Klage gegen Kaskoversicherung wegen Rotlichtunfalls abgewiesen - grobe Fahrlässigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung eines Kaskoschadens nach einem Verkehrsunfall, die Beklagte verweigerte Leistungen mit Berufung auf §61 VVG i.V.m. Ziffer 2 b V AKB. Zentral war, ob die Klägerin den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Das Gericht folgte Zeugenaussagen und Ampelphasenplan und stellte grobe Fahrlässigkeit fest, sodass die Klage abgewiesen wurde.
Ausgang: Klage auf Zahlung des Kaskoschadens abgewiesen; Versicherer wegen grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers leistungsfrei (§61 VVG i.V.m. Ziffer 2 b V AKB).
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer ist nach § 61 VVG in Verbindung mit Ziffer 2 b V AKB leistungsfrei, wenn der Versicherte den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Das Überfahren eines länger als eine Sekunde andauernden Rotlichts ist regelmäßig objektiv grob fahrlässig; die subjektive Unentschuldbarkeit ist jedoch gesondert zu prüfen.
Die Darlegung der subjektiven Seite der groben Fahrlässigkeit obliegt grundsätzlich dem Versicherer; der Versicherungsnehmer kann entlastende Umstände vortragen, um die Annahme grober Fahrlässigkeit zu verhindern.
Behauptungen wie Blendwirkung oder Ampeldefekt sind nur dann entlastend, wenn sie konkret substantiiert und durch Anhaltspunkte gestützt werden; bloße Vermutungen genügen nicht.
Tenor
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2005
durch den Richter am Landgericht C.
als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihrer Kaskoversicherung, Ausgleich eines Fahrzeugschadens nach einem Verkehrsunfall am 21.06.2004.
Die Klägerin ist Halterin des Pkw Peugeot Combi E-...; Eigentümerin des Fahrzeugs war zum Unfallzeitpunkt die Peugeot Bank GmbH, mittlerweile ist der Kredit abgelöst und die Klägerin Eigentümerin des Fahrzeugs. Haftpflicht- und Kaskoversicherer des Fahrzeugs ist die Beklagte.
Am 21.06.2004 gegen 20.28 Uhr kam es in Essen im Bereich der Kreuzung Marie-Juchacz-Straße/Hinseler Hof zu einem Unfall. Die Klägerin befuhr die Marie-Juchacz-Straße aus Fahrtrichtung Stadtwald kommend in Fahrtrichtung Überruhr. Die Straße ist im Bereich der Kreuzung Hinseler Hof zweispurig ausgebaut; in Fahrtrichtung der Klägerin befindet sich außerdem eine zusätzliche Linksabbiegerspur und eine durch eine Verkehrsinsel abgetrennte Rechtsabbiegerspur. Zur Verdeutlichung der Unfallörtlichkeit wird auf die Skizze Bl. 43 d.A. verwiesen. Die Klägerin befand sich mit ihrem Fahrzeug auf der rechten der beiden Geradeausspuren und fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h ungebremst in den Kreuzungsbereich ein. Zeitgleich befuhr die Zeugin L. - aus Sicht der Klägerin von links kommend - die Straße "Hinseler Hof" in Fahrtrichtung Holsterhausen. Auch sie fuhr ungebremst in den Kreuzungsbereich ein, in dem es zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge kam.
Gegen die Klägerin wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet, welches nach Beweisaufnahme zu einer Verurteilung der Klägerin wegen Überfahren eines länger als 1 Sekunde andauernden Rotlichts zu einer Geldbuße von 200,00 EUR und einem Monat Fahrverbot führte.
Der Klägerin ist durch den Unfall an ihrem Fahrzeug folgender Schaden entstanden: Wiederbeschaffungswert gemäß DEKRA-Gutachten (Bl. 11 d.A.) Restwert des Fahrzeugs: 4.490,00 EUR Gesamtfahrzeugschaden: 9.460,00 EUR
Mit Schreiben vom 01.03.2005 (Bl. 35 d.A.) verweigerte die Beklagte unter Berufung auf § 61 VVG in Verbindung mit 2 b V AKB Versicherungsleistungen.
