Architektenhaftpflicht: Kein Versicherungsschutz bei bewusst pflichtwidrigem Unterlassen der Rückstausicherung
KI-Zusammenfassung
Der freiberufliche Architekt klagte auf Deckung durch seine Berufshaftpflichtversicherung nach Wasserschäden infolge fehlender Rückstausicherung. Zentrale Frage war, ob der Ausschlusstatbestand für bewusst pflichtwidriges Verhalten greift. Das Landgericht verneint Deckung, weil die objektive Pflichtverletzung den Anscheinsbeweis für bewusstes Handeln begründet und der Kläger dies nicht entkräftet. Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Versicherungsschutz wegen fehlender Rückstausicherung abgewiesen; Ausschluss wegen bewusst pflichtwidrigen Verhaltens gemäß den besonderen Bedingungen der Haftpflichtversicherung
Abstrakte Rechtssätze
Nach den besonderen Bedingungen der Haftpflichtversicherung entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Schäden durch ein bewusst gesetzes-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat.
Eine eindeutige, objektive Pflichtverletzung begründet den Anscheinsbeweis dafür, dass die Pflichtverletzung bewusst pflichtwidrig erfolgte; es obliegt dem Versicherungsnehmer, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften.
Das bloße Vorbringen, ein erforderlicher Schutz sei "vergessen" worden, genügt nicht zur Entkräftung des Anscheinsbeweises, wenn konkrete Umstände (z. B. bekannter hoher Grundwasserstand, fehlende zeichnerische Darstellung und Beaufsichtigung) gegen die Plausibilität sprechen.
Bei Nichtentkräftung des Anscheinsbeweises ist der Anspruch auf Deckung aus dem Versicherungsvertrag abzuweisen; die Entscheidung kann zur Kostenfolge des § 91 ZPO führen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist freiberuflicher Architekt in H und bei der Beklagten berufshaftpflichtversichert mit einer Deckungssumme von 255.645,94 Euro.
Dem Vertrag liegen die AHB und die besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure zu Grunde.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger einen Anspruch auf Deckung eines Versicherungsschadens.
In den Jahren 2000/2001 war der Beklagte mit der Planung und Errichtung eines Mehrfamilien-Doppel-Wohnhauses mit je 5 Wohneinheiten in C, E-Straße … befasst.
Die Baugenehmigung wurde am 24.06.99 erteilt, Baubeginn war im September 1999.
Nach der ursprünglichen Planung lag das Kellersohlenniveau unterhalt des Niveaus des öffentlichen Kanalnetzes. Deshalb war innerhalb des Hauses eine Hebeanlage zum Herauspumpen der Abwässer in den Kanal mit Rückstausicherung vorgesehen. Auf die Notwendigkeit einer solchen Anlage ist auch in der Baugenehmigung sowie in der Entwässerungsgenehmigung hingewiesen worden.
Zu Beginn der Ausschachtungsarbeiten zeigte sich, dass auf dem Grundstück ein hoher Grundwasserstand zu verzeichnen war. Deshalb entschloss sich der Kläger, das Gebäude 1 m höher anzulegen und – um die zulässige Gesamthöhe des Hauses nicht zu überschreiten, die Firstspitze „abzuschneiden“.
Weil nach Planung des Klägers nun die Kellersohle mit 41,98 m über dem Niveau des öffentlichen Kanals (mit 41 m) lag, erfolgte eine Umplanung der Entwässerung innerhalb des Gebäudes in der Form, dass die Abwässer zunächst nach außerhalb des Gebäudes geführt werden und von dort dem öffentlichen Kanalsystem zugeführt werden sollten.
Dabei wurde eine – unstreitig notwendige – Rückstausicherung weder planerisch dargestellt noch später ausgeführt. Der Hintergrund hierfür ist zwischen den Parteien streitig.
Während einer erheblichen Regenperiode im August 2002 kam es zu einem Wassereinbruch in den Kellerräumen des Hauses. Ursache hierfür war, dass eine Rückstausicherung zum öffentlichen Kanalsystem nicht eingebaut worden war.
Am 19.03.2003 erfolgte eine Schlussabnahme des Objektes (Blatt 29 der Akte). Auch sämtliche weiteren erforderlichen öffentlich rechtlichen Genehmigungen sind erteilt worden. Soweit diese zur Akte gereicht worden sind, wird insoweit auf Blatt 30 ff der Akte verwiesen.
Die Beklagte lehnte eine Haftung aus dem Versicherungsverhältnis für den eingetretenen Schaden unter Hinweis auf Ziffer A IV Nr. 8 BGB ab. Der Kläger behauptet, er habe den Einbau einer Hebeanlage mit Rückstausicherung schlichtweg vergessen. Dies sowohl bei Ausführung und Erstellung der Ausführungsplanung 1:50, als auch bei Erstellung der eigentlichen Außenarbeiten, die erst 4 Monate nach der Umplanung stattgefunden hätten. Dass eine Rückstausicherung vorzunehmen sei, sei Basiswissen eines jeden Architekten.
Er ist der Ansicht, eine bewusste Pflichtwidrigkeit liege seinerseits nicht vor.
