Arzthaftung: Klage nach Arthrographie wegen Infektion abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer nach ambulanter Schulterarthrographie aufgetretenen Gelenkinfektion. Das Landgericht wies die Klage ab, da kein Vertragsverhältnis mit dem Krankenhaus bestand und kein deliktisches oder vertragliches Verschulden des Chefarztes nachgewiesen wurde. Eine Aufklärung über die äußerst seltene Infektionsgefahr war entbehrlich; sterile Durchführung wurde nicht bestritten.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen vermeintlich fehlerhafter Arthrographie abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei ambulanter Behandlung begründet der Krankenhausträger nicht zwingend ein Behandlungsverhältnis; der Vertrag kann allein mit dem behandelnden Arzt bestehen.
Der Krankenhausträger haftet nicht nach § 831 BGB, wenn der Chefarzt nicht als Verrichtungsgehilfe anzusehen ist und kein eigenes deliktisches Fehlverhalten des Trägers vorliegt.
Eine Aufklärungspflicht über eine sehr seltene, allgemeine Komplikation (hier Gelenkinfektion bei Arthrographie) ist entbehrlich, wenn die Wahrscheinlichkeit der Komplikation so gering ist, dass sie die Entscheidungsfindung des Patienten nicht ernsthaft beeinflussen würde.
Ein ärztlicher Behandlungsfehler ist nicht nachgewiesen, wenn überzeugende Sachverständigengutachten darlegen, dass das Vorgehen den Regeln der ärztlichen Kunst entsprach und Behauptungen über mangelnde Sterilität nicht substantiiert bewiesen sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 9.000,-- DM, die auch durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer ihrer Behauptung nach fehlerhaft durchgeführten Schultergelenksarthrographie.
In der von der Beklagten zu 1) betriebenen röntgen- und nuklearmedizinischen Abteilung des Evangelischen Krankenhauses in F führte der Chefarzt, der Beklagte zu 2), am 23. Juli 1987 bei der Klägerin eine Arthrographie des rechten Schultergelenkes durch. Die Arthrographie erfolgte ambulant in Doppelkontrasttechnik durch Luftinsufflation und Injektion von 6,5 mm I. Bei dem Eingriff trugen der Beklagte zu 2) und das Assistenzpersonal weder Schutzkleidung noch Gesichtsmasken. Nach Durchführung der Arthrographie kam es zu einer Gelenkinfektion. Es trat ein Gelenkempyem mit Staphylococcus aureus-Nachweis auf, das am 31. Juli 1987 durch Infektsanierung und Anlage einer Saug-Spül-Drainage in der Orthopädischen Klinik F1 operativ behandelt wurde. Zugleich wurde eine antibiotische Therapie durchgeführt. Am 26. August 1987 erfolgte eine Narkose-Mobilisation des rechten Schultergelenkes. Es schlossen sich Rehabilitationsmaßnahmen der Beklagten in der N-Klinik C in der Zeit vom 23. Oktober 1987 bis zum 03. Dezember 1987 und zuletzt in der Klinik für manuelle Medizin in I1 vom 11. Juli bis zum 08. August 1991 an.
Die Klägerin trägt vor, der Beklagte zu 2) habe sie nicht über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt. Bei Durchführung der Arthrographie habe er gegen die Grundsätze der intraarikulären Injektion und Punktion verstoßen. Dadurch sei es zu einer schweren Gesundheitsschädigung gekommen. Dem Beklagten zu 2) sei vorzuwerfen, daß er in vorwerfbarer Weise den Eingriff insteril durchgeführt habe. Dies ergebe sich bereits aus dem Fehlen der Schutzkleidung und der Gesichtsmaske. Auch hätten die steril verpackten Injektionsinstrumente nach dem Auspacken in geöffnetem Zustand 10 Minuten bis zum Eingriff bereit gelegen, obwohl der Raum keine keimtötende Anlage besessen habe. Während des Eingriffs habe sich der Beklagte zu 2) angeregt mit dem Assistenzpersonal und einer später hinzukommenden hospitierenden Ärztin unterhalten, obwohl nach den Regeln der ärztlichen Kunst Gespräche auf das Notwendigste zu beschränken seien. Das auf die Haut der Beklagten im Schulterbereich aufgetragene Desinfektionsmittel habe nur 30 Sekunden eingewirkt. Dies sei nicht ausreichend. Die Klägerin habe aufgrund der insteril durchgeführten Arthrographie erhebliche Schäden im Bereich des Schultergelenkes und des rechten Armes erlitten, wegen deren Einzelheiten auf die Ausführungen in Blatt 8 bis 11 der Klageschrift vom 08. Dezember 1989 (Blatt 8 bis 11 der Akten) Bezug genommen wird. An materiellen Schäden seien der Klägerin die in Blatt 12 der Klageschrift (Blatt 12 der Akten) aufgeschlüsselten wöchentlichen Auslagen entstanden, die auf 350,-- DM pro Woche zu pauschalieren seien. Dies ergebe für die Zeit vom 01. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1989 zu ersetzende Kosten von 36.400,-- DM.
