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Landgericht Essen·31 Ns-23 Js 682/19-96/20·30.11.2021

Computerbetrug mit EC-Karte: Berufung des Angeklagten verworfen, Strafe erhöht

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Gegen ein amtsgerichtliches Urteil wegen Computerbetrugs legten Angeklagter (Freispruch) und Staatsanwaltschaft (höhere Strafe) Berufung ein. Das Landgericht hielt die dreifache Abhebung von jeweils 300 € mit der EC-Karte der Geschädigten ohne Auftrag für erwiesen und verwarf die Berufung des Angeklagten. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft erhöhte es die Geldstrafe auf 120 Tagessätze und ordnete die Wertersatzeinziehung von 900 € an. Maßgeblich waren die widerlegte Einlassung des Angeklagten, die Beweiswürdigung (u.a. Zeugen vom Hörensagen) und das Bruttoprinzip der Einziehung.

Ausgang: Berufung des Angeklagten verworfen; auf Staatsanwaltschaftsberufung Strafe erhöht und Wertersatzeinziehung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Computerbetrug (§ 263a StGB) ist verwirklicht, wenn durch unbefugte Nutzung einer Zahlungskarte mit PIN mittels Geldautomaten eine vermögensmindernde Automatenverfügung herbeigeführt wird, um sich das abgehobene Geld zuzueignen.

2

Bestreitet der Angeklagte einen Auftrag zur Geldabhebung, kann das Tatgericht bei „Aussage-gegen-Aussage“ nur aufgrund einer lückenlosen Gesamtwürdigung aller Indizien zur Verurteilung gelangen.

3

Auf die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen darf eine Verurteilung nur gestützt werden, wenn deren Inhalt durch weitere, in unmittelbarem Bezug zum Tatgeschehen stehende Umstände hinreichend bestätigt wird.

4

Bei der Einziehung von Taterträgen unterliegt nach dem Bruttoprinzip (§ 73 Abs. 1 StGB) grundsätzlich alles der Einziehung, was der Täter aus der Tat erlangt hat; ist das Erlangte nicht mehr individualisierbar, ist Wertersatzeinziehung (§ 73c StGB) anzuordnen.

5

Bei der Bemessung von Geldstrafe und Tagessatzhöhe sind Tatzeitablauf, Schadensumfang, Vertrauensmissbrauch, Vorbelastungen sowie die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 40 Abs. 2 StGB) zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ StGB § 263a Abs. 1§ 263a Abs. 1 StGB§ 257c StPO§ 40 Abs. 2 StGB§ 73 Abs. 1 StGB§ 73c StGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bottrop, 30 Cs 319/19

Tenor

Die Berufung des Angeklagten wird verworfen.

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 31.08.2020 wie folgt abgeändert:

Der Angeklagte wird wegen Computerbetrugs zu einer Geldstrafe von

120 Tagessätzen zu je 10,00 €

verurteilt.

Die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 900,00 € wird angeordnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

263a Abs. 1 StGB

Gründe

2

Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung im Sinne von § 257c StPO.

3

I.

4

Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 31.08.2020 wegen Computerbetrugs zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Essen – zuungunsten des Angeklagten – jeweils form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Der Angeklagte erstrebt einen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft Essen erstrebt die Verurteilung zu einer höheren Strafe.

5

Die Berufung des Angeklagten hatte keinen, die der Staatsanwaltschaft Essen den aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Erfolg.

6

II.

7

1.

8

Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in P in der Türkei geboren. Er ist verheiratet, lebt jedoch von seiner Ehefrau getrennt. Der Angeklagte ist Vater von zwei Kindern im Alter von elf und 14 Jahren. Für diese zahlt er aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zwar keinen gesetzlichen Unterhalt, jedoch auf freiwilliger Grundlage monatlich einen Betrag in Höhe von je 100,00 €.

9

Der Angeklagte ist zu 100 % erwerbsunfähig und bezieht deshalb eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 941,00 € im Monat. Er wohnt im Haus seiner Eltern. Diese halten sich nur wenige Wochen im Jahr in Deutschland auf und leben im Übrigen in der Türkei. In der Zeit der Abwesenheit seiner Eltern zahlt der Angeklagte die Miete für das Haus in Höhe von 554,00 € im Monat.

