan mit dem Angeklagten T, ihre beiden Unternehmen, die E2 GmbH sowie die R1 GmbH, zusammenzuführen. Leider sei ihnen die Insolvenz der E2 GmbH dazwischengekommen. Sie hätten stattdessen die N3 GmbH gegründet, um auch die Reste der E2 GmbH fortführen zu können. Auf Initiative des Angeklagten T habe es ein Treffen mit dem Angeklagten Q gegeben, bei dem der Factoring-Vertrag für die N3 GmbH und die zugehörigen Garantieerklärungen unterschrieben worden seien. Kurz nach Verschmelzung der R1 GmbH mit der N3 GmbH habe er einen Burn-out erlitten und sei daher aus dem Unternehmen ausgeschieden. Als Grund für seinen Burn-out erachtete er neben der Insolvenz der E2 GmbH, dass er kurz nach der Verschmelzung der R1 GmbH festgestellt habe, dass deren finanzielle Situation „mindestens auf Kante genäht“ gewesen sei.

1593

Übereinstimmend hierzu übersandte der Angeklagte Q am 19.11.2008 um 16:34 Uhr eine E-Mail an den Angeklagten T, mit der er bestätigte, dass die D1 GmbH an der Zusammenarbeit mit der neu gegründeten Gesellschaft interessiert sei. Mit einem handschriftlichen Vermerk des Angeklagten Q vom 26.11.2008 auf dem Ausdruck der E-Mail hielt dieser fest, dass die R1 GmbH ihre Tätigkeit zum Jahresende hin einstellen werde und die Geschäfte auf die N3 GmbH übertragen werde.

1594

Der Zeuge A schilderte ebenso glaubhaft seine berufliche Zusammenarbeit mit dem Angeklagten T. So erklärte er, dass er mit dem Angeklagten die R1 GmbH gegründet habe. Ende der 2000er hätten sie die Möglichkeit gehabt, durch Übernahme der E2 GmbH zu expandieren. Sie hätten dann die N3 GmbH gegründet und ihr Portfolio breiter aufgestellt. Das Konzept des Factorings habe sich schlüssig zur kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung angehört, weshalb man sich auch für die N3 GmbH dafür entschieden habe. Auch er habe ein Gesellschafterdarlehen eingebracht, welches ihm nicht zurückgezahlt worden sei. Er sei 2011 aus persönlichen Gründen aus der N3 GmbH ausgeschieden.

1595

Dass der negative Saldo der R1 GmbH auf deren Verrechnungskonto bei der D1 GmbH auf die N3 GmbH übertragen wurde, ergibt sich aus dem Schreiben des Angeklagten Q an den Angeklagten T vom 29.10.2009. Mit diesem bestätigte der Angeklagte Q die getroffene Vereinbarung zur Übernahme des Saldos der Vorgängergesellschaft R1 GmbH nach Verschmelzung auf die N3 GmbH. Die Umbuchung des zugunsten der D1 GmbH bestehenden Saldos werde unmittelbar nach Buchung des Monatsabschlusses Oktober 2009 durchgeführt werden.

1596

Die ehemals Mitangeklagte G sowie weitere Zeugen berichteten zudem glaubhaft von der angespannten finanziellen Lage der N3 GmbH:

1597

Die ehemals Mitangeklagte räumte ein, dass ihr die finanziellen Schwierigkeiten ihres Unternehmens in dem von dem Angeklagten T geschilderten Maß bekannt gewesen seien. Sie selbst und ihre Ehemann hätten von 2007 bis 2013 Darlehen über fast 334.000 € in die R1 GmbH und die N3 GmbH vergeben. Ebenso hätten sie und der Angeklagte T immer wieder auf die Auszahlung ihrer Gehälter verzichtet.

1598

Der Zeuge L5, der von 2010 bis 2013 bei der N3 GmbH als Buchhalter tätig war, gab an, dass er die finanzielle Situation als „eng“ empfunden habe. Aus den Zahlen sei herzuleiten gewesen, dass die Ausgaben in einigen Bereichen zu hoch gewesen seien. Zum Teil sei nicht einmal Geld für Briefmarken vorhanden gewesen sei. Die ehemals Mitangeklagte G habe mehrfach Darlehen in das Unternehmen eingebracht. Löhne und Gehälter seien immer auf den letzten Drücker und nicht selten nur teilweise ausgezahlt worden seien. Mahnungen seien daher normal gewesen.

1599

Der Zeuge Q1, der bis Mitte 2010 bei der N3 GmbH im administrativen Bereich beschäftigt war, bestätigte, dass die finanzielle Lage der N3 GmbH schon zu diesem Zeitpunkt angespannt gewesen sei. Das Geschäft sei nicht so gut gelaufen wie bei der E2 GmbH, bei der er zuvor tätig gewesen sei. Gehälter seien öfters verspätet ausgezahlt worden. Mit Lieferanten sei besprochen worden, dass man einen Zahlungsplan aufstelle.

1600

Auch die Zeugin X2, welche bei der N3 GmbH bis 2010 als Vertriebsbeauftragte tätig war, gab an, dass sie die finanzielle Situation der Gesellschaft ebenfalls immer als angespannt empfunden habe.

1601

Weiterhin bekundete die Zeugin X2 auch glaubhaft, dass es bereits zu diesem frühen Zeitpunkt  zu Einreichungen von nicht leistungshinterlegten Rechnungen bei der D1 GmbH gekommen sei: So schilderte sie, dass es insoweit Auffälligkeiten gegeben habe, als sich Kunden gemeldet und mitgeteilt hätten, dass sie von der D1 GmbH wegen Rechnungen gemahnt worden wären, die sie nie erhalten hätten. Sie habe versucht, dies aufzuklären und habe dabei festgestellt, dass es die Rechnungen nie gegeben habe. Sie habe sich dagegen verwehrt. Solche Vorfälle seien bei den von ihr betreuten Kunden nur wenige Male vorgekommen, andere Kollegen hätten ihr jedoch berichtet, dass dies häufiger vorgekommen sei.

1602

Die Angeklagten haben mit ihren Einlassungen auch das Tatgeschehen, wie unter II. dargestellt, eingeräumt. Die insoweit geständigen Angaben der Angeklagten sind durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt und konkretisiert worden.

1603

Im Einzelnen:

1604

Die Aussagen der Zeuginnen L1, L, N9 und T1 stützen die Einlassungen der Angeklagten im Hinblick auf die Ausschaltung des Risikomanagements sowie die Ankaufsentscheidungen des Angeklagten Q. Seitens der Kammer bestand keinerlei Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu zweifeln. Die Aussagen der Zeuginnen waren nachvollziehbar, widerspruchsfrei sowie vor dem Hintergrund des erheblichen Zeitablaufes hinreichend detailliert. Sie wiesen auch keine erkennbaren überzogenen Belastungstendenzen auf. Vielmehr beschrieb die Zeugin L1 den Angeklagten Q als ruhigen und freundlichen Vorgesetzten, der sich gegenüber seinen Mitarbeitern nie im Ton vergriffen habe.

1605

(a)

1606

Alle vier Zeuginnen waren während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums bei der D1 GmbH als Risikomanagerin bzw. Kundenbetreuerinnen tätig

1607

So bekundete die Zeugin L1, dass sie 2005 bei der D1 GmbH als Kundenbetreuerin angefangen habe. Nach einer Fortbildung in den Jahren 2010 und 2011 und ihrer Rückkehr aus der sich anschließenden Elternzeit im Jahr 2012 sei sie dort als Risikomanagerin tätig gewesen. Mittlerweile sei sie Prokuristin bei der D1 GmbH.

1608

Die Zeugin L gab an, dass sie 2007 bei der D1 GmbH angefangen habe. Ab Mitte 2008 sei sie für den Angeklagten T als Kundenbetreuerin zuständig gewesen.

1609

Die Zeugin N9 sagte aus, dass sie seit 2009 bei der D1 GmbH arbeite. Sie sei nicht Kundenbetreuerin des Angeklagten T gewesen, aber habe im Rahmen von Urlaubsvertretungen für die anderen Kundenbetreuerinnen mit ihm zu tun gehabt.

1610

Die Zeugin T1 bekundete, dass sie von 2013 bis 2016 bei der D1 GmbH als Kundenbetreuerin angestellt gewesen sei.

1611

(b)

1612

Die Zeuginnen L1 und L schilderten glaubhaft die Sicherheitsvorkehrungen, die die D1 GmbH im Rahmen des Risikomanagements eingeführt hatte.

1613

Die Zeugin L1 gab an, dass die Rechnungen anderer Kunden zunächst formal u.a. auf den Briefkopf hin überprüft worden seien. Die Kundebetreuerinnen hätten zudem Rechnungen mit einem Betrag von ab 5.000 € näher überprüfen müssen. Es seien Nachweise anzufordern oder aber bei neuen Debitoren auch die Rechnungen durch Anrufe bei diesen zu verifizieren gewesen. Saldenbestätigungen hätten zudem regelmäßig mindestens einmal jährlich bei den Debitoren eingeholt werden sollen. Es sei zwar üblich, Mahnvorschlaglisten an die Kunden zu übersenden. Die Kunden würden sich dann aber regelmäßig mit der Mitteilung zurückmelden, dass alle oder jedenfalls der Großteil der Mahnungen rausgeschickt werden könnten.

1614

Auch die Zeugin L schilderte, dass die eingereichten Rechnungen anderer Kunden von ihr als Kundenbetreuerin formal und auch inhaltlich überprüft worden seien. Zur Absicherung seien regelmäßig Saldenbestätigungen eingeholt worden. Bei Überfälligkeiten sei es üblich gewesen, zunächst den Zahlungseingang des Debitors abzuwarten, bevor erneut an diesen gerichtete Rechnungen angekauft worden seien. Mahnvorschlaglisten seien nicht an alle Kunden versandt worden, aber u.a. an den Kunden T, um diesem die Möglichkeit zu geben, auf Stornierungen hinzuweisen oder selbst Kontakt zu den Kunden aufzunehmen.

1615

Die Aussagen der Zeuginnen werden bestätigt durch den Inhalt der Arbeitseinweisung der D5 zur Verarbeitung bzw. Prüfung von Rechnungen. Nach der Arbeitsanweisung waren die Rechnungen im ersten Schritt zumindest stichprobenartig formal auf vollständige Angaben wie den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmens, Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID des Ausstellers sowie den vollständigen Namen des Leistungsempfängers, Rechnungsdatum und einmalig vergebene Rechnungsnummer zu überprüfen. Sodann waren die Rechnungen zumindest stichprobenartig auch inhaltlich u.a. bezüglich des Lieferungszeitpunkts, der erbrachten Leistungen und der aufgeschlüsselten Nettobeträge zu prüfen. Nach der Durchführung weiterer technischer Schritte sollten in eine Kontroll-Liste aufgenommene Rechnungen beim jeweiligen Debitor verifiziert werden. Dies sollte durch telefonische oder schriftliche Anfrage, ob die Rechnung angekommen und die genannten Leistungen erbracht worden seien, geschehen.

1616

(c)

1617

Weiterhin sagten die Zeuginnen übereinstimmend aus, dass das so implementierte Risikomanagement nach Vorgabe des Angeklagten Q bezüglich der N-Gesellschaften übergangen worden sei.

1618

Die Zeugin L1 gab an, dass die von den N-Gesellschaften eingereichten Rechnungen häufig keinen Briefkopf enthalten hätten, was aber nicht beanstandet worden sei. Zudem seien die Rechnungen nie verifiziert worden und von den jeweiligen Debitoren auch niemals Saldenbestätigungen eingeholt worden seien. Dies sei damit begründet worden, dass es nicht gewünscht sei und man damit die Debitoren verärgern würde. Es sei von dem Angeklagten Q hingenommen worden, während entsprechende Erklärungen bei anderen Kunden nicht akzeptiert worden seien. Aufgrund der extrem hohen Gutschriftenquote sowie der vielen Stornierungen wäre es jedoch angebracht gewesen, Saldenbestätigungen einzuholen. Schon eine Gutschriftenquote von 2,5 – 3% sei „nicht gut“ und zu hinterfragen gewesen, die Quote bei den N-Gesellschaften sei indes stets deutlich höher gewesen. Bei den N-Gesellschaften hätten sie fast keine Rechnungen angemahnt. Vielmehr seien die Mahnvorschlagslisten durch den Angeklagten T zu einer Vielzahl von Rechnungen mit dem Vermerk „Storno (folgt)“ zurück gereicht worden. Zudem sei häufig das Zahlungsziel um 14 oder 30 Tage verlängert worden. Weiterhin sei das Finanzierungslimit dauerhaft überzogen worden, was bei anderen Kunden so nicht toleriert worden sei.

1619

Im System habe es eigentlich eine Warnmeldung bezüglich mehrfach verwendeter Rechnungsnummern gegeben. Es sei dann eigentlich technisch gar nicht möglich gewesen, die Rechnung zu erfassen. Bei den N-Gesellschaften sei dies aber abgestellt worden, weil der Angeklagte T oder einer seiner Mitarbeiter erklärt habe, dass es anders nicht gehe. Ansonsten sei die Warnmeldung bei keinem anderen Kunden ausgeschaltet worden.

1620

Der Kontakt zu dem Angeklagten T sei sehr unangenehm gewesen. Es habe mit ihm immer Diskussionen gegeben, was habe angekauft und storniert werden sollen und dass nicht angemahnt werden solle. Auch die Mahnvorschlaglisten seien häufig in den Gesprächen mit dem Angeklagten T Thema gewesen. Der Angeklagte habe dann immer gleich geantwortet, dass die Sache schon mit dem Angeklagten Q geklärt sei und noch eine Einreichung mit einer entsprechenden Stornierung komme. Wenn es um den Nichtankauf von Forderungen gegangen sei, habe er immer gesagt, dass er sonst „den Schlüssel abgeben“ müsse, also angedeutet habe, dass er sonst seine Unternehmen dicht machen müsse.

1621

Letztendlich sei ihnen jedes Instrument genommen worden, um die Forderungen zu verifizieren. Dies sei vor dem Hintergrund der häufigen Stornierungen und der vielen Überfälligkeiten erkennbar nicht in Ordnung gewesen. Sie habe ab 2012/2013 den Verdacht gehabt, dass auch reine Luftrechnungen durch die N-Gesellschaften eingereicht worden seien. Die Toleranz gegenüber den N-Gesellschaften sei außergewöhnlich gewesen. Eigentlich habe der Angeklagte T machen dürfen, was er wolle.

1622

Die Zeugin L führte dazu übereinstimmend aus, dass bei den N-Gesellschaften nicht überprüft worden sei, ob die Rechnungen korrekt gewesen seien. Diese seien immer wie ein Blankoblatt ohne Briefkopf reingekommen. Die anderen Kunden hätten in der Regel Rechnungen mit Briefkopf eingereicht. Es seien zudem keine Saldenbestätigungen eingeholt worden. Sofern vereinzelt versehentlich eine Mahnung erfolgt sei, da im PC-System ein Haken nicht entfernt worden sei, sei stets die Rückmeldung des Debitors gekommen, dass er die Rechnung nicht kenne. Der Angeklagte T habe sich dann telefonisch gemeldet und erzürnt gefragt, was das solle, sein Kunde sei jetzt verärgert.

1623

Es seien immer wieder Stornorechnungen reingekommen. Mahnungen seien nur zu einem Bruchteil verschickt worden. Bei vielen anderen Rechnungen sei hingegen das Zahlungsziel verlängert worden. Der Angeklagte habe bis auf wenige Ausnahmen die Rechnungen auf den Mahnvorschlagslisten mit den Vermerken „Storno neu“ oder „30 Tage verlängern“ bzw. auch „60 Tage verlängern“ versehen. Ersteres habe bedeutete, dass die Rechnung storniert werden solle und bald eine neue Rechnung mit einem anderen Betrag eingereicht werde. Die so markierten Rechnungen hätte sie eigentlich in den Warenstreit buchen müssen. Als Folge dessen wäre das jeweilige Verrechnungskonto in den negativen Saldo gegangen. Dies sei bei allen anderen Kunden so gehandhabt worden, nur nicht bei den N-Unternehmen. Die anderen Vermerke hätten bedeutet, dass das Zahlungsziel entsprechend habe verlängert werden sollen. Bei keinem der anderen Kunden sei es üblich gewesen, das Zahlungsziel um 60 Tage zu verlängern.

1624

Teilweise sei bei den Stornorechnungen die gleiche Rechnungsnummer wie die der zu stornierenden Rechnung genutzt worden. Die im PC-System bestehende Sperre hätten sie ausgeschaltet, um die neue Rechnung dennoch eingeben zu können.

1625

Der Kontakt zu dem Angeklagten T sei immer mit Druck verbunden gewesen. Er habe immer gesagt, dass er sonst den Schlüssel abgeben müsse. Ihr sei klar gewesen, dass bei dem vorhandenen Forderungsbestand dann auch die D1 GmbH mit in die Insolvenz gehen werde. Sie habe auch Angst gehabt, dass er sich über sie beschweren würde und sie schuld sei, wenn er den Schlüssel abgebe. Sie habe ab etwa 2010/2011 den Verdacht gehegt, dass unter den eingereichten Rechnungen viele Scheinrechnungen seien.

1626

Die Zeugin N9 bekundete, dass ihr im Rahmen der Urlaubsvertretungen aufgefallen sei, dass die Einreichungen der N-Gesellschaften von den Einreichungen anderer Kunden abgewichen seien. Diese seien teils sehr komplex und aufwändig zu bearbeiten gewesen. Sie sei daher schon immer recht nervös gewesen, bevor die Kolleginnen in den Urlaub gegangen seien.

1627

Zudem habe es den Vorfall gegeben, dass sie offene Posten bei einem Debitor abgefragt habe, der schon in der 3. Mahnung gestanden habe. Der Debitor habe erwidert, dass er dies prüfen müsse, da ihm die Rechnung nichts sage. Der Angeklagte T habe sie telefonisch gefragt, warum sie da nachgehakt habe. Ihr sei dann mitgeteilt worden, dass sie nur bei bestimmten Debitoren anrufen solle. Dies sei exklusiv bei diesem Kunden so gehandhabt worden.

1628

Die Zeugin T1 beschrieb, dass die an den Angeklagten T übersandten Mahnvorschlaglisten stets mit Bemerkungen wie „Storno neu“ zurückgekommen seien. Letztendlich hätten die Kundenbetreuerinnen keinen Kontakt zu den Debitoren aufnehmen sollen. Wenn man versehentlich doch mal angemahnt hätte, habe der Angeklagte angerufen und sich beschwert, wieso das hinter seinem Rücken gemacht werde.

1629

Weiterhin sei die Stornoquote betreffend die N-Gesellschaften auffällig hoch gewesen. Sie habe einmal etwa 100 bis 200 Stornoeinreichungen im System eingeben müssen. Dennoch seien von den Debitoren der N-Gesellschaften nie Saldenbestätigungen angefordert worden, wobei dies bei den anderen Kunden regelmäßig, insbesondere auch bei höheren Rechnungsbeträgen, erfolgt sei. Weiterhin habe der Angeklagte Q manchmal trotz Überschreitung des für die jeweilige N-Gesellschaft eingeräumten Limits entschieden, dass weitere Rechnungen angekauft werden sollten.

1630

Sie habe ansonsten nur Kontakt zu dem Angeklagten T gehabt, wenn mal eine Rechnung nicht angekauft worden sei. Er habe mal gesagt, dass er, wenn die Rechnung nicht angekauft werde, er den Laden schließen und „Montag die Insolvenz beantragen“ könne.

1631

(d)

1632

Die Zeuginnen L1 und L haben auch glaubhaft bestätigt, den Angeklagten Q wiederholt mit diesen Auffälligkeiten konfrontiert zu haben.

1633

Die Zeugin L1 bekundete, dass sie den Angeklagten Q wiederholt mit dem Vorgehen im Hinblick auf die N-Gesellschaften konfrontiert habe. Sie habe ihm insbesondere die Mahnvorschlaglisten gezeigt und darauf hingewiesen, dass dies so nicht in Ordnung sei. Er habe dann nur gesagt, dass er es mit dem Angeklagten T klären werde. Bei Auffälligkeiten bei anderen Kunden habe er dagegen hart durchgegriffen. Die anderen Kundenbetreuerinnen seien auch regelmäßig in Kontakt mit dem Angeklagten Q wegen der N-Gesellschaften gewesen. Es habe deswegen keinen Streit mit dem Angeklagten Q gegeben. Dieser sei immer ruhig und konzentriert gewesen und habe sich nie im Ton vergriffen. Wegen des Themas N-Gesellschaften sei sie aber nachher mehr auf Abstand zu dem Angeklagten gegangen, weil es sie sehr aufgeregt habe.

1634

Sie habe schließlich auch nicht mehr die quartalsweisen Risikoberichte angefertigt, da zu diesen eine Auswertung der Statistik der Kunden gehört habe. Da hätte man sofort sehen können, wie hoch die Gutschriftenquoten gewesen seien. Sie habe nicht gewusst, wie sie den Bericht hätte schreiben sollen, ohne zu lügen. Die Berichte habe daher dann der Angeklagte Q geschrieben. Sie habe diese gesehen, aber nicht abgezeichnet. Die N-Gesellschaften seien in den Berichten nicht erwähnt worden.

1635

Die Zeugin L sagte aus, im Rahmen der Ankaufsentscheidungen mit dem Angeklagten über die Auffälligkeiten bezüglich der N-Gesellschaften gesprochen zu haben (siehe sogleich unter (ee)). Er habe immer abgewunken und gesagt, dass er das schon mache. Er habe ihre Anliegen und diejenigen der anderen Kundenbetreuerinnen bezüglich der N-Gesellschaften immer abgewiegelt. Sie hätten nie richtige Antworten bekommen. Sie habe gedacht, dass er als Geschäftsführer das Ganze schon im Auge habe.

1636

Die Zeugin L1 habe ihm schließlich gesagt, dass das Ganze nichts mehr mit Risikomanagement zu tun habe und sie das nicht mehr mache. Sie sei oft sehr sauer gewesen und habe gesagt, dass sie das Ganze nicht mehr unterstützen könne.

1637

(e)

1638

Die Zeuginnen L, N9 und T1 gaben zudem glaubhaft an, dass eine weitere Besonderheit bei den N-Gesellschaften darin bestanden habe, dass der Angeklagte Q die Ankaufsentscheidungen bezüglich der von diesen eingereichten Rechnungen selbst getroffen habe.

