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Landgericht Essen·28 Ns 73/12·14.10.2012

Berufung verworfen: Diebstahl und Computerbetrug durch Strichcode-Manipulation

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein, das ihn wegen zweier Taten (Diebstahl, Computerbetrug) verurteilte; die Berufung wird vom Landgericht verworfen. Die Kammer wertet Beobachtungen von Detektivzeugen und vorgelegte Beweismittel (ausgerissener Strichcode) als glaubhaft. Wegen der Taten bildet das Gericht eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte.

Ausgang: Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts wegen Diebstahls und Computerbetrugs als unbegründet verworfen; Kosten dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Manipulation der Preisermittlung an Selbstbedienungskassen durch Einlesen eines fremden Strichcodes kann, soweit hierdurch eine unrichtige Datenverarbeitung veranlasst wird, den Tatbestand des Computerbetrugs (§ 263a Abs. 1 StGB) erfüllen.

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Die Wegnahme von Waren ohne Bezahlung begründet den Tatbestand des Diebstahls (§ 242 StGB), auch wenn zugleich an der Kasse eine fehlerhafte Preisangabe erfolgte.

3

Glaubhafte Zeugenaussagen von Geschäftsdetektiven in Verbindung mit in Augenschein genommenen Beweismitteln (z. B. der verwendete Strichcode) können die Täterschaft substantiiert belegen und reichen zur Überzeugungsbildung der Kammer aus.

4

Bei der Strafzumessung sind die bisherige Straffreiheit und der geringe Wert der Beute strafmildernde Umstände; die Höhe der Tagessätze bemisst sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters und Einzelstrafen sind zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen (§ 53 StGB).

Relevante Normen
§ 242, 263 a StGB§ 242 StGB§ 263a Abs. 1 StGB§ 53 StGB§ 473 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts

Essen - Steele vom 28.2.2012 wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte.

Gründe

2

I.  

  • I.  
3

Durch Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele vom 28.2.2012 ist der Angeklagte wegen Diebstahls und Computerbetrugs zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden.

4

Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

5

Er erstrebt einen Freispruch.

6

Die Berufung hat keinen Erfolg.

7

II.

9

1.

10

Die Kammer hat folgende Feststellungen getroffen:

11

Der Angeklagte wurde am 10.5.1966 in C geboren. Er wuchs im Haushalt seiner Mutter – sein Vater war kurz nach seiner Geburt gestorben – ohne Geschwister auf.

12

Der Angeklagte besuchte zunächst die Grundschule, dann die Realschule, die er mit der mittleren Reife verließ. Einen Ausbildungsplatz erhielt er nicht, weil unter gesundheitlichen Einschränkungen – Herzbeschwerden und Probleme mit dem Blutdruck – litt. Er übte verschiedene Jobs, wie z.B. das Prospekteverteilen, aus. Derzeit lebt er von Hartz IV-Leistungen.

13

Der Angeklagte lebte bei seiner Mutter, bis diese 2009 starb. Nachdem er noch eine Weile in der bis dahin gemeinsam bewohnten Wohnung verblieben war, zog er 2011 in eine andere Unterkunft, welche er allein bewohnt.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte noch nicht in Erscheinung getreten.

16

2.

17

Am frühen Nachmittag des 17.2.2011 begab sich der Angeklagte in den Supermarkt „S“, Q-platz …, … F. Er ging zu dem dortigen Zeitschriftenregal und entnahm einen „Q 1“ für 5 €. Mit diesem lief er zur Selbstbedienungskasse. Dort scannte er nicht den auf dem Q 1 befindlichen Strichcode ein, sondern hielt den zuvor von der Tageszeitung „X“ ausgerissenen Strichcode, den er in seinem Portemonnaie mit sich geführt hatte, unter das Lesegerät. Die Kasse warf daraufhin den Preis für eine „X“ von 1,20 € aus, welchen der Angeklagte bezahlte. Sodann verließ er mit dem „Q 1“ das Geschäft.

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Nach etwa einer Stunde erschien der Angeklagte gegen 15.30 Uhr erneut in dem Supermarkt. Wiederrum ging er zum Zeitschriftenregal, welchem er diesmal einen „T“ für 3,40 € entnahm. Er ging zur Selbstbedienungskasse und hielt anstelle des Strichcodes der Zeitschrift wieder den ausgerissenen Strichcode der „X“ unter das Lesegerät. Die Kasse warf einen Preis von 1,20 € aus, welchen der Angeklagte bezahlte. Sodann wurde er von dem Zeugen Q 2, welcher aus Detektiv in dem „S“ beschäftigt ist, angesprochen.

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Am 21.6.2011 begab sich der Angeklagte gegen 14.45 in die Geschäftsräume der Firma „T 1“, L-Platz …,  ... F. Er steckte drei Musik-CDs zum Verkaufspreis von insgesamt 28,97 € in einen mitgeführten Stoffbeutel. Ohne zu bezahlen lief er an der Kasse vorbei und wurde sodann von dem Zeugen R, welcher als Detektiv bei „T 1“ beschäftigt ist, angesprochen.

