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Landgericht Essen·3 O 315/13·11.03.2015

LG Essen: Fingierter Parkplatzunfall – kein Direktanspruch gegen Versicherer bei Vorsatz

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Ersatz von Reparaturkosten, Wertminderung und Gutachterkosten aus einem Parkplatzunfall. Das Gericht verneinte eine Haftung der als Halterin eingetragenen Beklagten, weil sie keine tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hatte. Gegen den Haftpflichtversicherer scheiterte der Direktanspruch, da der Fahrer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt und einen gestellten Unfall eingeräumt hatte (§ 103 VVG). Eine in der mündlichen Verhandlung erklärte Klageerweiterung gegen den Fahrer wurde mangels ordnungsgemäßer Klageerhebung nicht rechtshängig.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach behauptetem Verkehrsunfall insgesamt abgewiesen; weder Halterhaftung noch Direktanspruch gegen den Versicherer wegen vorsätzlicher Herbeiführung.

Abstrakte Rechtssätze

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Halter im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ist, wer ein Kraftfahrzeug im eigenen Namen für eigene Rechnung nutzt und die tatsächliche Verfügungsgewalt über Anlass, Zeit und Ziel der Fahrten ausübt; Zulassung und Versicherung sind hierfür nur von untergeordneter Bedeutung.

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Die Eintragung als Halter in den Fahrzeugpapieren begründet für sich genommen keine Haltereigenschaft, wenn es an der tatsächlichen Verfügungsgewalt über das Fahrzeug fehlt.

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Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer aus § 115 VVG ist nach § 103 VVG ausgeschlossen, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich durch den mitversicherten Fahrzeugführer herbeigeführt wurde.

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Für die Überzeugungsbildung vom Vorliegen eines fingierten Verkehrsunfalls kann das Gericht neben Indizien maßgeblich auf eine in sich schlüssige, wiederholte und selbstbelastende Aussage des Unfallfahrers abstellen.

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Eine Klageerweiterung durch Parteiänderung wird vor Schluss der mündlichen Verhandlung nur rechtshängig, wenn ein den Anforderungen des § 253 ZPO entsprechender Schriftsatz erhoben und zugestellt wird; ein bloßer Antrag zu Protokoll genügt nicht.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 115 VVG§ 7 StVG§ 18 StVG§ 823 Abs. 1 BGB§ 103 VVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abewenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung des Schadens, der ihm aufgrund eines vermeintlichen Verkehrsunfalls entstanden ist.

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Am … parkte der Kläger seinen PKW E … auf dem Parkplatz der Firma S an der F-Str. … in H. Mit seiner Ehefrau, der Zeugin X ging er anschließend in den S-Markt. In der Zwischenzeit befuhr der Zeuge T mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten PKW G, …, den Parkplatz neben dem Kläger. Hierbei schrammte er gegen die rechte Seite des klägerischen Fahrzeugs. Die Beklagte zu 1) ist in den Fahrzeugpapieren des PKW G als Halterin angegeben. Es entstand ein Schaden in Höhe von 6773.40 Euro, außerdem eine Wertminderung des klägerischen Fahrzeuges in Höhe von 200 Euro. Das Sachverständigengutachten zur Schadensbegutachtung kostete 691,06 Euro. Diese Kosten und eine Kostenpauschale in Höhe von 25 Euro begehrt der Kläger von den Beklagten.

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Der Kläger forderte die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 4.6.2013 erfolglos auf, den Schaden bis zum 14.06.2013 zu begleichen.

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Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1) sei Halterin des Fahrzeuges. Es handele sich bei dem Unfall nicht um ein manipuliertes Unfallereignis.

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Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilten, an ihn 7689,46 Euro sowie 759,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.6.2013 zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung hat er seinen Klageantrag auf den Zeugen T erweitert.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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Die Beklagten sowie den Zeugen T zu verurteilten, an den Kläger 7689,46 Euro sowie 759,22 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.6.2013 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, der Zeuge T sei absichtlich gegen das klägerische Fahrzeug gefahren. Die Beklagte zu 1) sei nicht Halterin des Beklagtenfahrzeuges, da sie das Fahrzeug nie gefahren habe, keinen Führerschein besitze und keine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf das Fahrzeug habe.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X, T, H1, E1, C und O. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 11.9.2014 und 18.12.2014 verwiesen. Das Gericht hat außerdem die Akte … beigezogen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Zahlung von 7.689,37 Euro gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Die Beklagte zu 1) ist nicht Halterin des am vermeintlichen Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges PKW G. Alleiniger Halter des Fahrzeugs ist der Zeuge T.

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Halter ist derjenige, der das Kfz oder den Anhänger im eigenen Namen nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und der die Verfügungsgewalt über das Kfz oder den Anhänger ausübt (Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 7 Rn 5, BGHZ 116, 200, BGHZ 87, 133). Die Verfügungsgewalt besteht darin, Anlass, Zeit und Zeitpunkt der Fahrt selbst zu bestimmen (a.a.O.). Auf wen das Fahrzeug zugelassen und haftpflichtversichert ist, ist für die Frage der Haltereigenschaft von untergeordneter Bedeutung (BGH VersR 69, 907; OLG Hamm NZV 90, 363); ebenso die Eigentumslage.

