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Landgericht Essen·3 O 298/09·11.10.2009

Klage wegen Verkehrsunfalls abgewiesen wegen unzureichender Darlegung von Vorschäden

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz für Reparatur-, Gutachter- und Nutzungsausfallkosten gegen Fahrer und dessen Haftpflichtversicherer. Zentrale Frage ist die Zuordnung der geltend gemachten Schäden zum streitgegenständlichen Unfall angesichts umfangreicher Vorschäden. Das Gericht verneint den Anspruch mangels substantiierten Vortrags über Art und Instandsetzung der Vorschäden und fehlendem Beweisantritt. Das vorgelegte Gutachten sei wegen fehlender Information über Vorschäden unbrauchbar; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Klage der Klägerin wegen Schadensersatz nach Verkehrsunfall als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt die Klägerin.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Fahrzeugschäden mit erkennbaren Vorschäden trifft den Geschädigten eine erhöhte Darlegungs- und Beweispflicht; Art, Umfang und Instandsetzung früherer Beschädigungen sind substantiiert nachzuweisen.

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Ein Schadensersatzanspruch umfasst nur solche Aufwendungen, die sich ursächlich dem streitigen Unfall zuordnen lassen; pauschale Behauptungen genügen nicht.

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Wird ein Sachverständiger nicht über relevante Vorschäden informiert, kann sein Gutachten unbrauchbar sein und die daraus resultierenden Gutachterkosten sind nicht erstattungsfähig.

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Der Anspruch auf Nutzungsausfall setzt darlegungs- und beweisbar voraus, dass das Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzbar ist oder eine konkrete Nutzungsminderung vorliegt; eine bloße Anspruchsbehauptung genügt nicht.

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Die Klägerin muss die Passivlegitimation des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers darlegen und nachweisen.

Relevante Normen
§ 7, 18 StVG, §§ 249 ff. BGB§ 138 ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Leitsatz

Verkehrsunfall, Schadensumfang, Gutachterkosten, Vorschäden, Nutzungsausfall

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch kann die Klägerin die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

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Die Klägerin als Eigentümerin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ........... nimmt den Beklagten zu 1. als Fahrer und Halter sowie die Beklagte zu 2. als Haftpflichtversicherer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ........... wegen eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch, der sich am 09.01.2009 gegen 21.10 Uhr an der Einmündung des U-weges in die I-straße in E ereignet hat. Zur Unfallzeit befuhr der Ehemann der Klägerin mit deren Fahrzeug die I-straße in E. Der Beklagte zu 1. befuhr die untergeordnete Straße U-weg. Beim Einbiegen in die I-straße kam er mit dem PKW wegen Schnee und Glätte ins Schleudern und stieß mit dem klägerischen PKW zusammen.

3

Die Klägerin berechnet ihren Schaden wie folgt:

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1. Sachschaden netto nach Gutachten F 4.737,70 €

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2. Kostenpauschale 25,00 €

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3. Gutachterkosten 684,61 €

7

4. Kosten Nachbesichtigung 80,21 €

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5. Nutzungsausfall 6 Tage a 43,00 € 258,00 € Gesamt 5.785,52 €

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Sie beantragt Zahlung der Gutachterkosten direkt an den Sachverständigen. Außerdem macht sie Prozesszinsen geltend sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 546,69 €.

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Die Klägerin beantragt,

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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.020,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 05.03.2009 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Gutachter F, F, 764,82 € aus dem Gutachten vom 12.01.2009 und dem Nachgutachten vom 16.03.2008 zu zahlen Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit der Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.020,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 05.03.2009 zu zahlen.
  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Gutachter F, F, 764,82 € aus dem Gutachten vom 12.01.2009 und dem Nachgutachten vom 16.03.2008 zu zahlen
  3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit der Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte zu 2) weist darauf hin, dass nicht sie sondern die H Versicherungs AG in Köln Haftpflichtversicherer sei. Sie sei nicht passivlegitimiert. Mit dieser sei auch die vorgerichtliche Korrespondenz geführt worden.

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Ein Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin im übrigen nicht zu, weil sie Schadensersatz wegen Schäden in einem vorgeschädigten Bereich ihres Fahrzeugs verlange, ohne den konkreten Umfang dreier insgesamt zu berücksichtigender Vorschäden sowie einer gegebenenfalls erfolgten Reparatur darzulegen und nachzuweisen.

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Zu berücksichtigen seien folgende Vorschäden:

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Das klägerische Fahrzeug sei bereits im November 2007 an der linken Fahrzeugseite beschädigt worden. Der Reparaturaufwand habe laut Gutachten F-Team vom 05.11.2007 4.014,12 € betragen. Zu einer möglicherweise erfolgten Reparatur trage die Klägerin nichts vor.

