Klage wegen Verkehrsunfallmangels: Abweisung wegen fehlenden Nachweises eines tatsächlichen Unfalls
KI-Zusammenfassung
Der Kläger macht Schadensersatz nach einem angeblichen Verkehrsunfall geltend; die Beklagte bestreitet Eigentum, Plausibilität und Höhe der Ansprüche und vermutet einen inszenierten Unfall. Das Gericht stellte erhebliche Widersprüche in Zeugenaussagen und Gutachtenfeststellungen fest und verlangt wegen der Indizien des Betrugs den vollen, überzeugenden Nachweis eines wirklichen Unfallgeschehens. Diesen Nachweis erbrachte der Kläger nicht; die Klage wird abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz aus angeblichem Verkehrsunfall mangels überzeugendem Nachweis eines tatsächlichen Unfallgeschehens abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verdacht auf einen inszenierten Verkehrsunfall ist vom Kläger der volle und überzeugende Nachweis zu verlangen, dass die geltend gemeldeten Schäden auf einem tatsächlichen Unfallgeschehen beruhen.
Die Vermutung des Eigentums nach § 1006 BGB spricht für die Eigentümerstellung des Klägers, soweit keine entgegenstehenden, substantiierten Anhaltspunkte vorgetragen werden.
Erhebliche Plausibilitätsmängel in der Darstellung des Unfallhergangs, widersprüchliche oder wenig überzeugende Zeugenaussagen sowie gutachterliche Zweifel können dazu führen, dass der Schadensersatzanspruch als nicht bewiesen und daher abzuweisen ist.
Bei Abweisung der Klage trägt der unterlegene Kläger die Prozesskosten; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 91, 101 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 709 ZPO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger als angeblicher Eigentümer und Halter des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen ... nimmt den Beklagten zu 1) als Fahrer und Halter und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer des Pkw Opel Vectra mit dem amtlichen Kennzeichen ... wegen eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch, der sich am 31.12.09 gegen 21.34 Uhr in C auf der B 224/C-Straße etwa 200 Meter nördlich der Straße Am F-Park ereignet haben soll.
Seinen angeblichen Schaden berechnet der Kläger wie folgt:
Reparaturkosten (fiktiv) 9.252,55 Euro
Kostenpauschale 25,00 Euro
Nutzungsausfall 1.062,00 Euro
Gutachterkosten 1.208,21 Euro
Nachbesichtigungskosten 80,21 Euro
Summe 11.627,97 Euro
Außerdem verlangt der Kläger Zahlung vorgerichtlicher Kosten an dem Rechtsschutzversicherer in Höhe von 837,52 €.
Der Kläger behauptet, ausweislich des Kaufvertrages vom 05.09.09 (Bl. 12 d.A.) habe er das Eigentum an dem Mercedes erworben und den Kaufpreis bezahlt. Der Beklagte zu 1) habe den Unfall dadurch herbeigeführt, dass er beim Spurwechsel von der rechten auf den linken Fahrstreifen den klägerischen Pkw übersehen habe. Nach dem Anstoß vorn rechts sei der Kläger nach links gefahren und mit der Leitplanke kollidiert. Das Fahrzeug sei in einer Form repariert worden, die wertmäßig den Wiederbeschaffungswert übersteige.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 10.339,55 Euro, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.02.2010, zu zahlen,
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger wegen Gutachterkosten in Höhe von 1.288,42 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 19.02.10, gegenüber dem Sachverständigen F freizustellen,
3.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die E Versicherung-AG, zum Zeichen ... wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten des Klägers, als Nebenforderung , 837,52 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz freizustellen.
Der Beklagte zu 1) ist anwaltlich nicht vertreten.
Die Beklagte zu 2) beantragt, auch als Streithelferin für den Beklagten zu 1),
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Kläger sei nicht Eigentümer des Mercedes. Der angebliche Verkäufer sei nicht im Kfz-Brief eingetragen. Er habe dem Kläger kein Eigentum übertragen. Die Zahlung des Kaufpreises durch den Kläger als langjährig Arbeitslosen werde bestritten. Auch der Unfall sei nicht plausibel. Bei Dunkelheit sei der klägerische Pkw mit Licht gut sichtbar gewesen. Nach dem leichten Anstoß habe keine Veranlassung bestanden, gegen die Leitplanke zu fahren. Die Umstände deuteten auf einen gestellten Unfall hin. Sein Erhaltungsinteresse habe der Kläger durch die durchgeführte Notreparatur mit gebrauchten Teilen nicht dokumentiert. Der Schaden liege allenfalls in Höhe des Wiederbeschaffungswertes von 8.500,00 Euro. Ein Nutzungsausfall von 18 Tagen sei nicht gerechtfertigt. Das Fahrzeug sei fahrtüchtig gewesen. Die Gutachterkosten seien überhöht, ebenso die Unkostenpauschale.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E, D und U sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. T. Der Kläger und der Beklagte zu 1) sind persönlich gehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.08.10 und 24.01.11 sowie das schriftliche Gutachten verwiesen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 5 StVO, §§ 7, 18 StVG, § 3 PflVG oder aus anderem Rechtsgrund steht dem Kläger gegen die Beklagten nicht zu.
Zwar geht das Gericht bereits aufgrund der Vermutung des § 1006 BGB von dem Eigentum des Klägers an dem verunfallten Mercedes aus. Gegenteiliges hat sich im Prozessverlauf nicht ergeben.
Hinsichtlich des angeblichen Verkehrsunfalls haben sich jedoch im Laufe des Rechtsstreits so viele Ungereimtheiten ergeben, dass nicht mehr ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass dieser Unfall sich tatsächlich ereignet hat. Der danach erforderliche überzeugende Nachweis, dass die Schadensersatzforderung auf einem wirklichen Unfallgeschehen beruht, ist dem Kläger nicht gelungen.