1639

Die Zeugin L erklärte, sie habe keine Rechnungen der N-Gesellschaften ankaufen wollen, da sie aufgrund der ständigen Stornierungen und immer wieder verlängerten Zahlungsziele nicht gewusst habe, welche Forderungen werthaltig gewesen seien. Sie habe daher die Rechnungen zunächst komplett auf „Nichtankauf“ gesetzt, die Ankaufslisten ausgedruckt, mit dem Angeklagten Q besprochen und er habe die Entscheidung getroffen, welche Forderungen sie habe ankaufen sollen. Sie habe Ankäufe im Verlauf nur noch nach Bestätigung mit Gegenzeichnung ausführen wollen. Wenn der Angeklagte T sich gemeldet habe, dass der Betrag der angekauften Rechnungen zu gering sei, habe sie zusammen mit dem Angeklagten Q nachgesehen, welche Rechnungen doch noch angekauft werden sollten, um auf den gewünschten Betrag zu kommen. Dabei habe sei manchmal auch das Finanzierungslimit überschritten. Sie sei dabei im Hinblick auf den N-Unternehmen nur ausführende Kraft gewesen, während sie bei den anderen Kunden selbst die Entscheidungen bezüglich Ankauf und Mahnwesen getroffen habe.

1640

Gestützt wurden diese Angaben auch durch eine E-Mail  vom 27.01.2014, 17.54 Uhr, in welcher der Angeklagte Q die Zeugin bat, die „Abrechnungen N3 und N4“ zu simulieren und „VOR „scharfer Abrechnung““ mit ihm zu sprechen. Die Zeugin erläuterte diese Mail nachvollziehbar damit, dass bei einer Abwesenheit des Angeklagten Q durch sie im PC-System der D1 GmbH eine Probeabrechnung erstellt werden konnte, die der Kunde nicht habe sehen können. Nach Rückkehr des Angeklagten seien diese simulierten Abrechnung mit ihm besprochen und die Abrechnung erst danach „scharf“ gemacht, also an den Kunden versandt worden.

1641

Die Zeugin N9 berichtete dazu übereinstimmend, dass sie während ihrer Urlaubsvertretung eine Einreichung eines der N-Unternehmen bearbeitet habe. Der Angeklagte Q habe sich die Ankaufsliste angesehen und ihr Rückmeldung gegeben, indem er weitere anzukaufende Rechnungen markiert habe.

1642

Einmal habe sich während ihrer Urlaubsvertretung auch der Angeklagte Q im Urlaub befunden und es sei eine Einreichung des Angeklagten T mit vielen Stornorechnungen reingekommen. Sie habe daher die Zeugin L1 um Rat gebeten. Diese habe ihr gesagt, dass sie mit den N-Gesellschaften nichts zu tun haben wolle. Nachdem sie – die Zeugin N9 – dem Angeklagten T daraufhin mitgeteilt habe, dass sie eine Abrechnung „auf Nullbasis“ machen werde, also keine Rechnungen ankaufen werde, habe er ungehalten reagiert und ihr gesagt, dass er dann „den Schlüssel umdrehen“ und „den Laden zu machen“ könne. Der Angeklagte Q habe sie dann aus dem Urlaub angerufen und ihr Anweisungen erteilt, bestimmte Rechnungen doch anzukaufen.

1643

Die Zeugin T1 gab an, dass bei der Bearbeitung der von den N-Gesellschaften eingereichten Rechnungen speziell gewesen sei, dass die Kundebetreuerinnen, nachdem sie die Rechnungen im System eingegeben hätten, mit der ausgedruckten Liste zu dem Angeklagten Q gegangen seien. Sie hätten dann nachgefragt, was sie ankaufen dürften und was nicht. Bei allen anderen Kunden hätten sie dagegen ihren eigenen Spielraum gehabt.

1644

Wenn das Limit bezüglich des Kunden überschritten gewesen sei, habe das PC-System den Ankauf weiterer Rechnungen automatisch blockiert, sodass der Ankaufsbetrag auch 0 habe betragen können. Sie habe dann die Liste ausgedruckt und der Angeklagte habe entschieden, was habe angekauft werden sollen. Sie habe dann im System die Rechnung als „zwingend kaufen“ markieren und somit doch ankaufen können.

1645

Die Aussagen der Zeuginnen werden exemplarisch gestützt durch das Ankaufsprotokoll vom 14.06.2012 betreffend die N3 GmbH. Der dort aufgeführten Benutzername „T6“ lässt darauf schließen, dass die Zeugin L, geb. T7, das Ankaufprotokoll erstellte. Das Protokoll enthält eine Auflistung an Rechnungen mit Debitorenname, Rechnungsnummer und Eingangsdatum sowie eine Spalte namens „Genehmigtes Limit“, unter der sich unterschiedliche Beträge je nach Debitor befinden. Eine weitere Spalte ist als „verfügbares Limit“ bezeichnet, wobei dort bei 13 von 26 Rechnungen, welche zu zwei Debitoren gehören, negative Beträge stehen, was auf eine Überschreitung des jeweiligen Debitorenlimits schließen lässt. Die Rechnungen sind sämtlich auf „Nichtankauf“ gesetzt, was sich daran erkennen lässt, dass die Spalte „Ankauf Betrag“ durchgehend mit „0,00 €“ beziffert ist, während die Spalte „Nichtangekaufter Betrag“ stets gleich hoch wie der Betrag der jeweiligen Rechnung ist. Das Ankaufprotokoll enthält handschriftliche Markierungen in Form von Klammern, Kreuzen und Strichen hinter den Beträgen des genehmigten Limits sowie ebenso handschriftliche Anmerkungen. Unter der Anmerkung „Ankauf komplett“ befindet sich sodann das Kürzel des Angeklagten Q mitsamt Datum.

1646

(f)

1647

Als weitere Auffälligkeit hinsichtlich der Behandlung der N-Gesellschaften benannten die Zeuginnen L1 und L zudem glaubhaft, dass es zu Direktzahlungen an die Gläubiger der N-Gesellschaften gekommen sei. Die Zeugin L konnte sich dabei zudem an „Sonderzahlungen“ an die Gesellschaften erinnern.

1648

So bekundete die Zeugin L1, dass es Direktzahlungen an Gläubiger der N-Gesellschaften gegeben habe. Dies habe es bei anderen Kunden der D1 GmbH nie gegeben.

1649

Auch die Zeugin L gab an, dass sie die Auszahlungen zunächst auf das angegebene Konto der jeweiligen N-Gesellschaft veranlasst habe. Später habe sie Übersichten bekommen und Gehälter ausgezahlt oder Beträge an Krankenkassen, Versicherungen und das Finanzamt überwiesen. Die Übersichten seien von dem Angeklagten T sowie den Zeugen L5 und L2 gekommen. Dieses Vorgehen sei mit dem Angeklagten Q abgesprochen gewesen.

1650

Sie erinnere sich daran, dass es auch Zahlungen „außerhalb“ der Rechnungseinreichungen, also des Factorings, gegeben habe, welche als „Sonderzahlungen“ oder Zahlungen „laut Vereinbarung“ ausgezahlt wurden. Dies passe für sie „nicht ins Bild“, da der Angeklagte Q ansonsten im Zusammenhang mit anderen Kunden darauf hingewiesen habe, dass sie keine Kredite vergeben dürften.

1651

Übereinstimmend hierzu gab der Zeuge L2, der als Steuerberater für die Unternehmen der N-Gruppe tätig war, an, dass es Direktzahlungen der D1 GmbH an Lieferanten, Leasinggesellschaften und Vermieter sowie auch Gehaltszahlungen an Mitarbeiter der N-Gesellschaften gegeben habe. Es sei Wunsch der D1 GmbH gewesen, dass Auszahlungen möglichst nicht an die Gesellschafter erfolgen sollten. Es sollten daher Listen erstellt werden, welche Lieferanten bezahlt werden mussten. Diese seien von der Buchhaltung der N-Unternehmen erstellt, ihm geschickt und sodann von ihm an die D1 GmbH weitergeleitet worden.

1652

Durch die weitere Beweisaufnahme wird ebenso die Einlassung des Angeklagten T, dass er als Entscheidungsträger für die Auswahl, Erstellung und Einreichung der Scheinrechnungen zuständig war und diese jeweils veranlasst hat, bestätigt.

1653

So gaben die Zeuginnen L1, L und T1 an, dass sie ganz überwiegend Kontakt zu dem Angeklagten T und nur selten zu der ehemals Mitangeklagten G gehabt hätten. Entscheidungsträger bei den N-Gesellschaften in der Zusammenarbeit mit der D1 GmbH sei für sie der Angeklagte T gewesen.

1654

Die Zeugin L1 sagte - insoweit übereinstimmend mit den Angaben der Zeugin T1 - aus, dass sie zu der ehemals Mitangeklagten G nur sehr selten Kontakt gehabt habe. Wenn sie bei den seltenen Gesprächen mit ihr konkrete Fragen gestellt habe, sei sie stets darauf verwiesen worden, dass man sich melden werde, wenn der Angeklagte T zurück sei. Man habe gemerkt, dass sie mit der Abwicklung mit der D1 GmbH nicht so vertraut gewesen sei wie der Angeklagte T.

1655

Die Zeugin L bekundete, dass sie, wenn sie mit der ehemals Mitangeklagten G telefoniert habe, stets den Eindruck gehabt habe, dass diese keine Entscheidungsträgerin gewesen sei.

1656

Die ehemals Mitangeklagte G gab im Rahmen ihrer Einlassung hierzu übereinstimmend an, dass sie sich nicht aktiv in die Auswahl, Erstellung und Einreichung der „verfrühten“ Rechnungen eingebracht habe. Der genaue Betrag der Rechnungssummen sei ihr nicht bekannt gewesen. Ihr Aufgabenbereich sei vielmehr der redaktionelle Teil gewesen.

1657

Die Kammer ist davon überzeugt, dass seitens der Gesellschafter der D1 GmbH kein Einverständnis mit dem im Verhältnis zu den N-Gesellschaften praktizierten Geschäftsmodell – insbesondere mit den Ankaufsentscheidungen des Angeklagten Q betreffend die eingereichten Scheinrechnungen – vorlag.

1658

Für ein entsprechendes Einverständnis der Gesellschafter hat die Beweisaufnahme keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben. Die Umstände der Tatbegehung sowie die weitere Entwicklung im Zusammenhang mit der Aufdeckung der Vorgänge sprachen vielmehr gegen die Kenntnis – erst Recht gegen eine Zustimmung – einzelner oder gar aller Gesellschafter bezüglich des massenhaften Ankaufs von nicht leistungshinterlegten Rechnungen bzw. Forderungen.

1659

(a)

1660

Anhaltspunkte dafür, dass außer dem Angeklagten Q und den konkret befassten Kundenbetreuerinnen andere Personen in die konkreten Vorgänge einbezogen waren, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Der Angeklagte T hat sich vielmehr selbst dahingehend eingelassen, dass bei den Treffen mit dem Angeklagten Q nie jemand anderes von der D1 GmbH dabei gewesen sei. Der Angeklagte habe ihm auch nie berichtet, dass er andere Personen wie die Gesellschafter der D1 GmbH einbezogen habe.

1661

(b)

1662

Der Angeklagte Q hat insoweit angegeben, dass die Beiratsmitglieder – oder andere Gesellschafter – keine Kenntnis davon gehabt hätten, dass er von den Unternehmen des Angeklagten T Scheinrechnungen angekauft habe. Er habe auch den Beirat nie über die hohen Stornierungsquoten informiert. Ebenso habe er diese Vorgänge nie gegenüber den Gesellschaftern thematisiert. Diese Einlassung erschien auch vor dem Hintergrund glaubhaft, dass das Verhalten des Angeklagten Q in anderen Bereichen – wie beispielsweise bei der eigenen Erstellung der Risikoberichte – gerade darauf gerichtet war, die abweichenden Verhältnisse bei dem Anschlusskunden N zu verschleiern. Letztlich haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, warum der Angeklagte hinsichtlich eines ihn potenziell entlastenden Umstandes wie der Einbeziehung und der Zustimmung von Gesellschaftern der D1 GmbH unzutreffende Angaben machen sollte.

1663

(c)

1664

Die Zeugen X3 und X1, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum beide Gesellschafter der D1 GmbH sowie Beiratsmitglieder waren, haben zudem glaubhaft angegeben, von den Vorgängen rund um die N-Gesellschaften nichts gewusst und auch kein entsprechendes Einverständnis erklärt zu haben. Ihre Aussagen waren nachvollziehbar und widerspruchsfrei.

1665

So bekundete der Zeuge X3, dass eine frühzeitige Rechnungslegung durch die Kunden der D1 GmbH von den Gesellschaftern nicht gebilligt worden wäre. Eine solche Handhabung hätte auch nicht den vertraglichen Regelungen der Factoring-Verträge entsprochen. Bei den Beiratssitzungen sei immer betont worden, dass „vorsichtig“ angekauft werden solle und man keine erhöhten Risiken eingehen wolle. Der Angeklagte Q habe stets bestätigt, dass er sich daran halte.

1666

Ihm sei auch nicht bewusst gewesen, dass die Gesellschaften der N-Gruppe anders überprüft oder behandelt würden. Es habe die Anweisung gegeben, dass Forderungen verifiziert werden sollten. Dies habe jedoch in der Hand des Geschäftsführers gelegen, welcher auch die Risikomanagerin gesteuert habe. Diese habe an den Beiratssitzungen im Tatzeitraum nicht teilgenommen.

1667

Der Zeuge X1 bekundete hierzu übereinstimmend, dass nach dem Geschäftsmodell der D1 GmbH eine Forderung erst habe angekauft werden dürfen, wenn das ihr zugrunde liegende Geschäft „gelaufen“ sei. Der Geschäftsführer habe darauf achten sollen, dass ausschließlich werthaltige Forderungen angekauft würden. Der Ankauf von nicht leistungshinterlegten Rechnungen bzw. Forderungen sei zu keinem Zeitpunkt in einer Gesellschafterversammlung oder Beiratssitzung besprochen worden. Nach den Zahlen und Ausführungen der ihm vorgelegten Risikoberichte, habe er keine Veranlassung gehabt, darüber nachzudenken, dass es zu einem dauerhaften Schaden aufgrund des massenhaften Ankaufs von Scheinrechnungen kommen würde.

1668

(d)

1669

Auch nach den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen L1 und L liegen keinerlei Anhaltspunkte für ein derartiges Einverständnis der Gesellschafter vor.

1670

Die Zeugin L1 gab an, dass die Gesellschafter der D1 GmbH ihres Wissens nach keine Kenntnis von der besonderen Behandlung der N-Gesellschaften hatten.

1671

Die Zeugin L führte ebenso aus, dass sie keine Anhaltspunkte dafür habe, dass die Gesellschafter Kenntnis von der Handhabung des Kunden N gehabt hätten.

1672

(e)

1673

Etwas anderes folgt auch nicht aus den Jahresabschlüssen der D1 GmbH für die Jahre 2010 – 2014.

1674

Diese weisen zwar aus, dass mit den Jahren 2010 bis 2013 das Volumen an zum Bilanzstichtag offenen Forderungen stetig angestiegen ist:

1675

So beliefen sich nach dem Jahresabschluss für 2010 die zum Bilanzstichtag offenen Forderungen auf 4.063,455,16 €, wobei diese bis zum 28.02.2011 in Höhe von 3.104.430,24 eingegangen waren. Von den noch offenen Forderungen über 959.024,92 € waren Forderungen in Höhe von 117.703,05 € nach dem 28.02.2011 fällig.

1676

Bei dem Jahresabschluss für 2011 betrugen die zum Bilanzstichtag offenen Forderungen 6.397.366,46 €, wobei diese bis zum 28.02.2012 in Höhe von 3.557.662,40 € eingegangen waren. Von den noch offenen Forderungen über 2.839.704,06 € waren Forderungen in Höhe von 671.731,71 € nach dem 28.02.2012 fällig.

1677

Nach dem Jahresabschluss für 2012 betrugen die zum Bilanzstichtag offenen Forderungen 8.435.340,65 €, wobei diese bis zum 28.02.2013 in Höhe von 4.361.760,17 € eingegangen waren. Von den noch offenen Forderungen über 4.073.580,48 € waren Forderungen in Höhe von 712.425,78 € nach dem 28.02.2013 fällig.

1678

Für 2013 beliefen sich die zum Bilanzstichtag offenen Forderungen auf 7.492.928,12 €, wobei diese bis zum 28.02.2014 in Höhe von 2.464,458,09 € eingegangen waren. Von den noch offenen Forderungen über 5.028.470,03 € waren Forderungen in Höhe von 1.304.270,38 € nach dem 28.02.2014 fällig.

1679

Bei dem Jahresabschluss für 2014 betrugen die zum Bilanzstichtag offenen Forderungen 2.806.921,24 €, wobei diese bis zum 28.02.2015 in Höhe von1.743.472,64 € eingegangen waren. Von den noch offenen Forderungen über 1.063.448,70 € waren Forderungen in Höhe von 37.109,05 € nach dem 28.02.2015 fällig.

1680

Der Zeuge X3 hat diesbezüglich glaubhaft angegeben, dass er trotz grundsätzlicher Kenntnis der Jahresabschlüsse nicht den Schluss gezogen habe, dass der Angeklagten Q Scheinrechnungen angekauft habe. Die Jahresabschlüsse seien von der Geschäftsführung vielmehr plausibel erläutert worden, ohne dass auf die Problematik der Scheinrechnungen hingewiesen worden wäre, und durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen testiert worden. Anlass, diese Zahlen weiter zu hinterfragen, habe für ihn und die anderen Gesellschafter nicht bestanden. Die Unregelmäßigkeiten seien im Beirat und bei den Gesellschaftern erst 2015 aufgefallen.

1681

Selbst wenn dem Zeugen und anderen Gesellschaftern der Anstieg der offenen Forderungen jedoch konkret aufgefallen sein sollte, ließe sich hieraus vor dem Hintergrund der weiteren Beweisaufnahme kein tragfähiger Schluss dahingehend ziehen, dass diese hieraus auf das konkrete Vorgehen des Angeklagten Q – den fortwährenden Ankauf von Scheinrechnungen – rückgeschlossen und dieses Handeln gebilligt haben könnten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Gesellschafter über Jahre hinweg ein Geschäftsmodell außerhalb des eigentlichen Geschäftszwecks und der geschlossenen Factoring-Rahmenverträge mit dem hohen Risiko eines erheblichen finanziellen Verlustes – nämlich dem Gewähren von faktisch ungesicherten Darlehen an drei wirtschaftlich verknüpfte Darlehensnehmer in einer desolaten finanziellen Situation – gebilligt haben sollten. Auch wenn die D1 GmbH hierdurch Gebühren und Zinsen in nicht unerheblicher Höhe generierte, machten diese einen im Vergleich zu den Rechnungs- bzw. Auszahlungsbeträgen verhältnismäßig geringen Anteil aus.

1682

(f)

1683

Die Beweisaufnahme hat vielmehr erbracht, dass die Gesellschafter über die Hintergründe der Geschäftsbeziehung von dem Angeklagten Q bewusst im Unklaren gelassen werden sollten und von beiden Angeklagten erhebliche Energie dafür aufgewendet wurde, den Umstand des Ankauf wertloser Forderungen durch die Einreichung von Scheinrechnungen auf der einen und die Ausschaltung des Risikomanagements  auf der anderen Seite zu verdecken.

1684

Die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten Q trifft die Kammer Im Wesentlichen auf Grundlage von dessen geständiger Einlassung, aber auch der weiteren Beweisaufnahme, durch die seine Angaben gestützt wurden.

1685

(a)

1686

Soweit der Angeklagte Q angegeben hat, ihm sei die Wertlosigkeit eines großen Anteils der angekauften Forderungen im Tatzeitraum bewusst gewesen, werden seine Angaben durch das Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme bestätigt. Insbesondere ergaben sich während der Zusammenarbeit der D1 GmbH mit den Gesellschaften des Angeklagten T diverse objektive Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den eingereichten Rechnungen zumindest teilweise um nicht leistungshinterlegte Rechnungen handelte, welche den Schluss nahe legten, dass dem unmittelbar mit den Vorgängen befassten Geschäftsführer die Hintergründe nicht verborgen blieben:

1687

So war, wie der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung auch eingeräumt hat, die stets hohe und stetig wachsende Stornierungsquote ein klares Warnzeichen, welches der Angeklagte als mit der Materie und den Unternehmen der N-Gruppe vertrautem Geschäftsführer naheliegend nicht (dauerhaft) übersehen konnte. Hierfür sprechen auch die folgenden Punkte:

1688

Dem Schreiben des Angeklagten an die Geschäftsführung der N3 GmbH vom 16.12.2009 ist zu entnehmen, dass die Stornierungsquote hinsichtlich der von der N3 GmbH eingereichten Rechnungen schon Ende 2009 bei 15,99% lag. Derweil wäre bereits eine Stornierungsquote von 3% nach der glaubhaften Aussage der Zeugin L1 Anlass für eine stärkere Überwachung des jeweiligen Kunden gewesen. Dass dem Angeklagten bewusst war, dass eine Stornierungsquote von 15,99% im Hinblick auf die Verität der angekauften Forderungen besorgniserregend hoch war, ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass er diese Quote in dem Schreiben vom 16.12.2009 als Grund dafür benannte, dass der Sicherheitseinbehalt künftig auf 25% erhöht werden sollte. Zudem setzte er hinter das Prozentzeichen ein Ausrufezeichen. Den weiteren Anstieg der Stornierungsquote betreffend die N3 / B1 GmbH konnte die Kammer dem Protokoll der Beiratssitzung vom 29.05.2015 entnehmen, in dem der Angeklagte Q die Entwicklung der Zusammenarbeit nachträglich darstellte. Demnach betrug die Stornierungsquote – wie unter II. dargestellt – für 2010 49%, für 2011 56%, für 2012 68%, für 2013 75% und für 2014 62%.

