Beschwerde gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte legte Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts ein. Zentral war die Zulässigkeit trotz Vollzuges und die Rechtmäßigkeit der Anordnung. Das Landgericht hielt die Beschwerde für zulässig, wies sie aber materiell ab, da Anfangsverdacht aus Internetangaben bestand und der Beschluss die formellen Anforderungen erfüllte. Die Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Beschwerde gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei schwerwiegenden Eingriffen wie Wohnungsdurchsuchungen besteht auch nach Vollzug ein Feststellungsinteresse; die Beschwerde bleibt daher zulässig (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 13 GG).
Ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss nach §§ 94, 98, 102, 105 StPO muss Tatbezeichnung, Durchsuchungszweck und Beschlagnahmegegenstände in hinreichender Weise benennen.
Anfangsverdacht kann sich aus Angaben im Internetauftritt Dritter ergeben und reicht für die Anordnung von Durchsuchung und Beschlagnahme aus, sofern die Gesamtwürdigung der Ermittlungslage dies rechtfertigt.
Das spätere Nicht-Erhärten des Verdachts durch vorgefundenes Material macht die vorherige Anordnung nicht rechtswidrig, solange bei Entscheidungserlass ein hinreichender Verdacht bestand.
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16. November 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 15.10.2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerde des Beschuldigten ist zulässig gem. § 304 StPO.
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht insbesondere nicht ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. Zwar ist durch den Vollzug der Durchsuchung die Erledigung der Hauptsache eingetreten. Dies führt im Regelfall zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Das Bundesverfassungsgericht bejaht jedoch ein Feststellungsinteresse bei schwerwiegenden Eingriffen (Buhmiller/Winkler, FGG, 8.Aufl., § 12 Anm. 14 m.w.N.). Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.1997 (NJW 1997, 2163 ff.) ist Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsweggarantie) in Verbindung mit Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) durch die Verwerfung einer Beschwerde wegen sogenannter „prozessualer Überholung“ verletzt. Bei einer Wohnungsdurchsuchung bestehe das Rechtsschutzinteresse fort. Die Beschwerde bleibe mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme zulässig. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Durchsuchung sowie die Beschlagnahme angeordnet. Der Beschluss des Amtsgerichts genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen, denn er bezeichnet die Tat, deren Begehung Anlass zu der Durchsuchung gibt, Durchsuchungszweck und die Beschlagnahmeobjekte in hinreichend ausführlicher Art und Weise.
Die Voraussetzungen für eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gemäß §§ 94, 98, 102, 105 StPO lagen vor. Der angefochtene Beschluss diente dem Auffinden und der anschließenden Sicherstellung der näher bezeichneten Beweismittel. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund der Angaben der Firma Q auf ihrer Internetseite bestand mehr als ein Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte unentschuldigt seinen Unterhaltspflichten gegenüber dem am … geborenen Kind L seit September 2009 nicht nachgekommen ist. Ausreichend ist ein Anfangsverdacht, das heißt ein hinreichender Tatverdacht, der sich auf jeden Fall aus dem Internetauftritt der Firma Q ergibt. Es widerspricht der Lebenswirklichkeit, dass Praktikanten, die in der Regel nur kurzfristig innerhalb von Firmen tätig sind, mit eigenem Foto im Internet vorgestellt werden, zumal auch die Firma Q Auszubildende, die in der Regel längerfristig und meistens auch mit weitergehenden Befugnissen tätig sind, im Internet entsprechend gekennzeichnet hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach den Angaben der Firma Q der Beschuldigte als Praktikant kein Geld erhalten haben soll.
Der Umstand, dass sich der dem Beschluss zu Grunde liegende Verdacht eventuell durch die vorgefundenen Kontoauszüge nicht weiter erhärtet hat, steht der Rechtsmäßigkeit des Beschlusses nicht entgegen. Die Kammer merkt insoweit an, dass auch weiterhin erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschuldigten sowie den Angaben der Firma Q bestehen dürfen, dass dem Beschuldigten kein Gehalt gezahlt worden sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.