Den eingetretenen Gesamtschaden beziffert der Kläger auf 164.000 Euro. Er behauptet, für die Erneuerung der Abwasserleitungen entstehe ein Aufwand von 147.000 Euro. Insoweit beruft er sich auf einen Kostenvoranschlag, bezüglich dessen auf den Inhalt von Blatt 15 ff der Akten verwiesen wird. Hinzu kämen weitere 17.000 Euro an Nebenkosten und eine zu errichtende Doppelpumpenanlage mit Schacht.
Der Kläger beantragt,
1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger wegen der aus dem Schadensereignis anlässlich der Errichtung eines Mehrfamiliendoppelwohnhauses mit je 5 WE auf der E-Straße … in C entstandenen Schadensersatzansprüchen in Höhe von 164.000 Euro Versicherungsschutz zu gewähren hat,
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits,
3.
Es ergeht Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteil, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, aufgrund der besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung wegen eines bewussten Verstoßes des Beklagten gegen zwingende Vorschriften bzw. Pflichten leistungsfrei geworden zu sein.
Insofern behauptet sie, der Kläger habe den Einbau einer Rückstausicherung nicht lediglich vergessen, sondern bewusst veranlasst, weil er der Ansicht gewesen sei, eine solche sei wegen des höher liegenden Niveaus des Hauses nicht mehr notwendig gewesen. Insoweit behauptet sie eine entsprechende Erklärung habe der Kläger auch gegenüber dem Zeugen T, einem von der Beklagten beauftragten Gutachters, getätigt.
Den dargelegten Schadensumfang bestreitet sie auch unter Hinweis darauf, dass den dargelegten Kosten Sowiesokosten enthalten sind.
Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und außerdem ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen U vom 17.06.2005, sowie auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 08.03.2006 (Blatt 147 der Akte) hingewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Deckung aus dem Versicherungsvertrag zu, weil eine Haftung im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Architekten- und Bauingenieure ausgeschlossen ist. Gem. A IV Nr. 8 der besonderen Risikobeschreibungen ist eine Haftung der Versicherung ausgeschlossen für Schäden, die der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat.
Von einem bewusst pflichtwidrigen Verhalten des Klägers ist auszugehen. Dass die fehlende Einplanung einer Rückstausicherung nach der Verlegung der gesamten Entwässerung von innerhalb des Hauses nach außerhalb pflichtwidrig war, ist zwischen den Parteien unstreitig und wird auch vom Sachverständigen in seinem überzeugenden Gutachten vom 17.06.2005 eindeutig dargelegt. Der Kläger selbst hat dies deutlich unter Hinweis darauf, dass es sich insoweit um Erstsemesterwissen handelt, eingeräumt. Eine solche eindeutige objektive Pflichtverletzung begründet den Anscheinsbeweis dafür, dass es sich insofern bei Nichteinhaltung um ein bewusst pflichtwidriges Handeln gehandelt hat (OLG Hamm Vers.R 1978, 52).
Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung der konkreten Umstände. Einerseits handelt es sich um einen ganz elementaren Verstoß, von dem schwerlich anzunehmen ist, dass man diesen schlichtweg vergessen kann. Plausibel ist insofern die Behauptung der Beklagten, dass der Kläger davon ausgegangen war, wegen der Höherlegung des Grundstückes eine Hebeanlage nicht mehr zu benötigen. Darüber hinaus ist ein schlichtes Vergessen der Hebeanlage deshalb wenig plausibel, weil es weder zeichnerisch (1:50 Planung) berücksichtigt worden ist, noch im Rahmen der Beaufsichtigung der tatsächlichen Arbeiten. Vor dem Hintergrund, dass das gesamte Grundstück einen problematischen Grundwasserstand aufwies, der bereits dazu geführt hatte, dass das Grundstück planerisch höher gelegt worden ist, was einen nicht unerheblichen Aufwand mit sich gebracht hat, erscheint es umso weniger nachvollziehbar, dass dann in einer solchen Situation, wenn auch einige Zeit nach der eigentlichen Planungsphase, die Rückstausicherung schlicht und ergreifend vergessen worden sein sollte.
Aus allem folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass entsprechend der zitierten Rechtsprechung des OLG Hamm der Anscheinsbeweis gegen den Kläger spricht, es mithin an ihm liegt, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften. Dies gelingt dem Kläger nicht.
Abgesehen von den bereits erwähnten nicht für die Darstellung des Klägers sprechenden Umstände, kann er auch sonst weder Beweis noch Indizien für die Richtigkeit seiner Behauptung anbringen. Soweit er ganz zuletzt, nämlich im Zusammenhang mit der Erörterung des Gutachtens U darauf hingewiesen hat, die von ihm zunächst beabsichtigte „richtige“ Umplanung lasse sich auch daran erkennen, dass er in Vorbereitung der späteren zutreffenden Entwässerungsplanung bereits Druckwasserdichte E1 Rohrdurchführungen habe einführen lassen, ist dies nach den überzeugen Ausführungen des Sachverständigen U in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 08.03.06 ebenfalls kein durchschlagendes Indiz für die Richtigkeit der klägerischen Behauptungen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind diese Rohrdurchführungen Bestandteil der Entwässerungsleitungen und lassen keinen Rückschluss darauf zu, ob eine Hebeanlage eingebaut werden sollte oder nicht. Da weitere, für die Darstellung des Klägers sprechende Umstände nicht ersichtlich sind, musste die Klage mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge abgewiesen werden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 709 ZPO.