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Landgericht Essen·3 O 353/17·21.02.2018

Rückforderung ausgewiesener Umsatzsteuer bei Bruttopreis: Klage des PKV abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtBereicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein privater Krankenversicherer verlangte von einer Krankenhausapotheke Rückzahlung der in Rechnungen an Versicherte ausgewiesenen Umsatzsteuer für patientenindividuelle Zubereitungen (Zytostatika). Das LG Essen wies die Klage ab, da bei Verbraucherverträgen regelmäßig ein Bruttopreis vorliegt und die Umsatzsteuer unselbstständiger Teil des Entgelts ist. Eine nachträgliche Preisreduzierung, Rechnungskorrektur oder Bereicherungsrückforderung war nicht ersichtlich.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der ausgewiesenen Umsatzsteuer und auf Rechnungskorrektur durch den privaten Krankenversicherer als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Bruttopreisvereinbarung ist die Umsatzsteuer regelmäßiger unselbstständiger Bestandteil des vereinbarten Entgelts; daraus folgt kein Wegfall des Rechtsgrundes für bereits gezahlte Kaufpreise, wenn sich die Steuerpflicht nachträglich erweist.

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Ein Anspruch auf Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB setzt voraus, dass der Leistende ohne Rechtsgrund erlangt hat; bei einem vereinbarten Bruttopreis liegt jedoch regelmäßig ein Rechtsgrund im Kaufvertrag.

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Eine Verpflichtung des Verkäufers zur nachträglichen Korrektur von Rechnungen gegenüber Dritten besteht nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchsgrundlage; ein Versicherer hat ohne Übertragungsgrund kein eigenes Recht auf Rechnungskorrektur.

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Bei Verbraucherverträgen ist von der Preiswahrheitspflicht und der zulässigen Bruttoangabe nach der Preisangabenverordnung auszugehen; ergänzende Vertragsauslegung oder Störung der Geschäftsgrundlage rechtfertigen eine rückwirkende Reduzierung des Kaufpreises nur in Ausnahmefällen.

Relevante Normen
§ 4 Nr. 14b USt§ 86, 194 Abs. 2 VVG§ 818 Abs. 3 BGB§ 86 Abs. 1, 194 Abs. 2 VVG i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV§ 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger, ein privater Krankenversicherer, macht gegen die Beklagte, die u.a. eine Krankenhausapotheke betreibt, bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche geltend, die nach Leistung an seine Versicherten auf ihn übergegangen sein sollen. Hilfsweise begehrt er Korrektur der seinen Versicherungsnehmern von der Beklagten gestellten Rechnungen.

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Versicherte des Klägers erwarben in der von der Beklagten betriebenen Krankenhausapotheke für ambulante Krankenhausbehandlungen patientenindividuelle Medikamentenzubereitungen, namentlich Krebsmedikamente (sog. Zytostatika) zur Anwendung im Rahmen ihrer Chemotherapien. Der Preis, zu dem die Beklagte die Medikamente gegenüber den Versicherten des Klägers jeweils abrechnete, beinhaltete auch eine Umsatzsteuer von 19 %. In den den Privatversicherten erteilten Rechnungen ist diese auch gesondert ausgewiesen.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied im Jahre 2014 (Urteil vom 24.09.2014 – V R 19/11), dass sog. Zytostatika, die i.R. einer ambulanten Behandlung Anwendung finden, gemäß § 4 Nr. 14b USt umsatzsteuerfrei sind.

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Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe vor diesem Hintergrund die Umsatzsteuer gegenüber den Versicherten zu Unrecht abgerechnet. Diesen stehe daher in Höhe der Umsatzsteuer ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu, der gemäß §§ 86, 194 Abs. 2 VVG auf ihn übergegangen sei.

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Wegen der Zusammensetzung der Klageforderung im Einzelnen sowie der betroffenen Patienten und Rechnungsbeträge für die in den Jahren … abgegebenen Medikamente wird auf die Aufstellung S. 3 ff. der Klage (Bl. 14-18 d.A.) verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn (den Kläger), einen Betrag in Höhe von 6.470,58 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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sowie hilfsweise,

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die Beklagte zu verpflichten, die Rechnungen, mit denen die streitgegenständlichen patienten-individuellen Zubereitungen abgerechnet wurden, dergestalt abzuändern, dass diese umsatzsteuerfrei sind.

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Die Beklagte beantragt,

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                  die Klage abzuweisen.

