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Landgericht Essen·3 O 213/15·12.08.2015

Ehrenratsbeschluss zur Amtsenthebung eines Aufsichtsratsmitglieds einstweilen ausgesetzt

ZivilrechtGesellschaftsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Vereins-Aufsichtsratsmitglied wandte sich im Eilverfahren gegen eine vom Ehrenrat verhängte dreimonatige Amtsenthebung. Streitpunkt war, ob das Einholen externen Rechtsrats (unter anwaltlicher Verschwiegenheit) und die Weitergabe der gutachtlichen Bewertung an Aufsichtsrat und Vorstand „vereinsschädigendes Verhalten“ darstellt. Das LG Essen hielt den Zivilrechtsweg für eröffnet und bejahte Verfügungsanspruch und -grund. Es setzte den Ehrenratsbeschluss bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptverfahrens aus; weitergehende Anträge wurden wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache zurückgewiesen.

Ausgang: Ehrenratsbeschluss zur befristeten Amtsenthebung bis zum Abschluss des Hauptverfahrens ausgesetzt; weitergehende Verfügungsanträge zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein vereinsinternes Ehren-/Vereinsgericht ist kein Schiedsgericht i.S.d. §§ 1025 ff. ZPO, wenn seine Organisation nicht die notwendige Unabhängigkeit/Unparteilichkeit und insbesondere keine paritätische Schiedsrichterbestellung durch die Streitparteien gewährleistet.

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Entscheidungen vereinsinterner Gerichte können grundsätzlich von den ordentlichen Gerichten nach allgemeinen Vorschriften, im Eilfall im Wege der einstweiligen Verfügung, überprüft werden.

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Die Einholung externen Rechtsrats durch ein Aufsichtsratsmitglied bei begründeten Zweifeln an der Satzungs- oder Geschäftsordnungskonformität der Aufsichtsratspraxis ist bei Beratung durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Rechtsanwälte regelmäßig kein „vereinsschädigendes Verhalten“ und keine unzulässige Weitergabe vertraulicher Informationen.

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Ein Einschreiten des Ehrenrats „von Amts wegen“ wegen vereinsschädigenden Verhaltens setzt satzungswidriges bzw. leitbildwidriges Handeln voraus; fehlt es daran, überschreitet der Ehrenrat seine Zuständigkeit bzw. sein Ermessen.

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Eine einstweilige Verfügung darf die Hauptsache nicht unzulässig vorwegnehmen; die bloße Aussetzung einer bereits vollzogenen Maßnahme bis zur Klärung im Hauptverfahren kann zulässig sein, wenn andernfalls wesentliche Amtsausübung vorübergehend vereitelt wird.

Relevante Normen
§ 23 BGB§ 253 ff ZPO§ 1025 ff ZPO§ 5.2.3 der Vereinssatzung§ 5.1 der Vereinssatzung§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Tenor

Der Beschluss des Ehrenrats des Verfügungsbeklagten vom 26.06.2015, mit dem der Verfügungskläger für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2015 seines Amtes als Aufsichtsrat des Verfügungsbeklagten enthoben wurde, wird bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptverfahrens in diesem Streitfall ausgesetzt.

Die weitergehenden Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen.

Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.

Die einstweilige Verfügung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Verfügungsbeklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Verfügungskläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 5.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

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Der Verfügungskläger begehrt mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung  die Erklärung für unwirksam, zumindest die Aussetzung einer bereits in Vollzug gesetzten Strafmaßnahme des Ehrenrats des Verfügungsbeklagten.