1689

Dem weiteren Schreiben des Angeklagten Q an den Angeklagten T vom 18.12.2009 lässt sich entnehmen, dass dem Schreiben vom 16.12.2009 dennoch keine Konsequenzen folgten. Mit dem Schreiben hielt der Angeklagte Q bezugnehmend auf ein Gespräch vom damaligen Tage u.a. fest, dass der Versand der Rechnungen an die Kunden weiterhin direkt von der N3 GmbH erfolge, die Bearbeitung auffälliger Offener Posten bis zu maximal 30 Tage nach Fälligkeit in Abstimmung mit der N3 GmbH erfolge und der Sicherheitseinbehalt wieder auf 15% gesenkt werde. Dies legte nahe, dass der Angeklagte in Kenntnis der Warnzeichen und unter Billigung der Möglichkeit eines erheblichen wertlosen Forderungsbestandes nach Rücksprache mit dem Angeklagten T an der Abwicklungspraxis festhielt, um den N-Unternehmen weiterhin Liquidität zukommen zu lassen.

1690

Entsprechendes gilt für die auffällig hohe anwachsende Überfälligkeitsquote, wie der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung ebenfalls eingeräumt hat. Der Zeuge N10, der als Sondergutachter den Schadensfall für die D1 GmbH überprüfte, konnte im Rahmen der von ihm durchgeführten Sonderuntersuchung feststellen, dass – wie bereits unter II. ausgeführt – die Überfälligkeitsquote  bezüglich der eingereichten Rechnungen der N3 GmbH und der N4 GmbH schon im September 2011 bei über 50% lag und bis Ende 2012 auf über 80% stieg. Die Überfälligkeitsquote schwankte nach seinen Feststellungen Im Hinblick auf die drei N-Gesellschaften zudem im Jahr 2013 und im Zeitraum von Januar 2014 bis Mai 2014 in den einzelnen Monaten zwischen über 30 bis über 80%, während sie ab Mai 2014 bis Dezember 2014 durchgehend bei über 90% lag.

1691

Weiterhin war das Zusammentreffen von hoher Stornierungs- und Überfälligkeitsquote – wie der Angeklagte ebenfalls eingeräumt hat, indem er dies als „eindeutiges Warnzeichen“ bezeichnete – ein gewichtiger Anhaltspunkt für Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der eingereichten Rechnungen. Nach Aussage des Sachverständigen Zeugen N10 war die ihm übermittelte Erklärung des Angeklagten T, dass die hohe Überfälligkeitsquote mit dem Geschäftsmodell der N-Gruppe zusammenhänge, vor dem Hintergrund der zugleich hohen Stornierungsquote nicht nachvollziehbar. Der Zeuge erklärte hierzu nachvollziehbar, dass sich bei häufigen Stornierungen der Bestand an offenen Positionen eigentlich verjüngen müsste, da infolge der Stornierung regelmäßig ältere, überfällige Forderungen ausgebucht würden. Eine hohe Stornierungsquote zusammen mit einer hohen Überfälligkeitsquote sei aus diesem Grund widersprüchlich. Dass dies dem seit vielen Jahren im Bank- und Kreditwesen tätigen Angeklagten Q entgangen sein könnte, lag von vornherein fern und wurde von ihm letztlich auch nicht mehr behauptet, sondern im Sinne der oben genannten geständigen Einlassung klargestellt.

1692

Zusätzlich sprachen auch die wiederholten Hinweise der Zeuginnen L1 und L dafür, dass dem Angeklagten die Einreichung von nicht leistungshinterlegten Rechnungen durch den Angeklagten T bewusst war. Wie bereits ausgeführt haben beide Zeuginnen glaubhaft angegeben, den Angeklagten Q mit den Auffälligkeiten betreffend die N-Gesellschaften wiederholt konfrontiert zu haben. Auch aufgrund des Umstandes, dass die Zeugin L1 schließlich nicht mehr die Risikoberichte schrieb, sondern der Angeklagte diese fertigte, war er regelmäßig mit den auffälligen Vorgängen rund um die Unternehmen des Angeklagten T befasst und klammerte diese in den Berichten aus.

1693

Dafür, dass dem Angeklagten spätestens ab Beginn des verfahrensgegenständlichen Zeitraums ab Anfang 2012 die Einreichung von nicht leistungshinterlegten Rechnungen bewusst war, spricht auch der weitere Inhalt des Schreibens vom 16.12.2009. So führte er dort beispielshaft an einer Rechnung aus, dass entgegen der vertraglichen Vereinbarungen und der Zusicherung im Rahmen des jeweiligen Rechnungseinreichungsformulars von den Adressaten Rechnungen bereits vor Abschluss eines Auftrages geschrieben und der D1 GmbH zum Kauf angeboten würden. Im Rahmen dessen wies er ausdrücklich darauf hin, dass dies ein klarer Vertragsverstoß und „letztlich unter Betrugsaspekten zu betrachten“ sei.

1694

Auch das anonyme Schreiben, das am 06.07.2010 bei der D1 GmbH einging und an deren Geschäftsleitung adressiert wurde, stellt einen Umstand dar, der nahelegt, dass dem Angeklagten zeitlich schon weit vor den verfahrensgegenständlichen Taten Anhaltspunkte für die vertragswidrige Einreichung von Rechnungen vorlagen. So teilte der Verfasser mit, dass immer deutlicher werde, dass sich die Firma N3 GmbH unsauberer Geschäftspraktiken bediene. Man behaupte wohl öfters, dass Aufträge schon fertig seien, die man noch nicht einmal angefangen habe. In manchen Fällen werde es aber jetzt so sein, dass man sie gar nicht bekomme. Abschließend forderte der Verfasser dazu auf, im eigenen Interesse zu prüfen, ob von der D1 GmbH schon Aufträge bezahlt worden seien, die noch gar nicht erledigt seien.

1695

(b)

1696

Weiterhin war dem Angeklagten während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraums die desolate finanzielle Situation der N-Gesellschaften bekannt:

1697

Bereits aus einer E-Mail des Zeugen Q1 vom 27.01.2010, 13:58 Uhr, der – wie bereits ausgeführt – damals bei der N3 GmbH im administrativen Bereich beschäftigt war, an den Angeklagten ergab sich für letzteren die angespannte finanzielle Lage der Gesellschaft. In der E-Mail, mit der der Zeuge eine als „Aufstellung über die kurzfristig fälligen Zahlungen“ bezeichnete Tabelle übersandte, teilte er dem Angeklagten mit, dass er für „die Steuerzahlungen“ eine Fristverlängerung um eine Woche beantragt habe. Weiterhin führte er die Kontostände wie folgt an:

1698

1. H-Bank Kontostand: - 98.335,63 EUR Limit 100.000 EUR

1699

2. T4 Kontostand: - 74.335,60 EUR Limit 70.000 EUR (D7-Auszahlung ca.15.500 EUR unterwegs)

1700

3. Q2 Kontostand: 2,03 EUR Limit 0,- EUR

1701

Der Zeuge führte sodann in der E-Mail aus, dass also auf dem Konto der T8 10.000 EUR zur Verfügung stünden. Man könne Anfang nächster Woche von der T8 eine kurzfristige Limiterhöhung von 80.000 € bekommen, wenn man für etwa zwei Tage die Grenze von 40.000 € unterschreite.

1702

Der mitübersandten Aufstellung ließ sich entnehmen, dass sich die N3 GmbH mit Rechnungen über 464,75 €, 1.167,39 €, 3.255,84 € und 886,26 € bereits in der 2. Mahnstufe befand. Bezüglich der Umsatzsteuer für November 2009 über einen Betrag von 17.999,21 €, der Lohnsteuer über 12.348,77 € und der Kirchensteuer mitsamt Solidaritätszuschlag über insgesamt 1.106,17 € war nach der Aufstellung eine Fristverlängerung um eine Woche beantragt. Weiterhin waren Gehaltszahlungen für Januar 2010 in Höhe von 49.275,23 am 28.01.2010 sowie Mietzahlungen an S über 11.813,80 € am 29.01.2010 fällig.

1703

Weiterhin war der Angeklagte Q aufgrund der regelmäßigen Treffen mit dem Angeklagten T über die wirtschaftliche Lage der N-Gesellschaften im Bild. Wie beide Angeklagten übereinstimmend eingeräumt haben, fanden diese in regelmäßigen Abständen auch mehrfach monatlich statt. Nach der Einlassung des Angeklagten Q räumte der Angeklagte T dabei stets die äußerst angespannte wirtschaftliche Situation ein. Auch der Angeklagte T ließ sich dahingehend ein, dass es bei den Treffen u.a. um die Geschäftslage und -entwicklung gegangen sei.

1704

(c)Ein weiteres Anzeichen dafür, dass es dem Angeklagten Q bewusst war, dass die N-Gesellschaften nicht leistungshinterlegte Rechnungen einreichten, ist, dass er trotz der massiven Auffälligkeiten in der Zusammenarbeit wiederholt die Vertragsbedingungen zugunsten der N-Gesellschaften anpasste. Dies lässt den Schluss zu, dass er den N-Gesellschaften auf diese Weise weitere Liquidität verschaffen wollte, in der Hoffnung, dass sich deren wirtschaftliche Lage bessern und damit sein pflichtwidriges Verhalten nicht aufgedeckt würde.

1705

Die erfolgten Vertragsanpassungen konnte die Kammer dabei zum Teil anhand der folgenden Schreiben des Angeklagten Q feststellen:

1706

So informierte der Angeklagte mit Schreiben vom 24.02.2010 und 22.02.2011 an den Angeklagten T darüber, dass der Finanzierungsrahmen für die N3 GmbH auf 575.000 € bzw. 700.00 € erhöht werde.

1707

Mit weiteren Schreiben des Angeklagten Q an den Angeklagten T und die ehemals Mitangeklagte G vom 30.04.2012 und 07.03.2013 teilte der Angeklagte Q diesen mit, dass der Finanzierungsrahmen für die N4 GmbH auf 200.000 € bzw. auf 500.000 € erhöht werde.

1708

Durch zwei weitere Schreiben vom 09.11.2012 an den Angeklagten T gab der Angeklagte Q bekannt, dass bezüglich der Verträge für die N3 und die N4 GmbH Ziff. 5.3 des jeweiligen Factoring-Vertrages gestrichen werde, welcher eine Berechtigung der D1 GmbH zur Nachberechnung von Gebühren enthielt.

1709

Nach einem weiteren Schreiben des Angeklagten Q an den Angeklagten T und die ehemals Mitangeklagte G vom 12.06.2012 wurden der Zwischenzins auf 8,75% und die Factoring-Gebühr auf 2,12% angepasst.

1710

Den mit „Historisierung Anzeige“ überschriebenen zwei PC-Ausdrucken vom 23.05.2017 lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte Q das Finanzierungslimit im EDV-System der D1 GmbH unabhängig von den oben genannten Schreiben wiederholt zugunsten der N3 / B1 GmbH bzw. der N4 / N5 GmbH angepasst hat. So setzte der Benutzer „Q3“ das Finanzierungslimit für die N3 / B1 GmbH 2011 dreimal hoch von ursprünglich 900.000 € auf letztendlich 1.000.000 € und 2012 auf 1.400.000 €, bis er das Limit am 04.06.2014 auf „0“ setzte. Der Anzeige für die N4 / N5 GmbH ist zu entnehmen, dass der Angeklagte das Limit im Jahr 2012 zweimal von 150.000 € auf 200.000 € und sodann 500.000 € erhöhte, wobei aber der alte Wert bei der zweiten Erhöhung bereits mit 300.000 € und nicht mit 200.000 € beziffert ist.

1711

(d)

1712

Schließlich war dem Angeklagten Q auch bewusst, dass er durch den Ankauf nicht leistungshinterlegter Rechnungen seine Pflichten als Geschäftsführer eines Factoring-Unternehmens evident pflichtwidrig verletzte.

1713

Nach Ziffer I des Anbindungs- und Kooperationsvertrages der D6 vom 07.03.2008, den auch der Angeklagte Q für die D1 GmbH unterschrieb, betreiben die kooperierenden Unternehmen das Factoring-Geschäft für Unternehmen im jeweiligen Marktgebiet. Auch dem Gesellschaftsvertrag der D1 GmbH lässt sich entnehmen, dass Geschäftsmodell der D1 GmbH Factoring ist. Nach dem Gesellschaftsvertrag sowie der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der D1 GmbH war die Gewährung von Darlehen zustimmungspflichtig.

1714

(e)

1715

Infolge seiner Kenntnis, dass es sich bei einem Großteil der eingereichten Rechnungen um Scheinrechnungen handelte, hielt er es ebenso für möglich und nahm billigend in Kauf, dass der D1 GmbH ein Vermögensschaden in Höhe des jeweiligen Auszahlungsbetrages oder Rechnungsbetrages entstand. So war dem Angeklagten bewusst, dass dem Verrechnungskonto im Hinblick auf die Scheinrechnungen in Folge seiner Ankaufentscheidung in erheblichem Umfang der Kaufpreis (abzüglich Sicherheitseinbehalt und Factoringgebühr) gutgeschrieben wurde, ohne dass hierfür eine werthaltige, weil fällige und einredefreie Forderung auf die D1 GmbH übertragen wurde. Als Grund hierfür nannte er im Rahmen seiner Einlassung insbesondere, dass er gehofft habe, dass sich langfristig die finanzielle Lage der N-Gesellschaften bessern und „alles gut werden“, also die eingetretenen Nachteile für die D1 GmbH zukünftig wieder ausgeglichen werden könnten, ohne dass es für ihn selbst zu beruflichen oder finanziellen Konsequenzen geführt hätte.

1716

Die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten T trifft die Kammer ebenfalls auf Grundlage von dessen geständiger Einlassung sowie der weiteren Beweisaufnahme, wie folgend dargestellt.

1717

(a)

1718

So hat sich der Angeklagte T eingelassen, dass es regelmäßig stattfindende Treffen mit dem Angeklagten Q gegeben habe, in deren Rahmen er ihn über die die aktuelle Geschäftsentwicklung, aber auch die „zu früh“ eingereichten und zu stornierenden Rechnungen informiert habe. Schon aufgrund dessen musste der Angeklagte T davon ausgehen, dass der Angeklagte Q im Bilde über die angespannte finanzielle Situation der N-Gesellschaften, die Notwendigkeit der fortdauernden Zuführung von Liquidität zur Vermeidung der Insolvenz der Unternehmen sowie die zu diesem Zweck etablierte Praxis des Einreichens nicht leistungshinterlegter Rechnungen war und sich hiermit abfand.

1719

Bereits aufgrund seiner Kenntnis des eigentlichen Geschäftsgegenstandes – nämlich Factoring – und dem Inhalt der geschlossenen Factoring-Rahmenverträge, lag es nahe, dass dem Angeklagten T auch bewusst war, dass der Angeklagte Q durch den Ankauf von nicht existenten Forderungen gegen seine Pflichten als Geschäftsführer der D1 GmbH verstieß. Weiterhin ergab sich für ihn auch aus dem Inhalt der Einreichungsblätter, die zusammen mit den Rechnungsdateien an die D1 GmbH übersandt wurden, dass nur der Ankauf leistungshinterlegter Rechnungen vom Factoring gedeckt war. So lässt sich beispielshaft den Einreichungsblättern N3 / B1 GmbH vom 07.03.2012, Nr. der Einreichung: 152, N4 / N5 GmbH vom 12.12.2012, Nr. der Einreichung: 44 und N6 GmbH & Co. KG vom 01.02.2013, Nr. der Einreichung: 2) entnehmen, dass diese stets die Formulierung enthielten, dass die in den Rechnungen aufgeführten Waren/Dienstleistungen ordnungsgemäß ausgeliefert / erbracht seien.

1720

(b)

1721

Konkrete Anhaltspunkte für Umstände, die dem Angeklagten T Anlass für die Annahme geboten hätten, der Angeklagte Q handele innerhalb der ihm als Geschäftsführer eingeräumten Befugnisse, hat die Beweisaufnahme demgegenüber nicht ergeben. Eine solche Annahme lag schon angesichts der fehlenden vertraglichen Grundlage, der immer weiter anwachsenden Überfälligkeits- und Stornierungsquote, der schlechten wirtschaftlichen Verfassung und Entwicklung der Unternehmen der N-Gruppe sowie der fehlenden Absicherung des Engagements der D1-GmbH durch werthaltige Sicherungen fern. Vielmehr sprachen die gewählte und von ihm maßgeblich betriebene „Verschleierung“ durch die Erstellung und Einreichung von Rechnungen über nicht erbrachte Leistungen, die Verwendung der regulären Einreichungsblätter unter Versicherung der ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen (s.o.) sowie die ihm in Telefonaten mit den Kundenbetreuerinnen vermittelten Vorbehalte für die Annahme, dass dem Angeklagten T bewusst war, dass sich der Angeklagte Q mit seinem Engagement außerhalb der ihm als Geschäftsführer eingeräumten Befugnisse zur Ausgestaltung eines ordnungsgemäßen Factorings im Verhältnis Factoringunternehmen und Anschlusskunden bewegte.

1722

Etwas anderes folgt schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die D1 GmbH durch die Verrechnung von Zwischenzinsen und Factoringgebühren aufgrund der Überfälligkeiten und Stornierungen „auch verdiente“. Dass sich aus einer bloßen Verdienstmöglichkeit nicht auf die Befugnis des Geschäftsführers zur Durchführung des Geschäftes schließen lässt, diese vielmehr durch gesetzliche und vertragliche Regelungen begrenzt wird, stellt schon im Ansatz auch für nicht unternehmerisch tätige Personen eine naheliegende Erkenntnis dar, die auch dem geschäftlich erfahrenen und ebenfalls als Geschäftsführer tätigen Angeklagten T nicht verborgen geblieben sein kann. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte T aus der „Verdienstmöglichkeit“ aufgrund von Zinsen und Gebühren auf ein pflichtgemäßes Handeln des Angeklagten Q geschlossen haben könnte, hat die Beweisaufnahme demgegenüber nicht ergeben. Bei der gebotenen Gesamtabwägung der zuvor genannten sowie aller weiteren festgestellten Umstände verblieben demnach für die Kammer keine Zweifel, dass dem Angeklagten T die Pflichtwidrigkeit des Handelns des Angeklagten Q bewusst war, von ihm um der Rettung bzw. des Fortbestandes seiner Unternehmen willen jedoch akzeptiert wurde.

1723

Auch hat der Angeklagte T selbst angegeben, dass bei den Treffen mit dem Angeklagten Q zu keinem Zeitpunkt andere Verantwortliche der D1 GmbH anwesend gewesen seien. Auch habe der Angeklagte Q zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass er die Gesellschafter einbezogen habe.

1724

Die Feststellungen zu den einzelnen Taten der Angeklagten haben insbesondere die von dem Zeugen L4, den Zeuginnen L1 und L und weiteren Mitarbeitern der D1 GmbH erstellten Listen „B1/N3 GmbH – Ab 01.01.2012 an D7 verkaufte Fake-Rechnungen“, „N5 GmbH – Ab 01.01.2012 an D7 verkaufte Fake-Rechnungen“ und „N6 GmbH Co. KG - Ab 01.01.2012 an D7 verkaufte Fake-Rechnungen“ zur Grundlage.

1725

Die Listen enthalten die von dem jeweiligen Unternehmen der N-Gruppe eingereichten Rechnungen, bei denen es sich zur Überzeugung der Kammer sicher um nicht leistungshinterlegte Rechnungen handelt. Angeführt sind fallweise – wie oben unter II. A), B) und C) dargestellt – das zu der jeweiligen Rechnung zugehörige Ankaufsdatum, die Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum, der Name des Debitoren sowie der Rechnungsbetrag, wie sie anhand der Buchhaltung der D1-GmbH ermittelt und ausgewertet werden konnten.

1726

Die Kammer ist nach eigener Überprüfung davon überzeugt, dass es sich bei diesen Rechnungen insgesamt um solche handelt, denen kein Vertragsabschluss bzw. keine Leistungserbringung der N Gesellschaften zugrunde liegt.

1727

Der Zeuge L4 hat während seiner Vernehmung hierzu glaubhaft angegeben und nachvollziehbar anhand der Listen sowie exemplarischer Rechnungskopien, Einreichungsblätter und Kontoauszügen erläutert, dass aufgrund einer umfassenden internen Auswertung verlässlich festgestellt werden konnte, dass die aufgelisteten Rechnungen zwar angekauft und auf dem jeweiligen Verrechnungskonto der N-Gesellschaften abgerechnet wurden jedoch sämtlich von den (vorgeblichen) Debitoren weder bezahlt noch anerkannt und in der Folge in der Buchhaltung der D1 GmbH als wertlos ausgebucht worden seien. Zudem bekundete er glaubhaft, dass er die ausgebuchten Forderungen nach der Übernahme der Geschäftsführung wieder habe einbuchen und die vermeintlichen Debitoren haben anmahnen lassen. Er habe daraufhin durchgängig negative bzw. verärgerte Antworten erhalten, da zu den Rechnungen keine Leistungen erbracht worden seien. Weiterhin erläuterte der Zeuge nachvollziehbar, dass die Listen sorgfältig mit der weiteren Buchhaltung der D1 GmbH „auf Belegebene“ abgeglichen worden seien. Jede einzelne Rechnung sei von der jeweiligen bearbeitenden Mitarbeiterin bei Erstellung der Listen als Datei angesehen worden. Alle Rechnungen, bei denen nicht auszuschließen gewesen sei, dass es sich um eine ordnungsgemäße Stornierung und Rechnungsberichtigung hätte handeln können, habe er unberücksichtigt gelassen. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer auch ausschließen, dass es sich bei den zugrunde gelegten Rechnungen um solche handelt, die lediglich wenige Tage „verfrüht“ eingereicht, kurz darauf jedoch an den Debitor versendet und bezahlt wurden oder aber aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Debitors nicht realisiert werden konnten.

1728

Die Angaben des Zeugen L4 wurden auch durch die Zeugin L1 bestätigt, die glaubhaft ausführte, dass die nicht bezahlten Rechnungen sorgfältig im Einzelnen überprüft worden seien und drauf geachtet worden sei, dass ordnungsgemäß stornierte Rechnung nicht mit in die Listen aufgenommen worden seien.

1729

Dass es sich bei den in den Feststellungen im Rahmen der Einzeltaten genannten Rechnungen ausschließlich um nicht leistungshinterlegte Scheinrechnungen handelt, wird auch durch die Aussagen der Zeugen M und H1 bestätigt und gestützt. So hat der Zeuge M glaubhaft angegeben, im Rahmen seiner Tätigkeit für den Insolvenzverwalter der B1 GmbH die ihm benannten Debitoren, die sich insoweit mit den Debitoren der bei der D1-GmbH geführten Listen decken, angeschrieben und zu einer Erklärung über die Leistungserbringung aufgefordert zu haben. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Rechnungen bzw. Forderungen der N3 GmbH sei ihm dabei durchgängig mitgeteilt worden, dass die in den Rechnungen aufgeführten Leistungen nicht erbracht worden seien, was durch die Kammer exemplarisch anhand von Antwortschreiben von Debitoren nachvollzogen werden konnte.

