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Landgericht Essen·31 Ns-22 Js 451/16-172/16·20.12.2016

Revision verworfen wegen unterbliebener Revisionsbegründung

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte fristgerecht Revision ein, unterließ jedoch die Revisionsbegründung innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 S. 2 StPO. Das Landgericht verwarf die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden dem Angeklagten nach § 473 StPO auferlegt. Die Entscheidung betont die Erfordernis der fristgerechten Begründung.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen; Angeklagter trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einlegung der Revision setzt neben der fristgerechten Erklärung die fristgerechte Begründung innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 S. 2 StPO voraus.

2

Wird die Revisionsbegründung nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Monatsfrist vorgelegt, ist die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

3

Die bloße, fristgerechte Einlegung der Revision ersetzt nicht die Erfordernis der fristgemäßen Begründung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels.

4

Bei Verwerfung der Revision als unzulässig kann nach § 473 StPO die Kostenentscheidung treffen, wonach der Angeklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat.

Relevante Normen
§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO§ 346 Abs. 1 StPO§ 473 StPO

Tenor

wird die Revision des Angeklagten D gegen das Urteil der Kammer vom 04.10.2016 als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

2

Mit Urteil der Kammer vom 04.10.2016, das dem Verteidiger am 08.11.2016 zugestellt wurde, wurde die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 15.07.2016 als unzulässig verworfen. Gegen das Urteil hat der Angeklagte zwar am 04.10.2016 fristgerecht Revision eingelegt, diese jedoch bis zum Ablauf der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 S. 2 StPO nicht begründet. Die Revision war daher gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.