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Landgericht Essen·31 Ns 132/12·25.10.2012

Nötigung durch erzwungenen Kuss im Unterrichtskontext – Berufung erfolglos

StrafrechtAllgemeines StrafrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Berufung gegen seine erstinstanzliche Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB) zu 100 Tagessätzen ein und begehrte Freispruch. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass er eine Schülerin gegen ihren zuvor deutlich geäußerten Willen zu sich heranzog und sie so zum Erdulden eines Kusses zwang. Darin liege Gewalt i.S.d. § 240 StGB; eine Beleidigung (§ 185 StGB) sei mangels herabsetzender Kundgabe nicht feststellbar. Die Berufung wurde als unbegründet verworfen; die Geldstrafe blieb bestehen.

Ausgang: Berufung des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen Nötigung als unbegründet verworfen; Geldstrafe bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB kann bereits in einer körperlichen Einwirkung liegen, durch die das Opfer gegen seinen Willen seine Position ändern muss, um eine nachfolgende Handlung zu dulden.

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Setzt sich der Täter über einen zuvor eindeutig geäußerten entgegenstehenden Willen hinweg und erzwingt durch körperliches Heranziehen eine körperliche Annäherung, kann dies den Tatbestand der Nötigung erfüllen.

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Für die Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB ist maßgeblich, ob der Täter das Opfer in sozial unerträglicher Weise zur Unterwerfung unter seinen Willen zwingt; ein sexuell konnotierter Übergriff gegen erklärten Willen kann verwerflich sein.

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Eine Strafbarkeit wegen Beleidigung (§ 185 StGB) setzt eine vom Täter gewollte herabsetzende Kundgabe voraus; ein körperlicher Übergriff begründet sie nicht ohne entsprechende abwertende Bewertung des Opfers.

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Bei der Strafzumessung können erhebliche Vorstrafen, ein Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses sowie Tatausführung während laufender Bewährung strafschärfend berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ StGB § 240 Abs. 1§ 240 Abs. 1 StGB§ 185 StGB§ 473 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 05.07.2012 wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Gründe

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I.

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Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 05.07.2012 (Az: 39 Ds -12 Js 1922/11- 181/12) wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.

4

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Ziel seiner Berufung war der Freispruch. Die Berufung des Angeklagten hatte keinen Erfolg.

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II.

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Die Kammer hat folgende Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen:

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1.

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Der 48-jährige Angeklagte ist seit dem Jahr 2003 geschieden. Er lebt seit etwa 4 Jahren in einer festen Partnerschaft. Der Angeklagte hat eine 20-jährige Tochter, an die er keinen Unterhalt zahlt.

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Der Angeklagte hat nach dem Fachabitur Sozialpädagogik und Informatik studiert. Er hat außerdem die Berufe des Friseurs, des Maurers und des Gitarristen gelernt. Der Angeklagte betreibt seit 2009 in F gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine Musikschule. Er verdient durch die Erteilung von Gesangs- und Gitarrenunterricht monatlich netto ca. 500 Euro.

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Der Angeklagte war in der Vergangenheit längere Zeit drogenabhängig. Dabei hat er Heroin und Kokain konsumiert und auch gekifft. Seit etwa 7 Jahren konsumiert der Angeklagte keine Drogen mehr.

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Der Angeklagte leidet an Lymphdrüsenkrebs. Er musste sich in den Jahren 1996 bis 1999 und sodann erneut 2005 deswegen Krankenhausbehandlungen unterziehen. Der Angeklagte leidet krankheitsbedingt zeitweise unter Müdigkeit.

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2.

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Der Angeklagte ist erheblich vorbestraft.

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Seit den 1990er Jahren liegen folgende Eintragungen vor:

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Am 21.08.1990 hat das Amtsgericht Dortmund den Angeklagten wegen Hehlerei und versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer 6-monatigen Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

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Am 20.02.1991 hat das Amtsgericht Dortmund unter Einbeziehung der vorgenannten Strafe eine neue Gesamtstrafe gebildet, nämlich eine solche von 7 Monaten und 1 Woche Freiheitsstrafe. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war im August 1995 erledigt.

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Am 02.09.1992 hat das Amtsgericht Dortmund den Angeklagten wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Raub, tateinheitlich mit Körperverletzung und wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung eines Strafrestes wurde wiederholt zurückgestellt, wobei die Zurückstellung widerrufen wurde. Der Strafrest wurde schließlich zur Bewährung ausgesetzt. Der Strafrest wurde mit Wirkung vom 12.05.2010 erlassen.

