Bergschadensklage nach Flutung des Bergwerks – Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Feststellung wegen angeblicher Bergschäden nach der Flutung eines Bergwerks 1997. Das Landgericht nimmt Aktivlegitimation der Eigentümerin an, hält Verjährung jedoch für nicht gegeben. Ein überzeugendes Sachverständigengutachten stellt fehlende bergbaubedingte Schäden und nicht entschädigungspflichtige Schieflagen fest. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage wegen behaupteter bergbaubedingter Schäden nach Flutung des Bergwerks als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Eigentümer eines Grundstücks ist zur Geltendmachung von Bergschäden aktivlegitimiert und kann entsprechende Ersatzansprüche geltend machen.
Die Verjährung bergbaubedingter Schadensersatzansprüche beginnt nicht bereits aufgrund bloßer Vermutungen; es bedarf konkreter Kenntnis bzw. substantiierter Schadensfeststellungen, damit die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
Bei der Feststellung bergbaubedingter Gebäudeschäden sind überzeugende sachverständige Gutachten entscheidungserheblich; substantiierte Angriffe gegen das Gutachten müssen vom Kläger vorgetragen werden.
Schieflagen gelten nur dann als schadensrelevant und entschädigungspflichtig, wenn sie den gebräuchlichen Schwellenwert (insbesondere über etwa 2 mm pro Meter) überschreiten.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Bergschäden infolge Flutung eines Bergwerkes
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist aufgrund eines notariellen Übertragungsvertrages vom 22.11.2007 Eigentümerin des Hausgrundstücks X, U-straße .... In dem Vertrag räumt die Klägerin ihren Eltern ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht ein. Den Eltern der Klägerin wird eine umfassende Unterhaltungsverpflichtung auferlegt. Bergschadensansprüche für die Vergangenheit werden abgetreten.
Das Grundstück war in der Vergangenheit den Einflüssen des von der Beklagten durchgeführten unterirdischen Bergbaus ausgesetzt. Der untertägige Bergbau ist im Jahre 1984 beendet worden. Im Jahre 1997 wurde das Bergwerk geflutet. Gegenstand der Klage sind angebliche Bergschäden aus der Zeit nach der Flutung des Bergwerkes.
Gestützt auf ein Privatgutachten verlangt die Klägerin Geldersatz für angebliche Bergschäden laut Schadensaufstellung in Höhe von 98.047,50 € netto, Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung des merkantilen Minderwerts der Grundbesitzung.
Die Klägerin behauptet, seit der Flutung des Bergwerkes sei es im Einflussbereich des früheren Bergbaus erneut zu Bergschäden infolge ungleicher Hebungen gekommen. Die Beklagte habe Ansprüche von Betroffenen stets abgelehnt und erst mit einem Schreiben vom 15.08.2002 an den W eingeräumt. Durch Einsichtnahme in das Grubenbild und die Erstellung eines Privatgutachtens in der Folgezeit habe sich herausgestellt, dass für die neuen Schäden die Flutung des Bergwerks verantwortlich sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 98.047,50 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Kosten und jeden weiteren Schaden zu ersetzen, die durch die bergbaubedingten Einwirkungen an dem in ihrem Eigentum stehenden bebauten Grundstück Gemarkung X, Flur .., Flurstück .... und ... Gebäude- und Freiflächen U-straße .. in X seit dem Jahre 1997 entstanden sind und künftig entstehen werden, weiterhin festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den merkantilen Minderwert der in Frage stehenden Immobilie zu erstatten.
