Stromausfall Münsterland 2005: Kein Schadensersatz für entgangenen Gewinn
KI-Zusammenfassung
Eine Handelsgesellschaft verlangte aus einem Stromlieferungsvertrag Ersatz entgangenen Gewinns nach einem großflächigen Stromausfall im Münsterland (25./26.11.2005) sowie die Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Streitpunkt war, ob marode Masten bzw. unzureichende Kontrolle/Wartung oder ein außergewöhnliches Witterungsereignis ursächlich waren. Das Landgericht wies die Klage ab, weil sich Pflichtverletzungen nicht substantiiert feststellen ließen und die Gutachten eine außergewöhnliche Schnee-/Eis-/Windbelastung als maßgebliche Ursache nahelegten. Zudem fehle es jedenfalls an schuldhaftem Verhalten; zugunsten der Netzbetreiberin greife bei Einhaltung der VDE-Regelwerke die Vermutung technischer Sicherheit (§ 49 EnWG).
Ausgang: Klage auf Zahlung und Feststellung von Schadensersatz wegen Stromausfalls mangels Pflichtverletzung/Verschulden abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatzansprüche wegen Stromlieferunterbrechung setzen eine Pflichtverletzung des Versorgers und deren schuldhafte Verursachung voraus; pauschale Behauptungen zu unzureichender Kontrolle oder Wartung genügen nicht.
Beruft sich der Versorger substantiiert auf konkrete Inspektions- und Wartungsintervalle, muss die Gegenseite hiergegen substantiiert bestreiten; andernfalls ist der Vorwurf mangelnder Kontrolle unsubstantiiert.
Bei Einhaltung der einschlägigen VDE-Regelwerke kann zugunsten des Netzbetreibers die Vermutung der technischen Sicherheit nach § 49 EnWG eingreifen.
Ergibt die Beweiswürdigung, dass außergewöhnliche Witterungseinwirkungen (Schnee/Eis/Wind) mit hoher Wahrscheinlichkeit schadensursächlich waren und Materialmängel nicht feststellbar sind, scheidet ein haftungsbegründender Pflichtverstoß regelmäßig aus.
Aus der Diskussion möglicher zukünftiger Verschärfungen technischer Standards lässt sich für vergangene Ereignisse kein Schuldvorwurf herleiten, wenn die damals anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden.
Tenor
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 04. 05. 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht C.
als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Handelsunternehmen. Sie hat mit der Beklagten – in Fortschreibung eines Vertrages über die Lieferung und den Bezug von elektrischer Energie vom 23. 9. 2003 / 13. 10. 2003 – entsprechend dem Angebot der Beklagten vom 20. 8. 2004 (Bl. 24 ff) einen Stromlieferungsvertrag mit individuellen Konditionen geschlossen, durch den die Beklagte sich unter anderem verpflichtete, nachfolgend genannte Abnahmestellen mit Strom zu beliefern:
- 10 Filialen im Münsterland.
Am 25. 11. 2005 stürzten im Münsterland im Zuge eines Wintereinbruchs mehr als 82 Strommasten zusammen. Hierdurch kam es zu teilweise flächendeckenden Stromausfällen.
Die Klägerin macht geltend, in den vorgenannten Filialen sei es infolge des Stromausfalles zu erheblichen Umsatzeinbußen gekommen. Den angeblich entgangenen Gewinn in Höhe von 38.300 € macht sie gegenüber der Beklagten geltend. Die Klägerin macht weiterhin geltend, sie werde von ihren Untermietern auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Insoweit sei eine Bezifferung noch nicht möglich. Deshalb stellt sie Feststellungsantrag.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte hafte dafür, dass sie ein marodes Leitungssystem unterhalte. Dieses und nicht eine naturkatastrophenartige extreme Witterungssituation sei Ursache des Stromausfalles. Spätestens seit 1999 wisse die Beklagte – teilweise auf Grund von ihr selbst in Auftrag gegebener Materialprüfungen – von der bis zu 40 % unter den Sollwerten liegenden Bruchfestigkeit älterer Strommasten. Dementsprechend habe der Vorstand auch bereits 2001 ein Sanierungskonzept diskutiert, nach dem bis zum Jahre 2015 28.000 der insgesamt 44.000 Strommasten wegen Materialermüdung auszutauschen seien. Tatsächlich seien bis zum Vorfallszeitpunkt nur 2.900 Strommasten ausgetauscht worden.
Hinzu komme, dass die Kontrolle der Strommasten völlig unzureichend sei. Die Beklagte nehme im Regelfall nur eine völlig unzureichende Sichtprüfung aus der Luft vor. Auch die Wartung der Masten sei unzulänglich.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren über Ziff. 1 hinausgehenden Schaden aufgrund des Stromausfalls in der Zeit vom 25. – 26. 11. 2005 zu ersetzen.
