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Landgericht Essen·3 O 26/13·05.05.2013

Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall mangels Eigentums- und Reparaturnachweis abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Schadensersatz nach einem nächtlichen Verkehrsunfall und machte Eigentum sowie Reparaturkosten geltend. Das Gericht verwarf die Klage, weil der Kläger weder das Eigentum am Fahrzeug substantiiert nachwies noch die Beseitigung mehrerer unstreitiger Vorschäden darlegte. Ohne Abgrenzung zu Vorschäden war eine verlässliche Schadensberechnung nicht möglich.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen mangelnden Eigentums- und Reparaturnachweises abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Haltereigenschaft allein reicht nicht zum Nachweis der Eigentümerstellung; der Kläger hat den Erwerbstatbestand substantiiert darzulegen, wenn Eigentum geltend gemacht wird.

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Bei unstreitigen Vorschäden hat der Geschädigte Art und Umfang der Beseitigung substantiiert darzulegen, damit ein abgrenzbarer Neuschaden festgestellt werden kann.

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Fehlen verlässliche Angaben zur Reparatur früherer Schäden, ist eine Vergleichsrechnung unter Einbeziehung des Widerbeschaffungs- und Restwerts nicht möglich und damit die Bemessung des ersatzfähigen Schadens erschwert.

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Kann der Geschädigte den Abgrenzungsnachweis gegenüber substantiiertem Bestreiten nicht führen, ist eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 287 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

2

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 22.08.2012 gegen 23.30 Uhr auf dem E-weg in F ereignete.

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Der Kläger behauptet, Eigentümer des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs zu sein. Dieses hatte er am rechten Fahrbahnrand des E-wegs, einer Einbahnstraße, abgestellt, während er sich in seiner Wohnung befand.Die Beklagte zu 1) war zu dieser Zeit mit dem bei der Beklagten zu 2) angemieteten Fahrzeug, das bei der Beklagten zu 3) versichert ist, dort unterwegs. Sie geriet gegen die hintere linke Seite des abgestellten Fahrzeugs. Die Polizei wurde hinzu gerufen, der gefertigte Unfallbericht in den Briefkasten des Klägers eingeworfen. Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage folgenden Schaden geltend:Reparaturkosten netto gemäß Gutachten: 4.805,55 €,Gutachterkosten: 758,03 €,Unkostenpauschale: 30,00 €,Gesamt: 5.593,11 €.

4

Das Fahrzeug hatte unstreitig verschiedene Vorschäden im Bereich der linken Fahrzeugseite.Der Kläger behauptet insoweit, diese habe er der Beklagten mitgeteilt.Sämtliche Vorschäden habe er in Eigenregie ordnungsgemäß beseitigt, was er unter Zeugenbeweis stellt.Der Kläger trägt zum Nachweis seines Eigentums an dem Fahrzeug vor, er habe die Kfz-Steuer bezahlt und beruft sich des Weiteren auf das Zeugnis seiner Ehefrau.

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Neben dem vorgenannten Schaden macht er vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € geltend.

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Er bestreitet, es habe sich um einen verabredeten Verkehrsunfall gehandelt. Die von der Beklagtenseite vorgetragenen Indizien seien nicht stichhaltig. Unstreitig hat der Kläger das Fahrzeug inzwischen verkauft. Einen Kaufvertrag kann er insoweit nicht vorlegen. Er trägt vor, der Aufkäufer habe darauf bestanden, das Fahrzeug ohne schriftlichen Vertrag zu verkaufen.

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Der Kläger beantragt,

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1.die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 5.593,11 € zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz ab dem 15.12.2012 zu zahlen,

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2.die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten der Rechtsanwälte Linten in Höhe von 546,69 € zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie bestreiten neben dem Eigentum des Klägers auch, dass es sich um einen Unfall im Sinne eines unfreiwilligen Ereignisses gehandelt habe. Insoweit sprächen erhebliche Indizien für die Annahme eines manipulierten Unfallgeschehens. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf die Klageerwiderungsschrift verwiesen.

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Darüber hinaus weisen die Beklagten darauf hin, dass es mehrere Vorschäden am Fahrzeug des Klägers gegeben habe, und zwar zeitnah, von denen zumindest einer, nämlich derjenige vom 04.04.2012 von dem Kläger gegenüber dem Gutachter der Versicherung, dem Sachverständigen J, nicht angegeben worden sei.

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Unter Berufung auf die Stellungnahme des Sachverständigen J machen die Beklagten darüber hinaus geltend, die Reparaturkosten betrügen allenfalls 2.598,00 €, da ein Achsschaden sich nicht verifizieren lasse. Zudem weisen sie darauf hin, aus der Verkaufsanzeige hinsichtlich des Fahrzeugs ergebe sich, dass ein Getriebeschaden vorgelegen habe, der ebenfalls vom Sachverständigen des Klägers bei der Bewertung des Schadens nicht kalkuliert worden ist.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen in den Akten Bezug genommen.

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Das Gericht hat die Beklagte zu 1) persönlich gehört.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unter mehreren Gesichtspunkten nicht begründet.