1730

Dies korrespondierte auch mit den Angaben des Zeugen H1, der nachvollziehbar dargelegt und erläutert hat, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens seinerseits eine Auswahl der aufgrund der internen Ermittlungen der D1 GmbH benannten „Top“-Debitoren angeschrieben und um Mitteilung u.a. über bestehende Geschäftsbeziehungen zu den N-Gesellschaften als auch zur Erbringung der abgerechneten Leistungen durch die N-Gesellschaften aufgefordert zu haben. Auch ihm sei hierbei im Hinblick auf die nun verfahrensgegenständlichen Rechnungen durchgängig mitgeteilt worden, dass entweder entsprechende Vertragsbeziehungen zwischen den Unternehmen gar nicht bestanden hätten oder die Rechnungen dort unbekannt seien. Widersprüche zu den ihm bekannten Erkenntnissen des Zeugen M aus dem Insolvenzverfahren seien hierbei nicht aufgetreten.

1731

Bei einer Gesamtschau dieser sowie sämtlicher weiterer erhobenen Beweise sowie der Einlassungen der Angeklagten zu Art und Umfang der bei der D1 GmbH eingereichten und abgerechneten Scheinrechnungen verblieben für die Kammer nach alledem keine Zweifel, dass es sich bei den nunmehr den Feststellungen zugrunde gelegten Rechnungen sicher um nicht leistungshinterlegte Scheinrechnungen handelt, welche auf die beschriebene Art und Weise angekauft und gutgeschrieben wurden.

1732

Die Feststellungen zu den (weiteren) für die Ermittlung des jeweilig eingetretenen Vermögensschadens relevanten Umständen trifft die Kammer anhand der folgend aufgeführten Beweismittel:

1733

Die Rechnungsbeträge ergeben sich aus den oben unter d) aufgeführten Listen und konnten aufgrund der oben ausgeführten Umstände zur Grundlage der Feststellungen gemacht werden.

1734

(a)

1735

Von deren jeweiligen Gesamtbeträgen bzw. in den Fällen, in denen nur eine Scheinrechnung angekauft wurde, von deren Betrag hat die Kammer den sich aus dem jeweiligen Factoring-Vertrag mit den einzelnen N-Gesellschaften ergebenden Sperrbetrag sowie die jeweilige Gebühr abgezogen.

1736

Dass der Abzug sofort erfolgte, ergibt sich aus Ziff. 3.1 und 3.5 der Factoring-Verträge:

1737

Nach Ziff. 3.1 war der Kaufpreis der aus der Rechnung ersichtliche Zahlungsanspruch des Kunden gegen den jeweiligen Abnehmer abzüglich einer Limitprüfungsgebühr, eines Zwischenzinses und einer Factoring-Gebühr. Der Zwischenzins wurde nach der vertraglichen Regelung jedoch erst nachträglich berechnet, während die Gebühr mit Einreichung der Rechnung bzw. der Datensätze und die Limitprüfungsgebühr mit Eingang des Limitprüfungsauftrages bei der D1 GmbH fällig. Gemäß Ziff. 3.5 der Factoring-Verträge behielt die D1 GmbH den Sicherheitsbehalt zur Sicherung von Mängeln im rechtlichen Bestand der Forderung sowie sonstiger Ansprüche aus dem Vertrag ein.

1738

Dass der Abzug von Sperrbetrag und Gebühr auch tatsächlich sofort erfolgte, haben die Angeklagten Q und T auf Nachfrage bestätigt. Übereinstimmend hierzu gaben die Zeuginnen L1 und L an, dass zunächst der Sperrbetrag und die Factoring-Gebühren von den Rechnungsbeträgen abgezogen worden sei und sich so letztendlich der Auszahlungsbetrag auf dem Verrechnungskonto ergeben habe. Die Zeugin L erklärte ergänzend, dass die Factoring-Gebühren schon beim Ankauf berechnet und die Sperrbeträge auf ein zu dem Kundenkonto gehörigen Sperrkonto gebucht worden seien. Dies lässt sich auch exemplarisch dem Kontoauszug Nr. …/2012 für die N3 GmbH der D1 GmbH entnehmen. Nach Darstellung der Verrechnung der Gebühren und der Beträge auf dem Sperrkonto wird zum Schluss des Auszuges mitgeteilt, dass das Verrechnungskonto per heute abgerechnet und das Guthaben von 10.273,82 € auf ein Konto bei der T9 überwiesen werde.

1739

Der Sperrbetrag betrug für alle drei N-Gesellschaften während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums höchstens 20% des jeweiligen Rechnungsbetrages, während sich die Factoring-Gebühren auf höchstens 2,49% für die N3 / B1 GmbH sowie für die N4 / N5 GmbH und höchstens 2,12% für die N6 GmbH & Co. KG beliefen.

1740

Die Kammer ist zugunsten der Angeklagten durchgehend von einem Sperrbetrag von 20% ausgegangen. Nach Ziff. 3.5. des jeweiligen Factoring-Vertrages belief sich der Sperrbetrag für die N3 / B1 GmbH sowie für die N4 / N5 GmbH auf 20% und für die N6 GmbH & Co. KG auf 15% des Kaufpreises, wobei es sich nach Ziff. 3.1 bei dem Kaufpreis um den aus der Rechnung ersichtlichen Zahlungsanspruch des Kunden gegen den jeweiligen Abnehmer handelte. Damit ist die Kammer bezüglich der N6 GmbH & Co. KG zu Gunsten der Angeklagten von einem höheren Sperrbetrag ausgegangen, als er (zunächst) vertraglich festgelegt worden war. Die Zeuginnen L1 und L haben insoweit angegeben, dass es nicht unüblich gewesen sei, dass der Sperrbetrag abgeändert worden sei, insbesondere wenn die Geschäfte gut gelaufen seien. Die Zeugin L1 erklärte hierzu, dass der Sperrbetrag von 20% dabei der übliche Standardsatz gewesen sei. Auch der Zeuge L4 gab an, dass nach den von ihm gesehenen Unterlagen und Statistiken der Sperrbetrag bei 20% gelegen habe. Die Kammer hatte daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser Standardsatz während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums tatsächlich überschritten worden wäre. Vielmehr äußerte die Zeugin L1, dass sie meine, dass zum Ende der Zusammenarbeit mit den N-Gesellschaften hinsichtlich der neu eingereichten Rechnungen nur noch ein Sperrbetrag von 5% einbehalten worden sei, damit die N-Gesellschaften nicht mehr so lange auf Liquidität hätten warten müssen.

1741

Die Höhe der Gebühren ergab sich aus dem jeweiligen Konditionenblatt zum entsprechenden Factoring-Vertrag. So ist in dem jeweiligen Konditionenblatt unter Ziff. 4.1 festgelegt, dass die Factoring-Gebühr 2,49% bzw. 2,12 % des Rechnungsbruttobetrages beträgt.

1742

(b)

1743

Weitere Positionen hatte die Kammer bei der Ermittlung der Schadenshöhe nicht abzuziehen:

1744

Einen Betrag für die Zwischenzinsen war nicht abzuziehen, da diese – wie bereits ausgeführt – nach Ziff. 3.5 erst nachträglich berechnet wurden.

1745

Die ebenso als grundsätzlich abzuziehender Posten in Ziff. 3.5 genannte Limitprüfungsgebühr war ebenfalls nicht abzuziehen, da sie einmal jährlich unabhängig von den Einreichungen anfiel. So erklärte die Zeugin L, dass für die Überprüfung der Debitoren durch die D1 GmbH in Form der Einholung von Auskünften unabhängig von der Anzahl der Überprüfungen sowie der Einreichungen einmal jährlich eine vom Kunden zu zahlende Limitprüfungsgebühr anfalle.

1746

(a)

1747

Dass es nach der Einreichung von (Schein-)Rechnungen zu einer Saldierung auf dem von der D1 GmbH geführten Verrechnungskonto der jeweiligen N-Gesellschaft kam, hat die Kammer auf Grundlage der Einlassung des Angeklagten Q und der Aussage des Zeugen L4 festgestellt.

1748

Der Angeklagte Q erklärte auf Nachfrage, dass die Beträge von stornierten Rechnungen auf dem jeweiligen Verrechnungskonto mit den Beträgen der neu eingereichten Rechnungen verrechnet worden seien. Bei höheren Stornierungsbeträgen habe es daher zu einem negativen Saldo auf dem Verrechnungskonto kommen können.

1749

Der Zeuge L4 bekundete hierzu, dass er und die Mitarbeiterinnen bei Auswertung der Buchhaltung zur Aufarbeitung des Schadensfalls festgestellt hätten, dass die Einreichungen der N-Gesellschaften und die dazugehörigen Abrechnungen häufig im großen Umfang mit Stornierungsrechnungen durchsetzt gewesen seien. Es habe daher regelmäßig im großen Volumen Ausbuchungen gegeben, die saldiert zu hohen Abzügen geführt hätten. Auch wenn im Einzelfall die Summe der Beträge der Scheinrechnungen hoch gewesen sei, sei es daher teilweise zu keinen Auszahlungen oder aber deutlich geringeren Auszahlungsbeträgen gekommen.

1750

(b)

1751

Die Höhe der sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Einreichung nach Verrechnung des Saldo-Vortrags sowie sämtlicher Gutschriften und Belastungen einschließlich der Sperrbeträge, Factoring-Gebühren und Zwischenzinsen zugunsten der jeweiligen N-Gesellschaft ergebenden Salden auf dem jeweiligen Verrechnungskonto hat die Kammer zunächst den weiteren von dem Zeugen L4 aufgrund der internen Auswertungen erstellten Listen „Anlage 1: B1/N3 - Zu hohe Auszahlungen je Fall ab 01.01.2012“, „Anlage 3: N5 – Zu hohe Auszahlungen je Fall ab 01.01.2012“ und „Anlage 2 N6 – Zu hohe Auszahlungen je Fall ab 01.01.2012“ entnommen.

1752

In diesen Auswertungen sind fallweise – wie oben unter II. A), B) und C) dargestellt – die sich auf die jeweilige Einreichung ergebenden positiven Salden dargestellt, welche somit grundsätzlich zu einer Auszahlung in ihrer entsprechenden Höhe hätten führen müssen und daher auch in den Listen als „Auszahlungsbetrag“ bezeichnet sind.

1753

Die Kammer ist nach eigener Prüfung von der inhaltlichen Richtigkeit der diesbezüglichen Auswertungen überzeugt. Auch bezüglich dieser Auswertungen hat der Zeuge L4 nachvollziehbar angegeben und ausführlich anhand exemplarischer Abrechnungsunterlagen und Kontoauszügen erläutert, dass die Auswertungen sorgfältig anhand der Buchhaltung der D1 GmbH vorgenommen und überprüft worden seien. Mithilfe der internen Abrechnungsunterlagen und der entsprechenden Kontoauszüge hätten sich die Mitarbeiterinnen jede einzelne Abrechnung und jeden Abrechnungsantrag angesehen und überprüft, welche Rechnungen jeweils zuzuordnen seien.

1754

Anhaltspunkte, die Anlass gegeben hätten, die Zuverlässigkeit der insoweit erstellten Auswertungslisten in Frage zu stellen, haben sich weder aus den Einlassungen der Angeklagten noch aus der weiteren Beweisaufnahme ergeben.

1755

In den Fällen, in denen es nicht zur vollständigen Auszahlung des positiven Saldos kam, sondern ein Anteil des Guthabens mit negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet wurde, hat die Kammer diese Differenzbeträge den Tabellen„ Überarbeitung Anl. 21 „B1/N3““, „Überarbeitung Anl. 25 „N4““ und „Überarbeitung Anl. 16 „N6““ entnommen, die auf einer ergänzenden Auswertung der Buchhaltung der D1 GmbH zu internen Verrechnungen durch den Zeugen L4 beruhen.

1756

(a)

1757

Der Zeuge L4 hat hierzu ausführlich und glaubhaft erläutert, dass es nach Auswertung des E-Mail-Verkehrs zwischen den Mitarbeitern der D1 GmbH und der N-Gesellschaften Praxis war, dass das Guthaben auf dem Verrechnungskonto nach bestimmten Vorgaben seitens der N-Gesellschaften auszuzahlen war. Es habe Anweisungen gegeben, dass Beträge direkt an Dritte ausgezahlt werden sollten oder aber auch, dass Beträge mit den Salden anderer von der D1 GmbH geführten Verrechnungskonten verrechnet werden sollten.

1758

Auch die Zeugin L1 bestätigte, dass es zu internen Verrechnungen der Salden der drei N-Gesellschaften gekommen sei. Dies sei unüblich gewesen und nicht mit anderen Kunden so praktiziert worden.

1759

Bestätigt werden diese Aussagen durch die Inhalte der Schreiben des Angeklagten Q an den Angeklagten T vom 24.08.2012 und 14.11.2013:

1760

Mit dem Schreiben vom 24.08.2012 bat der Angeklagte Q um schriftliche Bestätigung der mündlichen Zusage, dass die Salden der N3 GmbH und der N4 GmbH miteinander verrechnet werden können. Das Schreiben enthält unter der Unterschrift des Angeklagten Q und den Überschriften „Einverstanden“ jeweils neben „F“ als Ortsangabe das Datum 28.02.2012 und die Unterschriften des Angeklagten T und der ehemals Mitangeklagten G sowohl für die N3 GmbH als auch für die N4 GmbH.

1761

Durch das Schreiben vom 14.11.2013 bat der Angeklagte Q erneut um schriftliche Bestätigung, dass – bezugnehmend auf ein Gespräch vom 13.11.2014 – die N6 GmbH & Co. KG der Verrechnungsvereinbarung beitritt. Das Schreiben ist unter der Unterschrift des Angeklagten Q entsprechend gestaltet wie das Schreiben vom 24.08.2012 und enthält dreifach die Unterschriften des Angeklagten T und der ursprünglich Mitangeklagten G für alle drei N-Unternehmen.

1762

Auch nach einem von dem Angeklagten Q unterschriebenen Vermerk vom 05.06.2014, überschrieben mit „Hier: N6 / N3 GmbH / N4 GmbH – aktuelle wirtschaftliche Situation“ sollten die verbleibenden Salden der N3 GmbH und der N4 GmbH aus dem Geschäft der N langfristig zurückgeführt werden, wobei eine grundsätzliche Mithafterklärung bereits vorliege. Dieser war Produkt einer Risikobesprechung mit der Zeugin L1, wie sich dem Protokoll über die Risikobesprechung vom 05.06.2014 entnehmen lässt, welches auf den Vermerk verweist.

1763

(b)

1764

Die genannten Listen beinhalten zum einen – übereinstimmend zu den oben unter (2) angeführten Listen – die sich nach den jeweiligen Einreichungen ergebenden positiven Salden auf den Verrechnungskonten. Diese sind dort als „Auszahlungen“ bezeichnet. Weiterhin ist in diesen Listen aber auch angeführt, an welche Empfänger, auf welches Konto und in welcher Höhe das jeweilige Guthaben tatsächlich ausgezahlt wurde. Hieraus ergibt sich, dass in einer Vielzahl von Fällen – wie oben unter II. A), B) und C) im Einzelnen dargestellt – Teilbeträge mit den negativen Salden anderer für die Gesellschaften der N-Gruppe geführten Konten intern verrechnet wurden und lediglich der verbliebene Betrag des positiven Saldos des jeweiligen Verrechnungskontos ausgezahlt wurde.

1765

(c)

1766

Die internen Verrechnungen hat die Kammer dabei anhand der in den Listen mitsamt Kontonummer und Bankleitzahl aufgeführten Zahlungsempfänger ermittelt. Den in die Hauptverhandlung eingeführten verfahrensgegenständlichen Scheinrechnungen (Rechnungsnummer … betreffend N3 / B1 GmbH, Rechnungsnummer … betreffend N4 /N5 GmbH und Rechnungsnummer … betreffend N6 GmbH & Co. KG) sowie den Factoring-Verträgen (jeweils unter Ziff. 8.5.) sowie jeweils Ziff. 8.5 des jeweiligen Factoring-Vertrages ließen sich die Kontodaten der von der D1 GmbH für die N-Gesellschaften bei der D3 AG E geführten Verrechnungskonten entnehmen. In den Fällen, in denen nach den Tabellen „ Überarbeitung Anl. 21 „B1/N3““, „Überarbeitung Anl. 25 „N4““ und „Überarbeitung Anl. 16 „N6““ als Zahlungsempfänger von (Teil-)Beträgen des positiven Saldos einer der N-Gesellschaften und eines dieser Konten als Empfängerkonto angeführt ist, lag demnach eine Verrechnung des (Teil-)Betrages und keine Auszahlung vor. Diese (Teil-)Beträge hat die Kammer daher in den entsprechenden Einzelfällen – wie oben unter II. A), B) und C) im Einzelnen ausgeführt – vom Saldo des Verrechnungskontos abgezogen, um so den eigentlichen Auszahlungsbetrag zu errechnen.

1767

(d)

1768

Ebenso den internen Verrechnungen zuzuordnen waren dabei die Fälle, in denen nach den Auswertetabellen (Teil-)Beträge an die T2 GmbH ausgezahlt wurden. In diesen Fällen ist in den Tabellen als Zahlungsempfänger „T2“ bezeichnet. Diese Beträge hat die Kammer ebenso im jeweiligen Einzelfall vom positiven Saldo des Verrechnungskontos abgezogen, da es sich auch insoweit um interne Verrechnungen mit dem negativen Saldo des für den Anschlusskunden T2 GmbH geführten Debitorenkontos der N und damit ebenso um ein anderes für die Gesellschaften der N-Gruppe geführte Konto handelte, ohne dass die entsprechenden Guthabenbeträge tatsächlich zur Auszahlung an die N Gesellschaften oder Dritte gekommen sind.

1769

Der Zeuge T5 bekundete insoweit erläuternd und die Hintergründe bestätigend, dass es eine jahrelange Geschäftsbeziehung zwischen der T2 GmbH und den Unternehmen des Angeklagten T gegeben habe. Die T2 GmbH sei damals zufällig ebenso wie die N-Gesellschaften Kundin der D1 GmbH gewesen. Die T2 GmbH habe alle Kunden gefactort, da sie sich zu 100% vor Forderungsausfällen habe schützen wollen.

1770

Die Zeugin L und der Zeuge L4 haben hierzu übereinstimmend angegeben, dass die T2 GmbH im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ebenso als Factoringnehmerin Kundin der D1 GmbH gewesen sei. Sie erklärten übereinstimmend, dass die T2 GmbH im Rahmen der Factoring-Zusammenarbeit auch eigene Forderungen gegen die N-Gesellschaften an die D1 GmbH abgetreten habe.

1771

Die Zeugin L führte dazu aus, dass die seitens der T2 GmbH abgetretenen Forderungen gegen die N-Gesellschaften auf ein Debitorenkonto für die jeweilige N-Gesellschaft gebucht worden seien. Bis zur jeweiligen Bezahlung durch die N-Gesellschaften habe sich hierdurch ein negativer Saldo ergeben, der sodann durch Teilbeträge der positiven Salden der Verrechnungskonten der N-Gesellschaften zurückgeführt wurde, um den OP-Bestand betreffend T2 zu reduzieren.

1772

Der Zeuge L4 bestätigte hierzu nachvollziehbar, dass die Buchungen von Beträgen aus dem Guthaben der N-Unternehmen auf das für die T2 GmbH geführte Unterkonto dazu gedient hätten, Forderungen aus abgetretenem Recht, die die T2 GmbH gegen die N-Gruppe hatte, auszugleichen.

1773

Diese Angaben werden auch bestätigt durch den Inhalt der E-Mail des Angeklagten Q an den Angeklagten T vom 24.10.2011, 09:54 Uhr. In dieser teilt der Angeklagte Q dem Angeklagten T mit, dass die auszuzahlenden „Vorschüsse“ aus kommenden Rechnungseinreichungen der N4 GmbH zunächst dazu genutzt werden würden, die bei der T2 GmbH bestehenden offenen Positionen aus diversen Rechnungen in Höhe von brutto 18.375,69 EUR auszugleichen. Danach verbleibende auszuzahlende Beträge würde dem benannten Konto der N4 GmbH gutgeschrieben werden.

1774

(e)

1775

Sofern in wenigen Fällen die Auswertungen die sich nach der jeweiligen Einreichung ergebenden positiven Salden keinem Zahlungsempfänger konkret zuordnen konnten, hat die Kammer das Verfahren – wie bereits erläutert – gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Soweit die den Zahlungsempfängern zugeordneten Beträge nicht den vollen Betrag des Auszahlungsguthabens erreichten, ist die Kammer – wie bereits angeführt – zugunsten der Angeklagten von einer internen Verrechnung ausgegangen. Sofern die Summe der den Zahlungsempfängern zugeordneten ausgezahlten Beträge in wenigen Fällen größer war als der Betrag des Auszahlungssaldos, ist die Kammer zu Gunsten der Angeklagten von dem jeweils geringeren Wert des Saldos ausgegangen.

1776

(f)

1777

Die Kammer ist auch insoweit von der inhaltlichen Richtigkeit der Auswertungen überzeugt.

1778

Die dort als „Auszahlungen“ bezeichneten positiven Salden der Verrechnungskonten entsprechen vollumfänglich den Salden der unter (b) angeführten Listen. Der Zeuge L4 gab zudem glaubhaft an, die Ergebnisse der Auswertungen aus der Buchhaltung der D1 GmbH mit den noch vorhandenen Kontoauszügen der D3 abgeglichen zu haben. Bei den Fällen, bei denen die Zahlungsempfänger konkret hätten zugeordnet werden können, habe sowohl der Auszug über den zur Auszahlung und/oder internen Verrechnung gekommenen Gesamtbetrag vorgelegen als auch detaillierte Belege bezüglich der einzelnen Empfänger.