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren über Ziff. 1 hinausgehenden Schaden aufgrund des Stromausfalls in der Zeit vom 25. – 26. 11. 2005 zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie stellt ihre Einstandspflicht in Abrede und beruft sich auf einen "Untersuchungsbericht über die Versorgungsstörungen im Netzgebiet der im Münsterland vom 25. 11. 2005" der Bundesnetzagentur und das Gutachten "Schadensanalyse an im Münsterland umgebrochenen Strommasten" der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. Die Beklagte beruft sich weiterhin auf das Beweissicherungsgutachten in dem Beweissicherungsverfahren 4 H 20/05 Amtsgericht Steinfurt.
Sie meint, nach den vertraglichen Regelungen hafte sie nicht bei höherer Gewalt. Außerdem sei bei reinen Vermögensschäden die Haftung nach Grund und Höhe beschränkt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AVBeltV in Verbindung mit Ziff. 8 Abs. 1 des Strombezugsvertrages, Bl. 8-13m, sowie § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVBeltV).
Dazu behauptet die Beklagte folgendes:
Freileitungen des Hochspannungsnetzes würden regelmäßig und entsprechend dem Stand der Technik gewartet. Gegenteilige Behauptungen der Klägerin erfolgten offensichtlich ins Blaue hinein. Jede Leitungstrasse werde einmal jährlich am Boden begangen und mit dem Hubschrauber beflogen. Zudem werde jeder Stahlgitterstrommast im 5-Jahres-Turnus einer Intensivinspektion durch Absteigen unterzogen. Ein durchgeführtes Netz-Audit nach dem streitgegenständlichen Stromausfall habe – entsprechend dem Abschlussbericht des TÜV Süd und des TÜV Rheinland – gezeigt, dass alle technischen Vorgaben für Planung, Bau und Instandhaltung von Hoch- und Höchstspannungsleitungen eingehalten worden seien. Diesem Votum hätten sich die Bundesnetzagentur und die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung angeschlossen.
Das Stromleitungsnetz der Beklagten sei nicht marode gewesen. Dies gelte auch für die Stahlgittermasten aus sogenanntem Thomasstahl. Zutreffend sei zwar, dass bei Masten aus Thomasstahl nach 30 – 40 Jahren ein erhöhtes Risiko der Versprödung bestehe und dass eine Versprödung von stark zugbelasteten Mastbauteilen die Standsicherheit reduzieren könne. Eine Belastbarkeit der Bauteile gegenüber Druck werde dagegen durch die Thomasstahlversprödung nicht gemindert. Im Hinblick auf diese Problematik und im Anschluss an den Sturm "Lothar" habe der Konzern ein umfangreiches Sanierungskonzept beschlossen. Nach diesem sei bezüglich der vor 1930 errichteten Masten grundsätzlich ein Neubau vorzunehmen, und zwar bezüglich der Standsicherheit nach der DIN VDE 0210 aus 1969 und bezüglich der Eislastanforderungen nach der DIN VDE 0210 aus 1954. Dieses Sanierungskonzept sei 2004 durch den Sachverständigen Prof. Dr.-Ing.U. begutachtet und zertifiziert worden. Nach einer von Prof. U. empfohlenen Ausdehnung des Konzeptes auf jüngere Masten sei dieses von der Bundesnetzagentur als geeignet bezeichnet worden, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Unmittelbar nach dem Vorfall habe das Gutachten zur Ursachenforschung in Auftrag gegeben. Danach und nach den Ergebnissen der Recherchen der Bundesnetzagentur und des Gutachtens der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung sei ursächlich die ungünstige Wettersituation gewesen (Zusammentreffen von ergiebigem Schneefall, Temperaturen um 0° und starkem Wind). Dieses Zusammentreffen habe zu einer Zusatzlast durch Schneeanhaftungen geführt, die die Werte für Eislasten um ein Mehrfaches überschritten hätten.
Zugunsten der Beklagten greife die Vermutung der technischen Sicherheit nach § 49 EnWG ein, weil die Beklagte die VDE-Regelwerke beachtet habe. Zudem läge ein Fall höherer Gewalt vor.
Die Kausalität des Stromausfalls für den Umsatzrückgang, der nicht nachvollziehbar dargetan sei, werde bestritten. Die Klägerin lasse auch die Haftungsobergrenze nach § 6 AVBeltV unberücksichtigt.
