Haftbefehl aufgehoben: ärztliches Attest und Verhältnismäßigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte ein ärztliches Attest vor und erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Hauptverhandlung. Das Landgericht hob den Haftbefehl des Amtsgerichts auf, weil nicht feststeht, dass die Nichtteilnahme nicht entschuldigt war. Das Amtsgericht hätte Gelegenheit zur Nachreichung eines aussagekräftigeren Attests geben müssen. Die sofortige Anordnung der Untersuchungshaft war unverhältnismäßig.
Ausgang: Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl erfolgreich; Haftbefehl aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Haftbefehl wegen Nichterscheinens zur Hauptverhandlung nach § 230 StPO setzt voraus, dass die Nichterscheinung nicht ausreichend entschuldigt ist und dies feststellbar ist.
Legt der Beschuldigte ein ärztliches Attest vor, genügt dies grundsätzlich als Entschuldigungsgrund, sofern das Gericht nicht konkret widersprüchliche oder zweifelnde Anhaltspunkte darlegt.
Ergibt das vorgelegte Attest Zweifel an seiner Aussagekraft, muss das Gericht den Beschuldigten hinweisen und ihm die Gelegenheit zur Nachreichung eines aussagekräftigeren Attests geben.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist unverhältnismäßig, wenn mildere Maßnahmen möglich sind und der Beschuldigte bisher zu weiteren Terminen erschienen ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 30 Ds 15 Js 566/04
Tenor
auf die Beschwerde des Angeklagten vom 27.07.2005 wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 29.06.2005 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.
Gründe
Der Angeklagte wendet sich gegen den Haftbefehl, den das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer am 29.06.2005 gem. § 230 StPO erlassen hat
Die Beschwerde ist begründet:
Zwar ist der Angeklagte zum Hautpverhandlungstermin am 29.06.2005 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.
Es läßt sich jedoch nicht feststellen, dass er nicht ausreichend entschuldigt war.
Er hat ein ärztliches Attest vom 27.06.2005 vorgelegt, dem zu Folge er arbeitsunfähig erkrankt ist und deshalb zum Verhandlungstermin nicht kommen kann.
Wenn dem Amtsgericht dieses Attest nicht ausreichend war, hätte es den Angeklagten darauf hinweisen und ihm die Gelegenheit geben müssen, ein aussagefähigeres Attest zu den Akten zu reichen.
Die sofortige Anordnung der Untersuchungshaft ist demgegenüber zumindest unverhältnismäßig, zumal der Angeklagte zu den übrigen Terminen jeweils gekommen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus S 467 StPO.