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 98.047,50 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Kosten und jeden weiteren Schaden zu ersetzen, die durch die bergbaubedingten Einwirkungen an dem in ihrem Eigentum stehenden bebauten Grundstück Gemarkung X, Flur .., Flurstück .... und ... Gebäude- und Freiflächen U-straße .. in X seit dem Jahre 1997 entstanden sind und künftig entstehen werden,
- weiterhin festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den merkantilen Minderwert der in Frage stehenden Immobilie zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin im Hinblick auf die vereinbarte Lastentragung und den Nießbrauch und bestreitet bergbauliche Einflüsse (Blatt 84 bis 94). Es handele sich um Bauschäden infolge Alters des Gebäudes oder aus anderer Ursache. Die Flutung des Bergwerks habe nur zu einer gleichmäßigen Hebung geführt, die keine Gebäudeschäden verursacht habe. Die Ansprüche seien verjährt. Das folge aus einem Schreiben der F vom 26.04.2005, in dem es wie folgt heißt:
"Selbst der damalige Vorsitzende des Vorstandes, Herr T, hatte im Juni 2000 hierzu Stellung nehmen können. Wir bleiben bei unserer Haltung vom 05.09.2002, dass nach Abklingen der bergbaulichen Baugrundbewegungen aus dem beendeten Abbau schon nach relativ kurzem Zeitabstand nach allgemeiner Erfahrung neue bergbauliche Einwirkungen nicht mehr zu erwarten sind."
Außerdem mache die Klägerin teilweise Ansprüche geltend, die bereits ihre Eltern Mitte der 90er-Jahre vergeblich geltend gemacht hätten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen C. Der Sachverständige ist persönlich gehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten sowie das Sitzungsprotokoll vom 20.07.2009 verwiesen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch nach § 114 Bundesberggesetz oder aus einem anderen Rechtsgrund zu.
Zwar geht das Gericht von der Aktivlegitimation der Klägerin aus. Als Eigentümerin ist sie von den angeblichen Bergschäden betroffen.
Verjährt sind etwaige Ansprüche nach Ansicht des Gerichts nicht. Ein Laie wie die Klägerin erlangt nicht ohne weiteres Kenntnis von Bergschäden, wenn solche in Betracht kommen. Allenfalls das von der Klägerin selbst zitierte Schreiben der Beklagten an den W könnte verjährungsrelevant sein, nicht aber das von der Beklagten zitierte Schreiben vom 26.04.2005. Wann die Klägerin von dem Schreiben an den W Kenntnis erlangt hat, ist aber nicht ersichtlich. Außerdem befasst sich dieses Schreiben nicht mit dem klägerischen Grundstück. Es ist davon auszugehen, dass es einer substantiierten Schadensfeststellung bedurfte, um die Verjährung in Lauf zu setzen. Vermutungen reichen nicht aus. Auch grobe Fahrlässigkeit hält das Gericht angesichts der von der Beklagten selbst betonten Schwierigkeiten bei der Feststellung etwaiger Schäden nicht für gegeben.
In der Sache selbst hat allerdings das überzeugende Gutachten des Sachverständigen ergeben, dass die von der Klägerin behaupteten Bergschäden nicht vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf das überzeugende schriftliche Gutachten verwiesen, das die von der Klägerin im Einzelnen behaupteten Bergschäden erörtert. Danach liegen weder durch Bergbau verursachte Gebäudeschäden vor noch eine entschädigungspflichtige Schieflage. Das Gerichts geht hinsichtlich der Schieflage mit dem Sachverständigen davon aus, dass an dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass nur Schieflagen von über 2 mm pro Meter schadensrelevant und damit zu entschädigen sind, festzuhalten ist.
Die Einwendungen der Klägerin gegen das Gutachten sind mit dem Sachverständigen im Termin erörtert worden. Das von der Klägerin vermisste Grubenbild hat der Sachverständige den Parteien in Form einer CD zugänglich gemacht.
