Subventionsbetrug (§ 264 StGB): Klage des Landes scheitert an unschlüssiger Schadensdarlegung
KI-Zusammenfassung
Das klagende Land verlangte vom Geschäftsführer einer geförderten Projektgesellschaft Schadensersatz wegen Subventionsbetrugs und sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit Strukturhilfemitteln. Es stützte sich u.a. auf die Behauptung einer von Anfang an geplanten Zweckentfremdung („2‑Millionen‑Deal“). Das Gericht verneinte eine schlüssige Darlegung eines Betrugs nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB und hielt den geltend gemachten Schaden trotz eingeräumter Zweckwidrigkeiten nach § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB für nicht hinreichend zugeordnet und beziffert. Öffentlich-rechtliche Rückforderungsmaßstäbe seien für die Schadensbemessung nach §§ 249 ff. BGB nicht ohne Weiteres übertragbar; zudem fehle eine Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO.
Ausgang: Schadensersatzklage des Landes wegen behaupteten Subventionsbetrugs und § 826 BGB mangels schlüssiger Schadensdarlegung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 264 StGB ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und kann deliktische Schadensersatzansprüche begründen.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt schlüssigen Vortrag dazu voraus, dass gegenüber der bewilligenden Stelle über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden.
Bei geltend gemachter Zweckentfremdung von Subventionsmitteln nach § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist der deliktische Schaden nach zivilrechtlichen Maßstäben substantiiert darzulegen; eine pauschale Anknüpfung an die gesamte Förderhöhe genügt nicht.
Öffentlich-rechtliche Regeln, nach denen bei teilweiser Zweckverfehlung eine vollständige Rückforderung möglich sein kann, finden in der Schadensbemessung nach §§ 249 ff. BGB nicht ohne Weiteres eine Entsprechung.
Fehlen nachvollziehbare Zuordnungen zweckwidriger Ausgaben zu konkreten Auszahlungs- bzw. Förderblöcken und zu den beanstandeten Belegen, fehlt regelmäßig auch eine tragfähige Grundlage für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Das klagende Land trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers des Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Das klagende Land nimmt den Beklagten aus unerlaubter Handlung wegen Subventionsbetruges und sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 5.310.238,85 € nebst Zinsen in Anspruch.
Der Inanspruchnahme liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Jahre 1998 wurde der wirtschaftsberatend tätige Beklagte von dem anderweitig in Anspruch genommenen T, dem damaligen Rektor der Fachhochschule H, für ein zukünftiges Projekt der Fachhochschule, ein Zentrum für die Unterstützung von Existenzgründungen, angeworben. In Folge eines vom Beklagten erstellten Konzeptes wurde Ende 2000 die J-GmbH gegründet und der Beklagte zum Geschäftsführer berufen. Diese Funktion hatte er bis Ende September 2006 inne. An der J-GmbH waren die Fachhochschule H mit 50,2 %, die Stadtsparkasse H mit 24,8 % und die Gesellschaft für F mbH mit 25 % beteiligt.
T verschaffte der J-GmbH in der Folgezeit über seine Kontakte zum Wissenschafts- und zum Wirtschaftsministerium Subventionsmittel in erheblicher Höhe. Der Kläger bewilligte der Fachhochschule H insgesamt 5.113.000,- € an Strukturhilfemitteln und erklärte sich damit einverstanden, dass die Fachhochschule diese Mittel mit Bescheid vom 06.05.2002 an die J-GmbH zum Bau und der Einrichtung des J weiter leitete. Mit Bescheid vom 03.07.2003 änderte die Fachhochschule H die zunächst gewährte institutionelle Förderung in eine Projektförderung. Zum Inhalt der Zuwendungsbescheide im Einzelnen wird auf die Anlagen K1+2 zur Klage Bezug genommen. Aufgrund eines Antrages der J-GmbH vom 20.12.2002 bewilligte das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Bescheid vom 28.05.2003 aus Mitteln des NRW/EU Gemeinschaftsprogramms für die Ziel 2- Gebiete zweckgebunden weitere 7.019.900,- €, welche in der Folgezeit ausgezahlt wurden und Gegenstand des Verfahrens 3 O 6/10 des Landgerichts Essen gegen den Beklagten sind.