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Landgericht Essen·32 KLs-302 Js 160/17-14/20·12.08.2021

Kfz-Zulassungsstelle: Bestechungssystem mit 336 Fällen und SGB-II-Betrug

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Essen verurteilte einen städtischen Beamten wegen Bestechlichkeit, einen Vermittler wegen Bestechung in 336 Fällen sowie wegen vier Betrugstaten gegenüber dem Jobcenter und einen weiteren Beteiligten wegen Anstiftung zur Bestechung in 30 Fällen. Die Angeklagten nutzten ein konspiratives System (Briefkasteneinwürfe, Chatkommunikation), um Zulassungen und technische Eintragungen ohne persönliche Vorsprache und ohne Prüfung erforderlicher Originalunterlagen zu ermöglichen. Das Gericht nahm wegen nicht trennscharfer Zuordnung einzelner Zahlungen zu Einzelfällen jeweils Tateinheit an. Zusätzlich ordnete es Wertersatzeinziehung in Höhe der erlangten Vorteile bzw. Erlöse und beim Haupttäter auch der erschlichenen Sozialleistungen an; die Strafe eines Angeklagten wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Ausgang: Verurteilung der Angeklagten zu Freiheitsstrafen (teilweise Bewährung) und Anordnung der Wertersatzeinziehung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestechlichkeit (§ 332 StGB) liegt vor, wenn ein Amtsträger einen Vorteil als Gegenleistung dafür annimmt, konkrete Diensthandlungen pflichtwidrig vorzunehmen oder vorgenommen zu haben; es genügt eine Unrechtsvereinbarung über eine bevorzugte, regelwidrige Sachbearbeitung.

2

Das Umgehen zwingender Zulassungsvorgaben (insbesondere persönliche Vorsprache, Vorlage und Prüfung von Originalunterlagen sowie Plausibilitätskontrollen) stellt eine Dienstpflichtverletzung dar und kann die pflichtwidrige Diensthandlung im Sinne der Korruptionsdelikte begründen.

3

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass mehrere pflichtwidrige Diensthandlungen durch eine einheitliche Vorteilsgewährung oder -annahme verbunden sind, ist hinsichtlich der Konkurrenzen zugunsten des Angeklagten von Tateinheit (§ 52 StGB) auszugehen.

4

Gewerbsmäßiges Handeln im Sinne der Regelbeispiele des § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende und nicht unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will.

5

Bei der Einziehung von Wertersatz (§§ 73 ff. StGB) ist der Wert des Erlangten zu schätzen (§ 73d Abs. 2 StGB), wenn eine genaue Zuordnung zu Einzelfällen nicht möglich ist; abzugsfähig sind tatunabhängige Aufwendungen, nicht aber Bestechungsgelder als Tatbegehungskosten (§ 73d Abs. 1 S. 2 StGB).

Relevante Normen
§ StGB §§ 332, 334§ 332 Abs. 1 Satz 1 StGB§ 335 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB§ 335 Abs. 2 Nr. 3 1. Var. StGB§ 52 StGB§ 73 Abs. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte T wird wegen Bestechlichkeit in 336 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte W wird wegen Bestechung in 336 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren und neun Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte Q wird wegen Anstiftung zur Bestechung in 30 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von

einem Jahr und acht Monaten

verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Angeklagten Q wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Einziehung von Wertersatz wird in Höhe von 16.800,00 Euro bezüglich des Angeklagten T, in Höhe von 120.512,00 Euro bezüglich des Angeklagten W und in Höhe von 2.000,00 Euro bezüglich des Angeklagten Q angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

bzgl. des Angeklagten T:

§§ 332 Abs. 1 S. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 Nr. 3 1. Var., 52, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d StGB.

bzgl. des Angeklagten W:

§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 1. Var., 334 Abs. 1 S. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 3 1. Var., 52, 53, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d StGB.

bzgl. des Angeklagten Q:

§§ 334 Abs. 1, 26, 52, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d StGB.

Gründe

2

(hinsichtlich des Angeklagten Q abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

3

I.

4

Feststellungen zu den Personen

5

Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

6

1. Der Angeklagte T

7

Der im Jahr 1975 geborene Angeklagte T wuchs gemeinsam mit einem älteren Bruder zunächst im elterlichen Haushalt in geordneten Verhältnissen in F auf. Nach dem regulären Besuch eines Kindergartens und der Grundschule besuchte er ein Jahr lang ein Gymnasium und wechselte danach auf eine Realschule, die er im Jahr 1993 mit dem Abschluss der Fachoberschulreife erfolgreich verließ.

8

Nach der Trennung seiner Eltern blieb er im Jahr 1991 im Haushalt der Mutter wohnen, bis er im Jahr 1995 gemeinsam mit einer damaligen Partnerin eine eigene Wohnung bezog. Seine körperliche und geistige Entwicklung verlief frei von Auffälligkeiten, auch erlitt er keine schweren Unfälle oder Erkrankungen. Nach Erlangung seines Schulabschlusses begann er einen Laufbahnlehrgang als Beamter in Ausbildung bei der Stadt F1, wobei er 1995 die Abschlussprüfung zunächst nicht bestand, diese aber 1996 wiederholen und dann erfolgreich absolvieren konnte. Im Alter von 28 Jahren wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Er wurde von der Stadt F1 zunächst bei dem Sport- und Bäderbetrieb eingesetzt und war später bei dem Standesamt tätig. Nach Leistung seines Zivildienstes wurde er bei dem Straßenverkehrsamt eingesetzt und wechselte dann etwa im Jahr 2004 in die Kraftfahrzeugzulassungsstelle der Stadt F1. Wie für neue Mitarbeiter üblich, wurde er dort für circa anderthalb Jahre an der Kasse eingesetzt, bis er in das Team für allgemeine Zulassungsangelegenheiten wechselte. Etwa im Jahr 2013 wechselte er innerhalb der Behörde in den Bereich für besondere Zulassungsangelegenheiten. Er wechselte auf eigenen Wunsch am 21.09.2018 von der Zulassungsstelle zum Ordnungsamt der Stadt F1 (vgl. hierzu im Einzelnen das Nachtatgeschehen, unten II. 3.). Aufgrund der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe wurde er im Oktober 2018 unter Reduzierung seiner Bezüge vorläufig vom Dienst freigestellt und ist dies bis heute.

9

Der Angeklagte ist ehrenamtlich engagiert und sowohl bei einer örtlichen Pfadfindergruppe als auch als Fußballtrainer im Freizeitsport aktiv. Aus einer im Jahr 2008 geschlossenen und im Jahr 2019 geschiedenen Ehe hat er einen heute 11 Jahre alten Sohn. Der Angeklagte lebt in einer neuen Partnerschaft, aus der ein zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 15 Monate alter Sohn hervorgegangen ist.

10

Der Angeklagte T ist nicht vorbestraft.

11

2. Der Angeklagte W

12

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 64 Jahre alte Angeklagte W wurde in F geboren, wo er mit zwei Schwestern in geordneten Verhältnissen aufwuchs. Seine Entwicklung verlief ohne Besonderheiten, insbesondere erlitt er keine schweren Erkrankungen oder Verletzungen.

13

Nach Erlangung des Hauptschulabschlusses im Jahr 1971 schloss er 1973 eine kaufmännische Lehre erfolgreich ab. Er begann danach eine weitere Lehre als Kraftfahrzeugschlosser. Diese Lehre schloss er nicht ab, arbeitete aber in der Folgezeit gleichwohl ungelernt weiter in einer Autowerkstatt, bevor er viele Jahre als LKW-Fahrer im Fernverkehr tätig war. Er heiratete im Jahr 1986. Aus der im Jahr 2012 geschiedenen Ehe gingen keine Kinder hervor. Nach der Jahrtausendwende war der Angeklagte mit verschiedenen Firmen selbständig gewerblich tätig. So betrieb er eine Autovermietung, eine Autowerkstatt sowie einen Fahrzeug An- und Verkauf. Im Tatzeitraum lebte der Angeklagte alleine, derzeit befindet er sich in einer festen Partnerschaft.

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Der Angeklagte leidet heute infolge einer Diabeteserkrankung unter erheblichen Beeinträchtigungen des Sehvermögens. Mit Bescheid der Stadt F1 vom 22.03.2021 wurde festgestellt, dass sein Grad der Behinderung 80 beträgt, die gesundheitlichen Voraussetzungen für besondere Merkzeichen aber nicht vorliegen. So leidet er insbesondere an Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten bei Gelenkverschleiß, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und Bandscheibenschäden sowie unter Bluthochdruck. Den Beschwerden liegt teilweise ein Unfall im Jahr 2019 zugrunde, bei dem sich der Angeklagte das Schultereckgelenk gebrochen hatte und infolge dessen er mehrfach operiert werden musste und seither arbeitsunfähig ist. Am 01.05.2022 wird er das reguläre Renteneintrittsalter erreichen.

15

Der Angeklagte W ist vielfach vorbestraft.

16

Bereits in den 1980er Jahren verbüßte er wiederholt Strafhaft aufgrund verschiedener Verurteilungen. Aus vier Urteilen der Amtsgerichte F2, F3 und P u.a. wegen Diebstahls, „Trunkenheit am Steuer“, fahrlässiger Körperverletzung, Betruges, Urkundenfälschung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurden gegen den Angeklagten insgesamt 31 Monate Freiheitsstrafe vollstreckt, nachdem verschiedene Strafaussetzungen zur Bewährung widerrufen wurden.

17

Auch in der Folge kam es zu verschiedenen weiteren Verurteilungen:

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Das Amtsgericht H verurteilte ihn am 14.03.1988 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten.

19

Am 11.10.1988 verurteilte ihn das Amtsgericht F2 wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.

20

Am 16.05.1989 verurteilte ihn das Amtsgericht F2 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde für die Dauer von 5 Jahren zur Bewährung ausgesetzt und ein Bewährungshelfer bestellt.

21

Das Amtsgericht F2 bildete am 06.02.1990 aus den drei vorgenannten Urteilen eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Die dabei zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe wurde nach Verlängerung der Bewährungszeit mit Wirkung vom 11.04.1997 erlassen.

22

Am 03.09.1991 verurteilte ihn das Amtsgericht F2 wegen „Diebstahl in einem besonders schweren Fall“ zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde für die Dauer von 4 Jahren zur Bewährung ausgesetzt und ein Bewährungshelfer bestellt.

23

Am 10.02.1994 verurteilte ihn das Amtsgericht F4 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40,00 DM.

24

Am 06.01.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht F2 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt.

25

Aus den Strafen der Verurteilungen vom 03.09.1991 und 06.01.1995 wurde durch das Amtsgericht F2 am 08.09.1995 eine nachträgliche Gesamtstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten gebildet. Die Strafe wurde im Gnadenwege zur Bewährung bis zum 28.02.2001 ausgesetzt und nach Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 28.02.2002 mit Wirkung vom 04.03.2002 im Gnadenwege erlassen.

26

Das Amtsgericht F3 verurteilte den Angeklagten am 25.08.2005 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 Euro.

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Am 01.10.2008 – rechtskräftig seit dem 11.11.2008 - wurde der Angeklagte mit Strafbefehl des Amtsgerichts F2 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Amtsanmaßung in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Strafbefehl lag der folgende Vorwurf zu Grunde:

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„Sie waren zum Tatzeitpunkt in der ehemaligen Kfz-Werkstatt Ihrer Ehefrau W1, I-Straße …, … F, tätig. In dieser Firma war der in der Handwerksrolle eingetragene Meister L verantwortlich für die Ausstellung der AU-Prüfbescheinigungen und die Erteilung der Plaketten. In Abwesenheit des zuständigen L führten Sie im Tatzeitraum jedoch drei Mal Abgasuntersuchungen durch, unterzeichneten die Prüfbescheinigungen mit dem Namen des L und erteilten die Prüfplaketten.

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Im einzelnen kam es zu folgenden Taten:

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1. Am 28.01.2008 unterzeichneten Sie die Prüfbescheinigung über die Durchführung der Abgasuntersuchung bei dem G mit dem amtlichen Kennzeichen … mit dem Namen des Zeugen L und erteilten die Prüfplakette über die Durchführung der Abgasuntersuchung.

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2. Am 07.02.2008 unterzeichneten Sie Prüfbescheinigung über die Durchführung der Abgasuntersuchung für den Pkw N mit dem amtlichen Kennzeichen … mit dem Namen des Zeugen L und erteilten die Prüfplakette über die

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Durchführung der Abgasuntersuchung.

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3. Am 07.02.2008 unterzeichneten Sie die Prüfbescheinigung über die Durchführung der Abgasuntersuchung für den Pkw Q1 mit dem amtlichen Kennzeichen … mit dem Namen des Zeugen L und erteilten die Prüfplakette über die Durchführung der Abgasuntersuchung.“

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Nach zweifacher Verlängerung der Bewährungszeit wurde diese Strafe mit Wirkung vom 28.06.2013 erlassen.

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Das Amtsgericht F2 hatte den Angeklagten zuvor am 29.09.2011 - rechtskräftig seit dem 07.10.2011 - wegen falscher Versicherung an Eides Statt und Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 04.12.2014 erlassen. Dem Urteil lagen die folgenden Feststellungen zugrunde:

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„Am 5.11.2009 gab der Angeklagte in dem Verfahren … die eidesstattliche Versicherung ab. Hierbei gab er bewusst wahrheitswidrig an, keine Beteiligungen an Gesellschaften zu besitzen. Dabei wusste er, dass er bis zur Auflösung der W2 GmbH, … F, N1-Straße … alleiniger Gesellschafter der GmbH war und die Einlage in Höhe von 25.000 € erbracht hatte. Nach Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der vorgenannten GmbH führte der Angeklagte die Geschäfte unter der Firma D, ebenfalls unter der Anschrift N1-Straße … weiter. Am 25.5.2010 reichte er eine angeblich durch den Zeugen T1 unterschriebene Abtretungserklärung über einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.226,06 € bei der Firma C in X ein. Tatsächlich hatte die der Forderung angeblich zugrunde liegende Erneuerung der Windschutzscheibe an dem Fahrzeug N2, amtliches Kennzeichen … nicht stattgefunden. Vielmehr hatte der Angeklagte die Rechnung erstellt, ohne dass dieser Rechnung irgendwelche Sach- bzw. Arbeitsleistungen zugrunde lagen und die angebliche Forderungsabtretung des Zeugen T1 an ihn selbst unterschrieben. Aufgrund der eingereichten Rechnungsanforderungsabtretung wurde dann in der Folgezeit seitens der C an den Angeklagten der angebliche Schadensbetrag in Höhe von 1.226,06 € ausgezahlt.“

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Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht F2 mit Strafbefehl vom 21.09.2012 - rechtskräftig seit dem 10.10.2012 - wegen Steuerhinterziehung in elf Fällen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro. Dem Strafbefehl lag der Vorwurf zu Grunde, als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma D UG in der Zeit vom 10.09.2010 bis zum 10.07.2011 durch 11 selbständige Handlungen, namentlich die Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen für einen Arbeitnehmer für die Monate August 2010 bis Juni 2011 zugunsten der D UG Steuern in Höhe von insgesamt 2.830 Euro verkürzt zu haben.

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3. Der Angeklagte Q

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Der Angeklagte Q wurde in E geboren, wo er zunächst bei seiner Mutter aufwuchs, die sich schon vor der Geburt des Angeklagten von dessen Vater getrennt hatte. Im Alter von etwa 12 Jahren zog der Angeklagte in den Haushalt seines Vaters nach G1, wo er mit einer jüngeren Schwester, zwei Stiefgeschwistern und seiner Stiefmutter lebte. Seine körperliche und geistige Entwicklung verlief ohne nennenswerte Verzögerungen oder Auffälligkeiten. Mit Ausnahme eines Verkehrsunfalles, in dessen Folge der Angeklagte einen Bruch des Schienbeins erlitt und ihm eine künstliche Kniescheibe eingesetzt werden musste, hat der Angeklagte keine schweren Unfälle oder Krankheiten erlitten.