1779

Soweit der Zeuge L4 im Rahmen seiner Vernehmung zunächst davon ausgegangen ist, dass auch Zahlungen auf externe Geschäftskonten der jeweils anderen Unternehmen aus der N-Gruppe, mit denen Factoring-Verträge bestanden, als interne Verrechnungen nicht in eine Schadensberechnung einfließen würden, spricht dies nicht für eine Fehlerhaftigkeit der Auswertungen als solcher. Es handelt sich vielmehr um eine Interpretation des Zeugen L4, der insofern bei seiner Bewertung nicht zwischen Auszahlungen auf Verrechnungskonten der D1 GmbH und Auszahlungen auf externe Geschäftskonten der N-Unternehmen unterschieden hat. Die sich aus den Auswertelisten ergebenden Beträge sind indes – wie gerade ausgeführt – der Buchhaltung der D1 GmbH entnommen. Im Übrigen sind die Listen hinsichtlich des Zahlenwerks auch nachvollziehbar und rechnerisch stringent. Anhaltspunkte, die inhaltliche Richtigkeit der in den Listen wiedergegebenen Ergebnisse der internen Auswertungen anzuzweifeln, hat auch insoweit die weitere Beweisaufnahme nicht ergeben.

1780

f) Feststellungen zu der vertraglich vereinbarten Höhe der Zwischenzinsen

1781

Die Feststellungen zu der vertraglich vereinbarten Höhe der Zwischenzinsen hat die Kammer auf Grundlage von Ziff. 3.1 des Konditionenblattes zum jeweiligen Factoring-Vertrag getroffen.

1782

Die Feststellungen zum weiteren Geschehen beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten sowie ergänzend auf der weiteren Beweisaufnahme.

1783

Die Daten hinsichtlich der Insolvenzverfahren der Gesellschaften konnte die Kammer anhand der Beschlüsse des Amtsgerichts F2 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B1 GmbH vom 10.1.20214, über das Vermögen der N5 GmbH vom 01.04.2015 und über das Vermögen der N6 GmbH & Co. KG vom 01.04.2015 feststellen.

1784

Im Übrigen beruhen die Feststellungen zum weiteren Geschehen im Wesentlichen auf den Aussagen der Zeugen C2, X1/X3 und des Zeugen L4.

1785

Bezüglich der Aufdeckung der Vorgänge gab der Zeuge C2 gab an, dass er für die D1 GmbH den Jahresabschluss für 2014 überprüft habe. Es habe erhebliche Auffälligkeiten in Form von nicht werthaltigen Forderungen in großem Umfang gegeben, sodass er den Jahresabschluss in der ersten Version nicht habe testieren können.

1786

Der Zeuge M, der im Rahmen des Insolvenzverfahrens über die B1 GmbH für deren Insolvenzverwalter die Begutachtung übernahm, bekundete, dass die B1 GmbH spätestens seit Juni 2013 zahlungsunfähig gewesen sei und die D1 GmbH mit ihrer Forderung von etwa 1.800.000 € die größte Gläubigerin der B1 GmbH gewesen sei. Bei Sichtung der Insolvenzakte sei ihm damals die Forderungshöhe sofort ins Auge gefallen. Zur Ermittlung etwaiger Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche habe er die Debitoren angeschrieben, welche ihm geantwortet hätten, dass sie die Rechnungen nicht kennen würden. Er habe damals auch an die D1 GmbH geschrieben. Es sei ihm merkwürdig vorgekommen, dass der Angeklagte Q „dicht gemacht“ und er erst mit seinem weiteren Schreiben die „Daumenschrauben“ habe anlegen müssen.

1787

Die Schreiben der D1 GmbH vom 26.09.2014 und von „X4“ vom 08.10.2014 bestätigen, dass der Angeklagte Q sich – wie vom Zeugen beschrieben – zunächst unkooperativ zeigte. So schrieb er am 26.09.2014, dass die gewünschte Prüfung der Auszahlungen erst nach Überweisung eines Kostenvorschusses über 2.000 € auf ein Konto der D1 GmbH erfolgen werde und eine Abrechnung der tatsächlich angefallenen Kosten nach Abschluss der Prüfung erstellte werden würde. Die offene Forderung in Höhe von 1.803.655,20 € sei dadurch entstanden, dass sich angekaufte Forderungen als nicht werthaltig erwiesen hätten. Dem Schreiben vom 08.10.2014 lässt sich entnehmen, dass der Zeuge dem Angeklagten sodann mitteilte, dass die B1 GmbH derzeit über keine liquiden Mittel verfüge. Mehrere von ihm angeschriebene Debitoren hätten verneint, die sich auf einer Offenen Posten-Liste befindlichen Rechnungen erhalten zu haben. Sofern er keine Unterstützung bei der weiteren Aufklärung erhalte, werde er sich an den W1 e.V. wenden.

1788

Auch der Zeuge L3, der als Insolvenzverwalter für die N4 / N5 GmbH und die N6 GmbH & Co. KG tätig war, gab an, einige Debitoren angeschrieben zu haben, welche geantwortet hätten, die Rechnungen nicht zu kennen.

1789

Der Zeuge X3 beschrieb, dass der Angeklagte Q ihm Anfang 2015 erstmals mitgeteilt habe, dass es einen Betrugsfall gegeben habe und es sich um viele kleinere Forderungen handeln würde, die ausfallen würden. Die Erklärungen des Angeklagten, wie es zu dem Betrugsfall habe kommen können, habe er nicht nachvollziehen können. Später habe sich herausgestellt, dass es sich um einen Schaden in Millionenhöhe handele. Auch bei einem späteren E-Mail-Verkehr mit dem Angeklagten habe ihm dieser den Betrugsfall nicht verständlich machen können. Ende April 2015 habe er bei einem Jour fixe der C4 Gesellschafter den Zeugen L4 angesprochen.

1790

Seine Aussage wird bestätigt durch seine E-Mail an den Angeklagten Q vom 14.05.2015, 11.07 Uhr, mit der er diesem mitteilte, dass er das Betrugsmodell immer weniger verstehe. Die Antwort-E-Mail des Angeklagten enthielt einen Auszug aus der im Risikohandbuch enthaltenen Arbeitsanweisung sowie einen Verweis auf ein Anschreiben an die Bundesbank vom 13.05.2015. Weiterhin führte der Angeklagte aus, dass die Verantwortung für die Vertragsbearbeitung bei der jeweiligen Kundenbetreuerin liege und Abstimmungen im Einzelfall mit ihm erfolgt seien.

1791

Hierzu übereinstimmend gab der Zeuge X1 an, dass er von dem Angeklagten Q im Februar/März 2015 persönlich unterrichtet worden sei, dass aufgrund des betrügerischen Handelns eines Anschlusskunden ein massiver Schaden entstanden sei, weshalb sich die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft weigere, das Testat für 2014 zu erteilen. Der Angeklagte habe ihm den Betrugsvorgang nicht nachvollziehbar erklärt. Auch im Rahmen der Beiratssitzung im Mai habe er nur beschrieben, um welchen Schaden es gehe und keine befriedigenden Antworten gegeben.

1792

Der Zeuge L4 erklärte hierzu ebenso übereinstimmend, dass ihn in der zweiten Aprilhälfte 2015 im Rahmen eines C4 Treffens der Zeuge X3 angesprochen habe, ob er Kenntnis von dem E Schadensfall habe, was er verneint habe. Er habe den geschilderten Schadensvorgang nicht nachvollziehen können und die Zeugen X1/X3 bei dem Angeklagten Q nachfragen lassen.

1793

Bei einem Geschäftsführer-Treffen am 07.05.2015 in L6 habe der Angeklagte erstmals offiziell über den Betrugsfall informiert. Er habe sodann dem Beiratsvorsitzenden T10 angeboten, die Ermittlungen zu übernehmen. Er habe Ende Mai 2015 dem Beirat empfohlen, den Zeugen N10 zu beauftragen. Der Beirat habe dem Angeklagten Q sodann nahegelegt, eine Sonderprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer vornehmen zu lassen. Im Juni 2015 habe der Angeklagte sodann den Zeugen N10 beauftragt.

1794

Im Juli 2015 sei der Angeklagte freigestellt worden. Die erste Kündigung sei im August 2015 erfolgt, eine weitere im Oktober 2015. Die D1 GmbH habe den Rechtsstreit in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gewonnen.

1795

Insgesamt seien Forderungen über etwa 2.200.000 € als wertlos ausgebucht worden.

1796

Die Aussagen der Zeugen X1/X3 und L4 werden auch durch den Inhalt des Beiratprotokolls vom 29.05.2015 gestützt. Nach dem Protokoll benannte der Angeklagte Q die Vorgänge als „Betrugsszenario“ ohne die Vorgänge genauer zu erklären. Er beschrieb dort vielmehr lediglich die Geschäftsentwicklung insbesondere anhand der Umsätze und Stornierungsquoten. Ebenso verfuhr der Angeklagte im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme an den Beirat vom 04.05.2015, welches eine entsprechende Darstellung beinhaltet.

1797

Die weiteren Feststellungen zum Nachtatverhalten des Angeklagten Q stützt die Kammer auf die Schadensanzeigen an die Vertrauensschadensversicherung vom 18.02.2015 sowie seine Schreiben an die Bundesbank vom 13.05.2015 und an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 20.07.2015:

1798

In den Schadensanzeigen vom 18.02.2015 gab der Angeklagte jeweils an, dass nach zunächst problemloser Zusammenarbeit ab 2014 die nachhaltige Vorlage von Stornobelegen bzw. neu geschriebenen Rechnungen, begründet mit Verschiebungen bzw. Änderungen in bearbeitete Projekten, erfolgt sei. Die Forderungen der D1 GmbH bezifferte er dabei mit 1.803.655,92 € (N3 / B1 GmbH), 515.283,05 € (N4 / N5 GmbH) und 241.139,02 € (N6 GmbH & Co. KG).

1799

Dem Schreiben des Angeklagten an die Bundesbank vom 13.05.2015 lässt sich entnehmen, dass er dort die Vorgänge ebenso als Betrugsfall darstellte. So beschrieb er zunächst die Geschäftsentwicklung insbesondere im Hinblick auf das Geschäftsvolumen, ohne jedoch die unter II. beschriebenen Auffälligkeiten zu benennen. Er führte lediglich an, dass als Besonderheit in dieser Branche zu berücksichtigen gewesen sei, dass regelmäßig Nachverhandlungen mit Debitoren erfolgen würden, weshalb die erhöhte Gutschriftsquote nachvollziehbar gewesen sei. Bei der Prüfung der verbuchten Offenen Posten im Zuge des Insolvenzverfahrens hätten sich diese als nicht werthaltig erwiesen. Dies sei durch die Geschäftsführung mündlich bestätigt worden. Sodann führte er in dem Schreiben die Maßnahmen an, die ergriffen worden seien, um derartige Fälle künftig zu verhindern und beschrieb die vermeintlich ergriffenen Maßnahmen der Risikoprüfung und -überwachung, ohne jedoch zu anzugeben, dass diese bei den N-Gesellschaften gerade nicht angewandt wurden. Eine Erklärung, weshalb die vorgeblich auch bei den N-Gesellschaften angewendeten Risikomaßnahmen den vermeintlichen Betrugsfall nicht hatten abwenden können, gab er dabei nicht an.

1800

Gleiches gilt für das Schreiben an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 20.07.2015. Auch dort beschrieb der Angeklagte die Zusammenarbeit mit den Gesellschaften, ohne auf die unter II. benannten Auffälligkeiten einzugehen. Als einzige, dabei aber vorgeblich nachvollziehbare Besonderheit benannte er wiederum häufige Nachverhandlungen mit Debitoren. Zudem gab er an, dass die Prüfungen von Forderungen in direktem Kontakt zu Debitoren keine Besonderheiten ergeben hätten. Vielmehr erläuterte er, dass die vorhandenen Mechanismen zur Überprüfung durch die Buchungssystematik der regelmäßigen Neueinreichung von Rechnungen ausgehebelt worden seien. Weiterhin räumte er ein, dass die Risikoüberprüfung abweichend zu den üblichen und im Risikohandbuch festgelegten Handhabung erfolgt sei, insbesondere da man toleriert habe, dass der Erstkontakt zum Debitor über den Anschlusskunden erfolgt sei. Hinweise auf mögliche falsche Informationen hätten dabei nicht vorgelegen. Die Tolerierung sei nach Prüfung eines expliziten Kundenwunsches erfolgt und nicht geschäftsunüblich. Abschließend erläuterte der Angeklagte die getroffenen Maßnahmen zur weiteren Anpassung und Verfeinerung der Risikoüberprüfung.

1801

Neben der Einlassung des Angeklagten stützt die Kammer die Feststellungen zu der erfolgten Vergleichszahlung auf den Inhalt des Beschlusses des Landgerichts Duisburg vom 29.04.2021. Nach dem Beschluss verpflichtete sich der Angeklagte als Beklagter gegenüber der D1 GmbH als Klägerin ohne Schuldanerkenntnis, einen Betrag in Höhe von 150.000 € abzüglich eines Betrages von 639,00 € aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Duisburg vom 17.11.2020 zu bezahlen.

1802

Die Höhe der von der D1 GmbH über die gesamte Geschäftsbeziehung mit den N-Gesellschaften eingenommenen Gebühren und Zinsen hat die Kammer anhand der Einlassung des Angeklagten Q sowie des Zeugen L2 festgestellt.

1803

So gab der Angeklagte T im Rahmen seiner Einlassung an, dass die D1 GmbH nach seinen Aufzeichnungen von 2010 bis 2015 Gebühren und Zinsen von knapp 1.400.000 € berechnet habe.

1804

Der Zeuge L2 gab hierzu – in der Größenordnung im wesentlichen übereinstimmend – an, dass die D1 GmbH in diesen 5 Jahren gut 1.300.000 € an Zinsen und Gebühren erlangt habe.

1805

(4) Wertberichtigungen

1806

Die Höhe der von der Gesellschafterversammlung der D1 GmbH am 14.07.2017 vorgenommenen Wertberichtigungen für die Jahre 2012 und 2013 hat die Kammer der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung vom 14.07.2017 entnommen. Nach dieser beliefen sich die Wertberichtigungen auf 514.000 € und 705.000 €.

1807

Rechtliche Würdigung

1808

Der Angeklagte Q hat sich demnach der Untreue in 221 Fällen gemäß § 266 Abs. 1 2. Var., 53 StGB schuldig gemacht.

1809

Der Angeklagte hatte als Geschäftsführer der D1 GmbH eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der D1 GmbH (Fischer, 69. Aufl. 2022, § 266 StGB Rn. 48), also die Haupt- bzw. zumindest mitbestimmende Pflicht, der D1 drohende Vermögensnachteile abzuwenden (Fischer, 69. Aufl. 2022, § 266 StGB Rn. 36). Dabei hatte er nach § 43 Abs. 1 GmbHG sowie § 1 Abs. 3 seines Dienstvertrages mit der D1 GmbH in den Angelegenheiten der D1 GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Hierzu gehörte zum einen, das auf Grund der MaRisk-Vorschriften der BaFin entwickelte interne Kontrollsystem der D1 GmbH, das Risikomanagement, zu deren Absicherung vor dem Ankauf nicht durchsetzbarer bzw. wertloser Forderungen einzuhalten und umzusetzen. Weiterhin hatte er lediglich werthaltige Forderungen für die D1 GmbH anzukaufen bzw. solche, an deren Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit er keine durchgreifenden Zweifel hegte.

1810

Der Angeklagte hat die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht jeweils pflichtwidrig verletzt, indem er nach Ausschaltung des Risikomanagements die Entscheidung traf, das jeweilige Angebot eines der Unternehmen des Angeklagten T über den Verkauf von nicht existenten Forderungen auf der Grundlage von Scheinrechnungen anzunehmen.

1811

Voraussetzung ist, dass zwischen der Vermögensbetreuungspflicht und dem Handeln des Täters ein innerer Zusammenhang besteht (Fischer, 69. Aufl. 2022, § 266 StGB Rn. 50; MünchKomm, 4. Aufl. 2022, § 266 StGB Rn. 206). Denn eine vertragliche Beziehung, die sich insgesamt als Treueverhältnis i.S.d. § 266 StGB darstellt, kann auch Verpflichtungen enthalten, deren Einhaltung vom Untreuetatbestand nicht geschützt ist, wie z.B. die Herausgabepflicht des Geschäftsführers nach § 667 BGB (BGH, Urteil vom 04.04.2001, 1 StR 528/00). Ein derartiger Zusammenhang zwischen der Vermögensbetreuungspflicht und den Ankaufsentscheidungen des Angeklagten ist zu bejahen. Nach Umgehung bzw. Ausschaltung des Risikomanagements hat der Angeklagte die jeweilige Entscheidung getroffen, nicht existente Forderungen für die D1 GmbH anzukaufen, sodass die D1 GmbH keine Gegenleistung in Form einer werthaltigen Forderung erhielt. Hiermit handelte er nicht lediglich allgemeinen Schuldnerpflichten zuwider, sondern verletzte den Kernbereich der ihm obliegenden Vermögensbetreuungspflicht. Er traf damit letztendlich Entscheidungen, welche gänzlich vom Geschäftsmodell der D1 GmbH abwichen und durch fingierte Rechnungseinreichungen lediglich in das Gewand des Factoring gekleidet und hierdurch verdeckt werden sollten.

1812

Der Angeklagte handelte dabei auch pflichtwidrig.

1813

Gerade das sogenannte „echte“ Factoring, bei dem der Factor nicht nur in Vorleistung tritt, sondern auch das Delkredererisiko - das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Debitors- übernimmt, beinhaltet stets die Gefahr eines finanziellen Verlustes. Ist die Vornahme von Risikogeschäften im Innenverhältnis jedoch gedeckt, so fehlt es grundsätzlich an der Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht, wenn der Täter ein Risikogeschäft abschließt (MünchKomm, 4. Aufl. 2022, § 266 StGB Rn. 263). Der Täter überschreitet seinen ihm in diesem Fall gewährten Entscheidungsspielraum erst pflichtwidrig und in strafrechtlich relevanter Weise, wenn das fragliche Geschäft klar und evident wirtschaftlich unvertretbar war (BGH, Urteil vom 28.05.2014, 5 StR 551/11; vgl. Fischer, 69. Aufl. 2022, § 266 StGB Rn. 64a; MünchKomm, 4. Aufl. 2022, § 266 StGB Rn. 264) bzw., wenn der Täter die Grenzen des verkehrsüblichen Risikos überschritten hat, insbesondere wenn er bewusst und entgegen der Regeln kaufmännischer Sorgfalt eine äußerst gesteigerte Verlustgefahr auf sich nimmt, nur um eine höchst zweifelhafte Gewinnaussicht zu erhalten (BGH, Urteil vom 04.02.2004, 2 StR 355/03).

1814

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es handelte sich in Bezug auf die drei N-Gesellschaften nicht mehr um Entscheidungen des Angeklagten, die sich (noch) im Rahmen des üblichen Risikos hielten, die das Geschäftsmodell des „echten“ Factorings mit sich bringt. Vielmehr traf er unter Umgehung des Risikomanagements bewusst Ankaufsentscheidungen in Bezug auf nicht werthaltige bzw. nicht existente Forderungen, um sodann (regelmäßig hohe) Beträge an die Gesellschaften bzw. deren Gläubiger auszahlen zu lassen, ohne dass er auf Zahlungen der Debitoren hoffen konnte, da die angekauften Forderungen schlichtweg nicht existierten. Auf einen späteren Ausgleich durch die N-Gesellschaften konnte er aufgrund deren desolater finanzieller Situation ebenso nicht vertrauen. Er verstieß auf diese Weise klar und evident gegen die Regeln kaufmännischer Sorgfalt und überschritt seinen ihm als Geschäftsführers eines Factoring-Unternehmens gewährten Entscheidungsspielraum. Zwar berechnete die D1 GmbH den N-Gesellschaften wie bereits ausgeführt auch für die Scheinrechnungen Gebühren und Zinsen. Diese machten jedoch jeweils nur einen Bruchteil der Auszahlungsbeträge, für die es für die D1 GmbH angesichts des jederzeit drohenden Zusammenbruchs des „Schneeballsystems“ sowie der ihm bekannten desolaten Finanzsituation der N-Unternehmen zudem keinerlei Gewähr auf (Rück-)Zahlung gab, aus.

1815

Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der Gesellschafter der D1 GmbH in die Handlungen des Angeklagten Q lag nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen nicht vor. Ob ein solches bei einer Kapitalgesellschaft – wie hier der GmbH – voraussetzt, dass es durch die Gesellschafter-Gesamtheit – also vorliegend alle Gesellschafter der D1 GmbH – erteilt wird (vgl. BGH, Urteil vom 27.08.2010, 2 StR 111/09; Fischer, 69. Aufl. 2022, § 266 StGB Rn. 95) oder das Einverständnis der Gesellschaftermehrheit ausreichen kann, kann vorliegend dahinstehen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch einzelne Gesellschafter weder Kenntnis von den pflichtwidrigen Handlungen noch ihr Einverständnis erteilt hatten. Vor diesem Hintergrund kam es auch nicht weiter darauf an, ob ein Einverständnis in den Ankauf wertloser Forderungen in der hier vorliegenden Art und Weise im Hinblick auf eine mögliche Existenzgefährdung der Gesellschaft überhaupt wirksam erteilt werden könnte.

1816

Der D1 GmbH ist durch die pflichtwidrigen Ankaufsentscheidungen des Angeklagten in jedem Fall durch die im Anschluss an den Ankauf der wertlosen Forderungen jeweils veranlassten Auszahlungen auf die Konten der N-Gesellschaften oder an Dritte ein Vermögensschaden jedenfalls in Höhe des Auszahlungsbetrages, jedoch begrenzt auf die Höhe der angekauften wertlosen Forderungen abzüglich des Sicherheitseinbehaltes („Sperrbetrag“) sowie der einbehaltenen Factoringgebühr entstanden. Die Auszahlungen der D1 GmbH an die N-Gesellschaften bzw. deren Gläubiger sind kausale und unmittelbare Folge der Ankaufsentscheidungen des Angeklagten.

1817

Interne Verrechnungen von Auszahlungssalden mit Salden anderer N-Gesellschaften bzw. des Saldos eines Debitorenkontos einer N-Gesellschaft für die T2 GmbH als weitere Kundin der D1 GmbH hat die Kammer bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Es handelte sich insoweit – im Unterschied zu den liquiditätswirksamen Auszahlungen etwa auf Geschäftskonten oder an Dritte – um die Verrechnung mit Gegenforderungen der D1 GmbH. Da diese Gegenforderungen aufgrund der wirtschaftlichen Situation der N-Gesellschaften ohnehin nicht (sofort) realisierbar gewesen wären, führte ihr Erlöschen bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung des Vermögensbegriffs nicht zu einem Vermögensnachteil (vgl. BGH, Beschluss vom 06.04.2018, 1 StR 13/18; BGH, Beschluss vom 07.08.2019, 3 StR 267/19).