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Der Verfügungskläger ist seit dem 04.05.2014 Aufsichtsratsmitglied des Verfügungsbeklagten, außerdem von diesem bestellter Belegprüfer. Er hatte Zweifel, an der Handhabung der Regelung in § 12 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats, dass nicht nur bei kurzfristig gebotenen  Personalentscheidungen zu Lizenzspieler-, Transfer- und Spielerberaterverträgen der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Vertreter mit einem weiteren speziell bestimmten Aufsichtsratsmitglied die entsprechenden Eilentscheidungen treffen und der Aufsichtsrat in Gänze auch nachträglich nicht vollständig informiert wurde/teilweise noch wird. Er sah hier einen Widerspruch zu § 7 Abs. 5 der Vereinssatzung, wonach der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf u.a. für den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte jeder Art deren Laufzeit entweder 2 Jahre überschreitet oder die einen einmaligen oder jährlichen Gegenstandswert von 300.000,00 € haben.

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Der Verfügungskläger hat erst versucht, diese Zweifel vereinsintern im Aufsichtsrat mit dem weiteren Aufsichtsratsmitglied C, Rechtsanwalt in E, sowie dem Vorstandsmitglied Herrn Q zu klären. Er wurde von diesen, die die langjährig geübte Handhabung für rechtlich unproblematisch hielten,  nicht überzeugt und kündigte ihnen an, externen Rechtsrat einzuholen, ohne dass er darauf hingewiesen wurde, dass dies wiederum nach der Vereinssatzung  als bedenklich angesehen werden könne. Der Verfügungskläger hat dann ein Gutachten des Rechtsanwaltes L von der M RechtsanwaltsGmbH, der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten,  eingeholt, das seine Zweifel bestätigte. Er hat dieses erst seinen Gesprächspartnern C und Q zur Verfügung gestellt und als diese nicht darauf reagierten, vor der Aufsichtsratssitzung vom 10./11.2015 in S bei der über die entsprechende Frage gesprochen werden sollte, den anderen Aufsichtsratsmitgliedern und dem Vorstand zukommen lassen. Bei dieser Sitzung wurde wie auch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer verfügungsbeklagtenseits nur mitgeteilt, es gebe drei Gutachten, die das Gegenteil der Begutachtung der verfügungsklägerseits eingeholten Stellungnahme besagten, ohne dass inhaltlich die Rechtsfrage erörtert wurde und ohne dass diese Gutachten vorlagen. Dem Verfügungskläger wurde lediglich die Möglichkeit gegeben, diese Gutachten einzusehen, sie ihm aber nicht zur Verfügung gestellt. Ohne entsprechend 5.2.2, 2. Abs. der Satzung des Verfügungsbeklagten angerufen zu sein, hat sich der Ehrenrat auf Betreiben seines Vorsitzenden Herrn Pfarrer i.R. E1 eingeschaltet und nach Anhörung des Verfügungsklägers die in den Anträgen  genannte Strafe gegenüber dem Verfügungskläger  verhängt, welche durch den Vorstand vollzogen wurde, in dem der  Verfügungskläger weder zur nächsten Belegprüfung für den 21.08.2015, noch zur nächsten  Aufsichtsratssitzung für den 09.09.2015 eingeladen wurde und ihm für den Zeitraum der Strafmaßnahme auch nicht   das ihm als Aufsichtsratsmitglied zustehende Kartenkontingent zugeteilt wurde.

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Die Versuche des Verfügungsklägers,  anschließend vereinsintern eine Klärung herbei zuführen, wurden dahingehend beantwortet, dass die Entscheidung des Ehrenrates endgültig sei. Im Rahmen der nach der Entscheidung des Ehrenrates geführten Korrespondenz wurde verfügungsklägerseits angekündigt, für den Fall, dass keine Regelung getroffen werden könne, den Rechtsweg einzuschlagen.

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Der Verfügungskläger ist der Ansicht, der Ehrenrat habe bei der angegriffenen Entscheidung seine Zuständigkeit überschritten und sieht sich durch diese Maßnahme in seinen Rechten und Pflichten als Aufsichtsratsmitglied zu Unrecht behindert.