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Nach Erlangung eines Realschulabschlusses schloss der Angeklagte Q eine Ausbildung zum Chemikanten erfolgreich ab und bezog im Alter von 18 Jahren eine eigene Wohnung. Nachdem er einige Zeit in der Chemieindustrie angestellt gearbeitet hatte, übernahm er im Jahr 2013 oder 2014 von einem Bekannten eine Werkstatt für Reifenservice und Felgenreparaturen in E, über die er später mit dem Mitangeklagten W in Kontakt kam. Er gab diese selbständige Tätigkeit etwa zwei Jahre später wieder auf und arbeitete dann unter anderem als Paketzusteller sowie im Lager des Paketzustellers. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit fand er erneut eine Anstellung in der Chemiebranche. Seit etwa sechs Monaten arbeitet er in Festanstellung als „Bürobauer“ in der Firma eines Bekannten und erzielt aus dieser Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich 1.900 Euro.

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Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2018 verheiratet und Vater von zwei Kindern im Altern von zwei und vier Jahren. Er ist nicht vorbestraft.

42

II.

43

Feststellungen zur Sache

44

In der Sache ergaben sich folgende Feststellungen:

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1. Vorgeschichte der Tat

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Im Jahr 2013 suchte der Angeklagte W die Kraftfahrzeugzulassungsstelle der Stadt F1 in F5 auf, um ein Fahrzeug zuzulassen. Er traf dort im Wartebereich zufällig auf den damals im Bereich der allgemeinen Zulassungen als Sachbearbeiter eingesetzten Angeklagten T. Die beiden Angeklagten T und W waren sich seit ungefähr 10 Jahren flüchtig bekannt, nachdem der T bei dem W in der Vergangenheit bei zwei Gelegenheiten Fahrzeuge angemietet und später einmal über diesen ein Auto verkauft hatte. Sie hatten zudem beide unabhängig voneinander Jugendspiele eines lokalen Fußballvereines besucht, wo sie sich zwar gegenseitig grüßten, aber sonst keinen engeren Kontakt miteinander hatten. So kannten sich beide „vom Sehen“, es war aber nicht zu einer engeren Bekanntschaft, privaten Treffen oder gar einer Freundschaft zwischen ihnen gekommen.

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Die gewünschte Zulassung betreffend teilte der Angeklagte W dem Angeklagten T mit, dass er nicht alle für die Zulassung erforderlichen Unterlagen dabei habe. Der Angeklagte T nahm für den W die Zulassung trotzdem aus Gefälligkeit vor, obgleich entweder der Fahrzeugschein oder ein aktueller TÜV-Bericht fehlten, deren Vorlage im Original für eine Zulassung obligatorisch gewesen wäre. Ob der Angeklagte W dem Angeklagten T bereits für diese erste Zulassung - über die zu entrichtenden Gebühren hinaus - 10 oder 20 Euro übergab und dieser sie für sich behielt, konnte die Kammer nicht sicher aufklären.

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Einige Zeit später erschien der Angeklagte W jedoch erneut bei dem Angeklagten T im Straßenverkehrsamt und bat diesen wiederrum um die Vornahme einer Zulassung, bei der Teile der zwingend vorzulegenden Unterlagen fehlten. Der Angeklagte T nahm auch diese und in den folgenden Wochen und Monaten weitere - nicht verfahrensgegenständliche - Zulassungen im Auftrag des Angeklagten W für dritte Personen vor und bekam von diesem hierfür Bargeld zugewendet. Der Angeklagte W, der seit dem Ende des Jahres 2012 Sozialleistungen in Form von Arbeitslosengeld II bezog, besserte durch diesen „Zulassungsservice“, in dessen Rahmen immer wieder auch Eintragungen trotz fehlender Unterlagen ermöglicht wurden, sein Einkommen auf, ohne dem Jobcenter seine Einkünfte anzuzeigen, was für diesen Zeitraum ebenfalls noch nicht verfahrensgegenständlich ist.

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Der Angeklagte T befand sich Ende 2014/Anfang 2015 privat in einer angespannten Situation, da seine Ehe vor der Scheidung stand, er sich nach der Trennung von seiner Ehefrau eine neue Wohnung suchen musste und er sich um das Umgangsrecht für seinen damals sechs Jahre alten Sohn sorgte. Nachdem sich die Frequenz, in der der Angeklagte W von dem Angeklagten T derartige Zulassungen erbat, auf beinahe tägliche Anliegen steigerte, vereinbarten die beiden Angeklagten, dass der Angeklagte W zukünftig seine „Aufträge“ über den Briefkasten an der Wohnung des T übermitteln solle. Dem lag die Sorge zu Grunde, dass das bisherige häufige Erscheinen des W bei dem Angeklagten T in der Zulassungsstelle anderen Mitarbeitern auffallen und dort für Argwohn sorgen könne. Die Angeklagten etablierten dabei ein System dergestalt, dass W mehrmals pro Woche Fahrzeugunterlagen gesammelt in den Briefkasten des T einwarf und diesem auf beigefügten Zetteln Vorgaben für die von ihm vorzunehmenden Eintragungen in den Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II machte. Die Angeklagten kommunizierten zudem über den Nachrichtendienst „X1“ und tauschten sich dabei bei gelegentlich entstehenden Rückfragen zu einzelnen Fahrzeugen aus. Regelmäßig schrieb der Angeklagte W an den Angeklagten T „Sie haben Post“, um ihn darauf aufmerksam zu machen, dass er neue Papiere in dessen Briefkasten geworfen hatte. Der Angeklagte T wiederrum bearbeitete die ihm derart übermittelten Aufträge und sandte dem Angeklagten W jeweils über X1 die Kennung der Kennzeichen nach von ihm vorgenommener Zulassung oder Eintragung zu. Regelmäßig legte der Angeklagte W den eingeworfenen Unterlagen Bargeld als Entlohnung für die vorzunehmenden Zulassungen bei.

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Der Angeklagte W akquirierte aus seinem Bekanntenkreis erfolgreich fortlaufend weitere Zulassungsfälle, nachdem sich herumsprach, dass er „schwierige“ und „unmögliche“ Zulassungen unter Umgehung des regulären Zulassungsverfahrens bei dem Straßenverkehrsamt F5 vornehmen lassen könne. Wiederholt gelangte er in Kontakt mit Besitzern älterer Fahrzeuge, die ohne kostenintensive technische Umrüstung durch den Einbau eines Partikelminderungsfilters die Voraussetzungen für die Erteilung einer grünen Umweltplakette nicht erfüllten und für die teilweise solche Umrüstungen auch gar nicht erhältlich waren. Über eine Kundin gelangte der Angeklagte W schließlich auch in Kontakt mit dem Mitangeklagten Q, für den er im weiteren Verlauf vornehmlich - wie auch für andere Kunden - die Eintragung unterschiedlichster technischer Änderungen bei dem Angeklagten T beauftragte (hierzu sogleich unter II. 2 b). In einer Vielzahl von Fällen, bei denen es überwiegend um die Zulassung von Importfahrzeugen ging, erhielt der Angeklagte W seine Aufträge von einem F Werkstattbesitzer und einem ihm nur flüchtig bekannten ehemaligen Reifenhändler aus E1.

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2. Konkretes Tatgeschehen

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a) Bestechlichkeit des T und Bestechung durch W

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In der Zeit vom 15.07.2015 bis zum 31.05.2017 zahlte der Angeklagte W dem Angeklagten T in mindestens 336 Fällen jeweils mindestens 20 Euro und im Durchschnitt aller Fälle jedenfalls 50 Euro dafür, dass dieser unter Verletzung seiner Dienstpflichten Fahrzeugzulassungen oder amtliche Eintragungen in Fahrzeugpapieren vornahm. Der Angeklagte T nahm diese Zuwendungen als Gegenleistung für die von ihm sodann jeweils erbrachte dienstpflichtwidrige Bearbeitung der einzelnen Zulassungsvorgänge entgegen. Beiden Angeklagten war dabei bewusst, dass der Angeklagte T als Beamter der Stadt F1 hoheitliche Tätigkeiten ausübte. Zudem handelten sie beide jeweils auch in der Absicht, sich durch die fortlaufende Tatbegehung eine regelmäßige Einnahmequelle von einiger Erheblichkeit zu verschaffen. Auch in dem angeklagten Tatzeitraum gingen sie entsprechend dem zuvor entwickelten Muster vor, nachdem der Angeklagte W die jeweiligen Unterlagen gemeinsam mit seinen Eintragungswünschen bzw. Bearbeitungsaufträgen und Bargeld in den Briefkasten des Angeklagten T einwarf und diesen per X1 im Anschluss daran informierte („Sie haben Post“). Der Angeklagte W legte dabei regelmäßig von ihm selbst ausgefüllte Vollmachtformulare bei, in denen er „zum Schein“ die Personalien unterschiedlicher Verwandter und Freunde eintrug, auf die die Fahrzeuge zumeist zugelassen werden sollten und deren Unterschriften er fälschte. In der Regel übermittelte der Angeklagte W dem T die Unterlagen für ein oder zwei Fahrzeuge pro Einwurf, in Ausnahmefällen übergab er die Aufträge für maximal 5 Fahrzeuge auf einmal. Der Angeklagte W verwendete dabei unter anderem den Namen seiner Schwester - der Zeugin N3 - in deutlich mehr als 100 Zulassungsfällen und nutzte daneben ebenfalls die Daten seines Neffen N4 und seiner Bekannten H1, T2 und T3, letzteren ebenfalls in mehr als 100 einzelnen Fällen, als Scheinhalter in den Zulassungsaufträgen. Bei Bedarf tauschten sich die beiden Angeklagten über X1 aus und klärten Rückfragen. Wiederholt teilte der Angeklagte T dem Angeklagten W auch mit, wenn er wegen seiner regulären Arbeitsbelastung nicht dazu kam, die erteilten Aufträge zeitnah abzuarbeiten. In einigen Fällen übergab der Angeklagte W dem Angeklagten T das Bestechungsgeld auch erst persönlich in der Zulassungsstelle, wenn er selbst dort Unterlagen abholte.

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Es kam vor diesem Hintergrund zu insgesamt 336 Zulassungen, bei denen der Angeklagte T aufgrund der mit dem Angeklagten W getroffenen Unrechtsvereinbarung gegen seine Dienstpflichten verstieß, was beiden Angeklagten auch bewusst war. So erfolgten sämtliche Zulassungen bereits der äußeren Form und der Verfahrensweise nach unter Verstoß gegen die dienstrechtlichen Vorgaben des Straßenverkehrsamtes, wonach eine persönliche Vorsprache des jeweiligen Antragstellers oder des Bevollmächtigten sowie die Vorlage von Originaldokumenten und gültiger Ausweisdokumente während der Sprechzeiten zwingend erforderlich gewesen wäre. Beiden Angeklagten war hierbei bewusst, dass die Annahme der Aufträge außerhalb des Dienstes und die Bearbeitung ohne persönliche Vorsprache eines Berechtigten oder Bevollmächtigten sowie ohne Vorlage gültiger Ausweispapiere dieser Personen evident den dienstlichen Vorgaben des Angeklagten T widersprach, zur Ablehnung der Anträge hätte führen müssen und die jeweilige Vergütung als Gegenleistung für die Verletzung der entsprechenden Dienstpflichten des Angeklagten T gewährt und von diesem angenommen wurde.

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Daneben erkannten und billigten beide Angeklagten weiter, dass auch bei der inhaltlichen Prüfung der Vorgänge durch den Angeklagten T weitere Dienstpflichten verletzt wurden. Denn der an Recht und Gesetz gebundene Angeklagte T bearbeitete alle Fälle, ohne die vorgelegten Dokumente den amtsinternen und gesetzlichen Vorgaben entsprechend auf Vollständigkeit, Originalität, Echtheit und Plausibilität zu überprüfen. Vielmehr erkannte er, dass regelmäßig Teile der für eine reguläre, den Vorgaben der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechende Bearbeitung der Vorgänge zwingend erforderlichen Unterlagen, wie etwa Zulassungsbescheinigungen Teil I, Teil II, der Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung oder die Ausweispapiere der vermeintlichen Antragsteller nicht vorlagen und ging - zutreffend - davon aus, dass die vorgelegten Anträge und Vollmachten durch den Angeklagten W selbst ausgefüllt und unterschrieben worden waren. Es handelte sich dabei nicht lediglich um eine nachlässige Bearbeitung, vielmehr waren dem Angeklagten T die gesetzlichen und dienstlichen Vorgaben für seine Bearbeitung vollumfänglich bekannt und er ließ diese aufgrund der mit dem Angeklagten vorher getroffenen Vereinbarung absichtlich außer Acht. In einer Vielzahl dieser Fälle gab der Angeklagte T nach entsprechenden Vorgaben des W etwa fiktive Hauptuntersuchungstermine ein, obgleich ihm hierüber keinerlei Unterlagen vorlagen. Auch nahm er rechtsfehlhafte - den Fahrzeughaltern günstigere - Eintragungen von Schadstoffklassifizierungen vor, obwohl er davon ausging, dass die jeweiligen Fahrzeuge tatsächlich schlechter hätten klassifiziert bleiben müssen. So fälschte der Angeklagte W in circa 30 Fällen Bestätigungen über den tatsächlich nie stattgefundenen Einbau von Partikelminderungsfiltern und übergab sie dem T mit den Fahrzeugpapieren, damit dieser sie zur Wahrung des Anscheins einer ordnungsgemäßen Aktenlage ablichten und archivieren konnte. Der Angeklagte T hielt es aufgrund der Gesamtumstände, des Alters der jeweiligen Fahrzeuge und der allgemeinen Absprache mit dem Mitangeklagten W jeweils für möglich, dass es sich bei den ihm vorgelegten Nachweisen um Fälschungen handelte und die Fahrzeuge tatsächlich gar nicht über derartige Filter verfügten, was er zumindest billigend in Kauf nahm und verzichtete auf jegliche Plausibilitätsprüfung.

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Weiter nahm er teilweise Zulassungen von Fahrzeugen ohne die vorherige Vorlage und Plausibilitätsprüfung von hierfür zwingend erforderlichen Gutachten - etwa für die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Einzelfahrzeuge nach § 21 StVZO oder aber für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer gemäß § 23 StVZO - vor. Gleiches gilt für die vielfach „auf Zuruf“ des W erfolgten Änderungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, von vermeintlich zulässigen Felgen- und Reifengrößen bis hin zu Fahrzeuggewicht, Achslasten und weiteren Daten ohne hierfür plausible Nachweise. Weiter datierte der Angeklagte T Erstzulassungsdaten nach Vorgaben des W zurück und ließ in zwei Fällen Fahrzeuge mit Sonderbeleuchtung und Martinshorn auf private Eigentümer zu.

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In denjenigen Fällen, in denen der Angeklagte W dem Angeklagten doch zusammen mit den Fahrzeugpapieren Gutachten für Importfahrzeuge oder Oldtimer zukommen ließ, erkannten beide Angeklagten zumindest die Möglichkeit, dass die jeweiligen Gutachten auch gefälscht worden sein könnten und billigten dies.

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Der Angeklagte W verlangte und erhielt von seinen „Kunden“ beziehungsweise Auftraggebern unterschiedlich hohe Zuwendungen dafür, dass er deren gewünschte Eintragungen und Zulassungen durch seinen Kontakt zu dem Angeklagten T erreichte. So erhielt er für die Eintragung von - tatsächlich nicht verbauten - Partikelminderungsfiltern in der Zulassungsbescheinigung I in der Regel Beträge zwischen 300 und 350 Euro. Für die über den Mitangeklagten Q vermittelten 30 Fälle (dazu sogleich) erhielt er zwischen 500 und 600 Euro. Soweit der Angeklagte W für die - vorübergehende - Zulassung ausländischer Fahrzeuge auf eine Auswahl von Bekannten als „Scheinhalter“ sorgte, erhielt er hierfür jeweils zwischen 400 und 500 Euro von seinen Auftraggebern.

