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Landgericht Essen·3 O 251/08·23.06.2008

Eintragung von Widersprüchen ins Grundbuch gegen ausgeschiedenen Gesellschafter

ZivilrechtSachenrechtGrundstücks-/GrundbuchrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt einstweiligen Rechtsschutz zur Eintragung von Widersprüchen gegen die eingetragene Eigentümerstellung eines ausgeschiedenen Gesellschafters. Streitpunkt ist, ob ein behauptetes Zurückbehaltungsrecht oder fehlende Eilbedürftigkeit die Eintragung hindert. Das Gericht trägt die Widersprüche ein (§§ 894, 899 BGB). Begründet wird dies damit, dass der Widerspruch dem Schutz des Rechtsverkehrs dient und ein Zurückbehaltungsrecht nur den Berichtigungsanspruch, nicht aber die Eintragung des Widerspruchs betrifft.

Ausgang: Einstweilige Verfügung auf Eintragung von Widersprüchen ins Grundbuch wurde stattgegeben; Widerspruchseintragungen angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Ist das Grundbuch unrichtig, kann zum Schutz des Rechtsverkehrs ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden (§ 899 BGB).

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Der Anspruch auf Eintragung des Widerspruchs setzt nicht voraus, dass der Anspruch auf Grundbuchberichtigung bereits fällig ist.

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Ein Zurückbehaltungsrecht des ausgeschiedenen Gesellschafters kann dem Anspruch auf Grundbuchberichtigung entgegenstehen, nicht jedoch dem Anspruch auf Eintragung eines Widerspruchs.

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Für die Eintragung eines Widerspruchs durch einstweilige Verfügung ist nach § 899 Abs. 2 BGB die Glaubhaftmachung eines besonderen Eilbedürfnisses nicht erforderlich.

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Behauptete Zurückbehaltungsrechte sind substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht zur Abwehr des Widerspruchsanspruchs.

Relevante Normen
§ 894, 899 BGB§ 941 ZPO§ 894 BGB§ 899 BGB§ 899 Abs. 2 BGB§ 91 ZPO

Leitsatz

Widerspruchseintragung ins Grundbuch durch eine einstweilige Verfügung; ausgeschiedener Gesellschafter

Tenor

1. Zu Gunsten der H- AG (Anschrift: .....) und der B- AG (Anschrift: ....) als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „B- GbR“ wird ein Widerspruch gegen die für den Antragsgegner als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „I- GbR“ für das Grundstück, FlSt-Nr. ..., ...., Gebäude und Freifläche, im Grundbuch von ... beim Amtsgericht ..., Blatt ... in Abteilung I unter der laufenden Nummer 2 eingetragene Eigentümerstellung eingetragen.

2. Zu Gunsten der H- AG (Anschrift: ...) und der B- AG (Anschrift: ...) als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „B- GbR“ wird ein Widerspruch gegen die für den Antragsgegner als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „I- GbR“ für das Grundstück, FlSt-Nr. ..., ...., Gebäude und Freifläche, Gewerbe im Grundbuch von ... beim Amtsgericht ...., Blatt ..... in Abteilung I unter der laufenden Nummer 2 eingetragene Eigentümerstellung eingetragen.

3. Das Grundbuchamt wird gemäß § 941 ZPO um die Eintragung des Widerspruchs gemäß Ziffer I und gemäß Ziffer II ersucht.

4. Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung von Widersprüchen gegen die Richtigkeit des Grundbuchs.

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Die Verfügungsklägerin ist – das ist zwischen den Parteien unstreitig - Rechtsnachfolgerin der I- GbR. Letztere ist im Grundbuch von ... als Eigentümerin der Grundstücke ... und ..., deren nähere grundbuchmäßige Bezeichnung sich aus den Anträgen ergibt, eingetragen. Aktuelle Gesellschafter der Klägerin sind die H- AG sowie eine Firma B-AG. Der Verfügungsbeklagte war Gesellschafter der I- GbR und ist als solcher (noch) im Grundbuch eingetragen. Am 23.02.2007 ist er aus der Gesellschaft der Antragstellerin aufgrund Kündigung ausgeschieden, ohne dass dieser Gesellschafterwechsel im Grundbuch nachvollzogen worden wäre. Gleiches gilt für einen früheren weiteren Gesellschafter, Herrn L. T. Die Verfügungsklägerin forderte den Verfügungsbeklagten unter dem 14.11.2007 zur Bewilligung der Grundbuchberichtigung auf. Dieses verweigerte er unter dem 21.11.07. Unter dem 21.04.2008 forderte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten zur Bewilligung der Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs auf, was dieser unter dem 07.05.2008 ablehnte.

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Die Verfügungsklägerin bestreitet, dass dem Verfügungsbeklagten nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gegenrechte zustehen, die ihn zur Ausübung eines Rückbehaltungsrechts berechtigen. Sie ist der Ansicht, dass wenn diese bestünden, könnten sie der Eintragung eines Widerspruchs nicht entgegengehalten werden.

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Die Verfügungsklägerin beantragt,

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Zu Gunsten der H- AG (Anschrift: ...) und der B- AG (Anschrift: ...) als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "B- GbR" wird ein Widerspruch gegen die für den Antragsgegner als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "I-GbR" für das Grundstück, FlSt-Nr. ..., ..., Gebäude und Freifläche, im Grundbuch von ... beim Amtsgericht ..., Blatt ... in Abteilung I unter der laufenden Nummer 2 eingetragene Eigentümerstellung eingetragen. Zu Gunsten der H- AG (Anschrift: ...) und der B- AG (Anschrift: ...) als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "B- GbR" wird ein Widerspruch gegen die für den Antragsgegner als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "I-GbR" für das Grundstück, FlSt-Nr. ..., ..., Gebäude und Freifläche, Gewerbe im Grundbuch von ... beim Amtsgericht ..., Blatt ... in Abteilung I unter der laufenden Nummer 2 eingetragene Eigentümerstellung eingetragen. Das Grundbuchamt wird gemäß § 941 ZPO um die Eintragung des Widerspruchs gemäß Ziffer I und gemäß Ziffer II ersucht.