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Der Verfügungskläger beantragt,

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den Beschluss des Ehrenrats des Verfügungsbeklagten vom 26. Juni 2015, mit dem der Verfügungskläger   für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September seines Amtes als Aufsichtsrats des Verfügungsbeklagten enthoben wurde, für unwirksam zu erklären;

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hilfsweise

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dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, dem Verfügungskläger alle sich aus seiner Mitgliedschaft im Aufsichtsrat des Verfügungsbeklagten ergebenden Rechte zu belassen;

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hilfsweise

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wie erkannt.

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Der Verfügungsbeklagte beantragt,

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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, der Rechtsweg zu den Zivilgerichten sei nicht eröffnet, weil der vereinsinterne Rechtsweg noch nicht abgeschlossen sei und verweist insofern auf § 5.2.3 der Satzung. Im Übrigen sei der Ehrenrat gemäß 5.2.3, 3. Abs. zur Entscheidung berufen gewesen, habe das Verfahren eingehalten und sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

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Der Verfügungsbeklagte verweist ferner darauf, dass hier nicht die Entscheidung eines angezeigten Hauptverfahrens vorweggenommen werden dürfe und ist insoweit der Ansicht, dass der Haupt- und der erste Hilfsantrag unzulässig seien.

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Die Kammer hat den Verfügungskläger persönlich gehört.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, insbesondere die Anlagen zum Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Das Landgericht als Zivilgericht kann entscheiden, weil der Ehrenrat kein Schiedsgericht i.S.d. §§ 1025 ff ZPO, das an die Stelle der ordentlichen Gerichte tritt, ist. Denn der Ehrenrat ist satzungsmäßig nicht  als unabhängige und unparteiliche Stelle organisiert (vgl. dazu auch BGH Urteil vom 23.04.2013 – II ZR 74/12 NJW-RR 2013, 873, Rdnr. 17 f). Nach der Satzung des Verfügungsbeklagten ist nicht gewährleistet, dass der Ehrenrat bei einer Streitigkeit zwischen dem Verein und einem Aufsichtsratsmitglied, wie sie hier zu entscheiden ist, den Betroffenen als neutraler Dritter gegenüber steht. Denn die Mitglieder des Ehrenrates sind zwingend langjährige Vereinsmitglieder (5.2.1. der Satzung) und werden auf Vorschlag des Aufsichtsrates in der Regel  im Block und durch Handzeichen von der Mitgliederversammlung gewählt (6.3.1.2 der Satzung). Das genügt nicht dem Erfordernis der paritätischen Bestimmung der Schiedsrichter durch die Streitparteien (BGH aaO.). Der Ehrenrat ist ein vereinsinternes Gericht,  dem - in Ausübung der autonomen einem Verein gemäß § 23 BGB zustehenden Befugnis der inneren Selbstorganisation - eine Entscheidungszuständigkeit in bestimmten satzungsmäßig geregelten Bereichen zugewiesen ist. Solche Entscheidungen der Vereinsgerichte sind grundsätzlich nach allgemeinen Vorschriften, d.h. i.d.R. mit der  Klage gemäß § 253 ff ZPO oder im hier vorliegenden Eilfall mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung überprüfbar (BGH aaO. Rz. 18 m.w.Nachw.).

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Der Streitfall betrifft keine Angelegenheit der inneren Ordnung des Vereins, bei der es nach der älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung  versagt war, die ordentlichen Gerichte einzuschalten, bevor nicht die Mitgliederversammlung darüber einen Beschluss gefasst hatte (vgl. dazu BGH NJW 1968,1131). In dem dort zu entscheidenden Fall ging es darum, ob die von einem Ausschussmitglied eines städtischen Vereins zur Förderung des Kurwesens gerügte Praxis des Vorsitzenden dieses Ausschusses, der gleichzeitig auch Bürgermeister des betreffenden Ortes war, und zu Ausschusssitzungen regelmäßig Sachbearbeiter aus der Stadtverwaltung hinzuzog mit der Folge, dass sich seine Auffassung regelmäßig durchsetzte, satzungsgemäß war oder nicht. Das in 2. Instanz angerufene OLG München hatte, bestätigt vom BGH, seinerzeit die Entscheidung abgelehnt, weil es sich um einen Streit zwischen zwei Vereinsmitgliedern handelte, an dem der beklagte Verein als solcher bisher nicht beteiligt war. Die gerügte Rechtsbeeinträchtigung konnte dort nicht dem Verein, sondern nur dem betreffenden Ausschussvorsitzenden vorgeworfen werden. Hier geht es aber um eine Rechtsbeeinträchtigung durch die Entscheidung des Vereinsgerichts, des Ehrenrates, die vom Vereinsvorstand umgesetzt wurde und die nach der Satzung verbindlich ist (5.2.3, 3. Abs., letzter Satz).