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Er erzielte damit eigene Einnahmen von durchschnittlich mindestens 400 Euro je angeklagtem Zulassungsfall. Aus diesen Einnahmen zahlte der Angeklagte W gemäß dem von ihm entwickelten Geschäftsmodell dem Angeklagten T für die dienstpflichtwidrige Bearbeitung der Zulassungen pro Zulassungsfall ein Bestechungsgeld von mindestens 20 Euro, in einer Vielzahl von Fällen aber auch deutlich mehr und damit im Durchschnitt aller Fälle sicher mindestens 50 Euro, das dieser jeweils annahm um davon fortlaufend die wesentlichen Ausgaben seines täglichen Bedarfs zu bestreiten. Daneben entrichtete der Angeklagte W auch die jeweils anfallenden Verwaltungsgebühren für die Zulassungsvorgänge, deren Höhe abhängig vom Umfang der vorzunehmenden Eintragungen variierte und sich auf durchschnittlich maximal 100 Euro je Zulassungsfall belief. Aus der ihm - nach Abzug von Gebühren und Bestechungsgeld - verbleibenden durchschnittlichen Differenz von 250 Euro pro Fall bestritt der Angeklagte W seinen Lebensunterhalt.

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Es handelte sich dabei im Einzelnen um die folgenden Zulassungsfälle, welche durch den Angeklagten T auf die vorgenannte Art und Weise dienstpflichtwidrig und vor dem Hintergrund der im gewährten finanziellen Zuwendungen vorgenommen wurden:

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FallFall der AnklageKennzeichenDatum der Bearbeitung
1115.07.2015
2216.07.2015
3316.07.2015
4417.07.2015
5517.07.2015
6610.08.2015
7711.08.2015
8812.08.2015
91014.08.2015
101118.08.2015
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18719402.05.2016
18819502.05.2016
18919603.05.2016
19019703.05.2016
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19320004.05.2016
19420104.05.2016
19520206.05.2016
19620306.05.2016
19720406.05.2016
19820509.05.2016
19920609.05.2016
20020709.05.2016
20120830.05.2016
20220931.05.2016
20321031.05.2016
20421102.06.2016
20521202.06.2016
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20721506.06.2016
20821607.06.2016
20921707.06.2016
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21121908.06.2016
21222009.06.2016
21322109.06.2016
21422210.06.2016
21522313.06.2016
21622413.06.2016
21722514.06.2016
21822614.06.2016
21922715.06.2016
22022815.06.2016
22122916.06.2016
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22323117.06.2016
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22523320.06.2016
22623420.06.2016
22723521.06.2016
22823622.06.2016
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23023822.06.2016
23123922.06.2016
23224023.06.2016
23326423.06.2016
23424128.06.2016
23524228.06.2016
23624328.06.2016
23724430.06.2016
23824530.06.2016
23924601.07.2016
24024701.07.2016
24124805.07.2016
24224905.07.2016
24325005.07.2016
24425106.07.2016
24525206.07.2016
24625307.07.2016
24725407.07.2016
24825508.07.2016
24925608.07.2016
25025708.07.2016
25125802.08.2016
25225903.08.2016
25326003.08.2016
25426104.08.2016
25526204.08.2016
25626304.08.2016
25726508.08.2016
25826608.08.2016
25926709.08.2016
26026809.08.2016
26126910.08.2016
26227011.08.2016
26327111.08.2016
26427211.08.2016
26527317.08.2016
26627417.08.2016
26727517.08.2016
26827618.08.2016
26927718.08.2016
27027818.08.2016
27127919.08.2016
27228019.08.2016
27328122.08.2016
27428222.08.2016
27528322.08.2016
27628423.08.2016
27728523.08.2016
27828624.08.2016
27928726.08.2016
28028829.08.2016
28128929.08.2016
28229313.10.2016
28329403.11.2016
28429503.11.2016
28529608.11.2016
28629710.11.2016
28729815.11.2016
28829916.11.2016
28930016.11.2016
29030118.11.2016
29130221.11.2016
29230324.11.2016
29330407.12.2016
29430508.12.2016
29530613.12.2016
29630703.01.2017
29730805.01.2017
29830906.01.2017
29931010.01.2017
30031111.01.2017
30131211.01.2017
30231319.01.2017
30331425.01.2017
30431625.01.2017
30531807.02.2017
30631907.02.2017
30732008.02.2017
30832108.02.2017
30932228.02.2017
31032328.02.2017
31132428.02.2017
31232502.03.2017
31332602.03.2017
31432707.03.2017
31532814.03.2017
31632917.03.2017
31733020.03.2017
31833124.03.2017
31933228.03.2017
32033429.03.2017
32133503.04.2017
32233606.04.2017
32333719.04.2017
32433820.04.2017
32533920.04.2017
32634025.04.2017
32734127.04.2017
32834228.04.2017
32934304.05.2017
33034405.05.2017
33134509.05.2017
33234609.05.2017
33334723.05.2017
33434823.05.2017
33534924.05.2017
33635031.05.2017
62

b) Anstiftung des Angeklagten W zur Bestechung des Angeklagten T durch den Angeklagten Q

63

Eine Bekannte des Angeklagten W, für die dieser über den Angeklagten T die Eintragung von augenscheinlich ungewöhnlich breiten Reifen hatte vornehmen lassen, suchte im Jahr 2015 den von dem Angeklagten Q betriebenen Reifen- und Felgenhandel in E auf, um dort Felgen zu kaufen. Der Angeklagte Q sprach die ihm bis dahin unbekannte Kundin auf die auffällig breiten und seiner Auffassung nach für das Fahrzeug der Kundin nicht zulassungsfähigen Reifen an und bekam von dieser die Kontaktdaten des Angeklagten W mitgeteilt. Die Kundin erklärte dem Q hierzu sinngemäß, ihr Bekannter W bekäme „alles“ eingetragen. Der Angeklagte Q nahm in der Folge Kontakt zu dem Angeklagten W auf, der ihn dann in seinen Geschäftsräumen in E besuchte. Der Q gab daraufhin dem W seine Fahrzeugpapiere zur weiteren Veranlassung und zahlte ihm 900 Euro, damit dieser die gewünschten Eintragungen vornehmen lasse würde. Er ging dabei zutreffend davon aus, dass auch der Angeklagte W die Eintragungen der von ihm gewünschten Änderungen an seinem Fahrzeug nicht auf legale Weise erreichen können würde. Dem Angeklagten Q war der Angeklagte T zu diesem Zeitpunkt nicht persönlich bekannt und er wurde durch den Angeklagten W auch nicht explizit darüber informiert, auf welchem Wege dieser die Eintragungen erreichen konnte. Der Angeklagte Q ging jedoch davon aus, dass der W einen Amtsträger würde bestechen müssen und nahm dies auch billigend in Kauf. Q zahlte dem Angeklagten W hierfür circa 900 Euro und ging dabei - zutreffend aber bei dieser Tat noch nicht verfahrensgegenständlich - davon aus, dass ein Teil dieser Summe bei dem W verbleiben und ein weiterer Teil zur Bestechung eines Mitarbeiters einer Zulassungsstelle verwendet werden würde.

64

In der Zeit von Beginn des Jahres 2016 bis zum Mai 2017 vermittelte der Angeklagte Q dem Angeklagten W in mindestens 30 Fällen die Fahrzeugpapiere von eigenen Kunden und Bekannten, um für diese nicht zulassungsfähige Eintragungen zu erwirken. Es handelte sich dabei überwiegend um Personen mit leistungsstarken asiatischen Fahrzeugen aus der Tuningszene. Der Angeklagte Q machte gegenüber seinen Kunden dabei jeweils einen Aufschlag von 100 bis 150 Euro zusätzlich zu dem von dem Angeklagten W seinerseits verlangten Entgelt. In Ausnahmefällen sah der Angeklagte Q bei guten Freunden davon ab, einen derartigen Aufschlag zu erheben. Die Kammer konnte dabei nicht aufklären, um welche der 30 Fälle es sich aus dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Einzelnen handelte. Der Angeklagte Q wusste aus den Gesprächen mit dem Angeklagten W, dass dieser grundsätzlich zur entgeltlichen „Hilfe“ bei der Bewirkung der Zulassungen bereit war. Das konkrete Vorgehen des Angeklagten W, insbesondere die Bestechung namentlich des Angeklagten T zur Erlangen der Eintragungen war dem Angeklagten Q weiterhin noch nicht bekannt. Der Angeklagte Q erkannte jedoch - wie schon bei seinem eigenen Fahrzeug - aufgrund der ihm bekannten Gesamtumstände zutreffend, dass der Angeklagte W die entsprechenden Eintragungen nur durch die Bestechung eines Mitarbeiters der Zulassungsbehörde erreichen können würde und billigte dies. Der Angeklagte Q nahm dabei in mindestens 20 Fällen auf den von dem Angeklagten W pro Fall geforderten Betrag einen Aufschlag zwischen 100 und 150 Euro von seinen Kunden, den er für sich behielt und den er zu seinem Lebensunterhalt verwendete. Auch der Angeklagte Q handelte in der Absicht, sich durch die fortlaufende Tatbegehung eine regelmäßige, nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Er erzielte im Tatzeitraum in jedenfalls 20 Fällen Einnahmen in Höhe von insgesamt 2.000,00 Euro.

65

c) Betrugstaten des W

66

Der Angeklagte W bezog nach seinem Erstantrag im November 2012 seit Dezember 2012 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II für seinen Lebensunterhalt und für seine Wohnkosten. Es war ihm seither schon rechnerisch unmöglich, aus diesen Mitteln seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, da sich allein die Mietkosten für das von ihm bewohnte Reihenendhaus auf monatlich 1.200 Euro beliefen.

67

Tatsächlich erzielte der Angeklagte W im Tatzeitraum zusätzliche Einkünfte in Höhe von mindestens 2.000 Euro aus den verfahrensgegenständlichen „Zulassungsfällen“. Er wusste, dass er bereits aufgrund dieser monatlichen Einkünfte jedenfalls im Tatzeitraum keinerlei Anspruch auf den Bezug von Sozialleistungen hatte und er infolge seiner fehlenden Bedürftigkeit auch keine Weiterbewilligungsanträge mehr beim Jobcenter hätte abgeben dürfen. Er füllte gleichwohl

69

                     am 26.05.2015,

70

                     am 26.11.2015,

71

                     am 29.05.2016 und

72

                     am 16.11.2016

73

die entsprechenden Weiterbewilligungsanträge aus und reichte sie anschließend unterschrieben bei der für ihn zuständigen Sachbearbeiterin des Jobcenters der Stadt F1 ein. Er verneinte dabei bewusst wahrheitswidrig das Vorliegen jedweder Einkünfte oder Vermögens. Er beabsichtigte auf diese Weise, die jeweilige Sachbearbeiterin über seine Bedürftigkeit zu täuschen und bei ihr dadurch einen Irrtum über die tatsächlich nicht gegebenen Anspruchsvoraussetzungen hervorzurufen, damit diese ihm den Sozialhilferegelsatz sowie die maximal erstattungsfähigen Wohnkosten für den jeweiligen Bewilligungszeitraum zur Auszahlung bringen würde, was ihm auch gelang.

74

Er bezog in der Folge aufgrund der unzutreffenden Angaben in den jeweiligen Weiterbewilligungsanträgen und den daraufhin veranlassten Auszahlungen

76

                     für den Bewilligungszeitraum Juli bis Dezember 2015 monatlich 834 Euro (insgesamt 5.004 Euro),

77

                     für den Bewilligungszeitraum Januar bis Juni 2016 monatlich jeweils 839 Euro zuzüglich eines einmaligen Heizkostenzuschusses im April 2016 von 420 Euro (zusammen 5.454 Euro),

78

                     für den Bewilligungszeitraum Juli bis Dezember 2016 monatlich jeweils 839 Euro (zusammen 5.034 Euro) und

79

                     für den Bewilligungszeitraum Januar 2017 bis Mai 2017 monatlich jeweils 844 Euro (zusammen 4.220 Euro) Leistungen nach dem SGB II.

80

Da er - abweichend von seinen Erklärungen - in sämtlichen Monaten bereits aus den oben festgestellten Taten im Zusammenhang mit den Zulassungsfällen Einkünfte in Höhe von mindestens 2.000 Euro monatlich hatte, wären ihm bei wahrheitsgemäßer Erklärung seiner Einkünfte – wie er wusste – durch die zuständigen Sachbearbeiterinnen keine Sozialleistungen bewilligt worden. Es entstand dadurch ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt 19.712,00 Euro.

81

3. Nachtatgeschehen

82

Der Angeklagte T äußerte im Sommer 2017 gegenüber dem Angeklagten W wiederholt und zunehmend dringlicher den Wunsch, die gemeinsame „Zusammenarbeit“ zu beenden, weil er keine weiteren rechtswidrigen Zulassungen mehr vornehmen wollte. Dies wurde letztlich von dem Angeklagten W akzeptiert, so dass nach einer Übergangsphase in der zweiten Jahreshälfte 2017 die Zulassungen im Zusammenhang mit dem Angeklagten W gegen Zuwendung finanzieller Vorteile endeten.

83

In der Folge begab sich nunmehr der Angeklagte Q erstmals persönlich zu der Kraftfahrzeugzulassungsstelle, um dort das Gespräch mit dem Angeklagten T zu suchen. Dem Q war aus den zuvor zurückerhaltenen Fahrzeugpapieren der Name T als Sachbearbeiter ersichtlich geworden. Q passte den T vor dessen Büro ab und stelle sich damit vor, dass man in dem W einen gemeinsamen Bekannten habe und dringend miteinander sprechen müsse. Er erklärte dem Angeklagten T sodann, dass er selbst dem W Fahrzeugpapiere zur Erledigung gegeben, diese aber nicht absprachegemäß bearbeitet zurückerhalten habe. Dadurch sei seinen „Hintermännern“ ein finanzieller Schaden in Höhe von etwa 40.000 Euro entstanden. Er erweckte dabei den Eindruck, dass es sich bei diesen Hintermännern um gewaltbereite russischstämmige Personen - darunter ein Verantwortlicher namens „F6“ - handeln würde, womit der ehemals Mitangeklagte M gemeint war. Diese seien nun sehr aufgebracht und es sei erforderlich, dass T „zum Ausgleich des Schadens“ weitere Zulassungen trotz fehlender oder gefälschter Unterlagen bearbeite und weitere Zulassungen auf Scheinhalter vornehme. Bei dem Angeklagten T, für den die Angaben des Q insoweit überzeugend wirkten, entstand nunmehr erstmals eine konkrete Sorge vor etwaigen Repressalien durch diese ihm unbekannten Personen. Er führte deswegen in der Folgezeit weitere Zulassungen und Eintragungen in Fahrzeugpapieren aus, die er von dem Angeklagten Q bekam, ohne dass er hierfür finanzielle Vorteile annahm. In der Zeit ab Ende August 2017 entwickelte sich zwischen den Angeklagten Q und T ein Chatverkehr über X1, in dessen Verlauf der Angeklagte Q immer wieder den Eindruck vermittelte, selbst unter erheblichem Druck des „F6“ zu stehen, er von dessen Gewaltbereitschaft berichtete und immer wieder die Probleme thematisierte, die für beide - Q und T - entstünden, wenn die Zulassungen nicht funktionieren würden.

84

Nachdem sich durch Rückmeldungen des Kraftfahrbundesamtes Hinweise auf unplausible Zulassungsvorgänge in auffälliger Frequenz wiederholten und mehrfach auch Fahrzeuge bei Verkehrskontrollen auffielen, die zwar mit einer grünen Umweltplakette ausgestattet und Partikelminderungsfilter in den Fahrzeugpapieren eingetragen hatten, tatsächlich aber nicht mit derartigen Filtern ausgestattet waren, verdichtete sich im Laufe des Jahres 2017 der Verdacht auf systematische Unregelmäßigkeiten innerhalb der F Behörde.