1818

Entscheidend für die Bestimmung des jeweiligen Vermögensschadens war, in welcher Höhe die jeweilige Auszahlung – bereinigt um interne Verrechnungen – erfolgt wäre, wenn die wertlosen Forderungen nicht angekauft worden wären:

1820

Dort wo der Auszahlungsbetrag aufgrund anderweitiger Verrechnungen unter der Summe der angekauften wertlosen Forderungen (abzüglich Sperrbetrag und Factoringgebühr) liegt, wäre ohne die pflichtwidrige Handlung des Angeklagten Q gar keine Auszahlung erfolgt (sondern ein negativer Saldo verblieben). In diesem Fall besteht ein Vermögensnachteil aufgrund des Ankaufs der wertlosen Forderung mindestens in Höhe der jeweiligen Zahlung.

1822

In den Fällen, in denen der Auszahlungsbetrag über der Summe der angekauften wertlosen Forderungen (abzüglich Sperrbetrag und Factoringgebühr) liegt, wäre ohne die pflichtwidrige Handlung des Angeklagten Q die Auszahlung in Höhe des Betrages der wertlosen Forderungen (abzüglich Sperrbetrag und Factoringgebühr) nicht erfolgt. In diesem Fall besteht ein Vermögensnachteil aufgrund des Ankaufs der wertlosen Forderung in Höhe des Wertes der angekauften Forderung abzüglich Sperrbetrag und Factoringgebühr.

1823

Von dem jeweiligen Auszahlungsbetrag war bei der Nachteilsberechnung auch nicht zusätzlich der Wert der jeweils ebenfalls eingereichten werthaltigen Forderungen abzuziehen. Bei der Bestimmung des Vermögensschadens war entscheidend, in welcher Höhe aufgrund der pflichtwidrigen Handlung des Angeklagten Q ein kausaler Vermögensnachteil entstanden ist. Nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung ist der Wert des Gesamtvermögens vor und nach der pflichtwidrigen Tathandlung zu vergleichen (Fischer, 69. Aufl. 2022 § 266 StGB Rn. 115a). Maßgeblich war daher, in welcher Höhe der Ankauf der wertlosen Forderungen, bei dem es sich um die pflichtwidrige Tathandlung des Angeklagten Q handelt, zu einer Vermögensminderung bei der D1 GmbH geführt hat. In den Fällen, bei denen der Auszahlungsbetrag aufgrund anderweitiger Verrechnungen unter der Summe der angekauften wertlosen Forderungen (abzüglich Sperrbetrag und Factoringgebühr) liegt, stellt der Auszahlungsbetrag die Vermögensminderung dar. Denn ohne den Ankauf und die Gutschrift der wertlosen Forderung wäre es zu einer Auszahlung in dieser Höhe nicht gekommen, sondern der Saldo im Minus verblieben.

1824

Es handelt sich bei dem durch den gleichzeitigen Ankauf von werthaltigen Forderungen eingetretenen Vermögenszuwachs auch nicht um eine schadensmindernde oder -ausschließende Kompensation. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich um eine Vermögensmehrung handelt, die „zugleich“ oder „unmittelbar“ durch die Tathandlung – also den Ankauf wertloser Forderungen – eingetreten ist. Dies ist jedoch nicht der Fall: Der Vermögenszuwachs basiert auf dem Ankauf und der Übertragung einer werthaltigen Forderung, während die pflichtwidrige Handlung gerade in dem Ankauf wertloser Forderungen besteht. Dass die Andienung zum Ankauf ggf. auf einem einheitlichen Einreichungsblatt erfolgt ist, die Ankaufsentscheidung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgte und die Verrechnung buchhalterisch zusammen mit den wertlosen Forderungen geschah, ändert nichts daran, dass es sich bei der pflichtwidrigen Tathandlung allein um den Ankauf wertloser Forderungen handelt, der insoweit nicht unmittelbar zu einer Vermögensmehrung in Höhe der werthaltigen Forderung geführt hat.

1825

Im Rahmen des jeweiligen Scheinforderungskaufes ist der D1 GmbH auch im Übrigen kein kompensierender Vorteil zugeflossen, da sie keinen werthaltigen Anspruch gegen den jeweiligen Debitor erlangen konnte, weil dieser im Zeitpunkt der Tathandlungen hinsichtlich der den Feststellungen zugrunde liegenden Forderungen schlichtweg nicht existierte.

1826

Zwischenzinsen fielen erst nach Ankauf bzw. Auszahlung in der Zukunft an und stellten schon angesichts der finanziellen Lage der N-Gesellschaften sowie des jederzeitig drohenden Zusammenbruchs des „Schneeballsystems“ auch keine gesicherten Gewinnerwartungen dar, so dass sie bei der saldierenden Betrachtung der Vermögenslage vor und nach der Tathandlung an dieser Stelle außer Betracht bleiben müssen. Dem Umstand, dass bis zur Ausbuchung der jeweiligen Forderungen Zwischenzinsen berechnet und auch – durch Verrechnung mit Guthaben aus dem Ankauf werthaltiger Forderungen – realisiert werden konnten, hat die Kammer jedoch im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen

1827

Mangels Unmittelbarkeitszusammenhangs reichen auch etwaige Ansprüche der D1 GmbH gegen ihre Vertrauensschadensversicherung bzw. die D&O-Versicherung nicht aus, um den Schaden entfallen zu lassen (vgl. Fischer, 69. Aufl. 2022, § 266 StGB Rn. 166). Gleiches gilt für einen Schadensersatzanspruch der D1 GmbH gegen den Angeklagten Q (vgl. Fischer, 69. Aufl. 2022, § 266 StGB Rn. 168).

1828

Auch die von dem Angeklagten T und der ehemals Mitangeklagten G sowie – für den Factoring-Vertrag der N3 / B1 GmbH – der Zeugen A1 und A abgegebenen Garantieerklärungen zu den Factoring-Verträgen stellen keinen kompensierenden Vorteil dar. Bei den Garantieerklärungen handelte es sich bereits um keine werthaltigen Sicherheiten. Die N-Gesellschaften befanden sich jeweils während des gesamten Tatgeschehens in einer desolaten finanziellen Lage und konnten stets nur durch das praktizierte Einreichen von Scheinrechnungen sowie verschiedene Gesellschafterdarlehen vor der sofortigen Zahlungsunfähigkeit bewahrt werden. Der Zeuge A1 hatte bereits während der Gründungsphase der N3 GmbH Insolvenz für seine beiden Unternehmen anmelden müssen. Der Angeklagte T, die ehemals Mitangeklagte G und der Zeuge A verfügten bereits ab Mai 2011 nicht mehr über hinreichend Kapital, um ihre Gesellschaften zu unterstützen, da sie zu dieser Zeit bereits ein Darlehen über 80.000 € für die N3 GmbH aufnehmen und sich für dieses verbürgen mussten. Die N3 GmbH war dennoch spätestens seit Juni 2013 zahlungsunfähig. Zudem musste auch der Zeuge A 2016 Privatinsolvenz anmelden.

1829

Weiterhin waren die vier für den Factoring-Vertrag mit der N3 GmbH abgegeben Garantieerklärungen über jeweils 50.000 € betragsmäßig bereits Ende 2009 „erschöpft“. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich schon „zu früh“ eingereichte Rechnungen über einen Betrag von etwa 250.000 € bei der D1 GmbH im Ankauf – neben weiteren Rechnungen über insgesamt etwa 50.000 €, die wegen des Nichtabschlusses des Vertrages oder aufgrund von nachträglichen Rechnungskorrekturen auszubuchen waren. Gleiches gilt für die weiteren für die N3 GmbH im Februar 2011 abgegebenen drei Garantieerklärungen über jeweils 200.000 € und die beiden für die N4 GmbH abgegebenen Garantieerklärungen über jeweils 100.000 €, da sich Ende 2011 bereits nicht werthaltige Rechnungen über knapp 1.000.000 € bei der D1 GmbH im Ankauf befanden.

1830

Letztlich führte die Inanspruchnahme des Angeklagten T sowie der ehemals Mitangeklagten G aus Bürgschaftsverpflichtungen gegenüber anderen Kreditinstituten im Zuge der Insolvenz der Unternehmen auch unverzüglich zu Privatinsolvenzverfahren, was die Annahme stützt, dass die abgegebenen Garantieerklärungen bei wirtschaftlicher Betrachtung im Zeitpunkt der Tathandlungen wertlos waren.

1831

Der Angeklagte Q handelte nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen vorsätzlich (§§ 15, 16 Abs. 1 StGB).

1832

Der Vorsatz muss die Pflichtenstellung des Täters und das Bestehen einer Vermögensbetreuungspflicht umfassen und sich sowohl auf die Pflichtverletzung als auch den Eintritt eines Vermögensnachteils beziehen, wobei bedingter Vorsatz genügt (Fischer, 69. Aufl. 2022, § 266 StGB Rn. 171, 172, 175). So muss der Täter auf der kognitiven Ebene das von ihm eingegangene Risiko zutreffend bewertet haben, d.h. Kenntnis vom Risikograd und den -faktoren haben (BGH, Urteil vom 28.05.2013, 5 StR 551/11). Hinsichtlich des voluntativen Elements muss er nicht nur die von ihm zutreffend erkannte Gefahr in Kauf nehmen, sondern auch deren Realisierung billigen (BGH, Urteil vom 28.05.2013, 5 StR 551/11). Ausreichend ist dabei nach allgemeinen Grundsätzen, dass der Täter sich mit dem Eintritt eines an sich unerwünschten Umstandes abfindet und die als möglich erkannte Folge hinzunehmen bereit ist (Fischer, 69. Aufl. 2022, § 15 StGB Rn. 14).

1833

Dem Angeklagten Q war im Tatzeitraum bewusst, dass die von den Gesellschaften der N-Gruppe eingereichten Rechnungen zum Großteil nicht leistungshinterlegt waren und somit die von ihm angekauften Forderungen nicht existierten. Vor diesem Hintergrund hielt er es auch zumindest für möglich und nahm billigend in Kauf, auch die der jeweiligen Ankaufsentscheidung zugrunde liegenden Rechnungen bzw. Forderungen wertlos waren. Aufgrund seiner Kenntnis der maßgeblichen Umstände war ihm ebenso bewusst, dass er seine als Geschäftsführer der D1 GmbH bestehende Vermögensbetreuungspflicht durch seine jeweiligen Ankaufsentscheidungen nach Umgehung des Risikomanagements gravierend und unter Missachtung der Regeln kaufmännischer Sorgfalt und somit pflichtwidrig verletzte. Wegen seiner Kenntnis der desolaten finanziellen Situation der Gesellschaften der N-Gruppe und gerade auch aufgrund der regelmäßigen Gespräche mit dem Angeklagten T konnte er das erhebliche Risiko des Ankaufs von nicht leistungshinterlegten Rechnungen, das er mit jeder Ankaufsentscheidung zulasten der D1 GmbH einging, zudem zutreffend bewerten. Er erkannte, dass er im Grunde zahlungsunfähigen Unternehmen fortwährend Liquidität gewährte, ohne dass er über Anhaltspunkte verfügte, dass die eingeforderten Sicherheiten in Form der Garantieerklärungen das Risiko betragsmäßig abdeckten bzw. überhaupt werthaltig waren.

1834

Er hielt es daher jedenfalls auch für möglich und nahm ebenso billigend in Kauf, dass der D1 GmbH jeweils ein Vermögensnachteil mindestens in Höhe des auf seine jeweilige Ankaufsentscheidung an die jeweilige Gesellschaft der N-Gruppe bzw. deren Gläubiger ausgezahlten Betrages oder aber in Höhe der Rechnungsbeträge (abzüglich Sperrbetrag und Gebühr) entstand. Auch wenn er darauf hoffte, dass sich die Vermögenslage der N-Gesellschaften künftig bessern könne und diese somit die Beträge aus den nicht leistungshinterlegten Rechnungen würden zurückführen können, fand er sich damit ab, dass die D1 GmbH mit jeder Auszahlung an die Gesellschaften der N-Gruppe bzw. deren Gläubiger ohne Erhalt einer Gegenleistung und werthaltiger Sicherheiten einen Vermögensnachteil unmittelbar erlitt.

1835

Der Angeklagte T ist der Beihilfe zur Untreue in 221 Fällen gemäß § 266 Abs. 1 2. Var., 27 Abs. 1, 53 StGB schuldig.

1836

Es liegt wie oben beschrieben eine vorsätzlich begangene und rechtswidrige Tat des Angeklagten Q vor. Ein täterschaftliches Handeln des Angeklagten T scheidet aus, weil ihm die Sondereigenschaft als Vermögensbetreuungspflichtigem fehlt.

1837

Der Angeklagte T hat zu den Taten des Angeklagten Q Hilfe geleistet i.S.v. § 27 Abs. 1 StGB. Nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen ermöglichte er die Taten gerade erst, indem er in jedem Einzelfall bei der Erstellung, Auswahl bzw. Einreichung der jeweiligen Rechnungen mitwirkte.

1838

Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich.

1839

Er hielt es nach den getroffenen Feststellungen für möglich und nahm billigend in Kauf, dass der Angeklagte Q als Geschäftsführer der D1 GmbH durch die Entscheidungen, für die D1 GmbH nicht leistungshinterlegte Rechnungen anzukaufen, pflichtwidrig seine Vermögensbetreuungspflichten gegenüber dieser verletzte. Ihm war insbesondere bewusst, dass die Vorgehensweise des Angeklagten Q nicht vom Geschäftsmodell des (echten) Factorings gedeckt war.

1840

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte T irrig vom Vorliegen eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses ausgegangen ist, lagen nicht vor. Insoweit wird ergänzend auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung Bezug genommen.

1841

Ebenso hielt er es aufgrund seiner Kenntnis der maßgeblichen Umstände der Rechnungserstellung sowie der fehlenden Werthaltigkeit der angekauften Forderungen zumindest für möglich und nahm billigend in Kauf, dass der D1 GmbH in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages (abzüglich Sperrbetrag und Gebühr) bzw. in Höhe des jeweiligen Auszahlungsbetrages ein Schaden entstand.

1842

Zuletzt war dem Angeklagten auch bewusst, dass er durch Erstellung, Auswahl bzw. Einreichung der jeweiligen Scheinrechnungen die pflichtwidrigen Ankaufsentscheidungen des Angeklagten Q erst ermöglichte.

1843

Eine Strafbarkeit entfällt – entgegen der Ansicht der Verteidigung des Angeklagten T – auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer „notwendigen Teilnahme“ des Angeklagten T als Opfer einer Straftat des Wuchers gemäß § 291 StGB.

1844

Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Wuchertatbestandes überhaupt erfüllt wären – was auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ohnehin fern lag –, ist die jeweilige konkrete Beihilfehandlung des Angeklagten T jedenfalls nicht kongruent mit einer etwaigen notwendigen Teilnahmehandlung eines Wucheropfers. Der strafrechtliche Vorwurf der Beihilfe zur Untreue knüpft hier an die Einreichung sogenannter „Schein- oder Luftrechnungen“ zur Förderung des Ankaufs wertloser Forderungen an, nicht aber an Untreue durch Wucher bzw. die Beihilfe zur Untreue durch die Beteiligung an einem wucherischen Rechtsgeschäft. Die hier relevanten Beihilfehandlungen sind damit ebenso wenig notwendige Teilnahmehandlungen eines etwaigen Wuchers wie etwaige Teilnahmehandlungen an wucherischen Kreditgeschäften vorliegend die Förderungshandlungen der Untreue durch den Angeklagten Q darstellen.

1845

Sind mehrere Personen an einer Deliktserie beteiligt, so ist bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses für jeden Täter oder Teilnehmer gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob die einzelnen Straftaten der Serie in seiner Person tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen. Maßgeblich ist hierbei der Umfang des Tatbeitrages bzw. der Tatbeiträge des Beteiligten. Erfüllt er hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er für alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten, soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt, als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Erbringt er dagegen im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder je mehrere Einzeldelikte der Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die je gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den jeweiligen einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die anderen Beteiligten die einzelnen Delikte nach obigen Grundsätzen ggf. tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 03.07.2014, 4 StR 191/14; BGH, Beschluss vom 20.09.2016, 3 StR 302/16, BeckRS 2016, 19918, beck-online, m.w.N.). Erschöpfen sich die Tatbeiträge im Aufbau und der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten „Geschäftsbetriebes", sind diese Tathandlungen als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (BGH, a.a.O.).

1846

Nach diesen Grundsätzen war bei dem Angeklagten Q im Hinblick auf alle Ankaufsentscheidungen, die er bezüglich verschiedener Rechnungen auf Grundlage einer Einreichung einer der Gesellschaften der N-Gruppe an demselben Tag traf, von nur einer Verwirklichung des Tatbestandes des § 266 StGB aufgrund einer tatbestandlichen Handlungseinheit auszugehen. Indem der Angeklagte die von der Kundenbetreuerin vorgelegte Ankaufsliste handschriftlich „absegnete“ bzw. weitere anzukaufende einzelne Rechnungen markierte, intensivierte er durch derart kurz aufeinander folgende Handlungen dieselbe Rechtsgutverletzung bei fortbestehender Tatsituation und Motivation, sodass er quasi in einem Zug wiederholt dasselbe Delikt beging. Es liegt insofern eine iterative Tatbestandsverwirklichung in Form nur einer Verletzung des § 266 StGB und damit lediglich eine Tat vor.

1847

Soweit der Angeklagte aufgrund verschiedener Einreichungen verschiedener Gesellschaften der N-Gruppe am selben Tag Entscheidungen zum Ankauf traf, handelt es sich um eine tateinheitlich begangene Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB. Insofern liegt eine natürliche Handlungseinheit vor, da der Angeklagte auf Grund eines einheitlichen Tatentschlusses in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang Entscheidungen über den Ankauf von Rechnungen traf.

1848

Insoweit handelt es sich um die folgenden unter II. A), B) und C) dargestellten und in der Anklageschrift gesondert bezeichnete Handlungen des Angeklagten, welche als eine tateinheitlich begangene Tat gemäß § 52 Abs. 1 StGB zu bewerten sind:

1849

N3 / B1 GmbH und N4 / N5 GmbH

1851

A) 13. (Tat 15 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH) und B) 4. (Tat 5 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5 GmbH): Ankaufsdatum 29.03.2012

1853

A) 21. (Tat 28 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH) und B) 15. (Tat 19 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH): Ankaufsdatum 11.07.2012

1855

A) 22. (Tat 30 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH) und B) 16. (Tat 20 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH): Ankaufsdatum 19.07.2012

1857

A) 24. (Tat 32 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH) und B) 18. (Tat 22 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH): Ankaufsdatum 27.07.2012

1859

A) 36. (Tat 56 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH) und  B) 23. (Tat 30 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH): Ankaufsdatum 25.10.2012

1861

A) 43. (Tat 68 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH) und B) 27. (Tat 40 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5  GmbH): Ankaufsdatum 12.12.2012

1863

A) 45. (Tat 72 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH) und B) 31. (Tat 45 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH): Ankaufsdatum 08.01.2013

1865

A) 47. (Tat 75 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH) und B) 32. (Tat 47 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH): Ankaufsdatum 29.01.2013

1867

A) 52. (Tat 93 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH) und B) 37. (Tat 54 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH): Ankaufsdatum 29.04.2013

1869

A) 61. (Tat 119 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH) und B) 42. (Tat 67 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5  GmbH): Ankaufsdatum 12.07.2013

1870

N3 / B1 GmbH und N6 GmbH & Co. KG

1872

A) 53. (Tat 96 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH) und C) 12. (Tat 18 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG): Ankaufsdatum 06.05.2013

1874

A) 67. (Tat 134 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH) und C) 22. (Tat 32 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG): Ankaufsdatum 17.09.2013

1876

A) 70. (Tat 139 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH) und C) 24. (Tat 34 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG): Ankaufsdatum 27.09.2013

1878

A) 72. (Tat 142 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH) und C) 27. (Tat 38 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG): Ankaufsdatum 16.10.2013

1880

A) 73. (Tat 147 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH) und C) 30. (Tat 42 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG): Ankaufsdatum 30.10.2013

1882

A) 79. (Tat 169 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH) und C) 44. (Tat 66 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG): Ankaufsdatum 18.02.2014

1883

N3 / B1 GmbH und N4 / N5 GmbH sowie N6 GmbH & Co. KG

1885

A) 49. (Tat 79 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH), B) 34. (Tat 49 der Anklageschrift bzgl. N4 / N5 GmbH) und C) 3. (Tat 5 der Anklageschrift bzgl. N6 GmbH & Co. KG): Ankaufsdatum 18.02.2013

1886

Soweit der Angeklagte Entscheidungen über Ankäufe aufgrund verschiedener Einreichungen im Übrigen an unterschiedlichen Tagen traf, stehen diese Taten in Tatmehrheit i.S.v. § 53 Abs. 1 StGB zueinander.

1887

Das Handeln des Angeklagten Q ist als Beihilfe in 221 Fällen zu den 221 Haupttaten des Angeklagten Q zu werten.

1888

Der Angeklagte T hat nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen tatmehrheitlich individuelle, nur die jeweilige Tat des Angeklagten Q fördernde Tatbeiträge erbracht, indem er in jedem Fall an der Erstellung, Auswahl bzw. Einreichung der jeweiligen Scheinrechnungen mitwirkte. Da er auf diese Weise durch mindestens 221 eigene Handlungen Hilfe zu den jeweiligen Haupttaten des Angeklagten Q in derselben Anzahl leistete, liegt insoweit auch in seiner Person Tatmehrheit i.S.v. § 53 Abs. 1 StGB vor (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2008, 5 StR 594/07). Sofern er dabei mehrere Unterstützungshandlungen in Bezug auf eine Ankaufsentscheidung des Angeklagten Q erbrachte, lag wegen der Akzessorietät der Beihilfe lediglich eine Beihilfe i.S.d. § 52 Abs. 1 StGB vor (vgl. BGH, a.a.O.).