10

Der Angeklagte beabsichtigt, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erwerben.

11

2.

12

Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:

13

a)

14

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Bocholt vom 27.05.1997 (3 Cs-49 Js 633/97-398/97), rechtskräftig seit dem 16.06.1997, wurde der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt.

15

b)

16

Mit Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 24.11.1997 (27 Ds-84 Js 210/97-809/97), rechtskräftig seit dem 02.12.1997, wurde der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt.

17

c)

18

Aus den beiden vorgenannten Geldstrafen bildete das Amtsgericht Bottrop mit Beschluss vom 06.05.1998, rechtskräftig seit dem 20.05.1998, eine Gesamtgeldstrafe von 134 Tagessätzen zu je 20,00 DM.

19

d)

20

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Geldern vom 25.01.1999 (6 Cs-5 Js 879/98-26/99), rechtskräftig seit dem 12.02.1999, wurde der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25,00 DM verurteilt.

21

e)

22

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Bottrop vom 12.10.2001 (30 Cs-45 Js 1146/01-304/01), rechtskräftig seit dem 03.11.2001, wurde der Angeklagte wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25,00 DM verurteilt.

23

f)

24

Mit Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 19.12.2002 (7 Ls-102 Js 539/02-96/02), rechtskräftig seit dem 11.04.2005, wurde der Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zunächst bis zum 10.04.2007 zur Bewährung ausgesetzt und schließlich – nach Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 10.04.2008 - mit Wirkung vom 15.08.2008 erlassen.

25

g)

26

Mit Entscheidung vom 21.02.2003 (27 Cs-44 Js 1704/02-95/03), rechtskräftig seit dem 08.04.2003, wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt.

27

h)

28

Mit Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 21.07.2003 (27 Ds-45 Js 614/03-292/03), rechtskräfgtig seit dem selben Tag, wurde der Angeklagte abermals wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt.

29

i)

30

Mit Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 19.01.2004 (27 Ds-45 Js 1347/03-579/03), rechtskräftig seit dem 19.01.2004, wurde der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 27.01.2003, zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt.

31

j)

32

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Bottrop vom 10.09.2007 (27 Cs-45 Js 488/07-370/07), rechtskräftig seit dem 18.06.2008, wurde der Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt.

33

k)

34

Zuletzt wurde der Angeklagte mit Entscheidung des Amtsgerichts Essen vom 30.01.2019 (47 Cs-80 Js 965/18-179/18), rechtskräftig seit dem 07.02.2019, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 7,00 € verurteilt.

35

III.

36

Der Angeklagte war im Jahr 2019 für die inzwischen verstorbene Geschädigte N als Einkaufshilfe tätig.

37

Am 00.00.0000 begab sich der Angeklagte mit der EC-Karte der Frau N in die Filiale der E auf der P1-Straße … in C. Dort hob er um 12:04 Uhr (zweimal) und um 12:05 Uhr jeweils einen Betrag in Höhe von 300,00 € von dem Konto der Frau N mit der IBAN … ab, ohne zuvor von Frau N einen entsprechenden Auftrag zur Abhebung dieser Beträge erhalten zu haben, was dem Angeklagten auch bewusst war. Wie von vornherein beabsichtigt, behielt der Angeklagte das abgehobene Geld für sich.

38

Die EC-Karte der Frau N hatte der Angeklagte zuvor an einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt an sich genommen. Die zugehörige PIN war dem Angeklagten ebenfalls bekannt, da er mit der EC-Karte unter Verwendung der PIN bereits in der Vergangenheit verschiedene Einkäufe, u.a. den Erwerb eines Fernsehers, für Frau N getätigt hatte und diese ihm dazu ihre EC-Karte ausgehändigt und die PIN genannt hatte.

39

Als Frau N nach Einsichtnahme in den Kontoauszug vom 17.07.2019 die drei Abhebungen in Höhe von jeweils 300,00 € bemerkte, erstattete sie selbständig Strafanzeige bei der Polizei. Auch schilderte sie mit einem an das Amtsgericht Bottrop gerichteten Schreiben vom 27.07.2020 die Vorgänge aus ihrer Sicht und erkundigte sich mit weiteren Schreiben vom 25.11.2020 und 27.11.2020 nach dem Ausgang des Strafverfahrens. Schließlich teilte sie dem Landgericht Essen mit Schreiben vom 28.03.2021 mit, dass sie aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen der Ladung zu der Berufungshauptverhandlung am 16.06.2021 nicht folgen könne.