85

In Unkenntnis dieser Umstände und unabhängig davon bemühte sich der Angeklagte T im Jahr 2018 aus eigenem Antrieb um eine Versetzung und bewarb sich auf eine Stelle im Ordnungsamt der Stadt F1, wo er am 21.09.2018 den Dienst antrat. Nachdem im Verlauf der Ermittlungen die Grundzüge der hier verfahrensgegenständlichen Vorwürfe zu Tage traten, wurde der Angeklagte T im Oktober 2018 vorläufig vom Dienst freigestellt.

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Die Angeklagten T und Q ließen sich bereits im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen grundsätzlich geständig ein. Gegen den Angeklagten W wurde ein Haftbefehl wegen Verdunklungsgefahr erlassen und in der Zeit vom 21.06.2019 bis zum 19.07.2019 vollstreckt, nachdem ein Zeuge der Polizei offenbart hatte, dass er von dem W dazu aufgefordert worden war, über einen tatsächlich niemals geschlossenen Darlehensvertrag zu lügen. Dem Geschehen lag zugrunde, dass der Angeklagte auf diese Weise gegenüber dem Jobcenter darlegen wollte, aus welchen Mitteln er vermeintlich die Differenz zwischen Sozialleistungen und Miet- sowie Lebenshaltungskosten bestreiten können würde. Im Rahmen eines Haftprüfungstermins entschloss er sich zu umfangreichen geständigen Angaben in einer anschließenden polizeilichen Vernehmung, wonach der Haftbefehl gegen ihn außer Vollzug gesetzt wurde.

87

Die interne Überprüfung der von dem Angeklagten T bearbeiteten Fälle dauerte in der Zulassungsstelle noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung an. Aufgrund des Umfangs der archivierten und zu sichtenden Vorgänge werden mehrere Arbeitskräfte für mehrere Monate mit der weiteren Aufarbeitung beschäftigt sein, da in jedem einzelnen Fall zu prüfen sein wird, welche zulassungsrechtlichen Maßnahmen von Amts wegen zu ergreifen und gegebenenfalls auch erst nach verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgreich sein werden. Soweit in einer Vielzahl von Fällen nach entsprechender Zulassung die Außerbetriebsetzung in Deutschland und die Abmeldung in das Ausland vorgenommen worden sind, sollen hierfür über das Kraftfahrbundesamt entsprechende Informationen in die betroffenen Länder weitergegeben werden. Nach dem Ausscheiden des Angeklagten T aus dem Dienst der Zulassungsstelle wurden dort vergleichbare neue Vorfälle manipulierter Zulassungen nicht mehr bekannt.

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III.

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Beweiswürdigung

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1. Zu den Feststellungen zu den Personen

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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren jeweils glaubhaften Einlassungen. Die drei Angeklagten haben umfangreiche und offene Angaben zu ihren Lebensläufen, ihren familiären Verhältnissen, ihren beruflichen Werdegängen und ihrer derzeitigen Situationen entsprechend den hier getroffenen Feststellungen gemacht.

92

Das Fehlen von Vorstrafen bei den Angeklagten T und Q hat die Kammer durch Verlesung sie betreffender Bundeszentralregisterauszüge vom 09.08.2021 festgestellt. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten W beruhen auf dem Inhalt des ihn betreffenden und verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 09.08.2021. Ergänzend hat die Kammer den Inhalt der Strafbefehle des Amtsgerichts F2 vom 01.10.2008 und vom 21.09.2012 sowie des Urteils des Amtsgerichts F2 vom 29.09.2011 durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt.

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2. Zu den Feststellungen zur Sache

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Die Feststellungen zur Sache beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Geständnissen der Angeklagten T, W und Q, der bestätigenden und ergänzenden Angaben der Zeugen W3, M1 und N5 sowie im Übrigen auf dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt.

95

a) Einlassungen der Angeklagten zur Sache

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aa) Einlassung des Angeklagten T

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Der Angeklagte T hat sich bereits im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 25.10.2018 umfangreich zur Sache eingelassen und die Tatvorwürfe insgesamt eingeräumt. Bereits im Ermittlungsverfahren hat er zugegeben, für W unter Außerachtlassung der zwingenden Vorgaben für das Zulassungsverfahren und Missachtung seiner Dienstpflichten bei der Prüfung und Kontrolle bevorzugte Zulassungen gegen Zahlung von Bargeld vorgenommen zu haben.

98

Der Angeklagte T hat sich auch zu Beginn der Hauptverhandlung umfassend zur Sache eingelassen. Er hat dabei die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe in objektiver Hinsicht entsprechend der Feststellungen von Beginn an vollumfänglich eingeräumt. Im Verlauf der Hauptverhandlung hat er sein Geständnis weiter ergänzt und präzisiert, ohne im Kern von seinen ursprünglichen Angaben im Ermittlungsverfahren abzurücken. Ausführlich beschrieb er sowohl die Aufgabenbereiche der Zulassungsstelle als auch die bei unterschiedlichen Zulassungsfällen jeweils einzuhaltenden gesetzlichen und dienstinternen Vorgaben und zu prüfenden Voraussetzungen. Sodann schilderte er umfassend und glaubhaft die von ihm davon bewusst abweichend praktizierte Vorgehensweise und die mit dem Mitangeklagten W entwickelte Kommunikation über X1 sowie den Austausch der jeweiligen Unterlagen über die privaten Briefkästen, wie es die Kammer festgestellt hat. Er ließ dabei auch keinen Zweifel, dass ihm bewusst war, bei seinem Vorgehen Dienstpflichten zu verletzen. So räumte er zunächst die bevorzugte Behandlung der Anliegen des W unumwunden ein und bekundete dabei auch, dass er für einen Teil der bearbeiteten Angelegenheiten - wie die Eintragung von Partikelfiltern oder allgemeiner technischer Änderungen - als Mitarbeiter der Abteilung für besondere Zulassungsfälle schon organisatorisch grundsätzlich gar nicht zuständig gewesen sei. In der Sache habe es sich nicht um Ermessensentscheidungen gehandelt, da die Zulassungsvoraussetzungen jeweils verbindlich geregelt seien. Er habe jedoch aufgrund der Bezahlung durch W sowohl auf die persönliche Vorsprache der Antragsteller bzw. Vollmachtnehmer sowie darauf verzichtet, die vorzulegenden Unterlagen, wie die Fahrzeugpapiere, die Ausweispapiere der Antragsteller und in besonderen Fällen weitere gesetzlich geforderte Gutachten oder Dokumente auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Er räumte weiter ein, teilweise wider besseres Wissen Zulassungen sogar trotz gänzlich fehlender Gutachten vorgenommen zu haben oder Daten - etwa Erstzulassungsdaten oder Terminen der Hauptuntersuchung - die ihm von dem W ohne jegliche Nachweise mitgeteilt worden seien, eingetragen zu haben. In Fällen, in denen doch Gutachten vorgelegen hätten, hätte er zumindest die Möglichkeit erkannt und in Kauf genommen, dass es sich dabei um Fälschungen handeln könnte und die Voraussetzungen für eine Zulassung der jeweiligen Fahrzeuge tatsächlich nicht erfüllt gewesen seien. Bei Zuteilung von grünen Umweltplakette sei ihm bewusst gewesen, dass diese die entsprechenden Schadstoffklassifizierungen gar nicht hätten erhalten dürfen. Auch sei ihm bewusst gewesen, dass die persönliche Vorsprache des Halters oder eines Bevollmächtigten zwingend vorgeschrieben und eine Überprüfung der im Original vorzulegenden Ausweispapiere zu erfolgen habe, was aber in keinem der Fälle geschehen sei. Er habe gewusst, dass es sich bei den Personen N3 und N4 sowie H1, T3 und T2 um solche handelte, die der Angeklagte W lediglich als „Scheinhalter“ für die Abwicklung der Zulassungen verwendet habe.

99

Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte T lediglich zum Hintergrund seiner Handlungen dahingehend eingelassen, dass er aus den Gesprächen mit dem Mitangeklagten W schon früh den Eindruck gewonnen habe, dass dieser Kontakt zu gewaltbereiten Personen habe, die diesen bei Bedarf unterstützen würden. So habe der W einerseits davon gesprochen, dass zu seinen Kunden auch „Russen“ zählen würden. Andererseits habe er auch über Kontakte zu „Rockern“ berichtet, mit denen er seine Freizeit verbringen würde. Der W sei auch wiederholt mit „blauen Augen“ oder humpelnd bei ihm erschienen und habe dann nur erzählt, er sei „in etwas verwickelt“ gewesen. Es habe sich deswegen für ihn - T – „innerlich“ eine Drohkulisse aufgebaut, die zu der Befürchtung geführt habe, es könne ihm oder seinem Kind etwas zustoßen, falls er die Zulassungen für den W nicht vornehmen würde. Das angenommene Geld habe er auch als „eine Art Entschädigung“ für den durch den W verursachten Stress, die Drohkulisse und die zusätzliche Arbeit betrachtet.

100

Der Angeklagte T hat auch das - durch den Zeugen N5 in der Hauptverhandlung umfassend dargestellte - Ergebnis der Finanzermittlungen bestätigt, wonach er faktisch im Tatzeitraum die Ausgaben des täglichen Bedarfs aus den Zuwendungen des W bestritten habe. Der Angeklagte T hat dabei im Rahmen seiner Einlassung seine durchschnittliche Vergütung pro Zulassungsfall nicht konkret beziffern wollen, aber erklärt, dass ihm der von dem Mitangeklagten W genannte Betrag von 50 bis 60 Euro im Durchschnitt zu hoch erscheine.

101

bb) Einlassung des Angeklagten W

102

Der Angeklagte W hat sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung den ihm zur Last gelegten Sozialleistungsbetrug ohne Einschränkungen eingeräumt. Er hat dazu bekundet, dass er in einem „teuren“ Haus gewohnt habe, dessen Warmmiete sich auf 1.200 Euro belaufen habe. Nach dem Ende seiner Firma im Jahr 2012 habe er seinen Lebensunterhalt zunächst aus Rücklagen und mit dem gelegentlichen, gewinnbringenden Weiterverkauf von Autos nach zuvor durch ihn vorgenommenen Reparaturen finanziert. Allein aus den Zulassungsfällen habe er in der Zeit von Juli 2015 bis Mai 2017 monatlich geschätzte Einkünfte von mindestens 2.000 Euro netto zur Verfügung gehabt, ferner weitere Einkünfte aus dem unregelmäßigen Verkauf von gebrauchten KfZ. Er habe auch gewusst, dass ihm daneben keine Sozialleistungen zustünden.

103

Auch die Bestechung des Angeklagten T hat der Angeklagte W sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung in objektiver und subjektiver Hinsicht eingeräumt. Er hat dabei betont, dass er immer ein gutes Verhältnis zu dem Angeklagten T gepflegt und diesen zu keiner Zeit - weder ausdrücklich noch durch irgendwelche Andeutungen - bedroht oder unter Druck gesetzt habe. Ihm sei aber bewusst gewesen, dass das ordnungsgemäße Zulassungsverfahren umgangen werde und es sich stets um Eintragungen gehandelt habe, die von einem ordentlich arbeitenden Sachbearbeiter so nicht hätten vorgenommen werden dürfen und nicht vorgenommen worden wären. Unumwunden räumte er ein, Zulassungsanträge hinsichtlich der Antragsteller und Vollmachtgeber sowie die für die Eintragung von Partikelminderungsfiltern vorgelegten Einbaubestätigungen - vermeintlich ausgestellt von Fachwerkstätten - selbst gefälscht und mit den jeweiligen Fahrzeugdaten versehen zu haben. Soweit er sich in der Hauptverhandlung zunächst dahingehend einließ, er sei in Fällen, in denen es Gutachten für anzumeldende Importfahrzeuge gegeben habe, davon ausgegangen, dass es sich dabei um rechtskonforme Zulassungen gehandelt habe, hielt er daran im Ergebnis nicht mehr fest und räumte ein, auch insoweit zumindest die Möglichkeit erkannt und gebilligt zu haben, dass es sich bei den Gutachten um Fälschungen gehandelt haben könnte. Etwa Mitte des Jahres 2017 habe er akzeptiert, dass T keine weiteren Zulassungen mehr für ihn habe bearbeiten wollen.

104

cc) Einlassung des Angeklagten Q

105

Auch der Angeklagte Q hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen. Er hat dabei die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe zunächst - vor allem in subjektiver Hinsicht - bestritten. Von einer Kundin seines Reifengeschäftes sei ihm der Mitangeklagte W als eine Person empfohlen worden, die „alles eingetragen“ bekomme. Er - Q - habe dann sein eigenes Auto für den TÜV vorbereitet und dem W dafür die Papiere gegeben. Dieser habe 900 Euro verlangt und die Kosten damit begründet, dass Gutachten und Sondereintragungen teuer seien. Sein Fahrzeug sei dann für einen Tag in F zugelassen worden, später habe er selbst es - nunmehr auf den eigenen Namen - wieder an seinem Wohnort in V anmelden können. Der W habe danach immer wieder telefonischen Kontakt zu ihm gesucht und nach weiteren „Aufträgen“ gefragt. Er habe für insgesamt circa 15 oder 20 Fahrzeuge die Papiere von Kunden an den W weitergereicht, von denen dieser jeweils zwischen 800 und 1.000 Euro verlangt habe. Er - Q - habe die Unterlagen, darunter auch für ein Fahrzeug des gesondert verfolgten M - regelmäßig in verschlossenen Umschlägen an den W übergeben. Rechtliche Bedenken habe er keine gehabt, denn „etwas Illegales“ hätte ja auffallen müssen. Weil aber Stempel und Siegel auf den Fahrzeugpapieren gewesen seien, habe er nie an der Legalität des Vorgehens gezweifelt; es sei immer nur um eine Zeitersparnis gegangen. Er selbst habe keinesfalls Geld von den Kunden genommen.

106

Nach Vorhalt seiner abweichenden Angaben aus dem Ermittlungsverfahren und auf kritische Nachfragen der Kammer hat der Angeklagte noch am selben Hauptverhandlungstag von seinen bestreitenden Angaben im Ergebnis Abstand genommen und nunmehr überzeugend eingeräumt, dass er in etwa 30 bis 40 Fällen eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt habe. So sei es richtig, dass er auf das von dem W geforderte Entgelt Aufschläge von 100 bis 150 Euro gemacht und dem W die Eintragungswünsche der Kunden, zumeist Eintragungen von Veränderungen an japanischen Fahrzeugen der Tuning-Szene, leserlich aufgeschrieben habe. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm der Mitangeklagte T nicht namentlich bekannt gewesen. Er sei aufgrund der Umstände jedoch davon ausgegangen, dass der W einem Mitarbeiter der Stadt F1 für die Eintragungen Geld zahle, damit dieser Eintragungen und Zulassung vornähme, welche von ordnungsgemäß arbeitenden Sachbearbeitern abgelehnt worden wären.

107

Mit Blick auf das Nachtatgeschehen hat sich der Angeklagte Q dahingehend eingelassen, dass es später so gewesen sei, dass er den W nicht mehr habe erreichen können und ihm - Q - ein Paket mit unbearbeiteten Papieren unterschiedlicher Fahrzeuge an seine Wohnanschrift zugesandt worden sei. Diese Papiere habe er größtenteils nicht zuordnen können, es seien darunter aber auch 3 oder 4 Fahrzeuge des M gewesen, die er - Q - an den W vermittelt hatte. Er sei dann nach F zur Zulassungsstelle gefahren, um herauszufinden, „was da los sei“. Den Namen des Sachbearbeiters T habe er unter anderem seinen eigenen Fahrzeugpapieren entnehmen können. Nachdem der Mitangeklagte T bei seinem – Q - ersten Besuch der Zulassungsstelle urlaubsabwesend gewesen sei, habe er sich bei einem zweiten Besuch unmittelbar vor dessen Büro gesetzt. Er habe sich dem T dann damit vorgestellt, dass sie in der Person des W einen gemeinsamen Bekannten hätten. Er habe über das Paket mit den Papieren berichtet und T habe angeboten, dass er diese fertig machen und den Rest mit dem W klären würde. Er selbst habe den T nie bedroht und diesem auch keinen Druck machen wollen.

