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Landgericht Essen·3 O 458/08·10.05.2009

Schadensersatz wegen Ankauf gestohlenen Schmucks – Haftung wegen fahrlässiger Hehlerei

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz von der Betreiberin eines Juweliergeschäfts wegen Ankaufs gestohlenen Schmucks. Das Landgericht erkennt eine Teilhaftung: Der Beklagte ist zur Zahlung von 30.602,38 € nebst Zinsen verurteilt, die übrigen Forderungen wurden abgewiesen. Entscheidend war mangelnde Gutgläubigkeit bzw. fahrlässige Missachtung von Prüfpflichten beim Ankauf; die Bewertung der entwendeten Gegenstände wurde als glaubhaft angenommen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 30.602,38 € nebst Zinsen verurteilt, der Rest der Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Wer gewerbsmäßig von Dritten anveräußerten Schmuck ankauft und dabei nicht gutgläubig ist oder seine Prüfpflichten verletzt, kann dem Eigentümer nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 259 StGB schadensersatzpflichtig sein.

2

Indizien für eine strafbare Herkunft (u.a. ungewöhnlich große Menge, nachvollziehbare Einlassungen des Veräußerers) begründen die Pflicht des Gewerbetreibenden, weitere Aufklärung zu betreiben; unterbleibende Prüfungen können als Fahrlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung gewertet werden.

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Eine vom Geschädigten nach bestem Wissen erstellte Bestands- und Wertermittlung kann für die Schadensberechnung ausreichend sein, soweit keine ernsthaften Anhaltspunkte gegen ihre Richtigkeit vorliegen.

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Wurde das gestohlene Gut verarbeitet oder veräußert, kann der Geschädigte daneben Ansprüche auf Herausgabe des durch die Veräußerung erzielten Erlöses bzw. Wertersatz nach § 816 BGB geltend machen.

Relevante Normen
§ BGB § 823 Abs 2, StGB § 259§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 259 StGB und § 148 a Gewerbeordnung§ 148 a Gewerbeordnung§ 148 b Gewerbeordnung§ 816 BGB§ 291 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.602,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 15 %, der Beklagte 85 %.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt den Beklagten, der in C ein Juweliergeschäft betreibt und unter anderem Schmuck an- und verkauft, wegen Hehlerei auf Schadensersatz in Höhe von 35.808,77 € nebst Zinsen in Anspruch.

3

Sie behauptet, sie sei Opfer eines Wohnungseinbruchs geworden. Täter sei der minderjährige Z gewesen. Er habe unter anderem Goldschmuck im Werte der Klageforderung gestohlen wie folgt:

4

•              12 Stück Dreier-Armreifen, Gold 916, 360 g

5

•              5 Stück Armreifen, Gold 916, 70 g

6

•              1 Stück Armreifen Handarbeit, Gold 916, 70 g

7

•              1 Stück Armreifen, Gold 916, 26 g

8

•              1 Set bestehend aus 2 x Collier, Armband, Ring, Ohrringe, Gold 916, 260 g

9

•              1 Stück Goldmünze, Gold 916

10

•              1 Stück Kette, Gold 750, 20 g

11

•              3 Stück Goldmünzen, Gold 916

12

•              25 Stück Goldmünzen, Gold 916

13

•              1 Stück Goldmünze, Gold 916

14

•              1 Stück Goldmünze, Gold 916

15

•              1 Stück Rahmen, Gold 585, 12 g

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•              2 Stück 2 m Collier (türkische Muster und Kordelkette), Gold 750, 260 g

17

•              1 Set bestehend aus Collier, Armreif, Ring, Ohrringe, Gold 916, 150 g

18

•              1 Set bestehend aus 2 x Collier, Armreif, Ring, Ohrringe, Gold 585, 180 g

19

•              1 Stück Herrenuhr

20

•              2 Stück Damenuhr

21

•              4 Stück Armreif, Gold 916, 50 g

22

•              15 Stück Ohrring, Gold 585, 30 g

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•              2 Stück Kette, Gold 585, 10 g

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•              1 Stück Goldmünze, Gold 916, 250 g

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Diesen Schmuck habe Z zusammen mit einem T dem Beklagten für 10.000,00 € verkauft. Der Beklagte habe den Schmuck einschmelzen lassen und könne ihn nicht mehr herausgeben. Er habe dem Zeugen P gegenüber eingeräumt, von der strafbaren Herkunft des Schmucks gewusst zu haben.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 35.808,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2008 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bestreitet Einbruch, Beute und Wert des Schmucks und behauptet, Goldschmuck von einem T für 10.000,00 € angekauft zu haben, der aber erklärt habe, es handele sich um Hochzeitsschmuck. T habe behauptet, er sei verheiratet und in Geldnöten. Von der angeblich strafbaren Herkunft habe er nichts gewusst.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X, P und L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.05.2009 verwiesen. Einen Auszug aus den strafrechtlichen Ermittlungsakten 22 Js 551/08 StA Essen lag zur Unterrichtung vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat nur teilweise Erfolg.

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Der Beklagte ist der Klägerin gegenüber aus eigenem und abgetretenem Recht des Hausratsversicherers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 259 StGB und § 148 a Gewerbeordnung (fahrlässige Hehlerei) wegen des Ankaufs von gestohlenem Schmuck dem Grunde nach zur Schadensersatzleistung verpflichtet. Das folgt aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme.