Die Klägerin beantragt,
1)
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie
a)
ein angemessenes Schmerzensgeld,
b)
36.400,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Dezember 1989 zu zahlen;
2)
festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, an die Klägerin wöchentlich, beginnend mit dem 01. Januar 1990, 350,-- DM zu zahlen, sowie ihr jeden darüberhinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Durchführung der Arthrographie des rechten Schultergelenkes am 23. Juli 1987 entsteht, soweit dieser nicht durch Versicherungsträger gedeckt ist.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, der Beklagte zu 2) habe die Klägerin auf eine mögliche Infektion mit entzündlicher Gelenksveränderung in einem Aufklärungsgespräch hingewiesen. Die Durchführung der Schultergelenksarthrographie sei ohne Fehlverhalten erfolgt. Eine Haftung der Beklagten zu 1) scheide aus, da sie für eine ambulante Behandlung nicht einzustehen habe.
Nachdem die Beklagten zunächst vorgetragen haben, der Beklagte zu 2) sei bei dem Eingriff so vorgegangen, wie es im Schriftsatz vom 30. Januar 1990 (Blatt 26 bis 37 der Akten) ausgeführt worden ist, tragen sie nunmehr vor, der Eingriff sei so wie im Schriftsatz vom 16. Juli 1990 dargestellt (Blatt 85 bis 87 der Akten) erfolgt. Die Beklagten behaupten weiter, gegenwärtige bestehende Beschwerden bei der Klägerin seien nicht auf die Arthrographie oder eine anschließende Infektion zurückzuführen. Ursächlich dafür seien vielmehr Verschleißerscheinungen des rechten Schultergelenkes sowie der Halswirbelsäule. Materielle Aufwendungen – so tragen die Beklagten weiter vor – seien der Klägerin nicht entstanden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen H vom 20. Februar 1992 (Blatt 172 bis 174 der Akten) und das fachorthopädische Gutachten des Sachverständigen G vom 13. Dezember 1991 (Blatt 133 bis 167 der Akten) Bezug genommen.
Gegen das Gutachten des H wendet die Klägerin ein, der Sachverständige sei bei der Tatsachenfeststellung von den Angaben des Beklagten zu 2) ausgegangen und habe außer acht gelassen, daß der Beklagte zu 2) mit seinen zunächst sterilen Handschuhen insteriles Verpackungsmaterial der Instrumente berührt habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Beklagten sind nicht verpflichtet, der Klägerin materiellen Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu leisten.
Ein vertraglicher Haftungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) besteht nicht, denn zwischen ihr und der Klägerin sind keine vertraglichen Beziehungen zustandegekommen. Bei einer ambulanten Behandlung bestehen Vertragsbeziehungen nicht mit dem Krankenhausträger, hier der Beklagten zu 1), sondern nur mit dem Chefarzt, hier dem Beklagten zu 2) (BGH 87, 2289 ff. – Kassenpatient; BGH Versicherungsrecht 88, 1270 ff. – Privatpatient). Auch eine deliktische Haftung der Beklagten zu 1) scheidet aus. Eigenes deliktisches Fehlverhalten liegt nicht vor. Die Beklagte zu 1) ist auch nicht für das Handeln des Beklagten zu 2) gemäß § 831 BGB verantwortlich, denn der Beklagte zu 2) ist als Chefarzt nicht Verrichtungsgehilfe des Krankenhausträgers.