108

b) Zu den Feststellungen zur Vorgeschichte

109

Die Kammer trifft die Feststellungen zur Vorgeschichte auf der Grundlage der glaubhaften Angaben der Angeklagten, die sich grundsätzlich schlüssig ineinanderfügten und gegenseitig ergänzten. Sowohl der Angeklagte T als auch der Angeklagte W haben im Wesentlichen übereinstimmend über ihre jeweiligen Lebensumstände, das gegenseitige Kennenlernen und den ersten „beruflichen“ Kontakt im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Angeklagten T als Beamten der Kraftfahrzeugzulassungsstelle berichtet, wie es die Kammer festgestellt hat. Die Angaben der Angeklagten T und W zur Etablierung ihres konspirativen Systems zur Übergabe und Bearbeitung der einzelnen Aufträge waren dabei glaubhaft, weil sie durch die übrige Beweisaufnahme gestützt wurden. So hat die Beweisaufnahme mit Blick auf das konkrete Tatgeschehen ein Bild ergeben, welches just das von den Angeklagten selbst beschriebene Geschehen wiederspiegelte, wie sogleich im Einzelnen ausgeführt werden wird. Auch die Angaben des Angeklagten Q zum Kennenlernen des Angeklagten W waren ohne nennenswerte Diskrepanzen mit dessen Angaben in Einklang zu bringen, jeweils lebensnah und detailliert vermittelt und damit insgesamt glaubhaft.

110

c) Zu den Feststellungen zu dem konkreten Tatgeschehen

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aa) Zu der Bestechlichkeit des T, der Bestechung durch W und der Anstiftung durch den Q

112

Die Feststellung zu den konkreten Fällen der Bestechlichkeit des Angeklagten T, der Bestechung des Angeklagten W sowie der Anstiftung zur Bestechung des Angeklagten Q trifft die Kammer in objektiver und subjektiver Hinsicht zuvorderst auf der Grundlage der geständigen Einlassungen aller drei Angeklagten.

113

(1) Zum objektiven Tatgeschehen

114

Die drei Angeklagten haben sowohl die oben dargestellte Zulassungspraxis als auch den Umfang und die Frequenz der dienstpflichtwidrigen Zulassungsfälle dem Grunde nach geständig eingeräumt. Plausibel gaben sie dabei an, selbst keine genaueren Angaben zu den jeweils betroffenen Kennzeichen und den konkreten Umständen der jeweiligen Einzelfälle - etwa zur präzisen zeitlichen Einordnung oder zu der exakten Anzahl der Zulassungsfälle machen zu können. Insbesondere die Kennzeichen mit dem Anfangsbuchstaben „Q“ deuteten jedoch plausibel auf Zulassungsfälle des Angeklagten W hin, da es sich hierbei um allgemein eher unbeliebte Kennzeichenkombinationen handele, die für die von dem Angeklagten W übermittelten Aufträge zur Verfügung gestanden hätten.

115

Der Angeklagte T hat ferner konkret und glaubhaft eingeräumt, als Amtsträger von dem Angeklagten W Bargeld dafür angenommen zu haben, dass er unter Verletzung seiner Dienstpflichten im Einzelfall Fahrzeugzulassungen oder Eintragungen in Fahrzeugpapieren vornahm. Der Angeklagte W hat spiegelbildlich hierzu eingeräumt, den städtischen Beamten T gerade für die Vornahme der konkreten dienstpflichtwidrigen Diensthandlungen bestochen zu haben. Der Angeklagte Q räumte schließlich ebenfalls ein, dem Angeklagten W Zulassungsaufträge übergeben und dabei erkannt und gebilligt zu haben, dass dieser einen Amtsträger für die dienstpflichtwidrige Bearbeitung bestechen würde. Anhaltspunkte, diese übereinstimmenden und sich im Sinne der Feststellungen wechselseitig ergänzenden Angaben in Frage zu stellen, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.

116

Mit Blick auf die einzelnen Zulassungsfälle wurden die Angaben der Angeklagten vielmehr weiter ergänzt und bestätigt durch die Angaben der Zeugen M1, W3 und N5, die in der Hauptverhandlung umfassend ihre jeweilige Beteiligung an den Ermittlungen und der Aufarbeitung der einzelnen Zulassungsfälle sowie ihre dabei gemachten Wahrnehmungen darstellten. So bekundete der Zeuge M1, der als Gruppenleiter für Zulassungsangelegenheiten der direkte Dienstvorgesetzte des Angeklagten T bei der Zulassungsstelle gewesen ist, dass er diesen als kompetenten, engagierten und von den Kollegen geschätzten Mitarbeiter kennengelernt habe. T sei im Jahr 2013 aufgrund seines besonderen Interesses und seiner Kompetenz auf eigenen Wunsch aus dem allgemeinen Zulassungsbereich in das Sachgebiet für besondere Zulassungen gewechselt. Im Rahmen seiner Schilderung waren keine übertriebenen Belastungstendenzen erkennbar, vielmehr schilderte der Zeuge seine Wahrnehmungen ausnahmslos sehr sachlich und gleichbleibend nüchtern. So berichtete er chronologisch geordnet, detailreich, plausibel und damit insgesamt glaubhaft über den Ablauf der internen Ermittlungen und den Austausch mit den Ermittlungsbehörden. Nachdem sich durch wiederholte Rückmeldungen des Kraftfahrbundesamtes Hinweise auf unplausible Zulassungsvorgänge gehäuft hätten und mehrfach Fahrzeuge bei Verkehrskontrollen aufgefallen seien, bei denen in den Fahrzeugpapieren eingetragene Partikelminderungsfilter tatsächlich nicht verbaut gewesen seien, hätte sich im Laufe des Jahres 2017 der Verdacht auf systematische Unregelmäßigkeiten verdichtet. Die in Rede stehenden Vorgänge seien vertraulich untersucht worden und dabei sei aufgefallen, dass ausschließlich der Angeklagte T als Bearbeiter der Fälle in Erscheinung getreten sei. Auffällig sei schon bei erster Durchsicht gewesen, dass in einer Vielzahl von Fällen erforderliche Unterlagen nicht in der gebotenen Weise archiviert worden seien. In Absprache mit der Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft seien dann die Arbeitsvorgänge des T näher untersucht worden, ohne dass dieser hierüber in Kenntnis gesetzt worden sei. Es sei dann auch aufgefallen, dass in einer Vielzahl von Fällen immer wieder dieselben Privatpersonen als Fahrzeughalter aufgetaucht seien. Zudem seien dabei erhebliche Auffälligkeiten im Schriftbild der archivierten Anträge und Vollmachten festzustellen gewesen, da es sich augenscheinlich immer wieder um dieselbe Handschrift gehandelt habe und in diesem Zusammenhang auch der Mitangeklagte W wiederholt als Vollmachtnehmer ausgewiesen worden sei.

117

Diese Angaben waren überzeugend, da sie sich zwangslos mit den Angaben der Angeklagten W und T vereinbaren ließen und auch durch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt wurden. Anschaulich und gut nachvollziehbar schilderte der Zeuge M1 weiter, wie er ausgehend von den immer wiederkehrenden Halternamen eine erste Liste mit Verdachtsfällen erstellt habe, die sodann der Polizei zur Verfügung gestellt worden sei. Die Kammer hat den Inhalt dieser Urkunde durch Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführt und konnte danach die Angaben des Zeugen ergänzend und umfänglich nachvollziehen. So ließen sich dieser Liste, die einen längeren Zeitraum und wesentlich mehr als die hier festgestellten Fälle umfasste, unter anderem das jeweilige Datum der Bearbeitung durch den Angeklagten T, das betroffenen Kennzeichen und der jeweilige Name des Fahrzeughalters entnehmen. Zugleich vermerkte der Zeuge M1 in einem Teil der Fälle weitere Auffälligkeiten, die ihm bereits bei der ersten Durchsicht der Fälle aufgefallen waren, darunter namentlich etwa das Fehlen von Gutachten in den Archivunterlagen, Hinweise auf Fälschungen von Unterschriften, von Gutachten oder von Einbaubescheinigungen und weitere nicht plausible Eintragungen.

118

Daran anknüpfend stellte der als Ermittlungsführer maßgeblich an der Bearbeitung des Falles beteiligte Zeuge N5 dar, dass nach erfolgten Durchsuchungsmaßnahmen bei den Angeklagten T, W und Q jeweils Mobiltelefone sichergestellt und anschließend ausgewertet worden seien. Dabei habe auf dem Mobiltelefon des Angeklagten T ein äußerst umfangreicher Chatverkehr mit dem Angeklagten W gesichert werden können, der sich über den Zeitraum vom 12.07.2015 bis zum 19.09.2018 erstreckt habe. In diesem Chat habe der Angeklagte T dem Angeklagten W immer wieder unterschiedliche Nummernschildkennungen durchgegeben. Die Kammer konnte sich von der Richtigkeit dieser Zeugenangaben durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Ausschnitte aus dem von dem Zeugen N5 beschriebenen Chatverkehr weiter überzeugen. Der Zeuge W3, bei dem es sich um den Dienstvorgesetzten des Zeugen M1 handelt, bestätigte und ergänzte dessen Angaben zum Ausgangspunkt und Verlauf der internen Ermittlungen sowie dem diesbezüglichen Austausch mit der Kriminalpolizei. Der Zeuge N5 beschrieb sodann ausführlich, dass durch die Polizei sämtliche der in dem Chatverkehr zwischen dem Angeklagten T und dem Angeklagten W erwähnten Kennzeichen in einer weiteren tabellarischen Übersicht zusammengefasst worden seien. Dabei sei der ganz überwiegende Teil der genannten Kennzeichen bereits in der in der Zulassungsstelle gefertigten ersten Tabelle als Verdachtsfall enthalten gewesen. Diese zweite Tabelle, die die Kammer ebenfalls im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat, sei sodann von der Polizei an das Straßenverkehrsamt übermittelt worden, um dort weitere Recherchen zu ermöglichen.

119

Die Kammer hat schließlich im Wege des Selbstleseverfahrens eine dritte tabellarische Übersicht in die Hauptverhandlung eingeführt, anhand derer die Angaben der Angeklagten und Zeugen weiter verifiziert und konkretisiert werden konnten. So hatte hierzu zuvor schon der Zeuge N5 erläutert, dass im weiteren Verlauf der Ermittlungsarbeit durch sein Kommissariat eine dritte, verdichtete Liste erstellt worden sei, in welcher die fortgeschriebenen Erkenntnisse aus der Zulassungsstelle und dem Chatverkehr zwischen den Beteiligten zusammengeführt worden seien, die er sodann im Sinne der getroffenen Feststellungen vorstellte.

120

Unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugen sowie des Inhaltes der soeben beschrieben Listen und des Chatverkehrs, kann die Kammer zunächst feststellen, dass es sich bei sämtlichen unter II. 2 aufgeführten Kennzeichen um solche handelt, die in dem Chatverkehr zwischen T und W erwähnt worden sind. Zugleich handelt es sich bei diesen Fällen auch um solche, bei denen die Zulassung entweder auf einen durch den Angeklagten W vorgegebenen Scheinhalter erfolgt sind oder aber weitere Auffälligkeiten festgestellt werden konnten, die gegen eine ordnungsgemäße Bearbeitung sprechen. Bei einer Zusammenschau dieser Umstände sowie der Einlassungen der Angeklagten verblieben für die Kammer keine Zweifel, dass es sich bei den unter II. 2 konkret aufgeführten Zulassungsfällen um solche handelt, welche durch den Angeklagten T auf die beschriebene Art und Weise dienstpflichtwidrig und vor dem Hintergrund der im gewährten finanziellen Zuwendungen vorgenommen wurden.

121

Weil in einer Vielzahl von Fällen noch keine abschließende Untersuchung der in der Zulassungsstelle archivierten Zulassungsfälle erfolgt ist, konnte die Kammer insgesamt keine zweifelsfreien Feststellungen zur abschließenden Zuordnung der einzelnen Fälle zu bestimmten Fallgruppen treffen. Sicher überzeugt ist die Kammer jedoch aufgrund der genannten Umstände – namentlich der grundsätzlich geständigen Einlassungen zu Umfang und Frequenz, der konkrete Benennung der Kennzeichen im Chatverkehr und der korrespondierenden Auffälligkeiten im Zulassungsverfahren – davon, dass die Bearbeitung in allen Fällen durch den Angeklagten T unter vorsätzlicher Verletzung seiner Dienstpflichten und gegen im Einzelfall gezahltes Entgelt durch den Angeklagten W erfolgte. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür zutage getreten, die eine insoweit unzutreffende Selbstbezichtigung der geständigen Angeklagten T, W und Q plausibel erscheinen lassen könnten. Schon die Nennung im Chatverkehr durch den Angeklagten T auf die jeweils vorausgehende Mitteilung des Angeklagten W („Sie haben Post“) lässt sich nicht anders als durch eine jeweils dienstpflichtwidrige Bearbeitung plausibel erklären.

122

Die Kammer stützt ihre Feststellungen dazu, dass der Angeklagte T bei der Bearbeitung der Anträge jeweils seine Dienstpflichten verletzte, zunächst auf die Angaben des Zeugen M1. Dieser stellte in der Hauptverhandlung umfassend die in Zulassungsangelegenheiten vorzulegenden Unterlagen und das bei der Antragstellung einzuhaltende Verfahren dar. In verständlicher und für die Kammer nachvollziehbarer Weise führte er dabei aus, dass in allen zulassungsrelevanten Angelegenheiten immer der Zulassungsantrag und gegebenenfalls eine Vollmacht, die Fahrzeugpapiere, namentlich bei in Deutschland bereits zugelassenen Fahrzeugen die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II; bei Neufahrzeugen die Zulassungsbescheinigung Teil II und COC (EG-Übereinstimmungsbescheinigung, die die EG-Typgenehmigungsnummer über reihenweise gefertigte Fahrzeuge zum Zwecke der vereinfachten Zulassung im EG-Raum beinhaltet); bei Importfahrzeugen, für die keine EG-Typgenehmigung besteht, die ausländische Zulassungsbescheinigung, Einzelgutachten nach § 21 StVZO, Verzollungsnachweis; sowie in allen Fällen der Versicherungsnachweis, ein Nachweis über die Hauptuntersuchung sowie gegebenenfalls Gutachten über Technikänderungen nach § 19 StVZO vorzulegen seien. Vor der Bearbeitung sei es sodann die Aufgabe des zuständigen Sachbearbeiters, die ihm vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit, Originalität, Echtheit und Plausibilität hin zu überprüfen. Es müsse zudem immer eine persönliche Vorsprache durch den jeweiligen Antragsteller oder einen Bevollmächtigten erfolgen, wobei jeweils gültige Ausweis- oder Passdokumente im Original zur Legitimation vorgelegt werden müssten. Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen müsse ein gestellter Antrag abgelehnt werden. Diese Angaben entsprachen auch den Angaben des Angeklagten T, der ebenfalls bekundete, dass eine Zulassung ohne persönliche Vorsprache in F nicht möglich und er zur Prüfung der vorgelegten Unterlagen grundsätzlich verpflichtet gewesen sei. Dass er darüber hinaus in einer Vielzahl von Fällen gegen weitere, gesetzlich zwingende Vorgaben im Zulassungsverfahren verstieß, ergibt sich für die Kammer ebenso aus den Angaben des Angeklagten selbst sowie aus den Angaben der Zeugen M1 und W3 über den Inhalt der bis dato ausgewerteten Unterlagen der Zulassungsstelle, wonach regelmäßig zwingend vorzulegende Gutachten - unter anderem nach § 21 StVZO für Importfahrzeuge oder nach § 23 StVZO für Oldtimer - nicht vorgelegen haben.