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Im übrigen geht die Klärung der Frage, ob ein Aufsichtsratsmitglied bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit  der geübten Praxis des Aufsichtsrats sich durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten externen Fachmann allgemein für seine sachgerechte  Amtstätigkeit kundig machen darf und ob er die dabei gewonnenen  Informationen, die seine Zweifel an einer bisherigen Handhabung bestätigen,  an den Aufsichtsrat und den Vorstand  weitergeben darf, ohne dafür vom Ehrengericht bestraft zu werden,  über eine Angelegenheit der inneren Ordnung des Vereins hinaus und betrifft das Herzstück der verantwortungsvollen Tätigkeit eines  jeglichen  Aufsichtsratsmitgliedes.

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Es liegt ferner keine Streitigkeit zwischen Organen eines Vereins vor. Der Verfügungskläger ist als einfaches Aufsichtsratsmitglied kein Organ des Verfügungsbeklagten. Die Streitigkeit wird nicht dadurch zu einem Vereinsorganstreit, dass eine vom Vorstand vollzogene Maßnahme des Ehrenrates des Verfügungsbeklagten im Rahmen einer Feststellungsklage Gegenstand richterlicher Überprüfung wird.

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Der vereinsinterne Rechtsweg ist ausgeschöpft. Es ist für das von einer Strafmaßnahme des Ehrenrats  betroffene Aufsichtsratsmitglied nicht ersichtlich, dass § 5.2.3 der Vereinssatzung für ihn einen zwingend zu beschreitenden weiteren vereinsinternen  Rechtsweg regelt. Als entsprechende eindeutige Rechtswegbestimmung ist diese Klausel bereits vom Wortlaut her nicht ausgestaltet. Außerdem enthält sie eine hohe Hürde, den zunächst zu erwirkenden übereinstimmenden Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat, die dies nicht als einen für jeden von Entscheidungen des Ehrenrats Betroffenen praktikablen Rechtsweg darstellt.  Vielmehr regelt diese Bestimmung nur eine weitere Möglichkeit, wie ein Beschluss des Ehrenrates wieder aufgehoben werden kann – nämlich auf übereinstimmenden Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat durch die nächste Mitgliederversammlung - und steht neben der Regelung in § 5.1 der Vereinssatzung, wonach gegen einen solchen endgültigen Beschluss der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist, wenn die beabsichtigte Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens dem Ehrenrat 10 Tage vorher schriftlich mitgeteilt wird und der Ehrenrat eine vereinsinterne Beilegung und Beendigung der Streitigkeit für unmöglich erklärt. So war es hier.

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Es ist insbesondere vom Verfügungsbeklagten nicht glaubhaft gemacht worden, dass  nach der Verkündung der streitgegenständlichen Entscheidung des Ehrenrates vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats des Verfügungsbeklagten Herrn U dem Verfügungskläger ein von ihm geplantes Vorgehen gemäß § 5.2.3 der Satzung angeboten wurde und der Verfügungskläger dieses abgelehnt hätte. Nicht nur die vom Verfügungskläger vorgelegten Schreiben seinerseits nach der Entscheidungsverkündung sprechen dagegen, sondern insbesondere sein schlüssiger, durch das Vorlesen der entsprechenden Kurznachrichten gestützter und unwidersprochen gebliebener Vortrag dazu, dass ein allgemeiner Versuch der Einflussnahme von Herrn U lediglich vor der  Entscheidung des Ehrenrats geplant war, den der Verfügungskläger nachvollziehbar ablehnte, um nicht sachwidrig Einfluss auf die Entscheidung eines unabhängigen Gremiums zu nehmen.