20

III.

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Die Feststellungen der Kammer beruhen auf den Angaben des Angeklagten soweit ihnen gefolgt werden kann und den weiteren erhobenen Beweisen.

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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben, an deren Richtigkeit die Kammer insoweit keine Zweifel hat. Die Feststellung zu den Vorstrafen folgt aus dem Bundeszentralregisterauszug vom 29.6.2012.

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Zur Sache hat sich der Angeklagten wie folgt eingelassen:

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Er sei bei „S“ gewesen und habe Zeitschriften gekauft. Dabei habe er den Strichcode der Zeitschriften ordnungsgemäß eingescannt. Außerdem habe er einen Gutschein eingescannt, der ihm zuvor wegen seines Treuepunkte-Sammelns zugesandt worden sei. Dieser Gutschein habe lediglich bewirken sollen, dass bei dem Einkauf, bei dem er eingesetzt wird, die Anzahl der durch diesen Einkauf erhaltenen Punkte vervielfacht wird. Er habe sich deshalb auch über den angezeigten niedrigen Preis gewundert und sich zur Information des „S“-Markts begeben; dort habe er aber nur die Auskunft erhalten, dass der Preis gelte, den die Kasse anzeige. Was aus dem von ihm verwendeten Gutschein geworden sei, könne er nicht sagen; er befinde sich nicht mehr in seinem Besitz.

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Er habe bei „T 1“ keine CDs eingesteckt. Soweit bei „T 1“ eine Diebstahlanzeige mit seinen Personalien gefertigt wurde, könne er sich das nur folgendermaßen erklären: Er sei einmal bei „T 1“ gewesen und habe ein Prepaid-Handy kaufen wollen. In diesem Zusammenhang habe die „T 1“-Mitarbeiterin eine Kopie seines Personalausweises gefertigt. Es sei dann aber letztlich nicht zu einem Vertragsabschluss gekommen, weil die Mitarbeiterin auch eine Kontoverbindung habe haben wollen und er nicht bereit gewesen sei, eine solche anzugeben. Seine Personalien seien aber vor diesem Hintergrund bei „T 1“ vorhandenen gewesen; bei der Anzeigenaufnahme sei es dann wohl zu einer Verwechselung gekommen.

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Die Kammer schenkt dieser Einlassung – soweit sie den Feststellungen widerspricht - keinen Glauben. Sie steht in Widerspruch zu den glaubhaften Angaben der Zeugen Q 2 und R.

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Der Zeuge Q 2 hat erklärt, als Detektiv bei „S“ tätig zu sein. Er habe den Angeklagten am 17.2.2011 vom Betreten des „S“-Markts an aufmerksam beobachtet. Ein Kollege habe ihm nämlich zuvor Videoaufnahmen mit dem Angeklagten vorgespielt, auf denen zu sehen gewesen sei, wie der Angeklagte Manipulationen beim Bezahlen einer CD an der Selbstbedienungskasse vorgenommen habe; damals habe der Kollege den Angeklagten aber nicht erwischt.

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Am Tattag habe er – der Zeuge  - habe den Angeklagten beim Betreten des Geschäfts sofort erkannt und über die im Geschäft angebrachten Kameras beobachtet. Er habe gesehen, wie der Angeklagte einen „Q 1“ an sich genommen habe. Den Vorgang an der Selbstbedienungskasse habe er dann nicht eindeutig beobachten können, weil die auf die Kasse gerichtete Kamera nicht ganz in Ordnung gewesen sei. Der Angeklagte sei dann weg gewesen. Er – der Zeuge -  habe sich daraufhin ein Kassenjournal mit den letzten fünf Bezahlvorgängen ausgedruckt und gesehen, dass für den „Q 1“ nur 1,20 € anstatt 5 € berechnet worden seien.

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Nach etwa einer Stunde sei der Angeklagte erneut im Geschäft erschienen. Er – der Zeuge – habe beobachten können, dass der Angeklagte nunmehr einen „T“ für 3,40 € aus dem Zeitschriftenregal entnommen und sich zur Selbstbedienungskasse begeben habe. Er – der Zeuge – sei ebenfalls zu der Kasse gegangen und habe gesehen, dass das Display der Kasse dem Angeklagten einen Preis von 1,20 € angezeigt habe. Er habe den Angeklagten sodann angesprochen. Dieser habe zugegeben, einen aus der „X“ herausgerissenen Strichcode verwendet zu haben. Er habe diesen aus seinem Portemonnaie geholt und ihm diesem auch ausgehändigt. Auch den „Q 1“ habe der Angeklagte noch bei sich gehabt.

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Der Zeuge R hat bekundet, als Detektiv bei „T 1“ tätig zu sein. Er habe über die dort installierten Kameras beobachtet, wie der Angeklagte drei CDs in einen Beutel gesteckt habe. Der Angeklagte sei sodann ohne zu bezahlen an der Kasse vorbei gegangen. Daraufhin habe er – der Zeuge – den Angeklagten angesprochen. Dieser habe den Diebstahl zugegeben und die CDs aus seinem Beutel geholt. Die Personalien habe er – der Zeuge - aus dem von dem vom Angeklagten – den er eindeutig wiederkenne - vorgelegten Ausweis in die Diebstahlanzeige aufgenommen.