Die Klägerin ist der Ansicht, ein grob fahrlässiges Verhalten ihrerseits habe nicht vorgelegen. Sie trägt vor, nach wie vor der Überzeugung zu sein, bei Grün in die Kreuzung eingefahren zu sein. Sollte die Ampel tatsächlich Rot gewesen sein, könne sie sich das nicht erklären, möglicherweise habe die Ampel wegen der Sonneneinstrahlung - die Sonne habe in ihrem Rücken gestanden - besonders hell geleuchtet. Sie weist darauf hin, dass sie ortskundig ist und ohne Eile gefahren ist.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.460,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei bei Rot in den Kreuzungsbereich eingefahren. Dies stelle eine unentschuldbare Pflichtverletzung dar, welche das gewöhnliche Maß erheblich übersteige. Es habe sich um eine breit ausgebaute übersichtliche Straße gehandelt; wer auf einer solchen Straße sich einer Ampel nähere, müsse mit einem Mindestmaß an Konzentration fahren. Die Darstellung der Klägerin zu einer möglichen Blendwirkung ist konstruiert und sei erstmals im Rahmen des Zivilverfahrens von der Klägerin vorgetragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen in den Akten Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen L. undLL. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.08.2005 Bezug genommen. Das Gericht hat außerdem den Ampelphasenplan zu Beweiszwecken erörtert.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht ein Deckungsanspruch gegen die Beklagte als ihren Versicherer nicht zu, da diese gemäß § 61 VVG in Verbindung mit 2 b V AKB leistungsfrei ist. Nach diesen Vorschriften ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung befreit, wenn Letzterer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Wertung der unstreitigen Tatsachen ist davon auszugehen, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Unfall grob fahrlässig im Sinne dieser Vorschriften verursacht hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH handelt grob fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es muss sich dabei um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, dass ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (siehe BGH NJW 2003 1118). Allerdings führt nicht jede Missachtung eines roten Ampellichts stets zur Annahme der groben Fahrlässigkeit. Zwar ist ein solches Verhalten in aller Regel als objektiv grob fahrlässig anzusehen, die subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit sind jedoch im Einzelnen festzustellen, ohne dass insoweit festen Regeln gefolgt werden kann; es verbietet sich zudem, aus einem objektiv groben Pflichtenverstoß auf die subjektive Unentschuldbarkeit zu schließen. Sache des Versicherers ist es, auch die subjektive Seite des Schuldvorwurfs im Zweifelsfall zu beweisen, wobei es Sache des Versicherungsnehmers ist, ihn entlastende Tatsachen vorzutragen (BGH a.a.O., BGH NJW 1992 2418).
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, als die für sie geltende Lichtzeichenanlage bereits seit einiger Zeit Rot zeigte, so dass von einem objektiv grob verkehrswidrigen und damit grob fahrlässigen Verhalten der Klägerin auszugehen ist. Der ZeugeL., der der Klägerin entgegenkam, hat glaubhaft bekundet, dass er auf der gegenüberliegenden Geradeausspur bereits "merklich bei Rotlicht" gestanden hat, als die Klägerin noch in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Er hat zwar keine genauen Zeitangaben (mehr) machen können, hat aber geschildert, dass in dem Moment, als er selbst bei Rot zeigender Lichtzeichenanlage angehalten hat, auf der Gegenfahrbahn noch kein Fahrzeug zu sehen gewesen ist, so dass daraus zwingend folgt, dass die Klägerin erst anschließend auf die Kreuzung zugefahren ist und diese passiert hat. Aus dem zu Beweiszwecken herbeigezogenen Ampelphasenplan ergibt sich zudem, dass die Ampeln der gegenüberliegenden Geradeausspuren gleich geschaltet sind, so dass aus den Beobachtungen des Zeugen L. ohne Weiteres geschlossen werden kann, dass die Ampel für die Klägerin zu diesem Zeitpunkt ebenfalls Rot gezeigt hat. Die widerspruchsfreie und glaubhafte Aussage des Zeugen L. wird gestützt durch die Aussage der Zeugin LL., die weitere Unfallbeteiligte. Sie hat glaubhaft ihre feste Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass sie selbst bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, und zwar zu einem Zeitpunkt, als die Ampel schon einige Zeit Grünlicht gezeigt hat. Auch hieraus folgt zwingend, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt Rot gehabt haben muss.
Das Gericht hatte keinerlei Anlass, den Angaben der glaubwürdig erscheinenden Zeugen nicht zu folgen.
Die Klägerin hat keinerlei entlastende Umstände vorbringen können, die den Schluss nahelegen könnten, sie habe trotz des objektiv grob fahrlässigen Verhaltens in subjektiver Hinsicht ein solches Fehlverhalten nicht an den Tag gelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt, dass von einem durchschnittlich sorgfältigen Kraftfahrer verlangt werden muss, dass er an die Kreuzung jedenfalls mit einem Mindestmaß an Konzentration heranfährt, dass es ihm ermöglicht, die Verkehrssignalanlage wahrzunehmen und zu beachten; er darf sich nicht von weniger wichtigen Vorgängen und Eindrücken ablenken lassen (BGH NJW 1992 2418; OLG Hamm, Versicherungsrecht 1988, 1260).
Die Klägerin hat sie entlastende Umstände überhaupt nicht vorgebracht. Soweit sie einen Erklärungsversuch mit einer möglichen Sonneneinstrahlung auf die Ampelanlage vorgebracht hat, ist dieser bereits deshalb unbeachtlich, weil die Klägerin ausdrücklich nicht behauptet, dass die Sonneneinstrahlung so gewesen ist, sondern dies nur als Erklärungsversuch heranzieht. Sollte es jedoch so gewesen sein, dass die Ampelanlage durch Sonneneinstrahlung schlecht zu sehen war, wäre besondere Aufmerksamkeit seitens der Klägerin erforderlich gewesen und hätte sich an den anderen Lichtzeichen und den anderen Verkehrsteilnehmern orientieren müssen, um auszuschließen, dass sie einer optischen Täuschung unterliegt (vergleiche dazu auch OLG Hamm, Versicherungsrecht 2109). Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Vermutung geäußert hat, die Ampelanlage könne defekt gewesen sein, handelt es sich dabei um eine durch nichts gestützte Vermutung, der mangels näherer Anhaltspunkte nicht nachgegangen werden kann.
Demnach verbleibt es dabei, dass vorliegend aus dem objektiven Pflichtenverstoß auch auf einen gleichermaßen schwerwiegenden Verstoß in subjektiver Hinsicht zu schließen ist, mit der weiteren Folge, dass die Klage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.