1889

Verjährung ist hinsichtlich der unter II. dargestellten Taten nicht eingetreten.

1890

Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt die Verjährungsfrist für Taten nach § 266 StGB 5 Jahre und beginnt nach § 78a StGB, sobald die Tat beendet bzw. der tatbestandliche Erfolg eingetreten ist.

1891

Hinsichtlich der frühesten Tat des Angeklagten Q vom 10.01.2012 (Tat 3 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH) konnte somit – bei Auszahlung noch am selben Tag – Verjährung frühestens mit Ablauf des 09.01.2017 eintreten. An diesem Tag wurde die Verjährung jedoch unterbrochen und begann von neuem (§ 78c Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 StGB), da die Staatsanwaltschaft Essen die Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten Q zu den Tatvorwürfen aus der Strafanzeige der D1 GmbH vom 12.08.2016 an diesem Tag schriftlich anordnete. Denn die schriftliche Anordnung gelangte i.S.v. § 78c Abs. 2 S. 2 StGB alsbald nach ihrer Abfassung in den Geschäftsgang, da die Akte nach dem Eingangsstempel bereits am 13.01.2017 beim Polizeipräsidium E3 einging.

1892

Die Verjährungsfrist wurde sodann erneut gemäß § 78c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB unterbrochen durch die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Akten gingen mit der Anklageschrift vom 04.03.2020 am 19.05.2020 bei Gericht ein. Eine weitere Unterbrechung erfolgte durch die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 29.04.2021 (§ 78c Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB). Absolute Verjährung nach § 78c Abs. 3 S. 2 StGB ist ebenso nicht eingetreten, da nach § 78c Abs. 3 S. 3 StGB i.V.m. § 78b Abs. 4 StGB die Verjährung seit Eröffnung des Hauptverfahrens für höchstens 5 Jahre ruht.

1893

Bei Beihilfe beginnt die Verjährung grundsätzlich erst mit derjenigen der Haupttat (BGH, Beschluss vom 11.07.2011, 5 StR 530/00; Fischer, 69. Aufl. 2022, § 78a StGB Rn. 4).

1894

Mit Anordnung der Beschuldigtenvernehmung am 17.11.2015 durch die Staatsanwaltschaft wurde die Verjährung unterbrochen und begann von neuem (§ 78c Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 StGB). Die schriftliche Anordnung gelangte i.S.v. § 78c Abs. 2 S. 2 StGB alsbald nach ihrer Abfassung in den Geschäftsgang, da die Akte nach dem Eingangsstempel am 19.11.2015 beim Polizeipräsidium F3 ein.

1895

Die schriftliche Anordnung der Beschuldigtenvernehmung enthält auch keine zeitliche Eingrenzung des Vernehmungsgegenstandes. Vielmehr war das Verfolgungsinteresse der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Inhalt der von dem Angeklagten Q erstatteten Strafanzeige sowie seiner am 17.06.2015 erfolgten Zeugenvernehmung erkennbar darauf gerichtet, dass sich die Ermittlungen auf den gesamten historischen Sachverhalt der Geschäftsbeziehung beziehen sollten. In der Strafanzeige des Angeklagten Q sind auch gerade die Abschlussdaten der drei Factoring-Verträge genannt.

1896

Die Verjährungsfrist wurde sodann erneut gemäß § 78c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB unterbrochen durch die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Akten gingen mit der Anklageschrift vom 04.03.2020 am 19.05.2020 bei Gericht ein. Eine weitere Unterbrechung erfolgte durch die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 29.04.2021 (§ 78c Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB). Absolute Verjährung nach § 78c Abs. 3 S. 2 StGB ist nicht eingetreten, da nach § 78c Abs. 3 S. 3 StGB i.V.m. § 78b Abs. 4 StGB die Verjährung seit Eröffnung des Hauptverfahrens für höchstens 5 Jahre ruht.

1897

Strafzumessung

1898

Bei der Strafzumessung hat die Kammer im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen angestellt:

1899

Im Hinblick auf die von den Angeklagten begangenen Taten der Untreue bzw. der Beihilfe hatte die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB auszugehen, welcher Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe vorsieht.

1900

Aufgrund des Vorliegens des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB i.V.m. § 266 Abs. 2 StGB in zwei Fällen (s. unter II. Fälle bzgl. N3 / B1 GmbH: 12. (Tat 14 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH) sowie unter II. Fälle bzgl. N4 / N5 GmbH: 21. (Tat 27 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH) erhöhte sich der Strafrahmen für den Angeklagten Q insofern nach § 263 Abs. 3 S. 1 StGB auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. In diesen Fällen ist es durch die Auszahlungen zu einem Vermögensverlust großen Ausmaßes von über 50.000 € gekommen.

1901

Die Kammer hat in diesen Fällen geprüft, ob trotz Vorliegens des Regelbeispiels Anlass besteht, das Vorliegen eines besonders schweren Falles abzulehnen, dies im Ergebnis jedoch verneint. Sie hat insoweit unter Einbeziehung sämtlicher, insbesondere der nachfolgend unter V. 2. a) genannten Strafzumessungserwägungen eine Gesamtbetrachtung vorgenommen. Die gebotene Gesamtbetrachtung der Umstände ergibt bei dem Angeklagten, dass sich aus dem gesamten Tatbild unter Einbeziehung des Tatanlasses und der subjektiven sowie objektiven Situation des Angeklagten bei Begehung der Taten keine Strafzumessungsfaktoren ableiten lassen, die die indizielle Bedeutung des Regelbeispiels entfallen ließen.

1902

Im Übrigen lag jedoch bezüglich sämtlicher Taten des Angeklagten kein Regelbeispiel des gewerbsmäßigen Handelns gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB i.V.m. § 266 Abs. 2 StGB vor. Gewerbsmäßiges Handeln ist gegeben, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich selbst aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen (Fischer, 69. Aufl. 2022, § 243 StGB Rn. 18). Voraussetzung ist mithin eigennütziges Handeln (Fischer, 69. Aufl. 2022, § 263 StGB Rn. 210). Die Auszahlungen der D1 GmbH erfolgten jedoch an die Gesellschaften der N-Gruppe, auf welche der Angeklagte keinen Zugriff hatte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Angeklagte von der D1 GmbH erfolgsabhängige Tantieme erhielt. Unabhängig von der Frage, wie die Tathandlungen deren Höhe überhaupt beeinflusst haben, hat die Kammer jedenfalls keine Feststellungen dazu treffen können, dass es sich bei der Höhe der variablen Vergütungsbestandteile überhaupt um ein handlungsleitendes Motiv des Angeklagten Q gehandelt haben könnte. Dass es ihm auch darum gegangen ist, seinen Arbeitsplatz und seine Stellung als Geschäftsführer überhaupt zu erhalten, reicht für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit nicht aus.

1903

Wegen des Vorliegens des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB i.V.m. § 266 Abs. 2 StGB in (s. unter II. Fälle bzgl. N3 / B1 GmbH: 12. (Tat 14 der Anklageschrift bzgl. N3 / B1 GmbH) sowie unter II. Fälle bzgl. N4 / N5 GmbH: 21. (Tat 27 der Anklageschrift bzgl. N4 /  N5 GmbH) erhöhte sich der Strafrahmen auch für den Angeklagten T gemäß § 263 Abs. 3 S. 1 StGB zunächst auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die Annahme des Vorliegens eines Regelbeispiels bei einem Gehilfen voraussetzt, dass sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt (Fischer, StGB, 69. Auflage, § 27 StGB, Rn. 30a). Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Der Angeklagte T hat auf die festgestellte Art und Weise in den benannten Fällen einen Vermögensverlust großen Ausmaßes, nämlich in Höhe von über 50.000,00 € gefördert. Die aufgrund der Haupttaten ausgezahlten Gelder sind den von ihm geleiteten Unternehmen zu Gute gekommen. Seine Tatbeiträge stellen sich selbst als besonders schwerer Fall dar.

1904

Die Kammer hat auch für den Angeklagten T geprüft, ob trotz Vorliegens des Regelbeispiels Anlass besteht, das Vorliegen eines besonders schweren Falles abzulehnen, dies im Ergebnis jedoch erneut verneint. Sie hat insoweit wieder unter Einbeziehung sämtlicher, insbesondere der nachfolgend unter V. 2. b) genannten Strafzumessungserwägungen eine Gesamtbetrachtung vorgenommen. Die gebotene Gesamtbetrachtung der Umstände ergibt jedoch auch bei dem Angeklagten T, dass sich aus dem gesamten Tatbild unter Einbeziehung des Tatanlasses und der subjektiven sowie objektiven Situation des Angeklagten bei Begehung der Taten – auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes gem. § 27 Abs. 2 StGB – keine Strafzumessungsfaktoren ableiten lassen, die die indizielle Bedeutung des Regelbeispiels entfallen ließen.

1905

Ein besonders schwerer Fall der Beihilfe unter dem Gesichtspunkt der Gewerbsmäßigkeit (§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB i.V.m. § 266 Abs. 2 StGB) lag bei dem Angeklagten T ebenfalls nicht vor. Zwar ist für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit grundsätzlich ausreichend, wenn der Täter sich zumindest mittelbare Eigenvorteile aus der Tat verspricht, z.B. wenn Vermögenswerte an eine von ihm beherrschte Gesellschaft fließen, solange er ohne weiteres darauf Zugriff hat (MünchKomm, 4. Aufl. 2022, § 263 StGB Rn. 1212). Der Angeklagte hatte, sofern die D1 GmbH Beträge nicht direkt an Gläubiger der N-Gesellschaften auszahlte, zwar grundsätzlich unmittelbaren Zugriff auf die an seine Unternehmen überwiesenen Gelder. Diese sollten jedoch – zumindest im hier relevanten Zeitraum ab 2012 – nicht der Schaffung einer eigenen Einnahmequelle, sondern vorrangig der Erlangung liquider Mittel zur Begleichung von Außenständen dienen. Dies zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass in vielen Fällen Direktzahlungen an Gläubiger vorgenommen wurden und sowohl der Angeklagte T als auch die ehemals Mitangeklagte G im Tatzeitraum keine relevanten Geschäftsführergehälter erhalten, sondern vielmehr zusätzliche Liquidität durch Gesellschafterdarlehen zugeführt haben.

1906

Der damit zugrunde zu legende Strafrahmen des § 266 Abs.1 StGB bzw. § 263 Abs. 3 StGB war gemäß § 27 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB aufgrund der Gehilfenstellung des Angeklagten T einfach zu mildern.

1907

Eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB kam dagegen nicht in Betracht, da der Angeklagte T nur aus dem Grund, dass ihm das strafbarkeitsbegründende besondere persönliche Merkmal der Vermögensbetreuungspflicht fehlt, als Gehilfe anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2011, 3 StR 309/11). Wenn jedoch konstruktiv Täterschaft vorliegt, aber wegen Fehlens eines strafbegründenden persönlichen Merkmals nur wegen Beihilfe zu bestrafen ist, scheidet eine Doppelmilderung aus (Fischer, StGB, 69. Aufl., § 27 Rn. 30 m.w.N.). So liegt der Fall hier:

1908

Das Gewicht der Tatbeiträge des Angeklagten T ist den Tathandlungen des Angeklagten Q nicht untergeordnet, vielmehr ergänzten sich ihre wechselseitigen Handlungen arbeitsteilig und wirkten so als Teil der gemeinsamen Tätigkeit beider Angeklagter. Das Vorgehen entsprach im Tatzeitraum einem eingespielten und wechselseitig gebilligten Verfahren, welches einen jedenfalls konkludent gefassten gemeinsamen Tatplan darstellt. Hierbei kam auch dem Angeklagten T die Tatherrschaft zu. Das tatbestandsmäßige Geschehen lag hier ebenso steuernd in den Händen des Angeklagten T wie in den Händen des Angeklagten Q. So bestimmte der Angeklagte T insbesondere durch die konkreten Einreichungen der Rechnungen bzw. deren Vorauswahl und Weitergabe an seine Mitarbeiter, die diese dann übersandten, ganz maßgeblich über den Zeitpunkt und das Volumen der angekauften Rechnungen und ausgezahlten Beträge und ermöglichte dem Angeklagten Q erst deren Ankauf. Auch war es ihm möglich, auf die konkreten Auszahlungsempfänger sowie – über die Bearbeitung der Mahnvorschlagslisten – auf den im Ankauf der D1 GmbH befindlichen Forderungsbestand steuernden Einfluss zu nehmen. Das System der Einreichung und des Ankaufs von Scheinrechnungen bzw. wertlosen Forderungen ist nur durch das enge und wechselseitige Zusammenwirken beider Angeklagten möglich gewesen. Als Geschäftsführer der N-Gesellschaften hatte der Angeklagte T zudem ein hohes eigenes Interesse am Taterfolg.

1909

Auszugehen war bei dem Angeklagten T damit von Strafrahmen von

1911

                   Freiheitsstrafe von 1 Monat bis 7 Jahre 6 Monate in den Fällen der Beihilfe zu Auszahlungen über 50.000,00 €;

1912

                   im Übrigen Geldstrafe bis zu 270 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren 9 Monaten.

1913

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer hinsichtlich beider Angeklagter erheblich strafmildernd berücksichtigt, dass die Taten schon lange Zeit zurückliegen. So haben die Angeklagten die frühsten Taten vor mittlerweile mehr als 10 Jahre sowie die letzten Taten vor mehr als 7 Jahre begangen. Weiterhin wirkte sich zugunsten beider Angeklagter aus, dass sie nicht vorbestraft sind, seit den hiesigen Taten nicht erneut in strafrechtlich relevanter Weise in Erscheinung getreten sind und sich beide geständig eingelassen haben.

1914

Hinsichtlich der beiden Angeklagten hat die Kammer darüber hinaus im Wesentlichen die folgenden ergänzenden Erwägungen angestellt:

1915

Zugunsten des Angeklagten Q war weiterhin die Dauer des Strafverfahrens zu berücksichtigen. Er ist jedenfalls ab Beginn der Ermittlungen wegen Untreue im Januar 2017, mithin seit über fünf Jahren, den Belastungen des Strafverfahrens ausgesetzt.

1916

Zudem sprach für ihn, dass er zumindest einen Teil des bei der D1 GmbH eingetretenen finanziellen Schadens aufgrund des im Rahmen der zivilrechtlichen Streitigkeiten geschlossenen Vergleichs ausgeglichen hat. Auch wenn insoweit kein Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 2 StGB vorliegt, da die Zahlung keine vollständige oder überwiegende Entschädigung darstellt, handelt es sich dennoch um eine erhebliche und relevante Summe, welche geeignet war, den zivilrechtlichen Streit nachhaltig zu befrieden.

1917

Die Kammer hat auch in den Blick genommen und strafmildernd berücksichtigt, dass sich die Einzeltaten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung ereigneten, welche auch reguläres Factoring beinhaltete und die für die D1 GmbH Gebühren und Zinszahlungen über insgesamt etwa 1.400.000 € generierte. Strafmildernd war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Taten zu einem Zeitpunkt begangen hat, zu dem die Geschäftsbeziehung zwischen der D1 GmbH und den Unternehmen des Angeklagten T schon einige Jahre bestand. Es ging dem Angeklagten bei den Taten nicht darum, sich persönlich zu bereichern. Vielmehr hoffte er, freilich unter vorläufiger Inkaufnahme weiterer Schäden die Saldenrückführung durch den Anteil des regulären Factorings zukünftig zu erreichen und damit letztendlich die von ihm im Falle einer Insolvenz der N-Gesellschaften befürchteten Verluste zu minimieren oder letztlich zu vermeiden.

1918

Zulasten des Angeklagten war in vielen Fällen die Höhe des jeweiligen Vermögensnachteils für die D1 GmbH zu berücksichtigen, weshalb die Kammer die Einzelstrafen gestaffelt nach der Höhe des Vermögensnachteils bestimmt hat (dazu sogleich). Hinsichtlich der beiden besonders schweren Fälle gilt dies allerdings eingeschränkt, da die Grenze zum Vermögensverlust großen Ausmaßes nur geringfügig überschritten wurde.

1919

Gegen den Angeklagten sprach auch die von ihm zur Aufrechterhaltung und Verdeckung der Taten aufgewendete kriminelle Energie. So setzte er nahezu sämtliche Sicherungsmechanismen, die zur Vermeidung von Missbrauchsfällen installiert waren, außer Kraft. Die von dem Angeklagten T übersandten Scheinrechnungen ließ er in die Buchhaltung der D1 GmbH eingehen, um so den Ankauf der wertlosen Forderungen zu verschleiern und zu verdecken.

1920

Unter Abwägung der vorgenannten Umstände und unter zusätzlicher Beachtung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte nach § 46 StGB hat die Kammer für den Angeklagten Q auf folgende Freiheitsstrafen als Einzelstrafen für die jeweiligen Taten im Sinne von § 53 StGB erkannt:

1921

Vermögensschaden bis 2.000 € (52 Fälle)4 Monate
(Fälle: bzgl. N3 / B1 GmbH: A) 5., A) 11., A) 30., A) 31., A) 35., A) 39., A) 41., A) 42., A) 48., A) 51., A) 55., A) 59., A) 64., A) 65., A) 71., A) 74. bzgl. N4 / N5 GmbH: B) 36. bzgl. N6 GmbH & Co. KG: C) 1., C) 7., C) 8., C) 15., C) 20, C) 21., C) 23., C) 25., C) 28., C) 32., C) 33., C) 35., C) 36., C) 38., C) 42., C) 45., C) 62., C) 64., C) 65., C) 66., C) 69., C) 72., C) 75., C) 77., C) 81., C) 83., C) 87., C) 88., C) 89., C) 91., C) 102., C) 105., C) 110., C) 112. tateinheitlich: A) 43. und B) 27.)
Vermögensschaden über 2.000 € bis 10.000 € (98 Fälle)6 Monate
(Fälle: bzgl. N3 / B1 GmbH: A) 25., A) 26., A) 27., A) 29., A) 33., A) 37., A) 40., A) 54., A) 56., A) 57., A) 58., A) 62., A) 68., A) 69., A) 76. bzgl. N4 / N5 GmbH: B) 1., B) 3., B) 8., B) 10., B) 11., B) 19., B) 20., B) 22., B) 24., B) 29., B) 33., B) 39., B) 40., B) 41., B) 43. bzgl. N6 GmbH & Co. KG: C) 2., C) 4., C) 5., C) 6., C) 9., C) 10., C) 11., C) 13., C) 14., C) 16., C) 17., C) 18., C) 19., C) 26., C) 29., C) 31., C) 34., C) 37., C) 39., C) 41., C) 47., C) 48., C) 50, C) 51., C) 52., C) 54., C) 55., C) 56., C) 57., C) 58., C) 59, C) 60., C) 67., C) 68. C) 70, C) 71., C) 73., C) 74., C) 76., C) 78., C) 79., C) 80., C) 84., C) 85., C) 86., C) 90., C) 92., C) 94., C) 95., C) 96., C) 97., C) 99., C) 101., C) 103., C) 104., C) 106., C) 107., C) 108., C) 109., C) 114., C) 115., C) 116., C) 117. tateinheitlich: A) 21. und B) 15, A) 52. und B) 37., A) 67. und C) 22., A) 72. und C) 27., A) 49. und B) 34. sowie C) 3.)
Vermögensschaden über 10.000 € bis 20.000 € (41 Fälle)10 Monate
(Fälle: bzgl. N3 / B1 GmbH: A) 1., A) 3., A) 16., A) 17., A) 18., A) 19., A) 20., A) 23., A) 28., A) 34., A) 38., A) 44., A) 46., A) 50., A) 60., A) 63., A) 66., A) 75., A) 77., A) 78. bzgl. N4 / N5 GmbH: B) 2., B) 5., B) 6., B) 9., B) 12., B) 14., B) 17., B) 25., B) 26., B) 28., B) 30., B) 35. bzgl. N6 GmbH & Co. KG: C) 40., C) 46., C) 82., C) 98., C) 100., C) 113. tateinheitlich: A) 24. und B) 18. ), A) 61. und B) 42., A) 79. und C) 44.)
Vermögensschaden über 20.000 € bis 50.000 € (28 Fälle)1 Jahr und 2 Monate
(Fälle: bzgl. N3 / B1 GmbH: A) 2., A) 4., A) 6., A) 7., A) 8., A) 9., A) 10., A) 14, A) 15., A) 32. bzgl. N4 / N5 GmbH: B) 7., B) 13., B) 38. bzgl. N6 GmbH & Co. KG: C) 43., C) 49., C) 53., C) 61., C) 63., C) 93., C) 111. tateinheitlich: A) 13. und B) 4., A) 22. und B) 16., A) 36. und B) 23., A) 45. und B) 31., A) 47. und B) 32., A) 53. und C) 12., A) 70. und C) 24., A) 73. und C) 30.)
Vermögensschaden über 50.000 € (2 Fälle)1 Jahr und 6 Monate
(Fälle: bzgl. N3 / B1 GmbH: A) 12. bzgl. N4 / N5 GmbH: B) 21.
1922

Die Kammer hat die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen unter sechs Monaten aufgrund der Dauer des Tatzeitraums, der Vielzahl der Taten und der planvollen Vorgehensweise des Angeklagten als unerlässlich i.S.v. § 47 Abs. 1 StGB angesehen.

1923

Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer sämtliche Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten sowie ihr Verhältnis zueinander, erneut gewürdigt:

1924

Zugunsten des Angeklagten hat sie hierbei insbesondere den engen zeitlichen und motivatorischen Zusammenhang zwischen den Taten in den Blick genommen. Strafmildernd fiel insoweit ins Gewicht, dass mit fortgesetzter Tatbegehung eine Herabsetzung der Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten verbunden war. Weiterhin hat die Kammer bei der Gesamtabwägung auch bedacht, dass die D1 GmbH den N-Gesellschaften im Hinblick auf die Scheinrechnungen Zwischenzinsen berechnete, wobei dieser Betrag zumindest zu einem erheblichen Anteil durch Verrechnung mit Guthaben aus dem Ankauf werthaltiger Forderungen realisiert wurde. Die Kammer hat hierbei auch erneut berücksichtigt, dass die D1 GmbH über die gesamte Geschäftsbeziehung Zinsen und Gebühren über etwa 1.400.000 € vereinnahmte.

1925

Gegen den Angeklagten sprachen im Rahmen der Gesamtstrafenbildung jedoch die Vielzahl der Taten sowie der Umstand, dass der Angeklagte diese über einen Zeitraum von über drei Jahren begangen hat. Strafschärfend wirkte sich hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung auch die Höhe des bei der D1 GmbH eingetretenen Gesamtschadens aus.