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Es gibt auch einen Verfügungsanspruch:

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Wie sich aus den vorgelegten Anlagen und der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsklägers sowie der Erwiderung des Verfügungsbeklagten ergibt, ist der Sachverhalt im Kern unstreitig nur die Wertung der Parteien widerstreitend. Die Kammer folgt der Wertung des Verfügungsklägers.

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Der Ehrenrat hätte in diesem Streitfall nicht tätig werden dürfen. Der Ehrenrat will gemäß 5.2.2, 3. Absatz der Vereinssatzung von sich aus tätig geworden sein, d.h. weil ihm vereinsschädigendes Verhalten eines Organ-(Aufsichtsrat-)Mitglieds bekannt geworden sei. Es geht bei dieser Satzungsregelung  um rechtswidriges bzw. satzungs- oder leitbildwidriges Handeln von Vereinsorgangen. Ein solches Verhalten vermag die Kammer entgegen dem Verfügungsbeklagten nicht darin zu erkennen, dass ein Aufsichtsratsmitglied  in einer berechtigten  Zweifelsfrage, nämlich, ob der Aufsichtsrat sich bei regelmäßiger Übung  in einem wichtigen Punkt seiner Aufgaben  konform mit der Satzung des Vereins und der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates verhält,  durch ein externes Gutachten eines  zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwalts  einer renommierten Anwaltskanzlei Rechtsrat einholt. Hierin sieht die Kammer nicht einen Verstoß gegen § 13 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats, in dem unter dem Stichwort  „Vertraulichkeit“ in Absatz 4 geregelt ist, dass die Weitergabe von Informationen, die durch die Arbeit im Aufsichtsrat gewonnen wurden, an Dritte, also Nichtmitglieder des Aufsichtsrates, einen krassen Verstoß gegen die Vereinspflichten darstellt und vom Ehrenrat mit Ordnungsgeld, Enthebung aus dem Amt und Vereinsausschluss geahndet werden soll. Damit sind Indiskretionen von Vereinsinterna an beliebige Dritte gemeint, aber doch nicht die Beratung zur sachgerechten Amtsausübung durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwalt. Es ist verständlich, dass der Verfügungskläger den Ehrenrat vor der streitigen Einholung des Rechtsrats nicht konsultierte, denn er wollte sich zum damaligen Zeitpunkt erst einmal selbst Gewissheit darüber verschaffen, ob seine Befürchtung von ihm weiter zu verfolgen war. Nachvollziehbar war er sich damals noch nicht des Vorliegens einer Streitigkeit zwischen Mitgliedern des Vereins bewusst, bei der sonst  gemäß 5.2.2, 2. Absatz, der Satzung der Ehrenrat von ihm anzurufen gewesen wäre. Wäre die eingeholte Stellungnahme im Sinne der Unbedenklichkeit der  für problematisch gehaltenen Handhabung ausgefallen und hätte sie ihn überzeugt, dann hätte der Verfügungskläger seine Zweifel gar nicht so weit tragen müssen und dies glaubhaft auch nicht gewollt.