123

Die Angaben der Angeklagten wurden zudem in den wesentlichen Punkten gestützt durch die Angaben der weiteren vernommenen Zeugen. So hat die Zeugin T2 offen, detailreich und damit glaubhaft geschildert, von ihrem Bekannten W angesprochen worden zu sein, ob sie ihm nicht einen Gefallen tun könne, indem er auf ihren Namen ein Fahrzeug für wenige Tage zulassen könne. Für ihre Zusage habe sie in einem ersten Fall 10 Euro als Dank von dem Angeklagten bekommen, für weitere Fahrzeuge habe er eine derartige Entlohnung versprochen, sie dann aber lediglich vertröstet. Die Zeugin schilderte weiter überzeugend, dass sie für den Angeklagten keinerlei Vollmachten oder andere Schriftstücke unterschrieben habe und bekundete - auch insoweit glaubhaft, weil die Angaben des Angeklagten W bestätigend - dass es sich bei ihr vorgehaltenen Unterschriften unter vermeintlich von ihr stammenden Vollmachten nicht um ihre Handschrift handele.

124

In vergleichbarer Weise schilderte der Zeuge T4, dass er durch den ihm bekannten Angeklagten Q darauf angesprochen worden sei, ob er nicht wegen seines Wohnsitzes in F seinen Namen als Halter für einige Tageszulassungen pro Monat zur Verfügung stellen würde. Beide Zeugen bestätigten damit im Kern die in der Zulassungsstelle gewonnenen und von den Angeklagten eingeräumten Erkenntnisse, dass insbesondere für die Zulassung von importierten Unfallfahrzeugen Zulassungen auf Scheinhalter mit Wohnsitz in F benötigt wurden, damit diese Fahrzeuge nach der unmittelbar anschließenden Abmeldung mit „deutschen“ Zulassungspapieren ausgestattet waren, ihr Schicksal als Unfallwagen verschleiert und ein entsprechend gewinnbringender Weiterverkauf durch die Hintermänner möglich wurde, wie auch der Zeuge N5 ergänzte und bestätigte.

125

Auch der Zeuge T5 hat - das Beweisergebnis stützend - im Ergebnis bestätigt, von dem Angeklagten W bei zwei Gelegenheiten darauf angesprochen worden zu sein, ob er nicht seinen alten N und einen gebraucht gekauften Foodtruck jeweils von einer gelben auf eine grüne Umweltplakette „umrüsten“ lassen wolle, er diese Angebote angenommen und von dem W später die Fahrzeugpapiere mit jeweiligen Eintragungen zurückerhalten habe. Ebenfalls glaubhaft, aber wesentlich offener, bekundete auch der Zeuge X2, dass er ein Fahrzeug besessen habe, für welches es am Markt keinen Partikelminderungsfilter gegeben habe. Deswegen sei ihm durch einen befreundeten Werkstattinhaber, den Zeuge G2, der Kontakt zu dem W vermittelt worden. Diesem habe er dann eine Vollmacht und 500 Euro zukommen lassen und habe später die Fahrzeugpapiere zurückerhalten. Ihm und den anderen Beteiligten sei dabei klar gewesen, dass die Eintragung lediglich in den Papieren erfolgte und es zu keinem Zeitpunkt um den tatsächlichen Einbau des erforderlichen, aber nicht erhältlichen Partikelminderungsfilters gegangen sei. Die Angaben des Zeugen waren offen und von erkennbarer Reue getragen. Sie waren zugleich plausibel und damit glaubhaft, weil der Zeuge zu seiner Motivation nachvollziehbar ausführte, dass sein Fahrzeug ohne entsprechende Änderung für ihn kaum mehr nutzbar gewesen sei, da er Umweltzonen faktisch nicht mehr hätte befahren dürfen.

126

Die Zeugen T6 und H2, beides Inhaber bzw. leitende Angestellte zweier Autowerkstätten, stellten unabhängig voneinander dar, dass sie im Rahmen der Ermittlungen durch die Polizei mit Schriftstücken konfrontiert worden seien, die jeweils vermeintliche Firmenstempel ihrer Betriebe aufgewiesen hätten und sich über den Einbau von Partikelminderungsfiltern in älteren Fahrzeugen verhalten hätten. Beide Zeugen bestätigten, dass diese Schriftstücke tatsächlich nicht aus ihren Betrieben stammten. So konnten beide - sowohl im Ermittlungsverfahren, wie von dem Zeugen N5 berichtet - als auch in der Hauptverhandlung anhand von Details der ihnen vorgehaltenen Stempel nachvollziehbar begründen, dass diese nicht dem Schriftbild der echten Firmenstempel entsprachen. Auch diese Angaben waren zusätzlich geeignet, die vollgeständige Einlassung des Angeklagten W zu bestätigen, da es keinerlei Indizien dafür gab, dass sich der Angeklagte in diesem Punkt wahrheitswidrig selbst der Fälschung und des späteren Gebrauchs der Urkunden bezichtigt haben könnte.

127

Vor dem Hintergrund der übereinstimmenden Angaben der Angeklagten T und W, die durch den Inhalt des zwischen ihnen geführten X1-Chats bestätigt wurden, konnte die Kammer feststellen, dass es gelegentlich vorkam, dass die Bearbeitung der Aufträge durch den T nicht unmittelbar am Folgetag vorgenommen wurde. Da sich aus der jeweiligen Nennung des Kennzeichens im Chat jeweils nur das Bearbeitungsdatum ableiten ließ, sich aus der Angaben „Sie haben Post“ aber jeweils nicht die genaue Anzahl und der Inhalt der neuen Aufträge entnehmen ließ, konnte die Kammer insgesamt keine trennscharfe Abgrenzung vornehmen, welche der 336 Fälle durch eine gemeinsame Vorteilsgewährung oder Vorteilsannahme verbunden worden sind.

128

Die Feststellungen zur Höhe der durch den Angeklagten W gewährten und durch den Angeklagten T angenommenen Vorteile trifft die Kammer auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten W, der bereits in seiner Beschuldigtenvernehmung bekundet hatte, er habe dem T im Durchschnitt 60 Euro zugewandt und der in der Hauptverhandlung den durchschnittlichen Betrag auf 50 bis 60 Euro schätzte. Soweit der Angeklagte T versuchte, die Höhe der im Einzelfall angenommenen Vergütung dahingehend zu relativieren, dass es eher 25 Euro gewesen seien, blieben seine Angaben unkonkret und teilweise widersprüchlich. So behauptete er einerseits, es habe keine informelle „Gebührenordnung“ gegeben, nach der sich die Höhe seiner Bestechung gerichtet habe und es habe bei den Aufträgen „halt immer ein Betrag“ dabei gelegen. Andererseits konnte er nicht erklären, wie in diesem Zusammenhang seine aus dem Chatverkehr zu entnehmenden Äußerungen zu verstehen seien, aus denen sich ergab, dass er in Einzelfällen dem W anbot, „wieder einen Schein zurückzulegen“. Gerade letztere Äußerung spricht aus Sicht der Kammer für eine gerade an der konkreten Anzahl der Zulassungsfälle orientierte Vorteilsannahme.

129

Für die Richtigkeit der Angaben des W im Sinne von Mindestbeträgen spricht mit starker indizieller Wirkung auch eine von dem Angeklagten T im Chatverkehr an den Angeklagten Q gerichtete Antwort auf die Frage, was er - T - von dem W erhalten habe. So bekundete der derart befragte T, dass er zwar nie Geld verlangt, W aber „meistens 50 bis 100 Euro“ beigelegt habe. Diese Angabe lässt sich plausibel dadurch erklären, dass der Angeklagte T zutreffende Angaben machte, während kein Grund dafür ersichtlich ist, weshalb er sich gegenüber dem Angeklagten Q in diesem Zusammenhang derart unzutreffend hätte äußern sollen, wenn er tatsächlich durchschnittlich nur etwa jeweils 25 Euro erhalten haben sollte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er von dem Angeklagten Q gerade keine finanziellen Zuwendungen mehr gefordert oder angenommen hat.

130

Die Feststellungen zu den Einnahmen des Angeklagten W hat die Kammer auf der Grundlage dessen eigener Angaben getroffen und sich dabei zu seinen Gunsten in jeder der von ihm beschriebenen Fallgruppen jeweils am unteren Ende der von ihm selbst benannten Spannen seiner Einnahmen orientiert. Die Kammer hat dabei auch gesehen, dass etwa der Angeklagte Q über eine deutlich höhere Vergütung für den Angeklagten W berichtete. Die Kammer schließt insgesamt aus, dass der Angeklagte W seine Einnahmen wahrheitswidrig zu hoch angegeben haben könnte, weil ein derartiges Verhalten nicht plausibel wäre. Auch eine irrtümlich fehlerhafte Bezifferung schließt die Kammer aus, nachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung bestätigte, schon bei der Polizei die entsprechenden Angaben gemacht zu haben und er sie weiterhin für zutreffend halte.

131

Zur Höhe seiner „Aufwendungen“ versuchte der Angeklagte W zunächst nicht überzeugend, diese zu seinen Gunsten überhöht darzustellen, indem er über Gebühren von im Einzelfall mehr als 150 Euro berichtete. Er bestätigte letztlich jedoch auch in der Hauptverhandlung seine Angaben aus dem Ermittlungsverfahren, wonach er seine Kosten inklusive Verwaltungsgebühren und Bestechungsgeld auf durchschnittliche 120 Euro pro Fall schätze. Seine Angaben wurden durch den Angeklagten T bestätigt, der zur Höhe der jeweils anfallenden Verwaltungsgebühren bekundete, dass diese bei der Bearbeitung vom jeweiligen Einzelfall und dem Umfang der einzutragenden Änderungen abhängig seien. So begännen die Gebühren etwa bei 11 Euro für die Eintragung technischer Änderungen bei einem ansonsten schon auf den Halter zugelassenen Fahrzeug. Darunter falle beispielsweise auch die Eintragung des Partikelminderungsfilters. Abhängig vom Aufwand erfolge bei Fällen, in denen Gutachten vorzulegen seien - etwa nach § 21 StVZO - ein Aufschlag von 25 bis 30 Euro. Die genauen Gebühren seien jeweils von sämtlichen Umständen des Einzelfalls abhängig; bei besonders umfangreichen Sondergenehmigungen könnten sie sich auch einmal auf 150 Euro belaufen. Die Kammer ist vor dem Hintergrund dieser nachvollziehbar beschriebenen Spannen zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er je Fall sogar 100 Euro für Verwaltungsgebühren aufwenden musste. Dass es im Durchschnitt noch höhere Kosten gewesen sein könnten, schließt sie vor dem Hintergrund der Angaben beider Angeklagter aus.

132

Die Feststellungen zu den Einnahmen des Angeklagten Q beruhen auf dessen eigenen, von Erinnerungsunschärfen geprägten, aber letztlich noch glaubhaften Angaben.

133

(2) Zum subjektiven Tatgeschehen

134

Auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite trifft die Kammer aufgrund der geständigen Angaben der Angeklagten. Der Angeklagte Q hat nach anfänglichem Bestreiten glaubhaft eingeräumt, dass er davon ausgegangen sei, dass der W einem Mitarbeiter der Stadt F1 für die Eintragungen Geld zahle, damit dieser Eintragungen und Zulassung vornähme, die von ordnungsgemäß arbeitenden Sachbearbeitern abgelehnt worden wären. Der Angeklagte W hat bei seiner Schilderung des oben festgestellten Geschehens eingeräumt, dass seine einzelnen Zahlungen an den T gerade zum Zwecke der Umgehung des regulären Zulassungsverfahrens erfolgten und es sich stets um Eintragungen gehandelt habe, die von einem ordentlich arbeitenden Sachbearbeiter so nicht vorgenommen worden wären. Schließlich räumte auch der Angeklagte T ein, von dem Angeklagten W die Zahlungen für die Bearbeitung der Zulassungen und Eintragungen in dem Wissen angenommen zu haben, bei der Abarbeitung gegen Dienstpflichten zu verstoßen.

135

Soweit der Angeklagte T darüber hinaus zu seinem Vorstellungsbild bekundete, er habe nicht vornehmlich aus finanziellem Interesse gehandelt, sondern die Zulassungen vor dem Hintergrund einer durch den Mitangeklagten W früh vermittelten „Drohkulisse“ vorgenommen, ist seine Einlassung im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Seine diesbezüglichen Angaben waren schon in sich nicht schlüssig oder nachvollziehbar. Denn er selbst berichtete ausdrücklich nicht darüber, dass der Angeklagte W ihn jemals konkret bedroht habe. Die Angaben des Angeklagten T zu seiner vermeintlichen Angst vor - von ihm jeweils nicht näher konkretisierten - „Rockern“ und „Russen“ aus dem Bekanntenkreis des W, blieben vage und farblos. So konnte er nicht plausibel erklären, aufgrund welcher Umstände er - in der hier maßgeblichen Zeit bis Juli 2017 - zu der Befürchtung gelangt sein will, der W würde ihm gegenüber oder gar gegenüber seinem Sohn Gewalt anwenden. Soweit er einzig in diese Richtung gehend beschrieb, der Angeklagte W - was dieser auf Nachfrage ausdrücklich in Abrede stellte - sei mit „blauen Augen“ oder humpelnd erschienen, stellte der Angeklagte T selbst keinerlei Bezug zu seiner eigenen Person her. Strukturell auffällig und zudem weiter gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprechend, war dabei, dass der Angeklagte T an verschiedenen Stellen seiner Einlassung die Angaben zu dieser vermeintlichen Befürchtung geradezu stereotyp wiederholte, ohne sie jedoch mit Tatsachen zu unterlegen. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprach zugleich auch das rein faktische Geschehen, namentlich seine Lösung von dem Angeklagten W in der zweiten Jahreshälfte 2017, die von diesem ohne Androhung von Repressalien akzeptiert wurde, wie beide Angeklagten bekundeten.

136

Die Angaben des W, er habe mit dem Angeklagten T einen durchweg freundlichen und kollegialen Umgangston gepflegt und ihn niemals - weder explizit noch in Form unterschwelliger Andeutungen - unter Druck gesetzt, waren glaubhaft, weil sie in der übrigen Beweisaufnahme Bestätigung fanden. So hat die Kammer den zwischen den beiden Angeklagten geführten Chatverkehr aus dem Tatzeitraum auszugsweise in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Kammer konnte danach nachvollziehen, dass beidseits durchweg ein freundlicher Umgangston vorherrschte und keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass der Angeklagte W auf den Angeklagten T Druck ausgeübt haben könnte. Anhaltspunkte für tatsächliche Kontakte des Angeklagten W zu „Rockern“ oder „gewaltbereiten Russen“ hat die Beweisaufnahme im Übrigen nicht ergeben.

137

Dass es dem Angeklagten T subjektiv darauf ankam, sich eine dauerhafte, nicht unerhebliche Einnahmequelle aus der fortgesetzten Tatbegehung zu verschaffen, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer zunächst aus den objektiven Umständen des Tatgeschehens. Wie der Angeklagte insoweit selbst das Ergebnis der polizeilichen Finanzermittlungen bestätigte, bestritt er tatsächlich im Tatzeitraum die Ausgaben seines täglichen Bedarfs aus den von dem Angeklagten W gezahlten Bestechungsgeldern und musste daneben fast keine Bargeldabhebungen von seinem Gehaltskonto vornehmen. Hinzu kam, dass andere handlungsleitenden Motive als die Erzielung einer nicht nur vorübergehenden und nicht unerheblichen Einnahmequelle auch deshalb fernlagen, weil zwischen den Angeklagten T und W keine besonderen persönlichen Bindungen vorlagen, die – angesichts des hohen Entdeckungsrisikos und der beruflichen und rechtlichen Konsequenzen - ein anderes als ein wirtschaftliches Motiv für das Handeln des Angeklagten T nahelegen könnten und es auch gerade keine „Drohkulisse“ sondern einen freundlichen Umgang zwischen ihnen gab.