Die Klägerin erwidert, sie behauptet, die Beklagte lasse unberücksichtigt, dass es infolge ungünstiger Wetterbedingungen auch in der Vergangenheit bereits zu Großstörungen gekommen sei:
Datum des Störungsgebiet Beschädigte oder Störungsbeginns umgebrochene Hoch- spannungsmasten _________________________________________________________________
28./29.10. 1956 Ostbayern, Innengebiet 69 Masten
07./08.12. 1967 Ems-/Wesergebiet 127 Masten
29./30.03. 1979 Ostbayern 42 Masten
24. 04. 1980 Ostbayern/Oberschwaben 150 Masten
02. 03. 1987 Südniedersachsen, 67 Masten Ostwestfalen, Oberschwaben
30.11./03.12. 1988 Ostwestfalen 24 Masten
12./13.04. 1994 Alpenvorland in Bayern 127 Masten und Schwaben
25./26.11. 2005 Münsterland 83 Masten
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Verwertung der Beweissicherungsakten 4 H 20/05 Amtsgericht Steinfurt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch nach §§ 283, 280, 286 BGB in Verbindung mit § 6 AVBeltV oder aus einem anderen Rechtsgrund zu.
Der von der Klägerin gegen die Beklagte erhobene Vorwurf, die Kontrolle der Strommasten sei völlig unzureichend, ist ohne Substanz. Zwar hat die Klägerin behauptet, die Beklagte nehme lediglich eine Sichtprüfung ihres Leitungsnetzes aus der Luft vor, die unzureichend sei. Gegenüber den substantiierten Darlegungen der Beklagten, betreffend die über die Kontrolle aus der Luft hinausgehenden Inspektionen, nämlich eine Intensivinspektion durch Absteigen im 5-Jahres-Turnus sowie das Begehen der Leitungstrasse am Boden im jährlichen Rhythmus, hat sie jedoch keine substantiierten Einwendungen mehr erhoben. Selbst wenn man insoweit mithin davon ausgeht, dass die Beklagte zu ihrer Entlastung substantiiert vortragen und Beweis antreten muss, hat sie dieser Verpflichtung genügt. Die Klägerin hätte insoweit zumindest substantiiert bestreiten müssen, zumal sich aus den vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen einschließlich des im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens Amtsgericht Steinfurt 4 H 20/05 erstatteten Gutachtens keine Anhaltspunkte für mangelnde Kontrollen ergeben haben.
Auch der weitere klägerische Vorwurf, die Beklagte habe ihr Leitungsnetz unzureichend gewartet, erweist sich als unbegründet. Zwar ist auch insoweit davon auszugehen, dass die Beklagte sich zu entlasten hat, mit Recht verweist sie jedoch auf den Stromlieferungsvertrag und die dortige Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AVBeltV sowie auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVBeltV. Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. 02. 1998 (8 ZR 276/96) geht das Gericht davon aus, dass die betreffenden Regelungen der AVBeltV wirksam in den Stromlieferungsvertrag der Parteien einbezogen worden sind. Außerdem kann die Beklagte für sich in Anspruch nehmen, dass sie bei der Errichtung der streitigen Leitungsmasten unwidersprochen die VDE-Regelwerke beachtet hat. Danach greift für sie entsprechend § 49 EnWG die Vermutung der technischen Sicherheit des Leitungsnetzes ein. Im Einzelnen gilt folgendes:
Zu den im Streitfall betroffenen Leitungsabschnitten tragen die Parteien zwar nicht vollständig übereinstimmend vor (Bl. 129 Klägerin, Bl. 192/193 Beklagte). Unstreitig sind jedoch wegen der 10 Filialen der Klägerin mehrere Leitungsabschnitte betroffen, die bislang nicht sämtlich Gegenstand einer Begutachtung gewesen sind und auch – soweit sie nicht bereits begutachtet worden sind – in Zukunft nicht mehr begutachtet werden können, weil sie bereits saniert sind. Zur Verfügung stehen lediglich Materialproben, die im Rahmen der erstatteten Gutachten entnommen wurden. Begutachtet worden ist im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens 4 H 20/05 Amtsgericht Steinfurt der Streckenabschnitt BL 1536 aus dem Jahre 1951. Dabei handelt es sich um den ältesten betroffenen Streckenabschnitt, der auch Strommasten aus Thomasstahl enthält. Betroffen ist aber auch unstreitig zumindest 1 Leitung, die erst 1980/84 nach neuen Normen ohne Thomasstahl errichtet worden ist. Das Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung betrifft einen anderen Leitungsabschnitt, der nicht streitgegenständlich ist.