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Die Tatsache, dass 7.4, 6. Absatz der Vereinssatzung regelt, dass der Aufsichtsrat per Mehrheitsbeschluss gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen mit der Vorbereitung von Beschlüssen, der Kontrolle und Durchführung von Beschlüssen beauftragen kann, besagt nicht, dass hiermit ausgeschlossen werden soll, vorher in Zweifelsfragen auf eigene Kosten Rat durch gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen einzuholen, sondern nur, dass, wenn solche Fragen im Aufsichtsrat nicht geklärt werden können, dass als satzungsmäßig vorgesehene Lösungsmöglichkeit dann von diesem nach entsprechender Absprache ein solches Gutachten eingeholt werden kann. Die Sorge, dass der Aufsichtsrat mit der Überprüfung von Argumenten Rechtskundiger überfordert sein könnte, teilt die Kammer nicht, sie müssen ihm nur in ihrer Tragweite und nicht nur im Ergebnis mitgeteilt werden. Allein durch das Zurückhalten von Informationen, worin der Verfügungsbeklagtenvertreter auch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer in der hier nicht zu entscheidenden Streitfrage der satzungsgemäßen Handhabung der Regelung des § 12 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats weiterhin das gebotene Mittel sieht, wird das von ihm beschworene, den Verfügungsbeklagten lähmende  Klima des Mistrauens und der Verunsicherung gesäät, nicht durch den Versuch des Verfügungsklägers, durch den Austausch rechtlicher Argumente  baldmöglichst eine Klärung herbeizuführen. Nach allem kann auch in der Übersendung der eingeholten Rechtsauskunft an die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands kein vereinsschädigendes Verhalten des Verfügungsklägers gesehen werden.

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Soweit in 5.2.2, 3. Absatz eine Ermessenregelung für das Einschreiten des Ehrenrates zusehen ist, liegt hier eine eindeutige Ermessensüberschreitung vor.

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Es kommt damit nicht mehr darauf an, ob das Verfahren vom Ehrenrat ordnungsgemäß durchgeführt wurde – nicht berichtet wird vom Verfügungsbeklagten von den gemäß 5.2.2, 3. Absatz der Vereinssatzung bei einem aus eigenem Antrieb Tätigwerden des Ehrenrats auch erforderlichen Anhörungen von Vorstand und Aufsichtsrat, sondern nur von der Anhörung des Verfügungsklägers. Es geht auch nicht mehr darum, ob die getroffene Entscheidung, die als eine mögliche  im § 5 der Vereinssatzung genannt ist, ermessenfehlerhaft sein könnte.

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Der Umstand, dass der Verfügungskläger sich in der Vorkorrespondenz sehr entgegenkommend und reuig gezeigt hat, sich dafür entschuldigte, dass er in Unkenntnis den Ehrenrat nicht eingeschaltet habe, ankündigt, dies zukünftig zu tun und sich trotz erklärtem fehlenden Unrechtsbewusstseins mit einer gegen ihn auszusprechenden Verwarnung einverstanden erklärt, hindert nicht, in dem hier eingetretenen Fall, dass der Verfügungsbeklagte  seinerseits kein Entgegenkommen zeigt, die Rechtslage zu beurteilen, wie sie ist.

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Der Verfügungsgrund liegt bei der schon seit dem 01.07.2015 in Vollzug befindlichen 3- monatigen Strafe auf der Hand, insbesondere weil sonst eine vom Verfügungskläger vorzunehmende Kassenprüfung und Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung nicht möglich ist. Der Verfügungskläger hat auch nicht zu lange zugewartet mit seinem Antrag, so dass Zweifel an der Eilbedürftigkeit entstehen könnten. Bis zum Erhalt der Stellungnahme des Ehrenrates vom 28.07.2015 bestand auf Seiten des Verfügungsklägers immer noch die nachvollziehbare Hoffnung, dass das vorliegende Verfahren vermieden werden konnte.

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Durch die Stattgabe des 2. Hilfsantrages wurde die Hauptsache nicht vorweggenommen, welches im Falle des Hauptantrages und der ersten Hilfsantrag der Intention des einstweiligen Rechtsschutzes entgegenstehend geschehen wäre.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr.11, 711 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung entspricht den nachvollziehbar geäußerten Vorstellungen des Verfügungsklägers, denen der Verfügungsbeklagte nicht entgegengetreten ist. Der Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens liegt regelmäßig bei einem Bruchteil des Hauptsachestreitwerts im Bereich dessen unteren Hälfte (vgl. dazu Zöller/Herget § 3 Rdnr. 16, Stichwort „einstweilige Verfügung“).