40

IV.

41

Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat bestritten und sich wie folgt eingelassen: Er habe Frau N als Einkaufshilfe betreut. Frau N habe ihm im Rahmen dieser Tätigkeit auch ihre EC-Karte überlassen und ihm die dazugehörige PIN genannt. Mit der EC-Karte habe er verschiedene Einkäufe für Frau N getätigt, so habe er u.a. einen Fernseher und einen Tisch erworben. Auch habe er bereits in der Vergangenheit bei verschiedenen Gelegenheiten für Frau N Geld von ihrem Konto abgehoben, einmal einen Betrag in Höhe von 300,00 €, einmal 200,00 € und einmal 700,00 €. Am Tag zuvor – 00.00.0000 – sei er gemeinsam mit Frau N und deren damaliger Pflegekraft in der Bank gewesen und habe 300,00 € abgehoben.

42

Es sei richtig, dass er am 00.00.0000 dreimal je einen Betrag in Höhe von 300,00 € unter Verwendung der EC-Karte und der PIN von dem Konto der Frau N abgehoben habe. Er habe einen entsprechenden Auftrag von Frau N gehabt. Dieser habe auch beinhaltet, dreimal jeweils einen Betrag in Höhe von 300,00 € abzuheben. Frau N habe ihn sogar zweimal auf seinem Handy angerufen, einmal als er wegen eines Garantieabschlusses für den Fernseher bei N1 gewesen sei und einmal, als er vor der Bank gewesen sei, um ihn an den Auftrag zu erinnern.

43

Noch am selben Tag habe er die EC-Karte in der Küche der Wohnung der Frau N an Frau N zurückgegeben und ihr auch die 900,00 € übergeben. Frau N habe das Geld in ein kleines, ledergebundenes Heft gelegt. Von den 900,00 € habe die Pflegekraft 600,00 € bekommen, er selbst 117,00 €.

44

Frau N sei dement. Sie habe die Übergabe des Geldes wohl vergessen. Auch bei anderen Gelegenheiten sei deutlich geworden, dass sie geistig nicht mehr fit gewesen sei. So habe er den Fernseher dreimal in das Geschäft zurückbringen müssen, da er ihr mal zu groß, mal zu klein gewesen sei. Auch den Tisch für den Fernseher habe er zweimal zum Schreiner bringen müssen, da ihr die Tischbeine mal zu lang, mal zu kurz gewesen seien.

45

Wenn er Frau N tatsächlich habe schädigen wollen, hätte er nicht nur 900,00 € abgehoben, sondern das Konto vollständig „leergeräumt“. Auch hätte er dann die Aktien und Wertpapiere der Frau N – diese habe etwa 1,7 Mio. an Aktien und Wertpapieren besessen – an sich genommen. Die Aktien und Wertpapiere habe Frau N in ihrer Wohnung aufbewahrt.

46

Diese Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie mit den oben unter Ziffer III. getroffenen Feststellungen in Widerspruch steht, nach einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme widerlegt. Die Überzeugung, dass der Angeklagte die Tat, so wie oben unter Ziffer III. festgestellt, begangen hat, hat die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung der Aussagen der Zeugin Q, des Zeugen M sowie des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme gewonnen.

47

Im Einzelnen:

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Die Zeugin Q, die zum damaligen Zeitpunkt als Strafrichterin bei dem Amtsgericht Bottrop tätig war und die inzwischen verstorbene Frau N in der Hauptverhandlung am 10.08.2020 vor dem Amtsgericht Bottrop vernommen hat, hat den Inhalt der damaligen Zeugenaussage der Frau N anschaulich und detailliert wiedergegeben und auch den von ihr wahrgenommenen geistigen Zustand der Frau N beschrieben. Sie hat bekundet, dass ihr erster Eindruck gewesen sei, dass Frau N „geistig durcheinander“ gewesen sei. Denn die Zeugin habe zunächst bekundet, dass sie erst seit 2013 eine Pflegekraft habe und dem Angeklagten die PIN nicht gegeben zu haben. Im weiteren Verlauf der Vernehmung habe sich jedoch herausgestellt, dass Frau N keinesfalls „geistig durcheinander“, sondern schwerhörig gewesen sei und deshalb die ihr gestellten Fragen akustisch nicht richtig verstanden habe. So habe Frau N klargestellt, dass sie zunächst keine und später eine privat organisierte Pflegekraft gehabt habe. Auch habe sie – insoweit im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten – klargestellt, dass sie diesem die PIN im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fernsehers genannt habe. Eindeutig und klar habe Frau N jedoch betont, dass sie den Angeklagten nicht mit der Abhebung eines Betrags in Höhe von 900,00 € beauftragt habe und auf Nachfrage der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, ob sie schon einmal 900,00 € abgehoben oder benötigt habe, in einer erstaunten und natürlichen Weise geantwortet habe: „Nein, wofür denn?“. Frau N habe auch anschaulich und nachvollziehbar bekundet, dass sie normalerweise nur etwa 100,00 € bis 200,00 € für die von der Pflegekraft oder dem Angeklagten zu tätigen Einkäufe benötigt habe. Das Fehlen der 900,00 € habe sie festgestellt, als sie die Pflegekraft nicht habe bezahlen können. Schließlich habe Frau N die Abläufe und Umstände des Kennenlernens des Angeklagten nachvollziehbar geschildert und weiter anschaulich bekundet, dass sie Geldscheine niemals unter Prospekte lege, sondern in eine Schublade. Mit hörbarem Stolz in der Stimme habe Frau N auf die Frage, wie sie denn die Pflegekraft bei ihrer geringen Rente bezahle, bekundet, dass sie Akten besitze, die von der Bank verwaltet würden und die sie bei Bedarf verkaufe. Auch habe Frau N ganz klar benennen können, welche Mitarbeiter der Pflegeagentur für sie zuständig seien. Nur so habe sie, die Zeugin Q, den Zeugen M überhaupt ermitteln können. Insgesamt habe sie, die Zeugin Q, daher den Eindruck gewonnen, dass Frau N gerade, wenn es um ihre Finanzen oder um sonstige Unterlagen, beispielsweise der Pflegeagentur, gegangen sei, geistig sehr klar und sortiert gewesen sei.

49

Aufgrund der Aussage der Zeugin Q steht damit fest, dass Frau N ihr gegenüber anschaulich und lebensnah aussagte, dem Angeklagten zwar die EC-Karte und die PIN zum Erwerb des Fernsehers überlassen zu haben, ihm jedoch keinen Auftrag erteilt zu haben, für sie 900,00 € von ihrem Konto abzuheben. Aufgrund der Aussage der Zeugin Q steht auch fest, dass Frau N, gerade in Bezug auf ihre finanziellen Verhältnisse, geistig orientiert war.

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Die Aussage der Zeugin Q ist glaubhaft. Sie konnte sich an den Gang der Hauptverhandlung vom 10.08.2020, den Inhalt der Zeugenaussage der Frau N und deren geistigen Zustand noch lebhaft und sicher erinnern und es besteht kein Zweifel daran, dass sie das von ihre Geschilderte wahrheitsgemäß wiedergegeben hat. Denn bei der Hauptverhandlung vom 10.08.2020 handelte es sich, so die Aussage der Zeugin Q, um ihre allererste Verhandlung als Strafrichterin. Auch das einer Gerichtsverhandlung nicht angemessene Verhalten des Angeklagten, der mehrfach den Sitzungssaal verließ, war ihr noch lebhaft in Erinnerung, da sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit als Strafrichterin zunächst nicht wusste, wie sie mit dieser Situation umgehen sollte und ihr die erfahrene Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft dabei geholfen habe. Dieses einer Gerichtsverhandlung in keinster Weise angemessene Verhalten hat der Angeklagte in einer Art und Weise, wie sie auch die Kammervorsitzende in ihrer langjährigen Tätigkeit als Strafrichterin noch nicht erlebt hat, ebenfalls gezeigt.