Nach dem Beweissicherungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. ist davon auszugehen, dass der begutachtete Streckenabschnitt BL 1536 nach den seinerzeit geltenden VDE-Normen errichtet worden ist. Die Anforderungen an die heute gültigen Normen sind nicht von allen Proben eingehalten worden. Es wurden nämlich Versprödungen an den Masten aus Thomasstahl festgestellt. Allerdings hat der Beweissicherungsgutachter einen ungünstigen Einfluss auf die Tragfähigkeit der Masten als Ursache für den Einsturz nicht festgestellt.
Das Gutachten geht vielmehr davon aus, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht Materialmängel die Ursache des Einsturzes sind, sondern außergewöhnliche Belastungen durch Schnee, Eis und Wind, die in dieser Form nur äußerst selten auftreten, nämlich nur im Abstand mehrerer Jahrzehnte. Dafür spricht nach Meinung des Gutachters unter anderem, dass als Folge der Wetterlage nicht nur Masten aus Thomasstahl eingestürzt sind, sondern auch Masten aus Stahlbeton und Holz mit völlig unterschiedlicher Konstruktion. Ergänzend ist dazu zu bemerken, dass unstreitig auch Masten neuerer Konstruktion, nämlich aus den Jahren 1980/84 betroffen waren. Diese Masten sind nach den neuen VDE-Vorschriften errichtet. Was in dieser Richtung der Beklagten vorzuwerfen sein soll, ist nicht ersichtlich. Angesichts der ohnehin nur theoretisch bestehenden Möglichkeit einer Auswirkung des Problems Thomasstahl ist mit der für eine gerichtliche Beweiswürdigung ausreichenden Sicherheit davon auszugehen, dass noch nicht einmal auf dem ältesten betroffenen Streckenabschnitt BL 1536 sich die Errichtung dieses Abschnittes nach älteren Normen auf das Schadensereignis ausgewirkt hat. Das gilt erst recht für andere betroffene Leitungsabschnitte, über die Erkenntnisse heute ohnehin nicht mehr zu gewinnen sind, weil diese längst saniert sind.
Bei dieser Sachlage spricht sehr viel dafür, dass die Beklagte sich bereits auf höhere Gewalt als Ausschlusstatbestand berufen kann. Nach sämtlichen Gutachten handelt es sich im vorliegenden Fall um ein Witterungsereignis, das sehr selten ist und nur alle 100 Jahre einmal auftritt. Daran ändern auch die von der Klägerin vorgetragenen Schadensereignisse nichts. Diese differenzieren nämlich weder nach der für die Errichtung maßgebenden Technik noch nach dem Schadensereignis. Rückschlüsse auf den vorliegenden Schadensfall sind damit nicht möglich.
Zumindest ist davon auszugehen, dass die Beklagte nicht schuldhaft gehandelt hat. Von einem besonders schwerwiegenden Schuldvorwurf im Sinne einer subjektiv vorwerfbaren groben Fahrlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Organe der Beklagten, kann nicht die Rede sein. Die Beklagte hat nämlich stets die einschlägige VDE-Vorschriften eingehalten und kann sich mithin nach dem Energiewirtschaftsgesetz auf die Vermutung der technischen Sicherheit berufen. Dass die VDE-Vorschriften nicht ausreichen, wird in neuerer Zeit lediglich hinsichtlich der Masten aus Thomasstahl diskutiert. Insoweit hat die Beklagte jedoch ein Sanierungsprogramm verabschiedet, das nach der Auffassung ihrer technischen Berater geeignet ist, die nach älteren Normen errichteten Masten in die Standfestigkeit nach neueren Normen errichteter Masten zu versetzen. Soweit in dem Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung aufgrund des vorliegenden Witterungsproblems bezweifelt wird, dass tatsächlich die Festigkeit moderner Masten erreicht wird, lässt sich daraus zumindest ein Schuldvorwurf der Beklagten gegenüber nicht herleiten. Ein solcher Vorwurf wird auch in dem Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung auch nicht erhoben, obwohl dort ein nach den Methoden der Beklagten sanierter Mast betroffen war. Das liegt bereits deshalb auf der Hand, weil bei dem vorliegenden Schadensereignis Masten unterschiedlichster Bauart, auch nach modernen Normen errichtete Masten, eingestürzt sind. Soweit erwogen wird, künftig öffentlich-rechtliche Vorschriften betreffend die Witterungsbelastbarkeit neu errichteter Leitungsstrecken zu erlassen oder die VDE-Normen zu verschärfen, handelt es sich um zukunftsgerichtete, politisch/praktische Vorschläge, die einen Schuldvorwurf der Beklagten gegenüber ersichtlich nicht begründen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.