138

Der Angeklagte W hat sich geständig dahingehend eingelassen, die Bestechung begangen zu haben, um sich aus den für ihn ergebenden Einnahmen – nämlich der Vergütung durch eigene Kunden – seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Angaben waren auch unter Berücksichtigung des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme und der danach feststehenden objektiven Umstände glaubhaft.

139

bb) Zu den Feststellungen zu den Betrugstaten des Angeklagten W

140

Mit Blick auf die festgestellten Taten des Betruges waren die vollumfänglich geständigen Angaben des Angeklagten W auch deswegen glaubhaft, weil sie durch die Angaben der Zeugin N6, damaliger Sachbearbeiterin bei dem Jobcenter der Stadt F1, sowie durch das weitere Beweisergebnis bestätigt wurden. So hat die Zeugin N6, gestützt auf ihre Erkenntnisse aus der den Angeklagten W betreffenden Leistungsakte, bekundet, dass diesem in Kenntnis seiner tatsächlichen Einkommensverhältnisse auf seine Weiterbewilligungsanträge hin keine Leistungen bewilligt worden seien, weil es bei einem Nettoeinkommen von 2000 Euro auch unter Berücksichtigung sämtlicher Anrechnungsmöglichkeiten sicher an der hierfür erforderlichen Bedürftigkeit gefehlt hätte. So hätten sich die Kosten einer angemessenen Unterkunft zuzüglich zu den Regelleistungen für den alleinstehenden Angeklagten auf nicht mehr als 900 Euro belaufen und hätten damit ohne Weiteres aus dem erwirtschafteten Einkommen bestritten werden können. In der irrtümlichen Annahme seiner Bedürftigkeit, die auf den Angaben des Angeklagten in den Weiterbewilligungsanträgen beruht habe, seien ihm jedoch die Leistungen jeweils bewilligt worden. Zweifel an der Plausibilität seiner Angaben seien ihr erst im Jahr 2018 gekommen und hätten erst dann zu einer Überprüfung der Wohnsituation und Hinterfragung seiner finanziellen Verhältnisse geführt.

141

Ergänzend hat die Kammer die den Feststellungen zugrunde liegenden vier Weiterbewilligungsanträge des Angeklagten sowie eine von der Zeugin gefertigte und von ihr in der Hauptverhandlung erläuterte Aufstellung über die Einzelheiten des Leistungsbezuges des Angeklagten in den jeweiligen Zeiträumen im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Die im Einzelnen festgestellten Daten und Beträge beruhen auf dem so lautenden Inhalt der jeweiligen Urkunden und den ergänzenden und erläuternden Angaben der Zeugin.

142

d) Zu den Feststellungen zum Nachtatgeschehen

143

Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen stützt die Kammer zunächst auf die Angaben der Angeklagten T und W. Beide bekundeten insoweit unabhängig voneinander, aber in der Sache im Kern übereinstimmend über das Ende ihrer „Zusammenarbeit“ in der zweiten Jahreshälfte 2017. Ihre Angaben waren auch deswegen glaubhaft, weil sie im Wesentlichen Bestätigung fanden im Inhalt der untereinander ausgetauschten Nachrichten im Rahmen des von der Kammer eingeführten Chatverkehrs.

144

Die Feststellungen zur weiteren Entwicklung des Geschehens und dem Kontakt zwischen den Angeklagten Q und T trifft die Kammer vor dem Hintergrund der Angaben des Angeklagten T, der das Nachtatgeschehen ihn selbst betreffend so beschrieben hat, wie es die Kammer festgestellt hat. Seine Angaben zur Wahrnehmung einer Druck- bzw. Bedrohungssituation waren nunmehr - anders als zum Hintergrund des früheren Tatgeschehens - glaubhaft, weil er ersichtlich erlebnisbasiert und detailliert in der Lage war, den Ablauf und den Inhalt seiner Kommunikation mit dem Angeklagten Q zu beschreiben und dabei auch Nachfragen plausibel beantwortete. Zudem wurde seine Angaben - erneut anders als zuvor - nunmehr durch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme, namentlich den Inhalt des eingeführten Chatverkehrs gestützt und bestätigt.

145

Soweit abweichend hiervon der Angeklagte Q in der Hauptverhandlung bestritten hat, den Angeklagten T unter Druck gesetzt zu haben, waren seine Angaben dagegen nicht glaubhaft. So hat die Kammer etwa ein Lichtbild in Augenschein genommen, welches zwei sehr muskulöse und tätowierte mutmaßliche Kampfsportler nebeneinander posierend zeigt, das von dem Q an den T mit den Hinweis übersandt wurde, das der auf dem Bild links abgebildete Mann der „F6“ sei. Auf entsprechende Frage bestätigte der Angeklagte Q dazu in der Hauptverhandlung, dass er gewusst habe, dass es sich tatsächlich gar nicht um den F6 gehandelt habe. Seine weitere Erklärung, er habe das Foto „einfach mal so“ übersenden wollen, um zu zeigen, wer bei ihm „so anrufe“ oder es sei vielleicht auch ein anderer „F6“ gewesen, standen in unauflösbaren Widerspruch zu dem eindeutigen Inhalt der Textnachrichten und waren deswegen nicht glaubhaft.

146

Soweit es den Gang der Ermittlungen und die weitere Aufarbeitung und Prüfung bzw. Rückabwicklung der Fälle durch die Zulassungsbehörde betrifft, stützt die Kammer ihre Feststellungen auf die insoweit gleichlautenden Angaben der Zeugen M1 und W3. Beide stellten dar, dass der konkrete Aufwand hierfür nur grob abzuschätzen sei, aber insgesamt einen immensen Personaleinsatz erforderlich gemacht habe und weiter erforderlich machen werde.

147

IV.

148

Rechtliche Würdigung

149

1. Strafbarkeit des Angeklagten T

150

Der Angeklagte T hat sich damit wegen Bestechlichkeit in 336 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen gemäß §§ 332 Abs. 1 S. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 Nr. 3 1. Var. StGB strafbar gemacht.

151

Er war Beamter im Sinne des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, nachdem er im Jahr 1996 für die Stadt F1 als Kommunalbeamter auf Lebenszeit ernannt wurde und im Tatzeitraum in dieser Funktion als Amtsträger in der Kraftfahrzeugzulassungsstelle der Stadt F1 beschäftigt. Er hat von dem Angeklagten W in den 336 festgestellten Fällen Geld als Vorteil dafür angenommen, dass er konkrete Diensthandlungen vornehmen und dadurch seine Dienstpflichten verletzten werde oder dafür, dass er konkrete Diensthandlungen vorgenommen und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat. Unabhängig von dem Zeitpunkt der Entlohnung - zumeist vor oder manchmal auch nach Vornahme der jeweiligen Diensthandlung, der Eintragungen in oder der Erstellung von Fahrzeugpapieren - lag dem jeweils die mit dem Mitangeklagten W getroffene Unrechtsvereinbarung zugrunde, gegen Entgelt die im Einzelnen übermittelten Aufträge außerhalb des regulären Zulassungsverfahrens bevorzugt, ohne persönliche Vorsprache und Prüfung und trotz unvollständiger Unterlagen zu bearbeiten.

152

Der Angeklagte T verstieß dabei in jedem einzelnen Fall bereits gegen die sich aus § 33 Beamtenstatusgesetz ergebende Grundpflicht zur unparteiischen und gerechten Aufgabenerfüllung und zur Amtsführung zum Wohle der Allgemeinheit, indem er die Aufträge des W bevorzugt und ohne Einhaltung der dienstrechtlichen Vorgaben zur persönlichen Vorsprache und ordnungsgemäßen Prüfung der vorzulegenden Dokumente auf Vollständigkeit, Plausibilität und Echtheit behandelte. Weiter verstieß er daneben auch gegen die sich aus § 34 Abs. 1 S. 2 Beamtenstatusgesetz ergebenden Pflicht zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben nach bestem Gewissen und in uneigennütziger Weise. Denn obwohl er erkannte, dass die verfahrensgegenständlichen Fälle so nicht zulassungsfähig waren, nahm er die Eintragungen und Zulassungen vor, was bei einer pflichtgemäßen Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit, Plausibilität und Echtheit von einem ordentlich arbeitenden Beamten nicht hätte erfolgen dürfen. Er handelte dabei auch vorsätzlich, denn sowohl seine Pflichten als auch deren Außerachtlassung waren ihm jeweils bekannt.

153

In einer nicht genau bestimmbaren und abgrenzbaren Vielzahl von Fällen verstieß der Angeklagte T zusätzlich noch gegen weitere Dienstpflichten, die sich aus Regelungen der von ihm anzuwendenden und ihm auch bekannten Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ergaben: Statt „auf Zuruf“ des Mitangeklagten W Fahrzeugdaten wie etwa die Geschwindigkeit, Felgen- und Reifengröße, Gewicht, Ausmaße oder Achslasten einzutragen, hätte er gemäß § 6 FZV Nachweise über die entsprechenden Daten verlangen müssen. Weiter verletzte er seine Dienstpflicht zu rechtmäßiger Dienstausübung, indem er vielfach Betriebserlaubnisse für Einzelfahrzeuge nach § 21 StVZO erteilte und Fahrzeuge gemäß § 23 StVZO als Oldtimer einstufte, ohne dass ihm hierfür die obligatorisch vorzulegenden Sachverständigengutachten vorgelegen haben. Auch hätte er in den Fällen der Eintragungen von Partikelminderungsfiltern sich nach § 11 Abs. 5 FZV das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nachweisen lassen müssen und die von dem Mitangeklagten W Einbaubestätigungen nicht akzeptieren dürfen, da er deren Fälschung jedenfalls für möglich hielt. Auch hätte er sich gemäß § 12 Abs. 1 FZV vor der Ausfertigung von Zulassungsbescheinigungen Teil II die jeweilige Verfügungsberechtigung über da Fahrzeug nachweisen lassen müssen, statt Zulassungen auf die nicht durch Ausweispapiere legitimierten Scheinhalter vorzunehmen.

154

In konkurrenzrechtlicher Hinsicht ist die Kammer hinsichtlich der 336 Fälle der Bestechung zugunsten des Angeklagten T insgesamt von gleichartiger Tateinheit gemäß § 52 StGB ausgegangen. Denn es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der jeweilige Zulassungsfall mit einem vorausgehenden oder nachfolgenden Fall durch eine gemeinsame Vorteilsgewährung oder gemeinsame Vorteilsannahme tatsächlich verbunden wurde. Werden aber die zugesagten Vorteile als Gegenleistung für mehrere pflichtwidrige Diensthandlungen durch eine Handlung (hier eine einheitliche Zahlung) zugewandt, liegt lediglich Tateinheit vor (vgl. BGH NJW 2004, 693, (695)). Daher war unter Anwendung des Zweifelssatzes von der für die Angeklagten günstigsten tatsächlichen Variante auszugehen und insgesamt Tateinheit anzunehmen.

155

2. Strafbarkeit des Angeklagten W

156

Der Angeklagte W ist gemäß §§ 334 Abs. 1 S. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 3 1. Var. StGB der Bestechung in 336 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig. Die obigen Ausführungen gelten für ihn spiegelbildlich. Auch der Angeklagte W wusste und wollte, dass der Angeklagte T aufgrund des jeweils angebotenen und gewährten Vorteils unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine bestimmte Diensthandlung in Form von konkreten Zulassungen oder Änderungseintragungen vornimmt. Auch zu seinen Gunsten ist die Kammer von einem tateinheitlichen Zusammenfallen der 336 beauftragten Zulassungsfälle ausgegangen, weil genauere Feststellungen zum etwaigen zeitlichen Auseinanderfallen oder Zusammentreffen einzelner Aufträge bzw. Zuwendungen nicht getroffen werden konnten.

157

Darüber hinausgehend hat er sich wegen Betruges in 4 tatmehrheitlichen Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 1. Var., 53 StGB zum Nachteil des Jobcenters F7 strafbar gemacht. Durch die falschen Angaben in den jeweiligen Weiterbewilligungsanträgen hat er die jeweilige Sachbearbeiterin des Jobcenters über das Vorliegen seiner Leistungsberechtigung getäuscht und bei dieser jeweils einen entsprechenden Irrtum hervorgerufen. Da unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Einkünfte die Berechtigung zum Leistungsbezug komplett entfallen wäre und für den jeweiligen Bewilligungszeitraum keine Leistungen bewilligt worden wären, liegt ein Schaden in Höhe der ausgezahlten Leistungen vor. Er handelte in allen Fällen, um sich durch die wiederholte Tatbegehung eine (weitere) erhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Die Bestechung und die Betrugstaten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB.

158

3. Strafbarkeit des Angeklagten Q

159

Der Angeklagte Q hat sich wegen Anstiftung zur Bestechung in 30 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen nach §§ 334 Abs. 1, 26 StGB strafbar gemacht, indem er den Mitangeklagten W mit der Durchführung der von ihm übergebenen Zulassungen bzw. Eintragungen beauftragte.

160

Die Kammer konnte mit Blick auf die erforderlichen vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttaten der Bestechung nur feststellen, dass es sich dabei um 30 der 336 im Tatzeitraum durch den W an den T übergebenen Fälle handelte, aber nicht eingrenzen, um welche Fälle es sich dabei genau handelte. Zwar war der Angeklagte W allgemein bereits zur Begehung vergleichbarer Taten geneigt, gleichwohl hat der Angeklagte Q mit der Übergabe der entsprechenden Unterlagen erst den konkreten Tatentschluss für die in Rede stehenden Fälle hervorgerufen. Der Angeklagte Q handelte vorsätzlich sowohl hinsichtlich der Haupttat als auch hinsichtlich seiner eigenen Teilnahmehandlung.

161

Auch bei ihm ist im Ergebnis insgesamt von tateinheitlicher Begehung gem. § 52 StGB auszugehen. Zwar ist das konkurrenzrechtliche Verhältnis jedes Täters oder Teilnehmers grundsätzlich gesondert unter Berücksichtigung seines jeweiligen Tatbeitrages zu bestimmen. Da sich der Unrechtsgehalt des Teilnehmers jedoch wegen der Akzessorietät der Anstiftung von der jeweiligen Haupttat ableitet, führt die Verbindung der Bestechungstaten aufgrund einheitlicher Zahlungen auch für den Angeklagten Q zur Annahme rechtlicher Handlungseinheit.

162

V.

163

Rechtsfolgen der Tat

164

1. Strafzumessung

165

a) Angeklagter T

166

aa) Strafrahmenwahl

167

Die Kammer ist zunächst vom Strafrahmen des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Im Ergebnis hat die Kammer jedoch den verschärften Strafrahmen des § 335 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 StGB zugrunde gelegt, der von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren reicht.

168

Der Angeklagte T handelte gewerbsmäßig im Sinne von § 335 Abs. 2 Nr. 3 Alternative 1 StGB, da er sich aus der wiederholten Annahme der finanziellen Zuwendungen für die dienstpflichtwidrigen Zulassungen eine nicht nur vorübergehende und nicht unerhebliche Einnahmequelle verschaffen wollte. Trotz der Verwirklichung des Regelbeispiels hat die Kammer geprüft, ob nicht ausnahmsweise die Regelwirkung des § 335 Abs. 2 StGB entfällt. Hierbei wurde das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit gewürdigt. Letztlich ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass den nachfolgend aufgeführten Strafmilderungsgründen innerhalb des erhöhten Strafrahmens bei der konkreten Strafzumessung jeweils ausreichend Rechnung getragen werden kann und von der Regelwirkung nicht abzusehen ist. Im Rahmen der Gesamtwürdigung wurden insbesondere folgende Umstände berücksichtigt:

169

Für den Angeklagten T sprach zunächst, dass dieser bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er hat stattdessen ein rechtschaffendes Leben geführt und sich auch sozial engagiert. Ausgehend von seinem Alter und seiner familiären Situation geht die Kammer bei ihm als Erstverbüßer zudem von einer hohen Haftempfindlichkeit aus. Die Kammer hat außerdem bedacht, dass der Angeklagte bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren die Taten eingeräumt und dieses Geständnis zu Beginn der Hauptverhandlung wiederholt hat. Hierdurch hat er zu einer erheblichen Verfahrensverkürzung beigetragen. Mildernd hat die Kammer zudem bedacht, dass die Tat für den Angeklagten T gravierende berufliche, finanzielle und persönliche Konsequenzen haben wird. Er wird mit Rechtskraft des Urteils aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden und seine Besoldungs- und Versorgungsansprüche verlieren. Strafmildernd hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Tat mittlerweile mehrere Jahre zurückliegt und der Angeklagte T seit fast drei Jahren mit der Belastung des jetzt abgeschlossenen Verfahrens lebte. Für ihn spricht überdies, dass er sich selbst von der „Zusammenarbeit“ mit dem Mitangeklagten W distanziert und sich durch seinen selbst initiierten Wechsel in das Ordnungsamt der Stadt F1 vollständig von dem zugrunde liegenden Tatgeschehen gelöst hat.