51

Der Kammer ist bei der Beurteilung der Aussage der Zeugin Q bewusst gewesen, dass die Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen gegenüber der – hier nicht mehr möglichen - Vernehmung des tat- und sachnächsten Zeugen einen eingeschränkten Beweiswert hat und deshalb bei der Beurteilung strengere Anforderungen an die Tragfähigkeit einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung zu stellen sind, weil das Tatgericht die Glaubwürdigkeit der unmittelbaren Beweisperson nicht originär, sondern nur vermittelt über Berichte anderer beurteilen kann. Ihr ist auch bewusst gewesen, dass auf die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen eine Feststellung nur dann gestützt werden kann, wenn sie durch andere wichtige und in unmittelbarem Bezug zum Tatgeschehen stehende Gesichtspunkte bestätigt wird.

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Schließlich ist der Kammer bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der der Zeugin Q gegenüber gemachten Angaben der Frau N, wie auch bei der gesamten, noch darzustellenden Beweiswürdigung im Übrigen, berücksichtigt, dass hier bezogen auf die Frage, ob den Abhebungen ein entsprechender Auftrag der Frau N zugrunde lag und ob der Angeklagte der Frau N die 900,00 € übergeben hat, Aussage gegen Aussage steht und weitere Beweismittel nicht vorhanden sind, aus diesem Grund besondere Vorsicht geboten ist sowie sorgfältig geprüft werden muss, welche der Darstellungen des Vorzug verdient, ja ob überhaupt eine von ihnen richtig ist und es dazu einer lückenlosen Gesamtwürdigung aller Indizien bedarf, zumal der Angeklagte in einem solchen Fall wenige Verteidigungsmöglichkeiten besitzt.

53

Zweifel an der der Zeugin Q gegenüber gemachten Angaben der Frau N bestehen dennoch aus folgenden Gründen nicht: Zwar hat Frau N gegenüber der Zeugin Q zunächst vermeintlich widersprüchliche Angaben zu der Frage, ab wann sie eine Pflegekraft hatte und ob sich dem Angeklagten auch die PIN genannt hatte, gemacht. Diese vermeintlichen widersprüchlichen Aussagen beruhen jedoch, wie die Zeugin Q sehr anschaulich bekundete, darauf, dass die schwerhörige Frau N die ihr gestellten Fragen zunächst akustisch nicht verstanden hat. Eindeutig, klar und konstant bekundete Frau N jedoch gegenüber der Zeugin Q, dass sie dem Angeklagten keinen Auftrag zur Abhebung des Betrags in Höhe von 900,00 € erteilt habe und das Geld nicht zurückerhalten habe; wenn sie Geld erhalte, lege sie es niemals unter Prospekte, sondern in eine Schublade. Dabei hat die Kammer auch bedacht, dass es wenig plausibel erscheint, den Angeklagten mit drei Abhebungen zu je 300,00 € zu beauftragen, wenn doch ein Gesamtbetrag von 900,00 € benötigt wird, um davon 600,00 € an die damalige Pflegekraft und 117,00 € an ihn zu zahlen. In den Blick genommen hat die Kammer dabei auch, dass der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung nunmehr, abweichend zu seinen Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bottrop behauptet, Frau N habe die 900,00 € in ein ledergebundenes Heft gelegt. Soweit Frau N gegenüber der Zeugin Q bekundete, sie habe die drei Abhebungen – erst – bemerkt, als sie die Pflegekraft nicht mehr bezahlen könne, wird dies durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Kontoauszug vom 17.07.2019 gestützt. Denn daraus ist ersichtlich, dass das Konto einen negativen Saldo aufwies. Zwar hätte Frau N das Konto bis zu einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € überziehen können. Dazu verpflichtet war sie jedoch nicht.