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1.Der Kläger hat bereits nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs gewesen ist, so dass nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger tatsächlich Geschädigter des von ihm behaupteten Unfallgeschehens geworden ist.Die Behauptung, Halter des Fahrzeugs gewesen zu sein, ist insoweit nicht ausreichend, da die Haltereigenschaft nicht mit der Eigentümerstellung des Fahrzeugs einhergeht. Die Eintragungen im Kfz-Schein sind daher ebenso wenig geeignet, das Eigentum des Klägers nachzuweisen, wie der Umstand, dass er Steuern und Versicherungen bezahlt haben mag.Einen Erwerbstatbestand hat der Kläger jedenfalls nicht dargelegt, obwohl es nahegelegen hätte, das Eigentum aufgrund solcher Umstände im Einzelnen zu belegen.Auffällig ist in diesem Zusammenhang jedenfalls, dass in den Verkaufsanzeigen, die der Kläger nach dem Unfall geschaltet hat, und die zum Verkauf des Fahrzeugs geführt haben, die Ehefrau des Klägers als Kontaktperson benannt ist.

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2.Darüber hinaus kann die Klage deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger - trotz Nachfrage - die Beseitigung der unstreitig vorhandenen Vorschäden nicht dargelegt hat.Unstreitig hat das Fahrzeug am 05.06.2011 einen Hagelschaden erlitten, der von der Teilkasko mit einem Betrag von 3.422,00 € abgerechnet worden ist. Darüber hinaus gab es einen weiteren Unfallschaden am 16.05.2012 mit einem unstreitigen Schadensbetrag von 2.467,00 € und einem weiteren Unfallschaden vom 04.04.2012 in der Größenordnung von gut 2.000,00 €. Die beiden letztgenannten Schäden befanden sich ebenfalls im hinteren, linken Bereich des Fahrzeugs, wie auch der streitgegenständliche Schadensbereich.Darüber hinaus gab es einen weiteren Schaden, welchen der Kläger nicht mitgeteilt hatte, vom 05.05.2011. Einzelheiten hierzu sind nicht dargelegt worden.Ob und wie diese genannten Vorschäden beseitigt worden sind, hat der Kläger im Einzelnen nicht vorgetragen. Der pauschale Hinweis, dies sei in Eigenregie erfolgt, ohne einzelne Reparaturschritte oder sonstige Umstände der Reparaturen mitzuteilen, ist insoweit nicht ausreichend, worauf der Kläger seitens des Gerichts hingewiesen worden ist (Bl. 65 d.A.). Auch die Beklagten haben hierauf hingewiesen.Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, ob es überhaupt einen klar abgrenzbaren Unfallschaden gibt, der mit der vorliegenden Klage zum Ausgleich gestellt wird. Jedenfalls lässt sich mangels mehrerer Erkenntnisse über die Reparatur der Vorschäden eine zuverlässige Bestimmung des Widerbeschaffungswertes des Fahrzeuges nicht vornehmen.Dies ist aber erforderlich, um eine Vergleichsrechnung zu den geltend gemachten Nettoreparaturkosten herzustellen.Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte nämlich verpflichtet, zwischen mehreren Ersatzmöglichkeiten diejenige zu wählen, welche für den Geschädigten günstiger ist. Dies mag auch eine Abrechnung auf der Basis des Widerbeschaffungswerts unter Berücksichtigung des Restwerts sein, die ohnehin dann allein in Betracht kommt, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug – wie hier – zeitnah nach dem Unfall veräußert (Vgl. BGH NJW 2006, 2179). Ohne weitere Hinweise auf Reparaturen vorangegangener Schäden, insbesondere im Bereich der jetzigen Schadensstellen, ist eine solche Vergleichsrechnung indes nicht möglich.Es ist auch nicht ein Mindestschaden ermittelbar, weil der Kläger zu den Reparaturen überhaupt nicht vorträgt. 

21

3.

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Schließlich scheitert der Erfolg der Klage auch an nachfolgendem Gesichtspunkt:

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Kann der Unfallgeschädigte den ihm angesichts substantiierten Bestreitens obliegenden Beweis nicht führen, dass sämtliche Fahrzeugschäden durch den Verkehrsunfall verursacht worden sind, steht vielmehr fest, dass Vorschäden vorlagen, die dem behaupteten Kontakt des Fahrzeugs mit dem Unfallgegner nicht (eindeutig) zugeordnet werden können, dann führt dies dazu, dass nicht einmal Verursachung eines Teilschadens verlässlich feststellbar ist.Bei Vorschäden hat der Geschädigte deshalb unter Beweisantritt Art und Weise der Schadensbeseitigung darzulegen, um dem Gericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob durch den behaupteten Unfall ein abgrenzbarer weiterer Schaden entstanden ist. Ist eine fachgerechte Reparatur der Vorschäden nicht nachgewiesen, ist eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht möglich (OLG Hamm, Schaden-Praxis 1999, 414, 415; KG Berlin, MDR 2008, 142).

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Nach allem war die Klage mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

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Die vom Kläger beantragte Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 19.04.2013 war nicht erforderlich.Der vorgenannte Schriftsatz enthält im Wesentlichen Rechtsausführungen, insbesondere kein neues Bestreiten des klägerischen Vortrages mit der Folge, dass sich hieraus die Notwendigkeit ergeben hätte, dem Kläger weiteren Sachvortrag zu ermöglichen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.