170

Gegen den Angeklagten sprach dagegen die Vielzahl der pflichtwidrigen Zulassungsfälle, der lange Tatzeitraum von fast zwei Jahren sowie die Höhe der insgesamt vereinnahmten Bestechungsgelder, auch bei zugunsten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung anzusetzender Mindestbeträge. Strafschärfend war auch das gesteigerte Maß an dienstpflichtwidrigem Verhalten bei einer Reihe von Zulassungsfällen zu berücksichtigen, bei denen der Angeklagte über die in jeden Fall verwirklichten Dienstpflichtverletzungen hinaus gegen zusätzliche Dienstpflichten – wie die Vornahme von Zulassungen gem. §§ 21, 23 StVZO ohne Gutachten – verstieß.

171

Angesichts dessen führten auch die oben genannten Strafmilderungsgründe in ihrer Gesamtheit nicht dazu, vorliegend ausnahmsweise die Regelwirkung entfallen zu lassen.

172

bb) Konkrete Strafzumessung

173

Ausgehend von diesem Strafrahmen hat sich die Kammer bei der konkreten Strafzumessung von den Erwägungen leiten lassen, die schon anlässlich der Strafrahmenwahl erörtert worden sind, so dass hierauf Bezug genommen werden kann. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten T sprechenden Umstände hat die Kammer danach für die Tat auf eine Freiheitsstrafe von

174

drei Jahren

175

als tat- und schuldangemessen erkannt.

176

b) Angeklagter W

177

aa) Strafrahmenwahl

178

(1) Bestechung

179

Bei dem Angeklagten W ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 334 Abs. 1 S. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Auch bei ihm hat die Kammer im Ergebnis den verschärften Strafrahmen des § 335 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 StGB zugrunde gelegt, der von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren reicht. Auch der Angeklagte W handelte gewerbsmäßig im Sinne von § 335 Abs. 2 Nr. 3 Alternative 1 StGB, da er sich über die Bestechung des Angeklagten T und die damit eröffnete Möglichkeit der „Dienstleistung“ gegenüber seinen eigenen Kunden eine nicht nur vorübergehende und nicht unerhebliche Einnahmequelle verschaffen wollte.

180

Nach einer Gesamtwürdigung des Tatbildes, aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten W konnte die Regelwirkung des § 335 Abs. 2 StGB auch bei ihm nicht ausnahmsweise entfallen. Die für ihn sprechenden Strafmilderungsgründe konnten innerhalb des erhöhten Strafrahmens in ausreichendem Umfang berücksichtigt werden. Die Kammer hat dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung zugunsten des Angeklagten W bedacht, dass er aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und insbesondere auch wegen seiner gesundheitlichen Probleme überdurchschnittlich haftempfindlich ist. Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat schon früh im Ermittlungsverfahren vollumfänglich eingeräumt und dieses Geständnis auch zu Beginn der Hauptverhandlung wiederholt hat. Hierdurch hat auch er zu einer erheblichen Verfahrensverkürzung beigetragen. Strafmildernd hat die Kammer auch bedacht, dass die Tat mittlerweile bereits mehrere Jahre zurückliegt und der Angeklagte seither - unter dem Eindruck der in diesem Verfahren vollzogenen Untersuchungshaft und des außer Vollzug gesetzten Haftbefehls - mehrere Jahre mit der Belastung des Verfahrens leben musste.

181

Gegen den Angeklagten sprach dagegen die Vielzahl der über einen Zeitraum von fast zwei Jahren von ihm beauftragten Zulassungsfälle und die Höhe der insgesamt gewährten Bestechungsgelder. Außerdem hat die Kammer zuungunsten des Angeklagten bedacht, dass das Tatbild von gesteigerter krimineller Energie gekennzeichnet war, was bei ihm in mehreren Fällen in der Herstellung und Verwendung gefälschter Einbaubestätigungen für die Partikelminderungsfilterfälle zum Ausdruck gekommen ist. Erschwerend fielen auch die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten ins Gewicht, die wiederholt vollstreckbare Freiheitsstrafen nach sich gezogen haben. Angesichts dessen führten auch die oben genannten Strafmilderungsgründe in ihrer Gesamtheit nicht dazu, vorliegend ausnahmsweise von der Regelwirkung abzusehen.

182

(2) Betrug

183

Die Kammer ist in allen vier Fällen des Betruges jeweils vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die Kammer hat allerdings jeweils das Vorliegen eines besonders schweren Falls im Sinne von § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alternative 1 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, geprüft und im Ergebnis bejaht, da auch der jeweilige Sozialleistungsbetrug dazu diente, sich aus der wiederholten Tatbegehung eine zusätzliche dauerhafte und erhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.

184

Die Kammer hat auch insoweit in allen vier Fällen geprüft, ob nicht ausnahmsweise die Regelwirkung entfällt. Hierbei wurde das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit, darunter insbesondere sein frühzeitiges Geständnis, seine gesteigerte Haftempfindlichkeit, der Zeitablauf seit der Tatbegehung sowie die Dauer des Verfahrens berücksichtigt. Erschwerend kam mit Blick auf die Betrugstaten jedoch hinzu, dass der Angeklagte insoweit auch einschlägig vorbestraft ist. Letztlich ist die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass den bereits zuvor dargestellten Strafmilderungsgründen innerhalb des erhöhten Strafrahmens bei der konkreten Strafzumessung jeweils ausreichend Rechnung getragen werden kann.

185

bb) Konkrete Strafzumessung

186

(1) Einzelstrafen

187

Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits bei der Strafrahmenwahl genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte – auf die insoweit verwiesen werden kann – erneut berücksichtigt und unter Abwägung dieser sowie aller weiteren Umstände des § 46 StGB

189

eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren für die Bestechung

190

sowie Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr für die vier Taten des Betruges

191

als tat- und schuldangemessen erkannt.

192

(2) Gesamtstrafe

193

Aus den genannten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgründe die Person des Angeklagten W und die einzelnen Strafen zusammenfassend gewürdigt (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB). Hierbei fielen mildernd einerseits insbesondere sein frühzeitiges Geständnis und seine gesteigerte Haftempfindlichkeit ins Gewicht. Zu berücksichtigen war auch der enge situative und kriminologische Zusammenhang zwischen den einzelnen Betrugstaten. Andererseits waren jedoch die Vielzahl der Zulassungsfälle, die Länge des Tatzeitraumes von fast zwei Jahren und die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten zu würdigen.

194

In Ansehung aller vorgenannten Umstände hat die Kammer aus den Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren gem. §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und Abs. 2 StGB eine

195

Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten

196

gebildet.

197

c) Angeklagter Q

198

aa) Strafrahmenwahl

199

Die Strafe für den Angeklagten Q als Anstifter richtet sich gemäß § 26 StGB nach der Strafandrohung für den Angeklagten W als Haupttäter. Ob die Teilnahme an einer Tat einen besonders schweren Fall darstellt, ist allerdings an Hand der Regelbeispiele in einer eigenen Gesamtwürdigung auf Grund des Gewichts der Teilnahmehandlung festzustellen, bei der die Schwere der Haupttat zu berücksichtigen ist. Es kommt also darauf an, ob die Teilnahmehandlung als solche als besonders schwerer Fall zu werten ist (Fischer, a.a.O., § 46 Rdnr. 105 m.w.N.).

200

Auch Q hat einen – benannten - besonders schweren Fall verwirklicht. Denn er handelte selbst gewerbsmäßig im Sinne des § 335 Abs. 2 Nr. 3 Alternative 1 StGB, weil es ihm in 20 der tateinheitlich verwirklichten Fälle darauf ankam, sie auch der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Erheblichkeit zu verschaffen.

201

Vorliegend wich mit Blick auf den Angeklagten Q das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit aufgrund des Vorliegens von gewichtigen Strafmilderungsgründen jedoch derart vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des höheren Strafrahmens nicht mehr geboten erschien. Die Kammer hat dabei die folgenden Gesichtspunkte im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt:

202

Gegen den Angeklagten Q sprachen vor allem die Anzahl der weitergegebenen Zulassungsfälle und sein Nachtatverhalten. So hat er nach dem Rückzug des Mitangeklagten W nicht unerheblichen Druck auf den Angeklagten T ausgeübt, indem er diesem suggerierte, dass vermeintlich gewaltbereite ausländische Hintermänner mit Nachdruck auf die Bearbeitung weiterer Zulassungsfälle drängen würden.

203

Zu Gunsten des Angeklagten war dagegen zu berücksichtigen, dass er bislang nicht vorbestraft ist, früh im Ermittlungsverfahren ein Geständnis abgelegt und dieses letztlich auch in der Hauptverhandlung wiederholt hat. Die Kammer hat weiter bedacht, dass der wirtschaftliche Vorteil, den der Angeklagte Q gezogen hat, sich mit „nur“ 2.000,00 Euro noch in einem verhältnismäßig geringfügigen Bereich bewegt hat und die Tat mehrere Jahre zurückliegt. Erheblich strafmindernd fiel weiter ins Gewicht, dass der Angeklagte Q bei dem Mitangeklagten W zwar den Entschluss zu den konkreten Taten hervorrief, der Angeklagt W aber schon deutlich tatgeneigt war, was den Unrechts- und Schuldgehalt für den Q erheblich herabsetzt. Die Kammer ist danach im Ergebnis von dem Strafrahmen des § 334 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, da darüber hinausgehend einer minder schwerer Fall im Sinne des § 334 Abs. 1 S. 2 StGB nicht vorlag.

204

bb) Konkrete Strafzumessung

205

Ausgehend von diesem Strafrahmen hat sich die Kammer auch bei der konkreten Strafzumessung betreffend den Angeklagten Q von den Erwägungen leiten lassen, die bei ihm schon anlässlich der Strafrahmenwahl erörtert worden sind, so dass hierauf Bezug genommen werden kann.

206

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten Q sprechenden Umständen hielt die Kammer im Ergebnis eine

207

              Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten

208

für tat- und schuldangemessen.

209

cc) Bewährungsaussetzung

210

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte bei dem Angeklagten Q gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten begehen wird. Der Angeklagte hat sich geständig eingelassen, ist zuvor strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten und hat sich auch nach den hier abgeurteilten Taten wieder strafffrei geführt. Die Kammer sieht darin nach der gebotenen Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB, welche die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung rechtfertigen. In Ansehung dessen stand auch die Verteidigung der Rechtsordnung gem. § 56 Abs. 3 StGB einer Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht entgegen.

211

VI.

212

Einziehung

213

Gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d StGB war die Einziehung eines Betrags in Höhe von 16.800,00 Euro bezüglich des Angeklagten T, in Höhe von 120.512,00 Euro bezüglich des Angeklagten W und in Höhe von 2.000,00 Euro bezüglich des Angeklagten Q als Wertersatz für die den Angeklagten zugeflossenen Taterträge anzuordnen.

214

Danach ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert dessen entspricht, was ein Täter oder Teilnehmer durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt hat. Der Angeklagte T hat durch die Tat von dem Angeklagten W das jeweilige Bestechungsgeld erlangt. Die beiden Angeklagten W und Q wiederum haben ihre Vergütung für die Beschaffung der dienstpflichtwidrigen Zulassungen von ihren jeweiligen Auftraggebern und damit für ihre Tat - die Bestechung bzw. die Anstiftung zur Bestechung - erlangt.

215

Weil eine konkrete Zuordnung exakter Geldbeträge zu den einzelnen Zulassungsfällen nicht möglich gewesen ist, hat die Kammer bei den drei Angeklagten jeweils den Wert des Erlangten nach § 73d Abs. 2 StGB geschätzt. Sie ist dabei grundsätzlich von den Angaben der Angeklagten ausgegangen, soweit diese schlüssig waren und hat unter Zugrundelegung der angegebenen „Spannen“ unter Beachtung des Zweifelssatzes jeweils einen Durchschnittswert gebildet, vergleiche hierzu oben die Beweiswürdigung unter III. 2..

216

1. Einziehung betreffend den Angeklagten T

217

Für den Angeklagten T ist die Kammer danach im Wege einer Mindestschätzung nach § 73d Abs. 2 StGB und unter Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes zu seinen Gunsten von einem Mittelwert von jedenfalls 50,00 Euro erhaltener Zuwendung je Zulassungsfall ausgegangen. Damit ergibt sich hinsichtlich des Angeklagten T ein einzuziehender Betrag von 336 x 50,00 Euro, mithin 16.800,00 Euro.

218

2. Einziehung betreffend den Angeklagten W

219

Zugunsten des Angeklagten W ist die Kammer im Wege der Schätzung nach § 73d Abs. 2 StGB von durchschnittlichen Einnahmen in Höhe von „nur“ 400,00 Euro pro Fall ausgegangen.

220

Die Kammer hat weiter bedacht, dass bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten nach § 73d Abs. 1 S. 1 StGB grundsätzlich die Aufwendungen des Täters abzuziehen sind. Weil der Angeklagte W aus den von seinen Kunden vereinnahmten Geldern jeweils die Zulassungsgebühren beglichen hat und diese grundsätzlich auch bei ordnungsgemäßer Bearbeitung der Vorgänge angefallen wären, hat die Kammer diese Beträge als abzugsfähige Kosten bewertet. Insoweit hat die Kammer zugunsten des Angeklagten einen Mittelwert für Zulassungsgebühren von 100,00 Euro angesetzt und in Abzug gebracht. Dagegen waren die an den Mitangeklagten T ausgezahlten Bestechungsgelder für den Angeklagten W gemäß § 73d Abs. 1 S. 2 StGB nicht abzugsfähig, weil sie für die Begehung der Tat aufgewendet wurden. Damit ergibt sich hinsichtlich des Angeklagten W bezüglich der Zulassungsfälle ein einzuziehender Betrag von 336 x 300,00 Euro, mithin ein Betrag von 100.800,00 Euro.

221

Der Angeklagte W hat daneben durch die vier Taten des Betruges in dem Zeitraum von Juli 2015 bis Mai 2017 unberechtigterweise Sozialleistungen in Höhe von 19.712,00 Euro erhalten, so dass auch in dieser Höhe die Einziehung von Wertersatz anzuordnen war. Hieraus ergibt sich für ihn ein einzuziehender Gesamtbetrag von 120.512,00 Euro.

222

3. Einziehung betreffend den Angeklagten Q

223

Für den Angeklagten Q ist die Kammer ebenfalls im Wege der Schätzung nach § 73d Abs. 2 StGB und unter Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes zu seinen Gunsten von einem Mittelwert von jedenfalls 100,00 Euro pro Zulassungsfall ausgegangen. Soweit sich der Angeklagte Q nicht widerlegbar dahingehend eingelassen hat, von „guten Kollegen“ teilweise kein Geld genommen zu haben, ist die Kammer zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er in 10 der mindestens 30 von ihm an den Angeklagten W weitergegeben Zulassungsfälle keinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil erhalten hat, so dass für ihn 20 entgeltliche Fälle verbleiben. Damit ergibt sich hinsichtlich des Angeklagten Q ein einzuziehender Betrag von 20 x 100,00 Euro, mithin 2.000,00 Euro.

224

VII.

225

Kosten

226

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.