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Die fehlende Haltereigenschaft der Beklagten zu 1) steht zur Überzeugung des Gerichts nach der Beweisaufnahme fest. Die Beklagte zu 1) ist zwar im Fahrzeugbrief als Halterin ausgewiesen, hat aber nie eine tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug gehabt.

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Der Zeuge T hat angegeben, er habe das streitgegenständliche Fahrzeug regelmäßig gefahren und über den Einsatz des Fahrzeuges bestimmt. Auf die Beklagte zu 1) sei das Fahrzeug lediglich gemeldet gewesen.

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Die Aussage ist glaubhaft. Der Zeuge erklärte präzise und in sich schlüssig, dass er das Fahrzeug im stetigen Einsatz gehabt hat und nicht seine Schwester. Diese Aussage steht auch im Einklang mit seinen Erklärungen in der Hauptverhandlung des gegen ihn eingestellten Strafverfahrens. Aus dem Sitzungsprotokoll, Bl. 275 d. A., geht hervor, dass das Fahrzeug seines gewesen sei. Es habe weder seiner Schwester noch seiner Mutter gehört, auch wenn es auf seine Schwester zugelassen worden sei.

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Seine Aussage wird unterstützt durch die Aussage des Zeugen H1. Dieser hat ausgesagt, er wisse, dass das Fahrzeug auf die Schwester des Zeugen T angemeldet sei, weil der Zeuge aufgrund seiner Vorstrafen keine Versicherung mehr bekäme. Der Zeuge T habe das Fahrzeug aber immer gefahren, es sei seines gewesen.

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Die Aussage des Zeugen ist insofern glaubhaft. Er erklärte ungefragt und nachvollziehbar den Hintergrund der Anmeldung der Schwester als Halterin. Seine Aussage diesbezüglich ist neutral und ohne Anzeichen von Belastungstendenzen.

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Die Eintragung der Beklagten zu 1) als Halterin im Fahrzeugbrief steht der Haltereigenschaft des Zeugen T nicht entgegen, da allein hieraus nicht auf die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug geschlossen werden kann.

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Der Kläger hat auch gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch auf Zahlung von 7.689,37 Euro gemäß § 115 VVG, § 7, 18 StVG, bzw. § 823 Abs. 1 BGB. Der Zeuge T hat als Fahrzeugführer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt. Daher besteht Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 103 VVG.

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Der grundsätzliche Direktanspruch gegen den Pflichtversicherer aus § 115 VVG ist gemäß § 103 VVG ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer bzw. Fahrzeugführer vorsätzlich den Verkehrsunfall herbeigeführt hat. Die Norm gilt nicht nur für den Versicherungsnehmer, sondern auch bei vorsätzlichem Herbeiführen eines Versicherungsfalls durch jeden mitversicherten Fahrzeugführer (vgl Lücke in Prölls/ Martin, VVG, 28. Auflage, § 103 Rn 2 m.w.N.).

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Vorliegend hat der Zeuge T den Versicherungsfall vortäuschen wollen und den vermeintlichen Unfall absichtlich herbeigeführt.

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Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach der Beweisaufnahme fest. Der Zeuge T, der das Fahrzeug bei dem vermeintlichen Verkehrsunfall geführt hat, hat in seiner Zeugenaussage angegeben, er sei bewusst gegen das klägerische Fahrzeug gefahren. Er bezieht sich in seiner Aussage auch auf eine schriftliche Aussage, welche er zur Akte gereicht hat, Bl 259 d. A., sowie auf seine Aussage in dem Strafverfahren … .

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Seine Zeugenaussage ist glaubhaft. In mehrfachen Aussagen, nämlich in der mündlichen Verhandlung und schriftsätzlich in diesem Verfahren, sowie in dem gegen ihn eingestellten Strafverfahren, deren Akte beigezogen ist, erklärt er in sich schlüssig und widerspruchsfrei, dass er das Fahrzeug bewusst gegen das klägerische Fahrzeug gefahren habe und das Ganze ein gestelltes Unfallereignis gewesen sei. Dies gibt er an, obwohl er sich damit selbst belastet, was deutlich für die Glaubhaftigtkeit seiner Aussage spricht. Zwar bezieht er sich hinsichtlich der Hintergründe auf seine Erklärung in dem Strafverfahren und erklärt die Richtigkeit seiner dortigen Angaben, anstatt dies in diesem Verfahren noch einmal zu wiederholen. Dies kann ihm jedoch nicht entgegengehalten werden, auch weil er in seiner dortigen Aussage sehr detailliert die Umstände um den vermeintlichen Unfall geschildert hat.