Der Klägerin stehen auch gegen den Beklagten zu 2) keine Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Behandlungsvertrages oder aus Delikt (§ 823 BGB) zu. Auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 847 BGB ist nicht gegeben. Aus dem Vortrag der Klägerin, der Beklagte zu 2) habe sie über die Risiken des Eingriffs nicht hinreichend aufgeklärt, ergibt sich keine Haftung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht. Eine Aufklärung über die Möglichkeit einer Gelenkinfektion war bei dem vorliegenden Eingriff entbehrlich. Eine derartige Infektion ist eine allgemeine Gefahr eines jeden Eingriffs und nicht aufklärungsbedürftig. Zudem folgt aus den Ausführungen des Sachverständigen H, daß die Infektionsgefahr bei einer Arthrographie eine sehr seltene Komplikation ist mit der Wahrscheinlichkeit von 1 : 25.000.
Diese Gefahr wäre daher bei der Klägerin für ihre Entscheidung zur Durchführung des Eingriffs nicht ernsthaft ins Gewicht gefallen. Auch deshalb war eine Aufklärung entbehrlich (vgl. auch Palandt-Thomas, 51. Auflage, § 823 Rdn. 49).
Schließlich ist dem Beklagten zu 2) auch keine Pflichtverletzung bei Durchführung der Arthrographie vorzuwerfen. Es ist nicht bewiesen, daß er entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst den Eingriff insteril durchgeführt hat. Aus den überzeugenden und nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen H ist zu entnehmen, daß entgegen der Ansicht der Klägerin bei der Arthrographie weder das Tragen von steriler Kleidung noch die Benutzung einer Gesichtsmaske notwendig waren. Auch die Anwesenheit einer weiteren Ärztin ist für die Frage der Sterilität irrelevant. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte zu 2) insterile Handschuhe benutzt hat. Vielmehr trug der Beklagte zu 2) – wie auch der Sachverständige H ausführt – sterile Handschuhe. Es ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, daß der Sachverständige bei der Darstellung des Ablaufs des Eingriffs die Angaben des Beklagten zu 2) zugrundegelegt und dazu eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. Denn die Klägerin hat für ihre Behauptung, die Instrumente hätten 10 Minuten in geöffnetem Zustand bereit gelegen, und die sterilen Handschuhe des Beklagten zu 2) seien nach der Berührung des insterilen Verpackungsmaterials der Behandlungsinstrumente selbst insteril geworden, keinen Beweis angetreten. Aus dem somit maßgeblichen Vortrag des Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 16. Juli 1990 zu seiner Vorgehensweise ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine vorwerfbare Pflichtverletzung. Danach hat sich der Beklagte zu 2) die sterilen Handschuhe nach vorheriger Handdesinfektion übergezogen. Zur Punktion hat er sich die steril verpackte Einmalkanüle von seiner Assistentin in der Weise reichen lassen, daß diese die Sterilverpackung öffnete und er die Kanüle sodann, ohne mit der Verpackung oder den Händen der Assistentin in Kontakt zu geraten, entnommen hat. Anhaltspunkte für eine Kontamination der Handschuhe ergeben sich aus diesem Ablauf nicht. Auch die gesamte vom Beklagten zu 2) geschilderte Vorgehensweise bei Durchführung der Arthrographie, die die Klägerin nicht widerlegt hat, lassen kein Fehlverhalten erkennen. Zunächst ist eine Oberflächensprühdesinfektion des Lagerungstisches und der Zieleinrichtung erfolgt. Sodann wurde die Hautregion mit dem Desinfektionsmittel G1 großflächig desinfiziert. Die Gelenkspunktion selbst erfolgte nach 30-sekündiger Einwirkung des Desinfektionsmittels mit einer sterilen Einmalkanüle nach Vorgabe von 5 ml Lokalamnestetikum. Das steril aufgezogene Kontrastmittel I wurde injiziert und nach Entfernung der Nadel erfolgte eine nochmalige Desinfektion der punktierten Region. Nach den Zielaufnahmen zur Arthrographie wurde die Punktionsstelle mit einem Schnellverband versorgt. Insbesondere hat der Sachverständige H auch überzeugend dargelegt, daß die Einwirkungszeit des Desinfektionsmittels ausreichend war. Denn nach Auftragen des Hautdesinffiziens und 30-sekündigem Einwirken ist zunächst die Schulterregion palpiert worden, um die anatomischen Leitstrukturen festzustellen. Dies dauert mehrere Minuten, so daß eine ausreichende Einwirkungszeit des Desinfektionsmittels gegeben ist.
Da ein ärztlicher Kunstfehler nicht nachgewiesen werden konnte, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.