Hinsichtlich der einzelnen Einwendungen folgt das Gericht der Nummerierung im klägerischen Schriftsatz vom 15.06.2009. Diese sind – soweit konkrete Angriffe gegen das Gutachten ersichtlich waren – mit dem Sachverständigen wie folgt erörtert worden:
Zu Ziffer 3 wirft die Klägerin dem Sachverständigen vor, er habe einen für sie ungünstigen Ausschnitt aus dem Tageriss gewählt. Es handelt sich dabei um eine Darstellung der Geländeoberfläche, die Störungslinien erkennen lässt. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass er den Tageriss ausgewertet hat, der ihm seitens der Behörden zur Verfügung gestellt worden ist und auf den auch die Klägerin sich bezogen hat. Die Klägerin hat sodann einen angeblich abweichenden Tageriss vorgelegt, auf dem weitere Störungslinien zu sehen sein sollen. Es handelte sich jedoch um den nämlichen Tageriss, auf dem eine Störungslinie nur in einer Entfernung von ca. 700 Metern vom klägerischen Grundstück zu erkennen ist.
Unter Ziffer 4 wirft die Klägerin dem Sachverständigen vor, er habe eine Stellungnahme des geologischen Dienstes in Krefeld betreffend Störungen der Geländeformation nicht berücksichtigt. Nach klägerischer Darstellung sollte die Stellungnahme beinhalten, dass nur wenige Meter vom Grundstück der Klägerin entfernt eine Störung verläuft. Dazu hat der Sachverständige glaubhaft bekundet, er habe die Stellungnahme sehr wohl ausgewertet. Daraus ergebe sich, dass in einigen 10 Metern westlich der klägerischen Besitzung in der U-straße eine Störung verliefe. Unmittelbar betroffen sei das klägerische Grundstück mithin nicht. Das Gericht folgt dieser Stellungnahme.
Unter Ziffer 5 vertritt die Klägerin die Auffassung, gleichmäßige Hebungen des Geländes nach dem Fluten von Bergwerken gebe es nicht. Für ihr Grundstück sei durch Messungen Altegoer erwiesen, dass die Hebungen ungleichmäßig erfolgt seien. Die Messung hat die Klägerin dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt. Der Sachverständige hat die Messungen ausgewertet. Sie betreffen die Hebungen des Geländes und gemessene Schieflagen. Wesentliche Abweichungen zu den Messungen des vom Sachverständigen beauftragten Büros W haben sich nicht ergeben. Selbst die gemessene Schieflage zwischen den beiden Punkten mit der größten Hebung (Wohnhaus) und geringsten Hebung (Anbau) liegt – bezogen auf die Entfernung der beiden Punkte – bei 0,83 mm/m und mithin zuverlässig unter dem Schwellenwert.
Zu Ziffer 6 hat der Sachverständige klargestellt, dass er keine früheren Abbaukanten und anderen geohydrologischen Ungleichmäßigkeiten im Bereich des klägerischen Grundstücks feststellen konnte. Das Gericht folgt dem aus eigener Überzeugung.
Zu Ziffer 7 hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass ein Bezug der Messungen des Büros W auf NN nicht erforderlich sei. Es geht vielmehr um eine Änderung der Schieflage.
Zu Ziffer 8 des klägerischen Schriftsatzes hat der Sachverständige noch einmal klargestellt, dass er in seinem Gutachten keineswegs unterschiedliche Hebungen als Messtoleranzen interpretiert hat. Er hat noch einmal darauf hingewiesen, dass am Wohnhaus der Punkt mit der größten Hebung liegt, am Anbau hingegen der mit der geringsten Hebung. Bei dieser Gelegenheit hat der Sachverständige noch einmal den Begriff der mittleren Schieflage erläutert. Er hat klargestellt, dass der Begriff Messtoleranz nur verwendet worden ist im Bezug auf verschiedene Messungen in der Vergangenheit, die von unterschiedlichen Vermessungsbüros durchgeführt worden sind und die zu geringfügig unterschiedlichen Ergebnissen geführt haben.
Zu Ziffer 9 hat die Klägerin behauptet, ihr Grundstück habe einer sattelförmigen Beanspruchung durch ungleichmäßige Hebung unterlegen. Dem hat der Sachverständige überzeugend widersprochen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.