  1. Zu Gunsten der H- AG (Anschrift: ...) und der B- AG (Anschrift: ...) als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "B- GbR" wird ein Widerspruch gegen die für den Antragsgegner als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "I-GbR" für das Grundstück, FlSt-Nr. ..., ..., Gebäude und Freifläche, im Grundbuch von ... beim Amtsgericht ..., Blatt ... in Abteilung I unter der laufenden Nummer 2 eingetragene Eigentümerstellung eingetragen.
  2. Zu Gunsten der H- AG (Anschrift: ...) und der B- AG (Anschrift: ...) als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "B- GbR" wird ein Widerspruch gegen die für den Antragsgegner als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "I-GbR" für das Grundstück, FlSt-Nr. ..., ..., Gebäude und Freifläche, Gewerbe im Grundbuch von ... beim Amtsgericht ..., Blatt ... in Abteilung I unter der laufenden Nummer 2 eingetragene Eigentümerstellung eingetragen.
  3. Das Grundbuchamt wird gemäß § 941 ZPO um die Eintragung des Widerspruchs gemäß Ziffer I und gemäß Ziffer II ersucht.
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Der Verfügungsbeklagte beantragt,

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den Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Er beruft sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen fälliger Freistellungs- und Schadensersatzansprüchen sowie eines Abfindungsanspruchs aus seiner Tätigkeit als Gesellschafter. Insofern verweist er auf anhängige Klagen vor dem Landgericht Stuttgart. Er weist darauf hin, dass der Grundbesitz das einzige Vermögen der GbR darstelle, so dass ein besonderes Interesse seinerseits hinsichtlich des geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts bestehe. Darüber hinaus bestreitet er die Eilbedürftigkeit und weist darauf hin, dass er selbst ohnehin nicht alleine über den Grundbesitz verfügen könne.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen in den Akten Bezug genommen, insbesondere auf die Schutzschrift des Verfügungsbeklagten.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

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Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 894, 899 BGB.

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Das Grundbuch betreffend der beiden streitgegenständlichen Grundstücke in ..., ... und ... ist hinsichtlich der dort eingetragenen Eigentümer unrichtig, denn der Verfügungsbeklagte, der jeweils als Gesellschafter der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der I- GbR eingetragen ist, ist tatsächlich bereits am 23.02.2007 aus der Gesellschaft ausgeschieden.

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Ist das Grundbuch aber unrichtig, so kann zum Schutze des Rechtsverkehrs ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen werden (§ 899 BGB). Sinn und Zweck ist die Verhinderung gutgläubigen Erwerbs durch Dritte. Voraussetzung für den Anspruch auf Eintragung eines Widerspruchs ist neben der Unrichtigkeit des Grundbuchs, dass das gesicherte Recht und damit der Anspruch auf Berichtigung bestehen (Palandt/Bassenge, BGB, 67. Auflage, § 899 Rn. 7). Diese Voraussetzungen sind, wie dargelegt, gegeben.

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Der Verfügungsbeklagte kann sich gegenüber dem Anspruch auf Eintragung eines Widerspruchs nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Grundbuchberichtigungsantrag zusteht. Allerdings ist es anerkannt, dass dem ausgeschiedenen Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft ein Zurückbehaltungsrecht wegen fälliger Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis gegenüber dem Grundbuchberichtigungsanspruch zustehen kann (vgl. BGH NJW 1990, 1171; Münchener Kommentar BGB, Wacke, 4. Auflage 2004, § 894 Rn. 29). Abgesehen davon, dass der Verfügungsbeklagte das Bestehen von Zurückbehaltungsrechten nicht ansatzweise substantiiert dargelegt, sondern deren Bestehen schlichtweg behauptet hat, kann ein solches Zurückbehaltungsrecht jedenfalls allenfalls dem Grundbuchberichtigungsanspruch, nicht aber dem Anspruch auf Eintragung eines Widerspruchs entgegengesetzt werden. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des Widerspruchs. Dieser dient dem Schutz des redlichen Rechtsverkehrs vor unberechtigten Übertragungen und gutgläubigem unrichtigen Erwerb durch Dritte. Das Grundbuch ist unstreitig unrichtig, lediglich der entsprechende Berichtigungsanspruch ist bei Vorliegen eines Zurückbehaltungsrechts noch nicht fällig. Durch die Eintragung des Widerspruchs erleidet der Verfügungsbeklagte auch keine Rechtsnachteile, da dieser keinen Einfluss auf die gegebenenfalls später erfolgende Grundbuchberichtigung hat und ein insoweit bestehendes Zurückbehaltungsrecht nicht berührt. Das Bestehen eines fälligen Grundbuchberichtigungsanspruchs setzt der Anspruch auf Eintragung eines Widerspruchs nicht voraus.

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Eine besondere Eilbedürftigkeit als Voraussetzung eines Verfügungsgrundes ist wegen der Regelung des § 899 Abs. 2 BGB nicht erforderlich. Die Eintragung eines Widerspruchs kann aufgrund Bewilligung oder – wie vom Gesetzgeber vorgesehen – durch Eintragung einer einstweiligen Verfügung erfolgen. Für Letztere ist gemäß § 899 Abs. 2 BGB die Glaubhaftmachung eines besonderen Eilbedürfnisses nicht erforderlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf der Natur des einstweiligen Verfügungsverfahrens.