18

Am 01.12.1993 hat das Amtsgericht Dortmund den Angeklagten wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Der Strafrest ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Auch hier ist wiederholt die Zurückstellung der Vollstreckung sowie der Widerruf der Zurückstellung erfolgt. Der Strafrest wurde mit Wirkung vom 12.05.2010 erlassen.

19

Am 08.02.1996 hat das Amtsgericht Bochum den Angeklagten wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt.

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Am 11.09.1996 hat das Amtsgericht Dortmund den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer 6-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Ein Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt. Auch hier ist wiederholt die Zurückstellung der Strafvollstreckung sowie der Widerruf der Zurückstellung erfolgt. Ein Strafrest wurde mit Wirkung vom 12.05.2010 erlassen.

21

Am 01.10.1997 hat das Amtsgericht Dortmund den Angeklagten wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in 7 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.

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Am 04.03.1998 hat das Amtsgericht Dortmund den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Unterschlagung und Erschleichens von Leistungen in 2 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus der vorgenannten Entscheidung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monate verurteilt. Die Vollstreckung war am 09.10.2001 erledigt.

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Am 10.11.1999 hat das Amtsgericht Dortmund den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in 2 Fällen, Diebstahls in 4 Fällen, Erschleichens von Leistungen in 5 Fällen und unerlaubtem sich Verschaffens von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung eines Strafrestes ist wiederholt zurückgestellt worden. Die Zurückstellung ist wiederholt widerrufen worden. Die Strafvollstreckung war schließlich am 14.04.2004 erledigt.

24

Am 12.09.2006 hat das Amtsgericht Unna den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde einmal verlängert.

25

Am 04.06.2007 hat das Amtsgericht Lünen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Versicherungsschutz in 8 Fällen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.

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Am 19.07.2007 hat das Amtsgericht Recklinghausen den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.

27

Am 09.08.2007 hat das Amtsgericht Dortmund den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in 2 Fällen, Diebstahls in 8 Fällen, Betruges in 11 Fällen, Erschleichens von Leistungen in 5 Fällen und unerlaubten Erwerbs von Heroin zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 17.08.2007 rechtskräftig. Nach teilweiser Vollstreckung ist ein Rest der Freiheitsstrafe zurückgestellt worden. Ein Strafrest ist bis zum 13.01.2012 zur Bewährung ausgesetzt.

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Am 02.11.2007 hat das Amtsgericht Recklinghausen den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 19.07.2007 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.

29

III.

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Die Kammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

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Die Zeugin L besuchte am 00.00.0000 die Musikschule des Angeklagten in der F Innenstadt, um bei dem Angeklagten Gitarrenunterricht zu nehmen. Dabei nahm die Zeugin zunächst an einer Gruppenstunde teil, konnte allerdings als Anfängerin mit den anderen Teilnehmern des Unterrichts nicht Schritt halten. Die Zeugin besuchte den Unterricht mit einem ihr von ihrem Lebensgefährten geschenkten Gutschein. Um schneller Fortschritte zu erzielen, vereinbarte die Zeugin mit dem Angeklagten eine Einzelstunde für den 00.00.0000.

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Am 00.00.0000 nahm die Zeugin L bei dem Angeklagten in der Musikschule eine Einzelstunde im Gitarrenunterricht wahr. Der Angeklagte und die Zeugin machten sodann eine Kaffeepause in einem angrenzenden Raum, wobei der Angeklagte nach dem Eindruck der Zeugin anfing, die Zeugin L „anzubaggern“. So äußerte der Angeklagte gegenüber der Zeugin, er finde sie „toll“. Dabei kam das Gespräch zwischen dem Angeklagten und der Zeugin auch auf ein Gothic-Konzert, welches die Zeugin kurz zuvor besucht hatte. Die Zeugin hatte dem Angeklagten auch Fotos gezeigt, auf denen sie in für einige Mitglieder der Gothic-Szene typischer Lack- und Lederbekleidung zu sehen war. Die Annäherungsversuche des Angeklagten beantwortete die Zeugin, indem sie deutlich äußerte, dass sie so etwas nicht wolle und dass sie einen Freund habe. Der Angeklagte antwortete darauf, dass auch er sich in einer Beziehung befinde. Er äußerte in diesem Zusammenhang sinngemäß, dass das ja nichts ausmache.