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Sie erhebt vorsorglich die Einrede der Verjährung. Zudem bemängelt sie, dass keine Rezepte, Rechnungen oder Abrechnungen vorgelegt worden seien und bestreitet den Vortrag des Klägers mit Nichtwissen. Sie beruft sich darauf, dass die Parteien eine Bruttopreisvereinbarung geschlossen hätten, bei der die Umsatzsteuer unselbstständiger Teil des vereinbarten Entgelts sei.

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Auch der hilfsweise Anspruch auf Rechnungskorrektur bestehe nicht, denn hierbei handele es sich um eine Vertragsänderung des Vertrages zwischen dem Versicherten und der Beklagten. Eine Anspruchsgrundlage hierfür sei nicht ersichtlich; zudem entstehe ihr hierdurch ein unzumutbarer Aufwand.

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Ferner beruft sich die Beklagte hilfsweise auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB. Sie habe die entsprechende Umsatzsteuer an das Finanzamt „durchgereicht“.

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Höchst hilfsweise führt die Beklagte schließlich an, dass ihr Vorsteuerabzug Kalkulationsgrundlage für ihre Preisermittlung gewesen sei, was bei der Findung eines „neuen Preises“ zu berücksichtigen sei.

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Die Klage ist der Beklagten am … zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der in den von den Versicherten gezahlten Vergütungen für die Medikamente enthaltenen Umsatzsteueranteile aus §§ 86 Abs. 1, 194 Abs. 2 VVG i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB in Höhe von 6.470,58 €.

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Den Versicherten steht kein entsprechender Rückforderungsanspruch zu, denn die Beklagte hat den jeweiligen Kaufpreis nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Der Rechtsgrund liegt hier im jeweiligen Kaufvertrag. Die Beklagte hat das Medikament zu einem bestimmten Preis angeboten; die Versicherten haben dieses Angebot durch Entrichtung des Kaufpreises angenommen. Diesen übereinstimmenden Erklärungen lässt sich kein Wille bzw. eine Vereinbarung entnehmen, dass sich die vereinbarte Vergütung abhängig von der Umsatzsteuerpflicht verändern sollte, insbesondere, dass sie sich bei deren Fehlen verringern sollte. Es handelt sich vielmehr um einen sog. Bruttopreis, bei dem die Abgeltung der Umsatzsteuer unselbstständiger Teil des zu zahlenden Entgelts ist. Dies ist bei einem Kaufpreis der Regelfall, selbst bei Angeboten an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer (BGH NJW 2002, 1312; NJW 2001, 2464 m.w.N.) Anderes, also eine Nettopreisvereinbarung, kann sich ausnahmsweise aus einem Handelsbrauch oder einer Verkehrssitte ergeben (BGH NJW 2001, 2464). Derartiges vermag die Kammer hier nicht zu erkennen. So mag der Verkäufer, der die Umsatzsteuer auf seiner Rechnung ausweisen und entsprechend an das Finanzamt abführen muss, dieses noch ansatzweise mitbedenken, der Käufer macht sich über die Umsatzsteuerpflicht der Leistung oder die Verwendung des Kaufpreises durch den Verkäufer jedoch sicherlich keine Gedanken. Alles andere scheint der Kammer bei einem Verbraucher mit Blick auf das doch nicht unkomplizierte und selbst für juristisch gebildete Personen nicht unmittelbar durchschaubare Umsatzsteuersystem lebensfremd. Demzufolge wird bei der Abrechnungen auf den Rezepten auch nur der Bruttopreis ausgewiesen. Dieses Auslegungsergebnis wird dadurch bestätigt, dass im umgekehrten Fall der zu Unrecht angenommenen Umsatzsteuerfreiheit die Umsatzsteuer anerkanntermaßen regelmäßig nicht nachgefordert werden kann (statt vieler BGH NJW 2002, 1312).

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Schließlich wird die entsprechende Verkehrsauffassung, dass die Umsatzsteuer unselbstständiger Teil eines Bruttopreises ist, von der gesetzgeberischen Entscheidung in § 1 Abs. 1 S. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) untermauert: Eine Nettopreisangabe wäre gegenüber einem Verbraucher unzulässig. Im Sinne der Preiswahrheit und -klarheit soll ein Verbraucher über den von ihm für ein Produkt zu entrichtenden Gesamtpreis, namentlich den ihn allein „interessierenden“ Preis informiert werden. Damit kann auch nur dieser maßgeblich sein. Eine Aufgliederung von Preisen ist nach § 1 Abs. 6 S. 1 PAngV zwar möglich, selbst dann ist aber der Gesamtpreis deutlich (vgl. § 1 Abs. 6 S. 3 PAngV) hervorzuheben. Demgegenüber wäre die Angabe der Umsatzsteuer neben dem Nettopreis ohne Nennung des Gesamtpreises preisangabenrechtlich unzulässig (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 7. Aufl. 2016, PAngV § 1 Rn. 32, beck-online). Unabhängig davon, ob das entsprechende Produkt tatsächlich entsprechend der PAngV beworben oder angeboten werden soll, zeigt dies das gesetzgeberische Verständnis von der Unselbstständigkeit der Umsatzsteuer als bloßer Rechnungs- bzw. Kalkulationsposten eines Unternehmers, über den dieser sich – wie über andere Kalkulationsposten auch – in beide Richtungen irren kann.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, über die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage oder durch die Annahme einer ungeschriebenen vertraglichen Nebenpflicht.