1926

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer bei der Gesamtstrafenbildung gem. §§ 53, 54 StGB die höchste verwirkte Einzelstrafe in Höhe von 1 Jahr und 6 Monaten als Einsatzstrafe angemessen erhöht und eine Gesamtfreiheitsstrafe von

1927

2 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten

1928

gebildet.

1929

Auch bezüglich des Angeklagten T war über die schon oben genannten Erwägungen hinaus zu seinen Gunsten die Dauer des Strafverfahrens strafmildernd zu berücksichtigen. Dieser sieht sich bereits seit 2015 mit den Vorwürfen konfrontiert.

1930

Ebenso hat die Kammer zu seinen Gunsten in den Blick genommen, dass er die verfahrensgegenständlichen Taten während der bereits seit einigen Jahren laufenden Geschäftsbeziehung zu der D1 GmbH beging und sich unter den eingereichten Rechnungen auch leistungshinterlegte Rechnungen befanden. Sie hat dabei auch nicht übersehen, dass die Unternehmen des Angeklagten an die D1 GmbH Gebühren und Zinsen über insgesamt etwa 1.400.000 € zahlten.

1931

Die Kammer hat auch zu Gunsten des Angeklagten T berücksichtigt, dass er durch sein Privatinsolvenzverfahren im Zuge der Insolvenz der Unternehmen erheblich finanziell getroffen ist.

1932

Mildernd hat sich weiterhin auch bei dem Angeklagten T ausgewirkt, dass dieser die Taten nicht beging, um sich persönlich zu bereichern. Vielmehr ging es ihm darum, seine Unternehmen vor der Zahlungsunfähigkeit zu bewahren, wobei er die Hoffnung hegte, den bei der D1 GmbH bestehenden Saldo zu einem späteren Zeitpunkt bei sich bessernder Auftragslage zurückführen zu können.

1933

Auch hinsichtlich des Angeklagten T war jedoch zu seinen Lasten in vielen Fällen die Höhe der jeweiligen Schadenssumme zu berücksichtigen, wobei dies im Hinblick auf die beiden besonders schweren Fälle wegen der nur geringfügigen Überschreitung der Grenze zum Vermögensverlust großen Ausmaßes auch bei ihm nur eingeschränkt gilt.

1934

Weiterhin hat sich strafschärfend die von dem Angeklagten aufgewendete kriminelle Energie ausgewirkt. So verbrachte er täglich einen erheblichen Teil seiner Arbeitszeit mit der Erstellung der Scheinrechnungen, welche der Verschleierung der rechtsgrundlosen Zuwendungen der D1 GmbH dienten.

1935

Unter Abwägung der vorgenannten Umstände und unter zusätzlicher Beachtung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte nach § 46 StGB hat die Kammer für den Angeklagten T auf folgende Freiheitsstrafen als Einzelstrafen für die jeweiligen Taten im Sinne von § 53 StGB erkannt:

1936

Vermögensschaden bis 2.000 € (52 Fälle)3 Monate
(Fälle: bzgl. N3 / B1 GmbH: A) 5., A) 11., A) 30., A) 31., A) 35., A) 39., A) 41., A) 42., A) 48., A) 51., A) 55., A) 59., A) 64., A) 65., A) 71., A) 74. bzgl. N4 / N5 GmbH: B) 36. bzgl. N6 GmbH & Co. KG: C) 1., C) 7., C) 8., C) 15., C) 20, C) 21., C) 23., C) 25., C) 28., C) 32., C) 33., C) 35., C) 36., C) 38., C) 42., C) 45., C) 62., C) 64., C) 65., C) 66., C) 69., C) 72., C) 75., C) 77., C) 81., C) 83., C) 87., C) 88., C) 89., C) 91., C) 102., C) 105., C) 110., C) 112. tateinheitlich: A) 43. und B) 27.)
Vermögensschaden über 2.000 € bis 10.000 € (98 Fälle)5 Monate
(Fälle: bzgl. N3 / B1 GmbH: A) 25., A) 26., A) 27., A) 29., A) 33., A) 37., A) 40., A) 54., A) 56., A) 57., A) 58., A) 62., A) 68., A) 69., A) 76. bzgl. N4 / N5 GmbH: B) 1., B) 3., B) 8., B) 10., B) 11., B) 19., B) 20., B) 22., B) 24., B) 29., B) 33., B) 39., B) 40., B) 41., B) 43. bzgl. N6 GmbH & Co. KG: C) 2., C) 4., C) 5., C) 6., C) 9., C) 10., C) 11., C) 13., C) 14., C) 16., C) 17., C) 18., C) 19., C) 26., C) 29., C) 31., C) 34., C) 37., C) 39., C) 41., C) 47., C) 48., C) 50, C) 51., C) 52., C) 54., C) 55., C) 56., C) 57., C) 58., C) 59, C) 60., C) 67., C) 68. C) 70, C) 71., C) 73., C) 74., C) 76., C) 78., C) 79., C) 80., C) 84., C) 85., C) 86., C) 90., C) 92., C) 94., C) 95., C) 96., C) 97., C) 99., C) 101., C) 103., C) 104., C) 106., C) 107., C) 108., C) 109., C) 114., C) 115., C) 116., C) 117. tateinheitlich: A) 21. und B) 15, A) 52. und B) 37., A) 67. und C) 22., A) 72. und C) 27., A) 49. und B) 34. sowie C) 3.)
Vermögensschaden über 10.000 € bis 20.000 € (41 Fälle)9 Monate
(Fälle: bzgl. N3 / B1 GmbH: A) 1., A) 3., A) 16., A) 17., A) 18., A) 19., A) 20., A) 23., A) 28., A) 34., A) 38., A) 44., A) 46., A) 50., A) 60., A) 63., A) 66., A) 75., A) 77., A) 78. bzgl. N4 / N5 GmbH: B) 2., B) 5., B) 6., B) 9., B) 12., B) 14., B) 17., B) 25., B) 26., B) 28., B) 30., B) 35. bzgl. N6 GmbH & Co. KG: C) 40., C) 46., C) 82., C) 98., C) 100., C) 113. tateinheitlich: A) 24. und B) 18. ), A) 61. und B) 42., A) 79. und C) 44.)
Vermögensschaden über 20.000 € bis 50.000 € (28 Fälle)1 Jahr
(Fälle: bzgl. N3 / B1 GmbH: A) 2., A) 4., A) 6., A) 7., A) 8., A) 9., A) 10., A) 14, A) 15., A) 32. bzgl. N4 / N5 GmbH: B) 7., B) 13., B) 38. bzgl. N6 GmbH & Co. KG: C) 43., C) 49., C) 53., C) 61., C) 63., C) 93., C) 111. tateinheitlich:  A) 13. und B) 4., A) 22. und B) 16., A) 36. und B) 23., A) 45. und B) 31., A) 47. und B) 32., A) 53. und C) 12., A) 70. und C) 24., A) 73. und C) 30.)
Vermögensschaden über 50.000 € (2 Fälle)1 Jahr und 4 Monate
(Fälle: bzgl. N3 / B1 GmbH: A) 12. bzgl. N4 / N5 GmbH: B) 21.)
1937

Die Kammer hat die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen unter sechs Monaten auch für den Angeklagten T aufgrund der Dauer des Tatzeitraums, der Vielzahl der von ihm geförderten Taten und der planvollen Vorgehensweise des Angeklagten als unerlässlich i.S.v. § 47 Abs. 1 StGB angesehen.

1938

Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer sämtliche Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten sowie ihr Verhältnis zueinander, erneut gewürdigt:

1939

Auch zugunsten des Angeklagten T hat sich insofern insbesondere der enge zeitliche und motivatorische Zusammenhang zwischen den Taten ausgewirkt. Strafmildernd hat die Kammer bei der Gesamtstrafenbildung weiterhin berücksichtigt, dass auch für ihn mit fortgesetzter Tatbegehung eine Herabsetzung der Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten verbunden war. Zudem hat sie bei der Gesamtabwägung wiederum in den Blick genommen, dass die D1 GmbH den N-Gesellschaften im Hinblick auf die Scheinrechnungen Zwischenzinsen berechnete, wobei dieser Betrag zumindest zu einem erheblichen Anteil durch Verrechnung mit Guthaben aus dem Ankauf werthaltiger Forderungen realisiert wurde. Sie hat auch berücksichtigt, dass die D1 GmbH über die gesamte Geschäftsbeziehung Zinsen und Gebühren über insgesamt ca. 1.400.000 EUR vereinnahmte.

1940

Strafschärfend wirkten sich auch für den Angeklagten T im Rahmen der Gesamtstrafenbildung jedoch die Vielzahl der Taten sowie der Umstand, dass er diese über einen Zeitraum von über drei Jahren begangen hat, aus. Zu seinen Lasten war hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung ebenso die Höhe des bei der D1 GmbH eingetretenen Gesamtschadens zu berücksichtigen.

1941

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer bei der Gesamtstrafenbildung gem. §§ 53, 54 StGB die höchste verwirkte Einzelstrafe in Höhe von 1 Jahr und 4 Monaten als Einsatzstrafe angemessen erhöht und eine Gesamtfreiheitsstrafe von

1942

2 (zwei) Jahren und 4 (vier) Monaten

1943

gebildet.

1944

Verfahrensverzögerung

1945

Das Strafverfahren wurde teilweise nicht mit der nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gebotenen Beschleunigung geführt.

1946

Der Verfahrensablauf gestaltete sich wie folgt:

1947

Am 20.02.2015 erstatte der Angeklagte Q Strafanzeige gegen den Angeklagten T und die ursprünglich Mitangeklagte G wegen Betruges, Kreditbetruges, Fälschung beweiserheblicher Daten sowie sämtlicher weiterer in Betracht kommender Delikte. Er wurde sodann am 17.06.2015 als Zeuge polizeilich vernommen. Im Rahmen der Vernehmung machte er Angaben zu dem vorgeblichen Betrugsmodell und überreichte eine umfassende Offene Posten-Liste. Am 24.06.2015 fertigte die Ermittlungsführerin X5 beim Polizeipräsidium E4 einen umfangreichen Vermerk u.a. über das Ergebnis der Durchsicht und Auswertung der von dem Angeklagten im Rahmen seiner Vernehmung übergebenen Unterlagen.

1948

Am 05.11.2015 übersandte die Staatsanwaltschaft E5 die Akten an die Staatsanwaltschaft Essen mit der Bitte um Übernahme des Verfahrens, da diese bereits gegen den Angeklagten T und die vormals Mitangeklagte G wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und Insolvenzverschleppung ermittelte. Mit Verfügung vom 17.11.2015 übernahm die Staatsanwaltschaft Essen das Verfahren, verband es zu dem bei ihr bereits laufenden Ermittlungsverfahren und übersandte die Akten dem Polizeipräsidium F3 mit der Bitte, die Beschuldigten verantwortlich zu den Vorwürfen zu vernehmen. Mit Schreiben vom 24.11.2015 wurden der Angeklagte T und die ehemals Mitangeklagte G zur Beschuldigtenvernehmung vorgeladen. Mit Schriftsätzen vom 01.12.2015 und 02.12.2015 bestellten sich Rechtsanwalt G2 als Verteidiger des Angeklagten T sowie Rechtsanwältin H2 als Verteidigerin der ehemals Mitangeklagten G, beantragten Akteneinsicht und teilten mit, dass ihre Mandanten zum jeweiligen Vernehmungstermin nicht erscheinen würden. Durch Verfügung vom 08.01.2016 gewährte die damals zuständige Dezernentin der Staatsanwaltschaft Essen den beiden Verteidigern Akteneinsicht.

1949

Am 16.08.2016 fertigte die damals zuständige Dezernentin der Staatsanwaltschaft Essen einen Vermerk über den Eingang der durch die Kanzlei C5 gefertigte Strafanzeige der D1 GmbH vom 12.08.2016 gegen den Angeklagten Q und den Zeugen L2 wegen u.a. Untreue nebst Anlagen in zwei Leitz-Ordnern. Durch Verfügung vom 18.10.2016 forderte die Staatsanwaltschaft die Akten des Kündigungsrechtsstreits zwischen dem Angeklagten Q und der D1 GmbH beim Landgericht Duisburg an. Mit Verfügung vom 09.01.2017 ordnete sie sodann die Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten Q sowie des Zeugen L2 an. Das Polizeipräsidium E3 lud den Angeklagten mit Schreiben vom 26.01.2017 zur Beschuldigtenvernehmung. Im Anschluss bestellte sich RA B3 durch Schriftsatz vom 03.02.2017 als Verteidiger des Angeklagten Q, teilte mit, dass dieser nicht zum Vernehmungstermin erscheinen werde und beantragte Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 31.07.2017 gab Rechtsanwalt B3 eine schriftliche Einlassung für den Angeklagten ab, mit der er die Vorwürfe abstritt und die Einstellung des Verfahrens gegen seinen Mandanten anregte.

1950

Am 25.01.2018 fertigte Staatsanwältin L7 einen Vermerk über die Nachforschungen des Insolvenzverwalters der N3 / B1 GmbH bezüglich der Scheinrechnungen, welcher den Steuerberater I beauftragt hatte. Letzterer sagte zu, die Ergebnisse seiner Befragungen der Debitoren zu übermitteln. Nach einem weiteren Vermerk vom 14.02.2018 hielt Staatsanwältin L7 an diesem Tag telefonisch Rücksprache mit Rechtsanwältin C6 wegen der ladungsfähigen Anschriften der Mitarbeiter der D1 GmbH, Übersendung der Rechnungseinreicher und Mitteilung der Konten, auf die die D1 GmbH die Auszahlungsbeträge überwies. Durch Schriftsatz vom 11.05.2018 teilte Rechtsanwältin C6 mit, dass sie dabei sei, die Erkenntnisse, die sie nach Erstattung der Strafanzeige von August 2016 ermittelt habe, zusammenzustellen. Nach einem Telefonat am 17.05.2018 mit Rechtsanwältin C6 vermerkte Staatsanwältin L7, dass nach vorläufiger Bewertung betrügerisches Handeln ausscheiden würde und Untreue in Betracht komme und dass Rechtsanwältin C6 in Kürze weitere Unterlagen übersenden werde.

1951

Mit Schriftsatz vom 14.06.2018 übersandte Rechtsanwältin C6 sodann wie angekündigt umfangreich weitere Unterlagen. Durch Verfügung vom 19.06.2018 ordnete Staatsanwältin L7 die Übersendung der Akten an das Polizeipräsidium F3, die Aufnahme von Ermittlungen wegen Untreue sowie Beihilfe zur Untreue und die Vernehmung der in der Anlage 1 des Schriftsatzes vom 14.06.2018 aufgeführten Zeugen an. Mit Schriftsatz vom 02.08.2018 teilte Rechtsanwältin C6 zwischenzeitlich mit, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf die von der D1 GmbH gegenüber dem Angeklagten Q ausgesprochene Kündigung von Oktober 2015 für begründet halte und übersandte das Protokoll über die dort aufgeführte Beweisaufnahme, in deren Rahmen die Zeuginnen T1, L und L1 vernommen worden waren. Am 06.09.2018 und am 10.10.2018 wurden die Zeugen T5 und L5 vernommen.

1952

Am 22.11.2018 und 15.01.2019 erörterte die Staatsanwältin L7 mit dem Ermittlungsführer beim Polizeipräsidium F3 die Sach- und Rechtslage sowie die Notwendigkeit weiterer Zeugenvernehmungen. Nach dem Vermerk vom 22.01.2019 teilte Rechtsanwalt B3 an diesem Tag telefonisch mit, dass eine Einlassung seines Mandanten ggf. nach Abschluss der zivilrechtlichen Auseinandersetzungen erfolgen werde. Am selben Tag ordnete die Staatsanwältin L7 weitere Zeugenvernehmungen an. Sodann wurden im März und April 2019 die Zeuginnen L1, L, T1 und der Zeuge L4 vernommen. Der Zeuge L4 beschrieb dabei das Prozedere der Einreichung von Scheinrechnungen als Schneeballsystem und überreichte graphische Aufbereitungen. Durch E-Mail vom 21.06.2019 übersandte der Zeuge L4 die von den Zeuginnen L1 und L und weiteren Mitarbeitern der D1 GmbH erstellten Listen über im Zeitraum von 2012 bis 2015 von den Gesellschaften der N-Gruppe angekaufte nicht werthaltige Rechnungen.

1953

Am 14.08.2018 vermerkte Staatsanwältin L7, dass der Zeuge L4 u.a. um die Erstellung einer Auflistung über die Zuordnung der Auszahlungen zu Rechnungen und Einreichungsbelegen gebeten worden sei. Mit E-Mail vom 15.08.2019 an die Staatsanwaltschaft teilte der Zeuge mit, dass eine Zuordnung der Auszahlungen zu den Fällen möglich sei, und dass entsprechende Listen nunmehr intern erstellt würden. Durch eine weitere E-Mail vom 23.09.2019 erklärte er, später an diesem Tag einen USB-Stick mit Unterlagen zu den von ihm als „TOP 30 Debitoren“ bezeichneten Debitoren zu übergeben. Nach einem Vermerk vom selben Tag übergab er an diesem Tag sodann den entsprechenden USB-Stick. Im Oktober 2019 übersandte der Zeuge als Anhang mehrerer E-Mails eine Gesamtübersicht zu den „TOP Debitoren“ mitsamt Anlagenverzeichnis, Kalendereinträge des Angeklagten Q aus dem IT-Firmenkalender der D1 GmbH über Treffen mit dem Angeklagten T sowie ein Einreichungsblatt, anhand dessen er beispielhaft den Vorgang des Forderungsankaufs durch den Angeklagten Q beschrieb.

1954

Mit Verfügung vom 04.11.2019 schrieb Staatsanwältin L7 diverse Debitoren an mit der Anfrage, ob diese in Geschäftsbeziehungen zu den N-Gesellschaften gestanden hätten, ihnen die in der Anlage aufgeführten Rechnungen bekannt und diese leistungshinterlegt seien. Am 28.11.2019 und am 11.12.2019 wurden die Zeugen N10 und C2 vernommen. Am 10.02.2020 fertigte der Ermittlungsführer beim Polizeipräsidium F3 einen Vermerk darüber, dass seitens der Staatsanwaltschaft zwei Aktenordner mit den Antwortschreiben von 29 Debitoren übergeben worden seien sowie über das Ergebnis der Auswertung. Mit Schreiben vom 12.02.2020 übersandte die D1 GmbH an die Staatsanwaltschaft den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.01.2020, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Angeklagten Q gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Kündigungsrechtsstreit zurückgewiesen wurde. Am 19.02.2020 wurde der Zeuge L4 ergänzend zu den Antwortschreiben vernommen.

1955

Am 04.03.2020 fertigte Staatsanwältin L7 die Abschlussverfügung und erstellte unter Beschränkung des Verfahrens nach § 421 StPO die Anklageschrift vom selben Tag. Nach Eingang der Akten beim Landgericht Essen am 19.05.2020 verfügte der Vorsitzende der Kammer am 20.05.2020 die Zustellung der Anklageschrift und setzte eine Frist zur Stellungnahme im Zwischenverfahren von 3 Wochen. Mit Schriftsatz vom 02.07.2020 bestellten sich C7 und Rechtsanwältin S1 als Wahlverteidiger für den Angeklagten T bzw. als Wahlverteidigerin für die ehemals Mitangeklagte G. Mit Verfügung vom 30.07.2020 verlängerte der Vorsitzende die Stellungnahmefrist im Zwischenverfahren. Mit Schriftsatz vom 13.08.2020 erhob Rechtsanwalt B3 Einwendungen gegen die Zulassung der Anklage und Eröffnung der Hauptverhandlung. Am 20.08.2020 nahm Staatsanwältin L7 hierzu Stellung. Sodann beantragte Rechtsanwalt B3 mit Schriftsatz vom 26.10.2020 um stillschweigende Fristverlängerung zur weiteren Stellungnahme. Eine solche erfolgte sodann mit Schriftsatz vom 26.10.2020. Mit Beschluss vom 29.04.2021 ließ die Kammer die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren. Mit Terminsverfügung vom 17.05.2021 bestimmte der Vorsitzende der Kammer Erörterungstermin auf den 06.10.2021 und Hauptverhandlungstermine für den Zeitraum vom 19.01.2022 bis zum 27.04.2022.

1956

Bei ausreichender Personalkapazität bei dem Landgericht Essen wären die Verfahrensverzögerungen von etwa 6 Monaten zwischen Eingang der letzten Stellungnahme im Zwischenverfahren vom 26.10.2020 bis zum Eröffnungsbeschluss vom 29.04.2021 sowie von etwa 3 Monaten zwischen der Eröffnungsentscheidung und dem Beginn der Hauptverhandlung ab dem 19.01.2022 vermeidbar gewesen. Die nicht unerhebliche Dauer der von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Ermittlungen stellt dagegen keine der Justiz zurechenbare Verfahrensverzögerung dar. Sie ist – neben dem Umfang der auszuwertenden Unterlagen und der Vielzahl zu vernehmenden Zeugen - vielmehr zu einem erheblichen Anteil Folge des Inhaltes der von dem Angeklagten Q am 20.02.2015 erstatteten Strafanzeige, durch die die Ermittlungen zunächst in Richtung einer Betrugsstrafbarkeit des Angeklagten T und der ehemals Mitangeklagten G gelenkt wurden. Erst aufgrund der Strafanzeige der D1 GmbH vom 16.08.2016 richteten sich die Ermittlungen auf eine Strafbarkeit wegen Untreue bzw. Beihilfe zu dieser, sodass nach Auswertung der umfassenden Unterlagen mit Verfügung vom 09.01.2017 die Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten Q angeordnet wurde.

1957

Während einer nicht unerheblichen Zeit von insgesamt knapp 9 Monaten waren die Angeklagten somit durch die Verfahrensverzögerungen zusätzlich dem psychischen Druck des gegen sie geführten Strafverfahrens ausgesetzt, wodurch sie erheblich belastet waren. Den Angeklagten war in Folge der Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK und der hieraus resultierenden überlangen Verfahrensdauer eine Wiedergutmachung dergestalt zu gewähren, dass von den jeweiligen Gesamtfreiheitsstrafen ein Monat als vollstreckt gilt.

1958

Kosten

1959

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.