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Der Angeklagte stand schließlich vom Tisch, an dem er und die Zeugin saßen, auf, und musste sich, um wieder in den Unterrichtsraum zurück zu gelangen, an der Zeugin vorbei bewegen. Die Zeugin stand ebenfalls auf, so dass beide Personen sich frontal gegenüberstanden. Der Angeklagte zog die Zeugin in dieser Position zu sich heran und küsste sie auf den Mund. Dabei konnte nicht sicher festgestellt werden, ob der Angeklagte die Zeugin während des Kusses weiter festhielt. Die Zeugin drängte den Angeklagten von sich weg und setzte sodann mit dem Angeklagten den Unterricht fort. Der Angeklagte versuchte noch wiederholt, die Zeugin in den Arm zu nehmen, wobei dies nicht im Zusammenhang mit dem Gitarrenunterricht stand und auch nicht den Hintergrund hatte, der Zeugin etwa Griffe an der Gitarre beizubringen. Die Zeugin, der es schwer fiel, den Gitarrenunterricht weiter fortzusetzen, hielt den Gitarrenunterricht bis zum Schluss der Unterrichtsstunde durch und verließ sodann, nachdem sie noch eine weitere Stunde ausgemacht hatte und die Absicht hatte, diese Stunde nicht mehr wahrzunehmen, die Musikschule.

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Der Angeklagte handelte in Kenntnis der vorgenannten Tatumstände.

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IV.

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Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angeklagten des Angeklagten und auf der auszugsweisen Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 23.08.2012.

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Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, und auf den Angaben der Zeugin L.

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Der Angeklagte hat einen Übergriff auf die Zeugin in Abrede gestellt. Der Angeklagte hat sich zunächst nicht zur Sache eingelassen, nach Vernehmung der Zeugin L allerdings angegeben, er habe die Zeugin nicht angefasst und habe auch nicht versucht sie zu küssen. Dabei hat er deutlich gemacht, dass die Zeugin L nicht sein Typ sei. Er habe lediglich zu den Fotos der Zeugin in Lack- und Lederkleidung „geil“ geäußert. Der Angeklagte hat weiter angegeben, dass es noch eine Person, nämlich eine Mutter mit deren Tochter gebe, die den Angeklagten wegen Übergriffen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Musikschule belaste. So soll er zu der Tochter „Engel“ gesagt haben. Der Angeklagte hat dabei deutlich gemacht, dass er dies für ein Komplott eines Netzwerkes halte.

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Die Angaben des Angeklagten sind durch die glaubhaften Angaben der Zeugin L widerlegt. Die Zeugin L hat das Geschehen widerspruchsfrei und ohne besondere Belastungstendenzen geschildert. Dabei war insbesondere auffällig, dass die Zeugin L auch auf mehrfache Nachfragen, wie sich genau die Situation abgestellt hat, wiederholt geäußert hat, der Angeklagte habe sie an sich gezogen, sie auf den Mund geküsst, und sie habe sodann den Angeklagten von sich weggedrängt. Sie hat auf Nachfrage angegeben, dass der Angeklagte sie nach seiner Erinnerung nicht festgehalten habe während des Kusses und dass die gesamte Situation sehr schnell abgelaufen sei. Damit hat die Zeugin den Angeklagten nicht in besondererWeise belastet. Ein Motiv für die Zeugin, den Angeklagten zu Unrecht belasten zu wollen, ist nicht erkennbar. So hat der Angeklagte zwar angegeben, möglicherweise plane die Zeugin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, Schadenersatzansprüche gegen ihn geltend zu machen und ihn zu ruinieren. Doch erscheint ein solcher Plan vor dem Hintergrund des Inhalts der Aussage der Zeugin als geradezu hanebüchen. Wenn die Zeugin tatsächlich vorhaben sollte, den Angeklagten mit Schadenersatzansprüchen zu überziehen, so hätte es nahe gelegen, einen weitaus gravierenderen Übergriff zu behaupten als den vorliegenden. Zudem dürfte es schwierig bis faktisch unmöglich sein, wegen psychischer Folgen eines Kusses umfangreiche Schadenersatzansprüche gegen den Angeklagten geltend zu machen.