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Dem Gutachten F-Team vom 05.11.2007 sei auch zu entnehmen, dass das klägerische Fahrzeug bereits in dem Zeitraum vor November 2007 einen weiteren Schaden auf der Fahrerseite erlitten habe, der offensichtlich repariert worden sei. Über den Umfang des Schadens und die Art der Instandsetzung lägen Informationen nicht vor. In der Klageschrift finden sich dazu keine Angaben.

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Unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis sei das klägerische Fahrzeug am 28.11.2008 ebenfalls in einen Unfall verwickelt gewesen. Auch dabei seien erhebliche Schäden entstanden. Das ergebe sich aus dem Gutachten der Firma T vom 22.01.2009. Auch dazu sei nichts vorgetragen. Der Schaden solle von der Klägerin dem streitigen Ereignis zugerechnet werden.

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Darüber hinaus seien weitere Vorschäden von Bedeutung, die zumindest den Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs beeinträchtigten. Das sei deshalb von Relevanz, weil die Klägerin auf Reparaturkostenbasis abrechne, bei zutreffender Berechnung des Wiederbeschaffungswertes allerdings höchstens auf der Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes abgerechnet werden könne. Dieser betrage lediglich 3.200,00 €, während die Klägerseite insgesamt 6.800,00 € verfolge.

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Bei den betreffenden Vorschäden gehe es um folgendes:

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Zum einen sei ein Vorschaden aus dem Januar 2008 zu berücksichtigen, der dem Gutachten Q und K vom 21.01.2008 zu entnehmen sei. Es handele sich um einen Fahrzeugschaden an der Beifahrerseite mit Reparaturkosten in Höhe von 4.380,00 € brutto.

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Bei dem bereits erwähnten Schadensfall laut Gutachten T vom 22.01.2009 handele es sich um folgende Vorschäden:

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Front repariert, mit erkennbaren Restspuren (27.01.2007) Heck teilweise repariert (18.06.2008) Kratzer rundum repariert (29.12.2006)

  • Front repariert, mit erkennbaren Restspuren (27.01.2007)
  • Heck teilweise repariert (18.06.2008)
  • Kratzer rundum repariert (29.12.2006)
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Die Schäden seien mit der klägerischen Kaskoversicherung, der W Versicherungs AG abgerechnet worden. Dies gelte auch für die nachfolgenden weitern Vorschäden:

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Hagelschaden (26.07.2008) Einspruchs- Diebstahlschaden und Kratzer Türen links (27.09.2008) Kratzer linke und rechte Seite (15.10.2007 sowie 16.10.2007).

  • Hagelschaden (26.07.2008)
  • Einspruchs- Diebstahlschaden und Kratzer Türen links (27.09.2008)
  • Kratzer linke und rechte Seite (15.10.2007 sowie 16.10.2007).
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Bei dieser Sachlage, insbesondere den erheblichen Vorschäden im linken Fahrzeugbereich (Fahrerseite), wo das klägerische Fahrzeug angeblich erneut betroffen sein soll, treffe die Klägerseite eine besondere Darlegungs- und Beweispflicht. Sie müsse den Vorschaden und dessen Reparatur darlegen und nachweisen, weil der Ersatzanspruch sich lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstrecke, die zur Wiederherstellung des fortbestehenden Zustandes erforderlich seien (OLG Hamburg MDR 2001, 1111). Pauschale Behauptungen einer sachgerechten Reparatur ohne Darlegung der Reparaturschritte genügt nicht. Der Geschädigte müsse im Wege des Vollbeweises ausschließen, dass ein solcher Schaden früher am Fahrzeug nicht vorhanden gewesen sei (KG NZV 2008, 153; NJW 2208, 1006).

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Hier habe die Klägerseite bislang lediglich einen einzigen Vorschaden eingeräumt und zu dessen Reparatur nichts Detailliertes vorgetragen. Es werde deshalb bestritten, dass die angeblich eingetretenen Schäden überhaupt mit dem streitgegenständlichen Unfall zusammenhängen. Das ergebe schon ein laienhafter Vergleich der vorliegenden Gutachten.

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Die Schadenshöhe werde ebenfalls bestritten. Die Reparaturkosten seien in jedem Fall niedriger anzusetzen. Der von dem klägerischen Gutachter ermittelte Wiederbeschaffungswert von 6.800,00 € sei aus den dargelegten Gründen unzutreffend. Der Schaden sei allenfalls auf Wiederbeschaffungsbasis in Höhe von 1.550,00 € zu ersetzen.