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Weitere Indizien sprechen für das Vorliegen einer Unfallmanipulation. So scheint der Unfallort, nämlich der S-Parkplatz auf der F-Str., zum Unfallzeitpunkt von wenigen Besuchern befahren worden zu sein. Trotz vieler freier Parkmöglichkeiten hat sich der Zeuge ausgerechnet die Parklücke neben dem klägerischen Fahrzeug herausgesucht. Undurchsichtig ist auch die Tatsache, dass sich zunächst der Zeuge H1 bei der Polizei als Unfallverursacher vorgestellt hat und erst nach Belehrung der Polizeibeamten zugegeben hatte, dass er das Fahrzeug nicht geführt hat. Undurchsichtig ist weiter, dass der Kläger als Geschädigter auffällig lange im S einkaufen war, nämlich ca 90 bis 120 Minuten, ohne dass er mit vielen Einkäufen zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt war.

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Die vorgenannten Indizien stehen gemäß den Aussagen des Zeugen O, H1 und E1 für das Gericht fest.

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Der Zeuge O hat beobachtet, wie der Unfall durch den Zeugen T herbeigeführt wurde. Der Parkplatz sei leer gewesen und er hat den Fahrerwechsel sehen können. Gegen 20:30 Uhr sei der Geschädigte immer noch nicht aufgetaucht.

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Die Aussage ist glaubhaft. Der Zeuge erklärte widerspruchsfrei das Geschehen am Unfallort. Seine Aussagen enthalten nicht nur Angaben zum Hauptgeschehen, sondern viele Einzelheiten zum Randgeschehen. Als neutraler Zeuge ist seine Aussage frei von jeglichen Belastungstendenzen.

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Seine Aussage wird unterstützt durch die Zeugenaussage des Zeugen H1, der in der mündlichen Verhandlung zugegeben hat, dass er gegenüber der Polizei zunächst wahrheitswidrig behauptet hat, er sei der Unfallverursacher gewesen und dass das mit dem Zeugen T abgesprochen worden sei.

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Seine Aussage ist diesbezüglich glaubhaft.Auch wenn die Hintergründe, die der Zeuge schildert, auch nach seiner Aussage undurchsichtig bleiben, steht dies nicht gegen der Glaubhaftigkeit seiner Aussage hinsichtlich der Tatsache des Fahrerwechsels. Dies erklärte er sehr nachdrücklich und präzise. Diese Aussage steht auch im widerspruchsfreien Einklang mit allen anderen Aussagen und Indizien.

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Der Zeuge E1 hat nach eigener Aussage ebenfalls wahrgenommen, dass der Parkplatz zum Unfallzeitpunkt auffallend leer war, ein Unfall beim Einparken daher seltsam anmutete. Außerdem sei der Fahrertausch auffällig gewesen. Der Zeuge H1 habe ihm gegenüber auch die Vermutung geäußert, es habe sich um einen fingierten Verkehrsunfall gehandelt, da es vor dem Unfall zu einem Treffen mit nicht näher bezeichneten Personen gekommen sei.

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Die Zeugenaussage ist glaubhaft. Der Zeuge hat in schlüssig das Geschehen um die Unfallaufnahme dargelegt und sich nachvollziehbarer Weise aufgrund der besonderen Umstände des Fahrerwechsels gut an das Geschehene erinnern können. Er konnte viele Einzelheiten und Details, sowohl hinsichtlich des Hauptgeschehens als auch des Randgeschehens schildern und tat dies nachvollziehbar und widerspruchsfrei.

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Über den klägerischen Antrag in der mündlichen Verhandlung, die Klage auf den Zeugen T zu erweitern, war nicht zu entscheiden. Der Antrag des Klägers entsprach nicht einer ordnungsgemäßen Klageerhebung gemäß § 253 ZPO, weswegen eine Klage gegen den Zeugen T vor Schluss der mündlichen Verhandlung nicht rechtshängig werden konnte und der Antrag in der mündlichen Verhandlung keine prozessuale Wirkung entfaltete. Zwar kann ein neuer Antrag gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll genommen werden, wie hier in der mündlichen Verhandlung am 26.2.2015 geschehen. Die Wirkung der Rechtshängigkeit nach § 261 ZPO als Grundlage einer möglichen Entscheidung tritt jedoch erst nach Erhebung und Zustellung einer Klage ein, welche den Voraussetzungen des § 253 ZPO entspricht. Bei Parteiänderung ist, da ein neues Rechtsverhältnis begründet wird, eine Klageerhebung jedoch nur durch Zustellung eines Schriftsatzes möglich (vgl. Greger in Zöller, 30. Auflage 2014, § 261 Rn 6, § 263 Rn 20). Ein solcher Klageschriftsatz lag dem Gericht aber bei Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vor, weswegen ein dahingehender Antrag seitens des Gerichts nicht zu berücksichtigen war.

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Ein Anspruch des Klägers hinsichtlich der Nebenforderungen besteht mangels Hauptanspruch nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

42

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

43

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

44

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.

45

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

46

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.