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Zwar hat der Zeuge X nur den Rahmen des streitgegenständlichen Diebstahls einschließlich des Ankaufs des Schmucks durch den Beklagten im Rahmen eines größeren Ermittlungsverfahrens wegen zahlreicher Diebstahlstaten schildern können. Anders verhält es sich jedoch mit dem Zeugen P, eines Bruders der Klägerin. Dieser hat überzeugend und glaubhaft bekundet, wie er durch das Angebot eines einer Schwester der Klägerin gestohlenen Laptops auf den Täter Z aufmerksam geworden ist und dieser ihm gegenüber schließlich die Taten eingestanden hat. Dadurch konnte eine ganze Diebstahlsserie unter Beteiligung Z aufgeklärt werden. Beteiligt daran war auch ein T, der im vorliegenden Fall gemeinsam mit Z den Schmuck bei dem Beklagten versetzt hat.

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Der Beklagte war zwar auch nach Aussage P nicht an dem Diebstahl beteiligt. Gegen ihn ist seinerzeit auch nicht wegen Hehlerei ermittelt worden, obwohl er unstreitig größere Mengen sogenannten türkischen Hochzeitsschmucks angekauft und eingeschmolzen und dies im Ermittlungsverfahren auch zugegeben hat. Im vorliegenden Verfahren haben sich jedoch sichere Ansatzpunkte dafür ergeben, dass der Beklagte bei dem Ankauf des Hochzeitsschmucks nicht gutgläubig war. Das folgt aus der Aussage des Zeugen P, der zufolge Z ihm in stundenlangen Gesprächen, die schließlich zum Geständnis geführt haben, unter anderem erklärt hat, die Täter hätten mehrfach Schmuck bei dem Beklagten versetzt. Im Übrigen hat der Beklagte bei dem Ankauf des Schmucks zumindest gegen § 148 b Gewerbeordnung verstoßen, indem er seine Pflichten bei dem Ankauf einer so großen Menge von Schmuck wenigstens fahrlässig missachtet hat. Das folgt aus seiner eigenen Einlassung, der zufolge T das Versetzen des Schmucks mit angeblichen finanziellen Schwierigkeiten begründet hat. Hochzeitsschmuck gehört jedoch auch nach türkischer Tradition nicht etwa dem Ehemann sondern der Ehefrau. T konnte mithin gar nicht rechtmäßiger Eigentümer des versetzten Schmucks sein. Gleichwohl hat der Beklagte es nicht für nötig gehalten, die Eigentumsverhältnisse zu überprüfen, und unbesehen den Schmuck angekauft. Die Gesamtumstände der Veräußerung des Schmucks an den Beklagten einschließlich der durchsichtigen Einlassung T war nach Ansicht des Gerichts so, dass der Beklagte den Schmuck ohne weitere Aufklärung nicht hätte ankaufen dürfen.

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Hinsichtlich der Höhe des eingetretenen Schadens geht das Gericht nach den Aussagen der Zeugen davon aus, dass Z bei dem Beklagten tatsächlich den bei der Klägerin gestohlenen Schmuck versetzt hat. Dies hat insbesondere der Zeuge P bekundet. Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Diebstahl bei der Klägerin und dem Versetzen des Schmucks bei der Beklagten macht deutlich, dass es sich bei dem angekauften Schmuck um das der Klägerin entwendete Diebesgut handelte.

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Das Gericht geht weiterhin aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen L, des Ehemannes der KIägerin, und der von der Klägerin und ihrem Mann erstellten Liste davon aus, dass die dort aufgeführten Gegenstände tatsächlich entwendet worden sind und den von einem türkischen Juwelier festgestellten Wert haben. Naturgemäß fällt es Geschädigten, die von einem Diebstahlsereignis betroffen sind und nicht über ein von Dritten erstelltes Inventar verfügen, schwer, ihren Schaden nachzuweisen. Im vorliegenden Fall bestehen keine ernsthaften Ansatzpunkte dafür, dass die von der Klägerin und ihrem Ehemann nach bestem Wissen und Gewissen erstellte Liste einschließlich der Bewertung des Schmucks nicht zutrifft. Dabei ist zu beachten, dass türkischer Hochzeits- und Geschenkschmuck weniger individuell gestaltet ist. Er wird vielmehr nach Gewicht verkauft. Das Gewicht wiederum richtet sich nach der Art des jeweiligen Schmuckstücks und den regionalen Traditionen.

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Bezüglich der Bewertung im Einzelnen hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Aufstellung des Juweliers (Blatt 10) in der vierten Zeile einen Schreibfehler enthält. Das dort aufgeführt Schmuckstück hat nicht ein Gewicht von 260 g sondern nur von 26 g. Das ist aber bei der Bewertung offenkundig berücksichtigt worden. Außerdem sind in einem Fall zwei Ketten statt einer Kette entwendet worden. Die Umrechnung der in türkischen Lira angegebenen Werte in aktuellen Eurokursen ergibt die ausgeurteilte Forderung von 30.602,38 €.

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Hinsichtlich des aus dem Weiterverkauf des eingeschmolzenen Schmucks erzielten Erlöses kann die Klägerin ihren Anspruch nach Genehmigung auch auf § 816 BGB stützen. Betroffen ist eine Teilforderung von 11.700,00 €.

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Die Zinsforderung folgt aus § 291 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708, Nr. 11, 709, 711 ZPO.