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Die Bekundungen der Zeugin Q zu dem geistigen Zustand der Frau N werden überdies durch die glaubhafte Aussage des Zeugen M gestützt. Der Zeuge M, der eine Pflegeagentur betreibt, berichtete anschaulich und lebensnah, über die von ihm mit Frau N im Rahmen des mit seiner Agentur bestehenden Vertrags persönlich geführten Gespräche und über den Eindruck von dem geistigen Zustand der Frau N, den er dabei gewinnen konnte. Dabei stellte er anschaulich und nachvollziehbar – und insoweit in Einklang mit der Darstellung des Angeklagten (Fernseher mal zu groß, mal zu klein, Tischbeine mal zu lang, mal zu kurz) - dar, dass es sich bei Frau N um eine schwierige Kundin gehandelt habe, die mit nichts zufrieden gewesen sei und den Vertrag mit seiner Pflegeagentur schließlich selbst im Oktober 2020 gekündigt habe. So habe Frau N des Öfteren die ihr übersandten Rechnungen für den Einsatz der Pflegekräfte gekürzt und er habe ihr dann die Höhe der Rechnungen, die sich beispielhaft aus Feiertagszuschlägen, die Frau N nicht bedacht habe, ergeben hätten, in Gesprächen erläutern müssen, wobei Frau N nur schwer habe einsehen können, dass ihre Kürzungen nicht berechtigt seien. Auch sei Frau N des Öfteren mit den ihr vermittelten Pflegekräften unzufrieden gewesen. Beispielsweise sei ihr einmal, da sie – N - auch italienisch gesprochen habe, mit ihrem vorher erklärten Einverständnis eine Pflegekraft, die nur italienisch gesprochen habe, vermittelt worden. Frau N habe sich daraufhin beschwert, dass die Pflegekraft kein Deutsch spreche und nichts mehr davon wissen wollen, dass sie zuvor mit der Vermittlung einer italienisch sprechenden Pflegekraft einverstanden war. Schließlich habe Frau N bei mehreren Gelegenheiten Vorwürfe gegenüber den, zum Zeitpunkt der Vorwürfe jedoch schon wieder abgereisten, Pflegekräften erhoben. So habe sie einmal behauptet, eine Pflegekraft habe Fotos von ihr – N – gemacht, als sie aus der Dusche gekommen sei. Wegen dieses Vorfalls sei auch die Polizei eingeschaltet worden; der Vorwurf habe sich jedoch nach Einsichtnahme in das Mobiltelefon der Pflegekraft nicht erhärten lassen. Ein anderes Mal habe sie behauptet, die Pflegekraft habe eine wertvolle Lampe beschädigt; der Wert der Lampe habe 1.000,00 € betragen. Die dazu befragte Pflegekraft habe zwar eingeräumt, die Lampe beim Putzen beschädigt zu haben, ihr gegenüber habe Frau N jedoch erklärt, dass sei okay. Auch habe es sich bei der Lampe um eine noch zu DM-Zeiten durch einen Handwerker selbst gebaute Lampe gehandelt, die eher nicht 1.000,00 € wert gewesen sei. Schließlich habe sie auch einmal behauptet, eine der Pflegekräfte habe eine Koralle aus einer Vitrine gestohlen. Auch dieser Vorwurf habe sich nicht klären lassen, da die Pflegekraft nach Polen zurückgekehrt sei. Aus Kulanz seien dann die Rechnungen um etwa 800,00 bis 900,00 € gekürzt worden und die Sache „intern abgeschrieben“ worden. Insgesamt habe er den Eindruck gewonnen, dass Frau N mit nichts zufrieden gewesen sei und nicht habe einsehen wollen, dass die von ihr vorgenommenen Rechnungskürzungen nicht richtig waren. Er habe jedoch nicht den Eindruck gehabt, dass Frau N dement sei. Zwar liege ihr Esstisch, der als „Büro“ diene, voller Unterlagen. Sie sei jedoch immer sortiert gewesen. Da sie kein E-Mail-Postfach habe, habe sie immer Briefe geschrieben. Sie habe es immer verstanden, ihre eigene Meinung zu vertreten und sei auch bereit gewesen, die Pflegeagentur notfalls zu verklagen. Die Rechnungen für die Pflegekräfte seien niemals in bar bezahlt worden. Er – M – betreibe eine Regionalstelle der Pflegeagentur, Diese zahle aufgrund des geschlossenen Dienstleistungsvertrags die entsprechenden Beträge an eine Agentur in Polen, die dann die Pflegekräfte aufgrund der mit den Pflegekräften geschlossenen Verträge bezahle. Da die Rechnungen durch die Agentur in Polen erstellt und dann an die Pflegeagentur in Deutschland weitergeleitet werden würden, sei es auch immer sehr schwierig gewesen, im Nachhinein die von Frau N vorgenommenen Rechnungskürzungen nachzuvollziehen bzw. zu besprechen.