31

Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugen.

32

Die Kammer hat sich zunächst die Frage gestellt, ob der Zeuge Q 2 den Angeklagten aufgrund eines Beobachtungs- oder Erinnerungsfehlers versehentlich zu Unrecht beschuldigt. Ein Beobachtungsfehler erscheint jedoch schon deshalb ausgeschlossen, weil der Zeuge geschildert hat, dass der Angeklagte Tatbegehung zugegeben habe. Gegen einen Erinnerungsfehler spricht deutlich das Vorhandensein des in Augenschein genommenen, aus der „X“ gerissenen Strichcodes, der die Angaben des Zeugen bestätigt. Damit verbleibt die Möglichkeit, dass der Zeuge den Angeklagten bewusst falsch belastet und ihm den in Augenschein genommenen Code zur Untermauerung einer falschen Aussage unterschiebt. Die Kammer hält allerdings auch diese Möglichkeit für praktisch ausgeschlossen. Ein Grund, den Angeklagten absichtlich falsch zu belasten, ist nicht ersichtlich; der Zeuge und der Angeklagten kennen sich nicht. Gegen eine bewusste Lüge spricht auch, dass der Zeuge Unsicherheiten deutlich zu erkennen gegeben. So hat er ohne Umschweife erklärt, dass er den ersten Bezahlvorgang an der Selbstbedienungskasse wegen Schwierigkeiten mit der Kamera nicht eindeutig habe beobachten können und sich deshalb ein Kassenjournal ausgedruckt habe. Eine solche – zurückhaltende – Bekundung wäre nicht erklärlich, wenn es dem Zeugen nur darum gehen würde, die Angeklagten zu Unrecht zu belasten.

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Die Kammer schenkt auch den Angaben des Zeugen R Glauben. Auch hier hat das Gericht geprüft, ob der Zeuge einem Beobachtungs- oder Erinnerungsfehler unterliegen könnte. Ein Beobachtungsfehler erscheint aber auch hier angesichts der Bekundung des Zeugen, der Angeklagte habe die Tat zugegeben, ausgeschlossen. Gegen einen Erinnerungsfehler – insbesondere hinsichtlich der Person des Angeklagten - spricht, dass der Zeuge die Personalien des Angeklagten in die Diebstahlanzeige aufgenommen hat. Der Zeuge hat insofern erklärt, zwar in diesem Punkt keine konkrete Erinnerung mehr zu haben; wenn aber – wie im vorliegenden Fall – keine Polizei hinzu gerufen werde, müsse der Täter ein Ausweispapier vorgelegt haben. Vor dem Hintergrund der Angaben des Angeklagten zu dem beabsichtigten Abschluss eines Handyvertrages weiter befragt, erklärte der Zeuge, auch keinerlei Verbindungen zur der mit dem Abschluss von Handyverträgen betrauten Abteilung zu haben. Die Kammer hat sich wiederrum die Frage gestellt, ob der Zeuge den Angeklagten bewusst falsch belastet. Auch hier hat die Kammer diese Möglichkeit praktisch ausgeschlossen. Der Zeuge und der Angeklagte kennen sich nicht. Der Zeuge hat offen zugegegeben, an die Umstände beim Notieren der Personalien keine Erinnerung mehr zu haben. Dies wäre nicht zu erklären, wenn der Zeuge den Angeklagten zu Unrecht belasten wollte.

34

IV.

35

Der Angeklagte hat sich wegen Computerbetruges in zwei Fällen und wegen Diebstahls strafbar gemacht, §§ 242, 263 a I, 53 StGB.

36

Soweit die Kammer durch die Verwerfung der Berufung des Angeklagten den Schuldspruch des Amtsgerichts aufrechterhalten hat, wonach sich der Angeklagte lediglich wegen zweier Taten – nämlich wegen Diebstahls und wegen Computerbetruges – strafbar gemacht hat, beruht dies auf einem Versehen.

37

V.

38

Ausgangspunkt der Strafzumessung hinsichtlich des Computerbetruges war § 263 a I StGB, der eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Ausgangspunkt für die Strafzumessung hinsichtlich des Diebstahls war § 242 StGB, der ebenfalls eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

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Erheblich strafmildernd hat das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Zu seinen Gunsten hat sich außerdem der geringe Wert der erlangten Beute ausgewirkt.

40

Nach alledem hat die Kammer für den Computerbetrug eine Geldstrafe von

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10 Tagessätzen,

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für den Diebstahl eine Geldstrafe von

43

25 Tagessätzen

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für tat- und schuldangemessen erachtet.

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Unter nochmaliger Berücksichtigung aller Umstände hat sie aus die beiden Einzelstrafen eine

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Gesamtgeldstrafe von  30 Tagessätzen

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gebildet.

48

Die Höhe der Tagessätze folgt aus den wirtschaftlichen Verhältnissen – Hartz IV - des Angeklagten.

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VII.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.