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Für eine ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) ist bereits kein Raum, weil diese eine Lücke im Vertrag voraussetzt. Bei einer Bruttopreisvereinbarung, insbesondere, wenn eine Partei sich über die Steuerbarkeit der Leistung überhaupt keine Gedanken gemacht hat, fehlt es jedoch gerade an einer solchen (vgl. BGH NJW 2001, 2464, 2465; hier widerspricht sich etwa das LG Mainz auf S. 5 seines Urteils vom 08.12.2017 – 2 O 122/17; Anlage xxx 4).

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Für die Anwendung der Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1, 2 BGB) bedürfte es zunächst übereinstimmender Vorstellungen der Parteien außerhalb der getroffenen Vereinbarungen. Wie bereits ausgeführt wird sich aber jedenfalls der Versicherte keine Gedanken über die Steuerbarkeit des von ihm erworbenen Medikaments gemacht haben; zudem fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass dem einzelnen Versicherungsnehmer, auf den es hier ankommt, ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar wäre. Dies würde nämlich voraussetzen, dass eine fehlende Vertragsanpassung zu „untragbaren mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen“ (Palandt/Grüneberg, 77. Aufl. 2018, § 313 Rn. 24) führen würde und kommt aus diesem Grund bei bereits vollständig erfüllten Verträgen im Regelfall nicht in Betracht (Palandt/Grüneberg, a.a.O.).

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Schließlich ist auch nicht ersichtlich, inwieweit Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine vertragliche Nebenpflicht zur Vertragsanpassung begründen könnten. Die Beklagte hat nach ihrem unbestrittenen Vortrag die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und daher jedenfalls solange, bis sie nicht sämtliche eigenen Rechnungen korrigiert und – soweit noch möglich – die überzahlte Steuer sodann vom Finanzamt zurückfordert (vgl. § 37 Abs. 2 S. 1 AO), überhaupt keine „Vorteile“ aus der Umsatzsteuerfreiheit gezogen.

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Weil für die jeweiligen Leistungen nach alledem ein Rechtsgrund besteht, kann dahinstehen, ob die Beklagte sich mit Erfolg auf die durch die Abführung der Umsatzsteuer an den Finanzamt erfolgte Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen kann, oder ob ihr zuzumuten wäre, eine Korrektur der Steuerberechnung herbeizuführen und die ihr sodann zustehenden Rückforderungsansprüche gegenüber der Staatskasse durchzusetzen.

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Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Zinsanspruch.

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Mit der Unbegründetheit des ursprünglichen Klageantrages ist die Bedingung zur Entscheidung über den Hilfsantrag eingetreten.

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Insoweit ist die Klage zwar ebenfalls zulässig, aber ebenso in der Sache ohne Erfolg.

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Eine Anspruchsgrundlage, aus der der Kläger von der Beklagten Korrektur von deren Rechnungen gegenüber ihren Versicherten verlangen könnte, ist nicht ersichtlich. Ein Anspruch aus eigenem Recht scheitert daran, dass zwischen den Parteien überhaupt keine Beziehungen bestehen. Im Übrigen könnte der Kläger die vom Finanzamt von der Beklagten zu viel vereinnahmte Umsatzsteuer – jedenfalls ohne vorher erwirkte Anspruchsabtretung – nicht selbst oder zur Zahlung an sich zurückfordern.

32

Ansprüche aus übergegangenem Recht sind nicht ersichtlich, weil kein Interesse der Versicherten erkennbar ist, eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis zu erhalten, zumal diese nach obigen Ausführungen nicht einmal den von ihnen geschuldeten bzw. gezahlten Preis wiedergäbe.

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Eine Schriftsatzfrist zum Schriftsatz des Klägers vom … war der Beklagten nicht einzuräumen, weil dieser kein erhebliches Tatsachenvorbringen enthält.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird unter Berücksichtigung des ebenfalls zur Entscheidung gestellten Hilfsantrags auf bis 8.000,00 € festgesetzt.