Mit Recht weist die Beklagte zu 2) darauf hin, dass bei einem Unfallgeschehen, wie es typischerweise bei betrügerischen Verkehrsunfallprozessen zu finden ist, die Plausibilität des behaupteten Unfallgeschehens besonders sorgfältig zu prüfen ist. Derartige Besonderheiten liegen hier vor. Es handelt sich um eine streifende beiderseitige Beschädigung an dem klägerischen Pkw. Derartige Beschädigungen lassen sich herbeiführen, ohne dass die Insassen der betroffenen Pkw im Übermaß gefährdet werden. Trotzdem können an den Pkw erhebliche Schäden entstehen und abgerechnet werden, die anschließend jedoch nicht nachweisbar mit den üblichen Kosten instandgesetzt werden, damit sich ein betrügerischer Gewinn ergibt. Weitere Bedenken ergeben sich aus dem Ergebnis der sachverständigen Begutachtung. Zwar können die Schäden an dem klägerischen Pkw auf eine Kollision mit dem von dem Beklagten zu 1) gelenkten Opel Vectra und eine anschließende Kollision mit der Leitplanke am angegebenen Unfallort zurückgeführt werden. Die Beschädigung der rechten Seite des Mercedes wäre gegebenenfalls - eine Unaufmerksamkeit des Beklagten zu 1) unterstellt - auch aus dem Verkehrsfluss zu erklären. Das gilt jedoch nicht mehr für die anschließende Berührung der Leitplanke auf der linken Seite des Mercedes. Die relativ leichte Berührung durch den Pkw des Beklagten zu 1) bietet aus technischer Sicht keine hinreichende Erklärung dafür, dass der Kläger den Mercedes zu einem Zeitpunkt nach links gelenkt hat, als er an dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) schon vorbei war, und deshalb gegen die Leitplanke gefahren ist. Allenfalls eine Schreckreaktion käme in diesem Fall in Betracht, die jedoch nicht ohne Weiteres plausibel ist.
Bereits diese Auffälligkeiten und mangelnden Plausibilitäten genügen nach Auffassung des Gerichts, im vorliegenden Fall von dem Kläger den vollen Nachweis zu verlangen, dass tatsächlich ein Unfallgeschehen Ursache der in diesem Rechtsstreit angemeldeten Beschädigungen ist. Dieser Nachweis ist dem Kläger jedoch nicht geglückt. Die Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1) hat vielmehr weitere Zweifel daran geweckt, dass den Beschädigungen ein wirkliches Unfallgeschehen zu Grunde liegt. So hat der Kläger den Anlass der Fahrt, die letztlich Auslöser für die Unfallbeschädigung war, nicht preisgeben wollen. Er hat auf Nachfragen des Gerichts nur wiederholt behauptet, er habe „etwas in F abholen wollen“ bzw. „in die Wohnung der Schwester seiner Ehefrau fahren wollen mit der Sache, die er abgeholt hatte.“ Warum der Kläger jedoch den abzuholenden Gegenstand nicht namhaft gemacht hat, hat er nicht erklärt. Das könnte daran liegen, dass die Fahrt nach F und zurück keineswegs dem Abholen eines Gegenstandes diente, sondern allein dem Herbeiführen eines betrügerischen Unfalls.
Der Beklagte zu 1) will schließlich einen unüberlegten Spurwechsel durchgeführt und dabei das beleuchtete klägerische Fahrzeug auf der anderen Spur übersehen haben allein deshalb, weil er sich mit seiner Ehefrau zuvor gestritten haben und ziellos in Richtung F gefahren sein will. Mit dieser Darstellung will der Beklagte zu 1) die Zweifel der Beklagten zu 2) daran entkräften, dass er sehenden Auges in ein links von ihm fahrendes, beleuchtetes Fahrzeug hineingefahren sein will. Angesichts der übrigen Auffälligkeiten des Gesamtgeschehens kann dem Beklagten zu 1) diese Darstellung jedoch nicht ohne Weiteres abgenommen werden.
Ebenso wenig überzeugend sind die Aussagen der Zeugen D und U, den Insassen des klägerischen Pkw. Die Zeugin D, die Ehefrau des Klägers, will zur Unfallzeit eingenickt gewesen sein, so dass sie das eigentliche Unfallgeschehen nicht schildern konnte. Auch sie konnte nicht sagen, was der Kläger in F eigentlich zu tun hatte. Sie hat ebenfalls behauptet, der Kläger habe „etwas“ abgeholt.
Der Zeuge U, der weitere Insasse des klägerischen Pkw, will zur Unfallzeit gedöst haben und ebenfalls nicht aufmerksam gewesen sein. Er will lediglich festgestellt haben, dass es ein Geräusch gegeben habe und das klägerische Fahrzeug nach links gedrückt wurde.
Dass beide Zeugen und Insassen des klägerischen Pkw bereits um 21.34 Uhr am Silvestertage bereits so schläfrig waren, dass sie das Unfallgeschehen so gut wie nicht mehr wiedergeben können, überzeugt nicht. Es könnte eher darauf hindeuten, dass die Zeugen eine Falschaussage scheuen und deshalb ihre Bekundungen im Ungewissen lassen möchten.
Auch bei einer Gesamtwürdigung der Zeugenaussagen, des Ergebnisses der Anhörung der Parteien und des Sachverständigengutachtens sowie der sonstigen Umstände erscheint nicht nur das behauptete Unfallgeschehen als wenig plausibel, sondern auch der Beweis als nicht erbracht, dass dennoch ein Unfall sich tatsächlich ereignet hat. Die Klage war mithin insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.