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Der Zeugin, die in Abwesenheit des Angeklagten vernommen worden ist, fiel es ersichtlich schwer, Angaben zu dem Sachverhalt zu machen. Zudem wirkte die Zeugin emotional stark belastet und litt mehrfach unter Weinkrämpfen. Dies wird vor dem Hintergrund verständlich, dass die Zeugin im Alter von etwa 11 Jahren Opfer einer Vergewaltigung und im Alter von etwa 15 Jahren Opfer eines Übergriffs durch den damaligen Lebensgefährten ihrer Mutter geworden ist. So hat die Zeugin angegeben, dieser Mann habe ihr unter anderem an die Brust gefasst und ihr erklärt, sie könne machen was sie will, ihre Mutter glaube ihr sowieso nicht. Ihre Mutter, der sie sich offenbart habe, habe ihr schließlich nicht geglaubt. Dadurch sei es zum Zerwürfnis mit ihrer Mutter gekommen. Die Zeugin habe dann in einem Heim gelebt. Zur Verarbeitung unter anderem dieses Vorfalls hat die Zeugin eine längere Therapie gemacht und diese vor 2 Jahren beendet. Diese Angaben der Zeugin, die die Zeugin in einem Telefonat gemacht hat, sind durch Verlesung in die Verhandlung eingeführt worden. Vor dem Hintergrund dieser Erlebnisse ist nachvollziehbar, dass die Zeugin, wie an ihrem Aussageverhalten deutlich wird, psychisch labil und nicht ohne Weiteres in der Lage ist, den Vorfall zu schildern. Es gelang der Zeugin aber dennoch, detailliert und widerspruchsfrei Angaben zu dem Sachverhalt zu machen und auch auf Nachfragen und Vorhalte bezüglich ihrer vorherigen Aussagen zu antworten. Dabei blieben die Angaben der Zeugin frei von Widersprüchen. Die Kammer hatte auch nicht den Eindruck, dass die Zeugin übertreibt oder eine besondere psychische Beeinträchtigung nur vorspielt. Gerade weil die Zeugin angesichts des eher geringfügigen Übergriffs des Angeklagten emotional sehr aufgewühlt wirkte, und weil die emotionale Belastung der Zeugin vor dem Hintergrund der Erlebnisse in der Vergangenheit verständlich werden, schien das Verhalten der Zeugin der Kammer nicht vorgespielt.

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V.

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Der Angeklagte hat sich somit der Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

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Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Verhalten des Angeklagten der Zeugin L gegenüber zugleich eine von dem Angeklagten gewollte herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist. Damit ist der Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB nicht erfüllt (vgl. BGH, NStZ 1989, S. 528).

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Allerdings ist der Tatbestand der Nötigung erfüllt. Der Angeklagte hat die Zeugin L, obwohl diese zuvor sich weitere Annäherungsversuche des Angeklagten verbeten und deutlich gemacht hatte, dass sie lediglich Interesse an der Teilnahme am Gitarrenunterricht habe, zu sich herangezogen und ihr sodann einen Kuss auf den Mund gegeben. Der Angeklagte hat somit, indem er die Zeugin an sich herangezogen hat, Gewalt ausgeübt und sie dadurch dazu gezwungen, den folgenden Kuss zu erdulden. Dabei bewegt sich die von dem Angeklagten angewandte Gewalt durchaus am unteren Rand der Skala möglicher Gewalthandlungen; doch reicht es für die Erfüllung des Gewalttatbestandes aus, dass der Angeklagte die Zeugin dazu gezwungen hat, ihre Position zu ihm zu ändern, indem er sie an sich herangezogen hat. Der BGH hat in einem Beschluss vom 12.08.1992 zum Tatbestand der Nötigung im Zusammenhang mit sexuell konnotierten Übergriffen unter anderem ausgeführt, dass die Erfüllung des Tatbestandes der Nötigung in einem Fall nahe liegt, in dem ein Angeklagter die Geschädigte in Kenntnis ihres entgegenstehenden Willens überraschend von hinten mit beiden Armen umfasst und während des gesamten Geschehens festgehalten hat, obwohl diese versucht hat, ihn wegzudrücken (BGH, NStZ 1993, S. 182). Damit ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass auch Handlungen, die den Gewalttatbestand erfüllen, von der Intensität her aber unter den geschilderten Gewalthandlungen liegen, den Tatbestand der Nötigung erfüllen können. Entscheidend ist, dass der Angeklagte sich über den deutlich geäußerten Willen der Zeugin L hinweggesetzt und diese zu sich herangezogen hat. Das Verhalten des Angeklagten war auch rechtswidrig, da er die Zeugin in verwerflicher Weise dazu gezwungen hat, sich seinem Willen zu unterwerfen und den Kuss auf den Mund zu erdulden.

45

VI.

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Bei der Strafzumessung war auszugehen von dem gem. § 240 Abs. 1 StGB vorgegebenen Strafrahmen von Geldstrafe oder bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe.

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Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass es sich um einen Übergriff im unteren Bereich möglicher Übergriffe gehandelt hat. Zu Lasten des Angeklagten waren dessen erhebliche Vorstrafen zu berücksichtigen. Weiter war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er das Vertrauensverhältnis zwischen ihm als Lehrer und der Zeugin L als Schülerin missbraucht hat. Zudem war zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen, dass er die Tat begangen hat, als er noch unter laufender Bewährung stand.

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Die Kammer hat unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter besonderer Berücksichtigung der Schuld des Angeklagten und der Folgen aus der Strafe für sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft

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eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20 Euro

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festgesetzt. Dabei hat die Kammer die Höhe des Tagessatzes nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten bemessen.

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Die Kammer hat daher die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 05.07.2012 als unbegründet verworfen.

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VII.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.