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der klägerische Vorwurf, der Beklagte habe sich vor Beantragung der streitgegenständlichen Mittel mit dem anderweitig in Anspruch genommenen T und seinem Streithelfer auf den sogenannten „2-Millionen Deal“ zu Gunsten der notleidenden U GmbH, einer andere Tochtergesellschaft der Fachhochschule H verständigt. Der Beklagte sei schon damals von T darin eingeweiht worden, dass die für die J-GmbH beantragten Fördergelder „künstlich“ um 2 Millionen erhöht wurden, um diese dann intern der U GmbH zufließen zu lassen. Dieser Planung entsprechend habe der Beklagte in zahlreichen Fällen über Scheinfirmen und fingierte Rechnungen einen Schaden in Höhe der Rückforderungssumme verursacht, wie sich aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und dem gegen den Beklagten ergangenen Strafurteil des Landgericht Bochum vom 16.12.2008 zum Az. … – Anlage K3 zur Klage -, ergebe. Zu den geltend gemachten Verstößen des Beklagten im Einzelnen wird auf die Darstellung unter Gliederungspunkt 1.3.4 der Klageschrift, S. 9 ff Bezug genommen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass im Hinblick darauf, dass der Beklagte nach der Behauptung des Klägers von Anfang an beabsichtigt habe, die Förderung der J-GmbH zu missbrauchen, die Gewährung der Förderung von vornherein nicht gerechtfertigt gewesen sei. Es komme nicht darauf an, ob ein Teil der Gelder zweckentsprechend verwendet worden sei. Entscheidend sei, dass der Kläger Geld für ein Projekt gegeben habe, welches von vornherein nicht förderwürdig gewesen sei. Es hätten so Gelder für die Förderung tatsächlich förderfähiger- und würdiger Projekte gefehlt. Im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung müsse auch bei den vorliegenden Schadensersatzansprüchen Berücksichtigung finden, dass die bewilligten Fördermittel mangels vollständiger zweckentsprechender Verwendung wie nach den Regelungen des öffentlichen Rechts insgesamt zurückgefordert werden können. Zur Berechnung der Klageforderung wird auf S. 30 der Klageschrift Bezug genommen.
Das Verfahren wurde ursprünglich gegen den Beklagten und die anderweitig verfolgten T und O als Gesamtschuldner eingeleitet. Der Rechtsstreit gegen die beiden letzt Genannten wurde durch Beschluss vom 07.05.2010 abgetrennt und unter dem Az. 3 O 183/10 fortgeführt. O ist anschließend dem Beklagten als Streithelfer in diesem Verfahren beigetreten.
Der Kläger beantragt,
I. den Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch mit den anderweitig verfolgten T und O und gesamtschuldnerisch mit der J- GmbH, C-Weg, H an den Kläger 284.310,41 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (03.02.2010) zu zahlen;
II. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger gesamtschuldnerisch mit den anderweitig verfolgten T und gesamtschuldnerisch mit der J- GmbH, C-Weg, H, weitere 5.025.928,44 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte und sein Streithelfer beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, dass Fördermittel unter Vorspiegelung falscher Tatsachen seinerseits zur Bewilligung gelangt seien, dass er dementsprechend einen Gesamtvorsatz bereits bei Beantragung der Mittel gehabt habe. Erst später sei es auf Druck der anderen Beteiligten zur Zweckentfremdung von Mitteln gekommen, die allenfalls die Höhe von einer Million Euro erreichten. Von einer angeblichen Abrede mit dem Ministerium betreffend der Verwendung von Mitteln in Höhe von 2 Millionen Euro zugunsten der U GmbH habe er zwar erfahren, deswegen aber keinen Argwohn geschöpft, zumal die Mittel aus dem Bescheid des Klägers auch der Fachhochschule H und nicht der J-GmbH bewilligt worden seien. Eine Zuordnung der angeblichen Zweckentfremdungen zu den Subventionsblöcken fehle. Der überwiegende Teil der hier streitigen Fördermittel sei zweckgerichtet verwendet worden. Die Schadenshöhe sei insgesamt nicht hinreichend dargelegt. Deutlich weniger als 1 Million sei von den insgesamt über 12 Millionen bewilligten Fördergeldern nicht zweckentsprechend ausgegeben worden. Etwaige Ansprüche seien verjährt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 StGB (Subventionsbetrug) i.V.m. §§ 830, 840 Abs. 1 BGB oder aus anderem Rechtsgrund steht dem klagenden Land gegen den Beklagten im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Förderbescheiden nicht zu. § 264 StGB ist zwar Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Palandt/Sprau § 823 Rdnr. 69).
Einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. §§ 830, 840 Abs. 1 BGB hat das klagende Land jedoch schon bezogen auf den Tatbestand dieser Strafregelung nicht schlüssig dargelegt. Der klägerische Vorwurf, der Beklagte habe sich vor Beantragung der streitgegenständlichen Mittel mit dem anderweitig in Anspruch genommenen T und seinem Streithelfer auf den sogenannten „2-Millionen Deal“ zu Gunsten der notleidenden U GmbH, einer andere Tochtergesellschaft der Fachhochschule H, verständigt und er habe von Anfang an beabsichtigt, die Förderung der J- GmbH zu missbrauchen, um Fördergelder zu Gunsten der U beiseite zu schaffen, findet sich in dieser Form nicht in dem gegen den Beklagten geführten Strafverfahren, insbesondere nicht in dem Strafurteil, das allein auf § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Zweckentfremdung von Mitteln) gestützt ist (S. 2, 13 des Urteils). Die vom Kläger zitierten Angaben des Beklagten aus dem Vernehmungsprotokoll vom 02.04.2007 sprechen dagegen. Der Beklagte hat während des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens dort nicht die Voraussetzungen des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB eingeräumt, dass er dem Kläger- einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde über subventionserhebliche Tatsachen für einen anderen – die J- GmbH -, unrichtige oder unvollständige Angaben, die für den anderen vorteilhaft waren, gemacht hat.
Denn dort hatte der Beklagte angegeben, dass er die Weiterleitung von 2 Millionen Euro an den Bereich der U anfangs so verstanden habe, dass diese Firma die Gelder auf legale Weise gegen entsprechende Leistungen erhalten sollte. Erst später sei für ihn immer deutlicher geworden, dass auch ohne entsprechende Gegenleistung Gelder in diesem Bereich fließen sollten. Nicht belegen können dies auch die zitierte Einlassung des Streithelfers aus dem Vernehmungsprotokoll vom 11.05.2007 – s. S. 5 des Schriftsatzes der Klägerseite vom 04.01.2010 -, denn dort wird der Beklagte gerade nicht namentlich genannt. In diesem Zusammenhang ist ferner zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass sich seine Beiträge zur Beantragung von Mitteln bis zur Subventionsbewilligung in der Erstellung von Konzepten für den Betrieb der J-GmbH erschöpften.
Schlüssig dargelegt ist eine Verletzung des § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen dem der Beklagte auch wegen Subventionsbetrug verurteilt wurde. Der Beklagte hat zudem eingeräumt, dass er eine Geldleistung, deren Verwendung durch den Subventionsgeber im Hinblick auf die Tatsache, dass es eine Subvention ist, in der Verwendung beschränkt ist, entgegen dieser Verwendungsbeschränkung teilweise zweckwidrig ausgegeben hat. In diesem Zusammenhang fehlt es aber an einer schlüssigen Darlegung des Schadens, worauf der Beklagte bereits in der Klageerwiderung vom 07.04.2010 hingewiesen hat und was die Kammer mit dem Hinweis vom 01.07.2010 aufgegriffen hat.
Die Argumentation des Klägers mit den vom BGH im Urteil vom 21.12.2004 im Rahmen der Schadensfeststellung aufgestellten Grundsätzen, dass für den Fall, dass zweckgebundene Mittel infolge falscher Angaben ausbezahlt werden, obwohl der Empfänger nicht zu der begünstigten Bevölkerungsgruppe gehört, der Schaden schon in der Verringerung der zweckgebundenen Mittel, ohne dass insoweit der erstrebte Zweck erreicht werde, bestehe, überzeugt für den vorliegenden Fall nicht.
Bei dem vom BGH zu entscheidenden Fall, waren Baufördermittel beantragt und wegen falscher Vermögensauskünfte der Antragsteller bewilligt worden, obwohl diese nicht zum förderwürdigen Personenkreis gehörten. Speziell auf diesen Umstand stellt der BGH bei seiner Würdigung Rz. 16 ff des seitens des Klägers vorgelegten Ausdrucks der Entscheidung aus der juris Datenbank ab. Vorliegend war das Projekt der J-GmbH demgegenüber durchaus förderungswürdig. Nur durch den sogenannten mit enthaltenen „2- Millionen- Deal“ entfiel für Gelder, die nicht dem Förderzweck entsprechend ausgegeben wurden, die Förderfähigkeit.
Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang dem Beklagten gegenüber nicht darauf berufen, dass die Förderfähigkeit eines Projektes automatisch bei fehlender Zuverlässigkeit des Antragstellers entfällt und insoweit eine ungewollte Verpflichtung im Sinne des genannten BGH- Urteils (aaO. Rz. 17) vorliege. Soweit reichen die Feststellungen in dem zitierten Urteil nicht. Der Rückgriff des Klägers in diesem Zusammenhang auf die Regelungen des öffentlichen Rechts, auf das Landeshaushaltsrecht, nach dem Zuwendungen nur solchen Empfängern bewilligt werden dürfen, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Gelder bestimmungsgemäß nachzuweisen, baut hinsichtlich des Beklagten auf der nicht schlüssig vorgetragenen Behauptung des von Anfang an bereits bei der Beantragung der Subvention von ihm mitgetragenen „2-Millionen- Deal“ auf. Die fehlende Förderungswürdigkeit der J- GmbH in Bezug auf die späteren Verfehlungen ihres Geschäftsführers des Beklagten lässt sich für den Zeitpunkt der Auszahlung der streitgegenständlichen Förderung nicht feststellen und kann so auch nicht in die subjektbezogene Schadensbewertung mit einbezogen werden. Dies ginge nur, wenn dem Beklagten auch ein Verstoß gegen § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfolgreich vorgeworfen werden könnte. Nur dann wäre sein Handeln für den vom Kläger dargestellten Schaden kausal geworden.
Die Regelungen des öffentlichen Rechts zur Zweckverfehlung, nach denen auch bei teilweiser zweckwidriger Verwendung einer solchen Förderung, die gesamte Förderzahlung zurückgefordert werden könne, finden in den Schadensbemessungsregelungen der §§ 249 ff BGB keine Entsprechung.
Zwar räumt der Beklagte die Zweckentfremdung von Subventionsmitteln in Höhe von höchstens einer Million Euro ein (im Strafverfahren noch ungefähr zwei Millionen Euro). Aus welchen Subventionszahlungen diese zweckentfremdeten Mittel jedoch stammten, aus der ersten hier streitgegenständlichen Förderzahlung oder aus der Zweiten, die vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Bescheid vom 28.05.2003 bewilligt wurde und nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, ist nicht ersichtlich. Das klagende Land legt im vorliegenden Verfahren anders als im Verfahren 3 O 6/10 nicht einmal eine Auszahlungsliste oder eine Liste angeblich zweckentfremdeter Zahlungen vor. Eine Zuordnung der Auszahlungen zu den angesprochenen fingierten Belegen sowie deren Zuordnung zu den in Frage kommenden beiden Subventionsblöcken fehlt, obwohl der Beklagte diesen Mangel ausdrücklich rügt und das klagende Land ihn wegen der geleisteten Subventionen in getrennten Verfahren in Anspruch nimmt. Dieses Problem kann das Gericht anhand der vorgelegten Unterlagen unter Zuhilfenahme der klägerischen Schriftsätze nicht beheben. Bei einer Verurteilung bliebe unklar, welche der in den getrennten Verfahren betroffenen Subventionen jeweils von den Zweckentfremdungen betroffen waren. Im Übrigen ist es nicht zumutbar, beispielsweise aus den Rückläufern, die dem Schriftsatz vom 04.01.2010 anlagen, sich den Förderzweck zu wider verwendete Teilbeträge zusammenzurechnen.
Das klagende Land hat es außerdem versäumt, sich im Einzelnen mit der Frage auseinander zu setzen, inwieweit den beanstandeten Rechnungen tatsächlich Leistungen an die J-GmbH zugrunde lagen oder nicht, obwohl nach Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass den Rechnungen in allen Fällen überhaupt keine Leistung gegenüber stand. Auch das beanstandet der Kläger mit Recht.
Vorliegend fehlt es so nach dem Sachvortrag der Klägerseite auch an einer Grundlage der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO.
Nach allem kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 264 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StGB erfüllt sind. Auch insoweit wäre der Schaden nicht schlüssig dargelegt.
Zumindest an der mangelnden schlüssigen Darlegung des geltend gemachten Schadens scheitert auch ein Anspruch gemäß § 826 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.