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Aufgrund der Aussage des Zeugen M steht, in Einklang mit der diesbezüglichen Aussage der Zeugin Q, fest, dass Frau N nicht dement war. Sie war zwar schwierig und nur schwer zufrieden zu stellen, gerade in finanziellen Dingen aber gut sortiert, auch wenn die von ihr vorgenommenen Rechnungskürzungen unberechtigt waren. Schließlich steht aufgrund der Aussage des Zeugen M auch fest, dass die Pflegekräfte nicht in bar bezahlt wurden. Ein Anlass, einen Betrag in Höhe von 900,00 € von dem Konto abzuheben, um davon die Pflegekraft bar bezahlen zu können, bestand damit nicht.

56

Auch die Aussage des Zeugen M ist glaubhaft. Er konnte sich an das von ihm Bekundete noch lebhaft und sicher erinnern und es besteht kein Zweifel daran, dass er das von ihm Geschilderte wahrheitsgemäß wiedergegeben hat.

57

Die Aussagen der Zeugen Q und M zum geistigen Zustand der Frau N werden überdies durch die nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Briefe der Frau N an das Amts- und Landgericht bestätigt. Auch diese belegen, dass Frau N ihre eigenen Interessen selbstständig wahrnehmen konnte.

58

Die unter Ziffer II. zu den persönlichen Verhältnissen und zu den Vorstrafen des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 20.08.2021.

59

V.

60

Tat- und schuldangemessen ist eine Geldstrafe von

61

120 Tagessätzen.

62

Bei der Bemessung dieser Geldstrafe hat die Kammer insbesondere zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Tat bereits längere Zeit zurückliegt. Strafmildernd wurde auch berücksichtigt, dass dem Angeklagten die Sache durch die Geschädigte leicht gemacht worden ist. Denn diese hatte – allerdings im Vertrauen auf die Integrität des Angeklagten – dem Angeklagten bereits bei einer anderen Gelegenheit die EC-Karte überlassen und ihm auch die dazugehörige PIN genannt.

63

Strafschärfend fällt demgegenüber insbesondere ins Gewicht, dass der durch die Tat entstandene Schaden nicht unerheblich war. Auch hat der Angeklagte das ihm von der Geschädigten, die dem Angeklagten – wie bereits ausgeführt – bei anderer Gelegenheit bereits ihre EC-Karte überlassen hatte und ihm auch die PIN genannt hatte, entgegengebrachte Vertrauen ausgenutzt. Zu Lasten des Angeklagte hat die Kammer überdies in den Blick genommen, dass er bereits in erheblichem Umfang, auch einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, auch wenn diesbezüglich nicht außer Betracht geblieben ist, dass die Vorverurteilungen, mit Ausnahme des Urteils vom, bereits längere Zeit zurückliegen.

64

2.

65

Die Höhe der einzelnen Tagessätze war gemäß § 40 Abs. 2 StGB auf 10,00 € festzusetzen. Berücksichtigt worden dabei sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, insbesondere seine Einkünfte aus seiner Erwerbsunfähigkeitsrente sowie seine Belastungen – Miete – und seine freiwillig an seine Kinder erbrachten Leistungen. Diesbezüglich wird auf die oben unter Ziffer II. 1 getroffenen Feststellungen verwiesen.

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3.

67

Der Einziehung unterliegt nach dem Bruttoprinzip alles, was ein Täter aus der Tat erhalten hat (§ 73 Abs. 1 StGB). Dies sind im vorliegenden Fall 900,00 €, die unmittelbar aus der Tat in die eigene Verfügungsgewalt des Angeklagten übergegangen sind. In dieser Höhe ist die Einziehung von Wertersatz anzuordnen (§ 73c StGB)m, das das eingenommene Geld infolge Vermengung gemäß § 948 BGB nicht mehr individualisiert und somit auch nicht nach § 73 StGB eingezogen werden kann.

68

VI.

69

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467, 473 StPO.