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Die Gutachterkosten seien ebenfalls nicht zu ersetzen. Das Gutachten sei aufgrund eigenen Fehlverhaltens der Klägerseite unbrauchbar. Die Klägerseite habe des Sachverständigen erhebliche Vorschäden verschwiegen.

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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO, §§ 7, 18 StVG, § 3 Pflichtversicherungsgesetz steht der Klägerin gegen die Beklagten nicht zu.

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Die Beklagte zu 2) bestreitet ihre Passivlegitimation. Sie weist darauf hin, dass der Beklagte zu 1) bei der H Versicherungs AG einen Haftpflichtversicherungsvertrag unterhält und nicht bei ihr. Mit dieser Versicherung sei auch vorprozessual korrespondiert worden. Dazu hat die Klägerin sich nicht erklärt. Sie hat weder dargelegt noch nachgewiesen, dass die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer für den vorliegenden Unfall verantwortlich ist.

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Auch eine Haftung des Beklagten zu 1) komme im Ergebnis nicht in Betracht.

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Der Beklagte zu 1) bestreitet, dass die geltend gemachten Schäden aus dem vorliegenden Unfallereignis herrühren. Dazu trägt er im Einzelnen vor, dass zumindest zwei Vorschäden an der linken Fahrzeugseite, die in diesem Fall betroffen sein soll zu berücksichtigen sind. Der letzte Vorschaden sei nicht repariert und solle ihm untergeschoben werden.

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Dazu hat die Klägerin sich nicht erklärt. Sie hat lediglich betreffend einen Vorfall aus dem Jahr 2006 pauschal behauptet, der Schaden sei ordnungsgemäß behoben worden. Zu dem weiteren Vorfall aus dem Jahre 2008 hat die Klägerin sich nicht erklärt. Den angekündigten Beweis hat sie nicht angetreten.

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Bei dieser Sachlage fehlt es nicht nur an einem Beweisantritt, den die Klägerin offensichtlich für erforderlich gehalten hat, so dass sich ein Hinweis erübrigt. Es fehlt auch an geeignetem Vorbringen, das eine Begutachtung erst als sinnvoll erscheinen lassen könnte. Die Klägerin müsste zunächst darlegen, in welcher Form die seinerzeitigen Schäden behoben worden sein sollen. Dazu fehlt jedes substantiiertes Vorbringen.

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Soweit die Klägerin pauschal weitere Schadensfälle bestreitet, ist dieses Bestreiten unbeachtlich, nachdem die Beklagten die weiteren Schadensfälle aufgrund eigener Recherchen detailliert vorgetragen haben. Dazu hätte die Klägerin sich erklären müssen, § 138 ZPO.

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Mit Recht weisen die Beklagten auch darauf hin, dass weitere Schadensfälle sich zumindest auf den Zeitwert des klägerischen Fahrzeugs ausgewirkt haben oder haben können. Das klägerische Fahrzeug war zahlreichen Beschädigungen ausgesetzt. Das ist außer Streit. Die Klägerin hat sich insoweit auch nicht darüber erklärt, ob und in wieweit die betreffenden Beschädigungen instandgesetzt worden sind. Es lässt sich mithin nicht feststellen, ob der vom klägerischen Gutachter genommene Zeitwert von 6.800,00 € zutrifft oder der niedrigere, von den Beklagten angenommene Wert.

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Mit Recht weisen die Beklagten weiter darauf hin, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der vorgelegten Gutachterkosten einschließlich Nachbesichtigungskosten hat. Auch ein Anspruch auf Zahlung auf den Gutachter, aus welchem Rechtsgrund auch immer, besteht nicht. Das vorgelegte Gutachten F-Team ist nämlich aus von der Klägerin zu vertretenden Gründen unbrauchbar. Die Klägerin hat den Gutachter nicht ordnungsgemäß über die Vielzahl von Vorschäden und deren Instandsetzung ins Bild gesetzt. Dieser konnte mithin ein brauchbares Gutachten nicht erstatten.

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Außer dem verlangten Sachschaden von 4.737,70 € netto und den Gutachterkosten sind auch die weiteren verlangten Schadenspositionen betroffen. Eine Kostenpauschale kann der Klägerin nicht zugebilligt werden. Das überhaupt ein Schaden entstanden ist, steht nicht fest.

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Anspruch auf Erstattung eines Nutzungsausfalls hat die Klägerin ebenfalls nicht. Sie hat das Fahrzeug bislang nicht repariert. Dazu ist nichts vorgetragen. Im Übrigen lässt sich auch nicht feststellen, ob und inwieweit überhaupt eine Reparatur erforderlich ist und die Klägerin an der Nutzung ihres Fahrzeugs unfallbedingt gehindert ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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C

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Vorsitzender Richter am Landgericht